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Entscheid

BES.2021.7

Verlängerung der ambulanten Behandlung

1. Dezember 2021Deutsch21 min

19. Januar 2016 stellte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt fest, dass A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2021.7

ENTSCHEID

vom 1.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Sara Lamm ,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 2

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Beschluss des Strafgerichts

vom 21. Dezember 2020

(SG.2020.250)

betreffend Verlängerung der

ambulanten Behandlung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

19. Januar 2016 stellte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt fest, dass A____

den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) im

Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt habe und ordnete eine ambulante

pharmakologische und psychotherapeutische Behandlung in Anwendung von Art. 19

Abs. 3 und Art. 63 Abs. 1 StGB an. Es stützte sich hierbei auf das am 1.

Dezember 2015 von Dr. med. B____ erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten

und die darin diagnostizierte schizoaffektive Störung (ICD-10 F25) von A____.

Für die Dauer der ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB wurde

Bewährungshilfe angeordnet und A____ die Weisung erteilt, keinerlei Kontakt zu

seiner geschädigten Tochter C____ aufzunehmen. In der Folge wurde A____ von Dr.

med. Dipl.-Psych. D____, vorerst in der forensischen Ambulanz der Universitären

Psychiatrischen Kliniken (nachfolgend: FAM UPK), ab August 2016 sodann in

dessen eigener Praxis, in meist zweiwöchentlichen Abständen ambulant

therapiert. Nach einer zwischenzeitlichen Wohnsitzverlegung nach [...] erfolgte

die ambulante Behandlung ab März 2020 durch das Zentrum für forensische

Psychiatrie des Freiburger Netzwerks für psychische Gesundheit (fnpg) bei Dr. E____

und F____.

Auf Antrag des

Straf- und Massnahmenvollzugs (nachfolgend: Vollzugsbehörde) vom 9. Oktober

2020 ordnete das Strafgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2020

die Verlängerung der sonst infolge Ablaufs der Höchstdauer per 18. Januar 2021

endenden ambulanten Massnahme von A____ gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB um zwei

Jahre an.

Gegen diesen ihm

am 7. Januar 2021 zugestellten Zirkulationsbeschluss hat A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Januar 2021 Beschwerde erhoben, mit dem

Antrag der angefochtene Beschluss sei vollumfänglich aufzuheben und das

Verlängerungsgesuch der Vollzugsbehörde vom 9. Oktober 2020 dementsprechend unter

o/e-Kostenfolge abzuweisen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung mit [...], Advokat, zu bewilligen. Die

Verfahrensleiterin bewilligte mit Verfügung vom 21. Januar 2021 die amtliche

Verteidigung für das Beschwerdeverfahren und erteilte mit Verfügung vom 12.

Februar 2021 Dr. med. B____ einen schriftlichen Gutachtensauftrag zur Frage

einer allfälligen Verlängerung der ambulanten Massnahme. Mit Beschwerdeantwort

vom 17. Februar 2021 beantragte die Vollzugsbehörde die Abweisung der

Beschwerde. Mit gleichlautendem Antrag schloss sich die Staatsanwaltschaft mit

Eingabe vom 22. Februar 2021 den Ausführungen der Vollzugsbehörde an. Das in

Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten wurde am 14. April

2021 erstellt, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2021 einen

Befangenheitsantrag stellte und hierbei rügte, die Sachverständige habe durch

die Art der Gutachtenerstellung mangels persönlicher Exploration und Anhörung sein

rechtliches Gehör und somit auch seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Mit

Verfügung vom 5. Mai 2021 ersuchte die Verfahrensleiterin Dr. med. B____ um

Stellungnahme zum Ausstandsgesuch und dispensierte zugleich die

Staatsanwaltschaft antragsgemäss von der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Am

1. Juli 2021 reichte Dr. med. B____ eine Stellungnahme ein, woraufhin sich der

Beschwerdeführer am 22. Juli 2021 erneut vernehmen liess. Mit Verfügung vom

23. Juli 2021 wies die Verfahrensleiterin den Ablehnungsantrag des

Beschwerdeführers, vorbehältlich eines anderen Entscheids des erkennenden

Gerichts auf erneuten Antrag hin, ab und wies Dr. med. B____ an, den

Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verhandlung einer Exploration zu

unterziehen. Dr. med. B____ führte am 13. September 2021 eine Nachexploration

durch und reichte am 11. Oktober 2021 einen ergänzenden Bericht ein. Nachdem

der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens im April 2021

wieder nach [...] gezogen und dessen medikamentöse Behandlung vorübergehend von

Dr. med. Dipl.-Psych. D____ gewährleistet worden war, wurde die ambulante

Behandlung – aufgrund des vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. Dipl.-Psych. D____

geäusserten Widerstandes – anschliessend von der FAM UPK übernommen, weshalb

die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 diese darum ersuchte,

dem Gericht einen aktuellen Behandlungsbericht zukommen zu lassen. Am 15.

November 2021 reichte die Vollzugsbehörde die zwischenzeitlich ergangenen Akten

– darunter ein Therapieverlaufsbericht der FAM UPK vom 24. September 2021

– ein.

An der

mündlichen Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 1. Dezember 2021 wurden

der Beschwerdeführer, der Bewährungshelfer [...] sowie Dr. med. B____ befragt.

Danach gelangten der Verteidiger und der Vertreter der Vollzugsbehörde zum

Vortrag. Der fakultativ geladene Vertreter der Staatsanwaltschaft ist nicht

erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide

in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs.

1.

lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6). Zuständiges Beschwerdegericht ist – angesichts der besonderen

Tragweite des angefochtenen Entscheids – das Appellationsgericht als

Dreiergericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Der

Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeerhebung

legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach

Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte

Beschwerde ist daher einzutreten. In Anwendung von Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art.

365.

Abs. 1 StPO fand im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung – unter

Zulassung akkreditierter Presse – statt (vgl. auch BGE 143 IV 151 E. 2.4).

Anlässlich dieser wurde dem Beschwerdeführer der Entscheid des

Appellationsgerichts bereits mündlich eröffnet und kurz begründet. Im Übrigen

richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.

2.

Die Voraussetzungen und der Vollzug der ambulanten Behandlung einer

psychischen Störung werden in Art. 63 StGB geregelt. Nach Art. 63 Abs. 4

StGB darf die ambulante Behandlung in der Regel nicht länger als fünf Jahre

dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten

Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht

auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre

verlängern. Eine solche Verlängerung ist bei Massnahmen gegenüber psychisch gestörten

Tätern so oft möglich, wie dies erforderlich erscheint. Allerdings ist immer zu

beachten, dass die Behandlung Aussicht auf Erfolg haben muss, der in der

Verhütung von Delinquenz besteht. Mit zunehmender Dauer der Massnahme ist die

Erforderlichkeit der Behandlung besonders zu begründen. Es lassen sich indessen

durchaus Beispiele finden, welche längere Massnahmen und unter Umständen

lebenslange Behandlungen erforderlich machen, wie beispielsweise die

medikamentöse Behandlung von Schizophreniekranken (BGer 6B_380/2013 vom 16.

Januar 2014 E. 4.2; Heer, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 63

StGB N 85; Pauen Borer, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Auflage 2021, Art. 63

StGB N 15).

3.

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde mit Recht geltend, dass für die

Verlängerung einer ambulanten Massnahme ein neues (Ergänzungs-)Gutachten in

Bezug auf die Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Fortführung einer

ambulanten Behandlung hätte eingeholt werden müssen und die Verlängerung der

Massnahme nicht allein gestützt auf die Ausführungen der betreuenden

Bewährungshilfe und des behandelnden Psychiaters hätte angeordnet werden

dürfen. Bei einer entsprechend unvollständigen Sachverhaltsermittlung durch die

Vor­instanz können die erforderlichen zusätzlichen Beweise gemäss Art. 389

Abs. 3 StPO von der Rechtsmittelinstanz erhoben werden (AGE BES.2021.46

vom 27. Oktober 2021 E. 2.4). Entsprechend gab die Verfahrensleiterin nach

Beschwerdeerhebung mit Verfügung vom 12. Februar 2021 umgehend ein

schriftliches Gutachten in Auftrag, welches am 14. April 2021 von der mit

dem Beschwerdeführer bereits im ursprünglichen Strafverfahren befassten

Sachverständigen, Dr. med. B____, am 14. April 2021 erstellt wurde.

Nachdem der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Absehen von einer

persönlichen Exploration beanstandet und deshalb einen Befangenheitsantrag

hinsichtlich der beauftragten Sachverständigen gestellt hatte, ordnete die

Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 23. Juli 2021 dessen – am 13. September

2021.

erfolgten – Nachexploration an und wies im Übrigen – «vorbehältlich eines

anderen Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag» – den

Ablehnungsantrag in Bezug auf Dr. med. B____ mit der Begründung ab, diese habe

im Rahmen ihrer Stellungnahme nachvollziehbare Gründe für ihr Vorgehen

dargelegt, weshalb sich kein Grund für eine Befangenheit erkennen liesse. Der

Beschwerdeführer sowie dessen Verteidiger schlossen sich dieser Ansicht an,

zumal anlässlich der Hauptverhandlung kein erneuter Antrag dahingehend gestellt

wurde. Somit kann vorliegend auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. B____

abgestellt werden.

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog, die allgemeine Situation des Beschwerdeführers habe sich –

den Verlaufsberichten nach – durch eine konsequente Medikation und eine relativ

engmaschige Betreuung (psychotherapeutische Behandlung und Bewährungshilfe)

grundsätzlich stabilisiert. Im Frühling/Frühsommer 2019 habe sich sein psychischer

Zustand jedoch verschlechtert, er habe Wahnvorstellungen bezüglich seiner

Ex-Frau im Zusammenhang mit einem Juckreiz gehabt und Verhaltensauffälligkeiten

gezeigt, was sowohl von Dr. med. Dipl.-Psych. D____ wie auch von der

Bewährungshilfe beobachtet worden sei. Letztere habe berichtet, dass der

Beschwerdeführer auch seine körperlichen Beschwerden (Lähmungserscheinungen,

Schwellungen im Gesicht und Magen-/Darmproblemen), aufgrund deren er seinen

Ferienaufenthalt im Februar 2019 in [...] abgebrochen hatte, mit seiner Ex-Frau

und dem Geheimdienst in Verbindung gebracht habe. Diese hätten versucht, ihn zu

vergiften. Bezeichnenderweise sei es mit der Exazerbation auch zur

eigenmächtigen Absetzung der Medikation gekommen, welche er nicht transparent

kommuniziert habe. Mit der sofortigen Intensivierung der Betreuung durch alle

involvierten Stellen und der gleichzeitigen Reinstallierung der medikamentösen

Behandlung sei es in der Folge wieder zu einer Stabilisierung gekommen. Es

liessen sich Parallelen zur Situation im Vorfeld der Anlasstat erkennen: Auch

damals habe der Beschwerdeführer Befürchtungen geäussert, vergiftet zu werden.

Ebenso habe er seine Medikamente eigenmächtig abgesetzt und sei vor der

Tatbegehung in sein Heimatland gereist. Dem Beschwerdeführer sei

zugutezuhalten, dass er die Termine mit den zuständigen Therapeuten und der

Bewährungshilfe bislang durchwegs zuverlässig wahrgenommen habe und er das

formale Setting der Massnahme mittrage und akzeptiere. Auch spreche er gut auf

die Behandlung an. Jedoch sei mit den mit ihm befassten Fachleuten von einer

nur begrenzten Krankheits- und Behandlungseinsicht auszugehen. So sehe er die

Notwendigkeit einer Medikation im Grunde nicht ein, sondern nehme die

Medikamente nur ein, weil es von ihm verlangt werde, und wolle in naher oder

mittelbarer Zukunft weitgehend oder vollständig medikamentenfrei leben. Die

Behandlungsbedürftigkeit sei jedoch unverändert und aufgrund der Diagnose

langfristig gegeben. Die Gefahr des Wiederauftretens einer Krankheitsphase mit

einer eigenmächtigen Absetzung der Medikamente und als Folge davon der

Verschlechterung der Legalprognose sei manifest, zumal er offensichtlich (noch)

nicht in dem erforderlichen Mass auf den über Jahre aufgebauten und definierten

Frühwarnplan zurückgreifen könne. Sie indiziere die Weiterführung der

bestehenden Massnahme, allem voran der Sicherstellung der zentralen

medikamentösen Behandlung und der begleitenden Psychotherapie, die zusammen mit

der Bewährungshilfe eine zeitnahe Erkennung einer allfälligen Verschlechterung

ermögliche. Eine Verlängerung der ambulanten Massnahme um zwei Jahre sei auch

verhältnismässig. Der Beschwerdeführer werde durch diese nicht übermässig

eingeschränkt. Die Konsultationsintervalle seien nicht starr fixiert, sondern

würden der Situation angepasst; auch Ferienabwesenheiten seien möglich. Er

besitze mithin auch unter dem Regime der ambulanten Behandlung ein grosses Mass

an individueller Freiheit, welche gemessen an der von ihm ausgehenden Gefahr im

Falle einer Exazerbation seiner Grunderkrankung eine vergleichsweise geringe

Beschränkung erfahre.

4.2

Die

vorinstanzlichen Erwägungen werden durch das nunmehr vorliegende Gutachten vom

14.

April 2021 und den ergänzenden Bericht vom 11. Oktober 2021 von Dr. med. B____

durchwegs bestätigt. Mit der Vorinstanz geht auch die Sachverständige von einer

erneuten Exazerbation im Jahr 2019 aus, bei welcher der Beschwerdeführer sowohl

affektive wie auch schizophrene Symptome aufgewiesen habe (so im Übrigen auch

die Einschätzung von Dr. E____ und F____ [vgl. Therapiebericht des fnpg vom 11.

November 2021, act. 20]. Ungeklärt sei, ob dies im Zusammenhang mit einem

Absetzen bzw. Sistieren der Medikamente oder unter suffizienten Medikation

aufgetreten sei. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers

erscheine es denkbar, dass er wiederum im Zusammenhang mit einer Reise in sein

Heimatland seine Medikamente abgesetzt bzw. nur noch unregelmässig eingenommen

habe. Es habe sich folglich keine wesentliche Änderung bezüglich der

Legalprognose im Vergleich zum Jahr 2015 ergeben. Es liege prinzipiell eine

wirkungsvolle medikamentöse Behandlung vor. Die Weiterführung der ambulanten

Massnahme erscheine aus forensisch psychiatrischer Sicht derzeit erforderlich.

Anhand des sehr positiven Verlaufs bis 2019 könne davon ausgegangen werden,

dass auch in Zukunft erneut eine vollständige Remission erreicht werden könne

(Gutachten vom 14. April 2021, S. 12 und 14 f., Akten 10). Auch nach

der Nachexploration des Beschwerdeführers hielt Dr. med. B____ an ihrer

Einschätzung fest. In Bezug auf die Ereignisse aus dem Jahr 2019 hätte sich

bezüglich inhaltliche Denkstörungen eine «Wahngewissheit» gezeigt. Analog zur

Begutachtung von 2015 habe es sich um eine Wahngewissheit ohne Aktuität

gehandelt und lediglich in Bezug auf die Körperhalluzination sei das Erleben

für den Beschwerdeführer nach wie vor sehr präsent erschienen (Bericht vom 11.

Oktober 2021, act. 18).

4.3

4.3.1

Der

Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, die Vorinstanz sei zu Unrecht von

erneuten Wahrvorstellungen im Frühjahr 2019 ausgegangen.

Dass er jedoch,

wie in der Beschwerde vorgebracht, erst nach seiner Rückkehr aus [...] einen

starken Juckreiz bekommen und er sich dort aufgrund des zwischenzeitlichen

Regimewechsels – anders wie noch im Jahr 2015 – auch nicht verfolgt gefühlt

habe, ist spätestens seit der Befragung seines Bewährungshelfers [...]

widerlegt. Dieser gab auf Frage hin an, der Beschwerdeführer sei damals früher

aus [...] zurückgekommen, er habe sich dort verfolgt gefühlt, ihm sei unwohl

gewesen und er habe sich bedroht gefühlt. Er habe auch nicht den regulären

Rückflug genommen, sondern sei früher nach Hause gekommen (zweitinstanzliches

Protokoll, S. 5; vgl. hierzu bereits Aktennotiz vom 7. Juni 2019, Vollzugsakten

S. 148). Auf Nachfrage hin ergänzte er, dass der Juckreiz zwar erst in der

Schweiz begonnen, der Beschwerdeführer aber schon in [...] das Gefühl gehabt

habe, nach einem Nachtessen vergiftet worden zu sein («Ich glaube, dort hatte

er wirklich Angst»). Er habe sehr viel Wasser getrunken und sich mehrmals

übergeben müssen. Dann sei es besser geworden und er habe sehr kurzfristig das

Land verlassen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 5 f.). Insoweit sind die

vorinstanzlichen Erwägungen somit nicht zu beanstanden.

Dass er sodann

im Zusammenhang mit dem später empfundenen Juckreiz seine Ehefrau nicht

beschuldigt und das Wort «vergiften» nie verwendet habe, sondern diese sich

lediglich während seiner Ferienabwesenheit um seine Wohnung gekümmert habe und er

vielmehr vermute, sie habe beim Reinigen der Matratze ein chemisches Mittel

verwendet, auf welches er allergisch reagiert habe, widerspricht wiederum der

Aktenlage. Hiernach habe er gegenüber seinem Bewährungshelfer [...] die

Vermutung geäussert, dass seine Ex-Frau und der Geheimdienst dahintersteckten

und diese versuchten, ihn zu vergiften (vgl. Aktennotiz vom 7. Juni 2019,

Vollzugsakten S. 148). Auch im Rahmen der Nachexploration gab der

Beschwerdeführer an, die für ihn einzig existierende logische Erklärung für die

beschriebenen Beschwerden (Juckreiz) sei eine unbekannte Substanz (in der

Matratze). Er gehe von einer Vergiftung aus, für welche seine Frau verantwortlich

sei (Bericht vom 11. Oktober 2021, act. 18 [Gesprächsverlauf]).

Dafür, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht von einer blossen

allergischen Reaktion auf ein verwendetes Putzmittel ausging, spricht weiter

die Tatsache, dass er unbedingt eine Abklärung im Rahmen eines Strafverfahrens

wünschte (Bericht vom 11. Oktober 2021 act. 18 [Gesprächsverlauf]; «vielleicht

Polizei kann etwas machen», zweitinstanzliches Protokoll, S. 4; «Deswegen auch

die Idee, ob man eine Strafanzeige machen sollte…», a.a.O., S. 10). Dies ganz

abgesehen davon, dass bei einer Wohnungspflege während einer Ferienabwesenheit

etwa Pflanzen gegossen oder gestaubsaugt – aber jedenfalls keine Matratze

gereinigt – wird, weshalb selbst ausgehend von den Vorstellungen des

Beschwerdeführers eine irrationale Schuldzuweisung zu erkennen ist.

Anlässlich der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte Dr. med. B____ schliesslich nach

welchen Kriterien sie das angenommene wahnhafte Erleben von berechtigten

Befürchtungen, etwa aus dem Heimatland eine Krankheit oder eine Infektion

mitgebracht zu haben, abgrenzen könne. Das wahnhafte Erleben habe anhand der

Aktenlage daraus bestanden, dass der Beschwerdeführer Körpermissempfindungen

gehabt und er dieses Erleben auf die Ehefrau bezogen habe. Es sei aber auch,

und das sei das Wichtigste, zu einer psychopathologischen Veränderung gekommen,

indem der Beschwerdeführer überwertige Ideen gehabt und er Dr. med. Dipl.-Psych.

D____ von seiner grossen Potenz erzählt habe. Auch sei er in seinem Verhalten,

und wie er geredet habe, deutlich ausufernder, das heisst «maniform» geworden.

Das sei das ganze Bild einer psychopathologischen Veränderung, das sich nicht

nur auf den Juckreiz und der wohl auch vorhandenen Hautveränderungen beziehe.

Es sei vielmehr eine psychopathologische Veränderung auf mehreren Ebenen gewesen.

Auf Nachfrage des Verteidigers verneinte Dr. med. B____ explizit, dass dieses

Verhalten auch eine kurzfristige Nebenfolge der Wiederaufnahme der Medikamente (nach

kurzem Absetzen) gewesen sein konnte, weil der Beschwerdeführer solche

Nebenfolgen dann schon früher hätte haben müssen (zweitinstanzliches Protokoll,

S. 9 f.).

Vor diesem

Hintergrund ist nicht verständlich, dass der Verteidiger in seinem

Schlussvortrag anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung ausführte, er

wisse bis heute nicht, was im Jahr 2019 die Wahnsituation gewesen sein solle. Der

Beschwerdeführer seinerseits versucht vergebens, das damalige Geschehen zu

rationalisieren. Gerade auch mit Blick auf die parallelgelagerten Umstände des

Anlassdelikts – dort hatte er angegeben, seine geschädigte Tochter habe

versucht ihn mit Stühlen zu vergiften und vielleicht chemische Substanzen in diese

hineingetan (Strafakten, S. 298; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll,

S. 514 f.) – ist mit der Vorinstanz und der Gutachterin von einer psychopathologischen

Exazerbation mit Absetzen der Medikamente im Frühjahr 2019 auszugehen. Gleich

wie damals versucht der Beschwerdeführer nun das Erleben zu relativieren, eine

Wahngewissheit bezüglich der beschriebenen Vergiftungsideen bzw. des denkbaren

Ursprungs des Juckreizes bleibt wiederum bestehen (vgl. die damalige

Einschätzung von Dr. med. B____ im Erstgutachten, S. 122 [Vollzugskaten S.

25]).

4.3.2

Weiter

rügt der Beschwerdeführer, er habe eine hinreichende Krankheitseinsicht,

weshalb es keiner Fortführung der ambulanten Massnahme bedürfe.

Dass er von

vornherein freimütig eingeräumt habe, die Medikamente im Frühjahr 2019

selbständig abgesetzt zu haben, ist mit der Vorinstanz insoweit zu

relativieren, als der Beschwerdeführer dies gegenüber Dr. med. Dipl.-Psych. D____

nur deshalb zugestanden hatte, weil dieser die Medikamente zufolge der erkannten

psychotischen Ursache des Juckreizes – und im Unwissen über den

zwischenzeitlichen Unterbruch der Medikamenteneinnahme – erhöhen wollte.

Nur um sich einer – von ihm ungewollten – Erhöhung des Medikaments Abilify zu

entziehen, gab der Beschwerdeführer zu, seine Medikamente zuvor seit 10 Tagen abgesetzt

zu haben (vgl. Aktennotiz vom 7. Juni 2019, Vollzugsakten S. 148; zweitinstanzliches

Protokoll, S. 3). Im Übrigen ist mit der gutachterlichen Einschätzung von

Dr. med. B____ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon während seiner

Reise nach [...] seine Medikamente – entgegen seiner Zusicherung

(zweitinstanzliches Protokoll, S. 3) – nicht oder jedenfalls nicht

konsequent eingenommen hatte, zumal er dort bereits unter Wahnvorstellungen und

Ängsten gelitten hatte (siehe hierzu oben E. 4.3.1). Somit erscheint auch die Zusicherung

des Beschwerdeführers, wonach er seine Medikamente nicht von sich aus, sondern

nur in Rücksprache mit Dr. [...] von der FAM UPK absetzen bzw. reduzieren würde

(zweitinstanzliches Protokoll, S. 4), kaum mehr glaubhaft.

Entgegen dem Vorbringen

des Verteidigers deutet der Wunsch nach Medikationsfreiheit oder selbst nach

einer Reduktion der eingestellten Medikamente, so das letzte Wort des

Beschwerdeführers (zweitinstanzliches Protokoll, S. 11), beim vorliegenden

Krankheitsbild und angesichts der im Raum stehenden Anlasstat sehr wohl auf

eine mangelnde Krankheits- und Behandlungseinsicht hin. Der Beschwerdeführer

scheint seine Wahnvorstellungen und das Ausmass seiner psychischen Erkrankung

insgesamt zu verharmlosen und für das von ihm Erlebte mehr oder weniger

plausible Erklärungen zu suchen. So akzeptiert er nach wie vor die im Frühjahr

2019.

gestellte Diagnose von Dr. med. Dipl.-Psych. D____ nicht («wir haben uns

nicht verstanden mit diesem Juckreiz, ich meine immer noch es war Matratze… und

er meint es ist psychisch bedingt», zweitinstanzliches Protokoll, S. 3) und

beschreibt einen Vertrauensbruch ihm gegenüber. Doch auch im aktuellsten

Therapieverlaufsbericht der FAM UPK sind eine «nur begrenzte Krankheitseinsicht»

und «der eingeschränkte selbstkritische Umgang mit der bisherigen Delinquenz»

als weitere legalprognostische Risikofaktoren beschrieben

(Therapieverlaufsbericht FAM UPK vom 24. September 2021, act. 20, S. 2). Der

Beschwerdeführer habe wiederholt negiert, psychisch krank zu sein, obwohl er

weiterhin eindeutig psychotisches Erleben mit geringer Wahndynamik beschreibe.

Einen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und dem Delikt sehe er ebenfalls

nicht (a.a.O., S. 3). Beinahe gleichlautend fiel die Einschätzung im

Therapiebericht des fnpg vom 11. November 2021 aus, wonach E____ und F____ im

Verlauf der Therapie eine begrenzte Krankheitseinsicht sowie einen begrenzten

selbstkritischen Umgang mit der bisherigen Delinquenz beim Patienten bemerkt hatten

(Therapiebericht des fnpg vom 11. November 2021, act. 20).

Es kann

vorliegend somit (noch) nicht von einer hinreichenden Krankheitseinsicht des

Beschwerdeführers ausgegangen werden, weshalb auch (noch) nicht darauf vertraut

werden kann, dass er das bisherige ambulante Setting auf freiwilliger Basis

aufrechterhalten würde. Hierbei ist festzuhalten, dass gerade bei einem

Absetzen der Medikation – entgegen der gegenteiligen Argumentation der

Verteidigung – nicht nur von einer abstrakten und theoretischen, sondern von

einer konkreten Gefahr der Exazerbation und damit von «Taten, ähnlich der Anlasstat

(im sozialen Nahraum)» auszugehen ist (vgl. die Einschätzung im Erstgutachten

vom 1. Dezember 2015 [Vollzugsakten 136], S. 48, auf welche im Gutachten vom

14.

April 2021, act. 10, S. 15, verwiesen wird).

4.3.3

Letztlich

bringt der Verteidiger vor, es bestünden keine hinreichenden Aussichten für die

Weiterführung der ambulanten Massnahme; man sei in einem Jahr bestimmt noch am

gleichen Punkt, womit logische Folgerung deren nochmalige Verlängerung sein

werde.

Dem ist zum

einen entgegenzuhalten, dass Dr. med. B____ sich anlässlich der

zweitinstanzlichen Verhandlung sehr optimistisch dahingehend geäussert habe,

dass man mit der Betreuung über die FAM UPK und einer besseren Medikations-Compliance

Frühanzeichen erkennen und Deliktarbeit vertiefen könne und dann eine Anbindung

bei einem externen Therapeuten auf freiwilliger Basis erfolgen würde

(zweitinstanzliches Protokoll, S. 9; so auch das explizit formulierte

Vollzugsziel der Vollzugsbehörde, siehe eingereichte Plädoyernotizen, S. 4;

vgl. auch bereits Gutachten vom 14. April 2021, act. 10, S. 16). Der aktuell

behandelnde Assistenzarzt, Dr. [...], gab denn auch an, die Themen der

psychotherapeutischen Behandlung seien vor allem die Arbeit an der Einsicht der

Notwendigkeit zur Fortsetzung der medikamentösen Therapie und das Erkennen und

Bewältigen von Krankheitssymptomen (Therapieverlaufsbericht FAM UPK vom

24.

September 2021, act. 20, S. 3).

Zum anderen ist

der vorinstanzliche Beschluss betreffend die Verlängerung der ambulanten

Massnahmen jedenfalls nicht unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten

angefochten und auch eine erneute Verlängerung der ambulanten Massnahme dürfte

wohl noch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten (vgl. hierzu Heer, a.a.O., Art. 63 StGB N 85,

siehe auch oben E. 2), für den Fall, dass sich wider Erwartens keine

(rechtzeitigen) Therapieerfolge erkennen liessen. In diesem Zusammenhang ist

daran zu erinnern, dass ein schwerwiegendes Anlassdelikt vorliegt und die

aktuelle ambulante Massnahme demgegenüber vergleichsweise wenig eingriffs-intensiv

scheint, zumal sich das aktuelle Behandlungssetting (einmal wöchentliche

Vorsprache bei der FAM UPK für 10-15 Minuten sowie einmal monatliche Vorsprache

bei der Bewährungshilfe, vgl. zweitinstanzliches Protokoll, S. 2) nicht

besonders einschränkend auf den (pensionierten) Beschwerdeführer auswirkt. Dies

nicht zuletzt auch, weil er ohne strafvollzugsrechtlichem Hintergrund ein

vergleichbares Setting auf freiwilliger Basis mittragen und insbesondere auch

die entsprechenden Medikamente in der erforderlichen Dosierung einnehmen müsste.

4.3.4

Was

der Beschwerdeführer gegen die damit vollumfänglich zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz und die diese bestätigende gutachterliche Einschätzung von

Dr. med. B____ vorbringt, vermag im Ergebnis nicht durchzudringen.

5.

Zusammengefasst

hat die Vorinstanz die mit Urteil des Strafgerichts vom 19. Januar 2016

angeordnete ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63 Abs. 4 StGB zu Recht um

zwei Jahre verlängert, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der unvollständigen

Aktenlage mangels eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens (siehe oben, E. 3)

konnte sich der Beschwerdeführer aber zur Beschwerdeerhebung veranlasst sehen.

Umständehalber wird daher auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der

amtliche Verteidiger hat einen Aufwand von 12 Stunden geltend gemacht, der sich

als angemessen erweist. Dieser Aufwand ist, nach Hinzurechnung von 3 ½ Stunden

für die Gerichtsverhandlung zum Ansatz von CHF 200.– (zuzüglich Auslagen von

CHF 52.95 und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3'100.– und ein Auslagenersatz von

CHF 52.95, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 242.80,

somit total CHF 3'395.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Gutachterin, Dr. med. B____

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).