BES.2021.60
Beschränkung des Zeitaufwands für die Kontrolle der Häftlingspost,fehlende Vorankündigung einer Konfrontationseinvernahme
23. Juni 2021Deutsch12 min
Untersuchungsverfahren wegen Mordes, eventuell vorsätzlicher Tötung, gegen A____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.60
ENTSCHEID
vom 23.
Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen eine Verfügung vom 22.
April 2021 betreffend Beschränkung des Zeitaufwands für die Kontrolle der
Häftlingspost sowie gegen die fehlende Vorankündigung der
Konfrontationseinvernahme vom 23. April 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt seit Februar 2021 ein
Untersuchungsverfahren wegen Mordes, eventuell vorsätzlicher Tötung, gegen A____,
welcher sich aufgrund dieses Verdachts bis heute in Untersuchungshaft befindet.
Mit Verfügung
vom 22. April 2021 teilte die Staatsanwaltschaft A____ mit, dass ab sofort
pro Werktag nur noch eine halbe Stunde für die Kontrolle seiner Post
aufgewendet und dabei jeweils die ältere Post zuerst gelesen werde. Dagegen
erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. April 2021
Beschwerde ans Appellationsgericht. Darin führt er aus, die Verfügung vom
22. April 2021 verstosse gegen sein Grundrecht auf Kommunikation und der
Postverkehr werde massiv verlangsamt. Sinngemäss begehrt er damit die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Zudem fand im gegen den Beschwerdeführer geführten
Ermittlungsverfahren am 23. April 2021 eine Konfrontationseinvernahme mit der
Zeugin [...] statt. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde vor, dass er zur Konfrontationseinvernahme abgeholt worden sei, ohne
über deren Durchführung zuvor in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Er habe sich
somit nicht richtig darauf vorbereiten können.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 25. Mai 2021 mit Antrag auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs.1 lit. b
i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich zunächst
gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2021, mit welcher der
für die Postkontrolle des Beschwerdeführers erforderliche Zeitaufwand
beschränkt wird. Andererseits ficht der Beschwerdeführer die am 23. April 2021
im Rahmen des Strafverfahrens erfolgte Konfrontationseinvernahme als
Verfahrenshandlung an. Sowohl die Verfügung als auch die Einvernahme stellen
gültige Anfechtungsobjekte dar, gegen welche fristgerecht Beschwerde erhoben
wurde. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch vorbringt, er
habe «die Beamten (in der Schleuse)» mehrmals gebeten, sein Fahrrad zu sichern,
und die Staatsanwaltschaft habe ihm «in einem Schreiben» mitgeteilt, sie wisse
nicht wo sich das Fahrrad befinde, ist in keiner Weise nachvollziehbar, welche
Verfahrenshandlung oder welche Verfügung damit explizit angefochten werden
soll. Da er auch auf schriftliche Nachfrage der Verfahrensleitung (Verfügung
vom 29. April 2021) keine näheren Angaben liefert, ist bereits aus formellen Gründen
auf dieses Begehren nicht einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. Verfahrenshandlung und ist somit zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §
93.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),
welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit der erwähnten Ausnahme
– einzutreten. Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art.
397.
Abs. 1 StPO).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 8 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch
auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer
Korrespondenz. Die Einschränkung dieser Rechte bedarf einer gesetzlichen
Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und
verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV; vgl. BGer 1B_103/2014 vom 16. April
2014.
E. 2.2).
2.1.2
Art.
235.
Abs. 1 StPO hält für Personen, die sich in Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft befinden, konkretisierend fest, dass die persönliche Freiheit
nicht stärker eingeschränkt werden darf, als es der Haftzweck sowie die Ordnung
und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Mit Ausnahme der Korrespondenz mit
Aufsichts- und Strafbehörden obliegt die ein- und ausgehende Post der
inhaftierten Personen der Kontrolle (Art. 235 Abs. 3 StPO). Diese Kontrolle
soll insbesondere verhindern, dass der Gefangene Kollusionshandlungen vornimmt
oder Fluchtvorbereitungen trifft, weshalb sie lückenlos erfolgt (Härri, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.
2014, Art. 235 N 43). Das systematische Öffnen der Post zielt darauf ab, die
Einführung illegaler Gegenstände wie beispielsweise Drogen oder Klingen in das Gefängnis,
aber auch die Begehung neuer Straftaten wie z.B. Drogenhandel innerhalb der
Haftanstalt zu verhindern (BGer 1B_146/2019 vom 20. Mai 2019 E.2.6).
Grundsätzlich ist die Korrespondenz zahlenmässig nicht limitiert. So hat das
Bundesgericht eine pauschale Beschränkung auf lediglich zwei Briefe pro Woche als
unzulässig beurteilt (BGE 102 Ia 279 E. 11.b S. 298). Ebenso hielt eine
Beschränkung auf höchstens drei A4-Seiten pro Woche vor dem Zürcher Obergericht
der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht stand (dazu Noll, Optimierung der Untersuchungshaft im Kanton Zürich, in:
SZK 2019, S. 46 mit Verweis auf das Urteil des OGer ZH UH180136 vom 29. Mai
2018.
[nicht publ.]). Verfassungskonform sind jedoch Einschränkungen, die – im
Rahmen der Verhältnismässigkeit – den Missbrauch des Korrespondenzrechts verhindern,
denn die mutwillige Sendung von täglich Dutzenden Briefen, die kontrolliert werden
müssten, könnten den Gefängnisbetrieb lahmlegen (Härri, a.a.O., Art. 235 N 45). Nicht jeder rege
Briefverkehr ist allerdings rechtsmissbräuchlich. Hat der
Untersuchungsgefangene schutzwürdige Interessen für einen umfangreichen
Briefverkehr, liegt kein Missbrauch vor und haben die Behörden entsprechende Anstrengungen
zur Bewältigung des Kontrollaufwandes zu unternehmen (BGE 118 Ia 64 E. 3.p S. 87).
2.1.3
Es
obliegt den Kantonen, die Rechte und Pflichten der Inhaftierten näher zu regeln
(Art. 235 Abs. 5 StPO). Ziffer 5 § 60 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV,
SG 258.10) erlaubt eingewiesenen Personen, pro Woche zwei Briefe auf Kosten der
Vollzugseinrichtung zu versenden, wobei dies mittellosen Personen für alle
Briefe zusteht. Nach Abs. 2 werden Briefe und Mitteilungen, die sich auf ein
hängiges Verfahren beziehen, anderweitig gegen den Zweck der Haft verstossen
oder drohende, ehrverletzende oder verleumderische Äusserungen enthalten, nicht
weitergeleitet. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung wird sämtliche Korrespondenz
einer inhaltlichen Kontrolle unterzogen, mit Ausnahme des Briefverkehrs mit
Anwältinnen und Anwälten sowie mit Behörden.
2.2
Der
Beschwerdeführer moniert, die angefochtene Verfügung verstosse gegen das
Grundrecht auf Kommunikation und würde den Postverkehr massiv verzögern. Die
meisten seiner Briefe seien für den Anwalt oder das Gericht bestimmt. Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2021 aus, der
Beschwerdeführer schreibe sehr viele Briefe, die teilweise schwer zu entziffern
seien. Sie verfüge nicht über die Kapazität, mehrere Stunden pro Tag für die
Kontrolle und Entzifferung der Post aufzuwenden. Eine halbe Stunde pro Tag sei
angemessen.
2.3
2.3.1
Im
vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung nicht
angewiesen, nicht mehr als eine bestimmte Anzahl an Briefen pro Tag oder eine
bestimmte Seitenanzahl pro Brief zu schreiben. Sein verfassungsmässiges Recht,
das Kommunikationsmittel des Briefverkehrs aus der Untersuchungshaft heraus wahrzunehmen,
wird somit auch nicht direkt beschränkt. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft, dass
pro Werktag nur noch 30 Minuten für das Lesen seiner Post aufgewendet werden,
betrifft unmittelbar die Staatsanwaltschaft selbst. Dies hat für den
Beschwerdeführer indirekt zur Folge, dass seine Post – sofern es sich nicht um
Briefe an seinen Anwalt oder die Behörden handelt – nicht unmittelbar nach der
Entgegennahme durch die Staatsanwaltschaft kontrolliert und anschliessend weitergeleitet
wird, sondern dass sich die Weiterleitung je nach Anzahl und Länge der zu
kontrollierenden Briefe kurzfristig verzögert.
2.3.2
Diese
Verfügung beruht nach dem oben Dargelegten auf einer gesetzlichen Grundlage und
liegt im öffentlichen Interesse. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit ist
festzustellen, dass die vielen, ausnahmslos handschriftlich verfassten Briefe des
Beschwerdeführers in der Tat nur schwer und mit entsprechendem Zeitaufwand zu
entziffern sind. Dies ergibt sich sowohl aus der hier behandelten als auch aus
den diversen weiteren vor dem Appellationsgericht hängigen Eingaben des
Beschwerdeführers. Bereits erfolgte Aufforderungen der Verfahrensleitung an ihn,
seine Briefe in Blockschrift und damit leserlicher zu verfassen, blieben
bislang erfolglos. Die Lektüre seiner Korrespondenz benötigt daher fraglos mehr
Zeit, als für leserliche Briefe aufzuwenden wäre. Überdies hat die
Staatsanwaltschaft in der Hauptsache das Strafverfahren voranzutreiben und es
zur Einstellung oder zur Anklage zu bringen, und nicht nur die Briefkontrolle
der inhaftierten Personen vorzunehmen. Bei derart vielen durch den
Beschwerdeführer verfassten Briefen ist eine fristgerechte Bearbeitung mit
verhältnismässigem Aufwand kaum möglich, zumal anderen Häftlinge ebenso das
Recht auf die Ausübung des Briefverkehrs und dessen zeitnahe Kontrolle durch
die Staatsanwaltschaft zusteht. Auch die Interessen der anderen Insassen stehen
dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers damit in der Abwägung
gegenüber. Unter diesem Aspekt ist eine halbstündige Kontrolle des
Briefverkehrs einzig des Beschwerdeführers, d.h. neben der Post übriger
Insassen, ohne Weiteres als verhältnismässig einzustufen. Zudem hat es der
Beschwerdeführer selbst in der Hand seine Post besser lesbar zu gestalten, so dass
sie innert kürzerer Frist kontrolliert werden kann. Da er entsprechende
Aufforderungen bislang offensichtlich ignoriert hat, benötigt die Erledigung
seines Briefverkehrs länger als nötig und üblich, es treten in der Folge Verzögerungen
ein und eine speditive Behandlung ist kaum möglich. Die erfolgreich kontrollierte
Post wird umgehend weitergeleitet. Die angeordnete Massnahme ist aus diesen
Gründen als angemessen einzustufen.
2.3.3
Nach
dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der
angefochtenen Verfügung als unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
abzuweisen.
3.
3.1
3.1.1
Nach
Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien, mithin die beschuldigte Person und ihr
Rechtsbeistand, die Privatklägerschaft sowie die Staatsanwaltschaft (Art. 104
Abs. 1 StPO), das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und
die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen.
Daraus lässt sich jedoch kein unmittelbares Fragerecht ableiten (Schleiminger Mettler, Basler Kommentar
StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 8). Es ist weder ausdrücklich geregelt, wann
die Fragen gestellt werden dürfen, noch ob die Parteien Anspruch darauf haben,
der einzuvernehmenden Person direkt Fragen zu stellen. Gemäss Lehre und
Rechtsprechung bestimmt im Vorverfahren die Verfahrensleitung, wann das
Fragerecht ausgeübt werden darf (Wohlers,
Das Anwesenheits- und Fragerecht der Verfahrensparteien bei Einvernahmen im
Vorverfahren, in: forumpoenale 3/2013, S. 160; statt vieler: BGE 139 IV 25 E.
5.4.1
S. 34).
3.1.2
Das
Recht auf Teilnahme umfasst auch den Anspruch auf rechtzeitige
Benachrichtigung, wobei der Termin der Beweiserhebung den
Anwesenheitsberechtigten so früh wie möglich mitzuteilen ist, damit sie ihr
Anwesenheitsrecht auch tatsächlich wahrnehmen können (Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 147 N 9; BGE 112 Ia 6 E.
2.c S. 6). Eine eigentliche Terminabsprache ist aber nicht erforderlich (Wohlers, Kommentar StPO, 3. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 147 N 7). Für die Bemessung der Mindestfrist ist die Regelung
in Art. 202 ff. StPO bezüglich der Vorladungen beizuziehen (Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 147 N
9). Gestützt auf Art. 203 Abs. 2 StPO kann, wer sich in Haft befindet, sofort
und ohne Vorladung einvernommen werden.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er sei «ohne Vorlauf» in die
von ihm gewünschte Einvernahme geholt worden. So habe er keine Möglichkeit
gehabt, sich vorzubereiten. Weder die Staatsanwaltschaft noch sein
«Pflichtverteidiger» hätten ihn über den Termin in Kenntnis gesetzt. Die
Staatsanwaltschaft hält dagegen, die Konfrontationseinvernahme sei auf Wunsch
des Beschwerdeführers erfolgt, und es sei daher davon auszugehen, dass er über
die Befragung informiert gewesen sei.
3.3
3.3.1
Der
Beschwerdeführer wird zur Wahrung seiner Interessen im Strafverfahren amtlich
durch Advokat [...] verteidigt. Gemäss dessen Schreiben vom 12. April 2021
verlangte der Beschwerdeführer selbst bei der Staatsanwaltschaft die
Gegenüberstellung mit der Zeugin [...] (vgl. Beilage zur Stellungnahme vom 25.
Mai 2021). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer bereits im Vorfeld der Einvernahme Gedanken über mögliche
Fragen gemacht hat, welche er der Zeugin stellen möchte, und diese allenfalls
auch mit seinem amtlichen Verteidiger besprochen hat oder zumindest hätte
besprechen können. Zudem hatte der Beschwerdeführer auch nach der Mitteilung
seines Begehrens an die Staatsanwaltschaft noch über zehn Tage Zeit, sich auf
eine allfällige Gegenüberstellung vom 23. April 2021 vorzubereiten.
3.3.2
Der
Beschwerdeführer nahm gemeinsam mit seinem Verteidiger an der
Konfrontationseinvernahme vom 23. April 2021 teil und konnte damit ohne
Beschränkung von dem ihm zustehenden Recht Gebrauch machen, d.h. sowohl er als
auch sein Verteidiger konnten der Zeugin bei dieser Gegenüberstellung Fragen
stellen. Es ist daher zweifellos davon auszugehen, dass die Information über
den Termin zu dieser Konfrontationseinvernahme rechtzeitig und rechtsgültig an den
amtlichen Verteidiger erfolgt ist. Aufgrund der Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer derzeit in Haft befindet, wäre eine von der Staatsanwaltschaft
direkt an ihn gerichtete Information nach dem Gesagten ohnehin nicht zwingend
notwendig gewesen. Ob der Verteidiger es unterlassen hat, seinen Klienten über
das genaue Datum der Einvernahme zu informieren, wie dies der Beschwerdeführer
behauptet, entzieht sich zwar der Kenntnis des Einzelgerichts. Dies ist jedoch
im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Anfechtbarkeit unbeachtlich.
3.3.3
Zusammenfassend
ist die Konfrontationseinvernahme vom 23. April 2021 nicht zu bemängeln. Aus
diesen Gründen erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
4.
Aus
dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht den Zeitaufwand für
die Kontrolle der Post des Beschwerdeführers beschränkt hat. Die Verfügung vom 22.
April 2021 ist zu schützen. Ebenso sind die Teilnahmerechte des
Beschwerdeführers an der Konfrontationseinvernahme am 23. April 2021 nicht
verletzt worden. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO und hat die ordentlichen
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21
Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement
[GGR, SG 154.810]) auf CHF 800.– zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Anja
Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.