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Entscheid

BES.2021.58

Nichtanhandnahme (BGer 6B_861/2021 vom 30. September 2021)

4. Juni 2021Deutsch11 min

Am

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.58

ENTSCHEID

vom 4.

Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 31. März 2021

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

29. Dezember 2020 stellte A____ (Beschwerdeführer) bei der

Staatsanwaltschaft Basel‑Landschaft Strafanzeige gegen B____

(Beschwerdegegner) wegen Verdachts auf Betrug und üble Nachrede. Mit Schreiben

vom 4. Januar 2021 übermittelte die Staatsanwaltschaft Basel‑Landschaft

die Anzeige zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt,

welche das Verfahren mit Gerichtsstandsverfügung vom 15. Januar 2021

übernahm. Am 31. März 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, da die fraglichen Straftatbestände

eindeutig nicht erfüllt seien.

Gegen diese

Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April

2021 beim Appellationsgericht «Einsprache» erhoben. Darin beantragt er

sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ein Strafverfahren

gegen die beanzeigte Person einzuleiten sei. Das Vorliegen eines Betrugs

begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdegegner

ihm als Rechtsanwalt im Rahmen einer Beratung vorgetäuscht habe, dass das

vorgelegte Arbeitszeugnis nicht zu beanstanden sei. Der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung

vom 23. April 2021 um Zustellung der Vorakten. Auf die Einholung einer

Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft und beim Beschwerdegegner verzichtete

er. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und

Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren

Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.

1.

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt.

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wer ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids hat. Neben der beschuldigten Person, der

Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren

beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde

legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren

beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich

geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. AGE BES.2017.117 vom 15. Januar

2018.

E. 1.2.1, BES.2017.95 vom 20. Oktober 2017 E. 1.1, BES.2017.28 vom

12.

September 2017 E. 1.1; jeweils mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist als

Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2017

selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die zur Anzeige

gelangten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat

er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügungen und ist zur Beschwerde grundsätzlich

legitimiert.

1.3

1.3.1

Die

Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene

Verfügung vom 31. März 2021 ist dem Beschwerdeführer am 9. April 2021

zugestellt worden (act. 5). Seine am 16. April 2021 der Post

übergebene Beschwerde ist daher fristgemäss erfolgt. Fraglich ist indessen, ob

die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt.

1.3.2

Die

Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach

Dispositiv

Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des

Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO).

Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die

angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe

aufzuführen, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385

Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten,

dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist; zudem ist darzulegen, dass

die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich hat sich die

Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es beispielsweise,

wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der

angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). In der

Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche Beweismittel

angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Zwar ist der

Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Jurist, so dass die Anforderungen an

die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch hat sich auch ein

Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben, was er an der

angefochtenen Verfügung für falsch hält (Guidon,

a.a.O., Art. 396 StPO N 9e; vgl. zum Ganzen AGE BES.2015.16 vom

6. Mai 2015 E. 1.3).

1.3.3 Zunächst

lässt sich feststellen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom

15. April 2021 bereits die Anforderungen an die Gliederung und Darstellung

einer Beschwerde nur knapp erfüllt. Der Beschwerdeführer bringt darin aber immerhin

deutlich zum Ausdruck, dass er mit der Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft nicht einverstanden ist, da der Beschwerdegegner ihn

absichtlich getäuscht habe und dieser somit den Straftatbestand des Betrugs

erfüllt habe. Der Beschwerdewille ergibt sich somit aus dem Sinn und Gehalt der

Beschwerdeschrift. Da es sich beim Beschwerdeführer um eine Person ohne

juristische Fachkenntnisse handelt und daher an seine Eingaben keine allzu

hohen Ansprüche gestellt werden dürfen, genügt seine Begründung auch den

inhaltlichen Erfordernissen einer Beschwerde gemäss Art. 385 StPO.

1.4 Zusammenfassend

ist somit auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden

kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und

Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243;

BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom

19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine

Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur

bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage

verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (vgl. BGE 143 IV 241

E. 2.3.3 S. 246; BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012

E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus

den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird,

dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch

in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO

genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,

sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018

E. 2.1 f.).

2.2

2.2.1 Die

Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung zusammenfassend damit,

der Anzeigesachverhalt lasse sich unter keinerlei Straftatbestände subsumieren

respektive es ergäben sich keinerlei Anhaltpunkte für ein strafbares Verhalten

des Beschuldigten. Soweit der Anzeigesteller die adäquate Beurteilung seines

Arbeitszeugnisses moniere, handle es sich um eine rein zivilrechtliche

Fragestellung. Gleiches gelte grundsätzlich für die entstandenen Kosten im

Zusammenhang mit der Beurteilung des Arbeitszeugnisses (act. 1).

2.2.2 Der

Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen die bereits in

der Strafanzeige vom 29. Dezember 2020 geschilderten Vorwürfe. Danach habe

ihn der Beschwerdegegner als Rechtsanwalt im Rahmen einer Beratung

vorgetäuscht, das vorgelegte Arbeitszeugnis sei gut und nicht zu beanstanden. Allerdings

sei ihm von dritter Seite bescheinigt worden, dass dies nicht der Fall sei und es

sich um ein schlechtes Zeugnis handle. Das Honorar habe der Beschwerdegegner von

der Rechtsschutzversicherung somit zu Unrecht erhalten. Der Beschwerdegegner

habe ihn «mit voller Absicht […] belogen» und «sich bereichert», weshalb Betrug

vorliege (act. 2 S. 1). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er

werde aufgrund der üblen Nachrede zu keinen Vorstellungsgesprächen mehr

eingeladen (act. 2 S. 2).

2.3

2.3.1 Nach

Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;

SR 311.0) macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder

einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder

Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem

Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen

schädigt.

Entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich der arbeitsrechtlichen

Beratungstätigkeit des Beschwerdegegners klarerweise keine betrügerische

Handlung entnehmen. So erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beurteilung der

Qualität beziehungsweise der Angemessenheit eines bestimmten Arbeitszeugnisses

überhaupt eine Vorspiegelung von Tatsachen darstellen kann. Es handelt sich

dabei nämlich primär um eine Meinung des Beurteilenden und nicht um eine

Tatsache. Die blosse Vortäuschung einer Meinung ist jedoch in der Regel keine

Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Ackermann/Vogler/Baumann/Egli, Strafrecht

Individualinteressen, Bern 2019, S. 176; Trechsel/Crameri,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,

3. Auflage 2018, Art. 146 N 6). Ganz offensichtlich würde es der

vorgeworfenen Handlung sodann an der vorausgesetzten Arglist fehlen. Da im vorliegenden

Fall weder die Errichtung eines Lügengebäudes noch der Einsatz besonderer

Machenschaften ersichtlich sind, könnte es sich höchstens um eine einfache Lüge

handeln. Vor dem Hintergrund, dass einerseits noch die Rechtsschutzversicherung

des Beschwerdeführers involviert war und diese die eingereichte Honorarnote

hätte überprüfen können und andererseits der Beschwerdeführer die angebliche

Täuschung des Beschwerdegegners auch selbst von einer Drittpartei hat

überprüfen lassen, wäre eine solche Lüge aber ohnehin nicht als arglistig zu

qualifizieren (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2

S. 154 ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; vgl.

auch Maeder/Niggli, a.a.O.,

Art. 146 StGB N 61 ff.).

Da es vorliegend

offensichtlich bereits an einer arglistigen Täuschung mangelt, erübrigt sich

die Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen. Die Staatsanwaltschaft

geht nach dem Gesagten zu Recht davon aus, dass es sich um eine rein

zivilrechtliche Angelegenheit handelt und keine Anhaltspunkte für ein

betrügerisches Verhalten ersichtlich sind. Der Tatbestand von Art. 146

StGB ist klarerweise nicht erfüllt und ein Verfahren erschiene in diesem Punkt somit

aussichtslos.

2.3.2 Gleiches

gilt für den Vorwurf der üblen Nachrede. Gemäss dem Tatbestand

der üblen Nachrede (Art. 173 Abs. 1 StGB) wird auf Antrag bestraft, wer

jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer

Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder

verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung

weiterverbreitet. Die

Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach

ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich

so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger

Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. AGE BES.2015.39 vom 14. Oktober 2015

E. 3.2.1, BES.2014.115 vom 9. März 2015 E. 3.2.2; mit weiteren

Hinweisen). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer

Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder

Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als

ehrverletzend (vgl. BGE 116 IV 205 E. 2 S. 206).

Der

Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar und es ist auch nicht ersichtlich, wie

der Beschwerdegegner ihn auf welche Weise eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt

haben soll. Soweit er sich damit auf das Arbeitszeugnis seines ehemaligen

Arbeitgebers bezieht, kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits betreffen diese

Vorwürfe nicht den Beschwerdegegner, welcher den Inhalt des Arbeitszeugnisses

weder verfasste noch weiterverbreitete, sondern seinen ehemaligen Arbeitgeber.

Andererseits würde der Beschwerdeführer mit einer allfälligen Kritik dieser Art

ohnehin nur in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer und nicht als ehrbarer

Mensch tangiert.

Es

liegen somit keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdegegner den

Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise eines unehrenhaften Verhaltens

beschuldigte. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit auch in diesem

Punkt zu Recht nicht anhand genommen.

2.4 Zusammenfassend

handelt es sich bei den beanzeigten Handlungen des Beschwerdegegners um

Verhaltensweisen, welche ganz offensichtlich strafrechtlich nicht relevant sind

und allenfalls zivilrechtliche Konsequenzen haben könnten, die im

entsprechenden Verfahren geltend zu machen wären. Die Staatsanwaltschaft hat

somit zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde erweist sich in

allen Punkten als unbegründet.

3.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, womit dem Beschwerdeführer in Anwendung

von Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer

Entscheidgebühr von CHF 500.‒ aufzuerlegen sind.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird

abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens

mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.