BES.2021.61
Widerruf der amtlichen Verteidigung
9. Juni 2021Deutsch11 min
Gegen A____ (Beschwerdeführerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.61
ENTSCHEID
vom 9.
Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. April 2021
betreffend Widerruf der amtlichen
Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführerin)
wurde am 3. März 2021 unter dem Aktenzeichen VT.2021.3938 ein
Strafverfahren wegen Einbruchdiebstahls, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs eingeleitet. In diesem Zusammenhang wurde für die
Beschwerdeführerin mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. März
2021 [...], Advokat, als amtliche Verteidigung eingesetzt. Mit Strafbefehl vom
18. März 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin der
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs für schuldig und verurteilte sie zu
einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren. In Bezug auf den Vorwurf des versuchten
Diebstahls stellte die Staatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom selben
Datum das Strafverfahren ein. Am gleichen Tag wurde die Beschwerdeführerin aus
der Untersuchungshaft entlassen und im Rahmen einer fürsorgerischen
Unterbringung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK)
eingewiesen. Nach erfolgloser Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin zur
Instruktion erhob deren Verteidiger mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom
26. März 2021 Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Verfügung vom
27. April 2021 widerrief die Staatsanwaltschaft die amtliche Verteidigung
der Beschwerdeführerin.
Gegen den
Widerruf der amtlichen Verteidigung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 29. April 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt
sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung
vom 27. April 2021. Eventualiter sei ihr für das Beschwerdeverfahren die
amtliche Verteidigung zu gewähren. Der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts stellte die Beschwerde mit Verfügung vom 7. Mai 2021
der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme bis zum 7. Juni 2021 zu und
ersuchte um Zustellung der Vorakten innert derselben Frist. Mit Eingabe vom
11. Mai 2021 liess sich die Staatsanwaltschaft vernehmen. Dabei verlangte
sie die Abweisung der Beschwerde. Die Verfahrensakten übermittelte sie in
elektronischer Form. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde der
Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit der Möglichkeit
zur Replik zugestellt. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 21. Mai
2021 an ihren Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an
die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat als Partei ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist
somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig und zu
prüfen ist, ob die amtliche Verteidigung zu Recht widerrufen wurde.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft begründete den Widerruf der amtlichen Verteidigung in ihrer
Verfügung vom 27. April 2021 damit, dass der Grund für die amtliche
Verteidigung dahingefallen sei. Da die Beschwerdeführerin am 18. März 2021
aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei und ihr kein Landesverweis mehr
drohe, bestehe auch kein Fall einer notwendigen Verteidigung mehr, womit die
amtliche Verteidigung zu widerrufen sei (act. 1).
2.2
Demgegenüber
erachtet die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine amtliche
Verteidigung nach wie vor als erfüllt. Sie sei aufgrund ihrer psychischen
Problemen offensichtlich nicht in der Lage, ihre Verfahrensinteressen
ausreichend zu wahren. Bereits aufgrund der fürsorgerischen Unterbringung dürfe
unbestritten sein, dass erhebliche Defizite in ihrem geistigen Zustand
bestünden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie als juristische Laiin, ohne
Kenntnisse der deutschen Sprache und mit psychischen Problemen ein
Gerichtsverfahren bestehen solle, in welchem unter anderem ihre Schuldfähigkeit
zum Tatzeitpunkt und damit die Rechtmässigkeit des Strafbefehls zu erörtern
sein werden. Daher liege ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130
lit. c StPO vor (act. 2 Rz. 9 ff.).
Die
Staatsanwaltschaft stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die
Beschwerdeführerin sei trotz ihrer psychischen Störung in der Lage, sich selbst
zu verteidigen. Es handle sich um einen juristisch einfachen Fall und die
Beschwerdeführerin vermöge ihren Willen auszudrücken, Fragen zu verstehen und
adäquat darauf zu antworten. Dies gehe aus dem Gespräch in der Schleuse zum
Untersuchungsgefängnis vom 16. März 2021 und dem Einvernahmeprotokoll vom 4. März
2021.
hervor (act. 3).
Die
Beschwerdeführerin entgegnet, aus dem Einvernahmeprotokoll gehe in keiner Weise
hervor, in was für einer Verfassung sie sich zum Einvernahmezeitpunkt befunden
habe. Zudem würden diverse Stellen in der genannten Einvernahme aufzeigen, dass
sie verwirrt gewesen sei und sie ihre eigene Situation nicht habe einordnen
können. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auch auf den
Requisitionsrapport vom 3. März 2021, aus welchem ihre Beeinträchtigung
deutlich hervorgehe (act. 5).
2.3
2.3.1
Gemäss
Art. 134 Abs. 1 StPO widerruft die Verfahrensleitung das Mandat, wenn
der Grund für die amtliche Verteidigung dahinfällt. Dabei ist aber stets zu
beachten, ob die amtliche Verteidigung nicht aus einem anderen Grund weiter
besteht (Ruckstuhl, Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 134 N 1). Bei der
Offizialverteidigung vermag entweder die Bestellung einer Wahlverteidigung oder
das Wegfallen des Grundes für die notwendige Verteidigung einen solchen
Widerruf zu begründen. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn die
beschuldigte Person wieder aus der Untersuchungshaft entlassen wird und eine
notwendige Verteidigung nicht aus einem anderen Grund weiterhin gegeben ist (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 134 N 3).
2.3.2
Die
Staatsanwaltschaft stützte die Notwendigkeit der amtlichen Verteidigung in
ihrer Verfügung vom 5. März 2021 ohne weitere Ausführungen auf
Art. 130 lit. b StPO, wonach ein Fall notwendiger Verteidigung unter
anderem dann vorliegt, wenn eine Landesverweisung droht. Es mag zwar durchaus
zutreffen, dass der Beschwerdeführerin kein Landesverweis mehr droht und damit
die Voraussetzung für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130
lit. b nicht StPO mehr besteht. Nach dem Gesagten darf die
Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung in einem solchen Fall aber nur
widerrufen, wenn die notwendige Verteidigung nicht aus einem anderen Grund
weiter besteht (vgl. E. 2.3.1). Aufgrund der psychischen Beeinträchtigung
der Beschwerdeführerin kommt in diesem Zusammenhang insbesondere Art. 130
lit. c StPO in Frage, wonach sich die Notwendigkeit der Verteidigung unter
anderem aus der geistigen Unfähigkeit zur selbständigen Wahrung der
Verfahrensinteressen ergeben kann.
2.3.3
Eine
beschuldigte Person muss gemäss Art. 130 lit. c StPO dann verteidigt
werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus
anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die
gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Als Einschränkungen des
geistigen Zustands gelten jegliche Formen von geistiger Behinderung, auch
leichteste. Dabei genügt es, wenn Zweifel daran bestehen, ob die beschuldigte
Person das Wesen des Strafverfahrens überhaupt versteht (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 N 30). Massgebend
für die Frage notwendiger Verteidigung ist, ob sich eine allfällige Behinderung
auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte beziehungsweise die Fähigkeit zur
Selbstverteidigung auswirkt (Lieber,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 130 N 18).
2.3.4
Im
vorliegenden Fall drängen sich bereits aufgrund der fürsorgerischen Einweisung
in die UPK erhebliche Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auf. Auch die Staatsanwaltschaft bestätigt in ihrer
Stellungnahme, dass die Beschwerdeführerin offenbar unter einer psychischen
Störung leide. Weiter ergeben sich sodann auch aus den Akten diverse
Anhaltspunkte, welche auf ein Defizit der Beschwerdeführerin bei der
Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte schliessen lassen. Die Beschwerdeführerin
verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Schilderungen im Requisitionsprotokoll
vom 3. März 2021 (die Beschwerdeführerin wurde tanzend in einer
Bankfiliale angetroffen, wobei sie in den Vorraum der Filiale urinierte und den
requirierenden Beamten mitteilte, dass sie sich bei ihr zu Hause befinde; vgl. act. 4
S. 132 f.). Der Staatsanwaltschaft kann demgegenüber nicht gefolgt
werden, wenn sie lediglich aus dem Gespräch in der Schleuse zum
Untersuchungsgefängnis vom 16. März 2021 (act. 4 S. 95) und der
Einvernahme vom 4. März 2021 (act. 4 S. 134 ff.) den
Schluss zieht, die Beschwerdeführerin sei in der Lage sich selbst zu
verteidigen. Alleine die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einfache Fragen
versteht und diese beantworten kann, vermag nicht aufzuzeigen, dass sie auch
das Wesen des Verfahrens sowie dessen Folgen richtig einordnen und folglich angemessen
reagieren kann. Im Gegenteil muss aufgrund der Situation und der bereits
erfolgten Zwischenfälle davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
nicht in der Lage ist, ihre Verfahrensinteressen ausreichend wahren zu können. Es
ist daher auch in keiner Weise nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft in
ihrer Stellungnahme zu einem anderen Schluss gelangt, zumal sie es im Rahmen
der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft offensichtlich
für angebracht hielt, die Amtsärztin zwecks Prüfung einer fürsorgerischen
Unterbringung aufzubieten (act. 4 S. 96). Es handelt sich vorliegend
geradezu um einen Paradefall von Art. 130 lit. c StPO, womit die
Voraussetzungen für einen Widerruf der amtlichen Verteidigung offensichtlich
nicht erfüllt waren.
2.4
Aus
Dispositiv
dem Gesagten folgt, dass der Widerruf der amtlichen Verteidigung demnach klarerweise
zu Unrecht erfolgt und die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben und [...], Advokat, als amtliche Verteidigung der
Beschwerdeführerin wiedereinzusetzen.
3.
3.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3.2 Mit
Eventualantrag begehrt die Beschwerdeführerin die Bewilligung der amtlichen
Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Da der Verteidiger der
Beschwerdeführerin mit der eingereichten Honorarnote ohnehin den praxisgemässen
Stundenansatz für die amtliche Verteidigung von CHF 200.– geltend macht,
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung
auch für den Fall des Obsiegens beantragt. Im Übrigen entspricht dies auch der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es sich bei der amtlichen
Verteidigung, anders als bei der privaten Verteidigung, um ein
öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Kanton und der amtlichen
Verteidigung handelt. Dementsprechend ist die amtliche
Verteidigung bei einem vollständigen Obsiegen nicht zu entschädigen, weil die
verteidigte Person zu Unrecht angeklagt worden ist, sondern weil sie eines
Verteidigers bedurfte. Im gegenteiligen Fall des Unterliegens ist sie nämlich
ebenfalls zu entschädigen, obwohl ihr Mandant zu Recht angeklagt worden ist
(BGer 6B_183/2007 vom 5. September 2007 E. 3.2). Mit einem
Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung wandelt sich das
öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung
nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten um.
Ihre Entschädigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO
(BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 S. 263). Daher kann auch
nicht mittels eines Eventualantrags lediglich für den Fall des Unterliegens auf
eine amtliche Verteidigung gewechselt werden (AGE BES.2019.49 vom
18. Oktober 2019 E. 6.2). Liegen die Voraussetzungen für die
Gewährung einer amtlichen Verteidigung bei Gesuchstellung vor, so ist diese,
unabhängig vom Verfahrensausgang, durch die Verfahrensleitung anzuordnen (vgl. Art. 132
Abs. 1 StPO). Aufgrund des Dargelegten ist dies vorliegend der Fall. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist somit zufolge
Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu
entschädigen. Mit der eingereichten Honorarnote macht er einen Zeitaufwand von
4 Stunden und 50 Minuten nebst Auslagen von CHF 5.30 und
Mehrwertsteuer geltend, was angemessen erscheint. Für die Beträge wird auf das
Dispositiv des Entscheids verwiesen.
3.3 Wie
aus den vorgehenden Erwägungen ersichtlich wird, erweist sich die angefochtene
Verfügung als offensichtlich rechtswidrig. Der Aufwand für das vorliegende
Beschwerdeverfahren ist folglich von der Staatsanwaltschaft zu vertreten. Es
rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten sowie die Kosten für die amtliche
Verteidigung zu Lasten der Staatsanwaltschaft zu sprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Widerruf der amtlichen Verteidigung aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– (einschliesslich
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin, [...],
Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 966.70, ein
Auslagenersatz von CHF 5.30 sowie 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 74.85,
insgesamt also CHF 1'046.85, zu Lasten der Staatsanwaltschaft
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).