BES.2021.75
Verfahrenseinstellung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
14. Februar 2022Deutsch20 min
abgeklärt und behandelt. Am 21. Mai 2019 wurde sie auf die Normalstation verlegt,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.75
ENTSCHEID
vom 14. Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
1
[...]
B____, geb. [...]
Beschwerdeführer 2
[...]
C____, geb. [...]
Beschwerdeführer 3
[...]
D____, geb. [...]
Beschwerdeführer 4
[...]
E____, geb. [...]
Beschwerdeführerin 5
[...]
F____, geb. [...]
Beschwerdeführerin 6
[...]
G____, geb. [...]
Beschwerdeführerin 7
[...]
alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21,
4051 Basel
H____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 18. Mai 2021
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
I____ wurde am
19. Mai 2019 auf die Intensivstation der H____ (Beschuldigte) gebracht, dort
abgeklärt und behandelt. Am 21. Mai 2019 wurde sie auf die Normalstation verlegt,
wo sie am Morgen des 23. Mai 2019 verstarb. Auf eine Reanimation wurde
verzichtet. Die medizinische Ursache für den plötzlichen Atem- und Herzkreislaufstillstand
blieb unklar, wobei als Grundursache «chronische respiratorische
Globalinsuffizienz mit respiratorischer Azidose bei Adipositas-Hypoventilationssyndrom
und schwerem obstruktivem Schlafapnoesyndrom, pulmonale Hypertonie» angegeben wurde.
Eine Obduktion ist nicht erfolgt.
Mit Eingabe vom
13. August 2019 erstatteten die Beschwerdeführer 1-7 Strafanzeige gegen sämtliche
für den Tod von I____ in Frage kommenden verantwortlichen Personen der Beschuldigten
sowie für sämtliche im Raum stehenden Delikte gemäss des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Der Beschuldigten wird im Wesentlichen eine
zu frühe Verlegung der verstorbenen I____ von der Intensiv- auf die
Normalstation, die Entfernung der dringend benötigten Beatmungsmaske und die
falsche Lagerung der Patientin durch das Pflegepersonal während der
Bettreinigung sowie die Unterlassung von Reanimationsmassnahmen vorgeworfen. Das
in der Folge eröffnete Strafverfahren gegen noch nicht bestimmbare
Mitarbeitende der Beschuldigten stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung
vom 18. Mai 2021 mangels Beweises ein.
Dagegen erhoben
die Beschwerdeführer 1-7 mit Eingabe vom 7. Juni 2021 Beschwerde an das
Appellationsgericht mit den Anträgen, es sei die Einstellungsverfügung
aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, weitere
Abklärungen/Untersuchungen/Beweiserhebungen vorzunehmen. Dies unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse. Die
Staatsanwaltschaft liess sich am 23. Juni 2021 mit dem Antrag auf kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Mit Replik vom 29.
Oktober 2021 nahmen die Beschwerdeführer hierzu Stellung, worauf die
Staatsanwaltschaft sich mit Duplik vom 22. November 2021 erneut vernehmen
liess. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten ([...]).
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Gericht ist zudem bei seinem
Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit.
a StPO).
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
Ein solches
haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und
unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,
sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.
1.
lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl.
AGE BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1 mit Hinweisen, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016
E. 1.4). Aus der Anzeigestellung allein kann jedoch kein
Beschwerderecht abgeleitet werden. Die anzeigeerstellenden Personen haben
gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihr die
Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren
eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen
ihnen nur dann zu, wenn sie sich auch gültig als Privatkläger konstituieren.
Als
Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer
Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf-
oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag
dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person
ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art.
115.
Abs. 1 StPO). Als Opfer gilt dabei die geschädigte Person, die durch die
Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität
unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als
Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder
und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen
(Abs. 2). Art. 1 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) umschreibt
den Begriff des Angehörigen gleich. Machen die Angehörigen des Opfers
Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen
Rechte zu wie dem Opfer (BGer 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.1, 6B_317/2017
vom 19. Juli 2017 E. 1.1).
1.2.2
Bei
A____ (Beschwerdeführerin 1) handelt es sich um die Mutter des verstorbenen
Opfers. Sie gilt von Gesetzes wegen als Angehörige im Sinne von Art. 116
Abs. 2 StPO. In der angefochtenen Verfügung hält die Staatsanwaltschaft fest,
dass in der Anzeige vom 13. August 2019 zwar Art. 117 Abs. 3 StPO aufgeführt,
jedoch keine Zivilforderung geltend gemacht worden sei, weshalb unter anderem
der Beschwerdeführerin 1 als Angehörige keine Stellung als Privatklägerin – und
damit sinngemäss auch keine Beschwerdelegitimation – zukomme. Indessen muss es
entsprechend der Praxis zur Legitimation der Privatklägerschaft vor
Bundesgericht auch im kantonalen Verfahren genügen, dass (etwa aufgrund der
Natur der untersuchten Straftat) ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist,
weshalb sich die Verfahrenseinstellung inwiefern auf welche Zivilforderungen
auswirken kann (vgl. BGer 6B_98/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2, 6B_317/2017
vom 19. Juli 2017 E. 1.2). Dies ist vorliegend aufgrund des Vorwurfs,
wonach sich die Beschuldigte zufolge eines Behandlungsfehlers der fahrlässigen
Tötung ihrer Tochter schuldig gemacht hätte, insbesondere mit Bezug auf eine
Genugtuung, der Fall. Dass sich der angefochtene Entscheid damit auf ihre
Zivilforderungen auswirkt, liegt auf der Hand, weshalb sie vorliegend auch zur
Beschwerde legitimiert sein muss.
1.2.3
Bei
den übrigen Beschwerdeführern (Beschwerdeführer 2-7) handelt es sich um die
Geschwister des verstorbenen Opfers. Solche gelten nur dann als Angehörige des
Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO, wenn die Bindung das üblicherweise
zwischen Geschwistern bestehende Mass übersteigt bzw. die gleiche Qualität aufweist
wie diejenige zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, wobei etwa das
(langjährige) Wohnen unter gleichem Dach ein gewichtiges Indiz für die
Intensität der Beziehung darstellen kann. Ausschlaggebend ist generell die
Intensität der Bindung zum Opfer (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], 3. Auflage 2020, Art. 116 N 5; BGer 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018 E.
1.1.1). Ob die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind, aus denen die
Angehörigeneigenschaft abgeleitet wird, haben die betreffenden Personen
glaubhaft darzutun und hinreichend zu substantiieren; sie können sich insoweit
nicht auf den Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO berufen (BGer 1B_594/2012
vom 7. Juni 2013 E. 4.2). Allerdings werden dabei im Rahmen der Zulassung als
Privatklägerschaft an die Glaubhaftmachung keine hohen Anforderungen gestellt (Lieber, a.a.O., Art. 116 N 7). Die
Beschwerdeführer 2-7 haben zwar – obgleich anwaltlich vertreten – weder in
ihrer Beschwerde noch in ihrer Replik substantiiert begründet, weshalb sie
Angehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO sein sollten, jedoch hält dem die
Staatsanwaltschaft in ihren Stellungnahmen auch nichts entgegen. Diese
bezeichnet die Beschwerdeführer 2-7 in der angefochtenen Verfügung denn auch
selber als «Angehörige». Selbst wenn die Geschwister offenbar an
unterschiedlichen Adressen wohnten (aus den Akten geht etwa eine ehemalige
Adresse der Verstorbenen an der [...], in [...] hervor) und zwischen ihnen ein
teilweise erheblicher Altersunterschied bestand, musste I____ aufgrund ihres
Gesundheitszustands wohl schon seit längerer Zeit auf deren Unterstützung im
Alltag angewiesen sein. So jedenfalls ist der Arzteintrag vom 19. Mai 2019
[22.51 Uhr] zu deuten, wonach die Patientin «mit grosser Familie in gleichem
Haushalt» lebe. Sie waren es denn auch, welche sie während ihres
Spitalaufenthalts umsorgten und die weiteren Behandlungen mit den Ärzten besprachen.
Somit ist vorliegend zugunsten der Beschwerdeführer 2-7 vermutungsweise
eine intensive Bindung zwischen dem Opfer und ihren Geschwistern, und folglich
auch deren Angehörigeneigenschaft, anzunehmen. In Bezug auf die
Zivilforderungen kann daher auf das soeben zur Beschwerdeführerin 1
Ausgeführte (E.1.2.2) verwiesen werden.
1.2.4
Auf
Dispositiv
die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach
einzutreten.
2.
2.1 Eine
Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 lit a. und b StPO unter anderem
zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder,
wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach
darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung
zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden
darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2.2 Art.
117 StGB stellt die fahrlässige Tötung eines Menschen unter Strafe. Fahrlässig
handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit
nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 erster Satz
StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter
den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat.
Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat
aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit
bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen
und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat.
Erforderlich ist zudem, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dies ist der Fall,
wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten
des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass das
Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die
Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; BGer 6B_89/2018
vom 1. Februar 2019 E. 3.1.3).
2.3 Die
Staatsanwaltschaft erwog, die Ärzte seien ihrer Meldepflicht für
aussergewöhnliche Todesfälle nachgekommen. Auch sei der Fall vorschriftsgemäss
dem Institut für Rechtsmedizin (IRM) sowie der Kantonspolizei respektive der
Staatsanwaltschaft gemeldet worden. Nach anschliessender Durchführung der Legalinspektion
durch medizinische Fachpersonen des IRM und des Spitals sei auf eine Obduktion
verzichtet worden, zumal bei einer gesundheitlich derart stark beeinträchtigten
Patientin, bei der ein natürlicher Tod ohne weiteres habe eintreten können oder
es jedenfalls naheliegend erschienen sei, dass sie wegen ihres
Gesundheitszustandes sterben könnte (dauerhaft viel zu tiefe Sauerstoffsättigung
u.a. als Folge von Adipositas per magna [Werte stets unter 85%], Herzleiden,
Pleuraerguss rechts [Flüssigkeitsansammlung um die Lunge, zwischen Lungenfell
und Brust-Rippenfell], grundsätzlich punktierbar, aber in casu unbehandelbar, weil
Eingriffsrisiko als zu hoch betrachtet wurde, respiratorische Insuffizienz mit
chronischer Hyperknapnie [chronisch zu hohen CO2-Werten],
progredienter Thoraxdruck seit Wochen vorbestehend), die zudem ärztlich
angeordnete Massnahmen unzureichend befolgt und damit ihr Leben selbst stark
gefährdet habe, jegliche Hinwiese auf die Möglichkeit eines nicht natürlichen
Todes gefehlt hätten.
Zu den in der
Anzeige erhobenen Vorwürfen, wonach die Entfernung der Beatmungsmaske und die
falsche Lagerung der Patientin während der Bettreinigung für deren Tod
ursächlich gewesen seien, hielt die Staatsanwaltschaft fest, die tatsächliche
Todesursache könne gemäss IRM-Gutachten mangels durchgeführter Obduktion nicht
zweifelsfrei festgestellt werden. Aufgrund der fehlenden oder stark
ungenügenden Mitwirkung der Patientin bei der Befolgung der ihr verordneten
Sauerstoffmaske könne aber das kurzeitige Fehlen der Maske nicht die Ursache
für ihr Tod gewesen sein. Zudem sei sie zuvor schon mehrfach umgelagert worden,
weshalb eine weitere Umlagerung nicht als kritisch zu betrachten gewesen sei.
Ohne Kenntnis der effektiven Todesursache lasse sich eine Kausalität der
zeitweise abgesetzten Sauerstoffmaske angesichts der auch in der Vorgeschichte
nicht kontinuierlich durchgeführten Sauerstoffzufuhr und in Anbetracht des gesamten
Gesundheitszustandes der Patientin nicht belegen. Selbst aber in der Annahme,
dass ein kurzzeitiges Abnehmen der Beatmungsmaske und die Umlagerung der
Patienten irgendeinen Einfluss auf den Eintritt des Todes gehabt hätten, habe
diese das Risiko eines Todeseintrittes durch wiederholtes Missachten der
Aufforderung, die Sauerstoffmaske zu tragen, in entscheidender Weise
mitverursacht.
Was den weiteren
Vorwurf der nicht durchgeführten Reanimation anbelange, sei die Patientin
informiert gewesen, dass man sie nicht reanimieren würde und damit
einverstanden gewesen. Das Gegenteil lasse sich nicht nachweisen und erscheine
auch nicht plausibel. Die Einschätzung wonach eine Reanimation selbst auf der
Intensivstation «technisch unmöglich und medizinisch aussichtslos» gewesen
wäre, sei bei einer Adipositas per magna und den übrigen
Gesundheitsbeeinträchtigungen der Patientin evident und auch ohne Gutachten aus
Laiensicht nachvollziehbar. Jedenfalls könnten gemäss Gutachten weder die
Verlegung auf die Normalstation, noch die nicht durchgeführte Reanimation
medizinisch als Sorgfaltspflichtverletzung gewertet werden. Es hätten keine
Symptome vorgelegen, die eine zwingende medizinische Indikation für eine
Intensivbehandlung ergeben hätten, und der Verzicht auf Reanimationsmassnahmen
sei aus medizinischer Sicht mangels Aussicht auf Erfolg gemäss Gutachter
nachvollziehbar. Selbst wenn eine Reanimation von einer Patientin gewünscht
wäre, eine solche aber medizinisch erkennbar von Anfang an absolut chancenlos
oder nicht durchführbar sei, könne die Nichtvornahme der Reanimation keine
Sorgfaltspflichtverletzung begründen.
Selbst wenn
jedoch medizinische Sorgfaltspflichtverletzungen stattgefunden hätten, liesse
sich mangels genau überprüfbarer Todesursache keine Kausalität herleiten. Die
von der Verteidigung behauptete Unzulänglichkeit des Gutachtens erscheine daher
irrelevant. Keine Sachverständigenperson könne ohne Obduktion die effektive
Todesursache feststellen. Rechtlich sei die Kausalität der behaupteten
Sorgfaltspflichtverletzungen für den Eintritt des Todes mangels Kenntnis der
effektiven Todesursache nicht nachweisbar, weshalb im Falle einer Anklage mit
Sicherheit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Zudem lasse sich mangels
Obduktion auch nicht beweisen, dass der Tod mit einer sofortigen Reanimation hätte
vermieden werden können.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführer bestreiten, dass ein hinreichender Kausalitätsnachweis
zwischen einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung bzw. der unterlassenen
Reanimation und dem Todeseintritt mangels Obduktion von vornherein
ausgeschlossen sei. Die Staatsanwaltschaft stütze sich bei der Annahme, eine
Kausalität von Sorgfaltspflichtverletzungen lasse sich mangels genau überprüfbarer
Todesursache nicht herleiten, auf das IRM-Gutachten, welches jedoch eine
notwendige Differenziertheit vermissen lasse und mit unüberwindbaren Zweifeln
behaftet sei. Folglich sei eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung des
Pflegefachpersonals bzw. der Sitzwache oder gar der Gesamtorganisation der
Beschuldigten zu klären und hierzu die involvierten Personen zu befragen. Falls
eine Sorgfaltspflichtverletzung zu bejahen wäre, bliebe zu prüfen, ob sich
diese kausal auf den Todeseintritt ausgewirkt habe. Es geht dabei nicht darum,
dass auch ein natürlicher Tod eingetreten sein könnte – dies sei praktisch in
jedem Fall möglich, sondern vielmehr um die Frage, ob der plötzliche Atem- und
Herzkreislaufstillstand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
zumindest teilkausal auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen sei
oder ob nicht doch berechtigte Zweifel an einer unnatürlichen (verschuldeten)
Todesursache bestünden. Alleine aufgrund des fehlenden Obduktionsergebnisses könne
nicht auf eine Beweisunmöglichkeit geschlossen werden.
3.2 Anders
als für die Frage einer allfälligen zivilrechtlichen Haftung, bei welcher sich
das Beweismass für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs auf die
«überwiegende Wahrscheinlichkeit» beschränkt (Landolt/Herzog-Zwitter,
Arzthaftungsrecht, 2015, § 9 N 702, BGE 133 III 81 E. 4.2.2), darf eine
strafrechtliche Verurteilung – angesichts des hier geltenden in dubio pro
reo Grundsatzes – nur dann ergehen, wenn das Strafgericht über jeden
vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen
in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
reicht hierfür nicht aus; gefordert wird vielmehr ein sehr hoher Grad, d.h.
eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (Tophinke, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 10 StPO N 83 mit Hinweisen; siehe hierzu bereits E. 2.2). Ist
von vornherein klar, dass sich auch nur eine der Voraussetzungen für ein
Fahrlässigkeitsdelikt – hier eine fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB – nicht
mehr beweisen lässt, ist das Verfahren ohne Weiterungen einzustellen (Kaegi, Arzthaftpflichtrecht 2019,
Strafrechtliche Aspekte im Kontext mit Ärzteversagen, 2019, S. 235 f.).
Lässt sich also – so die Annahme der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall – ein
Kausalzusammenhang zwischen einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem
Schaden nicht mehr Anklagegenügend nachweisen, so besteht keine Notwendigkeit,
weitere Abklärungen und Untersuchungen zu tätigen (Kaegi, a.a.O., S. 230) und ist das Verfahren
einzustellen.
3.3 Bezüglich
des Gesundheitszustandes der Verstorbenen, der in den Akten aufgrund der
Krankheitsgeschichte sehr gut dokumentiert und im Gutachten zusammengefasst
worden ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft (E.
2.3) verwiesen werden. Zusammenfassend wurde bei I____ einerseits eine
ausgeprägte Atemstörung, andererseits aber auch eine Herzvergrösserung und
Zeichen einer Herzinsuffizienz diagnostiziert (Gutachten, S. 10). Angesichts
dieser Grundkrankheiten erscheine ein akutes Pumpversagen des Herzens als
Erklärung für den plötzlichen eingetretenen Tod nach Einschätzung des
rechtsmedizinischen Gutachters «plausibel». Die medizinische Ursache für den
plötzlichem Atem- und Herzkreislaufstillstand sei nach Aktenlage aber unklar
geblieben und könne ohne durchgeführte Obduktion anhand der zur Verfügung
stehenden Krankenunterlagen bzw. der dort dokumentierten Befunde auch im Rahmen
der rechtsmedizinischen Begutachtung nicht zweifelsfrei geklärt werden
(Gutachten, S. 11).
Weshalb diese
Einschätzung mit unüberwindbaren Zweifeln behaftet sei, erschliesst sich –
angesichts des aktenkundigen Gesundheitszustands der Patientin – nicht. Entgegen
dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach ein natürlicher Tod praktisch in
jedem Fall möglich sei, trifft diese Einschätzung nur auf jene Ausnahmefälle
zu, in denen aufgrund der bestehenden Grunderkrankungen der zu behandelnden
Person jederzeit mit einem plötzlichen Atem- und Herzkreislaufstilstand zu
rechnen ist. Dafür, dass vorliegend von einem solchen Ausnahmefall auszugehen
ist, spricht nicht nur die im Gutachten vertretene Ansicht, sondern auch die
Tatsache, dass trotz vorschriftsgemäss erfolgter Meldungen für
aussergewöhnliche Todesfälle (Art. 253 StPO) die beigezogenen medizinischen
Fachpersonen des IRM auf eine Obduktion verzichtet hatten, womit die Annahme
einer natürlichen Todesursache nach durchgeführter Legalinspektion im
Vordergrund gestanden haben muss. Dafür, dass die Beschwerdeführer auf eine
Obduktion bestanden hätten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Angesichts der
Tatsache, dass sie erst am 13. August 2019 Anzeige erhoben haben, dürften vielmehr
auch die Beschwerdeführer mit der Möglichkeit einer natürlichen Todesursache
gerechnet oder eine solche jedenfalls nicht ausgeschlossen haben. Eine
Obduktion kann vorliegend offensichtlich auch nicht wiederholt werden; was von
den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht wurde. Im Übrigen sprechen auch
diverse Einträge in den Akten dafür, dass im vorliegenden Fall die Möglichkeit
eines natürlichen Todes nahelag, was den Beschwerdeführern offenbar nicht
bewusst zu sein schien; so etwa der Eintrag im Pflegeverlauf vom 22. Mai 2019
[13:24]: «PP hat aber den eindruck das die Angehörigen über die Schlechte
Situation der Pat nicht ganz klar sind und nicht wissen was Passieren kann wenn
sie sie so mit Nahrung Versorgen das es zu ihremn Tod führen kann».
Ausgehend von
der gutachterlichen Feststellung, dass die Todesursache ohne durchgeführte
Obduktion nicht zweifelsfrei zu klären ist, könnten die von den Beschwerdeführern
geforderten weiteren Untersuchungshandlungen höchstens zu (weiteren)
Vermutungen führen. Der Nachweis jedoch, dass (eine) anzunehmende
Sorgfaltspflichtverletzung(en) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
ursächlich für den Todeseintritt von I____ gewesen wäre(n), ist ausgeschlossen,
solange – wie im vorliegenden Fall – die konkrete und plausible Möglichkeit
eines davon unabhängigen, natürlichen Todes nicht von der Hand zu weisen ist.
Angesichts dieser Ausgangslage müsste im Falle einer Anklageerhebung zwingend
ein Freispruch erfolgen und ist folglich auch die Verfahrenseinstellung diesbezüglich
nicht zu beanstanden.
3.4 Die
Beschwerdeführer bestreiten weiter, dass I____ mit einem Reanimationsverzicht
einverstanden gewesen sei. Der Entscheid sei einseitig von den Ärzten der
Beschuldigten angeordnet worden. I____ sei lediglich darüber informiert worden,
dass man sie – wegen Aussichtslosigkeit – nicht reanimieren würde. Sie selbst
und ihre Angehörigen hätten aber Reanimationsmassnahmen gewünscht. Es sei
folglich abzuklären, weshalb bei einer 45-jährigen Person effektiv keine
Wiederbelebungsversuche vorgenommen worden seien. Das IRM-Gutachten beantworte
die Fragen, ob Reanimationsmassnahmen überhaupt möglich und erfolgsversprechend
gewesen wären nichts rechtsgenüglich. Der Gutachter halte die Auffassung,
wonach eine Reanimation unmöglich und aussichtslos gewesen sei, angesichts der
massiven Fettleibigkeit der Patientin rechtsmedizinisch für durchaus nachvollziehbar,
ohne dies zu begründen oder mit Quellenangaben zu untermauern. Abgesehen davon,
dass eine vollumfängliche Zustimmung definitiv anders formuliert wäre, seien
diese Äusserungen nicht nachvollziehbar und unbegründet. Es bleibe
gutachterlich zu klären, ob eine Reanimation tatsächlich technisch unmöglich
und/oder medizinisch aussichtslos gewesen sei, wie das korrekte technische
Vorgehen (sofern möglich) gewesen wäre und wie hoch die Überlebenschancen auf
der Normal- sowie auf der Intensivstation gewesen wären.
In den
medizinischen Unterlagen ist tatsächlich nirgends ersichtlich, dass die
Verstorbene oder ihre Angehörigen jemals auf eine Reanimation verzichtet
hätten. Einzig in den nachträglichen Aufzeichnungen von Dr. med. J____ vom 23.
Mai 2019 wurde festgehalten, dass die Patientin informiert worden sei, dass sie
wegen Aussichtslosigkeit nicht reanimiert würde, womit sie einverstanden
gewesen sei. Es liegen also keine klaren Belege vor, wonach auf eine
Reanimation zumindest auf Wunsch oder doch mit Einverständnis der Beteiligten hätte
verzichtet werden können. Zu prüfen wäre also, ob sich die Beschuldigte der
fahrlässigen Tötung zufolge unterlassener Reanimationsmassnahmen schuldig
gemacht haben könnte. Auch die Unterlassung ist jedoch nur dann strafbar, wenn
zwischen dieser und dem Erfolg ein hypothetischer Kausalzusammenhang besteht,
daher wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre; die blosse (überwiegende)
Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung
reicht zur Bejahung des Kausalzusammenhangs nicht aus (Niggli/Muskens, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art.
11 N 109 f.; so schon BGE 116 I 306 E. 2a).
Gemäss
Arzteintrag vom 23. Mai 2019 (7.45 Uhr) sei nicht nur aufgrund des vorliegend
bestrittenen REA Nein, sondern auch aufgrund der – aktenkundigen – «desolaten
Gesamtsituation» auf eine Reanimation verzichtet worden. Nach Angaben von Dr.
med. J____ vom 23. Mai 2019 sei schon auf der Intensivstation allen klar
gewesen, dass eine Reanimation technisch unmöglich und medizinisch aussichtslos
gewesen wäre. Eine Reanimation auf Station wäre noch aussichtsloser gewesen. Diese
Auffassung erscheine gemäss Gutachter «angesichts der massiven Fettleibigkeit
der Patientin rechtsmedizinisch durchaus nachvollziehbar» (Gutachten, S. 12). In
Anbetracht des Arzteintrags vom 23. Mai 2019 und der – im rechtsmedizinischen
Gutachten bestätigten – Einschätzung von Dr. med. J____ muss im vorliegenden
Fall zumindest die Aussichtslosigkeit von Reanimationsmassnahmen aus
medizinischer Sicht als geradezu evident gelten. Dass die Begründung in der
gutachterlichen Stellungnahme diesbezüglich unter Bezugnahme auf die massive
Fettleibigkeit der Patientin eher knapp ausfällt, erscheint vor diesem
Hintergrund verständlich und vermag keine Zweifel an deren Richtigkeit zu
begründen. Die Fragen der Beschwerdeführer sind damit zumindest implizit
beantwortet: Selbst wenn eine Reanimation technisch möglich gewesen wäre,
hätten – angesichts der anzunehmenden Aussichtslosigkeit jeglicher
Reanimationsmassnahmen – jedenfalls keine signifikanten Überlebenschancen
bestanden. Der Nachweis, wonach der Tod von I____ durch eine Reanimation mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet worden wäre, erscheint nach
dem Gesagten ausgeschlossen. Auch in Bezug auf den Unterlassungsvorwurf ist die
Verfahrenseinstellung folglich nicht zu beanstanden.
3.5 Insgesamt
ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft der
Vorwurf der fahrlässigen Tötung (durch Unterlassen) mangels eines
feststellbaren Kausalzusammenhangs nicht nachweisbar. Somit wäre im Falle einer
Anklageerhebung ein Freispruch zu erwarten, und zwar unabhängig von der Frage,
ob im vorliegenden Fall überhaupt (eine) ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung(en)
begangen wurde(n), – wofür gemäss Gutachten aus rechtsmedizinischer Sicht ohnehin
keine Hinweise bestehen; auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde braucht
nicht weiter eingegangen zu werden. Das Strafverfahren wurde demnach zu Recht
eingestellt, und die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten in
solidarischer Verbindung zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), wobei vorliegend
eine Gebühr von CHF 1’000.– als angemessen erscheint. Die Beschuldigte war im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht involviert, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen in solidarischer Verbindung
die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’000.‒
(inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.