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Entscheid

BES.2021.79

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

21. Juli 2021Deutsch8 min

bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post (Grenzstelle Bestimmungsland) eingegangen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.79

ENTSCHEID

vom 21.

Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Ela Smajic

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. Mai 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft vom 6. April 2021 wurde A____ (Beschwerdeführerin)

des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss

Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und zu einer

bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer

Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse in der Höhe von CHF 360.–, bei

schuldhaften Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen,

verurteilt. Der Beschwerdeführerin wurden zudem Auslagen in der Höhe von

CHF 158.60 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt. Dieser

Strafbefehl wurde mittels eingeschriebener Postsendung an ihren in Albanien

liegenden Wohnsitz versandt. Das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung

wurden auf Albanisch übersetzt.

Mit in

englischer Sprache verfasster Eingabe vom 29. April 2021, welche am

30. April 2021 der Post in Albanien übergeben worden und am 11. Mai 2021

bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post (Grenzstelle Bestimmungsland) eingegangen

war, erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die

Staatsanwaltschaft überwies die Akten am 17. Mai 2021 mit dem

Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte respektive die Einsprache aus ihrer

Sicht verspätet erhoben worden sei, zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das

Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 21. Mai 2021

infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein, wobei es von einer

Kostenauflage absah. Der Entscheid und die Rechtsmittelbelehrung wurden auf

Englisch übersetzt und der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2021

zugestellt.

Gegen diesen

Nichteintretensentscheid hat die Beschwerdeführerin mit in englischer Sprache

verfasstem Schreiben, datiert vom 29. April 2021 (Eingang bei der Grenzstelle

der Schweizerischen Post am 12. Juni 2021), sinngemäss Beschwerde

beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin bringt sie – wie schon in

der Einspracheschrift – vor, sie sei unschuldig. Infolgedessen beantragt sie,

die auferlegte Geldstrafe sei aufzuheben respektive in grösstmöglichen Umfang

zu reduzieren.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein

Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung

mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als

Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihren Interessen berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung,

weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der

Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und

ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei

der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im

Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Verfügung

der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2021

zugestellt (Sendungsverfolgung der Post, Akten S. 71). Die am

12.

Juni 2021 bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post eingegangene

Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben worden.

1.4

Gemäss

Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone

alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die

Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss

§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen

Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der

Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher

Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in englischer Sprache

verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um

eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Englisch ist,

leicht verständliche Eingabe. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der

Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen

Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom

31.

Januar 2021 E. 3 mit weitere Hinweisen). Allerdings werden das

Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids

auf Englisch übersetzt.

1.5

1.5.1

Der

Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO).

Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss

keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer

Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für

unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung

innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2

StPO; vgl. Ziegler/Keller, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom

23. April 2020 E. 1.2).

1.5.2 Zunächst

ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist. Die Vorinstanz

hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Einsprache vom 11. Mai 2021

gegen den Strafbefehl vom 6. April 2020 verspätet sei. Es kann somit

nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache

eingetreten ist.

Der Beschwerde

ist indes nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Feststellung der

Vorinstanz, die Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden, fehlerhaft sein

sollte. So setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Verhinderungsgründen und

dem Fristversäumnis erst gar nicht auseinander, sondern führt lediglich ihre

persönlichen Lebensumstände an. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer

Beschwerde den bereits in der Einsprache vertretenen Standpunkt, sie sei

unschuldig. Daher sei ihr Aufenthaltsstatus in der Schweiz in Wiedererwägung zu

ziehen. Bezugnehmend auf ihre berufliche und finanzielle Situation macht sie

insbesondere geltend, die auferlegte Geldstrafe sei aufzuheben respektive in grösstmöglichem

Umfang zu reduzieren.

Damit ist

zweifelhaft, ob die vorstehenden formellen Anforderungen an eine von einem

juristischen Laien verfasste Begründung erfüllt sind. Diese Frage kann indessen

offenbleiben, da der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist, wie

nachfolgend aufzuzeigen ist.

2.

2.1 Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb

einer Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem

Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Gemäss

Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten

Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post übergeben werden. Die Übergabe an eine ausländische

Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Ohne gültige Einsprache wird

der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

2.2 Den

Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl vom 6. April 2021

zum Versand per Einschreiben noch am gleichen Tag bei der Schweizerischen

Poststelle aufgegeben wurde. Nach mehrmaligen erfolglosen Zustellversuchen

wurde der Strafbefehl schliesslich am 24. April 2021 erfolgreich

zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Post, Akten S. 64). Die vorstehend

zitierte zehntätige Einsprachefrist begann somit am 25. April 2021

und endete am 4. Mai 2021.

Der zugestellte Strafbefehl

enthält eine umfassende Rechtsmittelbelehrung, aus welcher insbesondere

hervorgeht, dass lediglich die Übergabe zu Handen der Schweizerischen Post oder

die Abgabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung

fristwahrend ist (Strafbefehl vom 6. April 2021, Akten S. 41). Diese wurde

sodann auf Albanisch übersetzt (übersetzter Strafbefehl vom 6. April 2021,

Akten S. 42). Hieraus hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass

eine im Ausland aufgegebene Sendung spätestens im Zeitpunkt des Fristablaufs bei

der Grenzstelle der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben worden sein

muss, um als rechtzeitig eingereicht zu gelten.

Vorliegend wurde

die Einsprache der Beschwerdeführerin zwar am 30. April 2021 in

Albanien postalisch aufgegeben, ist der Grenzstelle der Schweizerischen Post

jedoch erst am 11. Mai 2021 zur Beförderung übergeben worden. Dass eine

Sendung aus dem Ausland einige Tage in Anspruch nimmt, bis sie bei der

Grenzstelle in der Schweiz eintrifft, ist der Risikosphäre des Absenders

zuzurechnen, weshalb der zwischenzeitlich erfolgte Fristablauf zulasten der

Beschwerdeführerin geht. Die Einsprache erfolgte mithin verspätet, so dass die

Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist.

3.

Aufgrund der

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Kostenauferlegung

wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Englisch)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Ela Smajic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.