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Entscheid

BES.2021.85

Aktenführung

8. Dezember 2022Deutsch7 min

der der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.85

ENTSCHEID

vom 8.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 10. Juni 2021

betreffend Aktenführung

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Mord bzw.

vorsätzliche Tötung geführt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 beantragte der

Beschwerdeführer, vertreten durch [...], um Zustellung der digitalen

Strafuntersuchungsakten samt Aktenverzeichnis und um Paginierung der Akten,

sofern diese noch nicht erfolgt ist. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021

bewilligte die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, teilte jedoch mit, dass

die Digitalisierung erst nach Ausfertigung des Inhaltsverzeichnisses und die

Paginierung erst nach Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung erfolgen

werde.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. Juni 2021, mit

der der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die

Akten gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO zu führen und sie dementsprechend

fortlaufend zu paginieren und in einem Verzeichnis zu erfassen, welches auf die

Paginierung der Aktenbestandteile Bezug nimmt. Weiter sei die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer die paginierten und mit

einem Aktenverzeichnis versehenen Akten digital auf einem Datenträger zur

Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung

bzw. die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Mit Schreiben vom

8. August 2021 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen

und deren vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung beantragt. Mit Replik

vom 11. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer unverändert an seinen

Rechtsbegehren festgehalten.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde

zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches

gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Der

Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person im Strafverfahren ein Interesse an

einer rechtskonformen Führung des ihn betreffenden Aktendossiers, weshalb er zur

Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die

rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist einzutreten

(Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer lässt zusammengefasst monieren, dass Art. 100 Abs. 2 StPO

ausdrücklich die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis

vorschreibe. Dies bedeute, dass ein Verzeichnis bereits zu Beginn der

Aktenanlage anzulegen und fortlaufend zu ergänzen sei, die Akten ab Beginn der

Untersuchung zu paginieren seien und das Aktenverzeichnis auf die Paginierung

der Akten Bezug nehmen müsse. Andernfalls sei es einer beschuldigten Person

nicht möglich, gezielt und auf effiziente Weise bestimmte Informationen und

Dokumente in den Akten zu finden. Zudem sei ohne Paginierung und

Aktenverzeichnis nicht ersichtlich, wann welches Aktenstück in die Akten

gelangt sei, dieser Zeitpunkt könne jedoch von erheblicher Relevanz sein.

Schliesslich gewährleiste nur eine fortlaufende Paginierung die Vollständigkeit

der Akten.

2.2

Demgegenüber

verweist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme auf die Ausführungen des

Appellationsgerichts in AGE BES.2020.20 vom 8. Juni 2020 E. 3.4, wonach

eine Paginierung der Akten erst mit Abschluss der Untersuchung den gesetzlichen

Vorgaben von Art. 100 StPO genüge, da sich die Seitenzahlen vor Abschluss

der Untersuchung – aufgrund hinzukommender oder entfernter Aktenstücke –

laufend verschieben würden und eine fortlaufende Paginierung somit nicht

praktikabel sei.

2.3

Dem

hält der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, dass der in AGE

BES.2020.20 vom 8. Juni 2020 E. 3.4 vom Appellationsgericht

vertretene Standpunkt, wonach die Strafverfolgungsbehörden vor Abschluss der Untersuchung

beliebig Dokumente aus den Akten entfernen dürften (vgl. AGE BES.2020.20

vom 8. Juni 2020 E. 3.4), nicht haltbar sei. Auch das Argument der

Praktikabilität sei nicht stichhaltig, da die Akten nicht zwingend «mit eins

beginnend» fortlaufend nummeriert werden müssten. Möglich sei auch ein

dreistufiges Dezimalsystem (z.B. 01 001 001), wie es beispielsweise von

der Bundesanwaltschaft sowie den Kantonen Bern und Basel-Landschaft verwendet

werde. Entsprechende Beispiele hat der Beschwerdeführer seiner Replik beigelegt.

3.

3.1

Die

Anforderungen an die Aktenführung können nicht abstrakt festgelegt werden,

sondern hängen von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der

Komplexität des Verfahrens und des Umfangs der Akten, ab. Im Grundsatz sind die

Akten so zu führen, dass sich damit befasste Personen ohne weiteres aktenkundig

machen können und dass die beschuldigte Person ihre Verfahrensrechte effizient

wahrnehmen kann. Das Bundesgericht greift bezüglich Aktenführung nur sehr

zurückhaltend in die kantonale Praxis ein; das Fehlen eines Aktenverzeichnisses

alleine reicht nicht aus zur Annahme einer Verletzung der Verfahrensrechte

(BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2; AGE BES.2021.96 vom

21.

März 2022 E. 2.3). Zur aktuellen basel-städtischen Praxis

betreffend Aktenführung der Staatsanwaltschaft hat sich das Appellationsgericht

unlängst in mehreren – in Dreier­besetzung ergangenen – Entscheiden geäussert (AGE

BES.2022.57 vom 8. De­zem­ber 2022 E. 3.1, BES.2021.96 vom

21.

März 2022 E. 2.3 f., BES.2021.62/92 vom 15. Dezember

2021.

E. 3.1 f.). Gemäss dieser neuen Praxis sind die Aktenstücke im

Regelfall – unabhängig davon, ob sie systematisch (Einordnung nach Registern:

Zur Person, Rechtsbeistände, Anhalt./Haft, Weitere Zwangsmassnahmen, Allg.

Teil, Zur Sache, Nebenakten, Abschluss Vorverfahren, Urteil 1. Instanz)

oder chronologisch abgelegt werden – schon ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers

fortlaufend zu paginieren (d.h. mit einer fortlaufenden Seitenzahl zu versehen)

und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das

Aktenverzeichnis muss eine präzise Bezeichnung der jeweiligen Aktenstücke

enthalten und über deren Fundstelle in den Akten Auskunft geben. In einfachen

Fällen kann vom Erstellen eines Aktenverzeichnisses abgesehen (Art. 100

Abs. 2 i.f. StPO) und auf eine Paginierung verzichtet werden, sofern eine

Nummerierung der Aktenstücke (d.h. die Vergabe einer Aktorennummer je

Aktenstück) erfolgt.

3.2

Die

von der Staatsanwaltschaft – mit Hinweis auf AGE BES.2020.20 vom 8. Juni

2020.

– wiedergegebene ältere Praxis des Appellationsgerichts ist durch die

dargelegte neuere Praxis (vgl. Ziff. 3.1) inzwischen überholt worden.

Dieser aktuellen Praxis genügt die vorliegende Aktenführung der

Staatsanwaltschaft, d.h. die Erstellung eines Aktenverzeichnisses und die

Paginierung der Akten erst mit Abschluss der Untersuchung, nicht.

3.3

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft im

Sinne der vorstehenden Erwägung anzuweisen – sofern dies nicht inzwischen

bereits erfolgt ist –, die Akten zu paginieren sowie ein Aktenverzeichnis anzufertigen

und dieses dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

4.

4.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen (Art. 428

StPO).

4.2

Dem

Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren zu

gewähren. Mangels Kostennote ist der Aufwand des Verteidigers auf acht Stunden

zu schätzen und zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– aus der

Gerichtskassen zu entschädigen. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende

Entschädigung ist folglich auf CHF 1'600.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 123.20, insgesamt somit auf CHF 1'723.20,

zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Staatsanwaltschaft angewiesen, die Akten, sofern dies nicht bereits erfolgt

ist, fortlaufend zu paginieren sowie ein Aktenverzeichnis anzufertigen und

dieses dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren

die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'723.20 (einschliesslich

Auslagen und MWST) ausgerichtet. Es besteht kein Rückforderungsvorbehalt nach

Art. 135 Abs. 4 StPO.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).