BES.2021.59
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
13. August 2021Deutsch7 min
Mit Schreiben an
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.59
ENTSCHEID
vom 13.
August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Ela Smajic
Beteiligte
A____, geb. [...]
Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben an
die Kantonspolizei vom 17. Oktober 2019 erstattete A____
(Gesuchsteller) Strafanzeige wegen Verleumdung, Amtsmissbrauch und eventuell
falsches Zeugnis gegen mehrere Mitglieder der konkordatlichen Fachkommission
(KoFako), welche sich anlässlich der Sitzung in Basel mit Beurteilung vom
24. Juli 2019 gegen die Gewährung von Vollzugslockerung ausgesprochen
hatte. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt trat mit Verfügung vom 9. November
2020 auf die Strafanzeige des Gesuchstellers nicht ein, da die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.
Die Kosten wurden zulasten des Staates verlegt. Die hiergegen gerichtete
Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt wurde mit Entscheid vom 22.
Dezember 2020 abgewiesen, wobei von einer Erhebung von Verfahrenskosten
umständehalber verzichtet wurde.
Mit Schreiben
datiert vom 13. Januar 2021 erstattete der Gesuchsteller erneut
Strafanzeige wegen Verleumdung und eventuell übler Nachrede gegen weitere
Mitglieder der KoFako, welche anlässlich ihrer Sitzung vom
27. Juli 2020 zum Schluss kam, Vollzugslockerungen seien möglich,
sofern der Gesuchsteller sich weiterhin bewähre, absprachefähig zeige,
sämtliche Vollzugsöffnungen strukturiert seien und vor- und nachbesprochen
würden sowie die Einzel- und Gruppentherapien fortgeführt würden. Hingegen
sprach sie sich gegen die Gewährung einer bedingten Entlassung aus. Mit
Verfügung vom 11. April 2021 trat die Staatsanwaltschaft auf die
Strafanzeige nicht ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht
erfüllt sei. Die Kosten wurden zulasten des Staates verlegt. Gegen diese
Nichtanhandnahme hat der Gesuchsteller am 22. April 2021 Beschwerde
eingelegt. Mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. Juni 2021
wurde die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
abgewiesen. Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 1'000.– auferlegt, die
am 9. Juli 2020 in Rechnung gestellt wurden. Bezüglich dieser
Verfahrenskosten stellt der Gesuchsteller mit Schreiben 7. August 2021
ein Erlassgesuch. Darin macht er insbesondere geltend, er befinde sich zurzeit
im Strafvollzug und verfüge infolgedessen weder über ein Vermögen noch über ein
das Existenzminimum übersteigendes Einkommen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten
des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder
Geldstrafen (vgl. Art. 422 StPO). Zuständig für diesen Entscheid nach Art. 425
StPO ist die Strafbehörde (vgl. Griesser,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1; Art. 12 f. StPO). Mangels
anderweitiger Kompetenzvorschriften sind im Kanton Basel-Stadt Gesuche um Erlass
der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte
kantonale Instanz über die Tragung der Verfahrenskosten befunden hat (AGE SB.2019.22
vom 5. Januar 2021 E. 1). Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts
liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) beim Einzelgericht. Damit ist zur Behandlung des vorliegenden
Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1
Art.
425.
StPO nennt die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden oder, unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Damit Art. 425 StPO unter
diesem Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine
(ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der
Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit
seinen übrigen Schulden sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann
(Domeisen, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4 f.; AGE SB.2019.15 vom 21. April 2021
E. 2.1).
2.2
Die
Bestimmung von Art. 425 StPO schafft keinen verfassungsrechtlichen
Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall eines dauerhaft
mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob
sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt.
Dies gilt dem Grundsatz nach auch für Stundungen und insbesondere den Erlass
von Verfahrenskosten. Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Kostentragung
als hart erweisen kann. Das ist eine der gesetzlichen Folgen der Straftat. Weil
das Gesetz die mögliche Privilegierung im Sinne von Art. 425 StPO ausdrücklich
vorsieht, ist die Bestimmung aber in einer Weise auszulegen und anzuwenden,
dass sie nicht toter Buchstabe bleibt (zum Ganzen BGer 6B_500/2016 vom
9.
Dezember 2016 E. 3, mit Hinweis).
2.3
Der
Gesuchsteller begründet sein Erlassgesuch im Wesentlichen damit, dass er sich
seit dem 16. Dezember 2016 im Strafvollzug befinde und er
infolgedessen kein wesentliches Einkommen generieren könne. Ferner erscheine
eine Rückzahlung höchst unwahrscheinlich, zumal er neben den Verfahrenskosten –
deren Erlass er vorliegend geltend macht – auch noch eine Opferentschädigung
sowie Verfahrenskosten des Obergerichts des Kantons Aargau und des
Bundesgerichts in Höhe von knapp CHF 130'000.– zu tilgen habe.
2.4
Zu
beurteilen sind vorliegend die Kosten von CHF 1'000.– für das
Beschwerdeverfahren im Anschluss an die zweite Nichtanhandnahmeverfügung vom
11.
April 2021. Für diese Verfügung wurden keine Kosten erhoben. Auch
die beiden vorangehenden Entscheide (Nichtanhandnahme vom
9.
November 2020, Beschwerdeentscheid vom
22.
Dezember 2020) waren kostenlos. Als der Gesuchsteller das zweite,
hier einschlägige Beschwerdeverfahren anhob, war ihm die Rechtslage schon
zweimal durch die Staatsanwaltschaft und einmal durch das Beschwerdegericht
erläutert worden.
Es ist zwar
nachvollziehbar, dass die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers
angespannt sind und er – solange er sich im Strafvollzug befindet – nicht in
der Lage ist, die gesamten Verfahrenskosten vollständig zu begleichen. Dem ist
entgegenzuhalten, dass die Nichtanhandnahme der ersten Strafanzeige des
Gesuchstellers mit Beschwerdeentscheid BES.2020.215 vom
22.
Dezember 2020 bestätigt wurde. Das Beschwerdegericht legte in
diesem Entscheid (E. 3) ausführlich dar, weshalb die damalige Beurteilung
durch die KoFako eindeutig keine strafbare Handlung darstellte. Die Beschwerde
gegen die Nichtanhandnahme der zweiten Strafanzeige ist mit der damals
beurteilten Situation vergleichbar. Wie das Beschwerdegericht im Verfahren
BES.2021.59 zutreffend ausgeführt hat, orientieren sich selbst «[d]ie Erwägungen
der Staatsanwaltschaft […] an den damaligen Ausführungen des
Beschwerdegerichts» (E. 2.3). Bei vernünftiger Überlegung hätte sich der
Gesuchsteller daher bewusst sein müssen, dass das Rechtsmittel offensichtlich
aussichtslos war. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände kann dem
Gesuchsteller daher vorgeworfen werden, dass er die Beschwerde wider besseres
Wissen über die kaum bestehenden Gewinnchancen erhoben hat. Bei dieser
Situation kann es nicht angehen, dass die Verfahrenskosten von der Gerichtskasse
zu tragen sind.
2.5
Um
dem Gesuchsteller Zeit zu geben, seinen Strafvollzug zu beenden und sich
anschliessend zu resozialisieren, wird die entsprechende Forderung jedoch für
ein Jahr gestundet. Nach dessen Ablauf wird der Gesuchsteller die Forderung
begleichen oder ein erneutes begründetes Gesuch um Erlass dieser Kosten stellen
müssen. Ein Erlass der Verfahrenskosten ist daher nicht angezeigt.
3.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass das Erlassgesuch abzuweisen ist. Das Gesuchsverfahren
ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
von CHF 1'000.– wird abgewiesen. Die Forderung wird indessen für ein Jahr
nach Rechtskraft dieses Entscheids gestundet.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Ela Smajic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.