BES.2021.81
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
1. Juli 2021Deutsch10 min
Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements eingegangen ist, «Einspruch»,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.81
ENTSCHEID
vom 1.
Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Ela Smajic
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Juni 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom
3. Dezember 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen mehrfacher
Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer
Amtshandlung und Widerhandlung gegen das baselstädtische
Übertretungsstrafgesetz (ÜStG BS, SG 253.100) für schuldig erklärt und zu
einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse in der Höhe von
CHF 800.–, bei schuldhaften Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von acht Tagen, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurden
zudem Auslagen in der Höhe von CHF 55.30 und eine Abschlussgebühr von
CHF 250.– auferlegt. Der Strafbefehl wurde mittels eingeschriebener
Postsendung an die offizielle Adresse des Beschwerdeführers versandt, innert
der Abholfrist bis zum 14. Dezember 2020 aber nicht abgeholt.
Nach Zustellung einer zweiten Mahnung erhob der Beschwerdeführer
mit undatiertem Schreiben, welches am 4. Mai 2021 bei der
Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements eingegangen ist, «Einspruch»,
wobei er sich gegen die Mahngebühren und gegen die Verurteilung wegen Gewalt
und Drohung gegen Beamte und Behörden wandte.
Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten am 4. Juni 2021
mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte respektive die Einsprache
aus ihrer Sicht verspätet erhoben worden sei, zuständigkeitshalber an das
Strafgericht. Auf diese Einsprache trat das Einzelgericht in Strafsachen mit
Verfügung vom 9. Juni 2021 nicht ein, wobei es von einer
Kostenauflage absah.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2021 Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben. Er macht insbesondere geltend, er sei bestohlen
worden und habe bei der Kantonspolizei am Tattag keine Anzeige stellen können.
Zudem sei er aufgrund seiner aktuellen finanziellen Situation nicht in der
Lage, die auferlegte Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.– zu
tragen. Infolgedessen wähle er die Ersatzfreiheitsstrafe. Zur Frage der
Verspätung seiner Einsprache äussert er sich nicht.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren
unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts
in Strafsachen ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über
Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei,
die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer
ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
2.
2.1
Die Beschwerde gegen schriftlich oder
mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss
Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach
Dispositiv
Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben,
welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen
Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden
(Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO).
Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss
keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer
Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für
unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung
innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E.
1.2).
Vorliegend hat die Vorinstanz am 9. Juni 2021
Nichteintreten verfügt. Die auf den 14. Juni 2021 datierte und am
15. Juni 2021 bei der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerde ist
daher rechtzeitig erhoben worden.
2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist. Die Vorinstanz hat ihren
Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Einsprache vom
4. Juni 2021 gegen den Strafbefehl vom 3. Dezember 2020 klar
verspätet sei.
Es kann somit nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht
nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nur wenn dies nicht der Fall wäre,
könnte auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden.
2.3 Der Beschwerde ist indes nicht zu entnehmen,
aus welchen Gründen die Feststellung der Vorinstanz, dass die Einsprachefrist
nicht eingehalten worden sei, fehlerhaft sein sollte. So setzt sich der
Beschwerdeführer mit den Verhinderungsgründen und dem Fristversäumnis erst gar
nicht auseinander, sondern führt lediglich seine persönlichen Lebensumstände
an. Er macht insbesondere geltend, er sei aufgrund seiner aktuellen
finanziellen Situation nicht in der Lage, die auferlegte Geldstrafe zu tragen.
Daher wähle er die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner führt er aus, der
Beamtenbegriff sei seit 2012 aufgehoben worden.
Damit ist zweifelhaft, ob die vorstehenden formellen
Anforderungen an eine von einem juristischen Laien verfasste Begründung erfüllt
sind. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da die Beschwerde auch materiell
hinsichtlich des Nichteintretens der Vorinstanz unbegründet wäre, wie
nachfolgend aufzuzeigen ist.
3.
3.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb
einer Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem
Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO
müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Ohne
gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil
(Art. 354 Abs. 3 StPO).
Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die
Zustellung eines Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und ist
erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer
angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde
(Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine Postsendung nach
Art. 85 Abs. 3 StPO einem Adressaten oder einer der im
Gesetz genannten Personen nicht zugestellt werden, wird der Adressat mittels
Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die
Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post abzuholen.
Der am 3. Dezember 2020 datierte Strafbefehl ist am
4. Dezember 2020 zum Versand per Einschreiben bei der Poststelle
aufgegeben. Danach lag der Strafbefehl bis zum 14. Dezember 2020 bei
der örtlichen Poststelle zur Abholung bereit, wurde aber innert Frist nicht
abgeholt (Akten S. 29).
3.2 Die Zustellung einer eingeschriebenen
Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer
Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Bei
dieser sog. Zustellfiktion handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung. Es
steht der Partei offen, den Gegenbeweis zu führen (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 85 N 8; Arquint,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 11).
Mit einer Zustellung muss gerechnet werden, wenn der Adressat
Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien,
unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im
jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März
2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2,
BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der
Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während eines hängigen
Verfahrens so lange, als mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der
Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E.
3.1 S. 227 mit weiteren Hinweisen). Die Aufmerksamkeitsdauer ist aufgrund der
konkreten Umstände zu ermitteln.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am
3. September 2020 aufgrund des Vorwurfs mehrfacher Beschimpfungen,
Hinderung einer Amtshandlung und seines ungebührlichen Verhaltens gegenüber
Beamten um 03:10 Uhr in Polizeigewahrsam genommen und gleichentags um
09:37 Uhr wieder entlassen wurde (Akten S. 15, S. 19).
Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdeführer habe es angesichts
der Festnahme durch die Polizei bewusst sein müssen, dass ein Strafverfahren
durchgeführt wurde und er mit weiterer Korrespondenz habe rechnen müssen. Folglich
sei die Einsprache vom 4. Juni 2021 gegen den Strafbefehl vom
3. Dezember 2020 klar verspätet.
Der Zeitraum zwischen der Festnahme und der Zustellung des
Strafbefehls von drei Monaten liegt innerhalb der zulässigen
Aufmerksamkeitsspanne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, die sich – je
nachdem – zwischen sechs und neun Monaten bewegt. Diesbezüglich
besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer mit weiterer Korrespondenz in
dieser Angelegenheit rechnen musste. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines
nächtlichen Konflikts mit der Polizei angehalten und musste die Nacht auf der
Polizeiwache verbringen. Im Anschluss an diese Vorgänge musste er mit
Konsequenzen wie der Zustellung eines Strafbefehls rechnen. Unter diesen
Voraussetzungen war von ihm nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
erwarten, dass er seine Post regelmässig kontrolliert und eingeschriebene
Briefsendungen abholt.
Dies hat zur Folge, dass die fehlende Abholung einer
eingeschriebenen Postsendung den Beginn der Einsprachefrist nicht zu hemmen
vermag. Daher ist vorliegend die zehntägige Einsprachefrist unbenutzt
verstrichen.
3.3 Die Einsprache vom 4. Juni 2020
gegen den Strafbefehl vom 3. Dezember 2020 ist demzufolge verspätet
erhoben worden, so dass die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist.
4.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, der Beamtenstatus sei
abgeschafft worden, ist festzuhalten, dass Beamte und Angestellte
einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die
provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen
Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche
Funktionen ausüben, als Beamte gelten
(Art. 110 Abs. 3 StGB). Polizisten fallen somit zweifelsohne
unter den strafrechtlich relevanten Beamtenbegriff (vgl.
§ 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die
Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt [PolG, SG 510.100]).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der
Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Kostenauferlegung wird
jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Ela Smajic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.