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Entscheid

BES.2021.66

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch nur formlose Einreichung des forensisch toxikologischen Gutachtens im Rahmen der Verhandlung vor ZMG

11. Oktober 2021Deutsch13 min

Universität Basel (IRM) vom 28. April 2021 (nachfolgend Abschlussgutachten IRM).

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.66

ENTSCHEID

vom 11.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051

Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung

der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2021

betreffend Verletzung des

rechtlichen Gehörs

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Untersuchungsverfahren unter anderem

wegen Mordes, eventuell vorsätzlicher Tötung, gegen A____, welcher sich

aufgrund dieses Verdachts seit Februar 2021 in Untersuchungshaft befindet. Am

26. April 2021 stellte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein

Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Gesuch vom 28.

April 2021 (nachfolgend Haftverlängerungsgesuch) beim Zwangsmassnahmengericht

Basel-Stadt die Verlängerung der bestehenden Untersuchungshaft um weitere sechs

Monate. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 3. Mai

2021 führte der Staatsanwalt bezüglich des Tatverdachts aus, dass das Opfer vor

dem Sturz aus grosser Höhe mehrere Minuten lang gewürgt worden sei. Er bezog

sich dabei auf das Abschlussgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der

Universität Basel (IRM) vom 28. April 2021 (nachfolgend Abschlussgutachten IRM).

Dieses wurde dem Zwangsmassnahmengericht und der amtlichen Verteidigung des

Beschwerdeführers zu Beginn der Verhandlung durch den Staatsanwalt in Kopie

ausgehändigt. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch des

Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Mai 2021 ab und verlängerte die Untersuchungshaft

um die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 29. Juli 2021.

Mit Eingabe vom

5. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht. In seinem

Schreiben führt er im Wesentlichen aus, es sei widersprüchlich, dass die

Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch die Todesursache des Opfers

mit denselben medizinischen Fachbegriffen und Formulierungen wie denjenigen im

Abschlussgutachten IRM beschreibe. Dieses Gutachten habe die Staatsanwaltschaft

jedoch erst am 3. Mai 2021 zugänglich gemacht, und es sei somit manipuliert

worden. Zudem habe die Staatsanwaltschaft seinen Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt, indem sie das Gutachten erst am Verhandlungstag herausgegeben habe.

Die

Staatsanwaltschaft liess sich am 10. Juni 2021 mit Antrag auf kostenfällige

Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit

Replik vom 19. Juni 2021 und macht darin geltend, das Haftverlängerungsgesuch der

Staatsanwaltschaft stütze sich auf einen vorläufigen Bericht des IRM vom 18.

Februar 2021. Dieser Bericht sei weder ihm noch seinem Verteidiger zugestellt

worden, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Zudem würden die

Ausführungen in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Mai 2021 zur

Todesursache nicht denjenigen im Abschlussgutachten IRM entsprechen. Die vom

Gericht gewählten Formulierungen seien irreführend.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10

Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs.1 lit. b

i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die verhaftete Person kann Entscheide

betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder

Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht

ist in beiden Fällen das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt.

1.2

Der

im Beschwerdeverfahren persönlich auftretende Beschwerdeführer richtet sich mit

seinen Eingaben nicht gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft, sondern er

erhebt sinngemäss Beschwerde gegen diverse Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom

3.

Mai 2021. Mit seiner Replik moniert er zudem, die Formulierungen des

Zwangsmassnahmengerichts in der Verfügung vom 3. Mai 2021 bezüglich der

Todesursache des Opfers würden nicht den Formulierungen im Abschlussgutachten IRM

entsprechen und seien irreführend (act. 6 S. 2). Die Erhebung von Rechtsmitteln

setzt eine Beschwer, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwer ergibt sich

allein aus dem Dispositiv des Entscheids, nicht aus dessen Begründung. Eine für

den Beschwerdeführer seiner Ansicht nach nachteilige Motivierung (z.B. in Form

einer ihm nicht passenden Formulierung einer Erwägung), die im Dispositiv

keinen Niederschlag findet, begründet demgemäss keine Beschwer im Sinne von

Art. 382 Abs. 1 StPO (Guidon, Die

Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011,

N 246; Schmid, Strafprozessrecht,

4.

Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N 975). Auf die Rüge, die

Formulierungen des Zwangsmassnahmengerichts seien irreführend, ist somit aus

formellen Gründen nicht einzutreten.

1.3

Soweit

der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in seiner Replik Rechtsverletzungen

oder Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ist auf

die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit der erwähnten Ausnahme

– einzutreten. Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt

(Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde zunächst, das Abschlussgutachten IRM

sei manipuliert worden. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Haftverlängerungsgesuch

«in den Beweisen und Indizien für die Täterschaft bezüglich der Todesursache

ganz spezifisch und detailliert, mit gleicher Wortwahl, medizinische

Fachbegriffe und Formulierungen aufgeführt, welche erst öffentlich am Tag der

mündlichen Anhörung beim Zwangsmassnahmengericht gemacht seien». Es sei

ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Haftverlängerungsgesuchs

inhaltlich vom Abschlussgutachten Kenntnis hätte haben können. Es «erhebe sich

der Vorwurf der Manipulation […] dieses Dokuments» (act. 2 S. 3–5).

2.2

Aus

diesen Formulierungen in der Laienbeschwerde lässt sich im weitesten Sinne

ableiten, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft eine

Rechtsverletzung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO vorzuwerfen versucht,

vorliegend durch Manipulation des Abschlussgutachtens IRM. Darin kann ihm jedoch

nicht gefolgt werden. Die Formulierungen der Staatsanwaltschaft im

Haftverlängerungsgesuch (act. 11 S. 2) bezüglich der Todesursache («ihm [dem

Opfer] wurde […] mehrfach das Zungenbein und der Kehlkopf gebrochen und es

hatte massive Stauungsblutungen») entsprechen nicht exakt den diesbezüglichen Ausführungen

im Abschlussgutachten IRM (act. 8 S. 2–3: «massives Stauungssyndrom des

Kopfes», «mehrfacher Bruch des Zungenbeins mit lackroter Unterblutung der

Bruchstellen», «Bruch des Kehlkopfskeletts an der linken Kehlkopfseite»). Es

ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft die Verfasser des Abschlussgutachtens,

mithin Experten des IRM, in irgendeiner Form bezüglich der Formulierung beeinflusst

haben soll. Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst, legt er in

seiner Replik doch dar, die Staatsanwaltschaft habe sich in ihrem

Haftverlängerungsgesuch auf den früheren Bericht des IRM vom 18. Februar 2021 über

die Legalinspektion des Opfers abgestützt (act. 6 S. 2), und damit gerade nicht

auf das Abschlussgutachten IRM. Diese Rüge erweist sich daher als haltlos.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer moniert, das Abschlussgutachten IRM sei ihm erst am 3. Mai

2021.

im Rahmen der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zugänglich

gemacht worden. Auch seine Verteidigung habe keine Zeit gehabt, das Dokument zu

prüfen. Dadurch sei er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden

(act. 2 S. 7–8).

3.2

Der

Staatsanwalt legte zu Beginn der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am

3.

Mai 2021 mündlich dar, die Tat habe sich in zwei Phasen abgespielt. Zunächst

sei ein massiver Angriff auf den Hals des Opfers erfolgt, und zwar in Form von

heftigem Würgen während mehrerer Minuten. Dies habe massive Stauungsblutungen

und ein Hirnödem zur Folge gehabt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das

Opfer mindestens 3–5 Minuten gewürgt worden sei. All dies ergebe sich aus dem

Abschlussgutachten IRM, welches die Staatsanwaltschaft kürzlich zugestellt

bekommen habe. Dieses Dokument habe er zur Verhandlung mitgebracht, auch in

Kopie für die Verteidigung. Auf die Reaktion des amtlichen Verteidigers, dass

dies seltsam sei, führte der Staatsanwalt aus, er selbst habe das

Abschlussgutachten IRM erst am Morgen des 3. Mai 2021 erhalten (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 3. Mai 2021 [act. 10] S. 2). Gemäss dem weiteren

Verlauf der Verhandlung reichte die Staatsanwaltschaft dieses

Abschlussgutachten IRM sowie ein weiteres forensisch-toxikologisches Gutachten

dem Gericht ein und händigte auch dem amtlichen Verteidiger jeweils ein

Exemplar in Kopie aus. Der Beschwerdeführer und sein amtlicher Verteidiger

sagten daraufhin, es sei «etwas komisch» bzw. «sehr seltsam», dass sie das

Gutachten erst jetzt bekommen würden. Die Präsidentin des

Zwangsmassnahmengerichts stellte den Eingang des Abschlussgutachtens IRM bei

der Staatanwaltschaft am 29. April 2021 fest (act. 10 S. 3). Der Beschuldigte

äusserte sich anschliessend zum Tatvorwurf und gab an, es sei alles «sehr

mysteriös», dieses «minutenlange Würgen sei totaler Quatsch», und dass «dieses

Gutachten gerade heute wiederauftauchen würde» spreche «für die sehr

fragwürdige Arbeit der Staatsanwaltschaft» (act. 10 S. 5). Der amtliche Verteidiger

führte aus, er könne nicht fundiert auf das Gutachten eingehen. Die

Haftverlängerung um sechs Monate sei «völlig übertrieben» und rein der Tatsache

geschuldet, dass «die Staatsanwaltschaft es nicht zustande bringe, die

notwendigen Gutachten fristgerecht erhältlich zu machen» (act. 10 S. 7). Die

Staatsanwaltschaft replizierte, das Gutachten sei erst am 29. April 2021 «bei

der Kripo» eingetroffen, am 30. April 2021 sei die Staatsanwaltschaft

geschlossen gewesen, und es sei erst «heute Morgen (Anm.: am 3. Mai 2021) mit

der internen Post an die allgemeine Abteilung geschickt worden». Er als

stellvertretender Verfahrensleiter habe es erst am Mittag erhalten, und daher

habe er das Abschlussgutachten IRM am Nachmittag in die Verhandlung gebracht.

Er habe keine Chance gehabt, es vorher zuzustellen (act. 10 S. 7). Der amtliche

Verteidiger duplizierte, es sei ihm «nicht möglich das Gutachten anzuschauen

und durchzuarbeiten, wenn er es erst heute in die Hand gedrückt erhalte». Das

sei alles was er dazu sagen könne (act. 10 S. 7). Das Zwangsmassnahmengericht

stellte in seiner Verfügung vom 3. Mai 2021 fest, dass «in der

Aushändigung des Gutachtens anlässlich der Verhandlung keine rechtswidrige

Verzögerung vorliege, sondern die genannte Verzögerung aus betrieblichen

Gründen (Feiertag und Wochenende) eingetreten sei» (act. 3 S. 2).

3.3

Gestützt

auf diese Ausführungen lässt sich zweifellos feststellen, dass die Eingabe des

Abschlussgutachtens IRM an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht mit

den betrieblichen Abläufen der Staatsanwaltschaft zu erklären ist und ihr somit

kein taktisches Verhalten vorgeworfen werden kann. Das Abschlussgutachten IRM

wurde dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger ausserdem nicht vorenthalten,

sondern letzterem wurde eine Kopie davon ausgehändigt. Das Gutachten umfasst

lediglich elf Seiten. Hätte die amtliche Verteidigung es wirklich als notwendig

erachtet, sich vor ihrem Parteivortrag und Antrag eingehend mit dem

Abschlussgutachten IRM zu befassen, so hätte sie ohne Weiteres einen Unterbruch

der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zwecks Studium beantragen

können. Dies hat sie nachweislich nicht getan. Der Beschwerdeführer dringt

daher mit seiner Rüge, er sei durch diese Handlung der Staatsanwaltschaft in

seinem rechtlichen Gehör verletzt worden, nicht durch.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, das Haftverlängerungsgesuch

stütze sich bezüglich der Angaben zur Todesursache des Opfers «auf die

Legalinspektion respektive den Lokalaugenschein des IRM vom 18. Februar 2021».

Die Staatsanwaltschaft habe weder ihn noch seinen amtlichen Verteidiger darüber

in Kenntnis gesetzt oder ihnen diese Dokumente zugänglich gemacht. Er sei «in

seinen Rechten nach Art. 107 und Art. 146 StPO verletzt worden» (act. 6 S. 1–

2). Sinngemäss macht er damit erneut eine Verletzung seines Anspruchs auf

rechtliches Gehör geltend.

4.2

Grundsätzlich

steht das Akteneinsichtsrecht den Parteien nach Art. 101 Abs. 1 und Art. 107

Abs. 1 lit. a StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten

Person zu. Massgebend sind im vorliegenden Fall jedoch die Art. 225 ff. StPO

Dispositiv

über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft. Demnach gibt das

Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung im

Rahmen des Haftverlängerungsgesuchs Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten

einzusehen und innert drei Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen

(Art. 227 Abs. 3 StPO). Dabei übermittelt die Staatsanwaltschaft der

beschuldigten Person bzw. ihrer Verteidigung aus Gründen des Beschleunigungsgebots

und der Verteidigungsrechte die Kopien des Haftverlängerungsantrages und die

beigelegten Haftakten (Forster,

Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 227 StPO N 4 und Fn 22; Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 227 N 8; Beeler, Praktische Aspekte des formellen

Untersuchungshaftrechtes nach Schweizerischem Strafprozessordnung, in:

Abhandlungen zum Schweizerischen Recht [ASR] 2016, S. 119, 128).

4.3 Die

Staatsanwaltschaft führte im Haftverlängerungsgesuch aus, dass das Opfer gemäss

«dem vorläufigen Bericht des IRM vom 19. Februar 2021 (siehe Ordner «IRM/KTA»)

an den Folgen einer offenen Schädel-Hirn-Verletzung infolge des Sturzes aus

grosser Höhe» starb (act. 8 S. 2). Dem Gesuch wurden «wesentliche

Verfahrensakten (13 Ordner)» beigelegt (act. 8 S. 5). Diesbezüglich ist

zunächst festzustellen, dass im Abschlussgutachten IRM diverse

Grundlagenberichte aufgeführt sind: namentlich das «Auftragsscheiben» vom 8.

Februar 2021, die «Ergänzungsfragen» vom 12. März 2021, der «Bericht über

Lokalaugenschein/Legalinspektion» vom 18. Februar 2021, das «Sektionsprotokoll»

vom 19. Februar 2021 und das «forensisch-toxikologisches Gutachten» vom

28. April 2021 (vgl. act. 8 S. 1). Da die Staatsanwaltschaft in ihrer

Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 selbst darlegt, das Haftverlängerungsgesuch

stütze sich auf den «Bericht über die Legalinspektion resp. den

Lokalaugenschein des IRM vom 18. Februar 2021» (act. 5 S. 1), dürfte es sich

bei dem im Haftentlassungsgesuch erwähnten «vorläufigen Bericht des IRM vom 19. Februar

2021» um eben diesen Bericht des IRM vom 18. Februar 2021 handeln. Es ist davon

auszugehen, dass dem damaligen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],

vom Zwangsmassnahmengericht die Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme in

die Haftverlängerungsakten gemäss Art. 227 Abs. 3 StPO eingeräumt worden

ist und er Kenntnis von den insgesamt 13 Ordnern hatte, die dem

Haftverlängerungsgesuch beigefügt waren. Entsprechend musste er auch in diesen

Bericht des IRM vom 18. Februar 2021 Einsicht erhalten haben. Andernfalls hätten

der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger nach Erhalt des

Haftverlängerungsgesuchs ohne Weiteres geltend machen können, die dem Haftrichter

vorliegenden Akten einsehen zu wollen. Der Beschwerdeführer legt in keiner

Weise dar, ob er oder sein Verteidiger von diesem Recht Gebrauch gemacht haben.

Insofern erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet.

5.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf

eingetreten werden kann. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Sinne von

Art. 428 Abs. 1 StPO und hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens

zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die

Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 500.–

zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Anja

Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).