BES.2021.82
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
21. Juli 2021Deutsch9 min
Einsprache mit (ohne Rechtsmittelbelehrung). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.82
ENTSCHEID
vom 21.
Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Salome Nertz
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. Juni 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. April 2021 wurde A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
(mehrfache Begehung) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 200.–, bei
schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe,
verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
20. Mai 2021 sinngemäss Einsprache bzw. ersuchte sinngemäss um
Wiederherstellung der Frist. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer
daraufhin mit Schreiben vom 25. Mai 2021 die sinngemässe Abweisung seiner
Einsprache mit (ohne Rechtsmittelbelehrung). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
innert 10 Tagen mitzuteilen, ob er an seiner Einsprache festhalte. Dies
bestätigte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2021. Die
Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl vom 19. April 2021 fest und überwies
die Einsprache mit Schreiben vom 1. Juni 2021 zuständigkeitshalber an das
Strafgericht Basel-Stadt.
Mit Verfügung
vom 4. Juni 2021 trat der Strafgerichtspräsident auf die Einsprache des
Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht ein. Gegen diese
Nichteintretensverfügung richtet sich die Beschwerde von A____ vom 14. Juni
2021. Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, er sei unschuldig und habe
nur den Brief nicht rechtzeitig abgeholt. Aus seinen vorinstanzlichen Eingaben
geht hervor, er habe zur Zeit des Strafbefehls auf seine 14-jährige, unter
Phenylketonurie leidende Schwester aufpassen müssen, da seine Eltern in
Quarantäne gewesen seien und sein jüngerer Bruder sich zur gleichen Zeit einer
Operation am Fuss habe unterziehen müssen. Deshalb habe er den Brief nicht
abholen können (siehe act. 3, Vorakten S. 26 und 37).
Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts forderte den Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 24. Juni 2021 auf, Unterlagen einzureichen, die belegen, dass er
sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls (20. bis 27. April 2021) aus
medizinischen Gründen am Wohnort seiner Eltern und seiner jüngeren Schwester
aufhalten musste (z.B. Arztzeugnis) und setzte ihm hierfür eine Frist bis zum
6. Juli 2021. Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe 7. Juli 2021) führte der
Beschwerdeführer insbesondere aus, er wisse nicht, wie er dies belegen könne,
es bestünde kein Arztzeugnis und seine Familie sei aktuell im Urlaub.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich –
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 4. Juni 2021
handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über
Straffragen entschieden wurde (Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b StPO zur Anwendung. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung
mit § 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche
Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann
(vgl. Guidon, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der
Dispositiv
Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach
genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche
Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen
werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person
werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest
sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig
respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb
kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; dazu Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E.
1.2). Vorliegend wird aus den Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich
ersichtlich, weshalb er mit dem Vorentscheid nicht einverstanden ist.
Entsprechend ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
1.4 Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der
Vorinstanz. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in
Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nur wenn dies
nicht der Fall wäre, könnte auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers
eingegangen werden.
2.
2.1 Der
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2021 wurde gleichentags mit
eingeschriebener Postsendung versendet. Nachdem Sie ab dem 20. April 2021 auf
der örtlichen Poststelle zur Abholung bereitlag und während der siebentägigen
Frist nicht abgeholt wurde, wurde die Postsendung mit dem Vermerk, sie sei
nicht abgeholt worden, an die Staatsanwaltschaft retourniert (siehe act. 3, Vorakten
S. 22 f. und S. 35).
2.2 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen
einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung
des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn
die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist
(Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85
Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Kann eine eingeschriebene
Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer im
Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der
Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und
aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle
abzuholen.
Unterbleibt die
Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung
dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist («Zustellfiktion»). Dies gilt
jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur dann, wenn die Person mit einer
Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss dann gerechnet werden,
wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien dann, unter
anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im jeweiligen
Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1
mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2 und BES.2017.7
vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung
eines Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher während
eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der
Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S.227 und 130 III 396
E. 1.2.3 S. 399).
2.3 Wie
bereits die Vorinstanz in der Verfügung vom 4. Juni 2021 zutreffend ausgeführt
hat, wurde der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung am 1. bzw. 2. November
2020 über die Einleitung eines Strafverfahrens und eine damit verbundene, zu
erwartende Postzustellung informiert (siehe act. 3, Vorakten S. 6 und S. 12).
Ab diesem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführer mit behördlicher Post im
Zusammenhang mit diesem Strafverfahren rechnen. Somit ist die Zustellfiktion
hinsichtlich des Strafbefehls vom 19. April 2021 zu bejahen. Der Strafbefehl
gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 7. Mai 2021 als zugestellt, womit die
zehntägige Einsprachefrist am 8. Mai 2021 zu laufen begann und am 17. Mai 2021
endete. Die sinngemässe Einsprache vom 20. Mai 2021, welche gleichentags zu
Handen der Staatsanwaltschaft der Schweizerischen Post übergeben wurde,
erfolgte somit verspätet (siehe act. 3, Vorakten S. 26 und S. 29).
2.4 Der
Verfügung des Instruktionsleiters des Appellationsgerichts vom 24. Juni 2021
und der damit verbundenen Aufforderung, bis zum 6. Juli 2021 Beweise
einzureichen, weshalb er den Strafbefehl vom 19. April 2021 nicht habe abholen
können, kam der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht fristgemäss nach. Die
undatierte Eingabe des Beschwerdeführers mit der Erklärung, dass bzw. weshalb
keine Belege vorlägen, wurde am 7. Juli 2021 und somit einen Tag zu spät der Schweizerischen
Post übergeben (Art. 91 Abs. 2 StPO).
2.5 Bei
dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass der Strafbefehl vom 19. April 2021
dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2021 rechtsgültig zugestellt wurde und das
Fristversäumnis des Beschwerdeführers nicht nachweislich unverschuldet war,
weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Das Einzelgericht in
Strafsachen ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache vom 20. Mai 2021
eingetreten und die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen ist abzuweisen. Selbst wenn der Beschwerdeführer
die Eingabe fristgemäss eingereicht hätte, vermag er damit – im Sinne eines
impliziten Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist – keine
unverschuldete Säumnis der Frist nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen,
war es ihm doch nicht möglich, Beweise einzureichen, welche seine Behauptungen
belegen würden (vgl. act. 4). Somit wären auch die Voraussetzungen für die
Wiederherstellung der Einsprachefrist insgesamt nicht erfüllt.
3.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber
ist jedoch auf die Erhebung einer Spruchgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Salome Nertz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.