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Entscheid

BES.2021.82

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

21. Juli 2021Deutsch9 min

Einsprache mit (ohne Rechtsmittelbelehrung). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.82

ENTSCHEID

vom 21.

Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Salome Nertz

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Juni 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. April 2021 wurde A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges

(mehrfache Begehung) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 200.–, bei

schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe,

verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

20. Mai 2021 sinngemäss Einsprache bzw. ersuchte sinngemäss um

Wiederherstellung der Frist. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer

daraufhin mit Schreiben vom 25. Mai 2021 die sinngemässe Abweisung seiner

Einsprache mit (ohne Rechtsmittelbelehrung). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,

innert 10 Tagen mitzuteilen, ob er an seiner Einsprache festhalte. Dies

bestätigte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2021. Die

Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl vom 19. April 2021 fest und überwies

die Einsprache mit Schreiben vom 1. Juni 2021 zuständigkeitshalber an das

Strafgericht Basel-Stadt.

Mit Verfügung

vom 4. Juni 2021 trat der Strafgerichtspräsident auf die Einsprache des

Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht ein. Gegen diese

Nichteintretensverfügung richtet sich die Beschwerde von A____ vom 14. Juni

2021. Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, er sei unschuldig und habe

nur den Brief nicht rechtzeitig abgeholt. Aus seinen vorinstanzlichen Eingaben

geht hervor, er habe zur Zeit des Strafbefehls auf seine 14-jährige, unter

Phenylketonurie leidende Schwester aufpassen müssen, da seine Eltern in

Quarantäne gewesen seien und sein jüngerer Bruder sich zur gleichen Zeit einer

Operation am Fuss habe unterziehen müssen. Deshalb habe er den Brief nicht

abholen können (siehe act. 3, Vorakten S. 26 und 37).

Der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts forderte den Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 24. Juni 2021 auf, Unterlagen einzureichen, die belegen, dass er

sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls (20. bis 27. April 2021) aus

medizinischen Gründen am Wohnort seiner Eltern und seiner jüngeren Schwester

aufhalten musste (z.B. Arztzeugnis) und setzte ihm hierfür eine Frist bis zum

6. Juli 2021. Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe 7. Juli 2021) führte der

Beschwerdeführer insbesondere aus, er wisse nicht, wie er dies belegen könne,

es bestünde kein Arztzeugnis und seine Familie sei aktuell im Urlaub.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich –

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 4. Juni 2021

handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über

Straffragen entschieden wurde (Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1

lit. b StPO zur Anwendung. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung

mit § 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche

Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann

(vgl. Guidon, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der

Dispositiv

Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach

genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche

Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen

werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person

werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen

Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest

sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig

respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb

kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; dazu Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E.

1.2). Vorliegend wird aus den Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich

ersichtlich, weshalb er mit dem Vorentscheid nicht einverstanden ist.

Entsprechend ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

1.4 Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der

Vorinstanz. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in

Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nur wenn dies

nicht der Fall wäre, könnte auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers

eingegangen werden.

2.

2.1 Der

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2021 wurde gleichentags mit

eingeschriebener Postsendung versendet. Nachdem Sie ab dem 20. April 2021 auf

der örtlichen Poststelle zur Abholung bereitlag und während der siebentägigen

Frist nicht abgeholt wurde, wurde die Postsendung mit dem Vermerk, sie sei

nicht abgeholt worden, an die Staatsanwaltschaft retourniert (siehe act. 3, Vorakten

S. 22 f. und S. 35).

2.2 Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen

einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung

des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn

die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde

abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist

(Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85

Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Kann eine eingeschriebene

Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer im

Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der

Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und

aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle

abzuholen.

Unterbleibt die

Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung

dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist («Zustellfiktion»). Dies gilt

jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur dann, wenn die Person mit einer

Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss dann gerechnet werden,

wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien dann, unter

anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im jeweiligen

Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1

mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2 und BES.2017.7

vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung

eines Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher während

eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der

Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S.227 und 130 III 396

E. 1.2.3 S. 399).

2.3 Wie

bereits die Vorinstanz in der Verfügung vom 4. Juni 2021 zutreffend ausgeführt

hat, wurde der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung am 1. bzw. 2. November

2020 über die Einleitung eines Strafverfahrens und eine damit verbundene, zu

erwartende Postzustellung informiert (siehe act. 3, Vorakten S. 6 und S. 12).

Ab diesem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführer mit behördlicher Post im

Zusammenhang mit diesem Strafverfahren rechnen. Somit ist die Zustellfiktion

hinsichtlich des Strafbefehls vom 19. April 2021 zu bejahen. Der Strafbefehl

gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 7. Mai 2021 als zugestellt, womit die

zehntägige Einsprachefrist am 8. Mai 2021 zu laufen begann und am 17. Mai 2021

endete. Die sinngemässe Einsprache vom 20. Mai 2021, welche gleichentags zu

Handen der Staatsanwaltschaft der Schweizerischen Post übergeben wurde,

erfolgte somit verspätet (siehe act. 3, Vorakten S. 26 und S. 29).

2.4 Der

Verfügung des Instruktionsleiters des Appellationsgerichts vom 24. Juni 2021

und der damit verbundenen Aufforderung, bis zum 6. Juli 2021 Beweise

einzureichen, weshalb er den Strafbefehl vom 19. April 2021 nicht habe abholen

können, kam der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht fristgemäss nach. Die

undatierte Eingabe des Beschwerdeführers mit der Erklärung, dass bzw. weshalb

keine Belege vorlägen, wurde am 7. Juli 2021 und somit einen Tag zu spät der Schweizerischen

Post übergeben (Art. 91 Abs. 2 StPO).

2.5 Bei

dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass der Strafbefehl vom 19. April 2021

dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2021 rechtsgültig zugestellt wurde und das

Fristversäumnis des Beschwerdeführers nicht nachweislich unverschuldet war,

weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Das Einzelgericht in

Strafsachen ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache vom 20. Mai 2021

eingetreten und die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des

Einzelgerichts in Strafsachen ist abzuweisen. Selbst wenn der Beschwerdeführer

die Eingabe fristgemäss eingereicht hätte, vermag er damit – im Sinne eines

impliziten Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist – keine

unverschuldete Säumnis der Frist nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen,

war es ihm doch nicht möglich, Beweise einzureichen, welche seine Behauptungen

belegen würden (vgl. act. 4). Somit wären auch die Voraussetzungen für die

Wiederherstellung der Einsprachefrist insgesamt nicht erfüllt.

3.

Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber

ist jedoch auf die Erhebung einer Spruchgebühr zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Salome Nertz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.