BES.2021.86
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
2. August 2021Deutsch11 min
2021 bei der Staatsanwaltschaft, wandte sich der Beschwerdeführer erneut gegen die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.86
ENTSCHEID
vom 2.
August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Cédric Pittet
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. Juni 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Januar 2018 wurde A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu
einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einem
Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF
200.– und Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 auferlegt.
Am 1. Juni 2018
wurde der Beschwerdeführer mit einem zweiten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und
zu einer Busse von CHF 140.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu
zwei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Ausserdem wurden ihm eine
Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 auferlegt.
Mit Schreiben,
datiert vom 14. Juni 2021, eingegangen am 17. Juni 2021 bei der
Staatsanwaltschaft, machte der Beschwerdeführer geltend, die in Frage stehenden
Übertretungen nicht begangen zu haben. In ihrer Antwort vom 17. Juni 2021
machte die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam, dass die beiden Strafbefehle
in Rechtskraft erwachsen seien und ersuchte ihn um Mitteilung, ob er an der
Einsprache festhalte. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021, eingegangen am 22. Juni
2021 bei der Staatsanwaltschaft, wandte sich der Beschwerdeführer erneut gegen die
Strafbefehle. Die Staatsanwaltschaft nahm das Schreiben als Einsprache gegen die
Strafbefehle vom 8. Januar 2018 und vom 1. Juni 2018 entgegen und
überwies sie zusammen mit den Akten am 22. Juni 2021 zuständigkeitshalber an
das Strafgericht mit dem Hinweis, sie halte an den Strafbefehlen fest und
betrachte die Einsprache als verspätet erhoben.
Mit zwei
separaten Verfügungen vom 23. Juni 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen
auf die Einsprachen des Beschwerdeführers infolge Verspätung und unter Verzicht
auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.
Gegen diese
Nichteintretensentscheide hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni
2021 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er macht insbesondere
geltend, die Bussen bereits bezahlt zu haben, und behauptet, es liege ein
Rachefeldzug seitens des Justiz- und Sicherheitsdepartements vor. Zur Frage der
Verspätung seiner Einsprache äussert sich der Beschwerdeführer nur insofern,
als dass er behauptet, die Bussen erst nach mehreren Jahren erhalten zu haben.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen sind
Nichteintretensentscheide, mit denen nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur
Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen unmittelbar
in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert
ist.
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.
396.
Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist,
die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385
Dispositiv
StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des
Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen
und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a
bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den
angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs.
1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE
BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).
Vorliegend hat
die Vorinstanz am 23. Juni 2021 Nichteintreten verfügt. Die auf den 25. Juni
datierte und am 28. Juni 2021 der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerde
ist daher rechtzeitig erhoben worden.
1.4 Zunächst
ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die
Nichteintretensverfügungen der Vorinstanz sind. Es kann somit nur geprüft
werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache
eingetreten ist. Nur wenn dies nicht der Fall wäre, könnte auf die materiellen
Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden.
2.
Das
Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprachen nicht eingetreten, weil
diese verspätet erhoben worden seien. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer
geltend, dass ihm die Bussen «nach drei oder mehr Jahren» nachträglich
zugestellt worden seien. Implizit bringt er damit vor, die
Übertretungsanzeigen, Zahlungserinnerungen und Strafbefehle nicht erhalten zu
haben. Zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer diese
Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen erhalten hat, und ob er mit
seiner Eingabe vom 14. Juni 2021 bei der Staatsanwaltschaft innert Frist
Einsprache gegen die Strafbefehle vom 8. Januar 2018 und vom 1. Juni 2018
erhoben hat.
2.1
2.1.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen
einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung
bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als
eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls
erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Kann
eine eingeschriebene Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem
Adressaten oder einer im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt
werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den
Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer
siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.
2.1.2 Unterbleibt
die Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene
Postsendung dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist («Zustellfiktion»). Dies gilt
jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur dann, wenn die Person mit
einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss dann gerechnet
werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren
hat (Arquint, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien
dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im
jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März
2014 E. 2.2.1 m.w.H.; AGE BES.2020.66 vom 1. April 2020 E. 2.3 und BES.2017.9
vom 20. März 2017 E. 1.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der
Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher
während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der
Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 und
130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Ferner ist nach der vom
Bundesgericht bestätigten Praxis des Appellationsgerichts (vgl. BES.2019.46 vom
2. April 2019; BGer 6B_618/2019 vom 27. Juni 2019) bei zweimaliger
nicht eingeschriebener Sendung an die gleiche, sich korrekt erweisende, Adresse
anzunehmen, dass die betroffene Person mindestens eines der beiden Schreiben
erhalten hat.
Damit die Zustellfiktion
gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO Geltung erlangt, muss als weitere
Voraussetzung dem Empfänger eine Abholungseinladung (Avis), das heisst eine
Mitteilung über den Zustellversuch, hinterlassen werden. Bei eingeschriebenen
Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den
Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers
gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet
eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der
Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis
umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis
einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt.
Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sind (BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f., 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604; BGer 6B_674/2019 vom 19.
September 2019 E. 1.4.1).
2.2 Die
Kantonspolizei Basel-Stadt stellte
dem Beschwerdeführer am 13. Juli
2017 die erste Übertretungsanzeige in der Höhe von CHF 40.– zu (act. 4,
S. 15). Am 14. September 2017 folgte die Zahlungserinnerung, weil der
Beschwerdeführer die Busse nicht bezahlt hatte (act. 4, S. 17). Gleich verlief
es auch im darauffolgenden Jahr. Am 4. Januar 2018 stellte die Kantonspolizei
dem Beschwerdeführer die zweite Übertretungsanzeige in der Höhe von CHF 120.–
zu (act. 5, S. 16). Auch diese bezahlte der Beschwerdeführer nicht
fristgerecht, woraufhin die Zahlungserinnerung vom 8. März 2018 folgte (act. 5,
S. 18). Alle vier Schreiben wurden an die bis heute korrekte Adresse des
Beschwerdeführers an der [...] in [...] zugestellt. Somit erhielt der
Beschwerdeführer betreffend zwei verschiedenen Übertretungen insgesamt vier
nicht eingeschriebene Sendungen an die gleiche korrekte Adresse. Wie die
Vorinstanz in den Verfügungen vom 23. Juni 2021 zutreffend ausgeführt hat,
bestehen keine konkreten Hinweise, die auf Probleme bei der Auslieferung der Übertretungsanzeigen
und der Zahlungserinnerungen deuten. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, die
Bussen erst nach «drei oder mehr Jahren» erhalten zu haben (act. 3), ein Beweis
für diese Aussage ist allerdings nicht ersichtlich. Dementsprechend ist davon auszugehen,
dass er von den vier Schreiben jeweils mindestens eine Übertretungsanzeige oder
eine Zahlungserinnerung erhalten hat.
2.3 Sodann
wurden die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2018 und vom
1. Juni 2018 mit eingeschriebener Postsendung versendet. Beide
Strafbefehle wurden auf der örtlichen Poststelle während der siebtentägigen
Frist nicht abgeholt, woraufhin die Postsendung mit Vermerk, sie sei nicht
abgeholt worden, an die Staatsanwaltschaft retourniert wurde (act. 5, S. 6;
act. 4, S. 5). Der Strafbefehl vom 8. Januar 2018 gilt deshalb in Anwendung der
Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO im
vorliegenden Fall als am 17. Januar 2018 zugestellt. Der zweite Strafbefehl vom
1. Juni 2018 gilt in Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4
lit. a StPO im vorliegenden Fall als am 12. Juni 2018 zugestellt. Die
zehntägige Einsprachefrist begann am 18. Januar 2018, respektive 13. Juni 2018
zu laufen und endete am 29. Januar 2018, respektive 22. Juni 2018. Die
Einsprache des Beschwerdeführers ist auf den 14. Juni 2021 datiert und am 17. Juni 2021
bei der Staatsanwaltschaft eingegangen (act. 4, S. 28; act. 5, S. 19). Die
Einsprache ist somit in beiden Verfahren offensichtlich zu spät und nicht
innert Frist erfolgt.
3.
Die Einsprache
vom 14. Juni 2021 gegen die Strafbefehle vom 8. Januar 2018 und 1. Juni
2018 ist demzufolge verspätet erhoben worden, sodass die Vorinstanz zu Recht
nicht darauf eingetreten ist.
4.
4.1 Nach
dem Gesagten ist der Einzelrichter in Strafsachen mit Verfügungen vom 23. Juni 2021
zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Es kann deshalb nicht auf die
materiellen Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden. Die Beschwerde
gegen die Nichteintretensverfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Juni 2021
ist daher abzuweisen.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Die Gebühr ist in
Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)
auf CHF 500.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Cédric Pittet
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.