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Entscheid

BES.2021.72

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

3. September 2021Deutsch13 min

dem französischen Kennzeichen [...] eine vom 28. Mai 2021 datierende Übertretungsanzeige

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.72

ENTSCHEID

vom 3.

September 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. Mai 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Kantonspolizei Basel-Stadt hat A____ als Halter eines Personenwagens [...] mit

dem französischen Kennzeichen [...] eine vom 28. Mai 2021 datierende Übertretungsanzeige

mit einem Bussenbetrag von insgesamt CHF 160.– gesandt wegen Nichtbenützens

des rechten Fahrstreifens und Unterlassens der Richtungsanzeige, begangen am

12. März 2020, 02.50 Uhr. Mit Datum vom 9. Juli 2020 ist A____ auch eine

Zahlungserinnerung gesandt worden. Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung sind

in französischer Sprache an die Halteradresse: «[...]» in X____ geschickt worden,

u.a. mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung der Ordnungsbusse

innert 30 Tagen ab Zustellung der Übertretungsanzeige respektive innert 10

Tagen ab Zustellung der Zahlungserinnerung das Verfahren der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt zur Beurteilung überwiesen werde (vgl. act. 4/9 ff.). Nachdem die

Busse innert Frist nicht bezahlt worden ist, hat die Staatsanwaltschaft auf Überweisung

der Kantonspolizei hin am 3. Dezember 2020 einen Strafbefehl ausgestellt, in

welchem A____ der Verletzung von Verkehrsregeln und der Übertretung der

Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 160.–

verurteilt worden ist; ausserdem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.–

und Auslagen von CHF 8.60 auferlegt. Auch dieser Strafbefehl wurde an die

erwähnte Adresse in X____ gesendet. A____ hat mit Eingabe vom 21. April

2021, Postaufgabe am 3. Mai 2021, sinngemäss Einsprache gegen diesen

Strafbefehl erhoben (act. 4/6 f.). Der Einzelrichter in Strafsachen Basel-Stadt

ist mit Verfügung vom 11. Mai 2021 nicht auf die Einsprache eingetreten und hat

ausserdem festgehalten, dass zu Recht das ordentliche Verfahren (Strafbefehl

mit Kosten) eingeleitet worden sei (act. 1).

Gegen diese

Verfügung hat A____ am 21. Mai 2021, Postaufgabe 24. Mai 2021, Beschwerde

an das Appellationsgericht erhoben (act. 2). Er beantragt sinngemäss, dass

seine Einsprache behandelt und gutgeheissen werde, namentlich, dass er

lediglich die Ordnungsbusse zu bezahlen habe. Der Einzelrichter in Strafsachen

hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet (act. 5).

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen (vgl. act. 4). Die Einzelheiten des Sachverhalts und der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein Nichteintretensentscheid,

mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als

Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung,

weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.

396.

Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist,

die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar

Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 6). Der Inhalt

der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat

Dispositiv

demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,

welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen

werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer

rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine

allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer

Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für

unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar

Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 385 N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom

23. April 2020 E. 1.2).

Vorliegend hat

die Vorinstanz am 11. Mai 2021 Nichteintreten verfügt; die Verfügung ist dem

Beschwerdeführer am 21. Mai 2021 zugegangen (act. 4/22). Die auf den

21. Mai 2021 datierte und am 24. Mai 2021 bei der Schweizerischen Post

aufgegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig erhoben worden. Sie ist auch ausreichend

begründet.

1.4 Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der

Vorinstanz. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in

Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nur wenn dies

nicht der Fall wäre, könnte unter Umständen auf die materiellen Argumente des

Beschwerdeführers eingegangen werden.

2.

2.1

2.1.1 Der

Einzelrichter in Strafsachen hat zusammengefasst erwogen, der Strafbefehl sei

am 9. Dezember 2020 zugestellt worden, die Einsprachefrist sei am 21. Dezember

2020 abgelaufen und die Einsprache am 3. Mai 2021 somit verspätet eingereicht

worden. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er seit einigen Monaten in Y____

wohne, vermöge ihn nicht zu entlasten. Gemäss Anfrage beim zuständigen

Einwohneramt sei der Beschwerdeführer erst per 1. Februar 2021 von X____ nach Y____

gezogen. Der Strafbefehl sei ihm im Dezember 2020 an die damals gültige Adresse

zugestellt und damit die Einsprachefrist ausgelöst worden. Im Übrigen sei das

ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet worden, nachdem der Beschwerdeführer

weder auf die Übertretungsanzeige noch auf die Zahlungserinnerung reagiert

habe.

2.1.2 Der

Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass sein Umzug nach Y____

zwar erst am 1. Februar 2021 registriert worden sei, als er dort endlich eine

Adresse auf seinen Namen hatte, dass er sich aber bereits seit Ende April 2020

in der Schweiz aufgehalten und zunächst vergeblich versucht habe, im Raume [...],

zunächst in [...] und dann in [...], eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung

zu erhalten. Er habe dann die Wohnung in Y____ an der aktuellen Adresse ([...])

gefunden. Er legt seiner Beschwerde auch sachdienliche Unterlagen bei, welche seine

Angaben glaubhaft machen (act. 3, insbesondere Unterlagen des Betreibungsamts [...]

vom 5. November 2020 in Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren, einen

Nachweis betreffend ein Gesuch um Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2020,

Quittungen der Bevölkerungsdienste [...] vom 23. Oktober 2020 und vom 11.

November 2020 in Zusammenhang mit einem Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung,

ein Temporär-Arbeitsvertrag mit der [...] in [...] vom 15./16. Oktober 2020; eine

Arbeitsbestätigung der [...], vom 1. Oktober 2020; ein Infoblatt der Gemeinde [...]

und eine Bestätigung eines Vermieters für eine Wohnung in [...] vom 9. März

2020).

Weiter macht der

Beschwerdeführer geltend, dass er, bereits bevor er in die Schweiz gekommen

sei, keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern gehabt habe und auch nicht mehr dort gewesen

sei. Er habe einfach die Adresse (in X____) behalten, für geschäftliche

Angelegenheiten, für die Papiere und für Anmeldungen, wenn er eine Adresse

angeben musste. Er habe keine Post in Zusammenhang mit der Busse erhalten,

sonst hätte er diese gleich bezahlt.

2.2

2.2.1 Die

Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl beträgt gemäss Art.

354 Abs. 1 StPO zehn Tage ab dessen Zustellung. Ohne gültige Einsprache

wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die

Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu

laufen und wird nach Kalendertagen berechnet. Fällt der letzte Tag der Frist

auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag

(Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei

der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden

(Art. 91 Abs. 2 StPO; RIEDO,

in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,

Basel 2014, Art. 91 N 13).

2.2.2 Gemäss

Art. 85 Abs. 1 StPO bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der

Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Die Zustellung

erfolgt nach Abs. 2 der Bestimmung durch eingeschriebene Postsendung oder auf

andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Sie ist

erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer

angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten

Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der

Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich

zuzustellen (Art. 85 Abs. 3 StPO).

Art. 87 Abs. 1

StPO bestimmt, dass Mitteilungen den Adressatinnen und Adressaten an ihren

Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen

sind. Anwendbar sind die zivilrechtlichen Regeln (BGer 6B_1239/2013 vom 24.

Februar 2014 E. 2). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem

Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil

zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach

Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO).

2.2.3 Die

Möglichkeit der direkten Zustellung per Einschreiben nach Frankreich (anstelle

des für Gerichtsakte üblichen Rechtshilfewegs) ergibt sich aus Art. X Ziff. 1

des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der

Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20.

April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Im Verhältnis

zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere staatsvertragliche

Bestimmungen, die die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in

Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. 16 Ziff. 1 des

Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe

vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich

angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.

Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62]

und Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ,

abrufbar unter

www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue/mitteilungen.html;

vgl. BGer 1C_ 432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.4). Die Zustellung des

Strafbefehls per eingeschriebener Post (statt per Rechtshilfe) erweist sich

gestützt auf diese Bestimmungen als zulässig (vgl. BES.2021.45 vom 2. Juni 2021

E. 3.2).

2.3

2.3.1 Der

Beschwerdeführer bestreitet an sich nicht, dass die Übertretungsanzeige mit

Busse, die Zahlungserinnerung und der Strafbefehl in Frankreich an der Adresse

«[...]» in X____, die Adresse seiner Eltern, wo er im Zeitpunkt der

Zustellungen auch angemeldet war, zugestellt worden sind. Davon ist im Übrigen

auch auszugehen. Der Nachweis der Eröffnung obliegt der Behörde. Bei einer

getrennten Zustellung von Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung an

dieselbe Adresse hat das Appellationsgericht festgehalten, dass zwar im Falle

einer einmaligen Zustellung mit gewöhnlicher Post nicht auszuschliessen sei,

dass die Sendung nicht ankomme, etwa weil sie verloren gegangen oder nicht

korrekt adressiert worden sei; die Möglichkeit, dass zwei Zustellungsfehler

aufgetreten seien, müsse jedoch als vernachlässigbar klein bezeichnet werden

(vgl. BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E. 2, bestätigt in BGer 6B_855/2018 E.

1.8). Die Zustellung des Strafbefehls am 9. Dezember 2020 an die Adresse «[...]»

in X____ ist zudem belegt (vgl. Sendungsverfolgung, act. 4/5). Der

Beschwerdeführer macht wie erwähnt auch gar nicht geltend, die entsprechenden

Schreiben seien nicht an diese Adresse zugestellt worden. Er weist vielmehr

selbst darauf hin, dass er seine Post (mehrfach) lediglich deshalb nicht

erhalten habe, weil er keinen Kontakt und kein gutes Verhältnis zu seinen

Eltern gepflegt habe.

2.3.2 Der

Strafbefehl ist dem Beschwerdeführer somit gültig am 9. Dezember 2020 an seine

damals gültige Adresse zugestellt worden. Daran ändert nichts, dass er geltend

macht, er habe sich im Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr an der angegebenen

Adresse aufgehalten. Die Abklärungen der Vorinstanz haben ergeben, dass der

Beschwerdeführer sich erst per 1. Februar 2021 von X____ her in Y____

angemeldet hat. Im Zeitpunkt der Zustellung von Übertretungsanzeige,

Zahlungserinnerung und insbesondere Strafbefehl war er also noch an der Adresse

in X____ angemeldet. Er mag sich zwar bereits im Raume von Y____ aufgehalten

haben, um dort Fuss zu fassen, angemeldet war er dort indes noch nicht. Er hält

ausserdem selbst fest, dass er die Adresse in X____ behalten habe und zwar explizit

«pour les documents pros, les papiers, les inscriptions lorsqu’on me demander

une adresse. J’étais dans l’obligation d’en fournir une» - also gerade in

Zusammenhang mit der Zustellung wichtiger und auch behördlicher Post. Somit war

er dafür verantwortlich und musste auch damit rechnen, dass die entsprechende

Post an die von ihm bezeichnete Adresse gesendet würde. Er musste unter diesen

Umständen selbst dafür sorgen, dass er von seinen Eltern die ihn betreffende

Post auch tatsächlich erhielt respektive jedenfalls darüber informiert würde. Der

Strafbefehl ist unter diesen Umständen am 9. Dezember 2020 gültig zugestellt

worden.

Die Einsprache ist

mit Postaufgabe am 3. Mai 2021 offensichtlich verspätet erfolgt. Der

Einzelrichter in Strafsachen ist somit zu Recht nicht darauf eingetreten.

2.3.4 Es

ist nach dem Gesagten auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die

Busse in Kenntnis gesetzt worden ist und diese nicht innert Frist beglichen

hat, weshalb nach Art. 6 Abs. 3 des Ordnungsbussengesetzes anstelle des

kostenlosen Ordnungsbussenverfahrens das ordentliche Strafverfahren einzuleiten

war, welches mit Strafbefehl abgeschlossen wurde. Da der Beschwerdeführer die

Busse erst nach deren Festlegung im Strafbefehlsverfahren bezahlt, hat er

gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr von CHF 200.–

entspricht dem gesetzlichen Minimum für den Erlass eines Strafbefehls (§ 7 Abs.

1 lit. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden

[SG 154.980]).

3.

3.1 Aus

diesen Ausführungen folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht wegen

Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der

Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu

tragen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu

verzichten.

3.2 Zu

ergänzen ist, dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt, dass

es ihm mit seinen Eingaben vor allem darum geht, dass er die Verfahrenskosten

von CHF 208.60 (CHF 200.– Abschlussgebühr, CHF 8.60 Auslagen) nicht tragen

muss. Er weist in diesem Zusammenhang auch auf seine angespannten finanziellen

Verhältnisse hin. Diese ergeben sich ohne Weiteres auch aus dem Umstand, dass

die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen auf Tätigkeiten im Niedrigstlohnsektor

mit unsicheren Anstellungsbedingungen hinweisen (Pizzeria, Lieferdienst). Unter

diesen Umständen könnte seine Eingabe auch als Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten von CHF 208.60 entgegengenommen werden.

Gemäss Art. 425

StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen

gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid

ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind

Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches

als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat.

Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43

Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht

(statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Vorliegend hat indes die

Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren als letzte Instanz über die Tragung

der Verfahrenskosten entschieden und wäre damit auch zur Behandlung des Erlass-gesuches

zuständig.

Vorliegend hätte

der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch, unter Einreichung

sachdienlicher Unterlagen über sein Einkommen (Lohnausweis) und seine Lebenshaltungskosten

(insbesondere Mietvertrag, Krankenkassenprämien), bei der Staatsanwaltschaft einzureichen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv, Rechtsmittelbelehrung und Auszüge aus

E. 2.3.2 und aus E. 3.2 auch in französischer Übersetzung)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian

Hoenen lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.