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Entscheid

BES.2021.71

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

23. Juni 2021Deutsch16 min

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.71

ENTSCHEID

vom 23. Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. Mai 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Februar 2021 wurde A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt

und zu einer Busse von CHF 400.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise

zu vier Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Ausserdem wurden dem

Beschwerdeführer Auslagen in Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr von CHF

200.– auferlegt. Mit Schreiben, datiert vom 24. April 2021, das am 29. April

2021 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, wandte sich der

Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft nahm das

Schreiben als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. Februar 2021 entgegen und

überwies den Strafbefehl zusammen mit den Akten am 6. Mai 2021

zuständigkeitshalber an das Strafgericht mit dem Hinweis, sie halte am

Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben. Mit

Verfügung vom 7. Mai 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die

Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung und unter Verzicht auf die

Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben, datiert vom 18. Mai

2021, Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde die Beschwerde dem

Strafgericht und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt und wurde das

Strafgericht um Zustellung der Akten ersucht. Die vorinstanzlichen Akten (act.

4) gingen am 27. Mai 2021 beim Appellationsgericht ein.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2021 handelt es sich um einen

Nichteintretensentscheid, in welchem nicht materiell über Straf- und

Zivilfragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art.

393.

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist gestützt

auf § 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde

das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder

Änderung des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat regelmässig ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben.

Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids

und somit zur Beschwerde legitimiert.

1.2

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich

oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet

bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Es handelt sich dabei um eine

gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt

werden kann (vgl. Guidon, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der

Dispositiv

Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach

genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche

Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen

werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person

werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen

gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss

angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive

fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer

Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; dazu Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, sodass auf sie

einzutreten ist.

1.3 Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Verfügung vom 7. Mai 2021. Es

kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht

nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

2.

Mit der

angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen

auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht ein. Zu

prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe, datiert vom

24. April 2021, bei der Staatsanwaltschaft innert Frist Einsprache gegen

den Strafbefehl vom 8. Februar 2021 erhoben hat.

2.1 Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen

einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am

Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen und gilt gemäss

Art. 91 Abs. 2 StPO als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten

Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post übergeben worden ist. Die Zustellung eines Strafbefehls

erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Kann eine

eingeschriebene Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten

oder einer im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so

wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch

informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei

der Poststelle abzuholen.

2.2 Der

Strafbefehl vom 8. Februar 2021 wurde gleichentags mit eingeschriebener

Postsendung an die Adresse versendet, die der Beschwerdeführer gegenüber der

Kantonspolizei angegeben hatte (act. 4 S. 12, 9). Am 9. Februar 2021 erfolgte

ein erfolgloser Zustellversuch. Die Abholfrist der Post lief bis zum 16.

Februar 2021 (act. 4 S. 12). Die Postsendung wurde nicht abgeholt und in der

Folge mit dem Vermerk, die Sendung sei nicht abgeholt worden, am 23. Februar

2021 an die Staatsanwaltschaft retourniert (act. 4 S. 12). Nachdem dem

Beschwerdeführer am 12. April 2021 eine erste Mahnung für die Busse, die

Auslagen und die Abschlussgebühr des Strafbefehls zugestellt worden war,

richtete er sich mit zwei identischen Schreiben, datiert vom 24. April 2021,

einerseits an das Inkassobüro des Justiz- und Sicherheitsdepartements und

andererseits an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (act. 4 S. 13 ff. und

19 ff.). Beide Schreiben sind am 29. April 2021 bei ihren Adressaten

eingegangen. Die Staatsanwaltschaft nahm das Schreiben als Einsprache gegen den

Strafbefehl vom 8. Februar 2021 entgegen.

2.3

2.3.1 Die

Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist,

gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch

als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste

(«Zustellfiktion»). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses

verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter

anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können,

welche das Verfahren betreffen (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f., 138 III

225 E. 3.1 S. 227 f.; BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2,

nicht publ. in: BGE 142 IV 286, 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2,

je mit Hinweisen). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich

verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse

gelangenden Korrespondenz besorgt ist und der Behörde gegebenenfalls längere

Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (BGE 139 IV 228

E. 1.1 S. 230; BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht

publ. in: BGE 142 IV 286, 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2;

AGE BES.2018.192 vom 4. März 2019 E. 2.3.2, BES.2017.9 vom 20. März

2017 E. 1.2). Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten

Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an (BGer 6B_1052/2019 vom 4.

Dezember 2019 E. 2.2, 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).

So hat das Bundesgericht – in Würdigung aller Umstände des jeweiligen

Einzelfalls – eine Empfangsobliegenheit nach einer Dauer von acht oder neun

Monaten bejaht (BGer 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.5,

6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 4), nach elf Monaten aber verneint,

wobei es aufgrund der konkreten Umstände eine Aufmerksamkeitsdauer von rund

einem halben Jahr für angemessen hielt (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019

E. 1.4.3, je mit Hinweisen).

Wichtig ist

zudem, dass die Zustellfiktion und die Empfangsobliegenheit – gleich wie die Zustellpflicht

der Behörde – «vernünftig», das heisst weder mit übertriebener Strenge noch mit

ungerechtfertigtem Formalismus, gehandhabt werden (vgl. BGE 139 IV 228 E. 1.1 S. 230, 119 V 89 E. 4b/aa S. 94; BGer 6B_32/2014 vom

6. Februar 2014 E. 3, 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 4.3,

2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1, 1P.404/2006 vom 12. September

2006 E. 3.3, je mit Hinweisen).

2.3.2 Mit

Schreiben vom 9. Juni 2020 teilte die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer mit,

sie habe anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass mit dem Fahrzeug

des Beschwerdeführers am 6. Juni 2020 Verkehrswiderhandlungen begangen worden

seien. Der Beschwerdeführer wurde zur Kontaktaufnahme innert zehn Tagen ab

Erhalt der Mitteilung mit der Kantonspolizei aufgefordert; ohne Reaktion

seinerseits müsse davon ausgegangen werden, er sei der fehlbare Lenker gewesen

und es erfolge eine Überweisung mit Antrag an die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt (act. 4 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer wurde durch die Polizei

am 11. Juni 2020 telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, gegen ihn sei ein

Vorverfahren eingeleitet worden und er habe mit einer postalischen Zustellung

zu rechnen (act. 4 S. 6). Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass der letzte Kontakt

zwischen dem Beschwerdeführer und der Polizei am 15. Juni 2020 auf dem

Polizeiposten [...] stattfand, anlässlich dessen der Beschwerdeführer

persönlich Angaben zum Tatgeschehen machte und das ausgefüllte

Personalien-Frageschema einreichte (act. 4 S. 6). Am 28. Juni 2020 überwies

die Kantonspolizei das Dossier der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Erlass

eines Strafbefehls bzw. Anklageerhebung (act. 4 S. 2 ff.).

Dem

Beschwerdeführer wurde somit eine Frist zu Kontaktaufnahme gesetzt und die

Kantonspolizei und der Beschwerdeführer tauschten nach dem Vorfall vom 6.

Juni 2020 mehrmals Korrespondenz aus, sei es auf schriftlichem,

telefonischem oder mündlichem bzw. persönlichem Weg. Der Beschwerdeführer

wusste deshalb, dass ein Verfahren gegen ihn läuft. Unter diesen Umständen musste

der Beschwerdeführer nach seinem Kenntnisstand mit einer Zustellung rechnen und

erscheint auch die verstrichene Zeit zwischen der letzten, dem Beschwerdeführer

bekannten Prozesshandlung am 15. Juni 2020 und der Zustellung des Strafbefehls mit

knapp acht Monaten als nicht zu lang, während der die Zustellfiktion nicht

aufrechterhalten werden könnte.

Der

Beschwerdeführer schreibt in der sinngemässen Einsprache, er habe die Wohnung

«gewechselt». Unklar bleibt dabei jedoch, wann er umgezogen ist. Sollte der

Beschwerdeführer damit geltend machen wollen, er habe im Zeitpunkt der

Zustellung des Strafbefehls nicht mehr an der angegebenen Adresse gewohnt, so

bleibt er dafür jeden Beweis schuldig. Hätte der Beschwerdeführer während des

hängigen Verfahrens seinen Wohnort gewechselt, so wäre er nach dem Grundsatz

von Treu und Glauben ohnehin verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass ihm

behördliche Akten zugestellt werden können und hätte er eine Adressänderung

ohne Verzug melden müssen (vgl. AGE BES.2018.192 vom 4. März 2019 E. 2.3.2).

2.4

2.4.1 Damit

die Zustellfunktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO Geltung erlangt, muss als

weitere Voraussetzung dem Empfänger eine Abholungseinladung (Avis), das heisst

eine Mitteilung über den Zustellversuch, hinterlassen werden. Bei

eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der

Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach

des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden

ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den

Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den

Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den

Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung

erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden

sind (BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f., 142 III 599 E. 2.4.1

S. 604; BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.1).

2.4.2 Der

Strafbefehl vom

8. Februar 2021 wurde an jene Adresse geschickt, die der

Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei angegeben hatte. Es ist auch jene

Adresse, an die das Schreiben der Kantonspolizei vom 9. Juni 2020 mit

A-Post-Plus zugestellt werden konnte und das der Beschwerdeführer nachweislich

erhalten hat, da er sich in der Folge mit der Polizei in Kontakt setzte. Der

Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, die Abholungseinladung für den

Strafbefehl erhalten zu haben. In der sinngemässen Einsprache vom

28. April 2021 führt er dazu lediglich aus, der «Beleg» sei verloren

gegangen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Abholschein im

Briefkasten des Beschwerdeführers lag und sich damit in seinem Machtbereich

befand. Diese Tatsache ist nicht bestritten und es kann gefolgert werden, dass

der Beschwerdeführer die postalische Zustellung trotz Abholschein schlicht

nicht auf der Post abholte. Es besteht die gesetzliche Vermutung, der

Beschwerdeführer habe vom Abholschein Kenntnis genommen (BGE 142 IV 201 E. 2.3

S. 204 f., BGer 6B_554/2020 vom 23. September 2020 E. 1.3.4).

2.5 Der

Strafbefehl gilt deshalb in Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4

lit. a StPO im vorliegenden Fall als am 16. Februar 2021 zugestellt. Die zehntägige

Einsprachefrist begann am 17. Februar 2021 zu laufen und endete am 26. Februar 2021.

Der Beschwerdeführer hat seine Einsprache am 28. April 2021 bei der Post

aufgegeben (Poststempel, act. 4 S. 17). Die Einsprache ist somit

offensichtlich zu spät und nicht innert Frist erfolgt.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer bestreitet in der sinngemässen Einsprache vom 28. April

2021 nicht, die Einsprachefrist verpasst zu haben. Er äussert darüber sein

Bedauern und schreibt folgendes: «Leider verpasste ich den Termin von ihren

Einschreiben, dafür möchte ich mich entschuldigen. Aber in dieser Zeit ging der

Beleg irgendwo verloren. Die ganzen Geschehnisse, wegen Corona und ich

wechselte meine Wohnung. Ich danke für Ihr Verständnis.» Im Weiteren schildert der

Beschwerdeführer seine Sicht zu den Vorwürfen des Strafbefehls und den

Geschehnissen, die zur Ausstellung desselben geführt haben.

3.2 Sofern

eine Partei eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher

Rechtsverlust erwächst, kann sie gemäss Art. 94 Abs.1 StPO eine Wiederherstellung

der Frist verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Verspätung kein

Verschulden trifft. Jedes noch so geringfügige Verschulden an der Fristsäumnis

schliesst eine Wiederherstellung aus (Riedo,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35). Es ist mit

anderen Worten vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten

Situation objektiv und subjektiv unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren

(BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2). Eine unverschuldete Säumnis

stellen beispielsweise gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere

Erkrankung oder ein Unfall der fristgebundenen Person dar (Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 37

ff.).

Nach Art. 94 Abs. 2 StPO ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist innert

30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen

Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte

vorgenommen werden müssen. Innert der gleichen Frist ist die versäumte

Verfahrenshandlung nachzuholen.

3.3 Die

Eingabe vom 28. April 2021 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, mit der der

Beschwerdeführer Einsprache erhob, lässt sich von ihrem Inhalt her sinngemäss

als Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist verstehen. Die

Staatsanwaltschaft hätte somit über eine Wiederherstellung der Einsprachefrist

entscheiden müssen. Da es sich um einen prozessualen Leerlauf handeln würde,

rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, von einer Rückweisung der

Sache an die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Gesuch des Beschwerdeführers

im vorliegenden Verfahren durch das Appellationsgericht zu prüfen. Im Folgenden

ist somit zu klären, ob die Voraussetzungen im Sinne von Art. 94 StPO erfüllt

sind.

3.4 Wie

bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer die Frist für die Einsprache versäumt

(vgl. E. 2.5 hiervor), womit die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen den

Strafbefehl unwiederbringlich verloren ist. Das Erfordernis eines erheblichen

und unersetzlichen Rechtsverlusts gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO wäre somit gegeben

(vgl. auch AGE BES.2020.206 vom 4. Dezember 2020 E. 2.3.2,

BES.2018.28 vom 20. März 2018 E. 3.2, BES.2016.75 vom 8. Juli 2016 E. 3.2).

Erforderlich ist weiter, dass die betroffene Person die unverschuldete

Säumnis glaubhaft zu machen vermag. In der sinngemässen Einsprache vom

28. April 2021 entschuldigt sich der Beschwerdeführer dafür, den Termin zur

Abholung der eingeschriebenen Postsendung, die den Strafbefehl vom 8. Februar

2021 enthielt, verpasst zu haben. Der Beleg sei verloren gegangen. In der

Beschwerde hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Er habe sich

beim Strafgerichtspräsidenten «höflichst für [s]einen Fehler mit der verpassten

Abholung entschuldigt». Sinngemäss macht er weiter geltend, in einer Zeit, die

durch Umstände der Covid-19-Pandemie geprägt gewesen seien, sei er nicht der

einzige, der einen «Termin» verpasst habe. Schliesslich äussert sich der

Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Folgenden wiederum zu den

Vorwürfen im Strafbefehl vom 8. Februar 2021.

Aufgrund der

Angaben des Beschwerdeführers in der Einsprache kann davon ausgegangen werden,

dass der Beschwerdeführer eine Abholungseinladung für die eingeschriebene

Sendung erhalten hat, er den Brief jedoch auf der Post nicht abgeholt hat (vgl.

E. 2.4.2 hiervor). Sei es, dass der Beschwerdeführer die

Abholungseinladung verloren hat, allenfalls weil er zu einem unbestimmten Zeitpunkt

den Wohnort wechselte (vgl. E. 3.1 hiervor), oder sei es, dass er die

Abholfrist aufgrund der Umstände der Covid-19-Pandemie verpasst hat, mit seinen

Ausführungen macht der Beschwerdeführer weder geltend bzw. glaubhaft, dass er

zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr an der Zustelladresse gewohnt hätte,

noch, dass er selber an Covid‑19 erkrankt gewesen wäre und es ihm dadurch

unmöglich gewesen wäre, fristauslösende Verfahrenshandlungen vorzunehmen oder

jemanden Dritten damit zu beauftragen. Dass die Abholungseinladung verloren

geht, kann ohnehin kein Grund zur Wiederherstellung einer Frist sein. Es wurde

zudem bereits ausgeführt, dass, sollte der Beschwerdeführer während des

hängigen Verfahrens seinen Wohnort gewechselt haben, er aufgrund des bestehenden

Prozessrechtsverhältnisses ohnehin verpflichtet gewesen wäre, dafür zu sorgen,

dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können und hätte er eine

Adressänderung ohne Verzug melden müssen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Der

Beschwerdeführer vermag somit keine unverschuldete Säumnis der Frist

nachzuweisen (vgl. dazu Riedo,

a.a.O., Art. 94 StPO N 106), auch wenn er sich dafür entschuldigt. Die

Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Einsprachefrist sind somit

insgesamt nicht erfüllt.

3.5 Bei

dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass der Strafbefehl dem

Beschwerdeführer rechtsgültig eröffnet wurde und das Fristversäumnis des

Beschwerdeführers offensichtlich nicht unverschuldet war, so dass die

Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO

eindeutig nicht gegeben waren.

4.

4.1 Nach

dem Gesagten ist der Einzelrichter in Strafsachen mit Verfügung vom

7. Mai 2021 zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Es muss

deshalb nicht weiter auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers

eingegangen werden. Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Mai 2021 ist daher abzuweisen.

4.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des

Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Die Gebühr ist in

Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)

auf CHF 500.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.