BES.2021.85
Aktenführung
8. Dezember 2022Deutsch7 min
der der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.85
ENTSCHEID
vom 8.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 10. Juni 2021
betreffend Aktenführung
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Mord bzw.
vorsätzliche Tötung geführt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 beantragte der
Beschwerdeführer, vertreten durch [...], um Zustellung der digitalen
Strafuntersuchungsakten samt Aktenverzeichnis und um Paginierung der Akten,
sofern diese noch nicht erfolgt ist. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021
bewilligte die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, teilte jedoch mit, dass
die Digitalisierung erst nach Ausfertigung des Inhaltsverzeichnisses und die
Paginierung erst nach Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung erfolgen
werde.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. Juni 2021, mit
der der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die
Akten gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO zu führen und sie dementsprechend
fortlaufend zu paginieren und in einem Verzeichnis zu erfassen, welches auf die
Paginierung der Aktenbestandteile Bezug nimmt. Weiter sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer die paginierten und mit
einem Aktenverzeichnis versehenen Akten digital auf einem Datenträger zur
Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung
bzw. die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Mit Schreiben vom
8. August 2021 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen
und deren vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung beantragt. Mit Replik
vom 11. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer unverändert an seinen
Rechtsbegehren festgehalten.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Der
Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person im Strafverfahren ein Interesse an
einer rechtskonformen Führung des ihn betreffenden Aktendossiers, weshalb er zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die
rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer lässt zusammengefasst monieren, dass Art. 100 Abs. 2 StPO
ausdrücklich die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis
vorschreibe. Dies bedeute, dass ein Verzeichnis bereits zu Beginn der
Aktenanlage anzulegen und fortlaufend zu ergänzen sei, die Akten ab Beginn der
Untersuchung zu paginieren seien und das Aktenverzeichnis auf die Paginierung
der Akten Bezug nehmen müsse. Andernfalls sei es einer beschuldigten Person
nicht möglich, gezielt und auf effiziente Weise bestimmte Informationen und
Dokumente in den Akten zu finden. Zudem sei ohne Paginierung und
Aktenverzeichnis nicht ersichtlich, wann welches Aktenstück in die Akten
gelangt sei, dieser Zeitpunkt könne jedoch von erheblicher Relevanz sein.
Schliesslich gewährleiste nur eine fortlaufende Paginierung die Vollständigkeit
der Akten.
2.2
Demgegenüber
verweist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme auf die Ausführungen des
Appellationsgerichts in AGE BES.2020.20 vom 8. Juni 2020 E. 3.4, wonach
eine Paginierung der Akten erst mit Abschluss der Untersuchung den gesetzlichen
Vorgaben von Art. 100 StPO genüge, da sich die Seitenzahlen vor Abschluss
der Untersuchung – aufgrund hinzukommender oder entfernter Aktenstücke –
laufend verschieben würden und eine fortlaufende Paginierung somit nicht
praktikabel sei.
2.3
Dem
hält der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, dass der in AGE
BES.2020.20 vom 8. Juni 2020 E. 3.4 vom Appellationsgericht
vertretene Standpunkt, wonach die Strafverfolgungsbehörden vor Abschluss der Untersuchung
beliebig Dokumente aus den Akten entfernen dürften (vgl. AGE BES.2020.20
vom 8. Juni 2020 E. 3.4), nicht haltbar sei. Auch das Argument der
Praktikabilität sei nicht stichhaltig, da die Akten nicht zwingend «mit eins
beginnend» fortlaufend nummeriert werden müssten. Möglich sei auch ein
dreistufiges Dezimalsystem (z.B. 01 001 001), wie es beispielsweise von
der Bundesanwaltschaft sowie den Kantonen Bern und Basel-Landschaft verwendet
werde. Entsprechende Beispiele hat der Beschwerdeführer seiner Replik beigelegt.
3.
3.1
Die
Anforderungen an die Aktenführung können nicht abstrakt festgelegt werden,
sondern hängen von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der
Komplexität des Verfahrens und des Umfangs der Akten, ab. Im Grundsatz sind die
Akten so zu führen, dass sich damit befasste Personen ohne weiteres aktenkundig
machen können und dass die beschuldigte Person ihre Verfahrensrechte effizient
wahrnehmen kann. Das Bundesgericht greift bezüglich Aktenführung nur sehr
zurückhaltend in die kantonale Praxis ein; das Fehlen eines Aktenverzeichnisses
alleine reicht nicht aus zur Annahme einer Verletzung der Verfahrensrechte
(BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2; AGE BES.2021.96 vom
21.
März 2022 E. 2.3). Zur aktuellen basel-städtischen Praxis
betreffend Aktenführung der Staatsanwaltschaft hat sich das Appellationsgericht
unlängst in mehreren – in Dreierbesetzung ergangenen – Entscheiden geäussert (AGE
BES.2022.57 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1, BES.2021.96 vom
21.
März 2022 E. 2.3 f., BES.2021.62/92 vom 15. Dezember
2021.
E. 3.1 f.). Gemäss dieser neuen Praxis sind die Aktenstücke im
Regelfall – unabhängig davon, ob sie systematisch (Einordnung nach Registern:
Zur Person, Rechtsbeistände, Anhalt./Haft, Weitere Zwangsmassnahmen, Allg.
Teil, Zur Sache, Nebenakten, Abschluss Vorverfahren, Urteil 1. Instanz)
oder chronologisch abgelegt werden – schon ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers
fortlaufend zu paginieren (d.h. mit einer fortlaufenden Seitenzahl zu versehen)
und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das
Aktenverzeichnis muss eine präzise Bezeichnung der jeweiligen Aktenstücke
enthalten und über deren Fundstelle in den Akten Auskunft geben. In einfachen
Fällen kann vom Erstellen eines Aktenverzeichnisses abgesehen (Art. 100
Abs. 2 i.f. StPO) und auf eine Paginierung verzichtet werden, sofern eine
Nummerierung der Aktenstücke (d.h. die Vergabe einer Aktorennummer je
Aktenstück) erfolgt.
3.2
Die
von der Staatsanwaltschaft – mit Hinweis auf AGE BES.2020.20 vom 8. Juni
2020.
– wiedergegebene ältere Praxis des Appellationsgerichts ist durch die
dargelegte neuere Praxis (vgl. Ziff. 3.1) inzwischen überholt worden.
Dieser aktuellen Praxis genügt die vorliegende Aktenführung der
Staatsanwaltschaft, d.h. die Erstellung eines Aktenverzeichnisses und die
Paginierung der Akten erst mit Abschluss der Untersuchung, nicht.
3.3
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft im
Sinne der vorstehenden Erwägung anzuweisen – sofern dies nicht inzwischen
bereits erfolgt ist –, die Akten zu paginieren sowie ein Aktenverzeichnis anzufertigen
und dieses dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
4.
4.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen (Art. 428
StPO).
4.2
Dem
Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren zu
gewähren. Mangels Kostennote ist der Aufwand des Verteidigers auf acht Stunden
zu schätzen und zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– aus der
Gerichtskassen zu entschädigen. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende
Entschädigung ist folglich auf CHF 1'600.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 123.20, insgesamt somit auf CHF 1'723.20,
zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, die Akten, sofern dies nicht bereits erfolgt
ist, fortlaufend zu paginieren sowie ein Aktenverzeichnis anzufertigen und
dieses dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren
die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'723.20 (einschliesslich
Auslagen und MWST) ausgerichtet. Es besteht kein Rückforderungsvorbehalt nach
Art. 135 Abs. 4 StPO.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).