BES.2021.9
Verfahrenseinstellung
29. März 2022Deutsch21 min
Geschwistern B____ (Beschwerdegegner), C____ und D____, der gemeinsamen Mutter E____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.9
ENTSCHEID
vom 29.
März 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____
Beschwerdegegner 2
[...]
Beschuldigter
vertreten durch
[...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. Januar 2021
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Zwischen den
Geschwistern B____ (Beschwerdegegner), C____ und D____, der gemeinsamen Mutter E____
sowie dem damaligen Lebensgefährten und heutigem Ehemann von E____, A____
(Beschwerdeführer), kam es im Jahr 2017 zu erb- und erwachsenenschutzrechtlichen
Streitigkeiten. Diese führten zu insgesamt sechs Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner
wegen diverser Ehrverletzungsdelikte, wobei vier durch den Bruder D____
(Verfahren VT.[...]) und zwei durch den Beschwerdeführer erhoben wurden
(Verfahren VT.[...]). Letzterer warf dem Beschwerdegegner mit Strafanzeigen vom
17. April 2019 und vom 21. August 2019 vor, er sei vom Beschwerdegegner vor der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental (KESB) und vor der
Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft des unehrenhaften Verhaltens beschuldigt worden.
Mit Verfügung
vom 4. Januar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die unter der
Verfahrensnummer VT.[...] vereinigten Strafverfahren ein, verwies die
Zivilklagen auf den Zivilweg und sprach dem Beschwerdegegner eine Entschädigung
in der Höhe von CHF 12'048.90 zu.
Gegen diese
Einstellungsverfügung richtet sich die Beschwerde vom 18. Januar 2021. Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begehrt darin unter o/e-Kostenfolge, es
sei die ihn betreffende Verfahrenseinstellung wegen falscher Anschuldigung,
übler Nachrede und Verleumdung aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft zu
verpflichten, das diesbezügliche Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner fortzuführen.
Der weitere Anzeigensteller D____ erhob gegen die Einstellungsverfügung vom
4. Januar 2021 hingegen keine Beschwerde.
Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2021 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner äusserte sich
mit Eingabe vom 12. Juli 2021 und begehrte ebenfalls, die Beschwerde sei
abzuweisen. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 8. November 2021 an seinen
Rechtsbegehren fest. Seitens der Staatsanwaltschaft ging innert Frist keine
Duplik ein, der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 19. November
2021 auf eine erneute Stellungnahme.
Der vorliegende
Entscheid erging aufgrund der Akten. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1
lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigensteller durch die Einstellung des Verfahrens
selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die von ihm
beanzeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Er hat sich
mit Strafanzeige vom 17. April 2019 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt
konstituiert. Damit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
der zur Diskussion stehenden Verfügung (vgl. auch AGE BES.2021.28 vom 30. Juni
20121.
E. 1.2 und BES.2021.31 vom 29. Juli 2021 E. 1.2, je mit weiteren
Hinweisen). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten
(Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in
Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro
duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2).
2.2
Eine
Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer
Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und
eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn
hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist –
sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu
erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung,
drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die
Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu
entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019
vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der
Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder
Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer erhob zunächst am 17. April 2019 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner
(elektronische Vorakten S. 664 ff). Darin legte er dar, der Beschwerdegegner habe
sich in zwei an die KESB adressierten Schreiben, namentlich vom 23. Januar
2019.
und vom 5. März 2019 (elektronische Vorakten S. 672–685), wahrheitswidrig
und ehrenrührig ihm gegenüber geäussert. So habe der Beschwerdegegner die
Behauptung aufgestellt, dass der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich
als Beurkundungszeuge bei einer notariell erstellten falschen Urkunde mitgewirkt
habe (vgl. Strafanzeige, elektronische Vorakten S. 665). Damit sei der
Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Diese Behauptungen seien zudem geeignet,
den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen und damit bestehe der dringende
Verdacht, dass sich der Beschwerdegegner der üblen Nachrede schuldig gemacht
habe. Der Beschwerdegegner habe wissen müssen, dass der Beschwerdeführer keine
strafbare Handlung begangen habe. Der Beschwerdegegner habe vielmehr eine
falsche Behauptung aufgestellt, um dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen und
eine Strafverfolgung herbeizuführen. Dies erhärte den Verdacht der falschen Anschuldigung
(vgl. Strafanzeige, elektronische Vorakten S. 669, 670).
Mit Strafanzeige
vom 21. August 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe
ihn in einem an die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft gerichteten Schreiben
vom 16. Juli 20219 als «gekauften Zeugen» bezeichnet. Auch diese Behauptung
erfülle die Tatbestände der üblen Nachrede, der Verleumdung und der falschen Anschuldigung
(vgl. Strafanzeige, elektronische Vorakten S. 486–487).
3.2
Die
Staatsanwaltschaft begründet die diesbezügliche Verfahrenseinstellung
einerseits damit, dass der Beschwerdegegner in dem genannten Schreiben vom 5.
März 2019 lediglich erwähne, dass seine Schwester C____ unter dem Druck des
Bruders und ihres damaligen Lebenspartners, vorliegend dem Beschwerdeführer,
stehe, und dass dieser als Zeuge bei einem Landkauf durch die urteilsunfähige
Mutter aufgetreten sei. In dieser Äusserung sei kein unehrenhaftes Verhalten zu
erkennen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO
einzustellen sei. In den beiden weiteren Schreiben vom 23. Januar 2019 an die
KESB und vom 16. Juli 2019 an die Sicherheitsdirektion sei es dem Beschwerdegegner
darum gegangen, Akteneinsicht in die Verfahrensakten der KESB zu erhalten.
Diese Eingaben und Verfahrensakten seien an den verfahrensfremden
Beschwerdeführer gelangt. Der Beschwerdegegner habe zu jenem Zeitpunkt nicht
gewusst, ob seine Mutter E____ tatsächlich noch urteilsfähig gewesen sei. Seine
Eingaben seien nie darauf ausgerichtet gewesen, ein Strafverfahren in Gang zu
setzen, sondern darauf, dem Beschwerdegegner einen anderen Status im Verfahren
zu verleihen und Akteneinsicht zu erhalten. Die Aussagen des Beschwerdegegners bezüglich
des Beschwerdeführers seien daher nicht wider besseres Wissen erfolgt, überdies
seien sie lediglich auf die Eingaben bezogen, verhältnismässig und daher
gerechtfertigt, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b und c
StPO einzustellen sei (angefochtene Verfügung [act. 1] S. 5, 6).
3.3
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (act. 2) im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdegegner habe ihn eines ehrenrührigen Verhaltens bezichtigt, indem er
behaupte, der Beschwerdeführer habe bei einer Beurkundung ein wahrheitswidriges
Zeugnis abgelegt (act. 2 Ziff. 11). Der Beschwerdegegner stelle zudem
unzutreffende und willkürliche Behauptungen betreffend den Gesundheitszustand
der Mutter auf, da die Beurkundung gemäss dem Entscheid der
Notariatsaufsichtskommission vom 21. Mai 2019 nicht zu beanstanden gewesen
sei. Der Beschwerdegegner habe zudem keine Beweise dafür erbracht, dass er nur
aufgrund eigener Annahmen zum Gesundheitszustand der Mutter von einer strafbaren
Mitwirkung des Beschwerdeführers als Zeuge ausgegangen sei. Die Einstellung
wegen übler Nachrede erscheine daher geradezu willkürlich (act. 2 Ziff. 12–15).
3.4
Mit
Vernehmlassung vom 7. Juni 2021 (act. 10) äussert sich die Staatsanwaltschaft
ergänzend, dass sich sämtliche Beschwerdepunkte bezüglich der üblen Nachrede,
Verleumdung und der falschen Anschuldigung auf Äusserungen des Beschwerdegegners
beziehen würden, die dieser in seinen Eingaben an die KESB im Rahmen des
Verfahrens zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemacht habe.
Prozessuale Darlegungs- und Begründungspflichten könnten es mit sich bringen,
dass dabei Äusserungen gemacht würden, die als ehrverletzend qualifiziert
werden könnten. Solange diese aber sachbezogen und verhältnismässig seien,
nicht wider besseres Wissen erfolgten und als Vermutungen erkennbar seine, so
seien sie erlaubt.
3.5
Der
Beschwerdegegner verweist in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2021 (act. 11)
auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bzw. auf die angefochtene
Einstellungsverfügung. Er habe ernsthafte und konkrete Gründe gehabt, an die
vermutete Urteilsunfähigkeit der Mutter zu glauben. Er habe lediglich erreichen
wollen, dass eine neutrale Person das Vermögen seiner Mutter verwalte und seine
Mutter vertrete, da er selbst keinen Kontakt zu ihr habe aufnehmen können. Er
habe befürchtet, dass die Situation von seinen Geschwistern ausgenützt werde.
Da die KESB ihm die Akteneinsicht verweigert habe, habe er entsprechende
Eingaben machen müssen.
3.6
In
seiner Replik vom 8. November 2021 (act. 14) hält der Beschwerdeführer an
seinen zuvor dargelegten Ansichten fest. Er führt im Wesentlichen aus, es sei
nicht ersichtlich, dass die ehrverletzenden Äusserungen des Beschwerdegegners erforderlich
gewesen seien, und es habe sich auch nicht lediglich um Vermutungen gehandelt.
4.
4.1
Sämtlichen
strafbaren Handlungen gegen die Ehre gemeinsam ist die strafrechtliche
Definition des Ehrbegriffs bzw. die Definition von dessen Schutzbereich.
Geschützt ist die sogenannte sittliche Ehre, und damit der Ruf, ein ehrbarer
Mensch zu sein. Nicht geschützt ist gemäss langer und konstanter Rechtsprechung
der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung einer Person.
Relativiert hat dies das Bundesgericht einzig insofern, als es bei Vorhalten,
die das berufliche Verhalten berühren, die Möglichkeit der Mitbeeinträchtigung
der sittlichen Ehre anerkennt. Wichtige Voraussetzung für die Strafbarkeit ist
Dispositiv
demnach das Vorliegen eines relevanten Ehreingriffs. Wegen der Beschränkung des
Rechtsschutzes auf die sittliche Ehre ist dies insbesondere der Fall, wenn ein
individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird, wenn
behauptet wird, jemand habe vorsätzliche eine strafbare Handlung begangen, wenn
jemand eines gesellschaftlich verpönten Verhaltens im Sexualbereich bezichtigt
wird oder jemanden eine allgemein verpönte Gesinnung unterstellt wird. Auch der
Missbrauch psychiatrischer Ausdrücke für geistige Erkrankungen kann je nach
Kontext ein Ehrverletzungsdelikt begründen (vgl. zum Ganzen: Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 StGB N 16 ff.). Entscheidend
ist, ob eine Äusserung für den unbefangenen Leser oder Hörer eindeutig über die
Kritik an den beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgeht, um als Angriff
auf die persönliche Ehre angesehen zu werden. Einzig diesfalls lässt sich
sagen, es werde zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch getroffen (BGer
6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 E. 3.2). Der Vorwurf, jemand habe eine
strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (vgl. BGE 132 IV 112 E. 2.2).
4.2 Unter
dem strafrechtlich geschützten Begriff der Ehre wird ein Recht auf Achtung
verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die
betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1,
128 IV 53 E. 1.a). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der
Sinn massgebend, in welchem sie der unbefangene durchschnittliche Dritte den
konkreten Umständen nach versteht (BGE 145 IV 23 E. 3.2, 133 IV 308 E. 8.5.1).
Es gelten also nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen,
sondern die allgemeine Anschauung des Personenkreises, der die Äusserung zur
Kenntnis nimmt (Riklin, a.a.O., Vor
Art. 173 StGB N 28). Ehrenrührige Tatsachenbehauptungen und gemischte
Werturteile fallen, soweit die ihr Fundament bildenden Fakten zur Diskussion
stehen, entweder unter die üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB oder die
Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB (Riklin,
a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 48).
4.3 Wer
jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer
Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder
verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet,
wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede mit einer Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Nicht strafbar ist die
beschuldigte Person, die beweist, dass die von ihr vorgebrachte oder
weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte
Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu befinden (Art. 173 Ziff. 2 StGB).
Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der
unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten
Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein
anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen,
sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2, 131 IV 23 E. 2.1, 117 IV 27 E. 2.c, je mit Hinweis; Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 30).
4.4 Nach
Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider
besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer
Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder
verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung
wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Neben dem Vorsatz muss der Täter
«wider besseres Wissen» handeln. Die ehrenrührige Aussage muss demnach nicht
nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er
etwas Unwahres behauptet (Riklin,
a.a.O., Art. 174 StGB N 6). Während der Täter im Falle der üblen Nachrede
nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit
entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr
zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden
nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (BGer 6B_1100/2014 vom 14.
Oktober 2015 E. 4.1 mit Hinweis; Riklin,
a.a.O., Art. 174 StGB N 4). Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts
nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt
werden. Gelingt der Nachweis nicht, kommt gegebenenfalls Art. 173 StGB in
Betracht (BGer 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.1).
4.5 Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ehrverletzende Äusserungen von Parteien
und ihren Anwälten aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen
Bestimmungen sich ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten beziehungsweise
durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie
sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres
Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E.
4, 131 IV 154 E. 1.3.1, 118 IV 153 E. 4b, 116 IV 211 E. 4, je mit
Hinweisen). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB geht den Entlastungsbeweisen
gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB vor (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
4.6 Schliesslich
macht sich der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB
strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines
Verbrechens oder Vergehens beschuldigt oder in anderer Weise arglistige
Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn
herbeizuführen. Die Bezichtigung muss sich nicht auf die Nennung eines bestimmten
Straftatbestands beziehen. Indessen muss sie unmissverständlich den Vorwurf
enthalten, der Beschuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet. Bezieht
sich die Bezichtigung nicht auf einen Straftatbestand, wird zum Beispiel ein Disziplinarfehler
behauptet oder allgemein unethisches Verhalten vorgeworfen, ohne gleichzeitig
geltend zu machen, dieses sei strafrechtlich relevant, so kann keine falsche
Anschuldigung vorliegen. Der Begriff «wider besseres Wissen» hat dabei die
gleiche Bedeutung wie bei der Verleumdung nach Art. 174 StGB (zum Ganzen Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 303 StGB N 16).
4.7
4.7.1 Auslöser
der diversen Strafanzeigen war im vorliegenden Fall ein langjähriger Streit unter
den drei Geschwistern C____, D____ und dem Beschwerdegegner sowie der gemeinsamen
Mutter E____. Soweit den Akten zu entnehmen ist, übertrug E____ ihren drei
Kindern im Jahre 2001 je einen Anteil an einem Grundstück in Schweden. Nach dem
Tod des Vaters bzw. Ehemanns F____ im Januar 2014 entwickelte sich über diese
Grundstücksübertragung eine erbrechtliche Streitigkeit, bei welcher sich die
Mutter durch den Notar G____ vertreten liess. E____ erlitt im Jahr 2015 einen
Schlaganfall in Folge einer zuvor erfolgten Krebsoperation (elektronische Vorakten
S. 148). Der Schlaganfall führte zu einer schweren Sprachstörung, weshalb wohl die
Beurteilung der Urteilsfähigkeit schwierig schien (vgl. dazu den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaf [KGE] 810 17 228 vom 10. Januar 2018 E. 6.2, in
den Akten). Der Notar G____ beurkundete im Juli 2017 die Rückübertragung der Grundstücksanteile
der beiden Kinder C____ und D____ an die Mutter, und beurteilte E____ dabei als
beschränkt handlungsfähig (dazu Sachverhaltsdarstellung im Entscheid der
Notariatsaufsichtskommission vom 21. Mai 2019, elektronische Vorakten der
KESB). Der Kontakt des Beschwerdegegners zu seiner Mutter schien nach deren Schlaganfall
durch seine Geschwister unterbunden worden zu sein (vgl. Einvernahme vom 21.
Januar 2020, elektronische Vorakten S. 524 ff mit Verweis auf Beilagen). Der Beschwerdegegner
wandte sich im Jahr 2017 mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB und begehrte
um Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für seine Mutter sowie um
Akteneinsicht (vgl. zum Ganzen die Sachverhaltsdarstellung in KGE 810 17 228
vom 10. Januar 2018). Die Akteneinsicht wurde ihm schliesslich mit Entscheid
der KESB vom 22. August 2019 beschränkt gewährt (elektronische Vorakten der
KESB).
4.7.2 Dem
inkriminierten Schreiben des Beschwerdegegners an die KESB vom 5. März
2019 ist wie beanzeigt im Wortlaut zu entnehmen, dass «sie [E____] sagte,
auch unter dem Druck von ihrem Partner A____ zu stehen, welcher zuvor als Zeuge
im Landkauf der urteilsunfähigen Mutter auftrat» (elektronische Vorakten S.
683). Dazu ist festzustellen, dass die Befürchtung des Beschwerdegegners, dass seine
Mutter urteilsunfähig sein könnte, objektiv nicht unberechtigt war. Dies, da
die Mutter wie geschildert im Jahr 2015 einen Hirnschlag erlitt und sie sich seitdem
offenbar nicht mehr deutlich sprachlich artikulieren konnte. Aus der
geäusserten Befürchtung lässt sich denn auch einzig ableiten, dass der Beschwerdegegner
die Handlungsfähigkeit seiner Mutter anzweifelte (vgl. auch Eingaben des
früheren Anwalts des Beschwerdegegners, H____, an die Staatsanwaltschaft vom
12. Juni 2020, elektronische Vorakten S. 31). Zudem entspricht es den unbestrittenen
Tatsachen, dass der Beschwerdeführer als Zeuge bei der genannten Beurkundung
persönlich anwesend war. Im Übrigen dürfte auch der Umstand, dass die
Geschwister den Kontakt des Beschwerdegegners zu seiner Mutter verhinderten,
das Verhalten der KESB allgemein (Akteneinsichtsverweigerung wegen fehlenden
Nahestehens) sowie die Vorgeschichte mit seinem Vater durchaus eine gewichtige Rolle
bei diesen Äusserungen gespielt haben. Dass der Beschwerdegegner grundsätzlich
die Rechtmässigkeit der notariellen Beurkundung anzweifelte, ist im Übrigen
nachvollziehbar, scheinen doch auch bereits vor dem Tod des Vaters enorme
Geldflüsse von den Konten des Vaters auf jene des Bruders D____ transferiert
worden zu sein (vgl. dazu elektronische Vorakten S. 246 ff. und Eingabe von H____
an die Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2020, elektronische Vorakten S. 43 ff.).
Zusammen mit der Staatsanwaltschaft lässt sich aus der beanzeigten Äusserung weder
der Vorwurf eines ehrrührigen Verhaltens noch einer falschen Anschuldigung
ableiten. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer keines strafbaren
Verhaltens bezichtigt, sondern lediglich dargestellt, dass dieser als Zeuge bei
der Beurkundung zugegen war. Die Verfahrenseinstellung war daher mangels
erfülltem Straftatbestand nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO angezeigt.
4.7.3 Bezüglich
der beanzeigten Äusserungen des Beschwerdeführers im Schreiben an die KESB vom
23. Januar 2019 («Zudem wurden als Zeugen der Lebenspartner von E____, A____,
und ein Jugendfreund des Bruders aufgeboten, welche ohne Zweifel eingeweiht
waren», vgl. Strafanzeige, elektronische Vorakten S. 666 und 677) sowie im
Schreiben an die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft vom 16. Juli 2019 («Dies
bei gekauften Zeugen [Lebenspartner der Schwester und Jugendfreund des Bruders]»,
vgl. elektronische Vorakten S. 493) ist zwar festzuhalten, dass damit allenfalls
ehrverletzende Bemerkungen im Sinne von Art. 173 oder 174 StGB gefallen sein
könnten. Jedoch ist weder hinsichtlich der Verleumdung nach Art. 174 StGB noch
der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB der subjektive Tatbestand
erfüllt, denn die Äusserungen des Beschwerdegegners erfolgten klarerweise nicht
wider besseres Wissen, durfte dieser die Urteilsfähigkeit seiner Mutter nach
dem erlittenen Hirnschlag zu Recht doch mindestens als fraglich betrachten. Ausserdem
ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob diese allenfalls ehrrührigen
Bemerkungen nach Art. 14 StGB gerechtfertigt erscheinen (vgl. dazu oben E. 4.5).
Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, erfolgten diese Äusserungen
einzig im Rahmen derjenigen Eingaben, die der Beschwerdegegner bei verschiedenen
Behörden vornahm, um das ihm zustehende Akteneinsichtsrecht mit Blick auf die
fragliche Urteilsunfähigkeit der Mutter zu begründen. Damit stand auch
notwendigerweise der Vorwurf im Raum, dass der Beschwerdeführer als Zeuge der
Beurkundung beim Notar beiwohnte, dies trotz der möglichen Urteilsunfähigkeit der
Mutter. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdegegner nicht über das zur
Begründung seines Begehrens Notwendige hinausgegangen ist, und dass diese
Äusserungen sachbezogen und damit verhältnismässig waren. Des Weiteren gilt als
notorisch, dass bei prozessualen Eingaben von Anwälten relativ grosszügig mit
allenfalls scharfen Formulierungen umgegangen wird – umso mehr muss dies für
Laieneingaben wie im vorliegenden Fall gelten (vgl. dazu analog die
Ausführungen zu ehrverletzenden Äusserungen bei politischen
Auseinandersetzungen: Riklin,
a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 33). In Anwendung von Art. 14 StGB erscheinen die
vom Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe somit als zulässig. Die Prüfung eines
Entlastungsbeweises bezüglich der üblen Nachrede nach Art. 173 Abs. 2 StGB erübrigt
sich bei diesem Ergebnis. Die diesbezügliche Verfahrenseinstellung gemäss Art.
319 Abs. 1 lit. b und c StPO ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Nach
dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr
von CHF 1'000.– zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Diese ist mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
5.2 Gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte,
wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie
eingestellt wird, was in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf die
beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im Beschwerdeverfahren zutrifft (vgl. statt
vieler AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016 E. 4.2). In BGer 6B_582/2020 vom
17. Dezember 2020 (vgl. auch BGE 141 IV 476 sowie 139 IV 45) hat sich das
Bundesgericht eingehend damit auseinandergesetzt, ob eine solche
Parteientschädigung zu Lasten der Anträge stellenden Privatklägerschaft oder
des Staates geht. Demnach hängt es für die Verlegung der Entschädigung für die
Verteidigungskosten der obsiegenden beschuldigten Person in
Rechtsmittelverfahren, die allein von der Privatklägerschaft angehoben worden
sind, einerseits davon ab, ob es sich beim angefochtenen Akt um einen Entscheid
handelt, der auf einem «vollständigen gerichtlichen Verfahren» beruht, oder um
eine Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung. Im ersteren Fall ist die
Privatklägerschaft Kostenträgerin, im zweiten Fall der Staat. Die
Kostenverlegung zu Lasten des Staates gilt jedoch andererseits nur, sofern es
sich um ein Offizialdelikt handelt, die Privatklägerschaft hat mithin im Falle
eines Antragsdelikts die Kosten zu tragen (BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember
2020 E. 4.2.3 ff. mit weiteren Hinweisen).
5.3 Vorliegend
hat der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen die Verfahrenseinstellung
erhoben. Bei den dem Beschwerdegegner als beschuldigte Personen vorgeworfenen
Ehrverletzungsdelikten handelt es sich um Antragsdelikte. Gestützt auf die
obigen Ausführungen (e contrario zu BGer 6B_582/2020 E. 4.2.3) hat demnach der
als Privatkläger unterliegende Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner für das
vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Mit Honorarnote
vom 20. Januar 2022 (act. 21) weist der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners
einen Aufwand von 10 Stunden zu je CHF 300.– aus. Die Auslagen betragen
insgesamt CHF 59.20. Demgemäss hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner
eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3’059.20, zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 235.55.–, somit total CHF 3'294.75, zu entrichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner B____
eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'059.20, einschliesslich Auslagen
und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 235.55, zu entrichten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.