Lexipedia

Entscheid

BES.2021.59

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

13. August 2021Deutsch7 min

Mit Schreiben an

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.59

ENTSCHEID

vom 13.

August 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Ela Smajic

Beteiligte

A____, geb. [...]

Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben an

die Kantonspolizei vom 17. Oktober 2019 erstattete A____

(Gesuchsteller) Strafanzeige wegen Verleumdung, Amtsmissbrauch und eventuell

falsches Zeugnis gegen mehrere Mitglieder der konkordatlichen Fachkommission

(KoFako), welche sich anlässlich der Sitzung in Basel mit Beurteilung vom

24. Juli 2019 gegen die Gewährung von Vollzugslockerung ausgesprochen

hatte. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt trat mit Verfügung vom 9. November

2020 auf die Strafanzeige des Gesuchstellers nicht ein, da die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.

Die Kosten wurden zulasten des Staates verlegt. Die hiergegen gerichtete

Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt wurde mit Entscheid vom 22.

Dezember 2020 abgewiesen, wobei von einer Erhebung von Verfahrenskosten

umständehalber verzichtet wurde.

Mit Schreiben

datiert vom 13. Januar 2021 erstattete der Gesuchsteller erneut

Strafanzeige wegen Verleumdung und eventuell übler Nachrede gegen weitere

Mitglieder der KoFako, welche anlässlich ihrer Sitzung vom

27. Juli 2020 zum Schluss kam, Vollzugslockerungen seien möglich,

sofern der Gesuchsteller sich weiterhin bewähre, absprachefähig zeige,

sämtliche Vollzugsöffnungen strukturiert seien und vor- und nachbesprochen

würden sowie die Einzel- und Gruppentherapien fortgeführt würden. Hingegen

sprach sie sich gegen die Gewährung einer bedingten Entlassung aus. Mit

Verfügung vom 11. April 2021 trat die Staatsanwaltschaft auf die

Strafanzeige nicht ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht

erfüllt sei. Die Kosten wurden zulasten des Staates verlegt. Gegen diese

Nichtanhandnahme hat der Gesuchsteller am 22. April 2021 Beschwerde

eingelegt. Mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. Juni 2021

wurde die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

abgewiesen. Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 1'000.– auferlegt, die

am 9. Juli 2020 in Rechnung gestellt wurden. Bezüglich dieser

Verfahrenskosten stellt der Gesuchsteller mit Schreiben 7. August 2021

ein Erlassgesuch. Darin macht er insbesondere geltend, er befinde sich zurzeit

im Strafvollzug und verfüge infolgedessen weder über ein Vermögen noch über ein

das Existenzminimum übersteigendes Einkommen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten

des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder

Geldstrafen (vgl. Art. 422 StPO). Zuständig für diesen Entscheid nach Art. 425

StPO ist die Strafbehörde (vgl. Griesser,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1; Art. 12 f. StPO). Mangels

anderweitiger Kompetenzvorschriften sind im Kanton Basel-Stadt Gesuche um Erlass

der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte

kantonale Instanz über die Tragung der Verfahrenskosten befunden hat (AGE SB.2019.22

vom 5. Januar 2021 E. 1). Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts

liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) beim Einzelgericht. Damit ist zur Behandlung des vorliegenden

Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

2.

2.1

Art.

425.

StPO nennt die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden oder, unter

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Damit Art. 425 StPO unter

diesem Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen

Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine

(ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der

Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit

seinen übrigen Schulden sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann

(Domeisen, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4 f.; AGE SB.2019.15 vom 21. April 2021

E. 2.1).

2.2

Die

Bestimmung von Art. 425 StPO schafft keinen verfassungsrechtlichen

Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall eines dauerhaft

mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob

sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt.

Dies gilt dem Grundsatz nach auch für Stundungen und insbesondere den Erlass

von Verfahrenskosten. Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Kostentragung

als hart erweisen kann. Das ist eine der gesetzlichen Folgen der Straftat. Weil

das Gesetz die mögliche Privilegierung im Sinne von Art. 425 StPO ausdrücklich

vorsieht, ist die Bestimmung aber in einer Weise auszulegen und anzuwenden,

dass sie nicht toter Buchstabe bleibt (zum Ganzen BGer 6B_500/2016 vom

9.

Dezember 2016 E. 3, mit Hinweis).

2.3

Der

Gesuchsteller begründet sein Erlassgesuch im Wesentlichen damit, dass er sich

seit dem 16. Dezember 2016 im Strafvollzug befinde und er

infolgedessen kein wesentliches Einkommen generieren könne. Ferner erscheine

eine Rückzahlung höchst unwahrscheinlich, zumal er neben den Verfahrenskosten –

deren Erlass er vorliegend geltend macht – auch noch eine Opferentschädigung

sowie Verfahrenskosten des Obergerichts des Kantons Aargau und des

Bundesgerichts in Höhe von knapp CHF 130'000.– zu tilgen habe.

2.4

Zu

beurteilen sind vorliegend die Kosten von CHF 1'000.– für das

Beschwerdeverfahren im Anschluss an die zweite Nichtanhandnahmeverfügung vom

11.

April 2021. Für diese Verfügung wurden keine Kosten erhoben. Auch

die beiden vorangehenden Entscheide (Nichtanhandnahme vom

9.

November 2020, Beschwerdeentscheid vom

22.

Dezember 2020) waren kostenlos. Als der Gesuchsteller das zweite,

hier einschlägige Beschwerdeverfahren anhob, war ihm die Rechtslage schon

zweimal durch die Staatsanwaltschaft und einmal durch das Beschwerdegericht

erläutert worden.

Es ist zwar

nachvollziehbar, dass die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers

angespannt sind und er – solange er sich im Strafvollzug befindet – nicht in

der Lage ist, die gesamten Verfahrenskosten vollständig zu begleichen. Dem ist

entgegenzuhalten, dass die Nichtanhandnahme der ersten Strafanzeige des

Gesuchstellers mit Beschwerdeentscheid BES.2020.215 vom

22.

Dezember 2020 bestätigt wurde. Das Beschwerdegericht legte in

diesem Entscheid (E. 3) ausführlich dar, weshalb die damalige Beurteilung

durch die KoFako eindeutig keine strafbare Handlung darstellte. Die Beschwerde

gegen die Nichtanhandnahme der zweiten Strafanzeige ist mit der damals

beurteilten Situation vergleichbar. Wie das Beschwerdegericht im Verfahren

BES.2021.59 zutreffend ausgeführt hat, orientieren sich selbst «[d]ie Erwägungen

der Staatsanwaltschaft […] an den damaligen Ausführungen des

Beschwerdegerichts» (E. 2.3). Bei vernünftiger Überlegung hätte sich der

Gesuchsteller daher bewusst sein müssen, dass das Rechtsmittel offensichtlich

aussichtslos war. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände kann dem

Gesuchsteller daher vorgeworfen werden, dass er die Beschwerde wider besseres

Wissen über die kaum bestehenden Gewinnchancen erhoben hat. Bei dieser

Situation kann es nicht angehen, dass die Verfahrenskosten von der Gerichtskasse

zu tragen sind.

2.5

Um

dem Gesuchsteller Zeit zu geben, seinen Strafvollzug zu beenden und sich

anschliessend zu resozialisieren, wird die entsprechende Forderung jedoch für

ein Jahr gestundet. Nach dessen Ablauf wird der Gesuchsteller die Forderung

begleichen oder ein erneutes begründetes Gesuch um Erlass dieser Kosten stellen

müssen. Ein Erlass der Verfahrenskosten ist daher nicht angezeigt.

3.

Aus diesen

Erwägungen ergibt sich, dass das Erlassgesuch abzuweisen ist. Das Gesuchsverfahren

ist kostenlos.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

von CHF 1'000.– wird abgewiesen. Die Forderung wird indessen für ein Jahr

nach Rechtskraft dieses Entscheids gestundet.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Zentrales Rechnungswesen Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Ela Smajic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.