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Entscheid

BES.2021.77

Beschlagnahme / Einziehung

20. September 2021Deutsch5 min

Funktion als Angestellter der Speditionsfirma [...] am 17. Juli 2019 eine an A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.77

ENTSCHEID

vom 20.

September 2021

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 25. Mai 2021

betreffend Beschlagnahme /

Einziehung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 25. Mai 2021 wurde B____ wegen mehrfacher fahrlässiger Widerhandlung gegen

das Kulturgütertransfergesetz zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Der

Verurteilung lag unter anderem der Umstand zugrunde, dass B____ in seiner

Funktion als Angestellter der Speditionsfirma [...] am 17. Juli 2019 eine an A____

adressierte Einfuhrsendung in pflichtwidrigen Unsorgfalt unrichtig mit dem für

«kein Kulturgut» stehenden Zahlencode versehen hatte, obwohl der

Warenbezeichnung des Absenders zu entnehmen war, dass es sich beim

Einfuhrobjekt um eine mehr als 100 Jahre alte Antiquität (Terracotta-Gefäss im

Wert von CHF 3'076.–) und somit um ein Kulturgut handelte. In Ziff. 3 des

Strafbefehls wurde verfügt, dass das polizeilich sichergestellte

Terracotta-Gefäss nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls zuhanden des

Bundesamtes für Kultur BAK, Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer,

eingezogen werde.

Mit Eingabe vom

6. Juni 2021 hat A____ Beschwerde gegen die verfügte Beschlagnahme und

Einziehung des Terracotta-Gefässes erhoben. Er beantragt die unbelastete

Herausgabe des Gefässes an ihn, unter o/e Kostenfolge zulasten der Staatskasse.

Zur Begründung macht er geltend, dass es sich bei dem fraglichen Gefäss nicht

um ein Kulturgut handle, weshalb seine Beschlagnahme und Einziehung unzulässig

sei. Ausserdem seien auch die Voraussetzungen zur Einziehung gemäss Art. 70 Abs.

1 StGB nicht gegeben, und schliesslich sei eine Einziehung gemäss Art. 70 Abs.

2 StGB ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 9. August 2021

mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der

vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Angefochten

ist die in Ziff. 3 des Strafbefehls vom 25. Mai 2021 verfügte Einziehung des

Terracotta-Gefässes zuhanden des Bundesamtes für Kultur. Es ist vorab zu

prüfen, ob die Beschwerde an das Appellationsgericht das richtige Rechtsmittel

dafür ist.

1.2

Gegen

Strafbefehle kann bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich

Einsprache erhoben werden, wozu neben der beschuldigten Person unter anderem

«weitere Betroffene» legitimiert sind (Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO). Dazu

gehören namentlich Personen, bei denen Gegenstände und Vermögen beschlagnahmt

wurden, welche i.S. von Art. 353 Abs. lit. h mit dem Strafbefehl eingezogen

werden sollen (Riklin, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 354 N 8, mit Verweis auf Botschaft 2005c,

1291). Daraus folgt, dass A____ zur Einsprache gegen den Strafbefehl – beschränkt

auf die ihn betreffende Ziff. 3 – legitimiert ist.

1.3

Im

Strafbefehl vom 25. Mai 2021 wurde jedoch der normalen Rechtsmittelbelehrung

für Strafbefehle (Einsprache an die Staatsanwaltschaft) eine spezielle

«Rechtsmittelbelehrung für Beschlagnahme» angefügt, wonach diese mit Beschwerde

beim Appellationsgericht angefochten werden könne. Dementsprechend hat A____ seine

Eingabe als Beschwerde ans Appellationsgericht gesandt.

Es trifft zwar zu,

dass Beschlagnahmen grundsätzlich mit Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1

angefochten werden können (Bommer/Goldschmid,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N 69, 71). Die

Rechtsmittelbelehrung wäre daher richtig gewesen, wäre sie mit der

Beschlagnahmeverfügung erfolgt. Im vorliegenden Fall war jedoch die am 23.

Januar 2020 erfolgte Sicherstellung resp. Beschlagnahme des Terracotta-Gefässes

dem Beschwerdeführer offenbar gar nicht eröffnet worden (vgl. act. 8 S. 30 f.),

so dass er auch keine Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung hatte.

Die

Beschlagnahme ist ihrem Wesen nach bloss eine vorübergehende Massnahme, die mit

der Rückgabe der Sache oder des Vermögenswerts an die berechtigte Person, der

Verwendung zur Kostendeckung oder der Einziehung endet. Spätestens mit dem

Endurteil muss darüber entschieden werden (Art. 267 StPO). Im vorliegenden Fall

hat die Staatsanwaltschaft durch die Einziehungsverfügung im Strafbefehl die

Beschlagnahme ersetzt. Es besteht somit kein Anfechtungsobjekt mehr für eine

Beschwerde. Nach dem Erlass des Strafbefehls kann nicht mehr die Beschlagnahme,

sondern nur noch die sie ersetzende Einziehung angefochten werden. Hierfür ist

– wie oben ausgeführt – die Einsprache das richtige Rechtmittel.

1.4

Aus

dem Gesagten folgt, dass auf das Beschwerdeverfahren nicht einzutreten und die Eingabe

von A____ vom 6. Juni 2021 samt Beilagen in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 StPO zuständigkeitshalber

der Staatsanwaltschaft zur Behandlung als Einsprache gegen Ziff. 3 des

Strafbefehls vom 25. Mai 2021 weiterzuleiten ist. Die Einhaltung der Frist ist

im Zweifel zu vermuten, da der Strafbefehl dem Beschwerdeführer resp.

Einsprecher nicht eingeschrieben zugestellt wurde.

2.

Auf die Erhebung

von Kosten für den vorliegenden Entscheid ist zu verzichten, zumal der Grund

für die Erhebung des falschen Rechtsmittels in der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

der Staatsanwaltschaft liegt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Eingabe von A____ vom 6. Juni 2021 samt Beilagen wird

zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft zur Behandlung als Einsprache gegen

Ziff. 3 des Strafbefehls vom 25. Mai 2021 weitergeleitet.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.