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Entscheid

BES.2021.76

Nichtanhandnahme

24. September 2021Deutsch5 min

Beschwerde. Innert der genannten Frist ging keine Beschwerdebegründung ein. Erst

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.76

ENTSCHEID

vom 24.

September 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 18. Mai 2021

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 10. Mai 2019

erstattete A____ Strafanzeige gegen zwei Mitarbeitende der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) und stellte Strafantrag wegen

Nötigung und schwerer Körperverletzung. Er sah sich an einer Sitzung in den

Räumlichkeiten des KESB genötigt, seinen Antrag auf ein gemeinsames Sorgerecht

unter Angabe «falscher» Nachnamen seiner Kinder einzureichen. Durch zu niedrig

angesetzte Beziehungszeiten mit seinen Kindern sei es zudem sowohl bei ihm wie

auch bei den Kindern zu schwerwiegenden psychischen Folgen gekommen, was eine

schwere Körperverletzung darstelle.

Mit

Nichtanhandnahmeverfügungen vom 18. Mai 2021 trat die Staatsanwaltschaft nicht

auf die Strafanzeigen ein, weil die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht

erfüllt seien.

Gegen diese

Verfügungen erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Juni

2021 Beschwerde beim Appellationsgericht, in welcher er um Fristerstreckung für

die Beschwerdebegründung ersuchte. Der Eingabe legte er ein ärztliches Zeugnis

bei, mit welchem bestätigt wurde, dass er «aus gesundheitlichen Gründen nicht

in der Lage [sei], eine Einsprache gegen den Entscheid des Appellationsgericht

Basel-Stadt [gemeint wohl: eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft] vom 18. Mai a.c. fristgerecht einzureichen». Es wurde

daher um eine Fristverlängerung von mindestens 14 Tagen gebeten.

Mit Verfügung

vom 18. Juni 2021 bewilligte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts eine

nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 19. Juli 2021 zu Begründung der

Beschwerde. Innert der genannten Frist ging keine Beschwerdebegründung ein. Erst

am 31. August 2021 (Postaufgabe 30. August 2021) ging ein weiteres Schreiben

des Beschwerdeführers ein, in dem er sich aber nicht mit der Begründung der

angefochtenen Verfügung auseinandersetzte.

Es wurden die

Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen. Auf die Einholung einer Stellungnahme

der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR

312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Der Beschwerdeführer als

Adressat der Verfügung hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung

oder Änderung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Die

Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt 10 Tage seit Zustellung der

Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser Frist

schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1). Es handelt sich dabei

um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht

erstreckt werden kann. Dennoch hat der Verfahrensleiter entgegenkommenderweise

auf Antrag des Beschwerdeführers und seines Arztes die Frist zur Einreichung

der Beschwerdebegründung bis zum 19. Juli 2021 verlängert. Auch innert dieser

verlängerten Frist ist keine Begründung eingegangen.

1.3

Die

Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. August 2021 (Postaufgabe 30. August

2021) ist erst über einen Monat nach Fristablauf eingegangen und daher

unbeachtlich. Sie enthält zudem keine taugliche Beschwerdebegründung, da sie

sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung befasst. Gemäss Art.

385.

Abs. 1 StPO muss in der Begründung eines Rechtsmittels genau angegeben

werden, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen

anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei

einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht zwar keine allzu

strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie

zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für

unrichtig respektive fehlerhaft hält. Dies ergibt sich aus der Eingaben vom 29.

August 2021 nicht.

1.4

Auf

die Beschwerde kann somit mangels Begründung nicht eingetreten werden (Art. 385

Abs. 2 StPO).

2.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich

kostenpflichtig. Umständehalber kann jedoch im vorliegenden Fall auf die

Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet werden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren

wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.