BES.2021.6
Amtliche Verteidigung
29. April 2021Deutsch11 min
Beschwerdeführers seine Einsetzung als amtlich notwendiger Verteidiger beziehungsweise
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.6
ENTSCHEID
vom 27. Mai
2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. Januar 2021
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer)
ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Mit Schreiben vom
24. Dezember 2020 beantragte der Rechtsanwalt [...] im Namen des
Beschwerdeführers seine Einsetzung als amtlich notwendiger Verteidiger beziehungsweise
die Umwandlung der erbetenen Verteidigung in eine amtlich notwendige
Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. Januar
2021 ab.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2021
Beschwerde beim Appellationsgericht. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um Bewilligung der amtlich
notwendigen Verteidigung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Stellungnahme vom 10. März 2021 beantragt
die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat
mit Replik vom 20. Mai 2021 an seiner Beschwerde festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 5. Januar 2021, mit welcher das Gesuch des
Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlich notwendigen Verteidigung
abgewiesen wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde
zulässig (vgl. Guidon, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Der
Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist
innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht
und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1
2.1.1
Der
Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass sein Gesuch
um Bewilligung der amtlich notwendigen Verteidigung zu Unrecht mit der
Begründung abgewiesen worden sei, er habe keinerlei Ausführungen zu seiner
finanziellen Bedürftigkeit gemacht. Die Staatsanwaltschaft verkenne dabei, dass
die finanzielle Bedürftigkeit keine Voraussetzung für die Einsetzung einer
amtlich notwendigen Verteidigung darstelle. Zudem verletze die
Staatsanwaltschaft seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101), wenn sie die
Abweisung seines Gesuchs einzig mit dem fehlenden Nachweis der Bedürftigkeit
begründe, ohne aber sich mit den im betroffenen Gesuch angeführten Argumente
auseinanderzusetzen (act. 2 S. 4 f.).
2.1.2
Die
Staatsanwaltschaft entgegnet mit Stellungnahme vom 10. März 2021, der
Beschwerdeführer habe mit seinem Gesuch um Einsetzung seines (Wahl‑)Verteidigers
als amtlicher Verteidiger ersucht und dies mit einem Fall von notwendiger
Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO begründet. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers liege jedoch kein Fall von Art. 130 lit. c
StPO vor. Der Beschwerdeführer sei weder verbeiständet noch seien geistige oder
körperliche Einschränkungen bekannt. Auch sonst seien keine Gründe ersichtlich,
aufgrund welcher davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer
nicht in der Lage wäre, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren
(act. 5 S. 2). Die Staatsanwaltschaft habe sich bereits beim Erlass
der vorliegend in Frage stehenden Verfügung – im Rahmen der vorgängigen Prüfung
des Gesuchs – mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein Fall von
notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vor,
auseinandergesetzt. Dies habe mitunter auch dazu geführt, dass das Gesuch
schliesslich abgewiesen worden sei (act. 5 S. 1). Entsprechend lägen weder
aufgrund von Art. 130 lit. c in Verbindung mit Art. 132
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO noch aufgrund von Art. 132
Abs. 1 lit. b StPO Gründe vor, welche die Anordnung einer amtlichen
Verteidigung zu begründen vermögen würden.
2.2
Die
Verfahrensleitung ordnet gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO eine amtliche
Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO die
beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine
Wahlverteidigung bestimmt, oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde
beziehungsweise sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht
innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (lit. a), sowie wenn die
beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die
Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b). Liegt ein
Fall einer Offizialverteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 130 StPO vor, setzt die Bestellung der amtlichen
Verteidigung keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten
voraus (BGE 139 IV 113 E. 5.1 S. 119 f.).
2.3
Mit
seiner Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer im Ergebnis den Standpunkt, dass
die notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO mit der amtlichen
Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO gleichzustellen sei.
Dieser Auffassung kann allerdings nicht gefolgt werden. Art. 130 StPO
verpflichtet die beschuldigte Person zum Beizug einer Verteidigung in der Form
einer Wahlverteidigung gemäss Art. 129 StPO oder einer amtlichen Verteidigung
gemäss Art. 132 StPO. Aus der Sicht der beschuldigten Person bedeutet die
Erforderlichkeit der notwendigen Verteidigung primär der Verteidigungszwang auf
eigene Kosten, ausser im Falle der Bedürftigkeit (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 130
StPO N 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher nicht in allen
Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung gerechtfertigt,
namentlich dann nicht, wenn die beschuldigte Person nicht mittellos ist und
bereits über eine wirksame Wahlverteidigung verfügt (BGer 1B_364/2019 vom
28.
August 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Die amtliche Verteidigung nach
Art. 132 StPO ist im Verhältnis zur Wahlverteidigung nach Art. 129
Dispositiv
StPO mithin subsidiär. Sofern die beschuldigte Person demnach bereits über eine
Wahlverteidigung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung
beantragt, so ist diese Konstellation nicht unter Art. 132 Abs. 1
lit. a StPO einzuordnen. Vielmehr richtet sich ein entsprechendes Gesuch nach
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und hängt somit von der finanziellen
Bedürftigkeit der beschuldigten Person ab (BGer 1B_364/2019 vom
28. August 2019 E. 3.5).
Die Gutheissung
eines Gesuchs um amtlich (notwendige) Verteidigung beziehungsweise deren
Einsetzung durch die Verfahrensleitung nach Art. 132 Abs. 1
lit. a StPO ist nach dem Gesagten nicht die Rechtsfolge der notwendigen
Verteidigung nach Art. 130 StPO, sondern erfolgt nur dann, wenn die
beschuldigte Person nicht (privat) verteidigt wird und trotz Aufforderung der
Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 StPO), oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat
entzogen wurde beziehungsweise sie es niedergelegt hat und die beschuldigte
Person innert Frist nicht eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132
Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO).
2.4 Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit Eingabe
vom 13. November 2020 die Mandatierung einer anwaltlichen Verteidigung bekannt
gegeben und dies mit einer entsprechenden Vollmacht vom gleichen Datum belegt.
Somit hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 24. Dezember
2020 bereits eine Wahlverteidigung, womit das Gesuch unter den Voraussetzungen
der (unentgeltlichen) amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b
StPO zu prüfen war. Zwar wies der Verteidiger des Beschwerdeführers in seinem
Gesuch darauf hin, dass er die erbetene Verteidigung für eine logische Sekunde
niedergelegt gehabt habe. Allerdings wird aus der Formulierung klar
ersichtlich, dass der (Wahl-)Verteidiger das Mandat zu keinem Zeitpunkt
niederlegte oder gedachte niederzulegen, sondern es sich auch seiner Auffassung
nach um ein Gesuch um Umwandlung in eine amtliche Verteidigung handelte («bzw.
die Umwandlung der erbetenen Verteidigung in eine amtlich notwendige
Verteidigung zu bewilligen» [act. 2 S. 3 unten und 4 oben]). Dieser
Hinweis vermag daher offensichtlich nicht zu genügen, eine Konstellation von
Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO herbeizuführen. Vielmehr darf die
Verfahrensleitung in diesem Fall davon ausgehen, dass eine wirksame private
Rechtsvertretung gegeben ist.
2.5 Nach
dem Gesagten lag die Staatsanwaltschaft richtig in der Annahme, dass für die
Umwandlung einer Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung die
Voraussetzung der Hablosigkeit gegeben sein muss und hat sie das Gesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen mit der Begründung, es seien darin
keinerlei Ausführungen zur vorausgesetzten finanziellen Bedürftigkeit gemacht
worden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht wird, ist folglich ebenfalls nicht
ersichtlich. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
3.1 Ergänzend
ist jedoch festzuhalten, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung im
Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO unter Vorbehalt einer
allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durchaus erfüllt sind. Gemäss Art. 132
Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die
beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die
Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird
in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist
namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ)
der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler BGE 143 I 164 E. 3.4
S. 173 f., mit Hinweisen).
3.2 Der
Beschwerdeführer stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, es liege sowohl in
tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht ein äusserst komplexer Sachverhalt
vor. So handelt es sich vorliegend um ein Fahrlässigkeitsdelikt und damit um
eine komplexe Rechtsfigur, mit vielen juristisch anspruchsvollen Teilaspekten
(Sorgfaltspflichtverletzung, Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen
Sorgfaltspflichtverletzung und Erfolg, Voraussehbarkeit des Erfolgs und des
Kausalverlaufes, Vermeidbarkeit des Erfolgs), die einen juristischen Laien
eindeutig überfordern. Hinzu kommt, dass sich auch diverse fachtechnische
Fragen rund um das Dachschiebefenster, von welchem der strafrechtliche Erfolg
ausging, stellen und diese zum Teil deutlich über den Fachbereich des
Beschwerdeführers hinausgehen. Der Beschwerdeführer verweist in diesem
Zusammenhang zu Recht auf die einschlägige Maschinen-Richtlinie (2006‑42‑EG),
deren Inhalt die fachlichen Kenntnisse eines Elektromonteurs klar übersteigt. Weiter
ist noch nicht geklärt, wer in vorliegender Sache als strafrechtlich
Hauptverantwortlicher anzusehen ist beziehungsweise welche Verantwortung
konkret dem Beschwerdeführer zukommt. Entlastende Aussagen des
Beschwerdeführers könnten allenfalls seinen Vorgesetzten belasten und umgekehrt
genauso, was zusätzliche Schwierigkeiten mit sich bringt. Da die involvierte
Privatklägerin offenbar ebenfalls anwaltlich vertreten ist, scheint eine
Verteidigung auch im Lichte der Waffengleichheit geboten. Zudem ist keinesfalls
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen
Verurteilung lediglich mit einer Strafe von höchstens 120 Tagessätzen
rechnen kann. Der exemplarische Verweis der Staatsanwaltschaft auf ein einziges
Urteil vermag dies nicht zu widerlegen. Mit der strafrechtlichen
Zurechenbarkeit sind ausserdem auch haftungsrechtliche Konsequenzen für den
Beschwerdeführer verbunden, welche für ihn ebenso weitreichende Folgen haben können.
3.3 Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft liegt somit
klarerweise ein Fall von einer gebotenen Verteidigung im Sinne von Art. 132
Abs. 2 und 3 StPO vor. Damit hat der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
grundsätzlich einen Anspruch auf amtliche Verteidigung, sollte er nicht über
die erforderlichen Mittel verfügen. Über den Beschwerdeführer ist bekannt, dass
er verheiratet und Vater zweier Kinder ist (vgl. die Einvernahme zur Person vom
26. Februar 2020). Weder kann den Akten jedoch entnommen werden, wie alt
seine Kinder sind, noch liegen Belege über die Einkommenssituation des
Beschwerdeführers und dessen Ehefrau vor. Die Frage der Mittellosigkeit kann
daher nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist die Staatsanwaltschaft somit
anzuweisen, entsprechende Abklärungen zur finanziellen Situation des
Beschwerdeführers vorzunehmen beziehungsweise den Beschwerdeführer anzuhalten,
die notwendigen Unterlagen beizubringen.
4.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer die
Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 500.– festzusetzen sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Lukas von
Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.