BES.2021.80
Nichtanhandnahme (BGer 6B_419/2022 vom 8. Juni 2022)
7. Februar 2022Deutsch33 min
nicht ein, weil der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist bzw. weil
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.80
ENTSCHEID
vom 7. Februar
2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. Mai 2021
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete am 30. Dezember 2019
Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend Beschuldigte) wegen Körperverletzung. Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2021 trat die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt auf die Strafanzeige in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit
Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
nicht ein, weil der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist bzw. weil
aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu
verzichten ist. Die Kosten nahm sie zulasten des Staates.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung hat die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2021
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben, mit den Anträgen, es
sei die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit
an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung gegen die Beschuldigte wegen
versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter wegen einfacher
Körperverletzung, subeventualiter wegen fahrlässiger Körperverletzung
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung vollumfänglich
aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Prüfung an die
Staatsanwaltschaft mit der Anweisung zurückzuweisen, die Neubeurteilung in
neuer Besetzung vorzunehmen. Zudem stellt sie den Antrag, es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung zu
bewilligen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom
18. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt [...] bewilligt. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 23. August 2021
(Postaufgabe 24. August 2021) die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde. Die Beschuldigte verzichtete am 25. August 2021 mit Verweis
auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. Mit Replik vom
24. September 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. September 2021 auf
eine Duplik.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art.
310.
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte
selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich
erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen
(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl.
AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S.
384.
f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Die
Beschwerdeführerin und Anzeigestellerin hat sich am 8. Januar 2020 als
Privatklägerin im Strafverfahren gegen die Beschuldigte konstituiert
(vgl. act. 5, Strafakten, S. 11 f.). Sie ist somit ohne weiteres
zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3
Auf
die frist- und auch ansonsten formgerecht erhobene Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Gemäss Art. 310
Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in
Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist
(lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1
und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,
1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine
Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich
nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn
bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst
ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit
unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die
Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei
Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt
als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Opportunitäts- und
Rechtfertigungsgründe vermögen nur in eindeutigen Fällen eine Nichtanhandnahme
zu legitimieren. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die
Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl. auch
AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E 2.1).
3.
3.1
Die
Staatsanwaltschaft erachtet vorliegend zunächst den Rechtfertigungsgrund der
Notwehr nach Art. 15 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) als
gegeben. Dieser wird in den Nichtanhandnahmegründen nach Art. 310
Abs. 1 StPO zwar nicht explizit erwähnt, jedoch kann eine
Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a
StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 5a; Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 310 StPO N 11a; je mit Hinweis).
Zur Begründung
führt sie in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zusammengefasst aus,
gemäss Strafanzeige habe sich die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2019
in einem gut gefüllten Pub zusammen mit einer Kollegin zwischen zwei Frauen
hindurchgedrängt, wobei die Beschwerdeführerin eine der Frauen unsanft und
heftig zur Seite gestossen habe. In der Folge sei es zunächst zu einem verbalen
Austausch und in der Folge eventuell zu einem gegenseitigen Geschubse gekommen.
Als sich die Beschwerdeführerin abgewandt habe, sei sie plötzlich inmitten
einer mehrere Personen umfassenden Gruppe gestanden, woraufhin sie von der
ebenfalls dazugehörenden alkoholisierten Beschuldigten angesprochen worden sei.
Es sei zwischen ihnen ein kurzes Wortgefecht entstanden, wobei die Beschuldigte
die Beschwerdeführerin von sich weggestossen habe. In der Folge habe die
Beschwerdeführerin der Beschuldigten ihr Getränk ins Gesicht geschüttet. Die Beschuldigte
habe diesen Angriff der Beschwerdeführerin abgewehrt, indem sie – durch die
Flüssigkeit in ihrer Sicht beeinträchtigt – nach der Beschwerdeführerin
gegriffen habe, um sie festzuhalten. Dies sei ihr jedoch misslungen und sie
habe die Beschwerdeführerin mit ihrem ausgestreckten rechten Arm im Gesicht
gestreift. Die dadurch verursachten Verletzungen seien geringfügig gewesen; es
habe sich um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB gehandelt. Die
Abwehr der Beschuldigten sei den Umständen angemessen gewesen, weshalb sie in
rechtfertigender Notwehr gemäss Art. 15 StGB gehandelt und sich
entsprechend nicht strafbar gemacht habe, weshalb das Strafverfahren nicht an
die Hand zu nehmen sei.
3.2
Vorliegend
geht es um eine Streitigkeit in einem Pub zwischen der Beschwerdeführerin und
der Beschuldigten, in deren Anschluss sie gegenseitig Anzeige erstatteten. In
ihrer Beschwerde wirft die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft
zusammengefasst vor, sie habe die Ermittlungen unter Missachtung der
Unschuldsvermutung «eindeutig einseitig und nicht neutral» zum Nachteil der
Beschwerdeführerin geführt und auch die Einvernahme der Beschwerdeführerin vom
5.
Februar 2020 sei u.a. mit Suggestivfragen auf eine Art geführt worden,
um ihr «ein Geständnis zu entlocken» (Beschwerde Ziff. 5 S. 7 f.;
auch Stellungnahme Ziff. 4 S. 2 f., 4 und 6). Nicht nur sei die
Vorgeschichte der fraglichen Auseinandersetzung mit den Cousinen [...] zu wenig
untersucht und der Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft falsch festgestellt
worden, sondern insbesondere auch die Auseinandersetzung mit der Beschuldigten
selbst (Beschwerde Ziff. 4, S. 4–6). Die Beschuldigte sei aus dem
Nichts und ohne weitere Kenntnis der damaligen Situation auf die
Beschwerdeführerin losgegangen und habe diese provoziert. Zudem sei die erste
Tätlichkeit resp. ein heftiges Wegstossen zunächst von der Beschuldigten
ausgegangen. Von dieser heftigen Reaktion erschrocken, habe die
Beschwerdeführerin ihr Getränk auf den Oberkörper der Beschuldigten geschüttet
– dies als «klassische Abwehrreaktion». Die Beschwerdeführerin sei danach an
Ort und Stelle verharrt und der Beschuldigten zugewandt geblieben; sie habe
keine Bewegung gemacht, welche auf einen körperlichen Angriff habe hindeuten
können. In der Folge habe es kein Zurückhalten durch die Beschuldigte gegeben
und es stimme auch nicht, dass die Beschuldigte aufgrund des auf sie ausgeschütteten
Getränks in ihrem Sichtfeld eingeschränkt gewesen sei. Vielmehr habe die
Beschuldigte mit der ausgestreckten Hand und den Fingernägeln gezielt in die
Augenpartie der Beschwerdeführerin gegriffen. Eine Notwehrlage habe nicht
bestanden (Beschwerde Ziff. 4 S. 5 f., Ziff. 6 S. 9,
Ziff. 9 S. 11; Stellungnahme Ziff. 4 S. 3 f.).
3.3
Wird
jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so
ist die angegriffene Person oder jede andere berechtigt, den Angriff in einer
den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Die Abwehr in einer
Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig
erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch
den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und
dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund
jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person
im Zeitpunkt ihrer Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile
Überlegungen darüber angestellt werden, ob die angegriffene Person sich nicht
allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen
können (BGE 136 IV 49 E. 3.1 und 3.2 m.w.H.; BGer 6B_57/2017 vom 5.
Oktober 2017 E. 1.2.1). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von
gefährlichen Werkzeugen (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz
stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt.
Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und
zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, die Täterin womöglich
gewarnt worden ist und die Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen
Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt
hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter
unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für die angegriffene Person, die
erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E.
3.3
m.w.H.; BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.1.2). Notwehr ist nur so
lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange
gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits
eingetretenen Verletzung durch das Verhalten der angreifenden Person
unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b f.; BGer 6B_281/2014 vom 11.
November 2014 E. 2.3.1. mit Hinweis). Ein Fall von Putativnotwehr ist
gegeben, wenn die Täterin einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem sie
irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15
StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 m.H.).
Handelt die Täterin in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt
das Gericht die Tat zugunsten der Täterin nach dem Sachverhalt, den sie sich
vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E.
1.1.3; 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).
3.4
3.4.1
In
tatsächlicher Hinsicht konnte die Staatsanwaltschaft im Laufe der Untersuchung
ein Überwachungsvideo des Pubs sichten, auf welchem die Auseinandersetzung
zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten aufgezeichnet ist. Auf
dem Video ist zu sehen, wie die Beschwerdeführerin zunächst versucht, zwischen
zwei Frauen – bei denen es sich um die Cousinen [...] handelt – auf die
Tanzfläche zu gelangen. Die beiden Frauen beachten die Beschwerdeführerin
zunächst nicht (vgl. Video Zeitstempel 00.49:06 Uhr – 00.49:09 Uhr). Diese versucht
trotz wenig Platz ziemlich rabiat zwischen den beiden Frauen durchzugehen,
sodass die Frau auf der linken Bildseite beinahe stürzt (vgl. Video Zeitstempel
00.49:10 Uhr – 00.49:12 Uhr). Ein absichtliches Versperren des Weges ist
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Ebenso wenig
kann von nur einem leichten, «sozialadäquaten» Touchieren durch die
Beschwerdeführerin die Rede sein (Beschwerde Ziff. 4 S. 4). Vielmehr ist
es nicht zu beanstanden, dass in der angefochtenen Verfügung von einem
unsanften und heftigen zur Seite stossen durch die Beschwerdeführerin
gesprochen wird. Das rabiate Wegstossen war denn auch der Auslöser für die anschliessende
Diskussion, aufgrund welcher auch die Beschuldigte auf die Beschwerdeführerin
aufmerksam wurde (vgl. Video Zeitstempel 00.49:14 Uhr – 00.49:21 Uhr). Die
Beschuldigte spricht in der Folge mit der Beschwerdeführerin und drängt diese
zurück – von einem «heftigen Stoss» und einem zwei Meter nach hinten Stolpern
ist indessen nichts zu sehen. Vielmehr scheint sich die Beschwerdeführerin aufgrund
des Drängens zurückfallen zu lassen, bevor sie der Beschuldigten ihr Getränk
anschüttet – ob ins Gesicht oder an ihren Oberkörper ist aufgrund der
Videoaufnahme nicht genau ersichtlich (vgl. Video Zeitstempel 00.49:21 Uhr –
00.49:27 Uhr). Auch aufgrund der durchgeführten Einvernahmen wird dies nicht
klar (vgl. Akten S. 131, 181, 184, 196, 199, 212, 214, 330 f., 335, 341). Immerhin
ist auf der Videoaufnahme zu sehen, dass die Haare der Beschuldigten kurz und
unnatürlich nach hinten fallen, was darauf hindeutet, dass zumindest ein Teil
des Getränks in Richtung ihres Gesichts geschüttet wurde und sie dort auch traf
(vgl. Video Zeitstempel 00.49:25 Uhr – 00.49:27 Uhr). Die beiden Frauen haben
zu diesem Zeitpunkt einen relativ grossen Abstand zueinander und es macht den
Anschein, als ob sich die Beschwerdeführerin eher abdrehen möchte. Daraufhin
geht die Beschuldigte jedoch auf die Beschwerdeführerin zu und greift ihr ins
Gesicht. Ob von einem gezielten Griff in die Augen gesprochen werden kann, wie
dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, lässt sich aufgrund des
Videos nicht beurteilen. Jedenfalls geht die Beschuldigte auf die
Beschwerdeführerin zu und nicht umgekehrt. Ein reines Festhalten bzw. ein
Versuch hierzu, damit die Beschwerdeführerin vom Sicherheitspersonal
hinausbegleitet werden kann – wie in der angefochtenen
Nichtanhandnahmeverfügung angenommen –, lässt sich aufgrund der Videoaufnahme
nicht mit letzter Sicherheit ableiten. Ebenso wenig, dass es sich beim Griff
ins Gesicht der Beschwerdeführerin lediglich um ein Streifen mit ihrem
ausgestreckten rechten Arm im Gesicht der Beschwerdeführerin handelte (vgl. Video
Zeitstempel 00.49:27 Uhr – 00.49:30 Uhr). Immerhin ist festzuhalten, dass wenn
eine Person festgehalten werden soll, um sie dem Sicherheitspersonal zu
übergeben, wohl nicht mit einem Griff ins Gesicht zu rechnen ist, sondern dass
die Person am Arm oder um den Oberkörper gepackt wird. Die ganze Dynamik,
Dispositiv
welche auf dem Video zu sehen ist, spricht demnach nicht für ein Festhalten,
sondern vielmehr für eine Reaktion aus Wut aufgrund des auf die Beschuldigte
geschütteten Getränks. Nach dem Griff ins Gesicht der Beschwerdeführerin macht
es den Anschein, als schlage diese der Beschuldigten schliesslich mit der
rechten Hand ins Gesicht (vgl. Video Zeitstempel 00.49:29 Uhr – 00.49:30 Uhr).
Aufgrund der Aussagen der Beteiligten und den Verletzungen, welche bei der
Beschuldigten diagnostiziert wurden, steht fest, dass es sich dabei um einen
Schlag mit einem Glas bzw. wohl um einen Wurf eines Glases in das Gesicht der
Beschuldigten gehandelt haben muss (vgl. Strafakten S. 131, 181, 183 f.,
197, 199, 212, 214, 216, 330, 332, 335, 338, vgl. auch S. 167).
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Erstprovokation, entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin, nicht von der Beschuldigten ausgegangen ist, sondern von
der Beschwerdeführerin, indem sie zunächst die beiden Cousinen unsanft zur
Seite gestossen hat, um auf die Tanzfläche zu gelangen. Anlässlich der verbalen
Auseinandersetzung mit der Beschuldigten war es in der Folge die
Beschwerdeführerin, welche mit dem Getränk ins Gesicht schütten die
Auseinandersetzung tätlich weiterführte bzw. anfing. Was den Griff ins Gesicht
der Beschwerdeführerin anbelangt, kann aufgrund des Videomaterials zwar nicht
mit letzter Sicherheit festgestellt werden, ob dieser gezielt in Richtung der
Augenpartie der Beschwerdeführerin erfolgte. Aufgrund der Aufnahme ist indessen
klar, dass es sich bei der rund 10 Sekunden andauernden Auseinandersetzung
zwischen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin um einen äusserst
dynamischen Vorgang in einem gut gefüllten Pub handelte, während welchem es in
rascher Folge zum verbalen Austausch zwischen den beiden Frauen, zum
Zurückdrängen durch die Beschuldigte, zum Anschütten des Getränks durch die
Beschwerdeführerin, zum Griff ins Gesicht der Beschwerdeführerin und
schliesslich zum Schlag mit dem Glas bzw. zum Wurf des Glases durch die
Beschwerdeführerin gekommen ist. Es ist demnach im Zweifel nicht davon
auszugehen, dass es sich um ein gezieltes Anvisieren der Augen der
Beschwerdeführerin handelte.
3.4.2 Betreffend
Verletzungsfolgen liegen diverse Arztberichte in den Akten.
Die
Beschwerdeführerin zog sich beim Vorfall Kontusionen mit oberflächlicher
Schürfung im Gesicht um das linke Auge sowie oberflächliche Kratzer am linken
Handgelenk zu, welche keine Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (Strafakten
S. 123 ff.).
Die Beschuldigte
erlitt eine mehrfragmentäre, dislozierte, offene Fraktur des linken Nasenbeins
sowie einen bis an den Knochen heranreichenden Weichteildefekt nach
Schnittverletzung, welche operativ behandelt werden mussten und mindestens eine
einwöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (Strafakten S. 135 ff., 309
ff.). Ihr bleibt zumindest eine Narbe auf der linken Nasenseite als
Verletzungsfolge (Strafakten S. 333, 343 ff.; vgl. auch Strafakten
S. 309).
3.5
3.5.1 In
rechtlicher Hinsicht ist aufgrund der vorliegenden Umstände zunächst nicht zu
beanstanden, dass der Griff der Beschuldigten ins Gesicht der
Beschwerdeführerin als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB qualifiziert
worden ist.
Wer vorsätzlich
einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123
Ziff. 1 StGB). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer
Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder
Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und
Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert
sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits
Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie
um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen
Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht
gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) ist umgekehrt dann zu
erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken
offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und
ausheilen (BGE 119 IV 1 E. 4, 127 IV 59 E. 2; Roth/Berkemeier,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 3 f.; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich
2021, Art. 123 N 2).
Vorliegend sind
die Verletzungsfolgen bei der Beschwerdeführerin nicht über Prellungen mit
leichten Schürfungen auf der rechten Gesichtshälfte sowie leichte Kratzer am
linken Arm hinausgegangen (vgl. E. 3.4.2 oben), welche keiner besonderen
Behandlung bedurften und unbestrittenermassen vollständig verheilt sind (vgl. Beschwerde
Ziff. 6 S. 9). Dass es sich um Kratzwunden «erheblicher Natur»
gehandelt habe, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird (vgl.
Beschwerde Ziff. 6 S. 9 sowie Ziff. 13 f. S. 15 f.), kann
demnach mitnichten gesagt werden. Auch die von der Beschwerdeführerin
eingereichten Bilder lassen keine solchen Verletzungen erblicken (Beschwerdebeilagen
11; vgl. auch Strafakten S. 81 ff.). Die Verletzungsfolgen gehen nicht
über eine Tätlichkeit hinaus. Aufgrund der Videoaufnahme ist ferner erstellt,
dass die Beschuldigte, nachdem ihr das Getränk angeschüttet worden war, auf die
Beschwerdeführerin zuging und dieser ins Gesicht griff (E. 3.4.1 oben).
Von einem bloss unabsichtlichen bzw. fahrlässigen ins Gesicht greifen kann
nicht gesprochen werden. Die Beschuldigte handelte demnach vorsätzlich.
Was den von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorwurf einer versuchten schweren
Körperverletzung anbelangt, ist – wie dargelegt – aufgrund der gesamten
Umstände nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit dem Griff ins Gesicht
die Augen der Beschwerdeführerin gezielt anvisierte (E. 3.4.1 oben). Dass
eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung nach
Art. 122 StGB herbeizuführen, genügt für sich nicht ohne Weiteres, um
einen Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung im Sinne von
Art. 122 StGB anzunehmen (BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016
E. 1.4.2). Dass beim vorliegenden Griff ins Gesicht theoretisch ein Finger
der Beschuldigten ins Auge der Beschwerdeführerin hätte geraten und dieses
dadurch potentiell unbrauchbar im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB
hätte werden können, reicht demnach für die Bejahung eines (Eventual-)Vorsatzes
in Bezug auf eine schwere Körperverletzung nicht. Daran ändert auch nichts,
dass die Beschuldigte den Griff ins Gesicht der Beschwerdeführerin gegenüber
der Strafverfolgungsbehörde nicht erwähnte (vgl. die dahingehenden Ausführungen
der Beschwerdeführerin, Beschwerde Ziff. 7 S. 10), lässt sich doch
alleine daraus ein solch (eventual-)vorsätzliches Handeln nicht ableiten. Vielmehr
erscheint es offensichtlich, dass sich beide Parteien in der Opferrolle sehen
und ihren jeweils eigenen Betrag an der Auseinandersetzung runterspielen.
Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Beschuldigte mit Absicht
versuchte, mit ihren Fingern das Auge der Beschwerdeführerin zu treffen. Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend versuchte
(eventual-)vorsätzliche Körperverletzung sind somit unbegründet (Beschwerde
Ziff. 11 f. S. 13 f.).
3.5.2 Hinsichtlich
der Notwehrlage erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin dagegen als
begründet. Wie dargelegt, ist auf der Videoaufnahme klar ersichtlich, dass die
beiden Frauen nach dem Anschütten des Getränkeinhalts einen relativ grossen
Abstand zueinander hatten und die Beschwerdeführerin insbesondere keine
Anzeichen für einen weiteren Angriff machte. Im Gegenteil. Sie hat sich eher
abgedreht und wollte sich entfernen (vgl. E. 3.4.1 oben). Mit dem sich
darauffolgenden Nähern und ins Gesicht greifen wollte sich die Beschuldigte
daher nicht wehren, sondern ihrerseits auf die Beschwerdeführerin losgehen.
Eine unmittelbare Bedrohung für die Beschuldigte bzw. ein Angriff oder ein
unmittelbar bevorstehender Angriff durch die Beschwerdeführerin lag nach dem
Aunschütten des Getränks nicht mehr vor, womit es sich beim nachfolgenden Griff
ins Gesicht der Beschwerdeführerin nicht um eine rechtfertigende Abwehrreaktion
im Sinne von Art. 15 StGB handelte. Diesbezüglich wurde das Strafverfahren
folglich zu Unrecht nicht an die Hand genommen.
4.
4.1 Die
angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde ausserdem auf Art. 310
Abs. 1 lit. c StPO gestützt, wonach die Staatsanwaltschaft eine
Nichtanhandnahme verfügt, wenn feststeht, dass aus den in Art. 8 StPO
genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Zur Begründung
wird ausgeführt, selbst wenn das Verhalten der Beschuldigten als Tätlichkeit
nach Art. 126 StGB zu qualifizieren sei, müsse eine
Nichtanhandnahmeverfügung ergehen, da die Beschuldigte durch die nachfolgend
erlittenen Verletzungen, welche die Beschuldigte durch den Wurf des Trinkglases
durch die Beschwerdeführerin, evt. den Schlag mit dem Trinkglas durch die
Beschwerdeführerin in ihr Gesicht erlitten hatte, so schwer betroffen gewesen
sei, dass eine Strafe gestützt auf Art. 54 StGB unangemessen sei.
Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft greife
«fahrlässig und grosszügig» auf Art. 54 StGB zurück. Nur weil die
Beschuldigte eine äusserliche Verletzung davongetragen habe, heisse das noch
lange nicht, dass sie nicht auch «Täterin» gewesen sei. Sie werde vorliegend
nur als Opfer betrachtet und die Beschwerdeführerin einzig als Täterin.
Tatsächlich hätten aber beide Parteien beide Rollen. Für die Anwendung von
Art. 54 StGB müsse zunächst die (angemessene) Strafe der Beschuldigte
ermittelt werden, um dieser in der Folge die Schwere der Tatfolgen
gegenüberzustellen. Dafür brauche es eine unabhängige gerichtliche Überprüfung
(Beschwerde Ziff. 15 S. 17).
4.2 Gemäss
Art. 54 StGB ist von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das
Gericht oder einer Bestrafung abzusehen, wenn die Täterin durch die
unmittelbaren Folgen ihrer Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe
unangemessen wäre. Diese Bestimmung visiert Grenzfälle an, in denen meist schon
das natürliche Rechtsgefühl sagt, dass eine Strafverfolgung oder Bestrafung
unangemessen wäre. Denn es kommt immer wieder vor, dass eine Täterin durch die sie
selber treffenden unmittelbaren Folgen ihrer Tat «schon genug bestraft» ist:
Eine Strafbefreiung hat zu erfolgen, wenn sie schon genug bestraft erscheint
und die Ausgleichsfunktion der Strafe bereits erfüllt ist (BGer 6B_592/2010 vom
17. März 2011 E. 2.3; Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 1985 II 1019 f. Ziff. 211).
Art. 54 StGB steht im Dienst einer besseren Einzelfallgerechtigkeit
(Botschaft 1985, 1016 f., 1019; BGE 137 IV 107; 117 IV 245, 249; 119 IV 280,
282; Riklin, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Vor Art. 52-44 StGB N 5 sowie Art. 54 StGB N 6
m.w.H.). Bei der Anwendung von Art. 54 StGB steht den zuständigen Behörden
ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung. Die Schwere der Betroffenheit und
der Schuld, general- und spezialpräventive Aspekte, der Vergleich des
erlittenen Nachteils mit den Ergebnissen der Strafzumessung sowie Aspekte der
Billigkeit können Berücksichtigung finden (Riklin,
a.a.O., Vor Art. 52-55 StGB N 23; Art. 54 StGB N 49). Die Abgrenzung
zwischen mittelbaren und unmittelbaren Folgen der Tat kann Schwierigkeiten
bereiten (Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 7 N 19). Bezüglich der
Unangemessenheit der Strafe kommt es allein auf die Schwere der Straftat im
Verhältnis zu der Einbusse an, welche die Täterin durch sie erlitten hat. Dabei
steht von vornherein ausser Frage, dass Art. 54 StGB dort anzuwenden ist,
wo ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für die Täterin nach
sich zieht (Stratenwerth, a.a.O.,
§ 7 N 20 m.H. auf BGE 117 IV 248, 119 IV 281, 121 IV 175). Die Schwere der
Betroffenheit ist mit dem Verschulden zu vergleichen. Je grösser das
Verschulden ist, desto schwerer müssten die Folgen für die Täterin sein, um die
Bestrafung als unangemessen erscheinen zu lassen (Riklin, a.a.O., Art. 54 StGB N 40 ff., 46 m.H.;
AGE SB.2015.86 vom 14. August 2018 E. 4.1). In AGE SB.2016.57 vom 29. September
2017 E. 5.3 zog ein eher leichtes Verschulden (Diensterschwerung bei
Polizeikontrolle) unverhältnismässig schwere direkte Tatfolgen (Brüche des
Beins und des Fusses durch Zu-Boden-Gehen bei der Anhaltung) nach sich. Auch
wenn die Strafbefreiung nach der Rechtsprechung nicht extensiv gehandhabt
wurde, wog die Schwere der körperlichen Betroffenheit das eher geringe
Strafbedürfnis auf.
4.3
4.3.1 Einleitend
ist festzuhalten, dass eine Strafbefreiung gemäss Art. 52–54 StGB in jeder
Phase des Verfahrens möglich ist. Die Verfolgung kann somit bereits beim
Vorliegen eines Deliktsverdachts gegen eine tatverdächtige Person aus
Opportunität nicht an die Hand genommen und nach Eröffnung einer Untersuchung
eingestellt werden (Riklin, a.a.O.,
Vor Art. 52–55 N 7). Entsprechend verweist Art. 310 Abs. 1
lit. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 denn auch ausdrücklich
auf die Art. 52–54 StGB. Sofern die Beschwerdeführerin demnach der
Auffassung ist, dass für die Anwendbarkeit von Art. 54 StGB zunächst eine
angemessene Strafe durch ein Gericht festgesetzt werden müsse, kann ihr nicht
gefolgt werden.
4.3.2 Für
die Anwendbarkeit von Art. 54 StGB stellt sich vorliegend zunächst die
Frage, ob die von der Beschuldigten erlittenen Verletzungen als unmittelbare
Folgen ihrer Tat zu qualifizieren sind. Wie dargelegt, ist der Griff ins
Gesicht der Beschwerdeführerin als Tätlichkeit zu qualifizieren (vgl. E. 3.5.1
oben). Die Beschuldigte erlitt ihre Verletzungen zwar nicht beim Ausführen dieser
Tätlichkeit, also dem Griff ins Gesicht der Beschwerdeführerin. Eine
unmittelbare Betroffenheit ist indes auch dann gegeben, wenn die Täterin durch
die Reaktion des Opfers oder durch andere direkte Tatfolgen selber massiv
geschädigt wurde. Es reicht insofern eine enge Verbundenheit mit dem
tatbestandsmässigen Erfolg (Riklin,
a.a.O., Art. 54 StGB N 14). Vorliegend erfolgte der Wurf des Glases
bzw. der Schlag mit dem Glas durch die Beschwerdeführerin ins Gesicht der
Beschuldigten, durch welchen Letztere ihre Verletzungen im Gesicht
davongetragen hat, als direkte Reaktion auf den Griff ins Gesicht (vgl. E. 3.4.1
oben). Die unmittelbare Betroffenheit ist somit klarerweise zu bejahen.
4.3.3 Bei
der abschliessenden Prüfung der Unangemessenheit der Strafe sind die Folgen für
die Beschuldigte, welche sie vorliegend erlitt, mit ihrem Verschulden bzw. dem
in diesem Verfahrensstadium vorliegenden Schuldverdacht abzuwägen.
Gemäss
Art. 126 Abs. 1 StGB werden Tätlichkeiten mit Busse bestraft. Es
handelt sich bei der mutmasslichen Tat der Beschuldigten somit um eine
Übertretung (Art. 103 StGB). Das Verschulden (bzw. der entsprechende
Schuldverdacht) wiegt im vorliegenden Fall leicht. Sowohl der Erfolgs- als auch
der Handlungsunwert der Tat fallen vergleichsweise tief aus. Einerseits erlitt
die Beschwerdeführerin keine namhaften Verletzungen; es handelte sich vielmehr
um relativ harmlose Prellungen und leichte Schürfungen (vgl. E. 3.4.2
oben). Das Ausmass der Rechtsgutverletzung ist demnach nicht in die Nähe einer
einfachen Körperverletzung gerückt. Zudem ist auf der subjektiven Seite zu
berücksichtigen, dass der Griff ins Gesicht der Beschwerdeführerin eine
Reaktion auf das Anschütten des Getränks durch die Beschwerdeführerin war, also
eine Reaktion auf eine ihr gegenüber verübte Tätlichkeit (vgl. hierzu Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 126
N 2 mit Hinweis). Dieses insgesamt leichte Verschulden hätte kaum eine
Busse nach sich gezogen, welche höher als CHF 300.– zu veranschlagen wäre.
Demgegenüber stehen die Verletzungsfolgen der Beschuldigten. Wie unter
E. 3.4.2 oben dargelegt, erlitt die Beschuldigte eine mehrfragmentäre,
dislozierte, offene Fraktur des linken Nasenbeins sowie einen bis an den
Knochen heranreichenden Weichteildefekt nach Schnittverletzung und sie wird
zumindest eine Narbe als Verletzungsfolge davontragen.
Die Art der
erlittenen Verletzungen der Beschuldigten geht im vorliegenden Fall zwar nicht
viel über das Ausmass hinaus, welches bei anderen Schlägereien zu erwarten ist.
Da die erlittenen Verletzungen sowie die Verletzungsfolge jedoch weit über die
Folgen einer Tätlichkeit hinausgehen, wiegt die Schwere der körperlichen
Betroffenheit der Beschuldigten das eher geringe Strafbedürfnis (Busse von etwa
CHF 300.–) in einer Gegenüberstellung klar auf. Die Beschuldigte ist mit der
offenen Nasenfraktur und der davongetragenen Narbe im Gesicht genügend
gestraft, weshalb in Anwendung von Art. 54 StGB von einer Strafe abzusehen
ist.
4.4 Nach
dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft somit das Strafverfahren gegen die
Beschuldigte zu Recht in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. c
StPO nicht an die Hand genommen.
5.
5.1 Aus
den vorgehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde der
Beschwerdeführerin im Ergebnis als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
5.2 Bei
diesem Ergebnis sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 428
Abs. 1 StPO grundsätzlich vollumfänglich der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Da die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung hinsichtlich des Nichtanhandnahmegrunds
nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zur Beschwerde Anlass gegeben
hat, rechtfertigt es sich vorliegend, ausnahmsweise auf einen Teil der Gebühren
zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Die reduzierte Gebühr wird auf CHF 600.– festgesetzt (§ 21 Abs. 2 GGR). Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Verfahrensleiters
des Appellationsgerichts vom 18. August 2021 zudem die unentgeltliche
Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt wurde, ist sie
von der Kostentragung befreit (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Sie
ist jedoch in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO
verpflichtet, dem Staat die Verfahrenskosten zurückzuerstatten, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (BGer 6B_370/2016 vom 16. März 2017
E. 1.2 [nicht publiziert in: BGE 143 IV 154], 6B_990/2017 vom 18. April
2018 E. 4.3).
5.3
5.3.1 Mit
Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 18. August
2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren,
unter Beiordnung von [...] bewilligt. Er ist für seine Bemühungen aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht mit
seiner Honorarnote vom 14. Oktober 2021 einen Aufwand von 23.75 Stunden zu
CHF 250.– sowie Barauslagen von insgesamt CHF 318.55 geltend
(act. 20).
5.3.2 Die
Berechnung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der
Privatklägerschaft erfolgt – wie diejenige der amtlichen Verteidigung –
entsprechend dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 138 i.V.m. Art. 135
Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen
Auslagen. Angemessen zu vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren
notwendige Zeitaufwand (Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013,
Rz. 751; Lieber, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 135 N 3). Entschädigungspflichtig
sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der
Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind
(BGE 141 I 124 E. 3.1). Bei der Ausrichtung der Vergütung sind die Natur
und Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der
Besprechungen und Verhandlungen, an denen die Anwältin oder der Anwalt
teilgenommen hat, sowie die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat
verbunden ist, in Anschlag zu bringen (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 3a mit
weiteren Hinweisen). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars
ist der anwaltliche Aufwand insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur
pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).
5.3.3 Zunächst
ist zu erwähnen, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Stundenansatz zu hoch angesetzt ist. Gemäss § 20 Abs. 2 des Honorar-reglements
(HoR, SG 291.400) beträgt der Stundensatz bei einem Honorar der
unentgeltlichen Rechtsvertretung nach Zeitaufwand CHF 200.–. Der
ausgewiesene Stundenansatz ist entsprechend zu reduzieren.
Sodann erscheint
der geltend gemachte Aufwand von 23.75 Stunden für das vorliegende
Beschwerdeverfahren deutlich übersetzt. Die Beschwerdeführerin weist alleine
für das Studium der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und das Verfassen
der Beschwerde einen Zeitaufwand von 10.25 Stunden aus. Die Beschwerdeschrift
umfasst zwar 19 Seiten. Jedoch macht die Beschwerdeführerin darin
weitschweifige Ausführungen namentlich zu vermeintlich einseitig geführten
Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft, welche – wie vorgehend zu sehen
– für die Beurteilung der Nichtanhandnahmeverfügung nicht von Bedeutung waren.
Vielmehr liess sich die vermeintliche Notwehrlage sowie die Anwendbarkeit von
Art. 54 StGB namentlich aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel
(Videoaufnahme, Arztberichte) beurteilen. Kommt hinzu, dass der Vertreter der
Beschwerdeführerin aufgrund des parallel laufenden Strafverfahrens gegen die
Beschwerdeführerin betreffend die gleiche Auseinandersetzung bereits vor dem
vorliegenden Beschwerdeverfahren eingehende Aktenkenntnis hatte. Für die
Ausarbeitung der Beschwerde rechtfertigt sich demnach ein Aufwand von 5
Stunden. Auch der Zeitaufwand für das Verfassen der schriftlichen Stellungnahme
vom 24. September 2021 erscheint mit 3.25 Stunden übermässig, finden sich
in den rund 3.5 Seiten Fliesstext erneut Ausführungen zu den vermeintlich
einseitigen Untersuchungen. Für die Ausfertigung dieser Stellungnahme
erscheinen 2 Stunden als angemessen. Sodann macht der Vertreter der
Beschwerdeführerin unter dem Titel «Eingang und Studium Verfügung AppGer»
insgesamt 2.6 Stunden und unter den Titeln «Verfassen Brief an Klt», «Verfassen
E-Mail an Klt.», «Verfassen Kurzbrief an Klt», «»Tel. von Klt.» und «Eingang
und Studium E-Mail Klt» insgesamt 4.45 Stunden geltend. In dieser Hinsicht ist
daran zu erinnern, dass im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung nur jener
Aufwand zu entschädigen ist, der vernünftigerweise zur pflichtgemässen
Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist (vgl. E. 5.3.2 oben). Namentlich
Zeitaufwand betreffend Sekretariatsarbeit und anwaltlicher Kürzestaufwand sind
indessen nicht zu entschädigen (Lieber,
a.a.O., Art. 135 N 4). Vor dem Hintergrund, dass bei einer Vielzahl der (wohl)
betreffenden verfahrensleitenden Verfügungen überhaupt keine Reaktion der Beschwerdeführerin
notwendig war (so die Verfügungen vom 18. August 2021, vom
28. September 2021 und vom 4. Oktober 2021), oder der damit
verbundene Aufwand durch die nachfolgende Kommunikation mit der [...]
Rechtsschutz oder durch die Ausformulierung der schriftlichen Stellungnahme vom
24. September 2021 anfiel (vgl. Verfügungen vom 15. Juli 2021, vom
25. August 2021 und vom 30. August 2021) bzw. durch das Studium des
vorliegenden Entscheids anfallen wird und von der Beschwerdeführerin denn auch (separat)
geltend gemacht wird, erscheint der diesbezügliche Aufwand im Lichte der
vorerwähnten Ausführungen betreffend erforderlicher Aufwand nicht
gerechtfertigt. Das Gleiche muss gelten, sofern es um mit diesen Verfügungen
verbundene Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und deren Vertreter
geht. Einzig zur Erläuterung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und
des vorliegenden Entscheids sowie in einem untergeordneten Umfang der
Beschwerde und der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren – soweit diesbezüglich
nicht bereits mit dem Aufwand zur Ausfertigung abgegolten – erweist sich die
Kommunikation im vorerwähnten Sinne erforderlich. Auch im Zusammenhang mit dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war die Kommunikation mit der
Beschwerdeführerin gerechtfertigt, wobei in dieser Hinsicht die Besprechung vom
4. August 2021 (0.65 Stunden) gemäss Honorarnote belassen wird. Insgesamt
erscheint für das Studium der verfahrensleitenden Verfügungen sowie die Kommunikation
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter ein Aufwand von zwei Stunden
angemessen, zumal – wie bereits erwähnt – der Vertreter der Beschwerdeführerin
aufgrund des parallel laufenden Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin
bereits vor dem vorliegenden Beschwerdeverfahren Kenntnis der jeweiligen
Sachverhaltsschilderungen hatte. Schliesslich ist in Bezug auf die
Kommunikation mit der [...] Rechtsschutz (2. August 2021 bis
5. August 2021) zu berücksichtigen, dass diese nicht nur dem vorliegenden
Verfahren diente, sondern offenbar auch der Abklärung einer Kostengutsprache
betreffend das Beschwerdeverfahren «gegen die Verfügung des Strafgerichts BS
betreffend Verweigerung der Triage von Daten bzw. Verletzung der
informationellen Selbstbestimmung» (vgl. act. 8, E-Mail-Verkehr zwischen
dem Vertreter und der [...] Rechtsschutz). Insofern ist dieser Aufwand nicht
vollumfänglich im vorliegenden Verfahren angefallen, weshalb er nur mit 30
Minuten Berücksichtigung finden kann.
5.3.4 Zusammenfassend
ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter somit ein Aufwand von fünf Stunden für
die Beschwerdeschrift, zwei Stunden für die schriftliche Stellungnahme, zwei
Stunden für das Studium der Verfügungen sowie die Kommunikation mit der
Beschwerdeführerin, eine halbe Stunde für die Kommunikation mit der [...]
Rechtsschutzversicherung sowie der übrige Aufwand gemäss Honorarnote von 2.3
Stunden («Besprechung mit Klt», «Verfassen Brief an AppGer.» sowie «Eingang und
Studium Entscheid») zu entschädigen. Insgesamt ergibt sich damit ein zu
entschädigender Zeitaufwand von gerundet 12 Stunden für das vorliegende
Beschwerdeverfahren zum Ansatz von CHF 200.–, was einem Honorar von
CHF 2'400.– entspricht. Hinzu kommen die vom unentgeltlichen Vertreter
geltend gemachten Barauslagen, welche nach § 23 Abs. 1 HoR jedoch auf
maximal 3 % des Honorars beschränkt sind, sowie die Mehrwertsteuer von
7,7 %. Die Auslagen gemäss Honorarnote sind damit auf CHF 72.– zu
reduzieren.
Da der
Beschwerdeführerin vorliegend reduzierte Kosten auferlegt werden
(vgl. E. 5.2 oben), hat sie auch lediglich zwei Drittel der Kosten ihrer
Rechtsvertretung dem Kanton zurückzuerstatten, sobald es ihre finanziellen
Möglichkeiten erlauben (Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138 Abs. 1 StPO).
5.4 Die
Beschwerdeführerin hat als unterliegende Privatklägerin die Beschuldigte für
die Kosten ihrer Wahlverteidigung zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).
Dies gilt selbst dann, wenn – wie vorliegend – der Privatklägerin die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Hiltbrunner/Lustenberger/Müller,
Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren
nach StPO – eine (tabellarische) Übersicht, in: forumpoenale 2021, S. 392,
396). Der von der Vertretung der Beschuldigten geltend gemachte Aufwand gemäss
Honorarnote vom 11. Oktober 2021 (act. 19) erscheint angemessen.
Hinzukommen die geltend gemachten Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer.
Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen. Sie wird zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Kostentragung befreit. Die
Rückzahlung bleibt in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass
wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 2’472.‒ (zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 190.35) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138
Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
B____ wird zu Lasten von A____ für das
Beschwerdeverfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 432
Abs. 2 der Strafprozessordnung eine Parteientschädigung von
CHF 672.90 zugesprochen (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid
betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.
135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).