BES.2021.76
Nichtanhandnahme
24. September 2021Deutsch5 min
Beschwerde. Innert der genannten Frist ging keine Beschwerdebegründung ein. Erst
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.76
ENTSCHEID
vom 24.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 18. Mai 2021
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 10. Mai 2019
erstattete A____ Strafanzeige gegen zwei Mitarbeitende der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) und stellte Strafantrag wegen
Nötigung und schwerer Körperverletzung. Er sah sich an einer Sitzung in den
Räumlichkeiten des KESB genötigt, seinen Antrag auf ein gemeinsames Sorgerecht
unter Angabe «falscher» Nachnamen seiner Kinder einzureichen. Durch zu niedrig
angesetzte Beziehungszeiten mit seinen Kindern sei es zudem sowohl bei ihm wie
auch bei den Kindern zu schwerwiegenden psychischen Folgen gekommen, was eine
schwere Körperverletzung darstelle.
Mit
Nichtanhandnahmeverfügungen vom 18. Mai 2021 trat die Staatsanwaltschaft nicht
auf die Strafanzeigen ein, weil die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht
erfüllt seien.
Gegen diese
Verfügungen erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Juni
2021 Beschwerde beim Appellationsgericht, in welcher er um Fristerstreckung für
die Beschwerdebegründung ersuchte. Der Eingabe legte er ein ärztliches Zeugnis
bei, mit welchem bestätigt wurde, dass er «aus gesundheitlichen Gründen nicht
in der Lage [sei], eine Einsprache gegen den Entscheid des Appellationsgericht
Basel-Stadt [gemeint wohl: eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft] vom 18. Mai a.c. fristgerecht einzureichen». Es wurde
daher um eine Fristverlängerung von mindestens 14 Tagen gebeten.
Mit Verfügung
vom 18. Juni 2021 bewilligte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts eine
nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 19. Juli 2021 zu Begründung der
Beschwerde. Innert der genannten Frist ging keine Beschwerdebegründung ein. Erst
am 31. August 2021 (Postaufgabe 30. August 2021) ging ein weiteres Schreiben
des Beschwerdeführers ein, in dem er sich aber nicht mit der Begründung der
angefochtenen Verfügung auseinandersetzte.
Es wurden die
Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen. Auf die Einholung einer Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR
312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Der Beschwerdeführer als
Adressat der Verfügung hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
Die
Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt 10 Tage seit Zustellung der
Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser Frist
schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1). Es handelt sich dabei
um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht
erstreckt werden kann. Dennoch hat der Verfahrensleiter entgegenkommenderweise
auf Antrag des Beschwerdeführers und seines Arztes die Frist zur Einreichung
der Beschwerdebegründung bis zum 19. Juli 2021 verlängert. Auch innert dieser
verlängerten Frist ist keine Begründung eingegangen.
1.3
Die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. August 2021 (Postaufgabe 30. August
2021) ist erst über einen Monat nach Fristablauf eingegangen und daher
unbeachtlich. Sie enthält zudem keine taugliche Beschwerdebegründung, da sie
sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung befasst. Gemäss Art.
385.
Abs. 1 StPO muss in der Begründung eines Rechtsmittels genau angegeben
werden, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen
anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei
einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht zwar keine allzu
strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie
zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für
unrichtig respektive fehlerhaft hält. Dies ergibt sich aus der Eingaben vom 29.
August 2021 nicht.
1.4
Auf
die Beschwerde kann somit mangels Begründung nicht eingetreten werden (Art. 385
Abs. 2 StPO).
2.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich
kostenpflichtig. Umständehalber kann jedoch im vorliegenden Fall auf die
Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.