BES.2021.73
Nichtanhandnahme (BGer-Nr. 6B_981/2021 vom 15.12.2021)
7. Juli 2021Deutsch9 min
«Bespitzelung» und weiterer zu seinem Nachteil begangener Taten. Bei den namentlich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.73
ENTSCHEID
vom 7. Juli
2021
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Dr. med. B____ Beschwerdegegner
2
[...]
Dr. med. C____ Beschwerdegegnerin
3
[...]
Dr. med. D____ Beschwerdegegnerin
4
[...]
E____ Beschwerdegegner
5
[...]
F____ Beschwerdegegnerin
6
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. Mai 2021 betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 24. April 2020 erstattete A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen
eine zweistellige Zahl namentlich genannter oder anonymer Personen wegen
verschiedener Körperverletzungsdelikte sowie «Mobbing», «Spionage»,
«Bespitzelung» und weiterer zu seinem Nachteil begangener Taten. Bei den namentlich
bekannten Beschuldigten handelt es sich um Dr. med. B____, Dr. med. C____,
Dr. med. D____, E____ sowie F____. Am 28. Januar 2021 wurde der
Beschwerdeführer von der Kriminalpolizei zu seinen Vorwürfen befragt, worauf er
mit Schreiben vom 1. Februar 2021 und 18. März 2021 seine
ursprüngliche Strafanzeige anpasste bzw. ergänzte.
Mit Verfügung
vom 20. Mai 2021 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht
ein, da der fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig
nicht erfüllt seien bzw. weil Verfahrenshindernisse bestehen würden
(Ziffer 1). Die Kosten wurden zulasten des Staates verlegt (Ziffer 2).
Gegen diese Nichtanhandnahme
hat der Beschwerdeführer am 24. Mai 2021 Beschwerde eingelegt. Darin
beantragt er sinngemäss, Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei
aufzuheben und auf die Strafanzeige sei einzutreten. Der vorliegende Entscheid
erging im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten. Auf die Einholung
einer Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Die Einzelheiten
der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),
welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Beschwerdeführer
hat als Anzeigesteller ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
Fraglich
ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt. Die
Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach
Dispositiv
Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des
Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO).
Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die
angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396
StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen,
welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b
StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein
Beschwerdegrund gegeben ist; zudem ist darzulegen, dass die
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich hat sich die
Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es beispielsweise,
wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der
angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). In der
Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Bei einer
rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine
allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer
Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für
unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung
innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl.
Ziegler/Keller, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2021.68
vom 23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1).
Zunächst lässt
sich feststellen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers bereits die
Anforderungen an die Gliederung und Darstellung einer Beschwerde nur knapp
erfüllt. Eine Aufteilung nach Sachverhalt, Rechtsbegehren, Formelles und
Materielles ist nicht vorhanden bzw. nur sehr schwer zu erkennen. Immerhin hat
der Beschwerdeführer die seiner Ansicht wesentlichen Punkte «thematisch»
geordnet und damit die Beschwerde zumindest ein wenig gegliedert. Auch seine Anträge
können sinngemäss der Begründung entnommen werden. So wird schon im ersten Satz
erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit der Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2021 nicht einverstanden ist, da die
Straftatbestände und Prozessvoraussetzungen seiner Ansicht nach eindeutig
gegeben seien. Weiter bezieht sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf Stichworte
der vorinstanzlichen Begründung («Mobbing», «Spionage» und «Bespitzelung» etc.)
und versucht, diese Punkte näher zu erläutern. Zudem nimmt er verschiedentlich
Bezug auf Ausführungen der Staatsanwaltschaft, so etwa auf deren Bezeichnung
seiner Vorwürfe als «bizarr». Diesbezüglich hält er fest, dass an seinem
Protokoll «auf weiten Strecken nichts bizarr» sei. Insgesamt setzt sich der
Beschwerdeführer also rudimentär mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinander
und trägt so eine Begründung vor, die den Anforderungen an die Begründung einer
Laieneingabe genügt. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
2.1 Nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_274/2019
vom 28. Februar 2020 E. 2.3, 6B_856/2013 vom 3. April 2014
E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Danach darf die
Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die
Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen
über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219
E. 7, je mit Hinweisen; Omlin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE
BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).
2.2
2.2.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung zusammenfassend
damit, dass weder aus der ursprünglichen Anzeige noch aus den eingereichten
Ergänzungen und der Befragung Sachverhalte von strafrechtlicher Relevanz
erkennbar seien. Vielmehr scheine es sich um ein Geflecht von «bisweilen gar
bizarr erscheinenden» Vorwürfen gegen Personen zu handeln, die zum Beschwerdeführer
in irgendeiner Beziehung stehen und ihm offenkundig missgünstig erscheinen. Im
Übrigen dürften diverse Tatvorwürfe inzwischen verjährt sein (act. 1,
S. 2).
2.2.2 Der
Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen die bereits in
der Strafanzeige vom 24. April 2020 geschilderten Vorwürfe. Danach sollen
die beanzeigten Personen Teil einer «Mafia-Sekte» sein und zu seinem Nachteil
verschiedene Straftatbestände erfüllt haben. Im Einzelnen aufgeführt werden
«Mobbing», diverse Körperverletzungsdelikte, der Einsatz «neuer, öffentlich
kaum bekannter Technologie (Taser, elektromagn. Strahlung, Hypnose, Abhörung)»
sowie Tätigkeiten der «Mafiasekte (Prostitution, Zuhälterei, Hehlerei,
Unterwanderung der kompletten Verwaltung)» (act. 2, S. 1).
2.3
2.3.1 In seiner Anzeige vom 24. April 2020 listet der
Beschwerdeführer verschiedene Schlagworte auf, aus denen allerdings kein
Zusammenhang zu einem bestimmten Verhalten bestimmter Personen hergeleitet
werden kann. In der Einvernahme vom 28. Januar 2021 wurde ihm deshalb
empfohlen, seine Vorwürfe bezüglich Personen, Tatzeiten, Geschädigten, Orten
etc. zu konkretisieren. Zur Erläuterung und Hilfe wurde ihm ein Blatt mit der
7-W-Regel (wer, wann, was, wo, wie, womit und warum) ausgehändigt. In der
darauffolgenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2021 bzw. vom
18. März 2021 konkretisierte er die Vorwürfe immerhin dahingehend, dass
bspw. das anhaltende Mobbing gegen ihn in der «Gehirnzerstörung» durch eine gezielte
«elektromagnetische Strahlung» bestehe, die mittels spezieller «Taser» erzeugt
werde. Zur Urheberschaft dieser völlig unrealistischen Ereignisse äussert er sich
jedoch nicht. An anderer Stelle versucht er ein Beispiel des Mobbings zu
beschreiben, aber auch dort bleiben seine diesbezüglichen Ausführungen vage und
unklar.
2.3.2 Hinsichtlich der behaupteten Körperverletzungsdelikte ist
zunächst festzuhalten, dass die Frist für allfällige Antragsdelikte längst
abgelaufen ist bzw. die Delikte teilweise schon verjährt sind. In materieller
Hinsicht sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle völlig
unrealistisch und entbehren jeglicher Grundlage. Bezüglich Dr. med. B____
beschreibt der Beschwerdeführer etwa eine normale Untersuchung durch einen
Ohrenarzt, die zu einer Verletzung geführt haben soll, die er aber nicht näher
beschreiben oder gar belegen kann. Ebenfalls völlig unrealistisch erscheint die
behauptete Vergiftung durch diesen Arzt. Ein solch ungewöhnlicher Vorgang wäre
vom Beschwerdeführer realistischerweise zeitnah zur Verletzung angezeigt worden
und nicht erst knapp zehn Jahre später. Dasselbe muss für die Vorwürfe gegen
Dr. med. C____, Dr. med. D____, den Polizisten E____ und F____ gelten.
Auch hier macht der Beschwerdeführer teilweise bizarre Handlungen geltend, die
allesamt jeglicher Grundlage entbehren (z.B. die durch einen Laserpointer abgerissene
Netzhaut des Auges). Schliesslich vermag auch die pauschale Behauptung eines
angeblichen «Basler Mafia-Filzes» in keiner Weise irgendwelche strafbaren
Handlungen zu belegen.
2.3.3 Insgesamt
müssen die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben sowie in seiner Beschwerde
gemachten Vorwürfe, die eher inneren Vorgängen und Vorstellungen als realen
Ereignissen und tatsächlich Erlebtem zu entspringen scheinen, in materieller
Hinsicht als unrealistisch qualifiziert werden.
2.4 Zusammenfassend
erfüllen die vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalte, soweit sich solche
seinen Angaben überhaupt entnehmen lassen, ganz offensichtlich die geltend
gemachten Tatbestände nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu
Recht nicht anhand genommen.
3.
Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie
vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend
eine Gebühr von CHF 500.– als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement,
SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner/innen 2–6
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw
Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.