BES.2021.63
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
8. August 2023Deutsch11 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.63
ENTSCHEID
vom 8. August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o
Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 10. Mai
2021
betreffend Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) führt gegen A____
(Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verdachts der Erpressung, des
Betrugs und der Nötigung. In diesem Zusammenhang verfügte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom
10. Mai 2021 die Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers zwecks
Durchsuchung der darin enthaltenen Aufzeichnungen.
Gegen diese Verfügung
hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 20.
Mai 2021 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Damit beantragt er die
Aufhebung des Beschlagnahmebefehls. Zudem sei ihm das beschlagnahmte
Mobiltelefon herauszugeben. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Staates. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer beim
Zwangsmassnahmengericht die Siegelung seines Mobiltelefons und unter Aufhebung
des Beschlagnahmebefehls die Herausgabe an den Beschwerdeführer. Die
Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 30. Mai 2021 auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 teilte die
Staatsanwaltschaft mit, dass sie mit dem Erlass einer Verfügung sowie mit der
Auswertung des Mobiltelefons bis zum Entscheid des Appellationsgerichts
abwarten werde. Mit Replik vom 30. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer an
seinen Rechtsbegehren fest. Das von der Staatsanwaltschaft am 31. Mai 2021
eingereichte Entsiegelungsgesuch wurde mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Juni 2021 gutgeheissen. Gleichzeitig wurde
festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft in einer separaten Verfügung zu
entscheiden habe, ob sie zur Entsperrung des Mobiltelefons den vom
Beschuldigten bekannt gegebenen Code verwenden will.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde steht auch gegen eine Durchsuchung und Beschlagnahme offen (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 393 N 15; Bommer/Goldschmid,
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 68).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1
Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung
beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1 ff.). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angeordneten Zwangsmassnahmen zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde vom 20. Mai 2021, es sei ihm
sein beschlagnahmtes Mobiltelefon herauszugeben. Bei der Überbringung der
Vorladung zur Einvernahme sei ihm sein Mobiltelefon von der Polizei abgenommen
worden. Gleichzeitig sei ihm von den Polizisten vorgespiegelt worden, dass er
auch verpflichtet sei, ihnen den PIN-Code seines Mobiltelefons zu nennen, was
der Beschwerdeführer getan habe. Da ihm der Code ohne korrekte
Rechtsmittelbelehrung abgenommen worden sei, seien die Inhalte des
Mobiltelefons, als Beweismittel nicht verwertbar (mit Hinweis auf Art. 140
i.V.m. Art. 141 StPO). Entsprechend sei auch die angeordnete Beschlagnahme des
Mobiltelefons überflüssig, weshalb ihm das Mobiltelefon umgehend zurückzugeben
sei.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2021 auf die am Tag
der Beschlagnahmung erstellte Aktennotiz des Sachbearbeiters hin, wonach der
Beschwerdeführer den PIN-Code seines Mobiltelefons bereitwillig bekannt gegeben
haben und von sich aus erwähnt haben soll, er würde «nichts zu verstecken»
haben.
2.3
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 30. Juni 2021 zunächst geltend,
dass der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft mangels Unterschrift des
Beschwerdeführers keinerlei Beweiswert zukäme. Zudem sei der Beschwerdeführer
während seiner Arbeitszeit von den Polizisten an der Bushaltestelle aufgesucht
und erstmals mit den schwerwiegenden Vorhalten konfrontiert worden. Er sei
aufgefordert worden, sein Mobiltelefon und den Code dazu bekannt zu geben und
diverse Formulare zu unterzeichnen. Der Beschwerdeführer sei in dieser für ihn
nicht überschaubaren Situation überrempelt worden.
3.
Folglich ist zu
klären, ob sich die Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers sowie
die Bekanntgabe des PIN-Codes als rechtmässig erweisen.
3.1
3.1.1
Die
Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196
lit. a und b StPO dar. Im Allgemeinen sind dementsprechend für deren
Vornahme gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage (lit.
a), ein hinreichender Tatverdacht (lit. b) sowie deren Verhältnismässigkeit
(lit. c und d) erforderlich. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist
insbesondere zu prüfen, ob die mit der Zwangsmassnahme angestrebten Ziele nicht
durch mildere Massnahmen erreicht werden können und ob die Bedeutung der Straftat
die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Die Beschlagnahme im Speziellen ist in Art.
263.
ff. StPO geregelt (zum Ganzen Heimgartner,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263
N 1 und 4).
3.1.2
Die
Staatsanwaltschaft beruft sich auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als gesetzliche
Grundlage für die Beschlagnahme des Mobiltelefons. Eine
Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient dem
mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache
zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es genügt eine
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar
mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli
2012.
E. 2.1; BStGer BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; AGE BES.2018.173
vom 11. Februar 2019 E. 4.5.4).
3.1.3
Um
einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO
begründen zu können, müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung grundsätzlich
erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im
vorliegenden Fall führt die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein
Verfahren wegen Verdachts der Erpressung, des Betrugs und der Nötigung. Der
Beschwerdeführer soll nach den bisherigen Ermittlungen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft
VT.[...]) vom 3. Oktober 2016 bis zum 24. Oktober 2020 in mehreren Teilbeträgen
zu Lasten von [...] betrügerisch Bargeld in der Höhe von EUR 313'000.– (gemäss
Schuldanerkennung vom 28. Juli 2020) als Darlehen entgegengenommen sowie einen
Porsche Cayenne erhalten haben. Das Geld sei dem Geschädigten bis zur
Anzeigeerstattung nicht zurückerstattet worden. Zudem haben der
Beschwerdeführer und weitere ihm bekannte Personen dem Geschädigten gedroht, er
werde mit seinem Leben bezahlen, wenn er dem Beschwerdeführer kein Geld gebe. Die
Staatsanwaltschaft stützt den Verdacht auf verschiedene konkrete Beweise. So lässt
sich den diversen Kreditkartenabrechnungen des Geschädigten entnehmen, dass
mehrere Beträge von EUR 500.– abgehoben wurden. Zudem liegen mehrere
schriftliche Schuldanerkennungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Geschädigten vor sowie Videoaufzeichnungen, in welchen die jeweiligen
Darlehensverträge und Schuldanerkennungen durch den Beschwerdeführer mündlich
bestätigt werden. Es ist damit von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen.
Es ist auch keine mildere Massnahme ersichtlich, denn die Aufzeichnungen auf
dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers können Aufschluss darüber geben,
inwiefern er Kontakt mit den Personen hatte. Zudem kann das Mobiltelefon
Informationen über die getätigten Geschäfte enthalten. Die Beschlagnahme erweist
sich damit als verhältnismässig.
3.2
Im
Weiteren ist zu prüfen, ob die Verwertung des PIN-Codes zur Entsperrung des
Mobiltelefons möglich ist.
3.2.1
Gemäss
Art. 158 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person zu Beginn der ersten
Einvernahme von der Polizei oder Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass
gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten
Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a), dass sie die Aussage und Mitwirkung
verweigern kann (lit. b), dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu
bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (lit. c)
und dass sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (lit. d).
Gemäss Abs. 2 sind Einvernahmen ohne diese Hinweise nicht verwertbar.
Die Hinweise
nach Abs. 1 sind in einer der beschuldigten Person verständlichen Sprache ohne
Rücksicht darauf zu erteilen, ob sie ihre Stellung im Verfahren, den
Verfahrensgegenstand oder ihre Rechte bereits kennt. Es ist zur bestmöglichen
Absicherung fundamentaler Verteidigungsrechte der unwissenden beschuldigten
Person an der Formulierung von Abs. 1 festzuhalten und absolute Formstrenge
anzunehmen. Die beschuldigte Person ist darüber zu belehren, dass sie die Wahl
hat, sich zum Tatvorwurf zu äussern oder die Aussage und die Mitwirkung zu
verweigern (lit. b). Der Hinweis soll die beschuldigte Person vor der
irrtümlichen Annahme einer Aussage- oder Mitwirkungspflicht bewahren, zu der
sie durch die Konfrontation mit dem staatlichen Aufklärungswillen veranlasst
sein könnte (Godenzi, Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 158 N 18
und 23).
3.2.2
Wie
das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 30. Juni 2021 bereits richtig
festgestellt hat, ist die Eröffnung des streitbetroffenen Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehls mangelhaft erfolgt. Zur Begründung führt das
Zwangsmassnahmengericht aus, dass das Gesetz zwar keine Frist vorsehen würde,
innert welcher ein Betroffener sich über die Siegelung von Gegenständen äussern
müsse. Es müsse ihm allerdings ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich über
die Konsequenzen im Klaren zu werden und Rechtsmittel zu erwägen. Diesen
Anforderungen genüge die Übergabe im vorliegenden Fall nicht. Der
Beschwerdeführer sei während seiner Arbeit als Chauffeur an einer Haltestelle,
an welcher der Bus fahrplanmässig vier Minuten Aufenthalt hatte, aufgesucht und
angehalten worden. Es sei ihm die Vorladung zur Einvernahme ausgehändigt und
zusammen mit dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl mündlich seine Rechte
erklärt worden. Es habe ihm nur die Zeit während des Halts an der Bushaltestelle
zur Verfügung gestanden, um sich über die Konsequenzen und seine Rechte im
Klaren zu werden. Der Beschwerdeführer sei allerdings durch dieses Vorgehen
nicht in seinen Rechten verletzt worden, da die Staatsanwaltschaft das am 20.
Mai 2021 geltend gemachte Siegelungsgesuch als gültig akzeptiert und in der
Folge auf die Auswertung des Mobiltelefons verzichtet habe. Aus diesem Grund
sei die mangelhafte Eröffnung geheilt worden.
Die Ausführungen
des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Überrumpelung bei der Beschlagnahme
gelten ebenso für die Bekanntgabe des PIN-Codes. Gemäss Staatsanwaltschaft hat der
Beschwerdeführer auf Anfrage, ob er damit einverstanden sei, dass seine Daten
seines Mobiltelefons gesichert und ausgewertet werden dürfen oder ob das
Gericht darüber entscheiden solle, angegeben, dass er nichts zu verstecken
habe. In der Folge habe er bereitwillig den PIN-Code für das Mobiltelefon
bekannt gegeben. Nach dem oben Gesagten, kann nicht davon ausgegangen werden,
dass sich der Beschwerdeführer in dieser sehr kurzen Zeit über die Konsequenzen
und seine Rechte im Klaren werden konnte. Den Akten lässt sich auch nicht
entnehmen, dass die Polizisten den Beschwerdeführer ausdrücklich auf sein Recht
hingewiesen haben, jegliche Aussage und Mitwirkung verweigern zu können. Damit
haben die Polizisten ihre Pflicht, den Beschwerdeführer auf sein Recht zur
Aussage- und Mitwirkungsverweigerung hinzuweisen, verletzt. Entsprechend Abs. 2
sind die Angaben des Beschwerdeführers über den PIN-Code folglich nicht
verwertbar. Ob und inwiefern das Mobiltelefon hingegen anderweitig ausgewertet
werden soll, bleibt der Staatsanwaltschaft überlassen.
4.
4.1
Nach
dem Erwogenen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2021 insofern aufzuheben,
als die Verwendung des PIN-Codes zur Entsperrung des Mobiltelefons zu
verbieten ist.
4.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1
StPO) und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Der bereits anderweitig mit Verfügung vom 21. bestellte amtliche
Verteidiger, [...], Advokat, hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein
Aufwand praxisgemäss zu schätzen ist. Vorliegend erscheint die Entschädigung
eines Aufwands von sechs Stunden angemessen, welche zu einem Ansatz von
CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
entschädigen sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 10.
Mai 2021 insofern aufgehoben, als die Verwendung des PIN-Codes zur Entsperrung
des Mobiltelefons verboten wird.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar einschliesslich Auslagenersatz von CHF 1'200.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Suvada Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).