BES.2021.58
Nichtanhandnahme (BGer 6B_861/2021 vom 30. September 2021)
4. Juni 2021Deutsch11 min
Am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.58
ENTSCHEID
vom 4.
Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 31. März 2021
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
29. Dezember 2020 stellte A____ (Beschwerdeführer) bei der
Staatsanwaltschaft Basel‑Landschaft Strafanzeige gegen B____
(Beschwerdegegner) wegen Verdachts auf Betrug und üble Nachrede. Mit Schreiben
vom 4. Januar 2021 übermittelte die Staatsanwaltschaft Basel‑Landschaft
die Anzeige zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt,
welche das Verfahren mit Gerichtsstandsverfügung vom 15. Januar 2021
übernahm. Am 31. März 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, da die fraglichen Straftatbestände
eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April
2021 beim Appellationsgericht «Einsprache» erhoben. Darin beantragt er
sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ein Strafverfahren
gegen die beanzeigte Person einzuleiten sei. Das Vorliegen eines Betrugs
begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdegegner
ihm als Rechtsanwalt im Rahmen einer Beratung vorgetäuscht habe, dass das
vorgelegte Arbeitszeugnis nicht zu beanstanden sei. Der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung
vom 23. April 2021 um Zustellung der Vorakten. Auf die Einholung einer
Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft und beim Beschwerdegegner verzichtete
er. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und
Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.
1.
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wer ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Neben der beschuldigten Person, der
Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren
beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde
legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren
beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich
geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. AGE BES.2017.117 vom 15. Januar
2018.
E. 1.2.1, BES.2017.95 vom 20. Oktober 2017 E. 1.1, BES.2017.28 vom
12.
September 2017 E. 1.1; jeweils mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist als
Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2017
selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die zur Anzeige
gelangten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat
er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügungen und ist zur Beschwerde grundsätzlich
legitimiert.
1.3
1.3.1
Die
Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene
Verfügung vom 31. März 2021 ist dem Beschwerdeführer am 9. April 2021
zugestellt worden (act. 5). Seine am 16. April 2021 der Post
übergebene Beschwerde ist daher fristgemäss erfolgt. Fraglich ist indessen, ob
die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt.
1.3.2
Die
Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach
Dispositiv
Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des
Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO).
Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die
angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe
aufzuführen, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385
Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten,
dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist; zudem ist darzulegen, dass
die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich hat sich die
Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es beispielsweise,
wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der
angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). In der
Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Zwar ist der
Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Jurist, so dass die Anforderungen an
die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch hat sich auch ein
Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben, was er an der
angefochtenen Verfügung für falsch hält (Guidon,
a.a.O., Art. 396 StPO N 9e; vgl. zum Ganzen AGE BES.2015.16 vom
6. Mai 2015 E. 1.3).
1.3.3 Zunächst
lässt sich feststellen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom
15. April 2021 bereits die Anforderungen an die Gliederung und Darstellung
einer Beschwerde nur knapp erfüllt. Der Beschwerdeführer bringt darin aber immerhin
deutlich zum Ausdruck, dass er mit der Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft nicht einverstanden ist, da der Beschwerdegegner ihn
absichtlich getäuscht habe und dieser somit den Straftatbestand des Betrugs
erfüllt habe. Der Beschwerdewille ergibt sich somit aus dem Sinn und Gehalt der
Beschwerdeschrift. Da es sich beim Beschwerdeführer um eine Person ohne
juristische Fachkenntnisse handelt und daher an seine Eingaben keine allzu
hohen Ansprüche gestellt werden dürfen, genügt seine Begründung auch den
inhaltlichen Erfordernissen einer Beschwerde gemäss Art. 385 StPO.
1.4 Zusammenfassend
ist somit auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243;
BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom
19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine
Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur
bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (vgl. BGE 143 IV 241
E. 2.3.3 S. 246; BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012
E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus
den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird,
dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch
in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018
E. 2.1 f.).
2.2
2.2.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung zusammenfassend damit,
der Anzeigesachverhalt lasse sich unter keinerlei Straftatbestände subsumieren
respektive es ergäben sich keinerlei Anhaltpunkte für ein strafbares Verhalten
des Beschuldigten. Soweit der Anzeigesteller die adäquate Beurteilung seines
Arbeitszeugnisses moniere, handle es sich um eine rein zivilrechtliche
Fragestellung. Gleiches gelte grundsätzlich für die entstandenen Kosten im
Zusammenhang mit der Beurteilung des Arbeitszeugnisses (act. 1).
2.2.2 Der
Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen die bereits in
der Strafanzeige vom 29. Dezember 2020 geschilderten Vorwürfe. Danach habe
ihn der Beschwerdegegner als Rechtsanwalt im Rahmen einer Beratung
vorgetäuscht, das vorgelegte Arbeitszeugnis sei gut und nicht zu beanstanden. Allerdings
sei ihm von dritter Seite bescheinigt worden, dass dies nicht der Fall sei und es
sich um ein schlechtes Zeugnis handle. Das Honorar habe der Beschwerdegegner von
der Rechtsschutzversicherung somit zu Unrecht erhalten. Der Beschwerdegegner
habe ihn «mit voller Absicht […] belogen» und «sich bereichert», weshalb Betrug
vorliege (act. 2 S. 1). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er
werde aufgrund der üblen Nachrede zu keinen Vorstellungsgesprächen mehr
eingeladen (act. 2 S. 2).
2.3
2.3.1 Nach
Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;
SR 311.0) macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder
einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem
Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen
schädigt.
Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich der arbeitsrechtlichen
Beratungstätigkeit des Beschwerdegegners klarerweise keine betrügerische
Handlung entnehmen. So erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beurteilung der
Qualität beziehungsweise der Angemessenheit eines bestimmten Arbeitszeugnisses
überhaupt eine Vorspiegelung von Tatsachen darstellen kann. Es handelt sich
dabei nämlich primär um eine Meinung des Beurteilenden und nicht um eine
Tatsache. Die blosse Vortäuschung einer Meinung ist jedoch in der Regel keine
Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Ackermann/Vogler/Baumann/Egli, Strafrecht
Individualinteressen, Bern 2019, S. 176; Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,
3. Auflage 2018, Art. 146 N 6). Ganz offensichtlich würde es der
vorgeworfenen Handlung sodann an der vorausgesetzten Arglist fehlen. Da im vorliegenden
Fall weder die Errichtung eines Lügengebäudes noch der Einsatz besonderer
Machenschaften ersichtlich sind, könnte es sich höchstens um eine einfache Lüge
handeln. Vor dem Hintergrund, dass einerseits noch die Rechtsschutzversicherung
des Beschwerdeführers involviert war und diese die eingereichte Honorarnote
hätte überprüfen können und andererseits der Beschwerdeführer die angebliche
Täuschung des Beschwerdegegners auch selbst von einer Drittpartei hat
überprüfen lassen, wäre eine solche Lüge aber ohnehin nicht als arglistig zu
qualifizieren (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2
S. 154 ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; vgl.
auch Maeder/Niggli, a.a.O.,
Art. 146 StGB N 61 ff.).
Da es vorliegend
offensichtlich bereits an einer arglistigen Täuschung mangelt, erübrigt sich
die Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen. Die Staatsanwaltschaft
geht nach dem Gesagten zu Recht davon aus, dass es sich um eine rein
zivilrechtliche Angelegenheit handelt und keine Anhaltspunkte für ein
betrügerisches Verhalten ersichtlich sind. Der Tatbestand von Art. 146
StGB ist klarerweise nicht erfüllt und ein Verfahren erschiene in diesem Punkt somit
aussichtslos.
2.3.2 Gleiches
gilt für den Vorwurf der üblen Nachrede. Gemäss dem Tatbestand
der üblen Nachrede (Art. 173 Abs. 1 StGB) wird auf Antrag bestraft, wer
jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer
Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder
verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung
weiterverbreitet. Die
Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach
ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich
so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger
Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. AGE BES.2015.39 vom 14. Oktober 2015
E. 3.2.1, BES.2014.115 vom 9. März 2015 E. 3.2.2; mit weiteren
Hinweisen). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer
Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder
Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als
ehrverletzend (vgl. BGE 116 IV 205 E. 2 S. 206).
Der
Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar und es ist auch nicht ersichtlich, wie
der Beschwerdegegner ihn auf welche Weise eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt
haben soll. Soweit er sich damit auf das Arbeitszeugnis seines ehemaligen
Arbeitgebers bezieht, kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits betreffen diese
Vorwürfe nicht den Beschwerdegegner, welcher den Inhalt des Arbeitszeugnisses
weder verfasste noch weiterverbreitete, sondern seinen ehemaligen Arbeitgeber.
Andererseits würde der Beschwerdeführer mit einer allfälligen Kritik dieser Art
ohnehin nur in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer und nicht als ehrbarer
Mensch tangiert.
Es
liegen somit keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise eines unehrenhaften Verhaltens
beschuldigte. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit auch in diesem
Punkt zu Recht nicht anhand genommen.
2.4 Zusammenfassend
handelt es sich bei den beanzeigten Handlungen des Beschwerdegegners um
Verhaltensweisen, welche ganz offensichtlich strafrechtlich nicht relevant sind
und allenfalls zivilrechtliche Konsequenzen haben könnten, die im
entsprechenden Verfahren geltend zu machen wären. Die Staatsanwaltschaft hat
somit zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde erweist sich in
allen Punkten als unbegründet.
3.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, womit dem Beschwerdeführer in Anwendung
von Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer
Entscheidgebühr von CHF 500.‒ aufzuerlegen sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.