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Entscheid

BES.2021.60

Beschränkung des Zeitaufwands für die Kontrolle der Häftlingspost,fehlende Vorankündigung einer Konfrontationseinvernahme

23. Juni 2021Deutsch12 min

Untersuchungsverfahren wegen Mordes, eventuell vorsätzlicher Tötung, gegen A____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.60

ENTSCHEID

vom 23.

Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

gegen eine Verfügung vom 22.

April 2021 betreffend Beschränkung des Zeitaufwands für die Kontrolle der

Häftlingspost sowie gegen die fehlende Vorankündigung der

Konfrontationseinvernahme vom 23. April 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt seit Februar 2021 ein

Untersuchungsverfahren wegen Mordes, eventuell vorsätzlicher Tötung, gegen A____,

welcher sich aufgrund dieses Verdachts bis heute in Untersuchungshaft befindet.

Mit Verfügung

vom 22. April 2021 teilte die Staatsanwaltschaft A____ mit, dass ab sofort

pro Werktag nur noch eine halbe Stunde für die Kontrolle seiner Post

aufgewendet und dabei jeweils die ältere Post zuerst gelesen werde. Dagegen

erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. April 2021

Beschwerde ans Appellationsgericht. Darin führt er aus, die Verfügung vom

22. April 2021 verstosse gegen sein Grundrecht auf Kommunikation und der

Postverkehr werde massiv verlangsamt. Sinngemäss begehrt er damit die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung. Zudem fand im gegen den Beschwerdeführer geführten

Ermittlungsverfahren am 23. April 2021 eine Konfrontationseinvernahme mit der

Zeugin [...] statt. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerde vor, dass er zur Konfrontationseinvernahme abgeholt worden sei, ohne

über deren Durchführung zuvor in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Er habe sich

somit nicht richtig darauf vorbereiten können.

Die

Staatsanwaltschaft hat sich am 25. Mai 2021 mit Antrag auf kostenfällige

Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10

Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs.1 lit. b

i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich zunächst

gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2021, mit welcher der

für die Postkontrolle des Beschwerdeführers erforderliche Zeitaufwand

beschränkt wird. Andererseits ficht der Beschwerdeführer die am 23. April 2021

im Rahmen des Strafverfahrens erfolgte Konfrontationseinvernahme als

Verfahrenshandlung an. Sowohl die Verfügung als auch die Einvernahme stellen

gültige Anfechtungsobjekte dar, gegen welche fristgerecht Beschwerde erhoben

wurde. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch vorbringt, er

habe «die Beamten (in der Schleuse)» mehrmals gebeten, sein Fahrrad zu sichern,

und die Staatsanwaltschaft habe ihm «in einem Schreiben» mitgeteilt, sie wisse

nicht wo sich das Fahrrad befinde, ist in keiner Weise nachvollziehbar, welche

Verfahrenshandlung oder welche Verfügung damit explizit angefochten werden

soll. Da er auch auf schriftliche Nachfrage der Verfahrensleitung (Verfügung

vom 29. April 2021) keine näheren Angaben liefert, ist bereits aus formellen Gründen

auf dieses Begehren nicht einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. Verfahrenshandlung und ist somit zur

Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §

93.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),

welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Auf die

frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit der erwähnten Ausnahme

– einzutreten. Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art.

397.

Abs. 1 StPO).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 8 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch

auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer

Korrespondenz. Die Einschränkung dieser Rechte bedarf einer gesetzlichen

Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und

verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV; vgl. BGer 1B_103/2014 vom 16. April

2014.

E. 2.2).

2.1.2

Art.

235.

Abs. 1 StPO hält für Personen, die sich in Untersuchungs- oder

Sicherheitshaft befinden, konkretisierend fest, dass die persönliche Freiheit

nicht stärker eingeschränkt werden darf, als es der Haftzweck sowie die Ordnung

und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Mit Ausnahme der Korrespondenz mit

Aufsichts- und Strafbehörden obliegt die ein- und ausgehende Post der

inhaftierten Personen der Kontrolle (Art. 235 Abs. 3 StPO). Diese Kontrolle

soll insbesondere verhindern, dass der Gefangene Kollusionshandlungen vornimmt

oder Fluchtvorbereitungen trifft, weshalb sie lückenlos erfolgt (Härri, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.

2014, Art. 235 N 43). Das systematische Öffnen der Post zielt darauf ab, die

Einführung illegaler Gegenstände wie beispielsweise Drogen oder Klingen in das Gefängnis,

aber auch die Begehung neuer Straftaten wie z.B. Drogenhandel innerhalb der

Haftanstalt zu verhindern (BGer 1B_146/2019 vom 20. Mai 2019 E.2.6).

Grundsätzlich ist die Korrespondenz zahlenmässig nicht limitiert. So hat das

Bundesgericht eine pauschale Beschränkung auf lediglich zwei Briefe pro Woche als

unzulässig beurteilt (BGE 102 Ia 279 E. 11.b S. 298). Ebenso hielt eine

Beschränkung auf höchstens drei A4-Seiten pro Woche vor dem Zürcher Obergericht

der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht stand (dazu Noll, Optimierung der Untersuchungshaft im Kanton Zürich, in:

SZK 2019, S. 46 mit Verweis auf das Urteil des OGer ZH UH180136 vom 29. Mai

2018.

[nicht publ.]). Verfassungskonform sind jedoch Einschränkungen, die – im

Rahmen der Verhältnismässigkeit – den Missbrauch des Korrespondenzrechts verhindern,

denn die mutwillige Sendung von täglich Dutzenden Briefen, die kontrolliert werden

müssten, könnten den Gefängnisbetrieb lahmlegen (Härri, a.a.O., Art. 235 N 45). Nicht jeder rege

Briefverkehr ist allerdings rechtsmissbräuchlich. Hat der

Untersuchungsgefangene schutzwürdige Interessen für einen umfangreichen

Briefverkehr, liegt kein Missbrauch vor und haben die Behörden entsprechende Anstrengungen

zur Bewältigung des Kontrollaufwandes zu unternehmen (BGE 118 Ia 64 E. 3.p S. 87).

2.1.3

Es

obliegt den Kantonen, die Rechte und Pflichten der Inhaftierten näher zu regeln

(Art. 235 Abs. 5 StPO). Ziffer 5 § 60 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV,

SG 258.10) erlaubt eingewiesenen Personen, pro Woche zwei Briefe auf Kosten der

Vollzugseinrichtung zu versenden, wobei dies mittellosen Personen für alle

Briefe zusteht. Nach Abs. 2 werden Briefe und Mitteilungen, die sich auf ein

hängiges Verfahren beziehen, anderweitig gegen den Zweck der Haft verstossen

oder drohende, ehrverletzende oder verleumderische Äusserungen enthalten, nicht

weitergeleitet. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung wird sämtliche Korrespondenz

einer inhaltlichen Kontrolle unterzogen, mit Ausnahme des Briefverkehrs mit

Anwältinnen und Anwälten sowie mit Behörden.

2.2

Der

Beschwerdeführer moniert, die angefochtene Verfügung verstosse gegen das

Grundrecht auf Kommunikation und würde den Postverkehr massiv verzögern. Die

meisten seiner Briefe seien für den Anwalt oder das Gericht bestimmt. Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2021 aus, der

Beschwerdeführer schreibe sehr viele Briefe, die teilweise schwer zu entziffern

seien. Sie verfüge nicht über die Kapazität, mehrere Stunden pro Tag für die

Kontrolle und Entzifferung der Post aufzuwenden. Eine halbe Stunde pro Tag sei

angemessen.

2.3

2.3.1

Im

vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung nicht

angewiesen, nicht mehr als eine bestimmte Anzahl an Briefen pro Tag oder eine

bestimmte Seitenanzahl pro Brief zu schreiben. Sein verfassungsmässiges Recht,

das Kommunikationsmittel des Briefverkehrs aus der Untersuchungshaft heraus wahrzunehmen,

wird somit auch nicht direkt beschränkt. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft, dass

pro Werktag nur noch 30 Minuten für das Lesen seiner Post aufgewendet werden,

betrifft unmittelbar die Staatsanwaltschaft selbst. Dies hat für den

Beschwerdeführer indirekt zur Folge, dass seine Post – sofern es sich nicht um

Briefe an seinen Anwalt oder die Behörden handelt – nicht unmittelbar nach der

Entgegennahme durch die Staatsanwaltschaft kontrolliert und anschliessend weitergeleitet

wird, sondern dass sich die Weiterleitung je nach Anzahl und Länge der zu

kontrollierenden Briefe kurzfristig verzögert.

2.3.2

Diese

Verfügung beruht nach dem oben Dargelegten auf einer gesetzlichen Grundlage und

liegt im öffentlichen Interesse. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit ist

festzustellen, dass die vielen, ausnahmslos handschriftlich verfassten Briefe des

Beschwerdeführers in der Tat nur schwer und mit entsprechendem Zeitaufwand zu

entziffern sind. Dies ergibt sich sowohl aus der hier behandelten als auch aus

den diversen weiteren vor dem Appellationsgericht hängigen Eingaben des

Beschwerdeführers. Bereits erfolgte Aufforderungen der Verfahrensleitung an ihn,

seine Briefe in Blockschrift und damit leserlicher zu verfassen, blieben

bislang erfolglos. Die Lektüre seiner Korrespondenz benötigt daher fraglos mehr

Zeit, als für leserliche Briefe aufzuwenden wäre. Überdies hat die

Staatsanwaltschaft in der Hauptsache das Strafverfahren voranzutreiben und es

zur Einstellung oder zur Anklage zu bringen, und nicht nur die Briefkontrolle

der inhaftierten Personen vorzunehmen. Bei derart vielen durch den

Beschwerdeführer verfassten Briefen ist eine fristgerechte Bearbeitung mit

verhältnismässigem Aufwand kaum möglich, zumal anderen Häftlinge ebenso das

Recht auf die Ausübung des Briefverkehrs und dessen zeitnahe Kontrolle durch

die Staatsanwaltschaft zusteht. Auch die Interessen der anderen Insassen stehen

dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers damit in der Abwägung

gegenüber. Unter diesem Aspekt ist eine halbstündige Kontrolle des

Briefverkehrs einzig des Beschwerdeführers, d.h. neben der Post übriger

Insassen, ohne Weiteres als verhältnismässig einzustufen. Zudem hat es der

Beschwerdeführer selbst in der Hand seine Post besser lesbar zu gestalten, so dass

sie innert kürzerer Frist kontrolliert werden kann. Da er entsprechende

Aufforderungen bislang offensichtlich ignoriert hat, benötigt die Erledigung

seines Briefverkehrs länger als nötig und üblich, es treten in der Folge Verzögerungen

ein und eine speditive Behandlung ist kaum möglich. Die erfolgreich kontrollierte

Post wird umgehend weitergeleitet. Die angeordnete Massnahme ist aus diesen

Gründen als angemessen einzustufen.

2.3.3

Nach

dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der

angefochtenen Verfügung als unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt

abzuweisen.

3.

3.1

3.1.1

Nach

Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien, mithin die beschuldigte Person und ihr

Rechtsbeistand, die Privatklägerschaft sowie die Staatsanwaltschaft (Art. 104

Abs. 1 StPO), das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und

die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen.

Daraus lässt sich jedoch kein unmittelbares Fragerecht ableiten (Schleiminger Mettler, Basler Kommentar

StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 8). Es ist weder ausdrücklich geregelt, wann

die Fragen gestellt werden dürfen, noch ob die Parteien Anspruch darauf haben,

der einzuvernehmenden Person direkt Fragen zu stellen. Gemäss Lehre und

Rechtsprechung bestimmt im Vorverfahren die Verfahrensleitung, wann das

Fragerecht ausgeübt werden darf (Wohlers,

Das Anwesenheits- und Fragerecht der Verfahrensparteien bei Einvernahmen im

Vorverfahren, in: forumpoenale 3/2013, S. 160; statt vieler: BGE 139 IV 25 E.

5.4.1

S. 34).

3.1.2

Das

Recht auf Teilnahme umfasst auch den Anspruch auf rechtzeitige

Benachrichtigung, wobei der Termin der Beweiserhebung den

Anwesenheitsberechtigten so früh wie möglich mitzuteilen ist, damit sie ihr

Anwesenheitsrecht auch tatsächlich wahrnehmen können (Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 147 N 9; BGE 112 Ia 6 E.

2.c S. 6). Eine eigentliche Terminabsprache ist aber nicht erforderlich (Wohlers, Kommentar StPO, 3. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 147 N 7). Für die Bemessung der Mindestfrist ist die Regelung

in Art. 202 ff. StPO bezüglich der Vorladungen beizuziehen (Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 147 N

9). Gestützt auf Art. 203 Abs. 2 StPO kann, wer sich in Haft befindet, sofort

und ohne Vorladung einvernommen werden.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er sei «ohne Vorlauf» in die

von ihm gewünschte Einvernahme geholt worden. So habe er keine Möglichkeit

gehabt, sich vorzubereiten. Weder die Staatsanwaltschaft noch sein

«Pflichtverteidiger» hätten ihn über den Termin in Kenntnis gesetzt. Die

Staatsanwaltschaft hält dagegen, die Konfrontationseinvernahme sei auf Wunsch

des Beschwerdeführers erfolgt, und es sei daher davon auszugehen, dass er über

die Befragung informiert gewesen sei.

3.3

3.3.1

Der

Beschwerdeführer wird zur Wahrung seiner Interessen im Strafverfahren amtlich

durch Advokat [...] verteidigt. Gemäss dessen Schreiben vom 12. April 2021

verlangte der Beschwerdeführer selbst bei der Staatsanwaltschaft die

Gegenüberstellung mit der Zeugin [...] (vgl. Beilage zur Stellungnahme vom 25.

Mai 2021). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sich der

Beschwerdeführer bereits im Vorfeld der Einvernahme Gedanken über mögliche

Fragen gemacht hat, welche er der Zeugin stellen möchte, und diese allenfalls

auch mit seinem amtlichen Verteidiger besprochen hat oder zumindest hätte

besprechen können. Zudem hatte der Beschwerdeführer auch nach der Mitteilung

seines Begehrens an die Staatsanwaltschaft noch über zehn Tage Zeit, sich auf

eine allfällige Gegenüberstellung vom 23. April 2021 vorzubereiten.

3.3.2

Der

Beschwerdeführer nahm gemeinsam mit seinem Verteidiger an der

Konfrontationseinvernahme vom 23. April 2021 teil und konnte damit ohne

Beschränkung von dem ihm zustehenden Recht Gebrauch machen, d.h. sowohl er als

auch sein Verteidiger konnten der Zeugin bei dieser Gegenüberstellung Fragen

stellen. Es ist daher zweifellos davon auszugehen, dass die Information über

den Termin zu dieser Konfrontationseinvernahme rechtzeitig und rechtsgültig an den

amtlichen Verteidiger erfolgt ist. Aufgrund der Tatsache, dass sich der

Beschwerdeführer derzeit in Haft befindet, wäre eine von der Staatsanwaltschaft

direkt an ihn gerichtete Information nach dem Gesagten ohnehin nicht zwingend

notwendig gewesen. Ob der Verteidiger es unterlassen hat, seinen Klienten über

das genaue Datum der Einvernahme zu informieren, wie dies der Beschwerdeführer

behauptet, entzieht sich zwar der Kenntnis des Einzelgerichts. Dies ist jedoch

im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Anfechtbarkeit unbeachtlich.

3.3.3

Zusammenfassend

ist die Konfrontationseinvernahme vom 23. April 2021 nicht zu bemängeln. Aus

diesen Gründen erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

4.

Aus

dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht den Zeitaufwand für

die Kontrolle der Post des Beschwerdeführers beschränkt hat. Die Verfügung vom 22.

April 2021 ist zu schützen. Ebenso sind die Teilnahmerechte des

Beschwerdeführers an der Konfrontationseinvernahme am 23. April 2021 nicht

verletzt worden. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Damit unterliegt

der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO und hat die ordentlichen

Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21

Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement

[GGR, SG 154.810]) auf CHF 800.– zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Anja

Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.