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Entscheid

BES.2021.6

Amtliche Verteidigung

29. April 2021Deutsch11 min

Beschwerdeführers seine Einsetzung als amtlich notwendiger Verteidiger beziehungsweise

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.6

ENTSCHEID

vom 27. Mai

2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 5. Januar 2021

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer)

ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Mit Schreiben vom

24. Dezember 2020 beantragte der Rechtsanwalt [...] im Namen des

Beschwerdeführers seine Einsetzung als amtlich notwendiger Verteidiger beziehungsweise

die Umwandlung der erbetenen Verteidigung in eine amtlich notwendige

Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. Januar

2021 ab.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2021

Beschwerde beim Appellationsgericht. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung

der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um Bewilligung der amtlich

notwendigen Verteidigung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Stellungnahme vom 10. März 2021 beantragt

die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat

mit Replik vom 20. Mai 2021 an seiner Beschwerde festgehalten.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 5. Januar 2021, mit welcher das Gesuch des

Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlich notwendigen Verteidigung

abgewiesen wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde

zulässig (vgl. Guidon, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Der

Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist

innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht

und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1

2.1.1

Der

Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass sein Gesuch

um Bewilligung der amtlich notwendigen Verteidigung zu Unrecht mit der

Begründung abgewiesen worden sei, er habe keinerlei Ausführungen zu seiner

finanziellen Bedürftigkeit gemacht. Die Staatsanwaltschaft verkenne dabei, dass

die finanzielle Bedürftigkeit keine Voraussetzung für die Einsetzung einer

amtlich notwendigen Verteidigung darstelle. Zudem verletze die

Staatsanwaltschaft seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101), wenn sie die

Abweisung seines Gesuchs einzig mit dem fehlenden Nachweis der Bedürftigkeit

begründe, ohne aber sich mit den im betroffenen Gesuch angeführten Argumente

auseinanderzusetzen (act. 2 S. 4 f.).

2.1.2

Die

Staatsanwaltschaft entgegnet mit Stellungnahme vom 10. März 2021, der

Beschwerdeführer habe mit seinem Gesuch um Einsetzung seines (Wahl‑)Verteidigers

als amtlicher Verteidiger ersucht und dies mit einem Fall von notwendiger

Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO begründet. Entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers liege jedoch kein Fall von Art. 130 lit. c

StPO vor. Der Beschwerdeführer sei weder verbeiständet noch seien geistige oder

körperliche Einschränkungen bekannt. Auch sonst seien keine Gründe ersichtlich,

aufgrund welcher davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer

nicht in der Lage wäre, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren

(act. 5 S. 2). Die Staatsanwaltschaft habe sich bereits beim Erlass

der vorliegend in Frage stehenden Verfügung – im Rahmen der vorgängigen Prüfung

des Gesuchs – mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein Fall von

notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vor,

auseinandergesetzt. Dies habe mitunter auch dazu geführt, dass das Gesuch

schliesslich abgewiesen worden sei (act. 5 S. 1). Entsprechend lägen weder

aufgrund von Art. 130 lit. c in Verbindung mit Art. 132

Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO noch aufgrund von Art. 132

Abs. 1 lit. b StPO Gründe vor, welche die Anordnung einer amtlichen

Verteidigung zu begründen vermögen würden.

2.2

Die

Verfahrensleitung ordnet gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO eine amtliche

Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO die

beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine

Wahlverteidigung bestimmt, oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde

beziehungsweise sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht

innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (lit. a), sowie wenn die

beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die

Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b). Liegt ein

Fall einer Offizialverteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 130 StPO vor, setzt die Bestellung der amtlichen

Verteidigung keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten

voraus (BGE 139 IV 113 E. 5.1 S. 119 f.).

2.3

Mit

seiner Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer im Ergebnis den Standpunkt, dass

die notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO mit der amtlichen

Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO gleichzustellen sei.

Dieser Auffassung kann allerdings nicht gefolgt werden. Art. 130 StPO

verpflichtet die beschuldigte Person zum Beizug einer Verteidigung in der Form

einer Wahlverteidigung gemäss Art. 129 StPO oder einer amtlichen Verteidigung

gemäss Art. 132 StPO. Aus der Sicht der beschuldigten Person bedeutet die

Erforderlichkeit der notwendigen Verteidigung primär der Verteidigungszwang auf

eigene Kosten, ausser im Falle der Bedürftigkeit (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 130

StPO N 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher nicht in allen

Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung gerechtfertigt,

namentlich dann nicht, wenn die beschuldigte Person nicht mittellos ist und

bereits über eine wirksame Wahlverteidigung verfügt (BGer 1B_364/2019 vom

28.

August 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Die amtliche Verteidigung nach

Art. 132 StPO ist im Verhältnis zur Wahlverteidigung nach Art. 129

Dispositiv

StPO mithin subsidiär. Sofern die beschuldigte Person demnach bereits über eine

Wahlverteidigung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung

beantragt, so ist diese Konstellation nicht unter Art. 132 Abs. 1

lit. a StPO einzuordnen. Vielmehr richtet sich ein entsprechendes Gesuch nach

Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und hängt somit von der finanziellen

Bedürftigkeit der beschuldigten Person ab (BGer 1B_364/2019 vom

28. August 2019 E. 3.5).

Die Gutheissung

eines Gesuchs um amtlich (notwendige) Verteidigung beziehungsweise deren

Einsetzung durch die Verfahrensleitung nach Art. 132 Abs. 1

lit. a StPO ist nach dem Gesagten nicht die Rechtsfolge der notwendigen

Verteidigung nach Art. 130 StPO, sondern erfolgt nur dann, wenn die

beschuldigte Person nicht (privat) verteidigt wird und trotz Aufforderung der

Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 StPO), oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat

entzogen wurde beziehungsweise sie es niedergelegt hat und die beschuldigte

Person innert Frist nicht eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132

Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO).

2.4 Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit Eingabe

vom 13. November 2020 die Mandatierung einer anwaltlichen Verteidigung bekannt

gegeben und dies mit einer entsprechenden Vollmacht vom gleichen Datum belegt.

Somit hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 24. Dezember

2020 bereits eine Wahlverteidigung, womit das Gesuch unter den Voraussetzungen

der (unentgeltlichen) amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b

StPO zu prüfen war. Zwar wies der Verteidiger des Beschwerdeführers in seinem

Gesuch darauf hin, dass er die erbetene Verteidigung für eine logische Sekunde

niedergelegt gehabt habe. Allerdings wird aus der Formulierung klar

ersichtlich, dass der (Wahl-)Verteidiger das Mandat zu keinem Zeitpunkt

niederlegte oder gedachte niederzulegen, sondern es sich auch seiner Auffassung

nach um ein Gesuch um Umwandlung in eine amtliche Verteidigung handelte («bzw.

die Umwandlung der erbetenen Verteidigung in eine amtlich notwendige

Verteidigung zu bewilligen» [act. 2 S. 3 unten und 4 oben]). Dieser

Hinweis vermag daher offensichtlich nicht zu genügen, eine Konstellation von

Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO herbeizuführen. Vielmehr darf die

Verfahrensleitung in diesem Fall davon ausgehen, dass eine wirksame private

Rechtsvertretung gegeben ist.

2.5 Nach

dem Gesagten lag die Staatsanwaltschaft richtig in der Annahme, dass für die

Umwandlung einer Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung die

Voraussetzung der Hablosigkeit gegeben sein muss und hat sie das Gesuch des

Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen mit der Begründung, es seien darin

keinerlei Ausführungen zur vorausgesetzten finanziellen Bedürftigkeit gemacht

worden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie vom

Beschwerdeführer geltend gemacht wird, ist folglich ebenfalls nicht

ersichtlich. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

3.1 Ergänzend

ist jedoch festzuhalten, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung im

Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO unter Vorbehalt einer

allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durchaus erfüllt sind. Gemäss Art. 132

Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die

beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die

Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird

in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist

namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ)

der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten

bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler BGE 143 I 164 E. 3.4

S. 173 f., mit Hinweisen).

3.2 Der

Beschwerdeführer stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, es liege sowohl in

tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht ein äusserst komplexer Sachverhalt

vor. So handelt es sich vorliegend um ein Fahrlässigkeitsdelikt und damit um

eine komplexe Rechtsfigur, mit vielen juristisch anspruchsvollen Teilaspekten

(Sorgfaltspflichtverletzung, Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen

Sorgfaltspflichtverletzung und Erfolg, Voraussehbarkeit des Erfolgs und des

Kausalverlaufes, Vermeidbarkeit des Erfolgs), die einen juristischen Laien

eindeutig überfordern. Hinzu kommt, dass sich auch diverse fachtechnische

Fragen rund um das Dachschiebefenster, von welchem der strafrechtliche Erfolg

ausging, stellen und diese zum Teil deutlich über den Fachbereich des

Beschwerdeführers hinausgehen. Der Beschwerdeführer verweist in diesem

Zusammenhang zu Recht auf die einschlägige Maschinen-Richtlinie (2006‑42‑EG),

deren Inhalt die fachlichen Kenntnisse eines Elektromonteurs klar übersteigt. Weiter

ist noch nicht geklärt, wer in vorliegender Sache als strafrechtlich

Hauptverantwortlicher anzusehen ist beziehungsweise welche Verantwortung

konkret dem Beschwerdeführer zukommt. Entlastende Aussagen des

Beschwerdeführers könnten allenfalls seinen Vorgesetzten belasten und umgekehrt

genauso, was zusätzliche Schwierigkeiten mit sich bringt. Da die involvierte

Privatklägerin offenbar ebenfalls anwaltlich vertreten ist, scheint eine

Verteidigung auch im Lichte der Waffengleichheit geboten. Zudem ist keinesfalls

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen

Verurteilung lediglich mit einer Strafe von höchstens 120 Tagessätzen

rechnen kann. Der exemplarische Verweis der Staatsanwaltschaft auf ein einziges

Urteil vermag dies nicht zu widerlegen. Mit der strafrechtlichen

Zurechenbarkeit sind ausserdem auch haftungsrechtliche Konsequenzen für den

Beschwerdeführer verbunden, welche für ihn ebenso weitreichende Folgen haben können.

3.3 Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft liegt somit

klarerweise ein Fall von einer gebotenen Verteidigung im Sinne von Art. 132

Abs. 2 und 3 StPO vor. Damit hat der

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

grundsätzlich einen Anspruch auf amtliche Verteidigung, sollte er nicht über

die erforderlichen Mittel verfügen. Über den Beschwerdeführer ist bekannt, dass

er verheiratet und Vater zweier Kinder ist (vgl. die Einvernahme zur Person vom

26. Februar 2020). Weder kann den Akten jedoch entnommen werden, wie alt

seine Kinder sind, noch liegen Belege über die Einkommenssituation des

Beschwerdeführers und dessen Ehefrau vor. Die Frage der Mittellosigkeit kann

daher nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist die Staatsanwaltschaft somit

anzuweisen, entsprechende Abklärungen zur finanziellen Situation des

Beschwerdeführers vorzunehmen beziehungsweise den Beschwerdeführer anzuhalten,

die notwendigen Unterlagen beizubringen.

4.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer die

Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 500.– festzusetzen sind.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Lukas von

Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.