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Entscheid

BES.2021.89

Akteneinsicht

19. August 2021Deutsch10 min

Untersuchungshaft seit dem 10. März 2020, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.89

ENTSCHEID

vom 4. Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw

Vladimir Hof

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Strafgerichtspräsidentin

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4003

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfahrenshandlung der Strafgerichtspräsidentin

betreffend Akteneinsicht etc.

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 24. Juni 2021 des

mehrfachen Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung, qualifizierter Fall,

der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Nötigung, der

mehrfachen Geldwäscherei, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts, mit Bereicherungsabsicht, der Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

ohne Bewilligung (Bereicherungsabsicht), der Verletzung der An- oder

Abmeldepflichten im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes und der

Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

erklärt und zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft seit dem 10. März 2020, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die amtliche

Verteidigerin des Beschwerdeführers, Advokatin B____, meldete mit Eingabe vom

25. Juni 2021 Berufung an (vgl. Vorakten, S. 2701). Mit Schreiben vom 25.

Juli 2021 (wohl: 25. Juni 2021) meldete der Beschwerdeführer selbständig

Berufung an und beantragte zudem Akteneinsicht in eigener Sache und die

Überstellung der nötigen Datenträger an die Verwaltung des

Untersuchungsgefängnisses (vgl. Vorakten, S. 2709).

Mit Eingabe vom

4. Juli 2021 hat der Beschwerdeführer insbesondere wegen unvollständiger

Akteneinsicht sowie sinngemäss wegen Verletzung seiner Verteidigungsrechte, Rechtsverzögerung,

Rechtsverweigerung, Amtsmissbrauch und Befangenheit Beschwerde erhoben. Soweit

es den Beizug eines Verteidigers bedarf, beantragt er, es sei Rechtsanwalt C____

als amtlicher Verteidiger zu bestellen (vgl. act. 1). Mit Schreiben vom 8.

Juli 2021 stellte er dem Appellationsgericht eine Kopie der Verfügung der

Strafgerichtspräsidentin vom 8. Juli 2021 zu, wonach dem Beschwerdeführer

erneut und ausnahmsweise zum wiederholten Mal Akteneinsicht gewährt werde (vgl.

act. 4). Das Schreiben vom 8. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 15. Juli 2021 erneut ein. Der Appellationsgerichtspräsident wies

den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juli 2021 darauf hin, dass aus

seinen Eingaben hervorgehe, dass ihm offensichtlich vollständige Akteneinsicht

gewährt, somit seinem Antrag gemäss seiner Beschwerde vom 4. Juli 2021

nachgekommen worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis 15. August 2021

gesetzt, dem Appellationsgericht mitzuteilen, ob er trotzdem einen formellen

Entscheid mit Kostenfolge in dieser Sache wünsche, ansonsten das

Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben und auf die Auferlegung

von Kosten dafür verzichtet würde. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 hielt der

Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (vgl. act. 7). Am 16.

August 2021 hat das Strafgericht telefonisch auf eine Stellungnahme verzichtet.

Mit Eingaben vom

9. August 2021 und 3. September 2021 stellte der Beschwerdeführer dem

Appellationsgericht seine Schreiben ans Strafgericht vom 9. August 2021 und 3.

September 2021 mit der Bitte, diese zu den Akten zu nehmen, zu (act. 9,

11 f.).

Für das Beschwerdeverfahren

wurden die Akten des Strafverfahrens SG. [...] beigezogen. Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt.

1.2

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie

Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen

sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Einschränkung soll verhindern, dass

die Gerichtsverfahren durch Beschwerden erschwert und verzögert werden (vgl. Jent, in: Basler Kommentar, 2. Auf­lage

2014, Art. 65 StPO N 1). Die Gewährung bzw. Verweigerung der

Akteneinsicht stellt einen verfahrensleitenden Entscheid dar. Solche sind nach

der Praxis des Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten

Bestimmung – dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie

ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die

rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben

werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2,

1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 393 StPO N 13 m.w.H.). Bewirkt eine verfahrensleitende Verfügung

keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann sie ausschliesslich zusammen

mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. zum Ganzen: AGE BES.2016.193

E. 1.1).

1.3

Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382

Abs. 1 StPO ferner ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung

oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich

daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid

unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h beschwert ist. Die Beschwer muss im

Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 382 N 7 und 13).

2.

Der Beschwerdeführer moniert insbesondere, ihm sei keine vollständige

Akteneinsicht gewährt worden. So würden Fotos, Whatsapp-Chats, Audiodateien,

Texte, Datenträgerauswertungen und Beilagen in den ihm zur Verfügung gestellten

Akten fehlen. Die fehlende Aktenkenntnis verunmögliche ihm im Ergebnis eine

wirksame Verteidigung und vereitle die Stellung von Beweismittelanträgen (vgl.

act. 1). Ferner rügt der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung seiner

Verteidigungsrechte, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, Amtsmissbrauch

seitens Staatsanwaltschaft und Strafgericht sowie Befangenheit.

3.

3.1

Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 gewährte die Strafgerichtspräsidentin

dem Beschwerdeführer während zweier Tage Akteneinsicht. Dem

Untersuchungsgefängnis wurden zu diesem Zweck drei CDs sowie ein USB-Stick

zugestellt (vgl. act. 4). Der Beschwerdeführer räumt in seiner Eingabe vom

8.

Juli 2021 selbst ein, das Strafgericht sei damit offensichtlich seiner

Forderung auf Vollständigkeit nachgekommen (vgl. act. 3, S. 3). Da die

Strafgerichtspräsidentin dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers damit

vollumfänglich entsprochen hat, scheint der Beschwerdeführer in keiner Weise

beschwert zu sein. Eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ist vor dem

Hintergrund, dass die Akteneinsicht innerhalb von zwei Wochen nach der

Gesuchstellung gewährt wurde, ebenfalls auszuschliessen. Ein Grund, weshalb

ausnahmsweise weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung

der angeblichen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung bestehen könnte, ist

im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

3.2

Der bereits erwähnten Verfügung vom 8. Juli 2021 ist ferner zu

entnehmen, dass das Verfahren erstinstanzlich bereits mit Urteil vom 24. Juni

2021.

abgeschlossen wurde und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

bereits mit Eingabe vom 25. Juni 2021 Berufung eingelegt hat (vgl.

act. 4). Selbst wenn die eingesehenen Akten unvollständig gewesen wären,

wäre ein gutheissender Beschwerde­entscheid nicht geeignet, die tatsächliche

oder rechtliche Position des Beschwerdeführers anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung zu beeinflussen, ist diese doch bereits durchgeführt worden. Folglich

fehlt es dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine Rügen an einem aktuellen

rechtlich geschützten Interesse zur Beschwerde­erhebung. Er ist somit bereits

aus diesem Grund nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 382

StPO). Gleiches hat für die Rüge der Befangenheit und des Amtsmissbrauchs zu

gelten, für die auch angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers

überhaupt keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, sodass sich Weiterungen

erübrigen. Überdies erweist es sich als rechtsmissbräuchlich, formelle Rügen,

die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei

ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (vgl. BGE 135 III 334 S. 336

E. 2.2).

3.3

Im Weiteren ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht

offensichtlich erkennbar, dennoch verzichtet der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerdeschrift wie auch in seinen nachfolgenden Eingaben darauf, sich konkret

zu möglichen Nachteilen zu äussern.

Der Beschwerdeführer hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung

angemeldet (vgl. Vorakten, S. 2701, 2709). Nach Ausfertigung des

begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung

zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht, wodurch auch die Verfahrensleitung

auf letzteres übergeht (vgl. Art. 399 Abs. 2; Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.

2014, Art. 399 StPO N 1d). Das Berufungsgericht kann das

erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen

(vgl. Art. 398 Abs. 2 f. StPO; Art. 404 StPO). Es handelt sich

mithin um ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem der erstinstanzliche

Entscheid in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht überprüft werden kann (vgl. Art. 398

Abs. 3 StPO; Zimmerlin, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 398 N 19). Der amtlich verteidigte

Beschwerdeführer kann und muss seine Rügen im Berufungsverfahren geltend

machen. Weist das erstinstanzliche Verfahren tatsächlich wesentliche Mängel

auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das

Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur

Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils

an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Ob es

sich bei den vorgebrachten Rügen – wenn überhaupt – um wesentliche Mängel

handelt, welche zur Rückweisung des Verfahrens an das erstinstanzliche Gericht

führen, kann vorliegend offengelassen werden. So oder anders steht es dem

Beschwerdeführer offen, die angebliche Verletzung seiner Verteidigungsrechte

bzw. seines rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren im

Berufungsverfahren geltend zu machen, womit der Mangel gegebenenfalls durch

einen günstigeren Endentscheid behoben werden kann. Vor diesem Hintergrund ist

kein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich, weshalb der

Beschwerdeführer auch aus diesem Grund nicht zur Beschwerde­erhebung legitimiert

ist.

3.4

Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich – soweit es den Beizug

eines Verteidigers bedarf – Herrn C____, Rechtsanwalt, als amtlichen

Verteidiger zu bestellen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

bereits durch Advokatin B____ amtlich verteidigt wird. Gründe für den Beizug

eines anderen amtlichen Verteidigers für das vorliegende Beschwerdeverfahren

sind nicht ersichtlich, zumal es nach der Beschwerdeerhebung keines weiteren

Tätigwerdens seitens des Beschwerdeführers bedurft hat.

4.

4.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

4.2

Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass der Kosten aus diesem

Verfahren (recte: die unentgeltliche Rechtspflege). Der verfassungsrechtliche

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gewährleistet zwar

jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den

tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren. Er bezieht sich indessen nur auf

die (einstweilige) Befreiung von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren

beschränken oder erschweren. Ist das Verfahren jedoch abgeschlossen, stehen

Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK einer

Kostenauflage nicht entgegen. Daher können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die

Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind

(BGer 6B_847/‌2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).

4.3

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich grundsätzlich die Prüfung, ob die

Voraussetzungen gemäss Art. 29 BV zur Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege im vorliegenden Fall gegeben wären. Im Lichte der vorstehenden

Begründung (E. 3.1 f.) erweist sich das Begehren indessen ohnehin als

aussichtslos.

Dem Beschwerdeführer steht es dessen ungeachtet offen, gegebenenfalls später

ein Gesuch um Stundung oder Erlass der Kosten zu stellen (vgl. Art. 425

StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Vladimir Hof

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.