BES.2021.79
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
21. Juli 2021Deutsch8 min
bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post (Grenzstelle Bestimmungsland) eingegangen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.79
ENTSCHEID
vom 21.
Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Ela Smajic
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. Mai 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft vom 6. April 2021 wurde A____ (Beschwerdeführerin)
des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss
Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und zu einer
bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer
Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse in der Höhe von CHF 360.–, bei
schuldhaften Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen,
verurteilt. Der Beschwerdeführerin wurden zudem Auslagen in der Höhe von
CHF 158.60 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt. Dieser
Strafbefehl wurde mittels eingeschriebener Postsendung an ihren in Albanien
liegenden Wohnsitz versandt. Das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung
wurden auf Albanisch übersetzt.
Mit in
englischer Sprache verfasster Eingabe vom 29. April 2021, welche am
30. April 2021 der Post in Albanien übergeben worden und am 11. Mai 2021
bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post (Grenzstelle Bestimmungsland) eingegangen
war, erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die
Staatsanwaltschaft überwies die Akten am 17. Mai 2021 mit dem
Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte respektive die Einsprache aus ihrer
Sicht verspätet erhoben worden sei, zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das
Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 21. Mai 2021
infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein, wobei es von einer
Kostenauflage absah. Der Entscheid und die Rechtsmittelbelehrung wurden auf
Englisch übersetzt und der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2021
zugestellt.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid hat die Beschwerdeführerin mit in englischer Sprache
verfasstem Schreiben, datiert vom 29. April 2021 (Eingang bei der Grenzstelle
der Schweizerischen Post am 12. Juni 2021), sinngemäss Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin bringt sie – wie schon in
der Einspracheschrift – vor, sie sei unschuldig. Infolgedessen beantragt sie,
die auferlegte Geldstrafe sei aufzuheben respektive in grösstmöglichen Umfang
zu reduzieren.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein
Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als
Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihren Interessen berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung,
weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der
Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und
ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei
der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im
Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Verfügung
der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2021
zugestellt (Sendungsverfolgung der Post, Akten S. 71). Die am
12.
Juni 2021 bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post eingegangene
Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben worden.
1.4
Gemäss
Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone
alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die
Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss
§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der
Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher
Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in englischer Sprache
verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um
eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Englisch ist,
leicht verständliche Eingabe. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der
Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen
Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom
31.
Januar 2021 E. 3 mit weitere Hinweisen). Allerdings werden das
Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids
auf Englisch übersetzt.
1.5
1.5.1
Der
Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO).
Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss
keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer
Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für
unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung
innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2
StPO; vgl. Ziegler/Keller, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom
23. April 2020 E. 1.2).
1.5.2 Zunächst
ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist. Die Vorinstanz
hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Einsprache vom 11. Mai 2021
gegen den Strafbefehl vom 6. April 2020 verspätet sei. Es kann somit
nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache
eingetreten ist.
Der Beschwerde
ist indes nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Feststellung der
Vorinstanz, die Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden, fehlerhaft sein
sollte. So setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Verhinderungsgründen und
dem Fristversäumnis erst gar nicht auseinander, sondern führt lediglich ihre
persönlichen Lebensumstände an. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer
Beschwerde den bereits in der Einsprache vertretenen Standpunkt, sie sei
unschuldig. Daher sei ihr Aufenthaltsstatus in der Schweiz in Wiedererwägung zu
ziehen. Bezugnehmend auf ihre berufliche und finanzielle Situation macht sie
insbesondere geltend, die auferlegte Geldstrafe sei aufzuheben respektive in grösstmöglichem
Umfang zu reduzieren.
Damit ist
zweifelhaft, ob die vorstehenden formellen Anforderungen an eine von einem
juristischen Laien verfasste Begründung erfüllt sind. Diese Frage kann indessen
offenbleiben, da der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist, wie
nachfolgend aufzuzeigen ist.
2.
2.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb
einer Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem
Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Gemäss
Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten
Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post übergeben werden. Die Übergabe an eine ausländische
Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Ohne gültige Einsprache wird
der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.2 Den
Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl vom 6. April 2021
zum Versand per Einschreiben noch am gleichen Tag bei der Schweizerischen
Poststelle aufgegeben wurde. Nach mehrmaligen erfolglosen Zustellversuchen
wurde der Strafbefehl schliesslich am 24. April 2021 erfolgreich
zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Post, Akten S. 64). Die vorstehend
zitierte zehntätige Einsprachefrist begann somit am 25. April 2021
und endete am 4. Mai 2021.
Der zugestellte Strafbefehl
enthält eine umfassende Rechtsmittelbelehrung, aus welcher insbesondere
hervorgeht, dass lediglich die Übergabe zu Handen der Schweizerischen Post oder
die Abgabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung
fristwahrend ist (Strafbefehl vom 6. April 2021, Akten S. 41). Diese wurde
sodann auf Albanisch übersetzt (übersetzter Strafbefehl vom 6. April 2021,
Akten S. 42). Hieraus hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass
eine im Ausland aufgegebene Sendung spätestens im Zeitpunkt des Fristablaufs bei
der Grenzstelle der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben worden sein
muss, um als rechtzeitig eingereicht zu gelten.
Vorliegend wurde
die Einsprache der Beschwerdeführerin zwar am 30. April 2021 in
Albanien postalisch aufgegeben, ist der Grenzstelle der Schweizerischen Post
jedoch erst am 11. Mai 2021 zur Beförderung übergeben worden. Dass eine
Sendung aus dem Ausland einige Tage in Anspruch nimmt, bis sie bei der
Grenzstelle in der Schweiz eintrifft, ist der Risikosphäre des Absenders
zuzurechnen, weshalb der zwischenzeitlich erfolgte Fristablauf zulasten der
Beschwerdeführerin geht. Die Einsprache erfolgte mithin verspätet, so dass die
Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist.
3.
Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Kostenauferlegung
wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Englisch)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Ela Smajic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.