BES.2021.66
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch nur formlose Einreichung des forensisch toxikologischen Gutachtens im Rahmen der Verhandlung vor ZMG
11. Oktober 2021Deutsch13 min
Universität Basel (IRM) vom 28. April 2021 (nachfolgend Abschlussgutachten IRM).
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.66
ENTSCHEID
vom 11.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051
Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung
der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2021
betreffend Verletzung des
rechtlichen Gehörs
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Untersuchungsverfahren unter anderem
wegen Mordes, eventuell vorsätzlicher Tötung, gegen A____, welcher sich
aufgrund dieses Verdachts seit Februar 2021 in Untersuchungshaft befindet. Am
26. April 2021 stellte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein
Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Gesuch vom 28.
April 2021 (nachfolgend Haftverlängerungsgesuch) beim Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt die Verlängerung der bestehenden Untersuchungshaft um weitere sechs
Monate. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 3. Mai
2021 führte der Staatsanwalt bezüglich des Tatverdachts aus, dass das Opfer vor
dem Sturz aus grosser Höhe mehrere Minuten lang gewürgt worden sei. Er bezog
sich dabei auf das Abschlussgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Basel (IRM) vom 28. April 2021 (nachfolgend Abschlussgutachten IRM).
Dieses wurde dem Zwangsmassnahmengericht und der amtlichen Verteidigung des
Beschwerdeführers zu Beginn der Verhandlung durch den Staatsanwalt in Kopie
ausgehändigt. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Mai 2021 ab und verlängerte die Untersuchungshaft
um die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 29. Juli 2021.
Mit Eingabe vom
5. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht. In seinem
Schreiben führt er im Wesentlichen aus, es sei widersprüchlich, dass die
Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch die Todesursache des Opfers
mit denselben medizinischen Fachbegriffen und Formulierungen wie denjenigen im
Abschlussgutachten IRM beschreibe. Dieses Gutachten habe die Staatsanwaltschaft
jedoch erst am 3. Mai 2021 zugänglich gemacht, und es sei somit manipuliert
worden. Zudem habe die Staatsanwaltschaft seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, indem sie das Gutachten erst am Verhandlungstag herausgegeben habe.
Die
Staatsanwaltschaft liess sich am 10. Juni 2021 mit Antrag auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit
Replik vom 19. Juni 2021 und macht darin geltend, das Haftverlängerungsgesuch der
Staatsanwaltschaft stütze sich auf einen vorläufigen Bericht des IRM vom 18.
Februar 2021. Dieser Bericht sei weder ihm noch seinem Verteidiger zugestellt
worden, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Zudem würden die
Ausführungen in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Mai 2021 zur
Todesursache nicht denjenigen im Abschlussgutachten IRM entsprechen. Die vom
Gericht gewählten Formulierungen seien irreführend.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs.1 lit. b
i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die verhaftete Person kann Entscheide
betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist in beiden Fällen das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.2
Der
im Beschwerdeverfahren persönlich auftretende Beschwerdeführer richtet sich mit
seinen Eingaben nicht gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft, sondern er
erhebt sinngemäss Beschwerde gegen diverse Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom
3.
Mai 2021. Mit seiner Replik moniert er zudem, die Formulierungen des
Zwangsmassnahmengerichts in der Verfügung vom 3. Mai 2021 bezüglich der
Todesursache des Opfers würden nicht den Formulierungen im Abschlussgutachten IRM
entsprechen und seien irreführend (act. 6 S. 2). Die Erhebung von Rechtsmitteln
setzt eine Beschwer, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwer ergibt sich
allein aus dem Dispositiv des Entscheids, nicht aus dessen Begründung. Eine für
den Beschwerdeführer seiner Ansicht nach nachteilige Motivierung (z.B. in Form
einer ihm nicht passenden Formulierung einer Erwägung), die im Dispositiv
keinen Niederschlag findet, begründet demgemäss keine Beschwer im Sinne von
Art. 382 Abs. 1 StPO (Guidon, Die
Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011,
N 246; Schmid, Strafprozessrecht,
4.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N 975). Auf die Rüge, die
Formulierungen des Zwangsmassnahmengerichts seien irreführend, ist somit aus
formellen Gründen nicht einzutreten.
1.3
Soweit
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in seiner Replik Rechtsverletzungen
oder Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ist auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit der erwähnten Ausnahme
– einzutreten. Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt
(Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde zunächst, das Abschlussgutachten IRM
sei manipuliert worden. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Haftverlängerungsgesuch
«in den Beweisen und Indizien für die Täterschaft bezüglich der Todesursache
ganz spezifisch und detailliert, mit gleicher Wortwahl, medizinische
Fachbegriffe und Formulierungen aufgeführt, welche erst öffentlich am Tag der
mündlichen Anhörung beim Zwangsmassnahmengericht gemacht seien». Es sei
ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Haftverlängerungsgesuchs
inhaltlich vom Abschlussgutachten Kenntnis hätte haben können. Es «erhebe sich
der Vorwurf der Manipulation […] dieses Dokuments» (act. 2 S. 3–5).
2.2
Aus
diesen Formulierungen in der Laienbeschwerde lässt sich im weitesten Sinne
ableiten, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft eine
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO vorzuwerfen versucht,
vorliegend durch Manipulation des Abschlussgutachtens IRM. Darin kann ihm jedoch
nicht gefolgt werden. Die Formulierungen der Staatsanwaltschaft im
Haftverlängerungsgesuch (act. 11 S. 2) bezüglich der Todesursache («ihm [dem
Opfer] wurde […] mehrfach das Zungenbein und der Kehlkopf gebrochen und es
hatte massive Stauungsblutungen») entsprechen nicht exakt den diesbezüglichen Ausführungen
im Abschlussgutachten IRM (act. 8 S. 2–3: «massives Stauungssyndrom des
Kopfes», «mehrfacher Bruch des Zungenbeins mit lackroter Unterblutung der
Bruchstellen», «Bruch des Kehlkopfskeletts an der linken Kehlkopfseite»). Es
ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft die Verfasser des Abschlussgutachtens,
mithin Experten des IRM, in irgendeiner Form bezüglich der Formulierung beeinflusst
haben soll. Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst, legt er in
seiner Replik doch dar, die Staatsanwaltschaft habe sich in ihrem
Haftverlängerungsgesuch auf den früheren Bericht des IRM vom 18. Februar 2021 über
die Legalinspektion des Opfers abgestützt (act. 6 S. 2), und damit gerade nicht
auf das Abschlussgutachten IRM. Diese Rüge erweist sich daher als haltlos.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer moniert, das Abschlussgutachten IRM sei ihm erst am 3. Mai
2021.
im Rahmen der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zugänglich
gemacht worden. Auch seine Verteidigung habe keine Zeit gehabt, das Dokument zu
prüfen. Dadurch sei er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden
(act. 2 S. 7–8).
3.2
Der
Staatsanwalt legte zu Beginn der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am
3.
Mai 2021 mündlich dar, die Tat habe sich in zwei Phasen abgespielt. Zunächst
sei ein massiver Angriff auf den Hals des Opfers erfolgt, und zwar in Form von
heftigem Würgen während mehrerer Minuten. Dies habe massive Stauungsblutungen
und ein Hirnödem zur Folge gehabt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das
Opfer mindestens 3–5 Minuten gewürgt worden sei. All dies ergebe sich aus dem
Abschlussgutachten IRM, welches die Staatsanwaltschaft kürzlich zugestellt
bekommen habe. Dieses Dokument habe er zur Verhandlung mitgebracht, auch in
Kopie für die Verteidigung. Auf die Reaktion des amtlichen Verteidigers, dass
dies seltsam sei, führte der Staatsanwalt aus, er selbst habe das
Abschlussgutachten IRM erst am Morgen des 3. Mai 2021 erhalten (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 3. Mai 2021 [act. 10] S. 2). Gemäss dem weiteren
Verlauf der Verhandlung reichte die Staatsanwaltschaft dieses
Abschlussgutachten IRM sowie ein weiteres forensisch-toxikologisches Gutachten
dem Gericht ein und händigte auch dem amtlichen Verteidiger jeweils ein
Exemplar in Kopie aus. Der Beschwerdeführer und sein amtlicher Verteidiger
sagten daraufhin, es sei «etwas komisch» bzw. «sehr seltsam», dass sie das
Gutachten erst jetzt bekommen würden. Die Präsidentin des
Zwangsmassnahmengerichts stellte den Eingang des Abschlussgutachtens IRM bei
der Staatanwaltschaft am 29. April 2021 fest (act. 10 S. 3). Der Beschuldigte
äusserte sich anschliessend zum Tatvorwurf und gab an, es sei alles «sehr
mysteriös», dieses «minutenlange Würgen sei totaler Quatsch», und dass «dieses
Gutachten gerade heute wiederauftauchen würde» spreche «für die sehr
fragwürdige Arbeit der Staatsanwaltschaft» (act. 10 S. 5). Der amtliche Verteidiger
führte aus, er könne nicht fundiert auf das Gutachten eingehen. Die
Haftverlängerung um sechs Monate sei «völlig übertrieben» und rein der Tatsache
geschuldet, dass «die Staatsanwaltschaft es nicht zustande bringe, die
notwendigen Gutachten fristgerecht erhältlich zu machen» (act. 10 S. 7). Die
Staatsanwaltschaft replizierte, das Gutachten sei erst am 29. April 2021 «bei
der Kripo» eingetroffen, am 30. April 2021 sei die Staatsanwaltschaft
geschlossen gewesen, und es sei erst «heute Morgen (Anm.: am 3. Mai 2021) mit
der internen Post an die allgemeine Abteilung geschickt worden». Er als
stellvertretender Verfahrensleiter habe es erst am Mittag erhalten, und daher
habe er das Abschlussgutachten IRM am Nachmittag in die Verhandlung gebracht.
Er habe keine Chance gehabt, es vorher zuzustellen (act. 10 S. 7). Der amtliche
Verteidiger duplizierte, es sei ihm «nicht möglich das Gutachten anzuschauen
und durchzuarbeiten, wenn er es erst heute in die Hand gedrückt erhalte». Das
sei alles was er dazu sagen könne (act. 10 S. 7). Das Zwangsmassnahmengericht
stellte in seiner Verfügung vom 3. Mai 2021 fest, dass «in der
Aushändigung des Gutachtens anlässlich der Verhandlung keine rechtswidrige
Verzögerung vorliege, sondern die genannte Verzögerung aus betrieblichen
Gründen (Feiertag und Wochenende) eingetreten sei» (act. 3 S. 2).
3.3
Gestützt
auf diese Ausführungen lässt sich zweifellos feststellen, dass die Eingabe des
Abschlussgutachtens IRM an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht mit
den betrieblichen Abläufen der Staatsanwaltschaft zu erklären ist und ihr somit
kein taktisches Verhalten vorgeworfen werden kann. Das Abschlussgutachten IRM
wurde dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger ausserdem nicht vorenthalten,
sondern letzterem wurde eine Kopie davon ausgehändigt. Das Gutachten umfasst
lediglich elf Seiten. Hätte die amtliche Verteidigung es wirklich als notwendig
erachtet, sich vor ihrem Parteivortrag und Antrag eingehend mit dem
Abschlussgutachten IRM zu befassen, so hätte sie ohne Weiteres einen Unterbruch
der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zwecks Studium beantragen
können. Dies hat sie nachweislich nicht getan. Der Beschwerdeführer dringt
daher mit seiner Rüge, er sei durch diese Handlung der Staatsanwaltschaft in
seinem rechtlichen Gehör verletzt worden, nicht durch.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, das Haftverlängerungsgesuch
stütze sich bezüglich der Angaben zur Todesursache des Opfers «auf die
Legalinspektion respektive den Lokalaugenschein des IRM vom 18. Februar 2021».
Die Staatsanwaltschaft habe weder ihn noch seinen amtlichen Verteidiger darüber
in Kenntnis gesetzt oder ihnen diese Dokumente zugänglich gemacht. Er sei «in
seinen Rechten nach Art. 107 und Art. 146 StPO verletzt worden» (act. 6 S. 1–
2). Sinngemäss macht er damit erneut eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend.
4.2
Grundsätzlich
steht das Akteneinsichtsrecht den Parteien nach Art. 101 Abs. 1 und Art. 107
Abs. 1 lit. a StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten
Person zu. Massgebend sind im vorliegenden Fall jedoch die Art. 225 ff. StPO
Dispositiv
über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft. Demnach gibt das
Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung im
Rahmen des Haftverlängerungsgesuchs Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten
einzusehen und innert drei Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen
(Art. 227 Abs. 3 StPO). Dabei übermittelt die Staatsanwaltschaft der
beschuldigten Person bzw. ihrer Verteidigung aus Gründen des Beschleunigungsgebots
und der Verteidigungsrechte die Kopien des Haftverlängerungsantrages und die
beigelegten Haftakten (Forster,
Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 227 StPO N 4 und Fn 22; Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 227 N 8; Beeler, Praktische Aspekte des formellen
Untersuchungshaftrechtes nach Schweizerischem Strafprozessordnung, in:
Abhandlungen zum Schweizerischen Recht [ASR] 2016, S. 119, 128).
4.3 Die
Staatsanwaltschaft führte im Haftverlängerungsgesuch aus, dass das Opfer gemäss
«dem vorläufigen Bericht des IRM vom 19. Februar 2021 (siehe Ordner «IRM/KTA»)
an den Folgen einer offenen Schädel-Hirn-Verletzung infolge des Sturzes aus
grosser Höhe» starb (act. 8 S. 2). Dem Gesuch wurden «wesentliche
Verfahrensakten (13 Ordner)» beigelegt (act. 8 S. 5). Diesbezüglich ist
zunächst festzustellen, dass im Abschlussgutachten IRM diverse
Grundlagenberichte aufgeführt sind: namentlich das «Auftragsscheiben» vom 8.
Februar 2021, die «Ergänzungsfragen» vom 12. März 2021, der «Bericht über
Lokalaugenschein/Legalinspektion» vom 18. Februar 2021, das «Sektionsprotokoll»
vom 19. Februar 2021 und das «forensisch-toxikologisches Gutachten» vom
28. April 2021 (vgl. act. 8 S. 1). Da die Staatsanwaltschaft in ihrer
Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 selbst darlegt, das Haftverlängerungsgesuch
stütze sich auf den «Bericht über die Legalinspektion resp. den
Lokalaugenschein des IRM vom 18. Februar 2021» (act. 5 S. 1), dürfte es sich
bei dem im Haftentlassungsgesuch erwähnten «vorläufigen Bericht des IRM vom 19. Februar
2021» um eben diesen Bericht des IRM vom 18. Februar 2021 handeln. Es ist davon
auszugehen, dass dem damaligen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],
vom Zwangsmassnahmengericht die Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme in
die Haftverlängerungsakten gemäss Art. 227 Abs. 3 StPO eingeräumt worden
ist und er Kenntnis von den insgesamt 13 Ordnern hatte, die dem
Haftverlängerungsgesuch beigefügt waren. Entsprechend musste er auch in diesen
Bericht des IRM vom 18. Februar 2021 Einsicht erhalten haben. Andernfalls hätten
der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger nach Erhalt des
Haftverlängerungsgesuchs ohne Weiteres geltend machen können, die dem Haftrichter
vorliegenden Akten einsehen zu wollen. Der Beschwerdeführer legt in keiner
Weise dar, ob er oder sein Verteidiger von diesem Recht Gebrauch gemacht haben.
Insofern erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet.
5.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Sinne von
Art. 428 Abs. 1 StPO und hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 500.–
zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Anja
Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).