BES.2021.8
amtliche Verteidigung
2. März 2022Deutsch10 min
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Mit Schreiben vom 24. Dezember
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.8
ENTSCHEID
vom 2.
März 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. Januar 2021
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer)
ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Mit Schreiben vom 24. Dezember
2020 beantragte die Rechtsanwältin [...] im Namen des Beschwerdeführers ihre Einsetzung
als amtliche notwendige Verteidigerin. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit
Verfügung vom 5. Januar 2021 ab.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2021
Beschwerde beim Appellationsgericht. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um Bewilligung der
amtlichen notwendigen Verteidigung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Stellungnahme vom 25. Februar
2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
hat mit Replik vom 27. Mai 2021 an seiner Beschwerde festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 5. Januar 2021, mit welcher das Gesuch des
Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen notwendigen Verteidigung
abgewiesen wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde
zulässig (vgl. Guidon, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10; AGE BES.2021.6
vom 27. Mai 2021 E. 1.1, BES.2020.202 vom 17. November 2020
E. 1). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Der
Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist
innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht
und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Beschwerde wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
2.1.1
Der
Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass sein Gesuch
um Bewilligung der amtlichen notwendigen Verteidigung zu Unrecht mit der
Begründung abgewiesen worden sei, er habe keinerlei Ausführungen zu seiner finanziellen
Bedürftigkeit gemacht. Die Staatsanwaltschaft verkenne dabei, dass die
finanzielle Bedürftigkeit gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
StPO keine Voraussetzung für die Einsetzung einer amtlichen notwendigen
Verteidigung darstelle. Zudem verletze die Staatsanwaltschaft seinen Anspruch
auf Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101), wenn sie die Abweisung seines Gesuchs
einzig mit dem fehlenden Nachweis der Bedürftigkeit begründe, ohne aber sich
mit den im betroffenen Gesuch angeführten Argumente auseinanderzusetzen
(act. 2 S. 4 f.).
2.1.2
Die
Staatsanwaltschaft entgegnet mit Stellungnahme vom 25. Februar 2021, der Beschwerdeführer
habe mit Gesuch vom 24. Dezember 2020 um Einsetzung seiner
Wahlverteidigerin als amtliche Verteidigerin ersucht und dies mit einem Fall
von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO begründet.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liege jedoch kein Fall von
Art. 130 lit. c StPO vor. Der Beschwerdeführer sei weder
verbeiständet noch seien geistige oder körperliche Einschränkungen bekannt.
Auch sonst seien keine Gründe ersichtlich, aufgrund welcher davon ausgegangen
werden müsse, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine
Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren (act. 4 S. 2). Die
Staatsanwaltschaft habe sich bereits beim Erlass der vorliegend in Frage
stehenden Verfügung – im Rahmen der vorgängigen Prüfung des Gesuchs – mit dem
Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein Fall von notwendiger
Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vor,
auseinandergesetzt. Dies habe dazu geführt, dass das Gesuch schliesslich
abgewiesen worden sei (act. 4 S. 1). Entsprechend lägen weder aufgrund von
Art. 130 lit. c in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 StPO noch aufgrund von Art. 132 Abs. 1
lit. b StPO Gründe vor, welche die Anordnung einer amtlichen Verteidigung
zu begründen vermögen würden.
2.2
Die
Verfahrensleitung ordnet gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO eine amtliche
Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO die
beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine
Wahlverteidigung bestimmt, oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde
beziehungsweise sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht
innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (lit. a), sowie wenn die
beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung
zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b). Liegt ein Fall einer
Offizialverteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 130 StPO vor, setzt die Bestellung der amtlichen Verteidigung
keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus
(BGE 139 IV 113 E. 5.1 S. 119 f.).
2.3
Mit
seiner Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer im Ergebnis den Standpunkt,
dass die notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO mit der amtlichen
Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO gleichzustellen
sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Art. 130 StPO
verpflichtet die beschuldigte Person zum Beizug einer Verteidigung in der Form
einer Wahlverteidigung gemäss Art. 129 StPO oder einer amtlichen Verteidigung
gemäss Art. 132 StPO. Aus der Sicht der beschuldigten Person bedeutet die
Erforderlichkeit der notwendigen Verteidigung primär Verteidigungszwang auf
eigene Kosten, ausser im Falle der Bedürftigkeit (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 130 StPO N 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher
nicht in allen Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung
gerechtfertigt, namentlich dann nicht, wenn die beschuldigte Person nicht
mittellos ist und bereits über eine wirksame Wahlverteidigung verfügt
(BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Die
amtliche Verteidigung nach Art. 132 StPO ist im Verhältnis zur
Wahlverteidigung nach Art. 129 StPO mithin subsidiär. Sofern die
beschuldigte Person bereits über eine Wahlverteidigung verfügt und deren
Umwandlung in eine amtliche Verteidigung beantragt, so ist diese Konstellation
nicht unter Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO einzuordnen. Vielmehr
richtet sich ein entsprechendes Gesuch nach Art. 132 Abs. 1
lit. b StPO und hängt somit von der finanziellen Bedürftigkeit der
beschuldigten Person ab (BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019
E. 3.5; AGE BES.2021.6 vom 27. Mai 2021 E. 2.3).
Die Gutheissung
eines Gesuchs um amtliche notwendige Verteidigung beziehungsweise deren
Einsetzung durch die Verfahrensleitung nach Art. 132 Abs. 1
lit. a StPO ist nach dem Gesagten nicht die Rechtsfolge der notwendigen
Verteidigung nach Art. 130 StPO, sondern erfolgt nur dann, wenn die
beschuldigte Person nicht (privat) verteidigt wird und trotz Aufforderung der
Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 StPO), oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat
entzogen wurde beziehungsweise sie es niedergelegt hat und die beschuldigte
Person innert Frist nicht eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132
Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO).
2.4
Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit Eingabe
vom 11. November 2020 die Mandatierung einer anwaltlichen Verteidigung
bekannt gegeben und dies mit einer entsprechenden Vollmacht vom gleichen Datum
belegt. Somit hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
vom 24. Dezember 2020 bereits eine Wahlverteidigung, womit das Gesuch
unter den Voraussetzungen der (unentgeltlichen) amtlichen Verteidigung gemäss
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen war. Entsprechend lag die
Staatsanwaltschaft richtig in der Annahme, dass für die Umwandlung einer
Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung die Voraussetzung der
Hablosigkeit gegeben sein muss und hat sie das Gesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen mit der Begründung, es seien darin keinerlei Ausführungen zur
vorausgesetzten finanziellen Bedürftigkeit gemacht worden. Eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht
wird, ist folglich ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
3.
3.1
Ergänzend
ist jedoch festzuhalten, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung im
Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO unter Vorbehalt einer
allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durchaus erfüllt sind. Gemäss
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung
anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses
Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben:
Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt
und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler BGE 143 I 164 E. 3.4
S. 173 f., mit Hinweisen).
3.2
Der
Beschwerdeführer stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, es liege sowohl in
tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht ein äusserst komplexer Sachverhalt
vor (vgl. act. 2 S. 4 f. und act. 6 S. 2 f.). So
handelt es sich vorliegend um ein Fahrlässigkeitsdelikt und damit um eine
komplexe Rechtsfigur, mit vielen juristisch anspruchsvollen Teilaspekten
(Sorgfaltspflichtverletzung, Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung
und Erfolg, Voraussehbarkeit des Erfolgs und des Kausalverlaufes,
Vermeidbarkeit des Erfolgs), die einen juristischen Laien eindeutig
überfordern. Hinzu kommt, dass sich auch diverse fachtechnische Fragen rund um
das Dachschiebefenster, von welchem der strafrechtliche Erfolg ausging, stellen
und diese zum Teil deutlich über den Fachbereich des Beschwerdeführers
hinausgehen. Weiter ist noch nicht geklärt, wer in vorliegender Sache als
strafrechtlich Hauptverantwortlicher anzusehen ist beziehungsweise welche
Verantwortung konkret dem Beschwerdeführer zukommt. Entlastende Aussagen des
Beschwerdeführers als Vorgesetzter könnten allenfalls seinen Mitarbeitenden
belasten und umgekehrt genauso, was zusätzliche Schwierigkeiten mit sich
bringt. Da die involvierte Privatklägerin offenbar ebenfalls anwaltlich
vertreten ist, scheint eine Verteidigung auch im Lichte der Waffengleichheit
geboten. Zudem ist keinesfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer allfälligen Verurteilung lediglich mit einer Strafe von höchstens
120.
Tagessätzen rechnen kann. Der exemplarische Verweis der
Staatsanwaltschaft auf ein einziges Urteil vermag dies nicht zu belegen. Mit
der strafrechtlichen Zurechenbarkeit sind ausserdem auch haftungsrechtliche
Konsequenzen für den Beschwerdeführer verbunden, welche für ihn ebenso
weitreichende Folgen haben können.
3.3
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft liegt somit
klarerweise ein Fall einer gebotenen Verteidigung im Sinne von Art. 132
Abs. 2 und 3 StPO vor. Damit hat der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
grundsätzlich einen Anspruch auf amtliche Verteidigung, sollte er nicht über
die erforderlichen Mittel zur Finanzierung einer Privatverteidigung verfügen.
Über den Beschwerdeführer ist bekannt, dass er ledig und kinderlos ist und einer
Vollzeitbeschäftigung als technischer Sachbearbeiter nachgeht (vgl. die
Einvernahme zur Person vom 12. März 2020). Es liegen jedoch keine
Informationen über seine Einkommenssituation vor. Die Frage der Mittellosigkeit
kann daher nicht abschliessend beurteilt werden. Die Staatsanwaltschaft ist somit
anzuweisen, Abklärungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers
vorzunehmen beziehungsweise den Beschwerdeführer anzuhalten, die notwendigen
Unterlagen beizubringen.
4.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer die
Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 500.– festzusetzen sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.