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Entscheid

BES.2021.75

Verfahrenseinstellung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

14. Februar 2022Deutsch20 min

abgeklärt und behandelt. Am 21. Mai 2019 wurde sie auf die Normalstation verlegt,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.75

ENTSCHEID

vom 14. Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

1

[...]

B____, geb. [...]

Beschwerdeführer 2

[...]

C____, geb. [...]

Beschwerdeführer 3

[...]

D____, geb. [...]

Beschwerdeführer 4

[...]

E____, geb. [...]

Beschwerdeführerin 5

[...]

F____, geb. [...]

Beschwerdeführerin 6

[...]

G____, geb. [...]

Beschwerdeführerin 7

[...]

alle vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21,

4051 Basel

H____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 18. Mai 2021

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

I____ wurde am

19. Mai 2019 auf die Intensivstation der H____ (Beschuldigte) gebracht, dort

abgeklärt und behandelt. Am 21. Mai 2019 wurde sie auf die Normalstation verlegt,

wo sie am Morgen des 23. Mai 2019 verstarb. Auf eine Reanimation wurde

verzichtet. Die medizinische Ursache für den plötzlichen Atem- und Herzkreislaufstillstand

blieb unklar, wobei als Grundursache «chronische respiratorische

Globalinsuffizienz mit respiratorischer Azidose bei Adipositas-Hypo­ventilationssyndrom

und schwerem obstruktivem Schlafapnoesyndrom, pulmonale Hypertonie» angegeben wurde.

Eine Obduktion ist nicht erfolgt.

Mit Eingabe vom

13. August 2019 erstatteten die Beschwerdeführer 1-7 Strafanzeige gegen sämtliche

für den Tod von I____ in Frage kommenden verantwortlichen Personen der Beschuldigten

sowie für sämtliche im Raum stehenden Delikte gemäss des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Der Beschuldigten wird im Wesentlichen eine

zu frühe Verlegung der verstorbenen I____ von der Intensiv- auf die

Normalstation, die Entfernung der dringend benötigten Beatmungsmaske und die

falsche Lagerung der Patientin durch das Pflegepersonal während der

Bettreinigung sowie die Unterlassung von Reanimationsmassnahmen vorgeworfen. Das

in der Folge eröffnete Strafverfahren gegen noch nicht bestimmbare

Mitarbeitende der Beschuldigten stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung

vom 18. Mai 2021 mangels Beweises ein.

Dagegen erhoben

die Beschwerdeführer 1-7 mit Eingabe vom 7. Juni 2021 Beschwerde an das

Appellationsgericht mit den Anträgen, es sei die Einstellungsverfügung

aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, weitere

Abklärungen/Untersuchungen/Beweiserhebungen vorzunehmen. Dies unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse. Die

Staatsanwaltschaft liess sich am 23. Juni 2021 mit dem Antrag auf kosten- und

entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Mit Replik vom 29.

Oktober 2021 nahmen die Beschwerdeführer hierzu Stellung, worauf die

Staatsanwaltschaft sich mit Duplik vom 22. November 2021 erneut vernehmen

liess. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten ([...]).

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Gericht ist zudem bei seinem

Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit.

a StPO).

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln

legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

Ein solches

haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und

unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,

sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.

1.

lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl.

AGE BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1 mit Hinweisen, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016

E. 1.4). Aus der Anzeigestellung allein kann jedoch kein

Beschwerderecht abgeleitet werden. Die anzeigeerstellenden Personen haben

gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihr die

Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren

eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen

ihnen nur dann zu, wenn sie sich auch gültig als Privatkläger konstituieren.

Als

Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer

Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf-

oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag

dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person

ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art.

115.

Abs. 1 StPO). Als Opfer gilt dabei die geschädigte Person, die durch die

Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität

unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als

Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder

und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen

(Abs. 2). Art. 1 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) umschreibt

den Begriff des Angehörigen gleich. Machen die Angehörigen des Opfers

Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen

Rechte zu wie dem Opfer (BGer 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.1, 6B_317/2017

vom 19. Juli 2017 E. 1.1).

1.2.2

Bei

A____ (Beschwerdeführerin 1) handelt es sich um die Mutter des verstorbenen

Opfers. Sie gilt von Gesetzes wegen als Angehörige im Sinne von Art. 116

Abs. 2 StPO. In der angefochtenen Verfügung hält die Staatsanwaltschaft fest,

dass in der Anzeige vom 13. August 2019 zwar Art. 117 Abs. 3 StPO aufgeführt,

jedoch keine Zivilforderung geltend gemacht worden sei, weshalb unter anderem

der Beschwerdeführerin 1 als Angehörige keine Stellung als Privatklägerin – und

damit sinngemäss auch keine Beschwerdelegitimation – zukomme. Indessen muss es

entsprechend der Praxis zur Legitimation der Privatklägerschaft vor

Bundesgericht auch im kantonalen Verfahren genügen, dass (etwa aufgrund der

Natur der untersuchten Straftat) ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist,

weshalb sich die Verfahrenseinstellung inwiefern auf welche Zivilforderungen

auswirken kann (vgl. BGer 6B_98/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2, 6B_317/2017

vom 19. Juli 2017 E. 1.2). Dies ist vorliegend aufgrund des Vorwurfs,

wonach sich die Beschuldigte zufolge eines Behandlungsfehlers der fahrlässigen

Tötung ihrer Tochter schuldig gemacht hätte, insbesondere mit Bezug auf eine

Genugtuung, der Fall. Dass sich der angefochtene Entscheid damit auf ihre

Zivilforderungen auswirkt, liegt auf der Hand, weshalb sie vorliegend auch zur

Beschwerde legitimiert sein muss.

1.2.3

Bei

den übrigen Beschwerdeführern (Beschwerdeführer 2-7) handelt es sich um die

Geschwister des verstorbenen Opfers. Solche gelten nur dann als Angehörige des

Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO, wenn die Bindung das üblicherweise

zwischen Geschwistern bestehende Mass übersteigt bzw. die gleiche Qualität aufweist

wie diejenige zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, wobei etwa das

(langjährige) Wohnen unter gleichem Dach ein gewichtiges Indiz für die

Intensität der Beziehung darstellen kann. Ausschlaggebend ist generell die

Intensität der Bindung zum Opfer (Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO], 3. Auflage 2020, Art. 116 N 5; BGer 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018 E.

1.1.1). Ob die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind, aus denen die

Angehörigeneigenschaft abgeleitet wird, haben die betreffenden Personen

glaubhaft darzutun und hinreichend zu substantiieren; sie können sich insoweit

nicht auf den Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO berufen (BGer 1B_594/2012

vom 7. Juni 2013 E. 4.2). Allerdings werden dabei im Rahmen der Zulassung als

Privatklägerschaft an die Glaubhaftmachung keine hohen Anforderungen gestellt (Lieber, a.a.O., Art. 116 N 7). Die

Beschwerdeführer 2-7 haben zwar – obgleich anwaltlich vertreten – weder in

ihrer Beschwerde noch in ihrer Replik substantiiert begründet, weshalb sie

Angehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO sein sollten, jedoch hält dem die

Staatsanwaltschaft in ihren Stellungnahmen auch nichts entgegen. Diese

bezeichnet die Beschwerdeführer 2-7 in der angefochtenen Verfügung denn auch

selber als «Angehörige». Selbst wenn die Geschwister offenbar an

unterschiedlichen Adressen wohnten (aus den Akten geht etwa eine ehemalige

Adresse der Verstorbenen an der [...], in [...] hervor) und zwischen ihnen ein

teilweise erheblicher Altersunterschied bestand, musste I____ aufgrund ihres

Gesundheitszustands wohl schon seit längerer Zeit auf deren Unterstützung im

Alltag angewiesen sein. So jedenfalls ist der Arzteintrag vom 19. Mai 2019

[22.51 Uhr] zu deuten, wonach die Patientin «mit grosser Familie in gleichem

Haushalt» lebe. Sie waren es denn auch, welche sie während ihres

Spitalaufenthalts umsorgten und die weiteren Behandlungen mit den Ärzten besprachen.

Somit ist vorliegend zugunsten der Beschwerdeführer 2-7 vermutungsweise

eine intensive Bindung zwischen dem Opfer und ihren Geschwistern, und folglich

auch deren Angehörigeneigenschaft, anzunehmen. In Bezug auf die

Zivilforderungen kann daher auf das soeben zur Beschwerdeführerin 1

Ausgeführte (E.1.2.2) verwiesen werden.

1.2.4

Auf

Dispositiv

die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach

einzutreten.

2.

2.1 Eine

Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 lit a. und b StPO unter anderem

zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder,

wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach

darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer

Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet

werden. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso

wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung

zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden

darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

2.2 Art.

117 StGB stellt die fahrlässige Tötung eines Menschen unter Strafe. Fahrlässig

handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit

nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 erster Satz

StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter

den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat.

Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat

aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit

bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen

und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat.

Erforderlich ist zudem, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dies ist der Fall,

wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten

des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass das

Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die

Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; BGer 6B_89/2018

vom 1. Februar 2019 E. 3.1.3).

2.3 Die

Staatsanwaltschaft erwog, die Ärzte seien ihrer Meldepflicht für

aussergewöhnliche Todesfälle nachgekommen. Auch sei der Fall vorschriftsgemäss

dem Institut für Rechtsmedizin (IRM) sowie der Kantonspolizei respektive der

Staatsanwaltschaft gemeldet worden. Nach anschliessender Durchführung der Legalinspektion

durch medizinische Fachpersonen des IRM und des Spitals sei auf eine Obduktion

verzichtet worden, zumal bei einer gesundheitlich derart stark beeinträchtigten

Patientin, bei der ein natürlicher Tod ohne weiteres habe eintreten können oder

es jedenfalls naheliegend erschienen sei, dass sie wegen ihres

Gesundheitszustandes sterben könnte (dauerhaft viel zu tiefe Sauerstoffsättigung

u.a. als Folge von Adipositas per magna [Werte stets unter 85%], Herzleiden,

Pleuraerguss rechts [Flüssigkeitsansammlung um die Lunge, zwischen Lungenfell

und Brust-Rippenfell], grundsätzlich punktierbar, aber in casu unbehandelbar, weil

Eingriffsrisiko als zu hoch betrachtet wurde, respiratorische Insuffizienz mit

chronischer Hyperknapnie [chronisch zu hohen CO2-Werten],

progredienter Thoraxdruck seit Wochen vorbestehend), die zudem ärztlich

angeordnete Massnahmen unzureichend befolgt und damit ihr Leben selbst stark

gefährdet habe, jegliche Hinwiese auf die Möglichkeit eines nicht natürlichen

Todes gefehlt hätten.

Zu den in der

Anzeige erhobenen Vorwürfen, wonach die Entfernung der Be­atmungsmaske und die

falsche Lagerung der Patientin während der Bettreinigung für deren Tod

ursächlich gewesen seien, hielt die Staatsanwaltschaft fest, die tatsächliche

Todesursache könne gemäss IRM-Gutachten mangels durchgeführter Obduktion nicht

zweifelsfrei festgestellt werden. Aufgrund der fehlenden oder stark

ungenügenden Mitwirkung der Patientin bei der Befolgung der ihr verordneten

Sauerstoffmaske könne aber das kurzeitige Fehlen der Maske nicht die Ursache

für ihr Tod gewesen sein. Zudem sei sie zuvor schon mehrfach umgelagert worden,

weshalb eine weitere Umlagerung nicht als kritisch zu betrachten gewesen sei.

Ohne Kenntnis der effektiven Todesursache lasse sich eine Kausalität der

zeitweise abgesetzten Sauerstoffmaske angesichts der auch in der Vorgeschichte

nicht kontinuierlich durchgeführten Sauerstoffzufuhr und in Anbetracht des gesamten

Gesundheitszustandes der Patientin nicht belegen. Selbst aber in der Annahme,

dass ein kurzzeitiges Abnehmen der Beatmungsmaske und die Umlagerung der

Patienten irgendeinen Einfluss auf den Eintritt des Todes gehabt hätten, habe

diese das Risiko eines Todeseintrittes durch wiederholtes Missachten der

Aufforderung, die Sauerstoffmaske zu tragen, in entscheidender Weise

mitverursacht.

Was den weiteren

Vorwurf der nicht durchgeführten Reanimation anbelange, sei die Patientin

informiert gewesen, dass man sie nicht reanimieren würde und damit

einverstanden gewesen. Das Gegenteil lasse sich nicht nachweisen und erscheine

auch nicht plausibel. Die Einschätzung wonach eine Reanimation selbst auf der

Intensivstation «technisch unmöglich und medizinisch aussichtslos» gewesen

wäre, sei bei einer Adipositas per magna und den übrigen

Gesundheitsbeeinträchtigungen der Patientin evident und auch ohne Gutachten aus

Laiensicht nachvollziehbar. Jedenfalls könnten gemäss Gutachten weder die

Verlegung auf die Normalstation, noch die nicht durchgeführte Reanimation

medizinisch als Sorgfaltspflichtverletzung gewertet werden. Es hätten keine

Symptome vorgelegen, die eine zwingende medizinische Indikation für eine

Intensivbehandlung ergeben hätten, und der Verzicht auf Reanimationsmassnahmen

sei aus medizinischer Sicht mangels Aussicht auf Erfolg gemäss Gutachter

nachvollziehbar. Selbst wenn eine Reanimation von einer Patientin gewünscht

wäre, eine solche aber medizinisch erkennbar von Anfang an absolut chancenlos

oder nicht durchführbar sei, könne die Nichtvornahme der Reanimation keine

Sorgfaltspflichtverletzung begründen.

Selbst wenn

jedoch medizinische Sorgfaltspflichtverletzungen stattgefunden hätten, liesse

sich mangels genau überprüfbarer Todesursache keine Kausalität herleiten. Die

von der Verteidigung behauptete Unzulänglichkeit des Gutachtens erscheine daher

irrelevant. Keine Sachverständigenperson könne ohne Obduktion die effektive

Todesursache feststellen. Rechtlich sei die Kausalität der behaupteten

Sorgfaltspflichtverletzungen für den Eintritt des Todes mangels Kenntnis der

effektiven Todesursache nicht nachweisbar, weshalb im Falle einer Anklage mit

Sicherheit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Zudem lasse sich mangels

Obduktion auch nicht beweisen, dass der Tod mit einer sofortigen Reanimation hätte

vermieden werden können.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführer bestreiten, dass ein hinreichender Kausalitätsnachweis

zwischen einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung bzw. der unterlassenen

Reanimation und dem Todeseintritt mangels Obduktion von vornherein

ausgeschlossen sei. Die Staatsanwaltschaft stütze sich bei der Annahme, eine

Kausalität von Sorgfaltspflichtverletzungen lasse sich mangels genau überprüfbarer

Todesursache nicht herleiten, auf das IRM-Gutachten, welches jedoch eine

notwendige Differenziertheit vermissen lasse und mit unüberwindbaren Zweifeln

behaftet sei. Folglich sei eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung des

Pflegefachpersonals bzw. der Sitzwache oder gar der Gesamtorganisation der

Beschuldigten zu klären und hierzu die involvierten Personen zu befragen. Falls

eine Sorgfaltspflichtverletzung zu bejahen wäre, bliebe zu prüfen, ob sich

diese kausal auf den Todeseintritt ausgewirkt habe. Es geht dabei nicht darum,

dass auch ein natürlicher Tod eingetreten sein könnte – dies sei praktisch in

jedem Fall möglich, sondern vielmehr um die Frage, ob der plötzliche Atem- und

Herzkreislaufstillstand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

zumindest teilkausal auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen sei

oder ob nicht doch berechtigte Zweifel an einer unnatürlichen (verschuldeten)

Todesursache bestünden. Alleine aufgrund des fehlenden Obduktionsergebnisses könne

nicht auf eine Beweisunmöglichkeit geschlossen werden.

3.2 Anders

als für die Frage einer allfälligen zivilrechtlichen Haftung, bei welcher sich

das Beweismass für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs auf die

«überwiegende Wahrscheinlichkeit» beschränkt (Landolt/Herzog-Zwitter,

Arzthaftungsrecht, 2015, § 9 N 702, BGE 133 III 81 E. 4.2.2), darf eine

strafrechtliche Verurteilung – angesichts des hier geltenden in dubio pro

reo Grundsatzes – nur dann ergehen, wenn das Strafgericht über jeden

vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen

in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit

reicht hierfür nicht aus; gefordert wird vielmehr ein sehr hoher Grad, d.h.

eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (Tophinke, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 10 StPO N 83 mit Hinweisen; siehe hierzu bereits E. 2.2). Ist

von vornherein klar, dass sich auch nur eine der Voraussetzungen für ein

Fahrlässigkeitsdelikt – hier eine fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB – nicht

mehr beweisen lässt, ist das Verfahren ohne Weiterungen einzustellen (Kaegi, Arzthaftpflichtrecht 2019,

Strafrechtliche Aspekte im Kontext mit Ärzteversagen, 2019, S. 235 f.).

Lässt sich also – so die Annahme der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall – ein

Kausalzusammenhang zwischen einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem

Schaden nicht mehr Anklagegenügend nachweisen, so besteht keine Notwendigkeit,

weitere Abklärungen und Untersuchungen zu tätigen (Kaegi, a.a.O., S. 230) und ist das Verfahren

einzustellen.

3.3 Bezüglich

des Gesundheitszustandes der Verstorbenen, der in den Akten aufgrund der

Krankheitsgeschichte sehr gut dokumentiert und im Gutachten zusammengefasst

worden ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft (E.

2.3) verwiesen werden. Zusammenfassend wurde bei I____ einerseits eine

ausgeprägte Atemstörung, andererseits aber auch eine Herzvergrösserung und

Zeichen einer Herzinsuffizienz diagnostiziert (Gutachten, S. 10). Angesichts

dieser Grundkrankheiten erscheine ein akutes Pumpversagen des Herzens als

Erklärung für den plötzlichen eingetretenen Tod nach Einschätzung des

rechtsmedizinischen Gutachters «plausibel». Die medizinische Ursache für den

plötzlichem Atem- und Herzkreislaufstillstand sei nach Aktenlage aber unklar

geblieben und könne ohne durchgeführte Obduktion anhand der zur Verfügung

stehenden Krankenunterlagen bzw. der dort dokumentierten Befunde auch im Rahmen

der rechtsmedizinischen Begutachtung nicht zweifelsfrei geklärt werden

(Gutachten, S. 11).

Weshalb diese

Einschätzung mit unüberwindbaren Zweifeln behaftet sei, erschliesst sich –

angesichts des aktenkundigen Gesundheitszustands der Patientin – nicht. Entgegen

dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach ein natürlicher Tod praktisch in

jedem Fall möglich sei, trifft diese Einschätzung nur auf jene Ausnahmefälle

zu, in denen aufgrund der bestehenden Grunderkrankungen der zu behandelnden

Person jederzeit mit einem plötzlichen Atem- und Herzkreislaufstilstand zu

rechnen ist. Dafür, dass vorliegend von einem solchen Ausnahmefall auszugehen

ist, spricht nicht nur die im Gutachten vertretene Ansicht, sondern auch die

Tatsache, dass trotz vorschriftsgemäss erfolgter Meldungen für

aussergewöhnliche Todesfälle (Art. 253 StPO) die beigezogenen medizinischen

Fachpersonen des IRM auf eine Obduktion verzichtet hatten, womit die Annahme

einer natürlichen Todesursache nach durchgeführter Legalinspektion im

Vordergrund gestanden haben muss. Dafür, dass die Beschwerdeführer auf eine

Obduktion bestanden hätten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Angesichts der

Tatsache, dass sie erst am 13. August 2019 Anzeige er­hoben haben, dürften vielmehr

auch die Beschwerdeführer mit der Möglichkeit einer natürlichen Todesursache

gerechnet oder eine solche jedenfalls nicht ausgeschlossen haben. Eine

Obduktion kann vorliegend offensichtlich auch nicht wiederholt werden; was von

den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht wurde. Im Übrigen sprechen auch

diverse Einträge in den Akten dafür, dass im vorliegenden Fall die Möglichkeit

eines natürlichen Todes nahelag, was den Beschwerdeführern offenbar nicht

bewusst zu sein schien; so etwa der Eintrag im Pflegeverlauf vom 22. Mai 2019

[13:24]: «PP hat aber den eindruck das die Angehörigen über die Schlechte

Situation der Pat nicht ganz klar sind und nicht wissen was Passieren kann wenn

sie sie so mit Nahrung Versorgen das es zu ihremn Tod führen kann».

Ausgehend von

der gutachterlichen Feststellung, dass die Todesursache ohne durchgeführte

Obduktion nicht zweifelsfrei zu klären ist, könnten die von den Beschwerdeführern

geforderten weiteren Untersuchungshandlungen höchstens zu (weiteren)

Vermutungen führen. Der Nachweis jedoch, dass (eine) anzunehmende

Sorgfaltspflichtverletzung(en) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

ursächlich für den Todeseintritt von I____ gewesen wäre(n), ist ausgeschlossen,

solange – wie im vorliegenden Fall – die konkrete und plausible Möglichkeit

eines davon unabhängigen, natürlichen Todes nicht von der Hand zu weisen ist.

Angesichts dieser Ausgangslage müsste im Falle einer Anklageerhebung zwingend

ein Freispruch erfolgen und ist folglich auch die Verfahrenseinstellung diesbezüglich

nicht zu beanstanden.

3.4 Die

Beschwerdeführer bestreiten weiter, dass I____ mit einem Reanimationsverzicht

einverstanden gewesen sei. Der Entscheid sei einseitig von den Ärzten der

Beschuldigten angeordnet worden. I____ sei lediglich darüber informiert worden,

dass man sie – wegen Aussichtslosigkeit – nicht reanimieren würde. Sie selbst

und ihre Angehörigen hätten aber Reanimationsmassnahmen gewünscht. Es sei

folglich abzuklären, weshalb bei einer 45-jährigen Person effektiv keine

Wiederbelebungsversuche vorgenommen worden seien. Das IRM-Gutachten beantworte

die Fragen, ob Reanimationsmassnahmen überhaupt möglich und erfolgsversprechend

gewesen wären nichts rechtsgenüglich. Der Gutachter halte die Auffassung,

wonach eine Reanimation unmöglich und aussichtslos gewesen sei, angesichts der

massiven Fettleibigkeit der Patientin rechtsmedizinisch für durchaus nachvollziehbar,

ohne dies zu begründen oder mit Quellenangaben zu untermauern. Abgesehen davon,

dass eine vollumfängliche Zustimmung definitiv anders formuliert wäre, seien

diese Äusserungen nicht nachvollziehbar und unbegründet. Es bleibe

gutachterlich zu klären, ob eine Reanimation tatsächlich technisch unmöglich

und/oder medizinisch aussichtslos gewesen sei, wie das korrekte technische

Vorgehen (sofern möglich) gewesen wäre und wie hoch die Überlebenschancen auf

der Normal- sowie auf der Intensivstation gewesen wären.

In den

medizinischen Unterlagen ist tatsächlich nirgends ersichtlich, dass die

Verstorbene oder ihre Angehörigen jemals auf eine Reanimation verzichtet

hätten. Einzig in den nachträglichen Aufzeichnungen von Dr. med. J____ vom 23.

Mai 2019 wurde festgehalten, dass die Patientin informiert worden sei, dass sie

wegen Aussichtslosigkeit nicht reanimiert würde, womit sie einverstanden

gewesen sei. Es liegen also keine klaren Belege vor, wonach auf eine

Reanimation zumindest auf Wunsch oder doch mit Einverständnis der Beteiligten hätte

verzichtet werden können. Zu prüfen wäre also, ob sich die Beschuldigte der

fahrlässigen Tötung zufolge unterlassener Reanimationsmassnahmen schuldig

gemacht haben könnte. Auch die Unterlassung ist jedoch nur dann strafbar, wenn

zwischen dieser und dem Erfolg ein hypothetischer Kausalzusammenhang besteht,

daher wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre; die blosse (überwiegende)

Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung

reicht zur Bejahung des Kausal­zusammenhangs nicht aus (Niggli/Muskens, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art.

11 N 109 f.; so schon BGE 116 I 306 E. 2a).

Gemäss

Arzteintrag vom 23. Mai 2019 (7.45 Uhr) sei nicht nur aufgrund des vorliegend

bestrittenen REA Nein, sondern auch aufgrund der – aktenkundigen – «desolaten

Gesamtsituation» auf eine Reanimation verzichtet worden. Nach Angaben von Dr.

med. J____ vom 23. Mai 2019 sei schon auf der Intensivstation allen klar

gewesen, dass eine Reanimation technisch unmöglich und medizinisch aussichtslos

gewesen wäre. Eine Reanimation auf Station wäre noch aussichtsloser gewesen. Diese

Auffassung erscheine gemäss Gutachter «angesichts der massiven Fettleibigkeit

der Patientin rechtsmedizinisch durchaus nachvollziehbar» (Gutachten, S. 12). In

Anbetracht des Arzteintrags vom 23. Mai 2019 und der – im rechtsmedizinischen

Gutachten bestätigten – Einschätzung von Dr. med. J____ muss im vorliegenden

Fall zumindest die Aussichtslosigkeit von Reanimationsmassnahmen aus

medizinischer Sicht als geradezu evident gelten. Dass die Begründung in der

gutachterlichen Stellungnahme diesbezüglich unter Bezugnahme auf die massive

Fettleibigkeit der Patientin eher knapp ausfällt, erscheint vor diesem

Hintergrund verständlich und vermag keine Zweifel an deren Richtigkeit zu

begründen. Die Fragen der Beschwerdeführer sind damit zumindest implizit

beantwortet: Selbst wenn eine Reanimation technisch möglich gewesen wäre,

hätten – angesichts der anzunehmenden Aussichtslosigkeit jeglicher

Reanimationsmassnahmen – jedenfalls keine signifikanten Überlebenschancen

bestanden. Der Nachweis, wonach der Tod von I____ durch eine Reanimation mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet worden wäre, erscheint nach

dem Gesagten ausgeschlossen. Auch in Bezug auf den Unterlassungsvorwurf ist die

Verfahrenseinstellung folglich nicht zu beanstanden.

3.5 Insgesamt

ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft der

Vorwurf der fahrlässigen Tötung (durch Unterlassen) mangels eines

feststellbaren Kausalzusammenhangs nicht nachweisbar. Somit wäre im Falle einer

Anklageerhebung ein Freispruch zu erwarten, und zwar unabhängig von der Frage,

ob im vorliegenden Fall überhaupt (eine) ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung(en)

begangen wurde(n), – wofür gemäss Gutachten aus rechtsmedizinischer Sicht ohnehin

keine Hinweise bestehen; auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde braucht

nicht weiter eingegangen zu werden. Das Strafverfahren wurde demnach zu Recht

eingestellt, und die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten in

solidarischer Verbindung zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), wobei vorliegend

eine Gebühr von CHF 1’000.– als angemessen erscheint. Die Beschuldigte war im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht involviert, weshalb ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen in solidarischer Verbindung

die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’000.‒

(inkl. Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.