BES.2021.89
Akteneinsicht
19. August 2021Deutsch10 min
Untersuchungshaft seit dem 10. März 2020, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.89
ENTSCHEID
vom 4. Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Vladimir Hof
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Strafgerichtspräsidentin
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfahrenshandlung der Strafgerichtspräsidentin
betreffend Akteneinsicht etc.
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 24. Juni 2021 des
mehrfachen Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung, qualifizierter Fall,
der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Nötigung, der
mehrfachen Geldwäscherei, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts, mit Bereicherungsabsicht, der Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
ohne Bewilligung (Bereicherungsabsicht), der Verletzung der An- oder
Abmeldepflichten im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes und der
Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft seit dem 10. März 2020, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die amtliche
Verteidigerin des Beschwerdeführers, Advokatin B____, meldete mit Eingabe vom
25. Juni 2021 Berufung an (vgl. Vorakten, S. 2701). Mit Schreiben vom 25.
Juli 2021 (wohl: 25. Juni 2021) meldete der Beschwerdeführer selbständig
Berufung an und beantragte zudem Akteneinsicht in eigener Sache und die
Überstellung der nötigen Datenträger an die Verwaltung des
Untersuchungsgefängnisses (vgl. Vorakten, S. 2709).
Mit Eingabe vom
4. Juli 2021 hat der Beschwerdeführer insbesondere wegen unvollständiger
Akteneinsicht sowie sinngemäss wegen Verletzung seiner Verteidigungsrechte, Rechtsverzögerung,
Rechtsverweigerung, Amtsmissbrauch und Befangenheit Beschwerde erhoben. Soweit
es den Beizug eines Verteidigers bedarf, beantragt er, es sei Rechtsanwalt C____
als amtlicher Verteidiger zu bestellen (vgl. act. 1). Mit Schreiben vom 8.
Juli 2021 stellte er dem Appellationsgericht eine Kopie der Verfügung der
Strafgerichtspräsidentin vom 8. Juli 2021 zu, wonach dem Beschwerdeführer
erneut und ausnahmsweise zum wiederholten Mal Akteneinsicht gewährt werde (vgl.
act. 4). Das Schreiben vom 8. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 15. Juli 2021 erneut ein. Der Appellationsgerichtspräsident wies
den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juli 2021 darauf hin, dass aus
seinen Eingaben hervorgehe, dass ihm offensichtlich vollständige Akteneinsicht
gewährt, somit seinem Antrag gemäss seiner Beschwerde vom 4. Juli 2021
nachgekommen worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis 15. August 2021
gesetzt, dem Appellationsgericht mitzuteilen, ob er trotzdem einen formellen
Entscheid mit Kostenfolge in dieser Sache wünsche, ansonsten das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben und auf die Auferlegung
von Kosten dafür verzichtet würde. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 hielt der
Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (vgl. act. 7). Am 16.
August 2021 hat das Strafgericht telefonisch auf eine Stellungnahme verzichtet.
Mit Eingaben vom
9. August 2021 und 3. September 2021 stellte der Beschwerdeführer dem
Appellationsgericht seine Schreiben ans Strafgericht vom 9. August 2021 und 3.
September 2021 mit der Bitte, diese zu den Akten zu nehmen, zu (act. 9,
11 f.).
Für das Beschwerdeverfahren
wurden die Akten des Strafverfahrens SG. [...] beigezogen. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.2
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie
Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen
sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Einschränkung soll verhindern, dass
die Gerichtsverfahren durch Beschwerden erschwert und verzögert werden (vgl. Jent, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 65 StPO N 1). Die Gewährung bzw. Verweigerung der
Akteneinsicht stellt einen verfahrensleitenden Entscheid dar. Solche sind nach
der Praxis des Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten
Bestimmung – dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie
ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die
rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben
werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2,
1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 393 StPO N 13 m.w.H.). Bewirkt eine verfahrensleitende Verfügung
keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann sie ausschliesslich zusammen
mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. zum Ganzen: AGE BES.2016.193
E. 1.1).
1.3
Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO ferner ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich
daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid
unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h beschwert ist. Die Beschwer muss im
Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 382 N 7 und 13).
2.
Der Beschwerdeführer moniert insbesondere, ihm sei keine vollständige
Akteneinsicht gewährt worden. So würden Fotos, Whatsapp-Chats, Audiodateien,
Texte, Datenträgerauswertungen und Beilagen in den ihm zur Verfügung gestellten
Akten fehlen. Die fehlende Aktenkenntnis verunmögliche ihm im Ergebnis eine
wirksame Verteidigung und vereitle die Stellung von Beweismittelanträgen (vgl.
act. 1). Ferner rügt der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung seiner
Verteidigungsrechte, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, Amtsmissbrauch
seitens Staatsanwaltschaft und Strafgericht sowie Befangenheit.
3.
3.1
Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 gewährte die Strafgerichtspräsidentin
dem Beschwerdeführer während zweier Tage Akteneinsicht. Dem
Untersuchungsgefängnis wurden zu diesem Zweck drei CDs sowie ein USB-Stick
zugestellt (vgl. act. 4). Der Beschwerdeführer räumt in seiner Eingabe vom
8.
Juli 2021 selbst ein, das Strafgericht sei damit offensichtlich seiner
Forderung auf Vollständigkeit nachgekommen (vgl. act. 3, S. 3). Da die
Strafgerichtspräsidentin dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers damit
vollumfänglich entsprochen hat, scheint der Beschwerdeführer in keiner Weise
beschwert zu sein. Eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ist vor dem
Hintergrund, dass die Akteneinsicht innerhalb von zwei Wochen nach der
Gesuchstellung gewährt wurde, ebenfalls auszuschliessen. Ein Grund, weshalb
ausnahmsweise weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung
der angeblichen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung bestehen könnte, ist
im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
3.2
Der bereits erwähnten Verfügung vom 8. Juli 2021 ist ferner zu
entnehmen, dass das Verfahren erstinstanzlich bereits mit Urteil vom 24. Juni
2021.
abgeschlossen wurde und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
bereits mit Eingabe vom 25. Juni 2021 Berufung eingelegt hat (vgl.
act. 4). Selbst wenn die eingesehenen Akten unvollständig gewesen wären,
wäre ein gutheissender Beschwerdeentscheid nicht geeignet, die tatsächliche
oder rechtliche Position des Beschwerdeführers anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung zu beeinflussen, ist diese doch bereits durchgeführt worden. Folglich
fehlt es dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine Rügen an einem aktuellen
rechtlich geschützten Interesse zur Beschwerdeerhebung. Er ist somit bereits
aus diesem Grund nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 382
StPO). Gleiches hat für die Rüge der Befangenheit und des Amtsmissbrauchs zu
gelten, für die auch angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers
überhaupt keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, sodass sich Weiterungen
erübrigen. Überdies erweist es sich als rechtsmissbräuchlich, formelle Rügen,
die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei
ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (vgl. BGE 135 III 334 S. 336
E. 2.2).
3.3
Im Weiteren ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht
offensichtlich erkennbar, dennoch verzichtet der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift wie auch in seinen nachfolgenden Eingaben darauf, sich konkret
zu möglichen Nachteilen zu äussern.
Der Beschwerdeführer hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung
angemeldet (vgl. Vorakten, S. 2701, 2709). Nach Ausfertigung des
begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung
zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht, wodurch auch die Verfahrensleitung
auf letzteres übergeht (vgl. Art. 399 Abs. 2; Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, Art. 399 StPO N 1d). Das Berufungsgericht kann das
erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen
(vgl. Art. 398 Abs. 2 f. StPO; Art. 404 StPO). Es handelt sich
mithin um ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem der erstinstanzliche
Entscheid in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht überprüft werden kann (vgl. Art. 398
Abs. 3 StPO; Zimmerlin, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 398 N 19). Der amtlich verteidigte
Beschwerdeführer kann und muss seine Rügen im Berufungsverfahren geltend
machen. Weist das erstinstanzliche Verfahren tatsächlich wesentliche Mängel
auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das
Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur
Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils
an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Ob es
sich bei den vorgebrachten Rügen – wenn überhaupt – um wesentliche Mängel
handelt, welche zur Rückweisung des Verfahrens an das erstinstanzliche Gericht
führen, kann vorliegend offengelassen werden. So oder anders steht es dem
Beschwerdeführer offen, die angebliche Verletzung seiner Verteidigungsrechte
bzw. seines rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren im
Berufungsverfahren geltend zu machen, womit der Mangel gegebenenfalls durch
einen günstigeren Endentscheid behoben werden kann. Vor diesem Hintergrund ist
kein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich, weshalb der
Beschwerdeführer auch aus diesem Grund nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert
ist.
3.4
Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich – soweit es den Beizug
eines Verteidigers bedarf – Herrn C____, Rechtsanwalt, als amtlichen
Verteidiger zu bestellen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
bereits durch Advokatin B____ amtlich verteidigt wird. Gründe für den Beizug
eines anderen amtlichen Verteidigers für das vorliegende Beschwerdeverfahren
sind nicht ersichtlich, zumal es nach der Beschwerdeerhebung keines weiteren
Tätigwerdens seitens des Beschwerdeführers bedurft hat.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
4.2
Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass der Kosten aus diesem
Verfahren (recte: die unentgeltliche Rechtspflege). Der verfassungsrechtliche
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gewährleistet zwar
jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den
tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren. Er bezieht sich indessen nur auf
die (einstweilige) Befreiung von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren
beschränken oder erschweren. Ist das Verfahren jedoch abgeschlossen, stehen
Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK einer
Kostenauflage nicht entgegen. Daher können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die
Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind
(BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).
4.3
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich grundsätzlich die Prüfung, ob die
Voraussetzungen gemäss Art. 29 BV zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im vorliegenden Fall gegeben wären. Im Lichte der vorstehenden
Begründung (E. 3.1 f.) erweist sich das Begehren indessen ohnehin als
aussichtslos.
Dem Beschwerdeführer steht es dessen ungeachtet offen, gegebenenfalls später
ein Gesuch um Stundung oder Erlass der Kosten zu stellen (vgl. Art. 425
StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Vladimir Hof
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.