BES.2021.84
Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)
21. Oktober 2021Deutsch13 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.84
ENTSCHEID
vom 21.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Vladimir Hof
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2021
betreffend Befehl für erkennungsdienstliche
Erfassung (Art. 260 StPO)
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) wegen Drohung, Beschimpfung und sexueller Belästigung, welche
er am Abend des 3. März 2021 begangen haben soll. Mit Verfügung vom 9. Juni
2021 ordnete die Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Einvernahme des
Beschwerdeführers dessen erkennungsdienstliche Erfassung an.
Gegen die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2021 hat der Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat [...], Beschwerde erhoben und beantragt darin die
Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Juni
2021 für erkennungsdienstliche Erfassung. Er ersucht ferner um die Vernichtung
sämtlicher seiner aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnener Daten;
unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Staatsanwaltschaft
schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.
Mit Replik vom 16. August 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen
fest. Mit Eingabe vom 20. August 2021 verzichtet die Staatsanwaltschaft auf
eine Duplik. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und
Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der
Beschwerdeführer ist durch die angeordneten beziehungsweise bereits
vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung, womit die Beschwerdelegitimation
gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss
Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie
einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260
Abs. 1 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und
Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die
Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10
Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1
S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von einem leichten
Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von
Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133,
134.
III 241 E. 5.4.3 S. 247). Die erkennungsdienstliche Erfassung ist
gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und
kurz zu begründen. An die Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen
Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung
zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie
umfassend diese Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen
Formel umschrieben werden (vgl. BES.2018.216 vom 7. Juni 2019 E. 3; Weber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 199 StPO N 6).
2.2
Die erkennungsdienstliche Erfassung stellt eine Zwangsmassnahme dar.
Das Appellationsgericht hat in der bisherigen Praxis bezüglich ihrer Anwendung
im Rahmen von Strafuntersuchungen keine allzu hohen Anforderungen gestellt: Es
stützte sich auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die
erkennungsdienstliche Erfassung – im Unterschied zur DNA-Analyse – auch für
Übertretungen, also für weniger schwere Strafvorwürfe, zulässig sein kann (BGer
1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3, 1B_244/2017 vom 7. August
2017.
E. 2.1). Es stützte sich weiter auf die bewährten Kommentierungen,
wonach bei einer vorläufigen Festnahme bzw. bei hinreichender
Verdachtsintensität von der Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung
ausgegangen werden kann (Hansjakob/Graf,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 260 N 6 f.). In den
Kommentierungen wurde – im Unterschied zur verbotenen routinemässigen
Erstellung von DNA-Profilen – die routinemässige Abnahme z.B. von
Fingerabdrücken einer Person, die einer Straftat von gewisser Schwere
beschuldigt wird, weiter zulässig erachtet, und dies sogar dann, wenn sie in
Bezug auf den vorliegenden Verdacht nicht erforderlich ist. Nach dieser Praxis
setzte die erkennungsdienstliche Erfassung keine Spur im Zusammenhang mit der
Anlasstat voraus. Die Erfassung konnte auch dazu dienen, bereits begangene oder
zukünftige Delikte der verdächtigen Person zuzuordnen, wenn aufgrund konkreter
Anhaltspunkte dafür eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Schmid/Jositsch, StPO
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 260 N 5-6; Hansjakob/Graf, a.a.O.,
Art. 260 N 6; BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3; AGE
BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.3).
2.3
Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil 1B_285/2020 vom 22.
April 2021 (E. 3.2) in der Hauptsache zur Durchführung einer DNA-Analyse
bei Teilnehmenden an einer friedlichen Demonstration gegen den Klimawandel. In
diesem Urteil finden sich aber auch Ausführungen, die die bisherige Praxis zur
erkennungsdienstlichen Erfassung in Frage stellen. Das Bundesgericht ging davon
aus, dass am «Tatort» keine Fingerabdruckspuren gesichert worden seien, die zur
Aufklärung der laufenden Strafuntersuchung beizutragen vermögen. Eine
routinemässige Abnahme der Fingerabdrücke sei unzulässig. In der bisherigen
Rechtsprechung wurde das Routineverbot zunächst allein auf die DNA-Abnahme bezogen
(BGE 141 IV 87 E. 1.3 S. 90 f.). Die Ausdehnung des Routineverbots
auf die erkennungsdienstliche Erfassung erfolgte beiläufig und ohne Diskussion
der bewährten, hiervor zitierten Kommentierungen (BGer 1B_285/2020 vom
22.
April 2021 E. 2.1, 6B_236/2020 vom 27. August 2020
E. 2.5, jeweils ohne Diskussion der Kommentierungen von Schmid/Jositsch, a.a.O.,
Art. 260 N 5 und Hansjakob/Graf,
a.a.O., Art. 260 N 7). Aufgrund des neuesten, zur Publikation
bestimmten Entscheids des Bundesgerichts hat das Appellationsgericht im Urteil
BES.2021.15 vom 11. August 2021 entschieden, dass die erkennungsdienstliche
Abnahme von Fingerabdrücken ebenso restriktiv wie die DNA-Analyse zu handhaben
ist.
2.4
Zwangsmassnahmen können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur
dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b),
die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden
können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme
rechtfertigt (lit. d). Soweit diese Massnahmen nicht der Aufklärung der
Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dienen, sind sie nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche
und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in
andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um
Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu
berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht
zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es fliesst
als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend
zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019
vom 24. April 2019 E. 3.4).
3.
3.1
Gemäss den Ermittlungsakten wird dem Beschwerdeführer folgender
Vorwurf gemacht: Der Beschwerdeführer habe die Geschädigte B____ am 3. März
2021.
gegen 21:56 Uhr an der [...]strasse [...] in Basel als «Kurwa» bezeichnet.
Zudem habe er seine Hand in den Schritt gelegt und obszöne Andeutungen gemacht.
Weiter habe er sie mit einem Messer bedroht, indem er eine Stichbewegung in
ihre Richtung gemacht habe. Dabei habe er sie in Angst und Schrecken versetzt. Die
requirierten Polizeibeamten haben weder beim Beschwerdeführer noch in
unmittelbarer Umgebung ein Messer aufgefunden. Eine um 22:30 Uhr vor Ort
durchgeführte Atemalkoholprobe des Beschwerdeführers habe einen Wert von
0.96
mg/l ergeben. Nachdem der Beschwerdeführer aus der Kontrolle
entlassen wurde, habe dieser in Anwesenheit der requirierten Polizeibeamten erneut
zweideutige Äusserungen gegenüber der Geschädigten gemacht und sich unter einem
Vorwand nochmals deren Nähe begeben, weswegen keine Gewähr für die öffentliche
Ordnung und Sicherheit bestanden habe. Daraufhin sei er durch die
Kantonspolizei zwecks Ausnüchterung in die Polizeiwache Kannenfeld
transportiert worden. Eine zweite, um 23:12 Uhr auf der Polizeiwache
durchgeführte Atemalkoholprobe habe einen Wert von 0.94 mg/l ergeben. Die
Sichtung der Aufnahmen der Videoüberwachung eines anliegenden Restaurants habe
nichts Fallrelevantes ergeben (vgl. Rapport vom 8. März 2021; Nachtrag vom
13.
März 2021; Aktennotiz vom 25. März 2021). Nachdem die Staatsanwaltschaft
die erforderlichen Untersuchungen getätigt, namentlich die Geschädigte am
17.
Mai 2021 und den Beschwerdeführer am 9. Juni 2021 einvernommen hatte, erliess
sie den Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung vom 9. Juni 2021.
3.2
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der
hinreichende Tatverdacht sei in casu auch ohne die erkennungsdienstliche
Massnahme gegeben. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort zur Tatzeit
sei nicht bestritten worden. Somit erweise sich die zur Diskussion stehende
Zwangsmassnahme zur Ermittlung des Tatverdachts als nicht notwendig und nicht
geeignet. Soweit die Massnahme nicht der Aufklärung der Straftaten eines
laufenden Strafverfahrens dient, sei sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden,
dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt
sein könnte. Dabei müsse es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln.
Es sei insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft sei.
Die erkennungsdienstliche Erfassung im vorliegenden Fall diene wie bereits
erwähnt mit Sicherheit nicht der Aufklärung der dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Straftaten. Es würden auch keine erheblichen und konkreten
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in andere – auch
künftige Delikte verwickelt sein könnte. Der Beschwerdeführer sei auch bisher
strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und nicht vorbestraft. Somit
erweise sich die erkennungsdienstliche Erfassung in casu als nicht
erforderlich, habe zu unterbleiben und die aus der erkennungsdienstlichen
Erfassung gewonnenen Daten des Beschwerdeführers seien zu vernichten (vgl.
Beschwerde vom 21. Juni 2021, S. 3 f.).
4.
4.1
Es muss dem Beschwerdeführer zugestimmt werden, dass die
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2021 nicht konkret auf
den vorliegenden Fall eingeht, sondern lediglich allgemeine Ausführungen zur
Dispositiv
erkennungsdienstlichen Erfassung macht. Demnach würde die erkennungsdienstliche
Erhebung der Körpermerkmale des Beschwerdeführers ermöglichen, Aussagen von
(Augen-)Zeugen oder Auskunftspersonen bzw. Geschädigten hinsichtlich des
Signalements mit dem tatsächlichen Erscheinungsbild zu vergleichen, auf
allfällige Übereinstimmungen zu prüfen und diese zu belegen, Vergleiche mit
allfälligen weiteren Aufnahmen von zur Tatzeit aufgenommenen Videos anzustellen
und Fotos des Beschwerdeführers bei allfälligen Fotokonfrontationen
mitvorzulegen, um so eine Identifikation der Täterschaft (oder auch schon eine
Beteiligung hinsichtlich einzelner Tatbeiträge) zu ermöglichen (vgl.
Stellungnahme vom 2. Juli 2021, S. 2). Aus den Akten ergibt sich jedoch,
dass die erkennungsdienstlich erhobenen Daten in der laufenden Untersuchung
nicht zur Identifikation des bereits namentlich bekannten Beschwerdeführers
dienen können. Er wurde bereits vor Ort kurz nach dem Vorfall angehalten,
kontrolliert und damit identifiziert. In seiner Einvernahme hat er denn auch
seine Anwesenheit und Beteiligung am fraglichen Gespräch nicht bestritten und
ebenfalls bestätigt, dass es zu einem Streit gekommen ist. Er hat sogar
teilweise die Aussagen der Geschädigten bestätigt, er habe «Kurwa» gesagt,
machte aber gleichzeitig geltend, dass sie es wohl falsch verstanden habe.
Gemäss Aussagen der Geschädigten habe der Beschwerdeführer ein Messer gezogen,
allerdings konnte man weder bei ihm noch in der Umgebung ein solches finden,
weshalb sich auch daraus keine weiteren Hinweise ergeben. Die Videoaufnahmen
des anliegenden Restaurants haben offensichtlich ebenfalls nichts Fallrelevantes
ergeben. Andere Beweise, welche zusammen mit den aus der erkennungsdienstlichen
Erfassung gewonnen Daten einen Erkenntnisgewinn mit sich bringen könnten,
wurden nicht erhoben. Es konnte im Zeitpunkt der Anordnung der
erkennungsdienstlichen Erfassung auch nicht ernsthaft damit gerechnet werden,
zeitnah weitere Beweise erhältlich zu machen, sind doch zu jenem Zeitpunkt
bereits rund drei Monate vergangen. Folgerichtig ist die erkennungsdienstliche
Erfassung nicht zur Aufklärung der Anlasstat geeignet.
4.2
Dem Beschwerdeführer ist vorliegend weiter zuzustimmen, dass keine
erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in andere, auch
künftige Delikte verwickelt sein könnte. Er ist nicht einschlägig vorbestraft,
war an diesem Abend reichlich alkoholisiert und bei den Vorwürfen der Drohung,
Beschimpfung und sexuellen Belästigung handelt es sich um Antragsdelikte. Die
Staatsanwaltschaft bringt denn auch keine konkreten Tatsachen vor, welche die
erkennungsdienstliche Erfassung in dieser Hinsicht rechtfertigen würden (vgl.
Stellungnahme vom 2. Juli 2021). Die erkennungsdienstliche Erfassung erweist
sich daher als nicht erforderlich, um das im öffentlichen Interesse liegende
Ziel der Aufklärung bzw. Verhinderung von künftigen Straftaten einer gewissen
Schwere zu erreichen.
4.3
Unter diesen Umständen dient die angeordnete Massnahme weder der
Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens noch bestehen
erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in
andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Die
erkennungsdienstliche Erfassung ist demnach nicht verhältnismässig und die
erhobenen Daten des Beschwerdeführers sind zu vernichten.
5.
5.1
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom
9. Juni 2021 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die aus
der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnen Daten des Beschwerdeführers zu
vernichten.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben
(Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist dem Privatverteidiger des
Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Massgebend
für die Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Entschädigung ist indessen
nicht der zwischen dem Anwalt und seiner Mandantschaft vereinbarte
Stundenansatz, sondern der zulässige Überwälzungstarif. Grundlage hierfür ist
im Kanton Basel-Stadt das Honorarreglement (HoR, SG 291.400). Der entsprechende
Honorarrahmen liegt gemäss § 14 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 HoR zwischen CHF 200.– und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses
Rahmens ist der angemessene Stundenansatz unter anderem nach Massgabe der
Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu
bemessen. Mit Honorarrechnung vom 6. September 2021 hat der Privatverteidiger
des Beschwerdeführers, Advokat [...], ein Honorar von CHF 1’316.– (4,7
Stunden à CHF 280.–) zuzüglich Auslagen von CHF 12.60 und
Mehrwertsteuer fakturiert. Gemäss ständiger Praxis des Appellationsgerichts
Basel-Stadt wird die Wahlverteidigung in durchschnittlich komplexen Fällen mit
CHF 250.– entschädigt, sodass der Aufwand des Privatverteidigers folglich
mit CHF 250.– anstatt mit dem von ihm verrechneten Stundenansatz von
CHF 280.– vergütet wird. Demnach ist dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 1’279.05 (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 9. Juni 2021 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen,
die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten des
Beschwerdeführers zu vernichten.
Für das Beschwerdeverfahren
werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
CHF 1’279.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Vladimir Hof
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.