Lexipedia

Entscheid

BES.2021.80

Nichtanhandnahme (BGer 6B_419/2022 vom 8. Juni 2022)

7. Februar 2022Deutsch33 min

nicht ein, weil der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist bzw. weil

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.80

ENTSCHEID

vom 7. Februar

2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 27. Mai 2021

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete am 30. Dezember 2019

Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend Beschuldigte) wegen Körperverletzung. Mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2021 trat die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt auf die Strafanzeige in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit

Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

nicht ein, weil der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist bzw. weil

aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu

verzichten ist. Die Kosten nahm sie zulasten des Staates.

Gegen diese

Nichtanhandnahmeverfügung hat die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2021

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben, mit den Anträgen, es

sei die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit

an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung gegen die Beschuldigte wegen

versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter wegen einfacher

Körperverletzung, subeventualiter wegen fahrlässiger Körperverletzung

zurückzuweisen. Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung vollumfänglich

aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Prüfung an die

Staatsanwaltschaft mit der Anweisung zurückzuweisen, die Neubeurteilung in

neuer Besetzung vorzunehmen. Zudem stellt sie den Antrag, es sei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung zu

bewilligen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom

18. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt [...] bewilligt. Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 23. August 2021

(Postaufgabe 24. August 2021) die kostenpflichtige Abweisung der

Beschwerde. Die Beschuldigte verzichtete am 25. August 2021 mit Verweis

auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. Mit Replik vom

24. September 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. September 2021 auf

eine Duplik.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art.

310.

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1

und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte

selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich

erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen

(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl.

AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S.

384.

f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Die

Beschwerdeführerin und Anzeigestellerin hat sich am 8. Januar 2020 als

Privatklägerin im Strafverfahren gegen die Beschuldigte konstituiert

(vgl. act. 5, Strafakten, S. 11 f.). Sie ist somit ohne weiteres

zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3

Auf

die frist- und auch ansonsten formgerecht erhobene Beschwerde ist somit

einzutreten.

2.

Gemäss Art. 310

Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald

aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in

Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist

(lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine

Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,

gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung

[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1

und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,

1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine

Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich

nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage

verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn

bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst

ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit

unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die

Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei

Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt

als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Opportunitäts- und

Rechtfertigungsgründe vermögen nur in eindeutigen Fällen eine Nichtanhandnahme

zu legitimieren. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die

Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine

Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl. auch

AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E 2.1).

3.

3.1

Die

Staatsanwaltschaft erachtet vorliegend zunächst den Rechtfertigungsgrund der

Notwehr nach Art. 15 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) als

gegeben. Dieser wird in den Nichtanhandnahmegründen nach Art. 310

Abs. 1 StPO zwar nicht explizit erwähnt, jedoch kann eine

Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a

StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 5a; Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 310 StPO N 11a; je mit Hinweis).

Zur Begründung

führt sie in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zusammengefasst aus,

gemäss Strafanzeige habe sich die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2019

in einem gut gefüllten Pub zusammen mit einer Kollegin zwischen zwei Frauen

hindurchgedrängt, wobei die Beschwerdeführerin eine der Frauen unsanft und

heftig zur Seite gestossen habe. In der Folge sei es zunächst zu einem verbalen

Austausch und in der Folge eventuell zu einem gegenseitigen Geschubse gekommen.

Als sich die Beschwerdeführerin abgewandt habe, sei sie plötzlich inmitten

einer mehrere Personen umfassenden Gruppe gestanden, woraufhin sie von der

ebenfalls dazugehörenden alkoholisierten Beschuldigten angesprochen worden sei.

Es sei zwischen ihnen ein kurzes Wortgefecht entstanden, wobei die Beschuldigte

die Beschwerdeführerin von sich weggestossen habe. In der Folge habe die

Beschwerdeführerin der Beschuldigten ihr Getränk ins Gesicht geschüttet. Die Beschuldigte

habe diesen Angriff der Beschwerdeführerin abgewehrt, indem sie – durch die

Flüssigkeit in ihrer Sicht beeinträchtigt – nach der Beschwerdeführerin

gegriffen habe, um sie festzuhalten. Dies sei ihr jedoch misslungen und sie

habe die Beschwerdeführerin mit ihrem ausgestreckten rechten Arm im Gesicht

gestreift. Die dadurch verursachten Verletzungen seien geringfügig gewesen; es

habe sich um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB gehandelt. Die

Abwehr der Beschuldigten sei den Umständen angemessen gewesen, weshalb sie in

rechtfertigender Notwehr gemäss Art. 15 StGB gehandelt und sich

entsprechend nicht strafbar gemacht habe, weshalb das Strafverfahren nicht an

die Hand zu nehmen sei.

3.2

Vorliegend

geht es um eine Streitigkeit in einem Pub zwischen der Beschwerdeführerin und

der Beschuldigten, in deren Anschluss sie gegenseitig Anzeige erstatteten. In

ihrer Beschwerde wirft die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft

zusammengefasst vor, sie habe die Ermittlungen unter Missachtung der

Unschuldsvermutung «eindeutig einseitig und nicht neutral» zum Nachteil der

Beschwerdeführerin geführt und auch die Einvernahme der Beschwerdeführerin vom

5.

Februar 2020 sei u.a. mit Suggestivfragen auf eine Art geführt worden,

um ihr «ein Geständnis zu entlocken» (Beschwerde Ziff. 5 S. 7 f.;

auch Stellungnahme Ziff. 4 S. 2 f., 4 und 6). Nicht nur sei die

Vorgeschichte der fraglichen Auseinandersetzung mit den Cousinen [...] zu wenig

untersucht und der Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft falsch festgestellt

worden, sondern insbesondere auch die Auseinandersetzung mit der Beschuldigten

selbst (Beschwerde Ziff. 4, S. 4–6). Die Beschuldigte sei aus dem

Nichts und ohne weitere Kenntnis der damaligen Situation auf die

Beschwerdeführerin losgegangen und habe diese provoziert. Zudem sei die erste

Tätlichkeit resp. ein heftiges Wegstossen zunächst von der Beschuldigten

ausgegangen. Von dieser heftigen Reaktion erschrocken, habe die

Beschwerdeführerin ihr Getränk auf den Oberkörper der Beschuldigten geschüttet

– dies als «klassische Abwehrreaktion». Die Beschwerdeführerin sei danach an

Ort und Stelle verharrt und der Beschuldigten zugewandt geblieben; sie habe

keine Bewegung gemacht, welche auf einen körperlichen Angriff habe hindeuten

können. In der Folge habe es kein Zurückhalten durch die Beschuldigte gegeben

und es stimme auch nicht, dass die Beschuldigte aufgrund des auf sie ausgeschütteten

Getränks in ihrem Sichtfeld eingeschränkt gewesen sei. Vielmehr habe die

Beschuldigte mit der ausgestreckten Hand und den Fingernägeln gezielt in die

Augenpartie der Beschwerdeführerin gegriffen. Eine Notwehrlage habe nicht

bestanden (Beschwerde Ziff. 4 S. 5 f., Ziff. 6 S. 9,

Ziff. 9 S. 11; Stellungnahme Ziff. 4 S. 3 f.).

3.3

Wird

jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so

ist die angegriffene Person oder jede andere berechtigt, den Angriff in einer

den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Die Abwehr in einer

Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig

erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch

den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und

dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund

jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person

im Zeitpunkt ihrer Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile

Überlegungen darüber angestellt werden, ob die angegriffene Person sich nicht

allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen

können (BGE 136 IV 49 E. 3.1 und 3.2 m.w.H.; BGer 6B_57/2017 vom 5.

Oktober 2017 E. 1.2.1). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von

gefährlichen Werkzeugen (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz

stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt.

Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und

zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, die Täterin womöglich

gewarnt worden ist und die Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen

Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt

hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter

unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für die angegriffene Person, die

erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E.

3.3

m.w.H.; BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.1.2). Notwehr ist nur so

lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange

gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits

eingetretenen Verletzung durch das Verhalten der angreifenden Person

unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b f.; BGer 6B_281/2014 vom 11.

November 2014 E. 2.3.1. mit Hinweis). Ein Fall von Putativnotwehr ist

gegeben, wenn die Täterin einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem sie

irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15

StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 m.H.).

Handelt die Täterin in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt

das Gericht die Tat zugunsten der Täterin nach dem Sachverhalt, den sie sich

vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E.

1.1.3; 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).

3.4

3.4.1

In

tatsächlicher Hinsicht konnte die Staatsanwaltschaft im Laufe der Untersuchung

ein Überwachungsvideo des Pubs sichten, auf welchem die Auseinandersetzung

zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten aufgezeichnet ist. Auf

dem Video ist zu sehen, wie die Beschwerdeführerin zunächst versucht, zwischen

zwei Frauen – bei denen es sich um die Cousinen [...] handelt – auf die

Tanzfläche zu gelangen. Die beiden Frauen beachten die Beschwerdeführerin

zunächst nicht (vgl. Video Zeitstempel 00.49:06 Uhr – 00.49:09 Uhr). Diese versucht

trotz wenig Platz ziemlich rabiat zwischen den beiden Frauen durchzugehen,

sodass die Frau auf der linken Bildseite beinahe stürzt (vgl. Video Zeitstempel

00.49:10 Uhr – 00.49:12 Uhr). Ein absichtliches Versperren des Weges ist

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Ebenso wenig

kann von nur einem leichten, «sozialadäquaten» Touchieren durch die

Beschwerdeführerin die Rede sein (Beschwerde Ziff. 4 S. 4). Vielmehr ist

es nicht zu beanstanden, dass in der angefochtenen Verfügung von einem

unsanften und heftigen zur Seite stossen durch die Beschwerdeführerin

gesprochen wird. Das rabiate Wegstossen war denn auch der Auslöser für die anschliessende

Diskussion, aufgrund welcher auch die Beschuldigte auf die Beschwerdeführerin

aufmerksam wurde (vgl. Video Zeitstempel 00.49:14 Uhr – 00.49:21 Uhr). Die

Beschuldigte spricht in der Folge mit der Beschwerdeführerin und drängt diese

zurück – von einem «heftigen Stoss» und einem zwei Meter nach hinten Stolpern

ist indessen nichts zu sehen. Vielmehr scheint sich die Beschwerdeführerin aufgrund

des Drängens zurückfallen zu lassen, bevor sie der Beschuldigten ihr Getränk

anschüttet – ob ins Gesicht oder an ihren Oberkörper ist aufgrund der

Videoaufnahme nicht genau ersichtlich (vgl. Video Zeitstempel 00.49:21 Uhr –

00.49:27 Uhr). Auch aufgrund der durchgeführten Einvernahmen wird dies nicht

klar (vgl. Akten S. 131, 181, 184, 196, 199, 212, 214, 330 f., 335, 341). Immerhin

ist auf der Videoaufnahme zu sehen, dass die Haare der Beschuldigten kurz und

unnatürlich nach hinten fallen, was darauf hindeutet, dass zumindest ein Teil

des Getränks in Richtung ihres Gesichts geschüttet wurde und sie dort auch traf

(vgl. Video Zeitstempel 00.49:25 Uhr – 00.49:27 Uhr). Die beiden Frauen haben

zu diesem Zeitpunkt einen relativ grossen Abstand zueinander und es macht den

Anschein, als ob sich die Beschwerdeführerin eher abdrehen möchte. Daraufhin

geht die Beschuldigte jedoch auf die Beschwerdeführerin zu und greift ihr ins

Gesicht. Ob von einem gezielten Griff in die Augen gesprochen werden kann, wie

dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, lässt sich aufgrund des

Videos nicht beurteilen. Jedenfalls geht die Beschuldigte auf die

Beschwerdeführerin zu und nicht umgekehrt. Ein reines Festhalten bzw. ein

Versuch hierzu, damit die Beschwerdeführerin vom Sicherheitspersonal

hinausbegleitet werden kann – wie in der angefochtenen

Nichtanhandnahmeverfügung angenommen –, lässt sich aufgrund der Videoaufnahme

nicht mit letzter Sicherheit ableiten. Ebenso wenig, dass es sich beim Griff

ins Gesicht der Beschwerdeführerin lediglich um ein Streifen mit ihrem

ausgestreckten rechten Arm im Gesicht der Beschwerdeführerin handelte (vgl. Video

Zeitstempel 00.49:27 Uhr – 00.49:30 Uhr). Immerhin ist festzuhalten, dass wenn

eine Person festgehalten werden soll, um sie dem Sicherheitspersonal zu

übergeben, wohl nicht mit einem Griff ins Gesicht zu rechnen ist, sondern dass

die Person am Arm oder um den Oberkörper gepackt wird. Die ganze Dynamik,

Dispositiv

welche auf dem Video zu sehen ist, spricht demnach nicht für ein Festhalten,

sondern vielmehr für eine Reaktion aus Wut aufgrund des auf die Beschuldigte

geschütteten Getränks. Nach dem Griff ins Gesicht der Beschwerdeführerin macht

es den Anschein, als schlage diese der Beschuldigten schliesslich mit der

rechten Hand ins Gesicht (vgl. Video Zeitstempel 00.49:29 Uhr – 00.49:30 Uhr).

Aufgrund der Aussagen der Beteiligten und den Verletzungen, welche bei der

Beschuldigten diagnostiziert wurden, steht fest, dass es sich dabei um einen

Schlag mit einem Glas bzw. wohl um einen Wurf eines Glases in das Gesicht der

Beschuldigten gehandelt haben muss (vgl. Strafakten S. 131, 181, 183 f.,

197, 199, 212, 214, 216, 330, 332, 335, 338, vgl. auch S. 167).

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Erstprovokation, entgegen der Behauptung der

Beschwerdeführerin, nicht von der Beschuldigten ausgegangen ist, sondern von

der Beschwerdeführerin, indem sie zunächst die beiden Cousinen unsanft zur

Seite gestossen hat, um auf die Tanzfläche zu gelangen. Anlässlich der verbalen

Auseinandersetzung mit der Beschuldigten war es in der Folge die

Beschwerdeführerin, welche mit dem Getränk ins Gesicht schütten die

Auseinandersetzung tätlich weiterführte bzw. anfing. Was den Griff ins Gesicht

der Beschwerdeführerin anbelangt, kann aufgrund des Videomaterials zwar nicht

mit letzter Sicherheit festgestellt werden, ob dieser gezielt in Richtung der

Augenpartie der Beschwerdeführerin erfolgte. Aufgrund der Aufnahme ist indessen

klar, dass es sich bei der rund 10 Sekunden andauernden Auseinandersetzung

zwischen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin um einen äusserst

dynamischen Vorgang in einem gut gefüllten Pub handelte, während welchem es in

rascher Folge zum verbalen Austausch zwischen den beiden Frauen, zum

Zurückdrängen durch die Beschuldigte, zum Anschütten des Getränks durch die

Beschwerdeführerin, zum Griff ins Gesicht der Beschwerdeführerin und

schliesslich zum Schlag mit dem Glas bzw. zum Wurf des Glases durch die

Beschwerdeführerin gekommen ist. Es ist demnach im Zweifel nicht davon

auszugehen, dass es sich um ein gezieltes Anvisieren der Augen der

Beschwerdeführerin handelte.

3.4.2 Betreffend

Verletzungsfolgen liegen diverse Arztberichte in den Akten.

Die

Beschwerdeführerin zog sich beim Vorfall Kontusionen mit oberflächlicher

Schürfung im Gesicht um das linke Auge sowie oberflächliche Kratzer am linken

Handgelenk zu, welche keine Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (Strafakten

S. 123 ff.).

Die Beschuldigte

erlitt eine mehrfragmentäre, dislozierte, offene Fraktur des linken Nasenbeins

sowie einen bis an den Knochen heranreichenden Weichteildefekt nach

Schnittverletzung, welche operativ behandelt werden mussten und mindestens eine

einwöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (Strafakten S. 135 ff., 309

ff.). Ihr bleibt zumindest eine Narbe auf der linken Nasenseite als

Verletzungsfolge (Strafakten S. 333, 343 ff.; vgl. auch Strafakten

S. 309).

3.5

3.5.1 In

rechtlicher Hinsicht ist aufgrund der vorliegenden Umstände zunächst nicht zu

beanstanden, dass der Griff der Beschuldigten ins Gesicht der

Beschwerdeführerin als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB qualifiziert

worden ist.

Wer vorsätzlich

einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123

Ziff. 1 StGB). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer

Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder

Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und

Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert

sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits

Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie

um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen

Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht

gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) ist umgekehrt dann zu

erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken

offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und

ausheilen (BGE 119 IV 1 E. 4, 127 IV 59 E. 2; Roth/Berkemeier,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 3 f.; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich

2021, Art. 123 N 2).

Vorliegend sind

die Verletzungsfolgen bei der Beschwerdeführerin nicht über Prellungen mit

leichten Schürfungen auf der rechten Gesichtshälfte sowie leichte Kratzer am

linken Arm hinausgegangen (vgl. E. 3.4.2 oben), welche keiner besonderen

Behandlung bedurften und unbestrittenermassen vollständig verheilt sind (vgl. Beschwerde

Ziff. 6 S. 9). Dass es sich um Kratzwunden «erheblicher Natur»

gehandelt habe, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird (vgl.

Beschwerde Ziff. 6 S. 9 sowie Ziff. 13 f. S. 15 f.), kann

demnach mitnichten gesagt werden. Auch die von der Beschwerdeführerin

eingereichten Bilder lassen keine solchen Verletzungen erblicken (Beschwerdebeilagen

11; vgl. auch Strafakten S. 81 ff.). Die Verletzungsfolgen gehen nicht

über eine Tätlichkeit hinaus. Aufgrund der Videoaufnahme ist ferner erstellt,

dass die Beschuldigte, nachdem ihr das Getränk angeschüttet worden war, auf die

Beschwerdeführerin zuging und dieser ins Gesicht griff (E. 3.4.1 oben).

Von einem bloss unabsichtlichen bzw. fahrlässigen ins Gesicht greifen kann

nicht gesprochen werden. Die Beschuldigte handelte demnach vorsätzlich.

Was den von der

Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorwurf einer versuchten schweren

Körperverletzung anbelangt, ist – wie dargelegt – aufgrund der gesamten

Umstände nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit dem Griff ins Gesicht

die Augen der Beschwerdeführerin gezielt anvisierte (E. 3.4.1 oben). Dass

eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung nach

Art. 122 StGB herbeizuführen, genügt für sich nicht ohne Weiteres, um

einen Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung im Sinne von

Art. 122 StGB anzunehmen (BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016

E. 1.4.2). Dass beim vorliegenden Griff ins Gesicht theoretisch ein Finger

der Beschuldigten ins Auge der Beschwerdeführerin hätte geraten und dieses

dadurch potentiell unbrauchbar im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB

hätte werden können, reicht demnach für die Bejahung eines (Eventual-)Vorsatzes

in Bezug auf eine schwere Körperverletzung nicht. Daran ändert auch nichts,

dass die Beschuldigte den Griff ins Gesicht der Beschwerdeführerin gegenüber

der Strafverfolgungsbehörde nicht erwähnte (vgl. die dahingehenden Ausführungen

der Beschwerdeführerin, Beschwerde Ziff. 7 S. 10), lässt sich doch

alleine daraus ein solch (eventual-)vorsätzliches Handeln nicht ableiten. Vielmehr

erscheint es offensichtlich, dass sich beide Parteien in der Opferrolle sehen

und ihren jeweils eigenen Betrag an der Auseinandersetzung runterspielen.

Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Beschuldigte mit Absicht

versuchte, mit ihren Fingern das Auge der Beschwerdeführerin zu treffen. Die

Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend versuchte

(eventual-)vorsätzliche Körperverletzung sind somit unbegründet (Beschwerde

Ziff. 11 f. S. 13 f.).

3.5.2 Hinsichtlich

der Notwehrlage erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin dagegen als

begründet. Wie dargelegt, ist auf der Videoaufnahme klar ersichtlich, dass die

beiden Frauen nach dem Anschütten des Getränkeinhalts einen relativ grossen

Abstand zueinander hatten und die Beschwerdeführerin insbesondere keine

Anzeichen für einen weiteren Angriff machte. Im Gegenteil. Sie hat sich eher

abgedreht und wollte sich entfernen (vgl. E. 3.4.1 oben). Mit dem sich

darauffolgenden Nähern und ins Gesicht greifen wollte sich die Beschuldigte

daher nicht wehren, sondern ihrerseits auf die Beschwerdeführerin losgehen.

Eine unmittelbare Bedrohung für die Beschuldigte bzw. ein Angriff oder ein

unmittelbar bevorstehender Angriff durch die Beschwerdeführerin lag nach dem

Aunschütten des Getränks nicht mehr vor, womit es sich beim nachfolgenden Griff

ins Gesicht der Beschwerdeführerin nicht um eine rechtfertigende Abwehrreaktion

im Sinne von Art. 15 StGB handelte. Diesbezüglich wurde das Strafverfahren

folglich zu Unrecht nicht an die Hand genommen.

4.

4.1 Die

angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde ausserdem auf Art. 310

Abs. 1 lit. c StPO gestützt, wonach die Staatsanwaltschaft eine

Nichtanhandnahme verfügt, wenn feststeht, dass aus den in Art. 8 StPO

genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Zur Begründung

wird ausgeführt, selbst wenn das Verhalten der Beschuldigten als Tätlichkeit

nach Art. 126 StGB zu qualifizieren sei, müsse eine

Nichtanhandnahmeverfügung ergehen, da die Beschuldigte durch die nachfolgend

erlittenen Verletzungen, welche die Beschuldigte durch den Wurf des Trinkglases

durch die Beschwerdeführerin, evt. den Schlag mit dem Trinkglas durch die

Beschwerdeführerin in ihr Gesicht erlitten hatte, so schwer betroffen gewesen

sei, dass eine Strafe gestützt auf Art. 54 StGB unangemessen sei.

Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft greife

«fahrlässig und grosszügig» auf Art. 54 StGB zurück. Nur weil die

Beschuldigte eine äusserliche Verletzung davongetragen habe, heisse das noch

lange nicht, dass sie nicht auch «Täterin» gewesen sei. Sie werde vorliegend

nur als Opfer betrachtet und die Beschwerdeführerin einzig als Täterin.

Tatsächlich hätten aber beide Parteien beide Rollen. Für die Anwendung von

Art. 54 StGB müsse zunächst die (angemessene) Strafe der Beschuldigte

ermittelt werden, um dieser in der Folge die Schwere der Tatfolgen

gegenüberzustellen. Dafür brauche es eine unabhängige gerichtliche Überprüfung

(Beschwerde Ziff. 15 S. 17).

4.2 Gemäss

Art. 54 StGB ist von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das

Gericht oder einer Bestrafung abzusehen, wenn die Täterin durch die

unmittelbaren Folgen ihrer Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe

unangemessen wäre. Diese Bestimmung visiert Grenzfälle an, in denen meist schon

das natürliche Rechtsgefühl sagt, dass eine Strafverfolgung oder Bestrafung

unangemessen wäre. Denn es kommt immer wieder vor, dass eine Täterin durch die sie

selber treffenden unmittelbaren Folgen ihrer Tat «schon genug bestraft» ist:

Eine Strafbefreiung hat zu erfolgen, wenn sie schon genug bestraft erscheint

und die Ausgleichsfunktion der Strafe bereits erfüllt ist (BGer 6B_592/2010 vom

17. März 2011 E. 2.3; Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 1985 II 1019 f. Ziff. 211).

Art. 54 StGB steht im Dienst einer besseren Einzelfallgerechtigkeit

(Botschaft 1985, 1016 f., 1019; BGE 137 IV 107; 117 IV 245, 249; 119 IV 280,

282; Riklin, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Vor Art. 52-44 StGB N 5 sowie Art. 54 StGB N 6

m.w.H.). Bei der Anwendung von Art. 54 StGB steht den zuständigen Behörden

ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung. Die Schwere der Betroffenheit und

der Schuld, general- und spezialpräventive Aspekte, der Vergleich des

erlittenen Nachteils mit den Ergebnissen der Strafzumessung sowie Aspekte der

Billigkeit können Berücksichtigung finden (Riklin,

a.a.O., Vor Art. 52-55 StGB N 23; Art. 54 StGB N 49). Die Abgrenzung

zwischen mittelbaren und unmittelbaren Folgen der Tat kann Schwierigkeiten

bereiten (Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 7 N 19). Bezüglich der

Unangemessenheit der Strafe kommt es allein auf die Schwere der Straftat im

Verhältnis zu der Einbusse an, welche die Täterin durch sie erlitten hat. Dabei

steht von vornherein ausser Frage, dass Art. 54 StGB dort anzuwenden ist,

wo ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für die Täterin nach

sich zieht (Stratenwerth, a.a.O.,

§ 7 N 20 m.H. auf BGE 117 IV 248, 119 IV 281, 121 IV 175). Die Schwere der

Betroffenheit ist mit dem Verschulden zu vergleichen. Je grösser das

Verschulden ist, desto schwerer müssten die Folgen für die Täterin sein, um die

Bestrafung als unangemessen erscheinen zu lassen (Riklin, a.a.O., Art. 54 StGB N 40 ff., 46 m.H.;

AGE SB.2015.86 vom 14. August 2018 E. 4.1). In AGE SB.2016.57 vom 29. September

2017 E. 5.3 zog ein eher leichtes Verschulden (Diensterschwerung bei

Polizeikontrolle) unverhältnismässig schwere direkte Tatfolgen (Brüche des

Beins und des Fusses durch Zu-Boden-Gehen bei der Anhaltung) nach sich. Auch

wenn die Strafbefreiung nach der Rechtsprechung nicht extensiv gehandhabt

wurde, wog die Schwere der körperlichen Betroffenheit das eher geringe

Strafbedürfnis auf.

4.3

4.3.1 Einleitend

ist festzuhalten, dass eine Strafbefreiung gemäss Art. 52–54 StGB in jeder

Phase des Verfahrens möglich ist. Die Verfolgung kann somit bereits beim

Vorliegen eines Deliktsverdachts gegen eine tatverdächtige Person aus

Opportunität nicht an die Hand genommen und nach Eröffnung einer Untersuchung

eingestellt werden (Riklin, a.a.O.,

Vor Art. 52–55 N 7). Entsprechend verweist Art. 310 Abs. 1

lit. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 denn auch ausdrücklich

auf die Art. 52–54 StGB. Sofern die Beschwerdeführerin demnach der

Auffassung ist, dass für die Anwendbarkeit von Art. 54 StGB zunächst eine

angemessene Strafe durch ein Gericht festgesetzt werden müsse, kann ihr nicht

gefolgt werden.

4.3.2 Für

die Anwendbarkeit von Art. 54 StGB stellt sich vorliegend zunächst die

Frage, ob die von der Beschuldigten erlittenen Verletzungen als unmittelbare

Folgen ihrer Tat zu qualifizieren sind. Wie dargelegt, ist der Griff ins

Gesicht der Beschwerdeführerin als Tätlichkeit zu qualifizieren (vgl. E. 3.5.1

oben). Die Beschuldigte erlitt ihre Verletzungen zwar nicht beim Ausführen dieser

Tätlichkeit, also dem Griff ins Gesicht der Beschwerdeführerin. Eine

unmittelbare Betroffenheit ist indes auch dann gegeben, wenn die Täterin durch

die Reaktion des Opfers oder durch andere direkte Tatfolgen selber massiv

geschädigt wurde. Es reicht insofern eine enge Verbundenheit mit dem

tatbestandsmässigen Erfolg (Riklin,

a.a.O., Art. 54 StGB N 14). Vorliegend erfolgte der Wurf des Glases

bzw. der Schlag mit dem Glas durch die Beschwerdeführerin ins Gesicht der

Beschuldigten, durch welchen Letztere ihre Verletzungen im Gesicht

davongetragen hat, als direkte Reaktion auf den Griff ins Gesicht (vgl. E. 3.4.1

oben). Die unmittelbare Betroffenheit ist somit klarerweise zu bejahen.

4.3.3 Bei

der abschliessenden Prüfung der Unangemessenheit der Strafe sind die Folgen für

die Beschuldigte, welche sie vorliegend erlitt, mit ihrem Verschulden bzw. dem

in diesem Verfahrensstadium vorliegenden Schuldverdacht abzuwägen.

Gemäss

Art. 126 Abs. 1 StGB werden Tätlichkeiten mit Busse bestraft. Es

handelt sich bei der mutmasslichen Tat der Beschuldigten somit um eine

Übertretung (Art. 103 StGB). Das Verschulden (bzw. der entsprechende

Schuldverdacht) wiegt im vorliegenden Fall leicht. Sowohl der Erfolgs- als auch

der Handlungsunwert der Tat fallen vergleichsweise tief aus. Einerseits erlitt

die Beschwerdeführerin keine namhaften Verletzungen; es handelte sich vielmehr

um relativ harmlose Prellungen und leichte Schürfungen (vgl. E. 3.4.2

oben). Das Ausmass der Rechtsgutverletzung ist demnach nicht in die Nähe einer

einfachen Körperverletzung gerückt. Zudem ist auf der subjektiven Seite zu

berücksichtigen, dass der Griff ins Gesicht der Beschwerdeführerin eine

Reaktion auf das Anschütten des Getränks durch die Beschwerdeführerin war, also

eine Reaktion auf eine ihr gegenüber verübte Tätlichkeit (vgl. hierzu Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 126

N 2 mit Hinweis). Dieses insgesamt leichte Verschulden hätte kaum eine

Busse nach sich gezogen, welche höher als CHF 300.– zu veranschlagen wäre.

Demgegenüber stehen die Verletzungsfolgen der Beschuldigten. Wie unter

E. 3.4.2 oben dargelegt, erlitt die Beschuldigte eine mehrfragmentäre,

dislozierte, offene Fraktur des linken Nasenbeins sowie einen bis an den

Knochen heranreichenden Weichteildefekt nach Schnittverletzung und sie wird

zumindest eine Narbe als Verletzungsfolge davontragen.

Die Art der

erlittenen Verletzungen der Beschuldigten geht im vorliegenden Fall zwar nicht

viel über das Ausmass hinaus, welches bei anderen Schlägereien zu erwarten ist.

Da die erlittenen Verletzungen sowie die Verletzungsfolge jedoch weit über die

Folgen einer Tätlichkeit hinausgehen, wiegt die Schwere der körperlichen

Betroffenheit der Beschuldigten das eher geringe Strafbedürfnis (Busse von etwa

CHF 300.–) in einer Gegenüberstellung klar auf. Die Beschuldigte ist mit der

offenen Nasenfraktur und der davongetragenen Narbe im Gesicht genügend

gestraft, weshalb in Anwendung von Art. 54 StGB von einer Strafe abzusehen

ist.

4.4 Nach

dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft somit das Strafverfahren gegen die

Beschuldigte zu Recht in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. c

StPO nicht an die Hand genommen.

5.

5.1 Aus

den vorgehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde der

Beschwerdeführerin im Ergebnis als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

5.2 Bei

diesem Ergebnis sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 428

Abs. 1 StPO grundsätzlich vollumfänglich der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen. Da die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung hinsichtlich des Nichtanhandnahmegrunds

nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zur Beschwerde Anlass gegeben

hat, rechtfertigt es sich vorliegend, ausnahmsweise auf einen Teil der Gebühren

zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Die reduzierte Gebühr wird auf CHF 600.– festgesetzt (§ 21 Abs. 2 GGR). Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Verfahrensleiters

des Appellationsgerichts vom 18. August 2021 zudem die unentgeltliche

Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt wurde, ist sie

von der Kostentragung befreit (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Sie

ist jedoch in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO

verpflichtet, dem Staat die Verfahrenskosten zurückzuerstatten, sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (BGer 6B_370/2016 vom 16. März 2017

E. 1.2 [nicht publiziert in: BGE 143 IV 154], 6B_990/2017 vom 18. April

2018 E. 4.3).

5.3

5.3.1 Mit

Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 18. August

2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren,

unter Beiordnung von [...] bewilligt. Er ist für seine Bemühungen aus der

Gerichtskasse zu entschädigen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht mit

seiner Honorarnote vom 14. Oktober 2021 einen Aufwand von 23.75 Stunden zu

CHF 250.– sowie Barauslagen von insgesamt CHF 318.55 geltend

(act. 20).

5.3.2 Die

Berechnung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der

Privatklägerschaft erfolgt – wie diejenige der amtlichen Verteidigung –

entsprechend dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 138 i.V.m. Art. 135

Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen

Auslagen. Angemessen zu vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren

notwendige Zeitaufwand (Schmid,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013,

Rz. 751; Lieber, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 135 N 3). Entschädigungspflichtig

sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der

Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind

(BGE 141 I 124 E. 3.1). Bei der Ausrichtung der Vergütung sind die Natur

und Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder

rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der

Besprechungen und Verhandlungen, an denen die Anwältin oder der Anwalt

teilgenommen hat, sowie die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat

verbunden ist, in Anschlag zu bringen (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 3a mit

weiteren Hinweisen). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars

ist der anwaltliche Aufwand insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur

pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).

5.3.3 Zunächst

ist zu erwähnen, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte

Stundenansatz zu hoch angesetzt ist. Gemäss § 20 Abs. 2 des Honorar-reglements

(HoR, SG 291.400) beträgt der Stundensatz bei einem Honorar der

unentgeltlichen Rechtsvertretung nach Zeitaufwand CHF 200.–. Der

ausgewiesene Stundenansatz ist entsprechend zu reduzieren.

Sodann erscheint

der geltend gemachte Aufwand von 23.75 Stunden für das vorliegende

Beschwerdeverfahren deutlich übersetzt. Die Beschwerdeführerin weist alleine

für das Studium der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und das Verfassen

der Beschwerde einen Zeitaufwand von 10.25 Stunden aus. Die Beschwerdeschrift

umfasst zwar 19 Seiten. Jedoch macht die Beschwerdeführerin darin

weitschweifige Ausführungen namentlich zu vermeintlich einseitig geführten

Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft, welche – wie vorgehend zu sehen

– für die Beurteilung der Nichtanhandnahmeverfügung nicht von Bedeutung waren.

Vielmehr liess sich die vermeintliche Notwehrlage sowie die Anwendbarkeit von

Art. 54 StGB namentlich aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel

(Videoaufnahme, Arztberichte) beurteilen. Kommt hinzu, dass der Vertreter der

Beschwerdeführerin aufgrund des parallel laufenden Strafverfahrens gegen die

Beschwerdeführerin betreffend die gleiche Auseinandersetzung bereits vor dem

vorliegenden Beschwerdeverfahren eingehende Aktenkenntnis hatte. Für die

Ausarbeitung der Beschwerde rechtfertigt sich demnach ein Aufwand von 5

Stunden. Auch der Zeitaufwand für das Verfassen der schriftlichen Stellungnahme

vom 24. September 2021 erscheint mit 3.25 Stunden übermässig, finden sich

in den rund 3.5 Seiten Fliesstext erneut Ausführungen zu den vermeintlich

einseitigen Untersuchungen. Für die Ausfertigung dieser Stellungnahme

erscheinen 2 Stunden als angemessen. Sodann macht der Vertreter der

Beschwerdeführerin unter dem Titel «Eingang und Studium Verfügung AppGer»

insgesamt 2.6 Stunden und unter den Titeln «Verfassen Brief an Klt», «Verfassen

E-Mail an Klt.», «Verfassen Kurzbrief an Klt», «»Tel. von Klt.» und «Eingang

und Studium E-Mail Klt» insgesamt 4.45 Stunden geltend. In dieser Hinsicht ist

daran zu erinnern, dass im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung nur jener

Aufwand zu entschädigen ist, der vernünftigerweise zur pflichtgemässen

Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist (vgl. E. 5.3.2 oben). Namentlich

Zeitaufwand betreffend Sekretariatsarbeit und anwaltlicher Kürzestaufwand sind

indessen nicht zu entschädigen (Lieber,

a.a.O., Art. 135 N 4). Vor dem Hintergrund, dass bei einer Vielzahl der (wohl)

betreffenden verfahrensleitenden Verfügungen überhaupt keine Reaktion der Beschwerdeführerin

notwendig war (so die Verfügungen vom 18. August 2021, vom

28. September 2021 und vom 4. Oktober 2021), oder der damit

verbundene Aufwand durch die nachfolgende Kommunikation mit der [...]

Rechtsschutz oder durch die Ausformulierung der schriftlichen Stellungnahme vom

24. September 2021 anfiel (vgl. Verfügungen vom 15. Juli 2021, vom

25. August 2021 und vom 30. August 2021) bzw. durch das Studium des

vorliegenden Entscheids anfallen wird und von der Beschwerdeführerin denn auch (separat)

geltend gemacht wird, erscheint der diesbezügliche Aufwand im Lichte der

vorerwähnten Ausführungen betreffend erforderlicher Aufwand nicht

gerechtfertigt. Das Gleiche muss gelten, sofern es um mit diesen Verfügungen

verbundene Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und deren Vertreter

geht. Einzig zur Erläuterung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und

des vorliegenden Entscheids sowie in einem untergeordneten Umfang der

Beschwerde und der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren – soweit diesbezüglich

nicht bereits mit dem Aufwand zur Ausfertigung abgegolten – erweist sich die

Kommunikation im vorerwähnten Sinne erforderlich. Auch im Zusammenhang mit dem

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war die Kommunikation mit der

Beschwerdeführerin gerechtfertigt, wobei in dieser Hinsicht die Besprechung vom

4. August 2021 (0.65 Stunden) gemäss Honorarnote belassen wird. Insgesamt

erscheint für das Studium der verfahrensleitenden Verfügungen sowie die Kommunikation

zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter ein Aufwand von zwei Stunden

angemessen, zumal – wie bereits erwähnt – der Vertreter der Beschwerdeführerin

aufgrund des parallel laufenden Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin

bereits vor dem vorliegenden Beschwerdeverfahren Kenntnis der jeweiligen

Sachverhaltsschilderungen hatte. Schliesslich ist in Bezug auf die

Kommunikation mit der [...] Rechtsschutz (2. August 2021 bis

5. August 2021) zu berücksichtigen, dass diese nicht nur dem vorliegenden

Verfahren diente, sondern offenbar auch der Abklärung einer Kostengutsprache

betreffend das Beschwerdeverfahren «gegen die Verfügung des Strafgerichts BS

betreffend Verweigerung der Triage von Daten bzw. Verletzung der

informationellen Selbstbestimmung» (vgl. act. 8, E-Mail-Verkehr zwischen

dem Vertreter und der [...] Rechtsschutz). Insofern ist dieser Aufwand nicht

vollumfänglich im vorliegenden Verfahren angefallen, weshalb er nur mit 30

Minuten Berücksichtigung finden kann.

5.3.4 Zusammenfassend

ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter somit ein Aufwand von fünf Stunden für

die Beschwerdeschrift, zwei Stunden für die schriftliche Stellungnahme, zwei

Stunden für das Studium der Verfügungen sowie die Kommunikation mit der

Beschwerdeführerin, eine halbe Stunde für die Kommunikation mit der [...]

Rechtsschutzversicherung sowie der übrige Aufwand gemäss Honorarnote von 2.3

Stunden («Besprechung mit Klt», «Verfassen Brief an AppGer.» sowie «Eingang und

Studium Entscheid») zu entschädigen. Insgesamt ergibt sich damit ein zu

entschädigender Zeitaufwand von gerundet 12 Stunden für das vorliegende

Beschwerdeverfahren zum Ansatz von CHF 200.–, was einem Honorar von

CHF 2'400.– entspricht. Hinzu kommen die vom unentgeltlichen Vertreter

geltend gemachten Barauslagen, welche nach § 23 Abs. 1 HoR jedoch auf

maximal 3 % des Honorars beschränkt sind, sowie die Mehrwertsteuer von

7,7 %. Die Auslagen gemäss Honorarnote sind damit auf CHF 72.– zu

reduzieren.

Da der

Beschwerdeführerin vorliegend reduzierte Kosten auferlegt werden

(vgl. E. 5.2 oben), hat sie auch lediglich zwei Drittel der Kosten ihrer

Rechtsvertretung dem Kanton zurückzuerstatten, sobald es ihre finanziellen

Möglichkeiten erlauben (Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138 Abs. 1 StPO).

5.4 Die

Beschwerdeführerin hat als unterliegende Privatklägerin die Beschuldigte für

die Kosten ihrer Wahlverteidigung zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

Dies gilt selbst dann, wenn – wie vorliegend – der Privatklägerin die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Hiltbrunner/Lustenberger/Müller,

Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren

nach StPO – eine (tabellarische) Übersicht, in: forumpoenale 2021, S. 392,

396). Der von der Vertretung der Beschuldigten geltend gemachte Aufwand gemäss

Honorarnote vom 11. Oktober 2021 (act. 19) erscheint angemessen.

Hinzukommen die geltend gemachten Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer.

Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen. Sie wird zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Kostentragung befreit. Die

Rückzahlung bleibt in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass

wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 2’472.‒ (zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 190.35) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138

Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

B____ wird zu Lasten von A____ für das

Beschwerdeverfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 432

Abs. 2 der Strafprozessordnung eine Parteientschädigung von

CHF 672.90 zugesprochen (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die

unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid

betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.

135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit

schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano

Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).