BES.2021.77
Beschlagnahme / Einziehung
20. September 2021Deutsch5 min
Funktion als Angestellter der Speditionsfirma [...] am 17. Juli 2019 eine an A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.77
ENTSCHEID
vom 20.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. Mai 2021
betreffend Beschlagnahme /
Einziehung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 25. Mai 2021 wurde B____ wegen mehrfacher fahrlässiger Widerhandlung gegen
das Kulturgütertransfergesetz zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Der
Verurteilung lag unter anderem der Umstand zugrunde, dass B____ in seiner
Funktion als Angestellter der Speditionsfirma [...] am 17. Juli 2019 eine an A____
adressierte Einfuhrsendung in pflichtwidrigen Unsorgfalt unrichtig mit dem für
«kein Kulturgut» stehenden Zahlencode versehen hatte, obwohl der
Warenbezeichnung des Absenders zu entnehmen war, dass es sich beim
Einfuhrobjekt um eine mehr als 100 Jahre alte Antiquität (Terracotta-Gefäss im
Wert von CHF 3'076.–) und somit um ein Kulturgut handelte. In Ziff. 3 des
Strafbefehls wurde verfügt, dass das polizeilich sichergestellte
Terracotta-Gefäss nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls zuhanden des
Bundesamtes für Kultur BAK, Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer,
eingezogen werde.
Mit Eingabe vom
6. Juni 2021 hat A____ Beschwerde gegen die verfügte Beschlagnahme und
Einziehung des Terracotta-Gefässes erhoben. Er beantragt die unbelastete
Herausgabe des Gefässes an ihn, unter o/e Kostenfolge zulasten der Staatskasse.
Zur Begründung macht er geltend, dass es sich bei dem fraglichen Gefäss nicht
um ein Kulturgut handle, weshalb seine Beschlagnahme und Einziehung unzulässig
sei. Ausserdem seien auch die Voraussetzungen zur Einziehung gemäss Art. 70 Abs.
1 StGB nicht gegeben, und schliesslich sei eine Einziehung gemäss Art. 70 Abs.
2 StGB ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 9. August 2021
mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der
vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Angefochten
ist die in Ziff. 3 des Strafbefehls vom 25. Mai 2021 verfügte Einziehung des
Terracotta-Gefässes zuhanden des Bundesamtes für Kultur. Es ist vorab zu
prüfen, ob die Beschwerde an das Appellationsgericht das richtige Rechtsmittel
dafür ist.
1.2
Gegen
Strafbefehle kann bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich
Einsprache erhoben werden, wozu neben der beschuldigten Person unter anderem
«weitere Betroffene» legitimiert sind (Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO). Dazu
gehören namentlich Personen, bei denen Gegenstände und Vermögen beschlagnahmt
wurden, welche i.S. von Art. 353 Abs. lit. h mit dem Strafbefehl eingezogen
werden sollen (Riklin, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 354 N 8, mit Verweis auf Botschaft 2005c,
1291). Daraus folgt, dass A____ zur Einsprache gegen den Strafbefehl – beschränkt
auf die ihn betreffende Ziff. 3 – legitimiert ist.
1.3
Im
Strafbefehl vom 25. Mai 2021 wurde jedoch der normalen Rechtsmittelbelehrung
für Strafbefehle (Einsprache an die Staatsanwaltschaft) eine spezielle
«Rechtsmittelbelehrung für Beschlagnahme» angefügt, wonach diese mit Beschwerde
beim Appellationsgericht angefochten werden könne. Dementsprechend hat A____ seine
Eingabe als Beschwerde ans Appellationsgericht gesandt.
Es trifft zwar zu,
dass Beschlagnahmen grundsätzlich mit Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1
angefochten werden können (Bommer/Goldschmid,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N 69, 71). Die
Rechtsmittelbelehrung wäre daher richtig gewesen, wäre sie mit der
Beschlagnahmeverfügung erfolgt. Im vorliegenden Fall war jedoch die am 23.
Januar 2020 erfolgte Sicherstellung resp. Beschlagnahme des Terracotta-Gefässes
dem Beschwerdeführer offenbar gar nicht eröffnet worden (vgl. act. 8 S. 30 f.),
so dass er auch keine Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung hatte.
Die
Beschlagnahme ist ihrem Wesen nach bloss eine vorübergehende Massnahme, die mit
der Rückgabe der Sache oder des Vermögenswerts an die berechtigte Person, der
Verwendung zur Kostendeckung oder der Einziehung endet. Spätestens mit dem
Endurteil muss darüber entschieden werden (Art. 267 StPO). Im vorliegenden Fall
hat die Staatsanwaltschaft durch die Einziehungsverfügung im Strafbefehl die
Beschlagnahme ersetzt. Es besteht somit kein Anfechtungsobjekt mehr für eine
Beschwerde. Nach dem Erlass des Strafbefehls kann nicht mehr die Beschlagnahme,
sondern nur noch die sie ersetzende Einziehung angefochten werden. Hierfür ist
– wie oben ausgeführt – die Einsprache das richtige Rechtmittel.
1.4
Aus
dem Gesagten folgt, dass auf das Beschwerdeverfahren nicht einzutreten und die Eingabe
von A____ vom 6. Juni 2021 samt Beilagen in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 StPO zuständigkeitshalber
der Staatsanwaltschaft zur Behandlung als Einsprache gegen Ziff. 3 des
Strafbefehls vom 25. Mai 2021 weiterzuleiten ist. Die Einhaltung der Frist ist
im Zweifel zu vermuten, da der Strafbefehl dem Beschwerdeführer resp.
Einsprecher nicht eingeschrieben zugestellt wurde.
2.
Auf die Erhebung
von Kosten für den vorliegenden Entscheid ist zu verzichten, zumal der Grund
für die Erhebung des falschen Rechtsmittels in der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung
der Staatsanwaltschaft liegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Eingabe von A____ vom 6. Juni 2021 samt Beilagen wird
zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft zur Behandlung als Einsprache gegen
Ziff. 3 des Strafbefehls vom 25. Mai 2021 weitergeleitet.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.