BES.2021.7
Verlängerung der ambulanten Behandlung
1. Dezember 2021Deutsch21 min
19. Januar 2016 stellte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt fest, dass A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2021.7
ENTSCHEID
vom 1.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Sara Lamm ,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 2
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss des Strafgerichts
vom 21. Dezember 2020
(SG.2020.250)
betreffend Verlängerung der
ambulanten Behandlung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
19. Januar 2016 stellte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt fest, dass A____
den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) im
Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt habe und ordnete eine ambulante
pharmakologische und psychotherapeutische Behandlung in Anwendung von Art. 19
Abs. 3 und Art. 63 Abs. 1 StGB an. Es stützte sich hierbei auf das am 1.
Dezember 2015 von Dr. med. B____ erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten
und die darin diagnostizierte schizoaffektive Störung (ICD-10 F25) von A____.
Für die Dauer der ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB wurde
Bewährungshilfe angeordnet und A____ die Weisung erteilt, keinerlei Kontakt zu
seiner geschädigten Tochter C____ aufzunehmen. In der Folge wurde A____ von Dr.
med. Dipl.-Psych. D____, vorerst in der forensischen Ambulanz der Universitären
Psychiatrischen Kliniken (nachfolgend: FAM UPK), ab August 2016 sodann in
dessen eigener Praxis, in meist zweiwöchentlichen Abständen ambulant
therapiert. Nach einer zwischenzeitlichen Wohnsitzverlegung nach [...] erfolgte
die ambulante Behandlung ab März 2020 durch das Zentrum für forensische
Psychiatrie des Freiburger Netzwerks für psychische Gesundheit (fnpg) bei Dr. E____
und F____.
Auf Antrag des
Straf- und Massnahmenvollzugs (nachfolgend: Vollzugsbehörde) vom 9. Oktober
2020 ordnete das Strafgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2020
die Verlängerung der sonst infolge Ablaufs der Höchstdauer per 18. Januar 2021
endenden ambulanten Massnahme von A____ gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB um zwei
Jahre an.
Gegen diesen ihm
am 7. Januar 2021 zugestellten Zirkulationsbeschluss hat A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Januar 2021 Beschwerde erhoben, mit dem
Antrag der angefochtene Beschluss sei vollumfänglich aufzuheben und das
Verlängerungsgesuch der Vollzugsbehörde vom 9. Oktober 2020 dementsprechend unter
o/e-Kostenfolge abzuweisen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung mit [...], Advokat, zu bewilligen. Die
Verfahrensleiterin bewilligte mit Verfügung vom 21. Januar 2021 die amtliche
Verteidigung für das Beschwerdeverfahren und erteilte mit Verfügung vom 12.
Februar 2021 Dr. med. B____ einen schriftlichen Gutachtensauftrag zur Frage
einer allfälligen Verlängerung der ambulanten Massnahme. Mit Beschwerdeantwort
vom 17. Februar 2021 beantragte die Vollzugsbehörde die Abweisung der
Beschwerde. Mit gleichlautendem Antrag schloss sich die Staatsanwaltschaft mit
Eingabe vom 22. Februar 2021 den Ausführungen der Vollzugsbehörde an. Das in
Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten wurde am 14. April
2021 erstellt, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2021 einen
Befangenheitsantrag stellte und hierbei rügte, die Sachverständige habe durch
die Art der Gutachtenerstellung mangels persönlicher Exploration und Anhörung sein
rechtliches Gehör und somit auch seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Mit
Verfügung vom 5. Mai 2021 ersuchte die Verfahrensleiterin Dr. med. B____ um
Stellungnahme zum Ausstandsgesuch und dispensierte zugleich die
Staatsanwaltschaft antragsgemäss von der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Am
1. Juli 2021 reichte Dr. med. B____ eine Stellungnahme ein, woraufhin sich der
Beschwerdeführer am 22. Juli 2021 erneut vernehmen liess. Mit Verfügung vom
23. Juli 2021 wies die Verfahrensleiterin den Ablehnungsantrag des
Beschwerdeführers, vorbehältlich eines anderen Entscheids des erkennenden
Gerichts auf erneuten Antrag hin, ab und wies Dr. med. B____ an, den
Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verhandlung einer Exploration zu
unterziehen. Dr. med. B____ führte am 13. September 2021 eine Nachexploration
durch und reichte am 11. Oktober 2021 einen ergänzenden Bericht ein. Nachdem
der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens im April 2021
wieder nach [...] gezogen und dessen medikamentöse Behandlung vorübergehend von
Dr. med. Dipl.-Psych. D____ gewährleistet worden war, wurde die ambulante
Behandlung – aufgrund des vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. Dipl.-Psych. D____
geäusserten Widerstandes – anschliessend von der FAM UPK übernommen, weshalb
die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 diese darum ersuchte,
dem Gericht einen aktuellen Behandlungsbericht zukommen zu lassen. Am 15.
November 2021 reichte die Vollzugsbehörde die zwischenzeitlich ergangenen Akten
– darunter ein Therapieverlaufsbericht der FAM UPK vom 24. September 2021
– ein.
An der
mündlichen Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 1. Dezember 2021 wurden
der Beschwerdeführer, der Bewährungshelfer [...] sowie Dr. med. B____ befragt.
Danach gelangten der Verteidiger und der Vertreter der Vollzugsbehörde zum
Vortrag. Der fakultativ geladene Vertreter der Staatsanwaltschaft ist nicht
erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide
in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs.
1.
lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6). Zuständiges Beschwerdegericht ist – angesichts der besonderen
Tragweite des angefochtenen Entscheids – das Appellationsgericht als
Dreiergericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeerhebung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach
Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten. In Anwendung von Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art.
365.
Abs. 1 StPO fand im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung – unter
Zulassung akkreditierter Presse – statt (vgl. auch BGE 143 IV 151 E. 2.4).
Anlässlich dieser wurde dem Beschwerdeführer der Entscheid des
Appellationsgerichts bereits mündlich eröffnet und kurz begründet. Im Übrigen
richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.
2.
Die Voraussetzungen und der Vollzug der ambulanten Behandlung einer
psychischen Störung werden in Art. 63 StGB geregelt. Nach Art. 63 Abs. 4
StGB darf die ambulante Behandlung in der Regel nicht länger als fünf Jahre
dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten
Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht
auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre
verlängern. Eine solche Verlängerung ist bei Massnahmen gegenüber psychisch gestörten
Tätern so oft möglich, wie dies erforderlich erscheint. Allerdings ist immer zu
beachten, dass die Behandlung Aussicht auf Erfolg haben muss, der in der
Verhütung von Delinquenz besteht. Mit zunehmender Dauer der Massnahme ist die
Erforderlichkeit der Behandlung besonders zu begründen. Es lassen sich indessen
durchaus Beispiele finden, welche längere Massnahmen und unter Umständen
lebenslange Behandlungen erforderlich machen, wie beispielsweise die
medikamentöse Behandlung von Schizophreniekranken (BGer 6B_380/2013 vom 16.
Januar 2014 E. 4.2; Heer, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 63
StGB N 85; Pauen Borer, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Auflage 2021, Art. 63
StGB N 15).
3.
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde mit Recht geltend, dass für die
Verlängerung einer ambulanten Massnahme ein neues (Ergänzungs-)Gutachten in
Bezug auf die Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Fortführung einer
ambulanten Behandlung hätte eingeholt werden müssen und die Verlängerung der
Massnahme nicht allein gestützt auf die Ausführungen der betreuenden
Bewährungshilfe und des behandelnden Psychiaters hätte angeordnet werden
dürfen. Bei einer entsprechend unvollständigen Sachverhaltsermittlung durch die
Vorinstanz können die erforderlichen zusätzlichen Beweise gemäss Art. 389
Abs. 3 StPO von der Rechtsmittelinstanz erhoben werden (AGE BES.2021.46
vom 27. Oktober 2021 E. 2.4). Entsprechend gab die Verfahrensleiterin nach
Beschwerdeerhebung mit Verfügung vom 12. Februar 2021 umgehend ein
schriftliches Gutachten in Auftrag, welches am 14. April 2021 von der mit
dem Beschwerdeführer bereits im ursprünglichen Strafverfahren befassten
Sachverständigen, Dr. med. B____, am 14. April 2021 erstellt wurde.
Nachdem der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Absehen von einer
persönlichen Exploration beanstandet und deshalb einen Befangenheitsantrag
hinsichtlich der beauftragten Sachverständigen gestellt hatte, ordnete die
Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 23. Juli 2021 dessen – am 13. September
2021.
erfolgten – Nachexploration an und wies im Übrigen – «vorbehältlich eines
anderen Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag» – den
Ablehnungsantrag in Bezug auf Dr. med. B____ mit der Begründung ab, diese habe
im Rahmen ihrer Stellungnahme nachvollziehbare Gründe für ihr Vorgehen
dargelegt, weshalb sich kein Grund für eine Befangenheit erkennen liesse. Der
Beschwerdeführer sowie dessen Verteidiger schlossen sich dieser Ansicht an,
zumal anlässlich der Hauptverhandlung kein erneuter Antrag dahingehend gestellt
wurde. Somit kann vorliegend auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. B____
abgestellt werden.
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog, die allgemeine Situation des Beschwerdeführers habe sich –
den Verlaufsberichten nach – durch eine konsequente Medikation und eine relativ
engmaschige Betreuung (psychotherapeutische Behandlung und Bewährungshilfe)
grundsätzlich stabilisiert. Im Frühling/Frühsommer 2019 habe sich sein psychischer
Zustand jedoch verschlechtert, er habe Wahnvorstellungen bezüglich seiner
Ex-Frau im Zusammenhang mit einem Juckreiz gehabt und Verhaltensauffälligkeiten
gezeigt, was sowohl von Dr. med. Dipl.-Psych. D____ wie auch von der
Bewährungshilfe beobachtet worden sei. Letztere habe berichtet, dass der
Beschwerdeführer auch seine körperlichen Beschwerden (Lähmungserscheinungen,
Schwellungen im Gesicht und Magen-/Darmproblemen), aufgrund deren er seinen
Ferienaufenthalt im Februar 2019 in [...] abgebrochen hatte, mit seiner Ex-Frau
und dem Geheimdienst in Verbindung gebracht habe. Diese hätten versucht, ihn zu
vergiften. Bezeichnenderweise sei es mit der Exazerbation auch zur
eigenmächtigen Absetzung der Medikation gekommen, welche er nicht transparent
kommuniziert habe. Mit der sofortigen Intensivierung der Betreuung durch alle
involvierten Stellen und der gleichzeitigen Reinstallierung der medikamentösen
Behandlung sei es in der Folge wieder zu einer Stabilisierung gekommen. Es
liessen sich Parallelen zur Situation im Vorfeld der Anlasstat erkennen: Auch
damals habe der Beschwerdeführer Befürchtungen geäussert, vergiftet zu werden.
Ebenso habe er seine Medikamente eigenmächtig abgesetzt und sei vor der
Tatbegehung in sein Heimatland gereist. Dem Beschwerdeführer sei
zugutezuhalten, dass er die Termine mit den zuständigen Therapeuten und der
Bewährungshilfe bislang durchwegs zuverlässig wahrgenommen habe und er das
formale Setting der Massnahme mittrage und akzeptiere. Auch spreche er gut auf
die Behandlung an. Jedoch sei mit den mit ihm befassten Fachleuten von einer
nur begrenzten Krankheits- und Behandlungseinsicht auszugehen. So sehe er die
Notwendigkeit einer Medikation im Grunde nicht ein, sondern nehme die
Medikamente nur ein, weil es von ihm verlangt werde, und wolle in naher oder
mittelbarer Zukunft weitgehend oder vollständig medikamentenfrei leben. Die
Behandlungsbedürftigkeit sei jedoch unverändert und aufgrund der Diagnose
langfristig gegeben. Die Gefahr des Wiederauftretens einer Krankheitsphase mit
einer eigenmächtigen Absetzung der Medikamente und als Folge davon der
Verschlechterung der Legalprognose sei manifest, zumal er offensichtlich (noch)
nicht in dem erforderlichen Mass auf den über Jahre aufgebauten und definierten
Frühwarnplan zurückgreifen könne. Sie indiziere die Weiterführung der
bestehenden Massnahme, allem voran der Sicherstellung der zentralen
medikamentösen Behandlung und der begleitenden Psychotherapie, die zusammen mit
der Bewährungshilfe eine zeitnahe Erkennung einer allfälligen Verschlechterung
ermögliche. Eine Verlängerung der ambulanten Massnahme um zwei Jahre sei auch
verhältnismässig. Der Beschwerdeführer werde durch diese nicht übermässig
eingeschränkt. Die Konsultationsintervalle seien nicht starr fixiert, sondern
würden der Situation angepasst; auch Ferienabwesenheiten seien möglich. Er
besitze mithin auch unter dem Regime der ambulanten Behandlung ein grosses Mass
an individueller Freiheit, welche gemessen an der von ihm ausgehenden Gefahr im
Falle einer Exazerbation seiner Grunderkrankung eine vergleichsweise geringe
Beschränkung erfahre.
4.2
Die
vorinstanzlichen Erwägungen werden durch das nunmehr vorliegende Gutachten vom
14.
April 2021 und den ergänzenden Bericht vom 11. Oktober 2021 von Dr. med. B____
durchwegs bestätigt. Mit der Vorinstanz geht auch die Sachverständige von einer
erneuten Exazerbation im Jahr 2019 aus, bei welcher der Beschwerdeführer sowohl
affektive wie auch schizophrene Symptome aufgewiesen habe (so im Übrigen auch
die Einschätzung von Dr. E____ und F____ [vgl. Therapiebericht des fnpg vom 11.
November 2021, act. 20]. Ungeklärt sei, ob dies im Zusammenhang mit einem
Absetzen bzw. Sistieren der Medikamente oder unter suffizienten Medikation
aufgetreten sei. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers
erscheine es denkbar, dass er wiederum im Zusammenhang mit einer Reise in sein
Heimatland seine Medikamente abgesetzt bzw. nur noch unregelmässig eingenommen
habe. Es habe sich folglich keine wesentliche Änderung bezüglich der
Legalprognose im Vergleich zum Jahr 2015 ergeben. Es liege prinzipiell eine
wirkungsvolle medikamentöse Behandlung vor. Die Weiterführung der ambulanten
Massnahme erscheine aus forensisch psychiatrischer Sicht derzeit erforderlich.
Anhand des sehr positiven Verlaufs bis 2019 könne davon ausgegangen werden,
dass auch in Zukunft erneut eine vollständige Remission erreicht werden könne
(Gutachten vom 14. April 2021, S. 12 und 14 f., Akten 10). Auch nach
der Nachexploration des Beschwerdeführers hielt Dr. med. B____ an ihrer
Einschätzung fest. In Bezug auf die Ereignisse aus dem Jahr 2019 hätte sich
bezüglich inhaltliche Denkstörungen eine «Wahngewissheit» gezeigt. Analog zur
Begutachtung von 2015 habe es sich um eine Wahngewissheit ohne Aktuität
gehandelt und lediglich in Bezug auf die Körperhalluzination sei das Erleben
für den Beschwerdeführer nach wie vor sehr präsent erschienen (Bericht vom 11.
Oktober 2021, act. 18).
4.3
4.3.1
Der
Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, die Vorinstanz sei zu Unrecht von
erneuten Wahrvorstellungen im Frühjahr 2019 ausgegangen.
Dass er jedoch,
wie in der Beschwerde vorgebracht, erst nach seiner Rückkehr aus [...] einen
starken Juckreiz bekommen und er sich dort aufgrund des zwischenzeitlichen
Regimewechsels – anders wie noch im Jahr 2015 – auch nicht verfolgt gefühlt
habe, ist spätestens seit der Befragung seines Bewährungshelfers [...]
widerlegt. Dieser gab auf Frage hin an, der Beschwerdeführer sei damals früher
aus [...] zurückgekommen, er habe sich dort verfolgt gefühlt, ihm sei unwohl
gewesen und er habe sich bedroht gefühlt. Er habe auch nicht den regulären
Rückflug genommen, sondern sei früher nach Hause gekommen (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 5; vgl. hierzu bereits Aktennotiz vom 7. Juni 2019, Vollzugsakten
S. 148). Auf Nachfrage hin ergänzte er, dass der Juckreiz zwar erst in der
Schweiz begonnen, der Beschwerdeführer aber schon in [...] das Gefühl gehabt
habe, nach einem Nachtessen vergiftet worden zu sein («Ich glaube, dort hatte
er wirklich Angst»). Er habe sehr viel Wasser getrunken und sich mehrmals
übergeben müssen. Dann sei es besser geworden und er habe sehr kurzfristig das
Land verlassen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 5 f.). Insoweit sind die
vorinstanzlichen Erwägungen somit nicht zu beanstanden.
Dass er sodann
im Zusammenhang mit dem später empfundenen Juckreiz seine Ehefrau nicht
beschuldigt und das Wort «vergiften» nie verwendet habe, sondern diese sich
lediglich während seiner Ferienabwesenheit um seine Wohnung gekümmert habe und er
vielmehr vermute, sie habe beim Reinigen der Matratze ein chemisches Mittel
verwendet, auf welches er allergisch reagiert habe, widerspricht wiederum der
Aktenlage. Hiernach habe er gegenüber seinem Bewährungshelfer [...] die
Vermutung geäussert, dass seine Ex-Frau und der Geheimdienst dahintersteckten
und diese versuchten, ihn zu vergiften (vgl. Aktennotiz vom 7. Juni 2019,
Vollzugsakten S. 148). Auch im Rahmen der Nachexploration gab der
Beschwerdeführer an, die für ihn einzig existierende logische Erklärung für die
beschriebenen Beschwerden (Juckreiz) sei eine unbekannte Substanz (in der
Matratze). Er gehe von einer Vergiftung aus, für welche seine Frau verantwortlich
sei (Bericht vom 11. Oktober 2021, act. 18 [Gesprächsverlauf]).
Dafür, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht von einer blossen
allergischen Reaktion auf ein verwendetes Putzmittel ausging, spricht weiter
die Tatsache, dass er unbedingt eine Abklärung im Rahmen eines Strafverfahrens
wünschte (Bericht vom 11. Oktober 2021 act. 18 [Gesprächsverlauf]; «vielleicht
Polizei kann etwas machen», zweitinstanzliches Protokoll, S. 4; «Deswegen auch
die Idee, ob man eine Strafanzeige machen sollte…», a.a.O., S. 10). Dies ganz
abgesehen davon, dass bei einer Wohnungspflege während einer Ferienabwesenheit
etwa Pflanzen gegossen oder gestaubsaugt – aber jedenfalls keine Matratze
gereinigt – wird, weshalb selbst ausgehend von den Vorstellungen des
Beschwerdeführers eine irrationale Schuldzuweisung zu erkennen ist.
Anlässlich der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte Dr. med. B____ schliesslich nach
welchen Kriterien sie das angenommene wahnhafte Erleben von berechtigten
Befürchtungen, etwa aus dem Heimatland eine Krankheit oder eine Infektion
mitgebracht zu haben, abgrenzen könne. Das wahnhafte Erleben habe anhand der
Aktenlage daraus bestanden, dass der Beschwerdeführer Körpermissempfindungen
gehabt und er dieses Erleben auf die Ehefrau bezogen habe. Es sei aber auch,
und das sei das Wichtigste, zu einer psychopathologischen Veränderung gekommen,
indem der Beschwerdeführer überwertige Ideen gehabt und er Dr. med. Dipl.-Psych.
D____ von seiner grossen Potenz erzählt habe. Auch sei er in seinem Verhalten,
und wie er geredet habe, deutlich ausufernder, das heisst «maniform» geworden.
Das sei das ganze Bild einer psychopathologischen Veränderung, das sich nicht
nur auf den Juckreiz und der wohl auch vorhandenen Hautveränderungen beziehe.
Es sei vielmehr eine psychopathologische Veränderung auf mehreren Ebenen gewesen.
Auf Nachfrage des Verteidigers verneinte Dr. med. B____ explizit, dass dieses
Verhalten auch eine kurzfristige Nebenfolge der Wiederaufnahme der Medikamente (nach
kurzem Absetzen) gewesen sein konnte, weil der Beschwerdeführer solche
Nebenfolgen dann schon früher hätte haben müssen (zweitinstanzliches Protokoll,
S. 9 f.).
Vor diesem
Hintergrund ist nicht verständlich, dass der Verteidiger in seinem
Schlussvortrag anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung ausführte, er
wisse bis heute nicht, was im Jahr 2019 die Wahnsituation gewesen sein solle. Der
Beschwerdeführer seinerseits versucht vergebens, das damalige Geschehen zu
rationalisieren. Gerade auch mit Blick auf die parallelgelagerten Umstände des
Anlassdelikts – dort hatte er angegeben, seine geschädigte Tochter habe
versucht ihn mit Stühlen zu vergiften und vielleicht chemische Substanzen in diese
hineingetan (Strafakten, S. 298; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll,
S. 514 f.) – ist mit der Vorinstanz und der Gutachterin von einer psychopathologischen
Exazerbation mit Absetzen der Medikamente im Frühjahr 2019 auszugehen. Gleich
wie damals versucht der Beschwerdeführer nun das Erleben zu relativieren, eine
Wahngewissheit bezüglich der beschriebenen Vergiftungsideen bzw. des denkbaren
Ursprungs des Juckreizes bleibt wiederum bestehen (vgl. die damalige
Einschätzung von Dr. med. B____ im Erstgutachten, S. 122 [Vollzugskaten S.
25]).
4.3.2
Weiter
rügt der Beschwerdeführer, er habe eine hinreichende Krankheitseinsicht,
weshalb es keiner Fortführung der ambulanten Massnahme bedürfe.
Dass er von
vornherein freimütig eingeräumt habe, die Medikamente im Frühjahr 2019
selbständig abgesetzt zu haben, ist mit der Vorinstanz insoweit zu
relativieren, als der Beschwerdeführer dies gegenüber Dr. med. Dipl.-Psych. D____
nur deshalb zugestanden hatte, weil dieser die Medikamente zufolge der erkannten
psychotischen Ursache des Juckreizes – und im Unwissen über den
zwischenzeitlichen Unterbruch der Medikamenteneinnahme – erhöhen wollte.
Nur um sich einer – von ihm ungewollten – Erhöhung des Medikaments Abilify zu
entziehen, gab der Beschwerdeführer zu, seine Medikamente zuvor seit 10 Tagen abgesetzt
zu haben (vgl. Aktennotiz vom 7. Juni 2019, Vollzugsakten S. 148; zweitinstanzliches
Protokoll, S. 3). Im Übrigen ist mit der gutachterlichen Einschätzung von
Dr. med. B____ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon während seiner
Reise nach [...] seine Medikamente – entgegen seiner Zusicherung
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 3) – nicht oder jedenfalls nicht
konsequent eingenommen hatte, zumal er dort bereits unter Wahnvorstellungen und
Ängsten gelitten hatte (siehe hierzu oben E. 4.3.1). Somit erscheint auch die Zusicherung
des Beschwerdeführers, wonach er seine Medikamente nicht von sich aus, sondern
nur in Rücksprache mit Dr. [...] von der FAM UPK absetzen bzw. reduzieren würde
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 4), kaum mehr glaubhaft.
Entgegen dem Vorbringen
des Verteidigers deutet der Wunsch nach Medikationsfreiheit oder selbst nach
einer Reduktion der eingestellten Medikamente, so das letzte Wort des
Beschwerdeführers (zweitinstanzliches Protokoll, S. 11), beim vorliegenden
Krankheitsbild und angesichts der im Raum stehenden Anlasstat sehr wohl auf
eine mangelnde Krankheits- und Behandlungseinsicht hin. Der Beschwerdeführer
scheint seine Wahnvorstellungen und das Ausmass seiner psychischen Erkrankung
insgesamt zu verharmlosen und für das von ihm Erlebte mehr oder weniger
plausible Erklärungen zu suchen. So akzeptiert er nach wie vor die im Frühjahr
2019.
gestellte Diagnose von Dr. med. Dipl.-Psych. D____ nicht («wir haben uns
nicht verstanden mit diesem Juckreiz, ich meine immer noch es war Matratze… und
er meint es ist psychisch bedingt», zweitinstanzliches Protokoll, S. 3) und
beschreibt einen Vertrauensbruch ihm gegenüber. Doch auch im aktuellsten
Therapieverlaufsbericht der FAM UPK sind eine «nur begrenzte Krankheitseinsicht»
und «der eingeschränkte selbstkritische Umgang mit der bisherigen Delinquenz»
als weitere legalprognostische Risikofaktoren beschrieben
(Therapieverlaufsbericht FAM UPK vom 24. September 2021, act. 20, S. 2). Der
Beschwerdeführer habe wiederholt negiert, psychisch krank zu sein, obwohl er
weiterhin eindeutig psychotisches Erleben mit geringer Wahndynamik beschreibe.
Einen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und dem Delikt sehe er ebenfalls
nicht (a.a.O., S. 3). Beinahe gleichlautend fiel die Einschätzung im
Therapiebericht des fnpg vom 11. November 2021 aus, wonach E____ und F____ im
Verlauf der Therapie eine begrenzte Krankheitseinsicht sowie einen begrenzten
selbstkritischen Umgang mit der bisherigen Delinquenz beim Patienten bemerkt hatten
(Therapiebericht des fnpg vom 11. November 2021, act. 20).
Es kann
vorliegend somit (noch) nicht von einer hinreichenden Krankheitseinsicht des
Beschwerdeführers ausgegangen werden, weshalb auch (noch) nicht darauf vertraut
werden kann, dass er das bisherige ambulante Setting auf freiwilliger Basis
aufrechterhalten würde. Hierbei ist festzuhalten, dass gerade bei einem
Absetzen der Medikation – entgegen der gegenteiligen Argumentation der
Verteidigung – nicht nur von einer abstrakten und theoretischen, sondern von
einer konkreten Gefahr der Exazerbation und damit von «Taten, ähnlich der Anlasstat
(im sozialen Nahraum)» auszugehen ist (vgl. die Einschätzung im Erstgutachten
vom 1. Dezember 2015 [Vollzugsakten 136], S. 48, auf welche im Gutachten vom
14.
April 2021, act. 10, S. 15, verwiesen wird).
4.3.3
Letztlich
bringt der Verteidiger vor, es bestünden keine hinreichenden Aussichten für die
Weiterführung der ambulanten Massnahme; man sei in einem Jahr bestimmt noch am
gleichen Punkt, womit logische Folgerung deren nochmalige Verlängerung sein
werde.
Dem ist zum
einen entgegenzuhalten, dass Dr. med. B____ sich anlässlich der
zweitinstanzlichen Verhandlung sehr optimistisch dahingehend geäussert habe,
dass man mit der Betreuung über die FAM UPK und einer besseren Medikations-Compliance
Frühanzeichen erkennen und Deliktarbeit vertiefen könne und dann eine Anbindung
bei einem externen Therapeuten auf freiwilliger Basis erfolgen würde
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 9; so auch das explizit formulierte
Vollzugsziel der Vollzugsbehörde, siehe eingereichte Plädoyernotizen, S. 4;
vgl. auch bereits Gutachten vom 14. April 2021, act. 10, S. 16). Der aktuell
behandelnde Assistenzarzt, Dr. [...], gab denn auch an, die Themen der
psychotherapeutischen Behandlung seien vor allem die Arbeit an der Einsicht der
Notwendigkeit zur Fortsetzung der medikamentösen Therapie und das Erkennen und
Bewältigen von Krankheitssymptomen (Therapieverlaufsbericht FAM UPK vom
24.
September 2021, act. 20, S. 3).
Zum anderen ist
der vorinstanzliche Beschluss betreffend die Verlängerung der ambulanten
Massnahmen jedenfalls nicht unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten
angefochten und auch eine erneute Verlängerung der ambulanten Massnahme dürfte
wohl noch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten (vgl. hierzu Heer, a.a.O., Art. 63 StGB N 85,
siehe auch oben E. 2), für den Fall, dass sich wider Erwartens keine
(rechtzeitigen) Therapieerfolge erkennen liessen. In diesem Zusammenhang ist
daran zu erinnern, dass ein schwerwiegendes Anlassdelikt vorliegt und die
aktuelle ambulante Massnahme demgegenüber vergleichsweise wenig eingriffs-intensiv
scheint, zumal sich das aktuelle Behandlungssetting (einmal wöchentliche
Vorsprache bei der FAM UPK für 10-15 Minuten sowie einmal monatliche Vorsprache
bei der Bewährungshilfe, vgl. zweitinstanzliches Protokoll, S. 2) nicht
besonders einschränkend auf den (pensionierten) Beschwerdeführer auswirkt. Dies
nicht zuletzt auch, weil er ohne strafvollzugsrechtlichem Hintergrund ein
vergleichbares Setting auf freiwilliger Basis mittragen und insbesondere auch
die entsprechenden Medikamente in der erforderlichen Dosierung einnehmen müsste.
4.3.4
Was
der Beschwerdeführer gegen die damit vollumfänglich zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz und die diese bestätigende gutachterliche Einschätzung von
Dr. med. B____ vorbringt, vermag im Ergebnis nicht durchzudringen.
5.
Zusammengefasst
hat die Vorinstanz die mit Urteil des Strafgerichts vom 19. Januar 2016
angeordnete ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63 Abs. 4 StGB zu Recht um
zwei Jahre verlängert, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der unvollständigen
Aktenlage mangels eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens (siehe oben, E. 3)
konnte sich der Beschwerdeführer aber zur Beschwerdeerhebung veranlasst sehen.
Umständehalber wird daher auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der
amtliche Verteidiger hat einen Aufwand von 12 Stunden geltend gemacht, der sich
als angemessen erweist. Dieser Aufwand ist, nach Hinzurechnung von 3 ½ Stunden
für die Gerichtsverhandlung zum Ansatz von CHF 200.– (zuzüglich Auslagen von
CHF 52.95 und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3'100.– und ein Auslagenersatz von
CHF 52.95, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 242.80,
somit total CHF 3'395.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Gutachterin, Dr. med. B____
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).