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Entscheid

BES.2021.68

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

23. Juli 2021Deutsch15 min

A____ als auch B____ mit Eingaben vom 11. Mai 2021 in französischer Sprache Beschwerde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.68

ENTSCHEID

vom 23.

Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

1

[...]

Beschuldigter 1

B____ Beschwerdeführer

2

[...]

Beschuldigter 2

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 29. April 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 6. April 2021 wurde B____ der Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens

eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig erklärt und zu einer Busse von

CHF 600.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 6 Tagen Freiheitsstrafe)

verurteilt. Darüber hinaus wurden ihm Auslagen von CHF 388.60 und eine

Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt. Zur Begründung wurde angeführt, B____

habe am 17. August 2020 um 18 Uhr den nicht betriebssicheren Personenwagen mit

dem französischen Nummernschild [...], dessen vier Luftreifen nicht die

gesetzlich erforderliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufwiesen, vom

Fischmarkt herkommend und die Signalisierung «Fussgängerzone» missachtend durch

die Schneidergasse in Fahrtrichtung Sattelgasse gelenkt (act. 7 S. 22). Der

Strafbefehl wurde B____ am 10. April 2021 zugestellt (act. 7 S. 30). Mit

Eingabe vom 27. April 2021 (gleichentags bei der Staatsanwaltschaft

eingegangen) erhob B____ Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 7 S. 24).

Mit Strafbefehl

vom 6. April 2021 wurde A____, der Vater von B____ und Eigentümer des genannten

Fahrzeugs, wegen Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer

Busse von CHF 500.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 5 Tagen

Freiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 13.60 und

eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt (act. 8 S. 23). Der Strafbefehl

wurde A____ am 12. April 2021 zugestellt (act. 8 S. 31).

Mit Eingaben vom

27. April 2021 (gleichentags bei der Staatsanwaltschaft eingegangen) erhoben

sowohl A____ als auch B____ Einsprache gegen die Strafbefehle (act. 7 S. 24;

act. 8 S. 23). Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprachen am 28. April

2021 zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht mit dem

Hinweis, dass sie an den Strafbefehlen festhalte und die Einsprache aus ihrer

Sicht verspätet erhoben worden seien (act. 7 S. 30; act. 8 S. 32).

Mit Verfügungen

vom 29. April 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf beide Einsprachen

wegen Verspätung nicht ein (act. 7 S. 33; act. 8 S. 35). Hiergegen haben sowohl

A____ als auch B____ mit Eingaben vom 11. Mai 2021 in französischer Sprache Beschwerde

ans Appellationsgericht erhoben, womit sie die verspäteten Einsprachen damit

begründeten, dass sie kein Deutsch verstünden und sich deshalb die Strafbefehle

zuerst hätten übersetzen lassen müssen. Der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen, auf die Einholung von

Vernehmlassungen des Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft indessen

verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich allerdings mit Eingabe vom 7. Juni

2021 noch kurz zur fehlenden Übersetzung des Strafbefehls vernehmen lassen

(act. 9).

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. April

2021.

sind Nichteintretensentscheide, mit denen nicht materiell über Straffragen

befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Beschwerdeführer haben als Adressaten der Strafbefehle ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sind

somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Aufgrund

des engen Sachzusammenhangs wurden die beiden Beschwerdeverfahren von A____ und

B____ gemäss Art. 30 StPO vereinigt und unter der gleichen Verfahrensnummer

BES.2021.68 geführt.

1.3

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich eröffnete

Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung

zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde

spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder

zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art.

91.

Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen

Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs.

2.

StPO).

1.3.1

Die

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. April 2021 ist A____ (Beschwerdeführer

1) am 3. Mai 2021 zugestellt worden (act. 8 S. 39). Die Beschwerde hätte somit

– da der 13. Mai 2021 ein Feiertag (Auffahrt) war – spätestens am 14. Mai 2021

beim Appellationsgericht oder zu dessen Handen bei der Schweizerischen Post

eingehen müssen. Die Beschwerde von A____ ist am 12. Mai 2021 der französischen

Post übergeben und erst am 17. Mai 2021 an die Schweizerische Post weitergeleitet

worden. Da der Eingang bei der Schweizerischen Postgrenzstelle massgebend ist,

ist die Beschwerde von A____ verspätet erfolgt. Es ist daher nicht darauf

einzutreten.

1.3.2

Bei

B____ (Beschwerdeführer 2) stellt sich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit

der Beschwerde die Frage, ob die Zustellung der Verfügung vom 29. April 2021 am

4.

Mai 2021 (act. 7 S. 41) oder jene vom 7. Mai 2021 (act. 7 S. 42) als

fristauslösend gilt. Aufgrund der Akten kann festgestellt werden, dass die

Verfügung vom 29. April 2021 zunächst in der französischen Übersetzung mit

dem Namen des Vaters (A____) statt mit jener des Sohnes (B____) bezeichnet war

(act. 7 S. 33). Offensichtlich wurde vom Strafgericht aufgrund dessen am

3.

Mai 2021 (act. 7 S. 38) ein Rektifikat der Verfügung versandt (act. 7

S. 39), welches die am 29. April 2021 verschickte Verfügung ersetzte. Es ist

daher zugunsten des Beschwerdeführers 2 von einer Zustellung der Verfügung

am 7. Mai 2021 auszugehen. Damit ist die am 12. Mai 2021 der französischen Post

übergebene und 17. Mai 2021 an die Schweizerische Post weitergeleitete

Beschwerde von B____ rechtzeitig eingereicht worden.

1.4

Gemäss

Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle

Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die

Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch.

Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im

vorliegenden Fall wird die in französischer Sprache verfasste Beschwerde

ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und auch für

Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche

Eingabe. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des

Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch

abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom

20.

Juni 2018 E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die

Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch

übersetzt, womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist

(vgl. AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117 E. 3

S. 120 f.).

1.5

Der

notwendige Inhalt der gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich einzureichende

Dispositiv

Begründung richtet sich nach Art. 385 Abs. 1 StPO. Demnach ist in der Beschwerde

genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche

Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen

werden

(Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO).

Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss

keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein

juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen

Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur

Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO;

vgl. Ziegler/Keller, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2021.81 vom 7. Juli

2021 E. 2.1, BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

B____ hat im ersten

Absatz seiner Beschwerde auf die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen Bezug genommen, indem er die verspätete Einreichung seiner

Einsprache damit begründet hat, dass er den Strafbefehl wegen seiner mangelnden

Deutschkenntnisse zuerst habe übersetzen lassen müssen. Damit genügt seine

Beschwerde den Anforderungen an eine Laienbeschwerde.

1.6 Aus

dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde von B____ einzutreten ist.

2.

2.1 Gegenstand des Verfahrens bildet ausschliesslich der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob diese

zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nicht einzugehen ist somit

auf die Einwendungen des Beschwerdeführers 2, die sich materiell mit dem Schuldspruch

der Verletzung der Verkehrsregeln befassen.

2.2 Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten damit begründet,

dass der Beschwerdeführer 2 die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen

einen Strafbefehl 10 Tage. Wie bereits oben in E. 1.3 festgehalten wurde,

gilt die Frist als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens an ihrem letzten

Tag bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen

Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen

Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag

(Art. 90 Abs. 2 StPO).

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 6. April 2021 (act. 7 S. 22) erlassene

Strafbefehl am 7. April 2021 per Einschreiben an die Adresse des

Beschwerdeführers 2 versandt wurde. Gemäss der Sendungsnachverfolgung (act.

7 S. 30) ist die Zustellung am 10. April 2021 erfolgt. Die zehntägige Frist für

die Einsprache gegen den Strafbefehl lief also bis zum 20. April 2021. Der

Beschwerdeführer hat die Einsprache gegen den Strafbefehl indessen erst am 27.

April 2021 und somit um eine Woche verspätet bei der Porte der

Staatsanwaltschaft (act. 7 S. 24) abgegeben. Er bestreitet die Verspätung denn auch

nicht, macht aber geltend, diese sei zustande gekommen, weil er wegen seiner

fehlenden Deutschkenntnisse den Strafbefehl zuerst habe übersetzen lassen

müssen.

2.3 Der Strafbefehl vom 6. April 2021 ist ausschliesslich auf

Deutsch abgefasst (act. 7 S. 22 f.). Damit stellt sich die Frage, ob er den

Anforderungen der Strafprozessordnung genügt und rechtsgültig eröffnet worden

ist (vgl. BGer 6B_611/2020 vom 19. April 2021).

2.3.1 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person

in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der

wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis

gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen

sowie der Akten besteht nicht (Art. 68 Abs. 2 StPO). Der Umfang der Beihilfen,

die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache

entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer

effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1 S. 120 f.). Bei Strafbefehlen sind nach der

Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu

übersetzen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3 m.w.H.). Die beschuldigte Person ist jedoch

grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht

übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über

den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (vgl. BGE 118 Ia 462 E. 2.b S. 465; BGer

6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.3.3).

2.3.2 Das

Bundesgericht hat im Entscheid 6B_277/2019 vom 5. Juli 2019 (E. 2.2.2 m.w.H.)

festgehalten, dass Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens

vom 19. Juni 1990 (SDÜ) und Art. 16 Ziff. 1 des zweiten Zusatzprotokolls

vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe

in Strafsachen (2. ZP zum EUeR; SR 0.351.12) die Justizbehörden der

Vertragsparteien ermächtigen, Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen

Vertragspartei aufhalten, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen

unmittelbar auf dem Postweg zu übermitteln. Verlangt werde jedoch, dass die

Urkunde – oder zumindest deren wesentliche Passagen – in die Sprache oder in

eine der Sprachen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich

aufhalte, übersetzt werde, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen bzw. wenn bekannt sei

oder Gründe für die Annahme bestünden, dass der Zustellungsempfänger der

Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig sei (Art. 52 Abs. 2 Satz 1

SDÜ; Art. 16 Ziff. 4 i.V.m. Art. 15 Ziff. 3 des 2. ZP zum EUeR). Es muss somit auch

nach der genannten Gesetzgebung nicht in jedem Fall eine Übersetzung erfolgen, wenn

sich ein Verfahrensbeteiligter im fremdsprachigen Ausland aufhält, sondern nur

dann, «wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen bzw. wenn bekannt ist oder Gründe für

die Annahme bestehen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die

Urkunde abgefasst ist, unkundig ist».

2.3.3 Entscheidend

ist deshalb vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer 2 auf eine

Übersetzung des Urteilsdispositivs und weiterer Teile des Strafbefehls

angewiesen war oder ob es sich bei Deutsch um eine für ihn verständliche

Sprache handelt. Das Dispositiv des Strafbefehls vom 6. April 2021 ist sehr

kurz gefasst. Genannt werden im Wesentlichen die Straftatbestände («Verletzung

der Verkehrsregeln, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges»), die anwendbaren

Gesetzesartikel, die Strafe («Busse CHF 600.00») die Verfahrenskosten und die

Gesamtschuld («Total CHF 1'188.60»). In der Begründung des Strafbefehls

wird auf einen Vorfall vom 17. August 2020 hingewiesen, bei dem der

Beschwerdeführer 2 mit dem Fahrzeug seines Vaters, welche abgefahrene

Reifen aufwies, in der Fußgängerzone angehalten und kontrolliert wurde. Es

braucht somit keine umfassenden Deutschkenntnisse, um diesen Strafbefehl zu

verstehen. Weder der sich in den Akten befindlichen Überweisung mit Antrag vom

20. August 2020 (act. 7 S. 2 ff.) noch dem Sicherstellungsformular bezüglich

des Fahrzeugs (act. 7 S. 16) ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sich die

Polizisten mit dem Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle auf Deutsch nicht

genügend hätten verständigen können oder dass dieser gesagt hätte, er verstehe

die deutsche Sprache nicht. Auch in seiner (französisch verfassten) Einsprache

vom 27. April 2021 hat er mit keinem Wort geltend gemacht, dass er anlässlich

der Anhaltung vom 17. August 2020 die von den Polizisten dafür genannten Gründe

oder dass er den Strafbefehl sprachlich nicht verstanden hätte (act. 7 S. 24).

Erst in der Beschwerde hat er dies zur Begründung der verspäteten Einreichung

seiner Einsprache erstmals vorgebracht.

Der

Beschwerdeführer wohnt in [...], sehr nahe der Schweizer Grenze, und verfügt

gemäss Strafbefehl vom 6. April 2021 über eine Grenzgängerbewilligung (Aufenthaltsstatus

G). Diese Bewilligung wird gemäss Art. 35 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) für die Ausübung einer

Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone erteilt. Dies lässt auf eine Arbeitsstelle

des Beschwerdeführers in der Schweiz schliessen. All diese Umstände deuten

darauf hin, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache zumindest in ihren

wesentlichen Grundzügen versteht, auch wenn er selbst sich der französischen

Sprache bedient. Dafür spricht auch der Umstand, dass das am 17. August 2020

sichergestellte Fahrzeug bereits am 19. August 2020 wieder ausgelöst wurde

(act. 7 S. 5). Für fehlende Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers 2

liegen demgegenüber keine maßgebenden Anhaltspunkte vor.

Es ist daher

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 den in deutscher Sprache

verfassten Strafbefehl vom 6. April 2021, namentlich das Dispositiv und die

kurze Begründung, welche einen Vorfall beschreibt, den er selbst miterlebt hat,

ausreichend verstanden hat.

2.3.4 Die

Rechtmittelbelehrung wurde dem Beschwerdeführer 2 zudem auch in

französischer Sprache zugestellt, wurde ihm doch zusammen mit dem Strafbefehl

ein «Informationsblatt für fremdsprachige Personen» ausgehändigt, auf welchem

die Rechtsmittelbelehrung in diversen Sprachen, unter anderem auch in Französisch,

aufgeführt ist (vgl. Hinweis in act. 7 S. 23). Es wurde ihm somit auch in

seiner Muttersprache erläutert, in welcher Form eine Einsprache zu erfolgen hat

und dass diese spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde oder

bei der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung im Ausland eingehen muss. Er kann sich demnach nicht

auf den Standpunkt stellen, die Frist nicht eingehalten zu haben, weil er die Bestimmungen

betreffend die Einreichung des Rechtsmittels nicht verstanden habe. Im Übrigen

werden in diesem Informationsblatt verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, wie

eine Übersetzung des Strafbefehls erhältlich gemacht werden kann.

2.4 In

BGer 6B_611/2020 vom 19. April 2021 hat das Bundesgericht in einem Fall, in dem

– anders als im vorliegenden Fall – gewichtige Hinweise auf fehlende

Deutschkenntnisse des damaligen Beschwerdeführers vorlagen, erkannt, dass durch

die mangelnde Übersetzung des Dispositivs Art. 68 Abs. 2 StPO verletzt worden

sei. Der vorliegende Fall unterscheidet sich aber wesentlich von dem vom

Bundesgericht beurteilten, liegen doch nach den obigen Erwägungen diverse Hinweise

auf ausreichende und nicht auf fehlende Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers

vor. Eine Verletzung von Art. 68 Abs. 2 StPO ist daher vorliegend nicht

gegeben. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie

vollumfänglich abzuweisen ist.

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde von A____ wegen

Verspätung nicht einzutreten und die Beschwerde von B____ abzuweisen ist. Damit

erwachsen die beiden Strafbefehle in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer 2, der in seiner Beschwerde unter anderem

geltend macht, er habe keinerlei finanzielle Ressourcen zur Bezahlung der

auferlegten Busse, ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugbehörde gemäss Art.

35 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) Ratenzahlungen anordnen resp.

bewilligen kann. Er wird somit nach Rechtskraft dieses Entscheids ein

entsprechendes Gesuch an die Inkassostelle des Justiz- und

Sicherheitsdepartements stellen können.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die beiden Beschwerdeführer gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO eigentlich kostenpflichtig. Umständehalber kann jedoch im

vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das

Beschwerdeverfahren verzichtet werden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerdeverfahren von A____ und B____

werden vereinigt.

Auf die Beschwere von A____ wird infolge Verspätung

nicht eingetreten.

Die Beschwerde von B____ wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren

wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer 1

-

Beschwerdeführer 2

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.