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Entscheid

BES.2021.63

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

8. August 2023Deutsch11 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.63

ENTSCHEID

vom 8. August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o

Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft vom 10. Mai

2021

betreffend Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) führt gegen A____

(Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verdachts der Erpressung, des

Betrugs und der Nötigung. In diesem Zusammenhang verfügte die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom

10. Mai 2021 die Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers zwecks

Durchsuchung der darin enthaltenen Aufzeichnungen.

Gegen diese Verfügung

hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 20.

Mai 2021 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Damit beantragt er die

Aufhebung des Beschlagnahmebefehls. Zudem sei ihm das beschlagnahmte

Mobiltelefon herauszugeben. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Staates. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer beim

Zwangsmassnahmengericht die Siegelung seines Mobiltelefons und unter Aufhebung

des Beschlagnahmebefehls die Herausgabe an den Beschwerdeführer. Die

Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 30. Mai 2021 auf

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 teilte die

Staatsanwaltschaft mit, dass sie mit dem Erlass einer Verfügung sowie mit der

Auswertung des Mobiltelefons bis zum Entscheid des Appellationsgerichts

abwarten werde. Mit Replik vom 30. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer an

seinen Rechtsbegehren fest. Das von der Staatsanwaltschaft am 31. Mai 2021

eingereichte Entsiegelungsgesuch wurde mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Juni 2021 gutgeheissen. Gleichzeitig wurde

festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft in einer separaten Verfügung zu

entscheiden habe, ob sie zur Entsperrung des Mobiltelefons den vom

Beschuldigten bekannt gegebenen Code verwenden will.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1

lit. b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde steht auch gegen eine Durchsuchung und Beschlagnahme offen (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 393 N 15; Bommer/Gold­schmid,

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 68).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1

Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung

beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1 ff.). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angeordneten Zwangsmassnahmen zur Beschwerdeerhebung

legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher

einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde vom 20. Mai 2021, es sei ihm

sein beschlagnahmtes Mobiltelefon herauszugeben. Bei der Überbringung der

Vorladung zur Einvernahme sei ihm sein Mobiltelefon von der Polizei abgenommen

worden. Gleichzeitig sei ihm von den Polizisten vorgespiegelt worden, dass er

auch verpflichtet sei, ihnen den PIN-Code seines Mobiltelefons zu nennen, was

der Beschwerdeführer getan habe. Da ihm der Code ohne korrekte

Rechtsmittelbelehrung abgenommen worden sei, seien die Inhalte des

Mobiltelefons, als Beweismittel nicht verwertbar (mit Hinweis auf Art. 140

i.V.m. Art. 141 StPO). Entsprechend sei auch die angeordnete Beschlagnahme des

Mobiltelefons überflüssig, weshalb ihm das Mobiltelefon umgehend zurückzugeben

sei.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2021 auf die am Tag

der Beschlagnahmung erstellte Aktennotiz des Sachbearbeiters hin, wonach der

Beschwerdeführer den PIN-Code seines Mobiltelefons bereitwillig bekannt gegeben

haben und von sich aus erwähnt haben soll, er würde «nichts zu verstecken»

haben.

2.3

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 30. Juni 2021 zunächst geltend,

dass der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft mangels Unterschrift des

Beschwerdeführers keinerlei Beweiswert zukäme. Zudem sei der Beschwerdeführer

während seiner Arbeitszeit von den Polizisten an der Bushaltestelle aufgesucht

und erstmals mit den schwerwiegenden Vorhalten konfrontiert worden. Er sei

aufgefordert worden, sein Mobiltelefon und den Code dazu bekannt zu geben und

diverse Formulare zu unterzeichnen. Der Beschwerdeführer sei in dieser für ihn

nicht überschaubaren Situation überrempelt worden.

3.

Folglich ist zu

klären, ob sich die Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers sowie

die Bekanntgabe des PIN-Codes als rechtmässig erweisen.

3.1

3.1.1

Die

Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196

lit. a und b StPO dar. Im Allgemeinen sind dementsprechend für deren

Vornahme gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage (lit.

a), ein hinreichender Tatverdacht (lit. b) sowie deren Verhältnismässigkeit

(lit. c und d) erforderlich. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist

insbesondere zu prüfen, ob die mit der Zwangsmassnahme angestrebten Ziele nicht

durch mildere Massnahmen erreicht werden können und ob die Bedeutung der Straftat

die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Die Beschlagnahme im Speziellen ist in Art.

263.

ff. StPO geregelt (zum Ganzen Heimgart­ner,

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263

N 1 und 4).

3.1.2

Die

Staatsanwaltschaft beruft sich auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als gesetzliche

Grundlage für die Beschlagnahme des Mobiltelefons. Eine

Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient dem

mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache

zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es genügt eine

gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar

mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli

2012.

E. 2.1; BStGer BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; AGE BES.2018.173

vom 11. Februar 2019 E. 4.5.4).

3.1.3

Um

einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO

begründen zu können, müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung grundsätzlich

erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im

vorliegenden Fall führt die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein

Verfahren wegen Verdachts der Erpressung, des Betrugs und der Nötigung. Der

Beschwerdeführer soll nach den bisherigen Ermittlungen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft

VT.[...]) vom 3. Oktober 2016 bis zum 24. Oktober 2020 in mehreren Teilbeträgen

zu Lasten von [...] betrügerisch Bargeld in der Höhe von EUR 313'000.– (gemäss

Schuldanerkennung vom 28. Juli 2020) als Darlehen entgegengenommen sowie einen

Porsche Cayenne erhalten haben. Das Geld sei dem Geschädigten bis zur

Anzeigeerstattung nicht zurückerstattet worden. Zudem haben der

Beschwerdeführer und weitere ihm bekannte Personen dem Geschädigten gedroht, er

werde mit seinem Leben bezahlen, wenn er dem Beschwerdeführer kein Geld gebe. Die

Staatsanwaltschaft stützt den Verdacht auf verschiedene konkrete Beweise. So lässt

sich den diversen Kreditkartenabrechnungen des Geschädigten entnehmen, dass

mehrere Beträge von EUR 500.– abgehoben wurden. Zudem liegen mehrere

schriftliche Schuldanerkennungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem

Geschädigten vor sowie Videoaufzeichnungen, in welchen die jeweiligen

Darlehensverträge und Schuldanerkennungen durch den Beschwerdeführer mündlich

bestätigt werden. Es ist damit von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen.

Es ist auch keine mildere Massnahme ersichtlich, denn die Aufzeichnungen auf

dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers können Aufschluss darüber geben,

inwiefern er Kontakt mit den Personen hatte. Zudem kann das Mobiltelefon

Informationen über die getätigten Geschäfte enthalten. Die Beschlagnahme erweist

sich damit als verhältnismässig.

3.2

Im

Weiteren ist zu prüfen, ob die Verwertung des PIN-Codes zur Entsperrung des

Mobiltelefons möglich ist.

3.2.1

Gemäss

Art. 158 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person zu Beginn der ersten

Einvernahme von der Polizei oder Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass

gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten

Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a), dass sie die Aussage und Mitwirkung

verweigern kann (lit. b), dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu

bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (lit. c)

und dass sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (lit. d).

Gemäss Abs. 2 sind Einvernahmen ohne diese Hinweise nicht verwertbar.

Die Hinweise

nach Abs. 1 sind in einer der beschuldigten Person verständlichen Sprache ohne

Rücksicht darauf zu erteilen, ob sie ihre Stellung im Verfahren, den

Verfahrensgegenstand oder ihre Rechte bereits kennt. Es ist zur bestmöglichen

Absicherung fundamentaler Verteidigungsrechte der unwissenden beschuldigten

Person an der Formulierung von Abs. 1 festzuhalten und absolute Formstrenge

anzunehmen. Die beschuldigte Person ist darüber zu belehren, dass sie die Wahl

hat, sich zum Tatvorwurf zu äussern oder die Aussage und die Mitwirkung zu

verweigern (lit. b). Der Hinweis soll die beschuldigte Person vor der

irrtümlichen Annahme einer Aussage- oder Mitwirkungspflicht bewahren, zu der

sie durch die Konfrontation mit dem staatlichen Aufklärungswillen veranlasst

sein könnte (Godenzi, Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 158 N 18

und 23).

3.2.2

Wie

das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 30. Juni 2021 bereits richtig

festgestellt hat, ist die Eröffnung des streitbetroffenen Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehls mangelhaft erfolgt. Zur Begründung führt das

Zwangsmassnahmengericht aus, dass das Gesetz zwar keine Frist vorsehen würde,

innert welcher ein Betroffener sich über die Siegelung von Gegenständen äussern

müsse. Es müsse ihm allerdings ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich über

die Konsequenzen im Klaren zu werden und Rechtsmittel zu erwägen. Diesen

Anforderungen genüge die Übergabe im vorliegenden Fall nicht. Der

Beschwerdeführer sei während seiner Arbeit als Chauffeur an einer Haltestelle,

an welcher der Bus fahrplanmässig vier Minuten Aufenthalt hatte, aufgesucht und

angehalten worden. Es sei ihm die Vorladung zur Einvernahme ausgehändigt und

zusammen mit dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl mündlich seine Rechte

erklärt worden. Es habe ihm nur die Zeit während des Halts an der Bushaltestelle

zur Verfügung gestanden, um sich über die Konsequenzen und seine Rechte im

Klaren zu werden. Der Beschwerdeführer sei allerdings durch dieses Vorgehen

nicht in seinen Rechten verletzt worden, da die Staatsanwaltschaft das am 20.

Mai 2021 geltend gemachte Siegelungsgesuch als gültig akzeptiert und in der

Folge auf die Auswertung des Mobiltelefons verzichtet habe. Aus diesem Grund

sei die mangelhafte Eröffnung geheilt worden.

Die Ausführungen

des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Überrumpelung bei der Beschlagnahme

gelten ebenso für die Bekanntgabe des PIN-Codes. Gemäss Staatsanwaltschaft hat der

Beschwerdeführer auf Anfrage, ob er damit einverstanden sei, dass seine Daten

seines Mobiltelefons gesichert und ausgewertet werden dürfen oder ob das

Gericht darüber entscheiden solle, angegeben, dass er nichts zu verstecken

habe. In der Folge habe er bereitwillig den PIN-Code für das Mobiltelefon

bekannt gegeben. Nach dem oben Gesagten, kann nicht davon ausgegangen werden,

dass sich der Beschwerdeführer in dieser sehr kurzen Zeit über die Konsequenzen

und seine Rechte im Klaren werden konnte. Den Akten lässt sich auch nicht

entnehmen, dass die Polizisten den Beschwerdeführer ausdrücklich auf sein Recht

hingewiesen haben, jegliche Aussage und Mitwirkung verweigern zu können. Damit

haben die Polizisten ihre Pflicht, den Beschwerdeführer auf sein Recht zur

Aussage- und Mitwirkungsverweigerung hinzuweisen, verletzt. Entsprechend Abs. 2

sind die Angaben des Beschwerdeführers über den PIN-Code folglich nicht

verwertbar. Ob und inwiefern das Mobiltelefon hingegen anderweitig ausgewertet

werden soll, bleibt der Staatsanwaltschaft überlassen.

4.

4.1

Nach

dem Erwogenen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2021 insofern aufzuheben,

als die Verwendung des PIN-Codes zur Entsperrung des Mobil­telefons zu

verbieten ist.

4.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1

StPO) und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Der bereits anderweitig mit Verfügung vom 21. bestellte amtliche

Verteidiger, [...], Advokat, hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein

Aufwand praxisgemäss zu schätzen ist. Vorliegend erscheint die Entschädigung

eines Aufwands von sechs Stunden angemessen, welche zu einem Ansatz von

CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

entschädigen sind.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 10.

Mai 2021 insofern aufgehoben, als die Verwendung des PIN-Codes zur Entsperrung

des Mobiltelefons verboten wird.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen

Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar einschliesslich Auslagenersatz von CHF 1'200.–,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Suvada Merdanovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).