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Entscheid

BES.2021.61

Widerruf der amtlichen Verteidigung

9. Juni 2021Deutsch11 min

Gegen A____ (Beschwerdeführerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.61

ENTSCHEID

vom 9.

Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 27. April 2021

betreffend Widerruf der amtlichen

Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ (Beschwerdeführerin)

wurde am 3. März 2021 unter dem Aktenzeichen VT.2021.3938 ein

Strafverfahren wegen Einbruchdiebstahls, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruchs eingeleitet. In diesem Zusammenhang wurde für die

Beschwerdeführerin mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. März

2021 [...], Advokat, als amtliche Verteidigung eingesetzt. Mit Strafbefehl vom

18. März 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin der

Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs für schuldig und verurteilte sie zu

einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung

einer Probezeit von zwei Jahren. In Bezug auf den Vorwurf des versuchten

Diebstahls stellte die Staatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom selben

Datum das Strafverfahren ein. Am gleichen Tag wurde die Beschwerdeführerin aus

der Untersuchungshaft entlassen und im Rahmen einer fürsorgerischen

Unterbringung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK)

eingewiesen. Nach erfolgloser Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin zur

Instruktion erhob deren Verteidiger mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom

26. März 2021 Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Verfügung vom

27. April 2021 widerrief die Staatsanwaltschaft die amtliche Verteidigung

der Beschwerdeführerin.

Gegen den

Widerruf der amtlichen Verteidigung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe

vom 29. April 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt

sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung

vom 27. April 2021. Eventualiter sei ihr für das Beschwerdeverfahren die

amtliche Verteidigung zu gewähren. Der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts stellte die Beschwerde mit Verfügung vom 7. Mai 2021

der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme bis zum 7. Juni 2021 zu und

ersuchte um Zustellung der Vorakten innert derselben Frist. Mit Eingabe vom

11. Mai 2021 liess sich die Staatsanwaltschaft vernehmen. Dabei verlangte

sie die Abweisung der Beschwerde. Die Verfahrensakten übermittelte sie in

elektronischer Form. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde der

Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit der Möglichkeit

zur Replik zugestellt. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 21. Mai

2021 an ihren Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an

die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat als Partei ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist

somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die frist- und

formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig und zu

prüfen ist, ob die amtliche Verteidigung zu Recht widerrufen wurde.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft begründete den Widerruf der amtlichen Verteidigung in ihrer

Verfügung vom 27. April 2021 damit, dass der Grund für die amtliche

Verteidigung dahingefallen sei. Da die Beschwerdeführerin am 18. März 2021

aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei und ihr kein Landesverweis mehr

drohe, bestehe auch kein Fall einer notwendigen Verteidigung mehr, womit die

amtliche Verteidigung zu widerrufen sei (act. 1).

2.2

Demgegenüber

erachtet die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine amtliche

Verteidigung nach wie vor als erfüllt. Sie sei aufgrund ihrer psychischen

Problemen offensichtlich nicht in der Lage, ihre Verfahrensinteressen

ausreichend zu wahren. Bereits aufgrund der fürsorgerischen Unterbringung dürfe

unbestritten sein, dass erhebliche Defizite in ihrem geistigen Zustand

bestünden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie als juristische Laiin, ohne

Kenntnisse der deutschen Sprache und mit psychischen Problemen ein

Gerichtsverfahren bestehen solle, in welchem unter anderem ihre Schuldfähigkeit

zum Tatzeitpunkt und damit die Rechtmässigkeit des Strafbefehls zu erörtern

sein werden. Daher liege ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130

lit. c StPO vor (act. 2 Rz. 9 ff.).

Die

Staatsanwaltschaft stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die

Beschwerdeführerin sei trotz ihrer psychischen Störung in der Lage, sich selbst

zu verteidigen. Es handle sich um einen juristisch einfachen Fall und die

Beschwerdeführerin vermöge ihren Willen auszudrücken, Fragen zu verstehen und

adäquat darauf zu antworten. Dies gehe aus dem Gespräch in der Schleuse zum

Untersuchungsgefängnis vom 16. März 2021 und dem Einvernahmeprotokoll vom 4. März

2021.

hervor (act. 3).

Die

Beschwerdeführerin entgegnet, aus dem Einvernahmeprotokoll gehe in keiner Weise

hervor, in was für einer Verfassung sie sich zum Einvernahmezeitpunkt befunden

habe. Zudem würden diverse Stellen in der genannten Einvernahme aufzeigen, dass

sie verwirrt gewesen sei und sie ihre eigene Situation nicht habe einordnen

können. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auch auf den

Requisitionsrapport vom 3. März 2021, aus welchem ihre Beeinträchtigung

deutlich hervorgehe (act. 5).

2.3

2.3.1

Gemäss

Art. 134 Abs. 1 StPO widerruft die Verfahrensleitung das Mandat, wenn

der Grund für die amtliche Verteidigung dahinfällt. Dabei ist aber stets zu

beachten, ob die amtliche Verteidigung nicht aus einem anderen Grund weiter

besteht (Ruckstuhl, Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 134 N 1). Bei der

Offizialverteidigung vermag entweder die Bestellung einer Wahlverteidigung oder

das Wegfallen des Grundes für die notwendige Verteidigung einen solchen

Widerruf zu begründen. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn die

beschuldigte Person wieder aus der Untersuchungshaft entlassen wird und eine

notwendige Verteidigung nicht aus einem anderen Grund weiterhin gegeben ist (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 134 N 3).

2.3.2

Die

Staatsanwaltschaft stützte die Notwendigkeit der amtlichen Verteidigung in

ihrer Verfügung vom 5. März 2021 ohne weitere Ausführungen auf

Art. 130 lit. b StPO, wonach ein Fall notwendiger Verteidigung unter

anderem dann vorliegt, wenn eine Landesverweisung droht. Es mag zwar durchaus

zutreffen, dass der Beschwerdeführerin kein Landesverweis mehr droht und damit

die Voraussetzung für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130

lit. b nicht StPO mehr besteht. Nach dem Gesagten darf die

Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung in einem solchen Fall aber nur

widerrufen, wenn die notwendige Verteidigung nicht aus einem anderen Grund

weiter besteht (vgl. E. 2.3.1). Aufgrund der psychischen Beeinträchtigung

der Beschwerdeführerin kommt in diesem Zusammenhang insbesondere Art. 130

lit. c StPO in Frage, wonach sich die Notwendigkeit der Verteidigung unter

anderem aus der geistigen Unfähigkeit zur selbständigen Wahrung der

Verfahrensinteressen ergeben kann.

2.3.3

Eine

beschuldigte Person muss gemäss Art. 130 lit. c StPO dann verteidigt

werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus

anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die

gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Als Einschränkungen des

geistigen Zustands gelten jegliche Formen von geistiger Behinderung, auch

leichteste. Dabei genügt es, wenn Zweifel daran bestehen, ob die beschuldigte

Person das Wesen des Strafverfahrens überhaupt versteht (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 N 30). Massgebend

für die Frage notwendiger Verteidigung ist, ob sich eine allfällige Behinderung

auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte beziehungsweise die Fähigkeit zur

Selbstverteidigung auswirkt (Lieber,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 130 N 18).

2.3.4

Im

vorliegenden Fall drängen sich bereits aufgrund der fürsorgerischen Einweisung

in die UPK erhebliche Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin auf. Auch die Staatsanwaltschaft bestätigt in ihrer

Stellungnahme, dass die Beschwerdeführerin offenbar unter einer psychischen

Störung leide. Weiter ergeben sich sodann auch aus den Akten diverse

Anhaltspunkte, welche auf ein Defizit der Beschwerdeführerin bei der

Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte schliessen lassen. Die Beschwerdeführerin

verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Schilderungen im Requisitionsprotokoll

vom 3. März 2021 (die Beschwerdeführerin wurde tanzend in einer

Bankfiliale angetroffen, wobei sie in den Vorraum der Filiale urinierte und den

requirierenden Beamten mitteilte, dass sie sich bei ihr zu Hause befinde; vgl. act. 4

S. 132 f.). Der Staatsanwaltschaft kann demgegenüber nicht gefolgt

werden, wenn sie lediglich aus dem Gespräch in der Schleuse zum

Untersuchungsgefängnis vom 16. März 2021 (act. 4 S. 95) und der

Einvernahme vom 4. März 2021 (act. 4 S. 134 ff.) den

Schluss zieht, die Beschwerdeführerin sei in der Lage sich selbst zu

verteidigen. Alleine die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einfache Fragen

versteht und diese beantworten kann, vermag nicht aufzuzeigen, dass sie auch

das Wesen des Verfahrens sowie dessen Folgen richtig einordnen und folglich angemessen

reagieren kann. Im Gegenteil muss aufgrund der Situation und der bereits

erfolgten Zwischenfälle davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin

nicht in der Lage ist, ihre Verfahrensinteressen ausreichend wahren zu können. Es

ist daher auch in keiner Weise nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft in

ihrer Stellungnahme zu einem anderen Schluss gelangt, zumal sie es im Rahmen

der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft offensichtlich

für angebracht hielt, die Amtsärztin zwecks Prüfung einer fürsorgerischen

Unterbringung aufzubieten (act. 4 S. 96). Es handelt sich vorliegend

geradezu um einen Paradefall von Art. 130 lit. c StPO, womit die

Voraussetzungen für einen Widerruf der amtlichen Verteidigung offensichtlich

nicht erfüllt waren.

2.4

Aus

Dispositiv

dem Gesagten folgt, dass der Widerruf der amtlichen Verteidigung demnach klarerweise

zu Unrecht erfolgt und die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtene

Verfügung ist aufzuheben und [...], Advokat, als amtliche Verteidigung der

Beschwerdeführerin wiedereinzusetzen.

3.

3.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten

zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.2 Mit

Eventualantrag begehrt die Beschwerdeführerin die Bewilligung der amtlichen

Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Da der Verteidiger der

Beschwerdeführerin mit der eingereichten Honorarnote ohnehin den praxisgemässen

Stundenansatz für die amtliche Verteidigung von CHF 200.– geltend macht,

ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung

auch für den Fall des Obsiegens beantragt. Im Übrigen entspricht dies auch der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es sich bei der amtlichen

Verteidigung, anders als bei der privaten Verteidigung, um ein

öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Kanton und der amtlichen

Verteidigung handelt. Dementsprechend ist die amtliche

Verteidigung bei einem vollständigen Obsiegen nicht zu entschädigen, weil die

verteidigte Person zu Unrecht angeklagt worden ist, sondern weil sie eines

Verteidigers bedurfte. Im gegenteiligen Fall des Unterliegens ist sie nämlich

ebenfalls zu entschädigen, obwohl ihr Mandant zu Recht angeklagt worden ist

(BGer 6B_183/2007 vom 5. September 2007 E. 3.2). Mit einem

Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung wandelt sich das

öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung

nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten um.

Ihre Entschädigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO

(BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 S. 263). Daher kann auch

nicht mittels eines Eventualantrags lediglich für den Fall des Unterliegens auf

eine amtliche Verteidigung gewechselt werden (AGE BES.2019.49 vom

18. Oktober 2019 E. 6.2). Liegen die Voraussetzungen für die

Gewährung einer amtlichen Verteidigung bei Gesuchstellung vor, so ist diese,

unabhängig vom Verfahrensausgang, durch die Verfahrensleitung anzuordnen (vgl. Art. 132

Abs. 1 StPO). Aufgrund des Dargelegten ist dies vorliegend der Fall. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist somit zufolge

Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu

entschädigen. Mit der eingereichten Honorarnote macht er einen Zeitaufwand von

4 Stunden und 50 Minuten nebst Auslagen von CHF 5.30 und

Mehrwertsteuer geltend, was angemessen erscheint. Für die Beträge wird auf das

Dispositiv des Entscheids verwiesen.

3.3 Wie

aus den vorgehenden Erwägungen ersichtlich wird, erweist sich die angefochtene

Verfügung als offensichtlich rechtswidrig. Der Aufwand für das vorliegende

Beschwerdeverfahren ist folglich von der Staatsanwaltschaft zu vertreten. Es

rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten sowie die Kosten für die amtliche

Verteidigung zu Lasten der Staatsanwaltschaft zu sprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Widerruf der amtlichen Verteidigung aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– (einschliesslich

Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin, [...],

Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 966.70, ein

Auslagenersatz von CHF 5.30 sowie 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 74.85,

insgesamt also CHF 1'046.85, zu Lasten der Staatsanwaltschaft

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).