BES.2021.68
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
23. Juli 2021Deutsch15 min
A____ als auch B____ mit Eingaben vom 11. Mai 2021 in französischer Sprache Beschwerde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.68
ENTSCHEID
vom 23.
Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
1
[...]
Beschuldigter 1
B____ Beschwerdeführer
2
[...]
Beschuldigter 2
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 29. April 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 6. April 2021 wurde B____ der Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens
eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig erklärt und zu einer Busse von
CHF 600.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 6 Tagen Freiheitsstrafe)
verurteilt. Darüber hinaus wurden ihm Auslagen von CHF 388.60 und eine
Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt. Zur Begründung wurde angeführt, B____
habe am 17. August 2020 um 18 Uhr den nicht betriebssicheren Personenwagen mit
dem französischen Nummernschild [...], dessen vier Luftreifen nicht die
gesetzlich erforderliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufwiesen, vom
Fischmarkt herkommend und die Signalisierung «Fussgängerzone» missachtend durch
die Schneidergasse in Fahrtrichtung Sattelgasse gelenkt (act. 7 S. 22). Der
Strafbefehl wurde B____ am 10. April 2021 zugestellt (act. 7 S. 30). Mit
Eingabe vom 27. April 2021 (gleichentags bei der Staatsanwaltschaft
eingegangen) erhob B____ Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 7 S. 24).
Mit Strafbefehl
vom 6. April 2021 wurde A____, der Vater von B____ und Eigentümer des genannten
Fahrzeugs, wegen Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer
Busse von CHF 500.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 5 Tagen
Freiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 13.60 und
eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt (act. 8 S. 23). Der Strafbefehl
wurde A____ am 12. April 2021 zugestellt (act. 8 S. 31).
Mit Eingaben vom
27. April 2021 (gleichentags bei der Staatsanwaltschaft eingegangen) erhoben
sowohl A____ als auch B____ Einsprache gegen die Strafbefehle (act. 7 S. 24;
act. 8 S. 23). Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprachen am 28. April
2021 zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht mit dem
Hinweis, dass sie an den Strafbefehlen festhalte und die Einsprache aus ihrer
Sicht verspätet erhoben worden seien (act. 7 S. 30; act. 8 S. 32).
Mit Verfügungen
vom 29. April 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf beide Einsprachen
wegen Verspätung nicht ein (act. 7 S. 33; act. 8 S. 35). Hiergegen haben sowohl
A____ als auch B____ mit Eingaben vom 11. Mai 2021 in französischer Sprache Beschwerde
ans Appellationsgericht erhoben, womit sie die verspäteten Einsprachen damit
begründeten, dass sie kein Deutsch verstünden und sich deshalb die Strafbefehle
zuerst hätten übersetzen lassen müssen. Der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen, auf die Einholung von
Vernehmlassungen des Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft indessen
verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich allerdings mit Eingabe vom 7. Juni
2021 noch kurz zur fehlenden Übersetzung des Strafbefehls vernehmen lassen
(act. 9).
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. April
2021.
sind Nichteintretensentscheide, mit denen nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Beschwerdeführer haben als Adressaten der Strafbefehle ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sind
somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
Aufgrund
des engen Sachzusammenhangs wurden die beiden Beschwerdeverfahren von A____ und
B____ gemäss Art. 30 StPO vereinigt und unter der gleichen Verfahrensnummer
BES.2021.68 geführt.
1.3
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich eröffnete
Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung
zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art.
91.
Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen
Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs.
2.
StPO).
1.3.1
Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. April 2021 ist A____ (Beschwerdeführer
1) am 3. Mai 2021 zugestellt worden (act. 8 S. 39). Die Beschwerde hätte somit
– da der 13. Mai 2021 ein Feiertag (Auffahrt) war – spätestens am 14. Mai 2021
beim Appellationsgericht oder zu dessen Handen bei der Schweizerischen Post
eingehen müssen. Die Beschwerde von A____ ist am 12. Mai 2021 der französischen
Post übergeben und erst am 17. Mai 2021 an die Schweizerische Post weitergeleitet
worden. Da der Eingang bei der Schweizerischen Postgrenzstelle massgebend ist,
ist die Beschwerde von A____ verspätet erfolgt. Es ist daher nicht darauf
einzutreten.
1.3.2
Bei
B____ (Beschwerdeführer 2) stellt sich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit
der Beschwerde die Frage, ob die Zustellung der Verfügung vom 29. April 2021 am
4.
Mai 2021 (act. 7 S. 41) oder jene vom 7. Mai 2021 (act. 7 S. 42) als
fristauslösend gilt. Aufgrund der Akten kann festgestellt werden, dass die
Verfügung vom 29. April 2021 zunächst in der französischen Übersetzung mit
dem Namen des Vaters (A____) statt mit jener des Sohnes (B____) bezeichnet war
(act. 7 S. 33). Offensichtlich wurde vom Strafgericht aufgrund dessen am
3.
Mai 2021 (act. 7 S. 38) ein Rektifikat der Verfügung versandt (act. 7
S. 39), welches die am 29. April 2021 verschickte Verfügung ersetzte. Es ist
daher zugunsten des Beschwerdeführers 2 von einer Zustellung der Verfügung
am 7. Mai 2021 auszugehen. Damit ist die am 12. Mai 2021 der französischen Post
übergebene und 17. Mai 2021 an die Schweizerische Post weitergeleitete
Beschwerde von B____ rechtzeitig eingereicht worden.
1.4
Gemäss
Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle
Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die
Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch.
Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im
vorliegenden Fall wird die in französischer Sprache verfasste Beschwerde
ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und auch für
Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche
Eingabe. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des
Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch
abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom
20.
Juni 2018 E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die
Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch
übersetzt, womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist
(vgl. AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117 E. 3
S. 120 f.).
1.5
Der
notwendige Inhalt der gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich einzureichende
Dispositiv
Begründung richtet sich nach Art. 385 Abs. 1 StPO. Demnach ist in der Beschwerde
genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche
Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen
werden
(Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO).
Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss
keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein
juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen
Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur
Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO;
vgl. Ziegler/Keller, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2021.81 vom 7. Juli
2021 E. 2.1, BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).
B____ hat im ersten
Absatz seiner Beschwerde auf die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen Bezug genommen, indem er die verspätete Einreichung seiner
Einsprache damit begründet hat, dass er den Strafbefehl wegen seiner mangelnden
Deutschkenntnisse zuerst habe übersetzen lassen müssen. Damit genügt seine
Beschwerde den Anforderungen an eine Laienbeschwerde.
1.6 Aus
dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde von B____ einzutreten ist.
2.
2.1 Gegenstand des Verfahrens bildet ausschliesslich der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob diese
zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nicht einzugehen ist somit
auf die Einwendungen des Beschwerdeführers 2, die sich materiell mit dem Schuldspruch
der Verletzung der Verkehrsregeln befassen.
2.2 Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten damit begründet,
dass der Beschwerdeführer 2 die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen
einen Strafbefehl 10 Tage. Wie bereits oben in E. 1.3 festgehalten wurde,
gilt die Frist als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens an ihrem letzten
Tag bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag
(Art. 90 Abs. 2 StPO).
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 6. April 2021 (act. 7 S. 22) erlassene
Strafbefehl am 7. April 2021 per Einschreiben an die Adresse des
Beschwerdeführers 2 versandt wurde. Gemäss der Sendungsnachverfolgung (act.
7 S. 30) ist die Zustellung am 10. April 2021 erfolgt. Die zehntägige Frist für
die Einsprache gegen den Strafbefehl lief also bis zum 20. April 2021. Der
Beschwerdeführer hat die Einsprache gegen den Strafbefehl indessen erst am 27.
April 2021 und somit um eine Woche verspätet bei der Porte der
Staatsanwaltschaft (act. 7 S. 24) abgegeben. Er bestreitet die Verspätung denn auch
nicht, macht aber geltend, diese sei zustande gekommen, weil er wegen seiner
fehlenden Deutschkenntnisse den Strafbefehl zuerst habe übersetzen lassen
müssen.
2.3 Der Strafbefehl vom 6. April 2021 ist ausschliesslich auf
Deutsch abgefasst (act. 7 S. 22 f.). Damit stellt sich die Frage, ob er den
Anforderungen der Strafprozessordnung genügt und rechtsgültig eröffnet worden
ist (vgl. BGer 6B_611/2020 vom 19. April 2021).
2.3.1 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person
in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der
wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis
gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen
sowie der Akten besteht nicht (Art. 68 Abs. 2 StPO). Der Umfang der Beihilfen,
die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache
entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer
effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1 S. 120 f.). Bei Strafbefehlen sind nach der
Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu
übersetzen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3 m.w.H.). Die beschuldigte Person ist jedoch
grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht
übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über
den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (vgl. BGE 118 Ia 462 E. 2.b S. 465; BGer
6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.3.3).
2.3.2 Das
Bundesgericht hat im Entscheid 6B_277/2019 vom 5. Juli 2019 (E. 2.2.2 m.w.H.)
festgehalten, dass Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens
vom 19. Juni 1990 (SDÜ) und Art. 16 Ziff. 1 des zweiten Zusatzprotokolls
vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe
in Strafsachen (2. ZP zum EUeR; SR 0.351.12) die Justizbehörden der
Vertragsparteien ermächtigen, Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei aufhalten, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen
unmittelbar auf dem Postweg zu übermitteln. Verlangt werde jedoch, dass die
Urkunde – oder zumindest deren wesentliche Passagen – in die Sprache oder in
eine der Sprachen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich
aufhalte, übersetzt werde, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen bzw. wenn bekannt sei
oder Gründe für die Annahme bestünden, dass der Zustellungsempfänger der
Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig sei (Art. 52 Abs. 2 Satz 1
SDÜ; Art. 16 Ziff. 4 i.V.m. Art. 15 Ziff. 3 des 2. ZP zum EUeR). Es muss somit auch
nach der genannten Gesetzgebung nicht in jedem Fall eine Übersetzung erfolgen, wenn
sich ein Verfahrensbeteiligter im fremdsprachigen Ausland aufhält, sondern nur
dann, «wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen bzw. wenn bekannt ist oder Gründe für
die Annahme bestehen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die
Urkunde abgefasst ist, unkundig ist».
2.3.3 Entscheidend
ist deshalb vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer 2 auf eine
Übersetzung des Urteilsdispositivs und weiterer Teile des Strafbefehls
angewiesen war oder ob es sich bei Deutsch um eine für ihn verständliche
Sprache handelt. Das Dispositiv des Strafbefehls vom 6. April 2021 ist sehr
kurz gefasst. Genannt werden im Wesentlichen die Straftatbestände («Verletzung
der Verkehrsregeln, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges»), die anwendbaren
Gesetzesartikel, die Strafe («Busse CHF 600.00») die Verfahrenskosten und die
Gesamtschuld («Total CHF 1'188.60»). In der Begründung des Strafbefehls
wird auf einen Vorfall vom 17. August 2020 hingewiesen, bei dem der
Beschwerdeführer 2 mit dem Fahrzeug seines Vaters, welche abgefahrene
Reifen aufwies, in der Fußgängerzone angehalten und kontrolliert wurde. Es
braucht somit keine umfassenden Deutschkenntnisse, um diesen Strafbefehl zu
verstehen. Weder der sich in den Akten befindlichen Überweisung mit Antrag vom
20. August 2020 (act. 7 S. 2 ff.) noch dem Sicherstellungsformular bezüglich
des Fahrzeugs (act. 7 S. 16) ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sich die
Polizisten mit dem Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle auf Deutsch nicht
genügend hätten verständigen können oder dass dieser gesagt hätte, er verstehe
die deutsche Sprache nicht. Auch in seiner (französisch verfassten) Einsprache
vom 27. April 2021 hat er mit keinem Wort geltend gemacht, dass er anlässlich
der Anhaltung vom 17. August 2020 die von den Polizisten dafür genannten Gründe
oder dass er den Strafbefehl sprachlich nicht verstanden hätte (act. 7 S. 24).
Erst in der Beschwerde hat er dies zur Begründung der verspäteten Einreichung
seiner Einsprache erstmals vorgebracht.
Der
Beschwerdeführer wohnt in [...], sehr nahe der Schweizer Grenze, und verfügt
gemäss Strafbefehl vom 6. April 2021 über eine Grenzgängerbewilligung (Aufenthaltsstatus
G). Diese Bewilligung wird gemäss Art. 35 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) für die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone erteilt. Dies lässt auf eine Arbeitsstelle
des Beschwerdeführers in der Schweiz schliessen. All diese Umstände deuten
darauf hin, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache zumindest in ihren
wesentlichen Grundzügen versteht, auch wenn er selbst sich der französischen
Sprache bedient. Dafür spricht auch der Umstand, dass das am 17. August 2020
sichergestellte Fahrzeug bereits am 19. August 2020 wieder ausgelöst wurde
(act. 7 S. 5). Für fehlende Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers 2
liegen demgegenüber keine maßgebenden Anhaltspunkte vor.
Es ist daher
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 den in deutscher Sprache
verfassten Strafbefehl vom 6. April 2021, namentlich das Dispositiv und die
kurze Begründung, welche einen Vorfall beschreibt, den er selbst miterlebt hat,
ausreichend verstanden hat.
2.3.4 Die
Rechtmittelbelehrung wurde dem Beschwerdeführer 2 zudem auch in
französischer Sprache zugestellt, wurde ihm doch zusammen mit dem Strafbefehl
ein «Informationsblatt für fremdsprachige Personen» ausgehändigt, auf welchem
die Rechtsmittelbelehrung in diversen Sprachen, unter anderem auch in Französisch,
aufgeführt ist (vgl. Hinweis in act. 7 S. 23). Es wurde ihm somit auch in
seiner Muttersprache erläutert, in welcher Form eine Einsprache zu erfolgen hat
und dass diese spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde oder
bei der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung im Ausland eingehen muss. Er kann sich demnach nicht
auf den Standpunkt stellen, die Frist nicht eingehalten zu haben, weil er die Bestimmungen
betreffend die Einreichung des Rechtsmittels nicht verstanden habe. Im Übrigen
werden in diesem Informationsblatt verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, wie
eine Übersetzung des Strafbefehls erhältlich gemacht werden kann.
2.4 In
BGer 6B_611/2020 vom 19. April 2021 hat das Bundesgericht in einem Fall, in dem
– anders als im vorliegenden Fall – gewichtige Hinweise auf fehlende
Deutschkenntnisse des damaligen Beschwerdeführers vorlagen, erkannt, dass durch
die mangelnde Übersetzung des Dispositivs Art. 68 Abs. 2 StPO verletzt worden
sei. Der vorliegende Fall unterscheidet sich aber wesentlich von dem vom
Bundesgericht beurteilten, liegen doch nach den obigen Erwägungen diverse Hinweise
auf ausreichende und nicht auf fehlende Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers
vor. Eine Verletzung von Art. 68 Abs. 2 StPO ist daher vorliegend nicht
gegeben. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie
vollumfänglich abzuweisen ist.
3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde von A____ wegen
Verspätung nicht einzutreten und die Beschwerde von B____ abzuweisen ist. Damit
erwachsen die beiden Strafbefehle in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer 2, der in seiner Beschwerde unter anderem
geltend macht, er habe keinerlei finanzielle Ressourcen zur Bezahlung der
auferlegten Busse, ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugbehörde gemäss Art.
35 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) Ratenzahlungen anordnen resp.
bewilligen kann. Er wird somit nach Rechtskraft dieses Entscheids ein
entsprechendes Gesuch an die Inkassostelle des Justiz- und
Sicherheitsdepartements stellen können.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die beiden Beschwerdeführer gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO eigentlich kostenpflichtig. Umständehalber kann jedoch im
vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das
Beschwerdeverfahren verzichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren von A____ und B____
werden vereinigt.
Auf die Beschwere von A____ wird infolge Verspätung
nicht eingetreten.
Die Beschwerde von B____ wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer 1
-
Beschwerdeführer 2
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.