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Entscheid

BES.2021.81

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

1. Juli 2021Deutsch10 min

Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements eingegangen ist, «Einspruch»,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.81

ENTSCHEID

vom 1.

Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Ela Smajic

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. Juni 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom

3. Dezember 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen mehrfacher

Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer

Amtshandlung und Widerhandlung gegen das baselstädtische

Übertretungsstrafgesetz (ÜStG BS, SG 253.100) für schuldig erklärt und zu

einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter

Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse in der Höhe von

CHF 800.–, bei schuldhaften Nichtbezahlen ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von acht Tagen, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurden

zudem Auslagen in der Höhe von CHF 55.30 und eine Abschlussgebühr von

CHF 250.– auferlegt. Der Strafbefehl wurde mittels eingeschriebener

Postsendung an die offizielle Adresse des Beschwerdeführers versandt, innert

der Abholfrist bis zum 14. Dezember 2020 aber nicht abgeholt.

Nach Zustellung einer zweiten Mahnung erhob der Beschwerdeführer

mit undatiertem Schreiben, welches am 4. Mai 2021 bei der

Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements eingegangen ist, «Einspruch»,

wobei er sich gegen die Mahngebühren und gegen die Verurteilung wegen Gewalt

und Drohung gegen Beamte und Behörden wandte.

Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten am 4. Juni 2021

mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte respektive die Einsprache

aus ihrer Sicht verspätet erhoben worden sei, zuständigkeitshalber an das

Strafgericht. Auf diese Einsprache trat das Einzelgericht in Strafsachen mit

Verfügung vom 9. Juni 2021 nicht ein, wobei es von einer

Kostenauflage absah.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2021 Beschwerde beim

Appellationsgericht erhoben. Er macht insbesondere geltend, er sei bestohlen

worden und habe bei der Kantonspolizei am Tattag keine Anzeige stellen können.

Zudem sei er aufgrund seiner aktuellen finanziellen Situation nicht in der

Lage, die auferlegte Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.– zu

tragen. Infolgedessen wähle er die Ersatzfreiheitsstrafe. Zur Frage der

Verspätung seiner Einsprache äussert er sich nicht.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren

unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts

in Strafsachen ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über

Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei,

die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines

Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer

ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen

berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

2.

2.1

Die Beschwerde gegen schriftlich oder

mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet

bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss

Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach

Dispositiv

Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben,

welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen

Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden

(Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO).

Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss

keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer

Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für

unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung

innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E.

1.2).

Vorliegend hat die Vorinstanz am 9. Juni 2021

Nichteintreten verfügt. Die auf den 14. Juni 2021 datierte und am

15. Juni 2021 bei der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerde ist

daher rechtzeitig erhoben worden.

2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist. Die Vorinstanz hat ihren

Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Einsprache vom

4. Juni 2021 gegen den Strafbefehl vom 3. Dezember 2020 klar

verspätet sei.

Es kann somit nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht

nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nur wenn dies nicht der Fall wäre,

könnte auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden.

2.3 Der Beschwerde ist indes nicht zu entnehmen,

aus welchen Gründen die Feststellung der Vorinstanz, dass die Einsprachefrist

nicht eingehalten worden sei, fehlerhaft sein sollte. So setzt sich der

Beschwerdeführer mit den Verhinderungsgründen und dem Fristversäumnis erst gar

nicht auseinander, sondern führt lediglich seine persönlichen Lebensumstände

an. Er macht insbesondere geltend, er sei aufgrund seiner aktuellen

finanziellen Situation nicht in der Lage, die auferlegte Geldstrafe zu tragen.

Daher wähle er die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner führt er aus, der

Beamtenbegriff sei seit 2012 aufgehoben worden.

Damit ist zweifelhaft, ob die vorstehenden formellen

Anforderungen an eine von einem juristischen Laien verfasste Begründung erfüllt

sind. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da die Beschwerde auch materiell

hinsichtlich des Nichteintretens der Vorinstanz unbegründet wäre, wie

nachfolgend aufzuzeigen ist.

3.

3.1 Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb

einer Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem

Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO

müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde

abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Ohne

gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil

(Art. 354 Abs. 3 StPO).

Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die

Zustellung eines Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und ist

erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer

angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde

(Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine Postsendung nach

Art. 85 Abs. 3 StPO einem Adressaten oder einer der im

Gesetz genannten Personen nicht zugestellt werden, wird der Adressat mittels

Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die

Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post abzuholen.

Der am 3. Dezember 2020 datierte Strafbefehl ist am

4. Dezember 2020 zum Versand per Einschreiben bei der Poststelle

aufgegeben. Danach lag der Strafbefehl bis zum 14. Dezember 2020 bei

der örtlichen Poststelle zur Abholung bereit, wurde aber innert Frist nicht

abgeholt (Akten S. 29).

3.2 Die Zustellung einer eingeschriebenen

Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem

erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer

Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Bei

dieser sog. Zustellfiktion handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung. Es

steht der Partei offen, den Gegenbeweis zu führen (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 85 N 8; Arquint,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 11).

Mit einer Zustellung muss gerechnet werden, wenn der Adressat

Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, in: Basler Kommentar,

2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien,

unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im

jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März

2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2,

BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der

Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während eines hängigen

Verfahrens so lange, als mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der

Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E.

3.1 S. 227 mit weiteren Hinweisen). Die Aufmerksamkeitsdauer ist aufgrund der

konkreten Umstände zu ermitteln.

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am

3. September 2020 aufgrund des Vorwurfs mehrfacher Beschimpfungen,

Hinderung einer Amtshandlung und seines ungebührlichen Verhaltens gegenüber

Beamten um 03:10 Uhr in Polizeigewahrsam genommen und gleichentags um

09:37 Uhr wieder entlassen wurde (Akten S. 15, S. 19).

Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdeführer habe es angesichts

der Festnahme durch die Polizei bewusst sein müssen, dass ein Strafverfahren

durchgeführt wurde und er mit weiterer Korrespondenz habe rechnen müssen. Folglich

sei die Einsprache vom 4. Juni 2021 gegen den Strafbefehl vom

3. Dezember 2020 klar verspätet.

Der Zeitraum zwischen der Festnahme und der Zustellung des

Strafbefehls von drei Monaten liegt innerhalb der zulässigen

Aufmerksamkeitsspanne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, die sich – je

nachdem – zwischen sechs und neun Monaten bewegt. Diesbezüglich

besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer mit weiterer Korrespondenz in

dieser Angelegenheit rechnen musste. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines

nächtlichen Konflikts mit der Polizei angehalten und musste die Nacht auf der

Polizeiwache verbringen. Im Anschluss an diese Vorgänge musste er mit

Konsequenzen wie der Zustellung eines Strafbefehls rechnen. Unter diesen

Voraussetzungen war von ihm nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu

erwarten, dass er seine Post regelmässig kontrolliert und eingeschriebene

Briefsendungen abholt.

Dies hat zur Folge, dass die fehlende Abholung einer

eingeschriebenen Postsendung den Beginn der Einsprachefrist nicht zu hemmen

vermag. Daher ist vorliegend die zehntägige Einsprachefrist unbenutzt

verstrichen.

3.3 Die Einsprache vom 4. Juni 2020

gegen den Strafbefehl vom 3. Dezember 2020 ist demzufolge verspätet

erhoben worden, so dass die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist.

4.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, der Beamtenstatus sei

abgeschafft worden, ist festzuhalten, dass Beamte und Angestellte

einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die

provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen

Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche

Funktionen ausüben, als Beamte gelten

(Art. 110 Abs. 3 StGB). Polizisten fallen somit zweifelsohne

unter den strafrechtlich relevanten Beamtenbegriff (vgl.

§ 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die

Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt [PolG, SG 510.100]).

5.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der

Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Kostenauferlegung wird

jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Ela Smajic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.