Lexipedia

Entscheid

BES.2021.86

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

2. August 2021Deutsch11 min

2021 bei der Staatsanwaltschaft, wandte sich der Beschwerdeführer erneut gegen die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.86

ENTSCHEID

vom 2.

August 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Cédric Pittet

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. Juni 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Januar 2018 wurde A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu

einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einem

Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF

200.– und Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 auferlegt.

Am 1. Juni 2018

wurde der Beschwerdeführer mit einem zweiten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und

zu einer Busse von CHF 140.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu

zwei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Ausserdem wurden ihm eine

Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 auferlegt.

Mit Schreiben,

datiert vom 14. Juni 2021, eingegangen am 17. Juni 2021 bei der

Staatsanwaltschaft, machte der Beschwerdeführer geltend, die in Frage stehenden

Übertretungen nicht begangen zu haben. In ihrer Antwort vom 17. Juni 2021

machte die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam, dass die beiden Strafbefehle

in Rechtskraft erwachsen seien und ersuchte ihn um Mitteilung, ob er an der

Einsprache festhalte. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021, eingegangen am 22. Juni

2021 bei der Staatsanwaltschaft, wandte sich der Beschwerdeführer erneut gegen die

Strafbefehle. Die Staatsanwaltschaft nahm das Schreiben als Einsprache gegen die

Strafbefehle vom 8. Januar 2018 und vom 1. Juni 2018 entgegen und

überwies sie zusammen mit den Akten am 22. Juni 2021 zuständigkeitshalber an

das Strafgericht mit dem Hinweis, sie halte an den Strafbefehlen fest und

betrachte die Einsprache als verspätet erhoben.

Mit zwei

separaten Verfügungen vom 23. Juni 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen

auf die Einsprachen des Beschwerdeführers infolge Verspätung und unter Verzicht

auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.

Gegen diese

Nichteintretensentscheide hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni

2021 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er macht insbesondere

geltend, die Bussen bereits bezahlt zu haben, und behauptet, es liege ein

Rachefeldzug seitens des Justiz- und Sicherheitsdepartements vor. Zur Frage der

Verspätung seiner Einsprache äussert sich der Beschwerdeführer nur insofern,

als dass er behauptet, die Bussen erst nach mehreren Jahren erhalten zu haben.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen sind

Nichteintretensentscheide, mit denen nicht materiell über Straffragen befunden

wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur

Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen unmittelbar

in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert

ist.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.

396.

Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist,

die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385

Dispositiv

StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des

Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen

und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a

bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht

praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch

ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den

angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs.

1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE

BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

Vorliegend hat

die Vorinstanz am 23. Juni 2021 Nichteintreten verfügt. Die auf den 25. Juni

datierte und am 28. Juni 2021 der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerde

ist daher rechtzeitig erhoben worden.

1.4 Zunächst

ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die

Nichteintretensverfügungen der Vorinstanz sind. Es kann somit nur geprüft

werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache

eingetreten ist. Nur wenn dies nicht der Fall wäre, könnte auf die materiellen

Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden.

2.

Das

Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprachen nicht eingetreten, weil

diese verspätet erhoben worden seien. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer

geltend, dass ihm die Bussen «nach drei oder mehr Jahren» nachträglich

zugestellt worden seien. Implizit bringt er damit vor, die

Übertretungsanzeigen, Zahlungserinnerungen und Strafbefehle nicht erhalten zu

haben. Zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer diese

Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen erhalten hat, und ob er mit

seiner Eingabe vom 14. Juni 2021 bei der Staatsanwaltschaft innert Frist

Einsprache gegen die Strafbefehle vom 8. Januar 2018 und vom 1. Juni 2018

erhoben hat.

2.1

2.1.1 Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen

einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung

bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als

eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls

erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Kann

eine eingeschriebene Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem

Adressaten oder einer im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt

werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den

Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer

siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.

2.1.2 Unterbleibt

die Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene

Postsendung dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist («Zustellfiktion»). Dies gilt

jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur dann, wenn die Person mit

einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss dann gerechnet

werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren

hat (Arquint, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien

dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im

jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März

2014 E. 2.2.1 m.w.H.; AGE BES.2020.66 vom 1. April 2020 E. 2.3 und BES.2017.9

vom 20. März 2017 E. 1.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der

Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher

während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der

Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 und

130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Ferner ist nach der vom

Bundesgericht bestätigten Praxis des Appellationsgerichts (vgl. BES.2019.46 vom

2. April 2019; BGer 6B_618/2019 vom 27. Juni 2019) bei zweimaliger

nicht eingeschriebener Sendung an die gleiche, sich korrekt erweisende, Adresse

anzunehmen, dass die betroffene Person mindestens eines der beiden Schreiben

erhalten hat.

Damit die Zustellfiktion

gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO Geltung erlangt, muss als weitere

Voraussetzung dem Empfänger eine Abholungseinladung (Avis), das heisst eine

Mitteilung über den Zustellversuch, hinterlassen werden. Bei eingeschriebenen

Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den

Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers

gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet

eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der

Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der

Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis

umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis

einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt.

Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sind (BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f., 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604; BGer 6B_674/2019 vom 19.

September 2019 E. 1.4.1).

2.2 Die

Kantonspolizei Basel-Stadt stellte

dem Beschwerdeführer am 13. Juli

2017 die erste Übertretungsanzeige in der Höhe von CHF 40.– zu (act. 4,

S. 15). Am 14. September 2017 folgte die Zahlungserinnerung, weil der

Beschwerdeführer die Busse nicht bezahlt hatte (act. 4, S. 17). Gleich verlief

es auch im darauffolgenden Jahr. Am 4. Januar 2018 stellte die Kantonspolizei

dem Beschwerdeführer die zweite Übertretungsanzeige in der Höhe von CHF 120.–

zu (act. 5, S. 16). Auch diese bezahlte der Beschwerdeführer nicht

fristgerecht, woraufhin die Zahlungserinnerung vom 8. März 2018 folgte (act. 5,

S. 18). Alle vier Schreiben wurden an die bis heute korrekte Adresse des

Beschwerdeführers an der [...] in [...] zugestellt. Somit erhielt der

Beschwerdeführer betreffend zwei verschiedenen Übertretungen insgesamt vier

nicht eingeschriebene Sendungen an die gleiche korrekte Adresse. Wie die

Vorinstanz in den Verfügungen vom 23. Juni 2021 zutreffend ausgeführt hat,

bestehen keine konkreten Hinweise, die auf Probleme bei der Auslieferung der Übertretungsanzeigen

und der Zahlungserinnerungen deuten. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, die

Bussen erst nach «drei oder mehr Jahren» erhalten zu haben (act. 3), ein Beweis

für diese Aussage ist allerdings nicht ersichtlich. Dementsprechend ist davon auszugehen,

dass er von den vier Schreiben jeweils mindestens eine Übertretungsanzeige oder

eine Zahlungserinnerung erhalten hat.

2.3 Sodann

wurden die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2018 und vom

1. Juni 2018 mit eingeschriebener Postsendung versendet. Beide

Strafbefehle wurden auf der örtlichen Poststelle während der siebtentägigen

Frist nicht abgeholt, woraufhin die Postsendung mit Vermerk, sie sei nicht

abgeholt worden, an die Staatsanwaltschaft retourniert wurde (act. 5, S. 6;

act. 4, S. 5). Der Strafbefehl vom 8. Januar 2018 gilt deshalb in Anwendung der

Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO im

vorliegenden Fall als am 17. Januar 2018 zugestellt. Der zweite Strafbefehl vom

1. Juni 2018 gilt in Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4

lit. a StPO im vorliegenden Fall als am 12. Juni 2018 zugestellt. Die

zehntägige Einsprachefrist begann am 18. Januar 2018, respektive 13. Juni 2018

zu laufen und endete am 29. Januar 2018, respektive 22. Juni 2018. Die

Einsprache des Beschwerdeführers ist auf den 14. Juni 2021 datiert und am 17. Juni 2021

bei der Staatsanwaltschaft eingegangen (act. 4, S. 28; act. 5, S. 19). Die

Einsprache ist somit in beiden Verfahren offensichtlich zu spät und nicht

innert Frist erfolgt.

3.

Die Einsprache

vom 14. Juni 2021 gegen die Strafbefehle vom 8. Januar 2018 und 1. Juni

2018 ist demzufolge verspätet erhoben worden, sodass die Vorinstanz zu Recht

nicht darauf eingetreten ist.

4.

4.1 Nach

dem Gesagten ist der Einzelrichter in Strafsachen mit Verfügungen vom 23. Juni 2021

zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Es kann deshalb nicht auf die

materiellen Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden. Die Beschwerde

gegen die Nichteintretensverfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Juni 2021

ist daher abzuweisen.

4.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des

Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Die Gebühr ist in

Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)

auf CHF 500.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Cédric Pittet

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.