BES.2021.72
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
3. September 2021Deutsch13 min
dem französischen Kennzeichen [...] eine vom 28. Mai 2021 datierende Übertretungsanzeige
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.72
ENTSCHEID
vom 3.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. Mai 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Kantonspolizei Basel-Stadt hat A____ als Halter eines Personenwagens [...] mit
dem französischen Kennzeichen [...] eine vom 28. Mai 2021 datierende Übertretungsanzeige
mit einem Bussenbetrag von insgesamt CHF 160.– gesandt wegen Nichtbenützens
des rechten Fahrstreifens und Unterlassens der Richtungsanzeige, begangen am
12. März 2020, 02.50 Uhr. Mit Datum vom 9. Juli 2020 ist A____ auch eine
Zahlungserinnerung gesandt worden. Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung sind
in französischer Sprache an die Halteradresse: «[...]» in X____ geschickt worden,
u.a. mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung der Ordnungsbusse
innert 30 Tagen ab Zustellung der Übertretungsanzeige respektive innert 10
Tagen ab Zustellung der Zahlungserinnerung das Verfahren der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt zur Beurteilung überwiesen werde (vgl. act. 4/9 ff.). Nachdem die
Busse innert Frist nicht bezahlt worden ist, hat die Staatsanwaltschaft auf Überweisung
der Kantonspolizei hin am 3. Dezember 2020 einen Strafbefehl ausgestellt, in
welchem A____ der Verletzung von Verkehrsregeln und der Übertretung der
Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 160.–
verurteilt worden ist; ausserdem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.–
und Auslagen von CHF 8.60 auferlegt. Auch dieser Strafbefehl wurde an die
erwähnte Adresse in X____ gesendet. A____ hat mit Eingabe vom 21. April
2021, Postaufgabe am 3. Mai 2021, sinngemäss Einsprache gegen diesen
Strafbefehl erhoben (act. 4/6 f.). Der Einzelrichter in Strafsachen Basel-Stadt
ist mit Verfügung vom 11. Mai 2021 nicht auf die Einsprache eingetreten und hat
ausserdem festgehalten, dass zu Recht das ordentliche Verfahren (Strafbefehl
mit Kosten) eingeleitet worden sei (act. 1).
Gegen diese
Verfügung hat A____ am 21. Mai 2021, Postaufgabe 24. Mai 2021, Beschwerde
an das Appellationsgericht erhoben (act. 2). Er beantragt sinngemäss, dass
seine Einsprache behandelt und gutgeheissen werde, namentlich, dass er
lediglich die Ordnungsbusse zu bezahlen habe. Der Einzelrichter in Strafsachen
hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet (act. 5).
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen (vgl. act. 4). Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein Nichteintretensentscheid,
mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als
Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung,
weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.
396.
Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist,
die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 6). Der Inhalt
der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat
Dispositiv
demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,
welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen
werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer
rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine
allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer
Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für
unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 385 N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom
23. April 2020 E. 1.2).
Vorliegend hat
die Vorinstanz am 11. Mai 2021 Nichteintreten verfügt; die Verfügung ist dem
Beschwerdeführer am 21. Mai 2021 zugegangen (act. 4/22). Die auf den
21. Mai 2021 datierte und am 24. Mai 2021 bei der Schweizerischen Post
aufgegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig erhoben worden. Sie ist auch ausreichend
begründet.
1.4 Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der
Vorinstanz. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in
Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nur wenn dies
nicht der Fall wäre, könnte unter Umständen auf die materiellen Argumente des
Beschwerdeführers eingegangen werden.
2.
2.1
2.1.1 Der
Einzelrichter in Strafsachen hat zusammengefasst erwogen, der Strafbefehl sei
am 9. Dezember 2020 zugestellt worden, die Einsprachefrist sei am 21. Dezember
2020 abgelaufen und die Einsprache am 3. Mai 2021 somit verspätet eingereicht
worden. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er seit einigen Monaten in Y____
wohne, vermöge ihn nicht zu entlasten. Gemäss Anfrage beim zuständigen
Einwohneramt sei der Beschwerdeführer erst per 1. Februar 2021 von X____ nach Y____
gezogen. Der Strafbefehl sei ihm im Dezember 2020 an die damals gültige Adresse
zugestellt und damit die Einsprachefrist ausgelöst worden. Im Übrigen sei das
ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet worden, nachdem der Beschwerdeführer
weder auf die Übertretungsanzeige noch auf die Zahlungserinnerung reagiert
habe.
2.1.2 Der
Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass sein Umzug nach Y____
zwar erst am 1. Februar 2021 registriert worden sei, als er dort endlich eine
Adresse auf seinen Namen hatte, dass er sich aber bereits seit Ende April 2020
in der Schweiz aufgehalten und zunächst vergeblich versucht habe, im Raume [...],
zunächst in [...] und dann in [...], eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung
zu erhalten. Er habe dann die Wohnung in Y____ an der aktuellen Adresse ([...])
gefunden. Er legt seiner Beschwerde auch sachdienliche Unterlagen bei, welche seine
Angaben glaubhaft machen (act. 3, insbesondere Unterlagen des Betreibungsamts [...]
vom 5. November 2020 in Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren, einen
Nachweis betreffend ein Gesuch um Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2020,
Quittungen der Bevölkerungsdienste [...] vom 23. Oktober 2020 und vom 11.
November 2020 in Zusammenhang mit einem Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung,
ein Temporär-Arbeitsvertrag mit der [...] in [...] vom 15./16. Oktober 2020; eine
Arbeitsbestätigung der [...], vom 1. Oktober 2020; ein Infoblatt der Gemeinde [...]
und eine Bestätigung eines Vermieters für eine Wohnung in [...] vom 9. März
2020).
Weiter macht der
Beschwerdeführer geltend, dass er, bereits bevor er in die Schweiz gekommen
sei, keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern gehabt habe und auch nicht mehr dort gewesen
sei. Er habe einfach die Adresse (in X____) behalten, für geschäftliche
Angelegenheiten, für die Papiere und für Anmeldungen, wenn er eine Adresse
angeben musste. Er habe keine Post in Zusammenhang mit der Busse erhalten,
sonst hätte er diese gleich bezahlt.
2.2
2.2.1 Die
Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl beträgt gemäss Art.
354 Abs. 1 StPO zehn Tage ab dessen Zustellung. Ohne gültige Einsprache
wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die
Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu
laufen und wird nach Kalendertagen berechnet. Fällt der letzte Tag der Frist
auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag
(Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei
der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 91 Abs. 2 StPO; RIEDO,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 91 N 13).
2.2.2 Gemäss
Art. 85 Abs. 1 StPO bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der
Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Die Zustellung
erfolgt nach Abs. 2 der Bestimmung durch eingeschriebene Postsendung oder auf
andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Sie ist
erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer
angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten
Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der
Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich
zuzustellen (Art. 85 Abs. 3 StPO).
Art. 87 Abs. 1
StPO bestimmt, dass Mitteilungen den Adressatinnen und Adressaten an ihren
Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen
sind. Anwendbar sind die zivilrechtlichen Regeln (BGer 6B_1239/2013 vom 24.
Februar 2014 E. 2). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem
Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil
zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach
Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO).
2.2.3 Die
Möglichkeit der direkten Zustellung per Einschreiben nach Frankreich (anstelle
des für Gerichtsakte üblichen Rechtshilfewegs) ergibt sich aus Art. X Ziff. 1
des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20.
April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Im Verhältnis
zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere staatsvertragliche
Bestimmungen, die die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in
Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. 16 Ziff. 1 des
Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe
vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich
angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.
Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62]
und Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ,
abrufbar unter
www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue/mitteilungen.html;
vgl. BGer 1C_ 432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.4). Die Zustellung des
Strafbefehls per eingeschriebener Post (statt per Rechtshilfe) erweist sich
gestützt auf diese Bestimmungen als zulässig (vgl. BES.2021.45 vom 2. Juni 2021
E. 3.2).
2.3
2.3.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet an sich nicht, dass die Übertretungsanzeige mit
Busse, die Zahlungserinnerung und der Strafbefehl in Frankreich an der Adresse
«[...]» in X____, die Adresse seiner Eltern, wo er im Zeitpunkt der
Zustellungen auch angemeldet war, zugestellt worden sind. Davon ist im Übrigen
auch auszugehen. Der Nachweis der Eröffnung obliegt der Behörde. Bei einer
getrennten Zustellung von Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung an
dieselbe Adresse hat das Appellationsgericht festgehalten, dass zwar im Falle
einer einmaligen Zustellung mit gewöhnlicher Post nicht auszuschliessen sei,
dass die Sendung nicht ankomme, etwa weil sie verloren gegangen oder nicht
korrekt adressiert worden sei; die Möglichkeit, dass zwei Zustellungsfehler
aufgetreten seien, müsse jedoch als vernachlässigbar klein bezeichnet werden
(vgl. BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E. 2, bestätigt in BGer 6B_855/2018 E.
1.8). Die Zustellung des Strafbefehls am 9. Dezember 2020 an die Adresse «[...]»
in X____ ist zudem belegt (vgl. Sendungsverfolgung, act. 4/5). Der
Beschwerdeführer macht wie erwähnt auch gar nicht geltend, die entsprechenden
Schreiben seien nicht an diese Adresse zugestellt worden. Er weist vielmehr
selbst darauf hin, dass er seine Post (mehrfach) lediglich deshalb nicht
erhalten habe, weil er keinen Kontakt und kein gutes Verhältnis zu seinen
Eltern gepflegt habe.
2.3.2 Der
Strafbefehl ist dem Beschwerdeführer somit gültig am 9. Dezember 2020 an seine
damals gültige Adresse zugestellt worden. Daran ändert nichts, dass er geltend
macht, er habe sich im Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr an der angegebenen
Adresse aufgehalten. Die Abklärungen der Vorinstanz haben ergeben, dass der
Beschwerdeführer sich erst per 1. Februar 2021 von X____ her in Y____
angemeldet hat. Im Zeitpunkt der Zustellung von Übertretungsanzeige,
Zahlungserinnerung und insbesondere Strafbefehl war er also noch an der Adresse
in X____ angemeldet. Er mag sich zwar bereits im Raume von Y____ aufgehalten
haben, um dort Fuss zu fassen, angemeldet war er dort indes noch nicht. Er hält
ausserdem selbst fest, dass er die Adresse in X____ behalten habe und zwar explizit
«pour les documents pros, les papiers, les inscriptions lorsqu’on me demander
une adresse. J’étais dans l’obligation d’en fournir une» - also gerade in
Zusammenhang mit der Zustellung wichtiger und auch behördlicher Post. Somit war
er dafür verantwortlich und musste auch damit rechnen, dass die entsprechende
Post an die von ihm bezeichnete Adresse gesendet würde. Er musste unter diesen
Umständen selbst dafür sorgen, dass er von seinen Eltern die ihn betreffende
Post auch tatsächlich erhielt respektive jedenfalls darüber informiert würde. Der
Strafbefehl ist unter diesen Umständen am 9. Dezember 2020 gültig zugestellt
worden.
Die Einsprache ist
mit Postaufgabe am 3. Mai 2021 offensichtlich verspätet erfolgt. Der
Einzelrichter in Strafsachen ist somit zu Recht nicht darauf eingetreten.
2.3.4 Es
ist nach dem Gesagten auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die
Busse in Kenntnis gesetzt worden ist und diese nicht innert Frist beglichen
hat, weshalb nach Art. 6 Abs. 3 des Ordnungsbussengesetzes anstelle des
kostenlosen Ordnungsbussenverfahrens das ordentliche Strafverfahren einzuleiten
war, welches mit Strafbefehl abgeschlossen wurde. Da der Beschwerdeführer die
Busse erst nach deren Festlegung im Strafbefehlsverfahren bezahlt, hat er
gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr von CHF 200.–
entspricht dem gesetzlichen Minimum für den Erlass eines Strafbefehls (§ 7 Abs.
1 lit. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden
[SG 154.980]).
3.
3.1 Aus
diesen Ausführungen folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht wegen
Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der
Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu
tragen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten.
3.2 Zu
ergänzen ist, dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt, dass
es ihm mit seinen Eingaben vor allem darum geht, dass er die Verfahrenskosten
von CHF 208.60 (CHF 200.– Abschlussgebühr, CHF 8.60 Auslagen) nicht tragen
muss. Er weist in diesem Zusammenhang auch auf seine angespannten finanziellen
Verhältnisse hin. Diese ergeben sich ohne Weiteres auch aus dem Umstand, dass
die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen auf Tätigkeiten im Niedrigstlohnsektor
mit unsicheren Anstellungsbedingungen hinweisen (Pizzeria, Lieferdienst). Unter
diesen Umständen könnte seine Eingabe auch als Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten von CHF 208.60 entgegengenommen werden.
Gemäss Art. 425
StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen
gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid
ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind
Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches
als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat.
Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43
Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht
(statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Vorliegend hat indes die
Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren als letzte Instanz über die Tragung
der Verfahrenskosten entschieden und wäre damit auch zur Behandlung des Erlass-gesuches
zuständig.
Vorliegend hätte
der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch, unter Einreichung
sachdienlicher Unterlagen über sein Einkommen (Lohnausweis) und seine Lebenshaltungskosten
(insbesondere Mietvertrag, Krankenkassenprämien), bei der Staatsanwaltschaft einzureichen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv, Rechtsmittelbelehrung und Auszüge aus
E. 2.3.2 und aus E. 3.2 auch in französischer Übersetzung)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian
Hoenen lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.