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Entscheid

BES.2021.73

Nichtanhandnahme (BGer-Nr. 6B_981/2021 vom 15.12.2021)

7. Juli 2021Deutsch9 min

«Bespitzelung» und weiterer zu seinem Nachteil begangener Taten. Bei den namentlich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.73

ENTSCHEID

vom 7. Juli

2021

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Dr. med. B____ Beschwerdegegner

2

[...]

Dr. med. C____ Beschwerdegegnerin

3

[...]

Dr. med. D____ Beschwerdegegnerin

4

[...]

E____ Beschwerdegegner

5

[...]

F____ Beschwerdegegnerin

6

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 20. Mai 2021 betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 24. April 2020 erstattete A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen

eine zweistellige Zahl namentlich genannter oder anonymer Personen wegen

verschiedener Körperverletzungsdelikte sowie «Mobbing», «Spionage»,

«Bespitzelung» und weiterer zu seinem Nachteil begangener Taten. Bei den namentlich

bekannten Beschuldigten handelt es sich um Dr. med. B____, Dr. med. C____,

Dr. med. D____, E____ sowie F____. Am 28. Januar 2021 wurde der

Beschwerdeführer von der Kriminalpolizei zu seinen Vorwürfen befragt, worauf er

mit Schreiben vom 1. Februar 2021 und 18. März 2021 seine

ursprüngliche Strafanzeige anpasste bzw. ergänzte.

Mit Verfügung

vom 20. Mai 2021 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht

ein, da der fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig

nicht erfüllt seien bzw. weil Verfahrenshindernisse bestehen würden

(Ziffer 1). Die Kosten wurden zulasten des Staates verlegt (Ziffer 2).

Gegen diese Nichtanhandnahme

hat der Beschwerdeführer am 24. Mai 2021 Beschwerde eingelegt. Darin

beantragt er sinngemäss, Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei

aufzuheben und auf die Strafanzeige sei einzutreten. Der vorliegende Entscheid

erging im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten. Auf die Einholung

einer Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Die Einzelheiten

der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),

welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Beschwerdeführer

hat als Anzeigesteller ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Fraglich

ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt. Die

Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach

Dispositiv

Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des

Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO).

Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die

angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396

StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen,

welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b

StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein

Beschwerdegrund gegeben ist; zudem ist darzulegen, dass die

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich hat sich die

Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es beispielsweise,

wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der

angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). In der

Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche Beweismittel

angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Bei einer

rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine

allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer

Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für

unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung

innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl.

Ziegler/Keller, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2021.68

vom 23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1).

Zunächst lässt

sich feststellen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers bereits die

Anforderungen an die Gliederung und Darstellung einer Beschwerde nur knapp

erfüllt. Eine Aufteilung nach Sachverhalt, Rechtsbegehren, Formelles und

Materielles ist nicht vorhanden bzw. nur sehr schwer zu erkennen. Immerhin hat

der Beschwerdeführer die seiner Ansicht wesentlichen Punkte «thematisch»

geordnet und damit die Beschwerde zumindest ein wenig gegliedert. Auch seine Anträge

können sinngemäss der Begründung entnommen werden. So wird schon im ersten Satz

erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit der Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2021 nicht einverstanden ist, da die

Straftatbestände und Prozessvoraussetzungen seiner Ansicht nach eindeutig

gegeben seien. Weiter bezieht sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf Stichworte

der vorinstanzlichen Begründung («Mobbing», «Spionage» und «Bespitzelung» etc.)

und versucht, diese Punkte näher zu erläutern. Zudem nimmt er verschiedentlich

Bezug auf Ausführungen der Staatsanwaltschaft, so etwa auf deren Bezeichnung

seiner Vorwürfe als «bizarr». Diesbezüglich hält er fest, dass an seinem

Protokoll «auf weiten Strecken nichts bizarr» sei. Insgesamt setzt sich der

Beschwerdeführer also rudimentär mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinander

und trägt so eine Begründung vor, die den Anforderungen an die Begründung einer

Laieneingabe genügt. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher

einzutreten.

2.

2.1 Nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden

kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und

Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_274/2019

vom 28. Februar 2020 E. 2.3, 6B_856/2013 vom 3. April 2014

E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Danach darf die

Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die

Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen

über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das

Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219

E. 7, je mit Hinweisen; Omlin,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE

BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).

2.2

2.2.1 Die

Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung zusammenfassend

damit, dass weder aus der ursprünglichen Anzeige noch aus den eingereichten

Ergänzungen und der Befragung Sachverhalte von strafrechtlicher Relevanz

erkennbar seien. Vielmehr scheine es sich um ein Geflecht von «bisweilen gar

bizarr erscheinenden» Vorwürfen gegen Personen zu handeln, die zum Beschwerdeführer

in irgendeiner Beziehung stehen und ihm offenkundig missgünstig erscheinen. Im

Übrigen dürften diverse Tatvorwürfe inzwischen verjährt sein (act. 1,

S. 2).

2.2.2 Der

Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen die bereits in

der Strafanzeige vom 24. April 2020 geschilderten Vorwürfe. Danach sollen

die beanzeigten Personen Teil einer «Mafia-Sekte» sein und zu seinem Nachteil

verschiedene Straftatbestände erfüllt haben. Im Einzelnen aufgeführt werden

«Mobbing», diverse Körperverletzungsdelikte, der Einsatz «neuer, öffentlich

kaum bekannter Technologie (Taser, elektromagn. Strahlung, Hypnose, Abhörung)»

sowie Tätigkeiten der «Mafiasekte (Prostitution, Zuhälterei, Hehlerei,

Unterwanderung der kompletten Verwaltung)» (act. 2, S. 1).

2.3

2.3.1 In seiner Anzeige vom 24. April 2020 listet der

Beschwerdeführer verschiedene Schlagworte auf, aus denen allerdings kein

Zusammenhang zu einem bestimmten Verhalten bestimmter Personen hergeleitet

werden kann. In der Einvernahme vom 28. Januar 2021 wurde ihm deshalb

empfohlen, seine Vorwürfe bezüglich Personen, Tatzeiten, Geschädigten, Orten

etc. zu konkretisieren. Zur Erläuterung und Hilfe wurde ihm ein Blatt mit der

7-W-Regel (wer, wann, was, wo, wie, womit und warum) ausgehändigt. In der

darauffolgenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2021 bzw. vom

18. März 2021 konkretisierte er die Vorwürfe immerhin dahingehend, dass

bspw. das anhaltende Mobbing gegen ihn in der «Gehirnzerstörung» durch eine gezielte

«elektromagnetische Strahlung» bestehe, die mittels spezieller «Taser» erzeugt

werde. Zur Urheberschaft dieser völlig unrealistischen Ereignisse äussert er sich

jedoch nicht. An anderer Stelle versucht er ein Beispiel des Mobbings zu

beschreiben, aber auch dort bleiben seine diesbezüglichen Ausführungen vage und

unklar.

2.3.2 Hinsichtlich der behaupteten Körperverletzungsdelikte ist

zunächst festzuhalten, dass die Frist für allfällige Antragsdelikte längst

abgelaufen ist bzw. die Delikte teilweise schon verjährt sind. In materieller

Hinsicht sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle völlig

unrealistisch und entbehren jeglicher Grundlage. Bezüglich Dr. med. B____

beschreibt der Beschwerdeführer etwa eine normale Untersuchung durch einen

Ohrenarzt, die zu einer Verletzung geführt haben soll, die er aber nicht näher

beschreiben oder gar belegen kann. Ebenfalls völlig unrealistisch erscheint die

behauptete Vergiftung durch diesen Arzt. Ein solch ungewöhnlicher Vorgang wäre

vom Beschwerdeführer realistischerweise zeitnah zur Verletzung angezeigt worden

und nicht erst knapp zehn Jahre später. Dasselbe muss für die Vorwürfe gegen

Dr. med. C____, Dr. med. D____, den Polizisten E____ und F____ gelten.

Auch hier macht der Beschwerdeführer teilweise bizarre Handlungen geltend, die

allesamt jeglicher Grundlage entbehren (z.B. die durch einen Laserpointer abgerissene

Netzhaut des Auges). Schliesslich vermag auch die pauschale Behauptung eines

angeblichen «Basler Mafia-Filzes» in keiner Weise irgendwelche strafbaren

Handlungen zu belegen.

2.3.3 Insgesamt

müssen die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben sowie in seiner Beschwerde

gemachten Vorwürfe, die eher inneren Vorgängen und Vorstellungen als realen

Ereignissen und tatsächlich Erlebtem zu entspringen scheinen, in materieller

Hinsicht als unrealistisch qualifiziert werden.

2.4 Zusammenfassend

erfüllen die vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalte, soweit sich solche

seinen Angaben überhaupt entnehmen lassen, ganz offensichtlich die geltend

gemachten Tatbestände nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu

Recht nicht anhand genommen.

3.

Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie

vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend

eine Gebühr von CHF 500.– als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement,

SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beschwerdegegner/innen 2–6

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw

Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.