BES.2021.71
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
23. Juni 2021Deutsch16 min
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.71
ENTSCHEID
vom 23. Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Mai 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Februar 2021 wurde A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt
und zu einer Busse von CHF 400.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise
zu vier Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Ausserdem wurden dem
Beschwerdeführer Auslagen in Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr von CHF
200.– auferlegt. Mit Schreiben, datiert vom 24. April 2021, das am 29. April
2021 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, wandte sich der
Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft nahm das
Schreiben als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. Februar 2021 entgegen und
überwies den Strafbefehl zusammen mit den Akten am 6. Mai 2021
zuständigkeitshalber an das Strafgericht mit dem Hinweis, sie halte am
Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben. Mit
Verfügung vom 7. Mai 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die
Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung und unter Verzicht auf die
Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben, datiert vom 18. Mai
2021, Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde die Beschwerde dem
Strafgericht und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt und wurde das
Strafgericht um Zustellung der Akten ersucht. Die vorinstanzlichen Akten (act.
4) gingen am 27. Mai 2021 beim Appellationsgericht ein.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2021 handelt es sich um einen
Nichteintretensentscheid, in welchem nicht materiell über Straf- und
Zivilfragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art.
393.
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist gestützt
auf § 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde
das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder
Änderung des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat regelmässig ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben.
Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids
und somit zur Beschwerde legitimiert.
1.2
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich
oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Es handelt sich dabei um eine
gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt
werden kann (vgl. Guidon, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der
Dispositiv
Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach
genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche
Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen
werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person
werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen
gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss
angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive
fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer
Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; dazu Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, sodass auf sie
einzutreten ist.
1.3 Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Verfügung vom 7. Mai 2021. Es
kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht
nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
2.
Mit der
angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen
auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht ein. Zu
prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe, datiert vom
24. April 2021, bei der Staatsanwaltschaft innert Frist Einsprache gegen
den Strafbefehl vom 8. Februar 2021 erhoben hat.
2.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen
einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am
Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen und gilt gemäss
Art. 91 Abs. 2 StPO als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten
Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post übergeben worden ist. Die Zustellung eines Strafbefehls
erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Kann eine
eingeschriebene Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten
oder einer im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so
wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch
informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei
der Poststelle abzuholen.
2.2 Der
Strafbefehl vom 8. Februar 2021 wurde gleichentags mit eingeschriebener
Postsendung an die Adresse versendet, die der Beschwerdeführer gegenüber der
Kantonspolizei angegeben hatte (act. 4 S. 12, 9). Am 9. Februar 2021 erfolgte
ein erfolgloser Zustellversuch. Die Abholfrist der Post lief bis zum 16.
Februar 2021 (act. 4 S. 12). Die Postsendung wurde nicht abgeholt und in der
Folge mit dem Vermerk, die Sendung sei nicht abgeholt worden, am 23. Februar
2021 an die Staatsanwaltschaft retourniert (act. 4 S. 12). Nachdem dem
Beschwerdeführer am 12. April 2021 eine erste Mahnung für die Busse, die
Auslagen und die Abschlussgebühr des Strafbefehls zugestellt worden war,
richtete er sich mit zwei identischen Schreiben, datiert vom 24. April 2021,
einerseits an das Inkassobüro des Justiz- und Sicherheitsdepartements und
andererseits an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (act. 4 S. 13 ff. und
19 ff.). Beide Schreiben sind am 29. April 2021 bei ihren Adressaten
eingegangen. Die Staatsanwaltschaft nahm das Schreiben als Einsprache gegen den
Strafbefehl vom 8. Februar 2021 entgegen.
2.3
2.3.1 Die
Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist,
gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch
als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste
(«Zustellfiktion»). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses
verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter
anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können,
welche das Verfahren betreffen (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f., 138 III
225 E. 3.1 S. 227 f.; BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2,
nicht publ. in: BGE 142 IV 286, 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2,
je mit Hinweisen). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich
verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse
gelangenden Korrespondenz besorgt ist und der Behörde gegebenenfalls längere
Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (BGE 139 IV 228
E. 1.1 S. 230; BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht
publ. in: BGE 142 IV 286, 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2;
AGE BES.2018.192 vom 4. März 2019 E. 2.3.2, BES.2017.9 vom 20. März
2017 E. 1.2). Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten
Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an (BGer 6B_1052/2019 vom 4.
Dezember 2019 E. 2.2, 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).
So hat das Bundesgericht – in Würdigung aller Umstände des jeweiligen
Einzelfalls – eine Empfangsobliegenheit nach einer Dauer von acht oder neun
Monaten bejaht (BGer 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.5,
6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 4), nach elf Monaten aber verneint,
wobei es aufgrund der konkreten Umstände eine Aufmerksamkeitsdauer von rund
einem halben Jahr für angemessen hielt (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019
E. 1.4.3, je mit Hinweisen).
Wichtig ist
zudem, dass die Zustellfiktion und die Empfangsobliegenheit – gleich wie die Zustellpflicht
der Behörde – «vernünftig», das heisst weder mit übertriebener Strenge noch mit
ungerechtfertigtem Formalismus, gehandhabt werden (vgl. BGE 139 IV 228 E. 1.1 S. 230, 119 V 89 E. 4b/aa S. 94; BGer 6B_32/2014 vom
6. Februar 2014 E. 3, 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 4.3,
2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1, 1P.404/2006 vom 12. September
2006 E. 3.3, je mit Hinweisen).
2.3.2 Mit
Schreiben vom 9. Juni 2020 teilte die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer mit,
sie habe anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass mit dem Fahrzeug
des Beschwerdeführers am 6. Juni 2020 Verkehrswiderhandlungen begangen worden
seien. Der Beschwerdeführer wurde zur Kontaktaufnahme innert zehn Tagen ab
Erhalt der Mitteilung mit der Kantonspolizei aufgefordert; ohne Reaktion
seinerseits müsse davon ausgegangen werden, er sei der fehlbare Lenker gewesen
und es erfolge eine Überweisung mit Antrag an die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt (act. 4 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer wurde durch die Polizei
am 11. Juni 2020 telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, gegen ihn sei ein
Vorverfahren eingeleitet worden und er habe mit einer postalischen Zustellung
zu rechnen (act. 4 S. 6). Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass der letzte Kontakt
zwischen dem Beschwerdeführer und der Polizei am 15. Juni 2020 auf dem
Polizeiposten [...] stattfand, anlässlich dessen der Beschwerdeführer
persönlich Angaben zum Tatgeschehen machte und das ausgefüllte
Personalien-Frageschema einreichte (act. 4 S. 6). Am 28. Juni 2020 überwies
die Kantonspolizei das Dossier der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Erlass
eines Strafbefehls bzw. Anklageerhebung (act. 4 S. 2 ff.).
Dem
Beschwerdeführer wurde somit eine Frist zu Kontaktaufnahme gesetzt und die
Kantonspolizei und der Beschwerdeführer tauschten nach dem Vorfall vom 6.
Juni 2020 mehrmals Korrespondenz aus, sei es auf schriftlichem,
telefonischem oder mündlichem bzw. persönlichem Weg. Der Beschwerdeführer
wusste deshalb, dass ein Verfahren gegen ihn läuft. Unter diesen Umständen musste
der Beschwerdeführer nach seinem Kenntnisstand mit einer Zustellung rechnen und
erscheint auch die verstrichene Zeit zwischen der letzten, dem Beschwerdeführer
bekannten Prozesshandlung am 15. Juni 2020 und der Zustellung des Strafbefehls mit
knapp acht Monaten als nicht zu lang, während der die Zustellfiktion nicht
aufrechterhalten werden könnte.
Der
Beschwerdeführer schreibt in der sinngemässen Einsprache, er habe die Wohnung
«gewechselt». Unklar bleibt dabei jedoch, wann er umgezogen ist. Sollte der
Beschwerdeführer damit geltend machen wollen, er habe im Zeitpunkt der
Zustellung des Strafbefehls nicht mehr an der angegebenen Adresse gewohnt, so
bleibt er dafür jeden Beweis schuldig. Hätte der Beschwerdeführer während des
hängigen Verfahrens seinen Wohnort gewechselt, so wäre er nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben ohnehin verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass ihm
behördliche Akten zugestellt werden können und hätte er eine Adressänderung
ohne Verzug melden müssen (vgl. AGE BES.2018.192 vom 4. März 2019 E. 2.3.2).
2.4
2.4.1 Damit
die Zustellfunktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO Geltung erlangt, muss als
weitere Voraussetzung dem Empfänger eine Abholungseinladung (Avis), das heisst
eine Mitteilung über den Zustellversuch, hinterlassen werden. Bei
eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der
Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach
des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden
ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den
Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den
Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den
Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung
erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden
sind (BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f., 142 III 599 E. 2.4.1
S. 604; BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.1).
2.4.2 Der
Strafbefehl vom
8. Februar 2021 wurde an jene Adresse geschickt, die der
Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei angegeben hatte. Es ist auch jene
Adresse, an die das Schreiben der Kantonspolizei vom 9. Juni 2020 mit
A-Post-Plus zugestellt werden konnte und das der Beschwerdeführer nachweislich
erhalten hat, da er sich in der Folge mit der Polizei in Kontakt setzte. Der
Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, die Abholungseinladung für den
Strafbefehl erhalten zu haben. In der sinngemässen Einsprache vom
28. April 2021 führt er dazu lediglich aus, der «Beleg» sei verloren
gegangen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Abholschein im
Briefkasten des Beschwerdeführers lag und sich damit in seinem Machtbereich
befand. Diese Tatsache ist nicht bestritten und es kann gefolgert werden, dass
der Beschwerdeführer die postalische Zustellung trotz Abholschein schlicht
nicht auf der Post abholte. Es besteht die gesetzliche Vermutung, der
Beschwerdeführer habe vom Abholschein Kenntnis genommen (BGE 142 IV 201 E. 2.3
S. 204 f., BGer 6B_554/2020 vom 23. September 2020 E. 1.3.4).
2.5 Der
Strafbefehl gilt deshalb in Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4
lit. a StPO im vorliegenden Fall als am 16. Februar 2021 zugestellt. Die zehntägige
Einsprachefrist begann am 17. Februar 2021 zu laufen und endete am 26. Februar 2021.
Der Beschwerdeführer hat seine Einsprache am 28. April 2021 bei der Post
aufgegeben (Poststempel, act. 4 S. 17). Die Einsprache ist somit
offensichtlich zu spät und nicht innert Frist erfolgt.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet in der sinngemässen Einsprache vom 28. April
2021 nicht, die Einsprachefrist verpasst zu haben. Er äussert darüber sein
Bedauern und schreibt folgendes: «Leider verpasste ich den Termin von ihren
Einschreiben, dafür möchte ich mich entschuldigen. Aber in dieser Zeit ging der
Beleg irgendwo verloren. Die ganzen Geschehnisse, wegen Corona und ich
wechselte meine Wohnung. Ich danke für Ihr Verständnis.» Im Weiteren schildert der
Beschwerdeführer seine Sicht zu den Vorwürfen des Strafbefehls und den
Geschehnissen, die zur Ausstellung desselben geführt haben.
3.2 Sofern
eine Partei eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher
Rechtsverlust erwächst, kann sie gemäss Art. 94 Abs.1 StPO eine Wiederherstellung
der Frist verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Verspätung kein
Verschulden trifft. Jedes noch so geringfügige Verschulden an der Fristsäumnis
schliesst eine Wiederherstellung aus (Riedo,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35). Es ist mit
anderen Worten vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten
Situation objektiv und subjektiv unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren
(BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2). Eine unverschuldete Säumnis
stellen beispielsweise gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere
Erkrankung oder ein Unfall der fristgebundenen Person dar (Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 37
ff.).
Nach Art. 94 Abs. 2 StPO ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist innert
30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen
Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte
vorgenommen werden müssen. Innert der gleichen Frist ist die versäumte
Verfahrenshandlung nachzuholen.
3.3 Die
Eingabe vom 28. April 2021 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, mit der der
Beschwerdeführer Einsprache erhob, lässt sich von ihrem Inhalt her sinngemäss
als Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist verstehen. Die
Staatsanwaltschaft hätte somit über eine Wiederherstellung der Einsprachefrist
entscheiden müssen. Da es sich um einen prozessualen Leerlauf handeln würde,
rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, von einer Rückweisung der
Sache an die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Gesuch des Beschwerdeführers
im vorliegenden Verfahren durch das Appellationsgericht zu prüfen. Im Folgenden
ist somit zu klären, ob die Voraussetzungen im Sinne von Art. 94 StPO erfüllt
sind.
3.4 Wie
bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer die Frist für die Einsprache versäumt
(vgl. E. 2.5 hiervor), womit die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen den
Strafbefehl unwiederbringlich verloren ist. Das Erfordernis eines erheblichen
und unersetzlichen Rechtsverlusts gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO wäre somit gegeben
(vgl. auch AGE BES.2020.206 vom 4. Dezember 2020 E. 2.3.2,
BES.2018.28 vom 20. März 2018 E. 3.2, BES.2016.75 vom 8. Juli 2016 E. 3.2).
Erforderlich ist weiter, dass die betroffene Person die unverschuldete
Säumnis glaubhaft zu machen vermag. In der sinngemässen Einsprache vom
28. April 2021 entschuldigt sich der Beschwerdeführer dafür, den Termin zur
Abholung der eingeschriebenen Postsendung, die den Strafbefehl vom 8. Februar
2021 enthielt, verpasst zu haben. Der Beleg sei verloren gegangen. In der
Beschwerde hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Er habe sich
beim Strafgerichtspräsidenten «höflichst für [s]einen Fehler mit der verpassten
Abholung entschuldigt». Sinngemäss macht er weiter geltend, in einer Zeit, die
durch Umstände der Covid-19-Pandemie geprägt gewesen seien, sei er nicht der
einzige, der einen «Termin» verpasst habe. Schliesslich äussert sich der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Folgenden wiederum zu den
Vorwürfen im Strafbefehl vom 8. Februar 2021.
Aufgrund der
Angaben des Beschwerdeführers in der Einsprache kann davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer eine Abholungseinladung für die eingeschriebene
Sendung erhalten hat, er den Brief jedoch auf der Post nicht abgeholt hat (vgl.
E. 2.4.2 hiervor). Sei es, dass der Beschwerdeführer die
Abholungseinladung verloren hat, allenfalls weil er zu einem unbestimmten Zeitpunkt
den Wohnort wechselte (vgl. E. 3.1 hiervor), oder sei es, dass er die
Abholfrist aufgrund der Umstände der Covid-19-Pandemie verpasst hat, mit seinen
Ausführungen macht der Beschwerdeführer weder geltend bzw. glaubhaft, dass er
zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr an der Zustelladresse gewohnt hätte,
noch, dass er selber an Covid‑19 erkrankt gewesen wäre und es ihm dadurch
unmöglich gewesen wäre, fristauslösende Verfahrenshandlungen vorzunehmen oder
jemanden Dritten damit zu beauftragen. Dass die Abholungseinladung verloren
geht, kann ohnehin kein Grund zur Wiederherstellung einer Frist sein. Es wurde
zudem bereits ausgeführt, dass, sollte der Beschwerdeführer während des
hängigen Verfahrens seinen Wohnort gewechselt haben, er aufgrund des bestehenden
Prozessrechtsverhältnisses ohnehin verpflichtet gewesen wäre, dafür zu sorgen,
dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können und hätte er eine
Adressänderung ohne Verzug melden müssen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Der
Beschwerdeführer vermag somit keine unverschuldete Säumnis der Frist
nachzuweisen (vgl. dazu Riedo,
a.a.O., Art. 94 StPO N 106), auch wenn er sich dafür entschuldigt. Die
Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Einsprachefrist sind somit
insgesamt nicht erfüllt.
3.5 Bei
dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass der Strafbefehl dem
Beschwerdeführer rechtsgültig eröffnet wurde und das Fristversäumnis des
Beschwerdeführers offensichtlich nicht unverschuldet war, so dass die
Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO
eindeutig nicht gegeben waren.
4.
4.1 Nach
dem Gesagten ist der Einzelrichter in Strafsachen mit Verfügung vom
7. Mai 2021 zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Es muss
deshalb nicht weiter auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers
eingegangen werden. Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Mai 2021 ist daher abzuweisen.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Die Gebühr ist in
Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)
auf CHF 500.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.