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Entscheid

BES.2021.8

amtliche Verteidigung

2. März 2022Deutsch10 min

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Mit Schreiben vom 24. Dezember

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.8

ENTSCHEID

vom 2.

März 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...],

Rechtsanwältin,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 5. Januar 2021

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer)

ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Mit Schreiben vom 24. Dezember

2020 beantragte die Rechtsanwältin [...] im Namen des Beschwerdeführers ihre Einsetzung

als amtliche notwendige Verteidigerin. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit

Verfügung vom 5. Januar 2021 ab.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2021

Beschwerde beim Appellationsgericht. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung

der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um Bewilligung der

amtlichen notwendigen Verteidigung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben

und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Stellungnahme vom 25. Februar

2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer

hat mit Replik vom 27. Mai 2021 an seiner Beschwerde festgehalten.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 5. Januar 2021, mit welcher das Gesuch des

Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen notwendigen Verteidigung

abgewiesen wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde

zulässig (vgl. Guidon, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10; AGE BES.2021.6

vom 27. Mai 2021 E. 1.1, BES.2020.202 vom 17. November 2020

E. 1). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Der

Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist

innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht

und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Beschwerde wird im

schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

2.1.1

Der

Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass sein Gesuch

um Bewilligung der amtlichen notwendigen Verteidigung zu Unrecht mit der

Begründung abgewiesen worden sei, er habe keinerlei Ausführungen zu seiner finanziellen

Bedürftigkeit gemacht. Die Staatsanwaltschaft verkenne dabei, dass die

finanzielle Bedürftigkeit gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1

StPO keine Voraussetzung für die Einsetzung einer amtlichen notwendigen

Verteidigung darstelle. Zudem verletze die Staatsanwaltschaft seinen Anspruch

auf Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101), wenn sie die Abweisung seines Gesuchs

einzig mit dem fehlenden Nachweis der Bedürftigkeit begründe, ohne aber sich

mit den im betroffenen Gesuch angeführten Argumente auseinanderzusetzen

(act. 2 S. 4 f.).

2.1.2

Die

Staatsanwaltschaft entgegnet mit Stellungnahme vom 25. Februar 2021, der Beschwerdeführer

habe mit Gesuch vom 24. Dezember 2020 um Einsetzung seiner

Wahlverteidigerin als amtliche Verteidigerin ersucht und dies mit einem Fall

von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO begründet.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liege jedoch kein Fall von

Art. 130 lit. c StPO vor. Der Beschwerdeführer sei weder

verbeiständet noch seien geistige oder körperliche Einschränkungen bekannt.

Auch sonst seien keine Gründe ersichtlich, aufgrund welcher davon ausgegangen

werden müsse, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine

Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren (act. 4 S. 2). Die

Staatsanwaltschaft habe sich bereits beim Erlass der vorliegend in Frage

stehenden Verfügung – im Rahmen der vorgängigen Prüfung des Gesuchs – mit dem

Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein Fall von notwendiger

Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vor,

auseinandergesetzt. Dies habe dazu geführt, dass das Gesuch schliesslich

abgewiesen worden sei (act. 4 S. 1). Entsprechend lägen weder aufgrund von

Art. 130 lit. c in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 StPO noch aufgrund von Art. 132 Abs. 1

lit. b StPO Gründe vor, welche die Anordnung einer amtlichen Verteidigung

zu begründen vermögen würden.

2.2

Die

Verfahrensleitung ordnet gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO eine amtliche

Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO die

beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine

Wahlverteidigung bestimmt, oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde

beziehungsweise sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht

innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (lit. a), sowie wenn die

beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung

zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b). Liegt ein Fall einer

Offizialverteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 130 StPO vor, setzt die Bestellung der amtlichen Verteidigung

keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus

(BGE 139 IV 113 E. 5.1 S. 119 f.).

2.3

Mit

seiner Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer im Ergebnis den Standpunkt,

dass die notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO mit der amtlichen

Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO gleichzustellen

sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Art. 130 StPO

verpflichtet die beschuldigte Person zum Beizug einer Verteidigung in der Form

einer Wahlverteidigung gemäss Art. 129 StPO oder einer amtlichen Verteidigung

gemäss Art. 132 StPO. Aus der Sicht der beschuldigten Person bedeutet die

Erforderlichkeit der notwendigen Verteidigung primär Verteidigungszwang auf

eigene Kosten, ausser im Falle der Bedürftigkeit (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 130 StPO N 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher

nicht in allen Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung

gerechtfertigt, namentlich dann nicht, wenn die beschuldigte Person nicht

mittellos ist und bereits über eine wirksame Wahlverteidigung verfügt

(BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Die

amtliche Verteidigung nach Art. 132 StPO ist im Verhältnis zur

Wahlverteidigung nach Art. 129 StPO mithin subsidiär. Sofern die

beschuldigte Person bereits über eine Wahlverteidigung verfügt und deren

Umwandlung in eine amtliche Verteidigung beantragt, so ist diese Konstellation

nicht unter Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO einzuordnen. Vielmehr

richtet sich ein entsprechendes Gesuch nach Art. 132 Abs. 1

lit. b StPO und hängt somit von der finanziellen Bedürftigkeit der

beschuldigten Person ab (BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019

E. 3.5; AGE BES.2021.6 vom 27. Mai 2021 E. 2.3).

Die Gutheissung

eines Gesuchs um amtliche notwendige Verteidigung beziehungsweise deren

Einsetzung durch die Verfahrensleitung nach Art. 132 Abs. 1

lit. a StPO ist nach dem Gesagten nicht die Rechtsfolge der notwendigen

Verteidigung nach Art. 130 StPO, sondern erfolgt nur dann, wenn die

beschuldigte Person nicht (privat) verteidigt wird und trotz Aufforderung der

Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 StPO), oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat

entzogen wurde beziehungsweise sie es niedergelegt hat und die beschuldigte

Person innert Frist nicht eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132

Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO).

2.4

Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit Eingabe

vom 11. November 2020 die Mandatierung einer anwaltlichen Verteidigung

bekannt gegeben und dies mit einer entsprechenden Vollmacht vom gleichen Datum

belegt. Somit hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

vom 24. Dezember 2020 bereits eine Wahlverteidigung, womit das Gesuch

unter den Vor­aussetzungen der (unentgeltlichen) amtlichen Verteidigung gemäss

Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen war. Entsprechend lag die

Staatsanwaltschaft richtig in der Annahme, dass für die Umwandlung einer

Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung die Voraussetzung der

Hablosigkeit gegeben sein muss und hat sie das Gesuch des Beschwerdeführers zu

Recht abgewiesen mit der Begründung, es seien darin keinerlei Ausführungen zur

vorausgesetzten finanziellen Bedürftigkeit gemacht worden. Eine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht

wird, ist folglich ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit

abzuweisen.

3.

3.1

Ergänzend

ist jedoch festzuhalten, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung im

Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO unter Vorbehalt einer

allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durchaus erfüllt sind. Gemäss

Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung

anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses

Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben:

Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt

und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler BGE 143 I 164 E. 3.4

S. 173 f., mit Hinweisen).

3.2

Der

Beschwerdeführer stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, es liege sowohl in

tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht ein äusserst komplexer Sachverhalt

vor (vgl. act. 2 S. 4 f. und act. 6 S. 2 f.). So

handelt es sich vorliegend um ein Fahrlässigkeitsdelikt und damit um eine

komplexe Rechtsfigur, mit vielen juristisch anspruchsvollen Teilaspekten

(Sorgfaltspflichtverletzung, Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung

und Erfolg, Voraussehbarkeit des Erfolgs und des Kausalverlaufes,

Vermeidbarkeit des Erfolgs), die einen juristischen Laien eindeutig

überfordern. Hinzu kommt, dass sich auch diverse fachtechnische Fragen rund um

das Dachschiebefenster, von welchem der strafrechtliche Erfolg ausging, stellen

und diese zum Teil deutlich über den Fachbereich des Beschwerdeführers

hinausgehen. Weiter ist noch nicht geklärt, wer in vorliegender Sache als

strafrechtlich Hauptverantwortlicher anzusehen ist beziehungsweise welche

Verantwortung konkret dem Beschwerdeführer zukommt. Entlastende Aussagen des

Beschwerdeführers als Vorgesetzter könnten allenfalls seinen Mitarbeitenden

belasten und umgekehrt genauso, was zusätzliche Schwierigkeiten mit sich

bringt. Da die involvierte Privatklägerin offenbar ebenfalls anwaltlich

vertreten ist, scheint eine Verteidigung auch im Lichte der Waffengleichheit

geboten. Zudem ist keinesfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im

Falle einer allfälligen Verurteilung lediglich mit einer Strafe von höchstens

120.

Tagessätzen rechnen kann. Der exemplarische Verweis der

Staatsanwaltschaft auf ein einziges Urteil vermag dies nicht zu belegen. Mit

der strafrechtlichen Zurechenbarkeit sind ausserdem auch haftungsrechtliche

Konsequenzen für den Beschwerdeführer verbunden, welche für ihn ebenso

weitreichende Folgen haben können.

3.3

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft liegt somit

klarerweise ein Fall einer gebotenen Verteidigung im Sinne von Art. 132

Abs. 2 und 3 StPO vor. Damit hat der

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

grundsätzlich einen Anspruch auf amtliche Verteidigung, sollte er nicht über

die erforderlichen Mittel zur Finanzierung einer Privatverteidigung verfügen.

Über den Beschwerdeführer ist bekannt, dass er ledig und kinderlos ist und einer

Vollzeitbeschäftigung als technischer Sachbearbeiter nachgeht (vgl. die

Einvernahme zur Person vom 12. März 2020). Es liegen jedoch keine

Informationen über seine Einkommenssituation vor. Die Frage der Mittellosigkeit

kann daher nicht abschliessend beurteilt werden. Die Staatsanwaltschaft ist somit

anzuweisen, Abklärungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers

vorzunehmen beziehungsweise den Beschwerdeführer anzuhalten, die notwendigen

Unterlagen beizubringen.

4.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer die

Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 500.– festzusetzen sind.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.