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Entscheid

BES.2021.9

Verfahrenseinstellung

29. März 2022Deutsch21 min

Geschwistern B____ (Beschwerdegegner), C____ und D____, der gemeinsamen Mutter E____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.9

ENTSCHEID

vom 29.

März 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

B____

Beschwerdegegner 2

[...]

Beschuldigter

vertreten durch

[...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 4. Januar 2021

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Zwischen den

Geschwistern B____ (Beschwerdegegner), C____ und D____, der gemeinsamen Mutter E____

sowie dem damaligen Lebensgefährten und heutigem Ehemann von E____, A____

(Beschwerdeführer), kam es im Jahr 2017 zu erb- und erwachsenenschutzrechtlichen

Streitigkeiten. Diese führten zu insgesamt sechs Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner

wegen diverser Ehrverletzungsdelikte, wobei vier durch den Bruder D____

(Verfahren VT.[...]) und zwei durch den Beschwerdeführer erhoben wurden

(Verfahren VT.[...]). Letzterer warf dem Beschwerdegegner mit Strafanzeigen vom

17. April 2019 und vom 21. August 2019 vor, er sei vom Beschwerdegegner vor der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental (KESB) und vor der

Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft des unehrenhaften Verhaltens beschuldigt worden.

Mit Verfügung

vom 4. Januar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die unter der

Verfahrensnummer VT.[...] vereinigten Strafverfahren ein, verwies die

Zivilklagen auf den Zivilweg und sprach dem Beschwerdegegner eine Entschädigung

in der Höhe von CHF 12'048.90 zu.

Gegen diese

Einstellungsverfügung richtet sich die Beschwerde vom 18. Januar 2021. Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begehrt darin unter o/e-Kostenfolge, es

sei die ihn betreffende Verfahrenseinstellung wegen falscher Anschuldigung,

übler Nach­rede und Verleumdung aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft zu

verpflichten, das diesbezügliche Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner fortzuführen.

Der weitere Anzeigensteller D____ erhob gegen die Einstellungsverfügung vom

4. Januar 2021 hingegen keine Beschwerde.

Die

Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2021 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner äusserte sich

mit Eingabe vom 12. Juli 2021 und begehrte ebenfalls, die Beschwerde sei

abzuweisen. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 8. November 2021 an seinen

Rechtsbegehren fest. Seitens der Staatsanwaltschaft ging innert Frist keine

Duplik ein, der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 19. November

2021 auf eine erneute Stellungnahme.

Der vorliegende

Entscheid erging aufgrund der Akten. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1

lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Anzeigensteller durch die Einstellung des Verfahrens

selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die von ihm

beanzeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Er hat sich

mit Strafanzeige vom 17. April 2019 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt

konstituiert. Damit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung

der zur Diskussion stehenden Verfügung (vgl. auch AGE BES.2021.28 vom 30. Juni

20121.

E. 1.2 und BES.2021.31 vom 29. Juli 2021 E. 1.2, je mit weiteren

Hinweisen). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten

(Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des

Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in

Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro

duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2).

2.2

Eine

Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer

Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und

eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn

hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist –

sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu

erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung,

drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine

Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die

Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu

entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019

vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der

Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder

Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen

Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer erhob zunächst am 17. April 2019 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner

(elektronische Vorakten S. 664 ff). Darin legte er dar, der Beschwerdegegner habe

sich in zwei an die KESB adressierten Schreiben, namentlich vom 23. Januar

2019.

und vom 5. März 2019 (elektronische Vorakten S. 672–685), wahrheitswidrig

und ehrenrührig ihm gegenüber geäussert. So habe der Beschwerdegegner die

Behauptung aufgestellt, dass der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich

als Beurkundungszeuge bei einer notariell erstellten falschen Urkunde mitgewirkt

habe (vgl. Strafanzeige, elektronische Vorakten S. 665). Damit sei der

Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Diese Behauptungen seien zudem geeignet,

den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen und damit bestehe der dringende

Verdacht, dass sich der Beschwerdegegner der üblen Nachrede schuldig gemacht

habe. Der Beschwerdegegner habe wissen müssen, dass der Beschwerdeführer keine

strafbare Handlung begangen habe. Der Beschwerdegegner habe vielmehr eine

falsche Behauptung aufgestellt, um dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen und

eine Strafverfolgung herbeizuführen. Dies erhärte den Verdacht der falschen Anschuldigung

(vgl. Strafanzeige, elek­tronische Vorakten S. 669, 670).

Mit Strafanzeige

vom 21. August 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe

ihn in einem an die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft gerichteten Schreiben

vom 16. Juli 20219 als «gekauften Zeugen» bezeichnet. Auch diese Behauptung

erfülle die Tatbestände der üblen Nachrede, der Verleumdung und der falschen Anschuldigung

(vgl. Strafanzeige, elektronische Vorakten S. 486–487).

3.2

Die

Staatsanwaltschaft begründet die diesbezügliche Verfahrenseinstellung

einerseits damit, dass der Beschwerdegegner in dem genannten Schreiben vom 5.

März 2019 lediglich erwähne, dass seine Schwester C____ unter dem Druck des

Bruders und ihres damaligen Lebenspartners, vorliegend dem Beschwerdeführer,

stehe, und dass dieser als Zeuge bei einem Landkauf durch die urteilsunfähige

Mutter aufgetreten sei. In dieser Äusserung sei kein unehrenhaftes Verhalten zu

erkennen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO

einzustellen sei. In den beiden weiteren Schreiben vom 23. Januar 2019 an die

KESB und vom 16. Juli 2019 an die Sicherheitsdirektion sei es dem Beschwerdegegner

darum gegangen, Akteneinsicht in die Verfahrensakten der KESB zu erhalten.

Diese Eingaben und Verfahrensakten seien an den verfahrensfremden

Beschwerdeführer gelangt. Der Beschwerdegegner habe zu jenem Zeitpunkt nicht

gewusst, ob seine Mutter E____ tatsächlich noch urteilsfähig gewesen sei. Seine

Eingaben seien nie darauf ausgerichtet gewesen, ein Strafverfahren in Gang zu

setzen, sondern darauf, dem Beschwerdegegner einen anderen Status im Verfahren

zu verleihen und Akteneinsicht zu erhalten. Die Aussagen des Beschwerdegegners bezüglich

des Beschwerdeführers seien daher nicht wider besseres Wissen erfolgt, überdies

seien sie lediglich auf die Eingaben bezogen, verhältnismässig und daher

gerechtfertigt, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b und c

StPO einzustellen sei (angefochtene Verfügung [act. 1] S. 5, 6).

3.3

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (act. 2) im Wesentlichen geltend, der

Beschwerdegegner habe ihn eines ehrenrührigen Verhaltens bezichtigt, indem er

behaupte, der Beschwerdeführer habe bei einer Beurkundung ein wahrheitswidriges

Zeugnis abgelegt (act. 2 Ziff. 11). Der Beschwerdegegner stelle zudem

unzutreffende und willkürliche Behauptungen betreffend den Gesundheitszustand

der Mutter auf, da die Beurkundung gemäss dem Entscheid der

Notariatsaufsichtskommission vom 21. Mai 2019 nicht zu beanstanden gewesen

sei. Der Beschwerdegegner habe zudem keine Beweise dafür erbracht, dass er nur

aufgrund eigener Annahmen zum Gesundheitszustand der Mutter von einer strafbaren

Mitwirkung des Beschwerdeführers als Zeuge ausgegangen sei. Die Einstellung

wegen übler Nachrede erscheine daher geradezu willkürlich (act. 2 Ziff. 12–15).

3.4

Mit

Vernehmlassung vom 7. Juni 2021 (act. 10) äussert sich die Staatsanwaltschaft

ergänzend, dass sich sämtliche Beschwerdepunkte bezüglich der üblen Nachrede,

Verleumdung und der falschen Anschuldigung auf Äusserungen des Beschwerdegegners

beziehen würden, die dieser in seinen Eingaben an die KESB im Rahmen des

Verfahrens zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemacht habe.

Prozessuale Darlegungs- und Begründungspflichten könnten es mit sich bringen,

dass dabei Äusserungen gemacht würden, die als ehrverletzend qualifiziert

werden könnten. Solange diese aber sachbezogen und verhältnismässig seien,

nicht wider besseres Wissen erfolgten und als Vermutungen erkennbar seine, so

seien sie erlaubt.

3.5

Der

Beschwerdegegner verweist in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2021 (act. 11)

auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bzw. auf die angefochtene

Einstellungsverfügung. Er habe ernsthafte und konkrete Gründe gehabt, an die

vermutete Urteilsunfähigkeit der Mutter zu glauben. Er habe lediglich erreichen

wollen, dass eine neutrale Person das Vermögen seiner Mutter verwalte und seine

Mutter vertrete, da er selbst keinen Kontakt zu ihr habe aufnehmen können. Er

habe befürchtet, dass die Situation von seinen Geschwistern ausgenützt werde.

Da die KESB ihm die Akteneinsicht verweigert habe, habe er entsprechende

Eingaben machen müssen.

3.6

In

seiner Replik vom 8. November 2021 (act. 14) hält der Beschwerdeführer an

seinen zuvor dargelegten Ansichten fest. Er führt im Wesentlichen aus, es sei

nicht ersichtlich, dass die ehrverletzenden Äusserungen des Beschwerdegegners erforderlich

gewesen seien, und es habe sich auch nicht lediglich um Vermutungen gehandelt.

4.

4.1

Sämtlichen

strafbaren Handlungen gegen die Ehre gemeinsam ist die strafrechtliche

Definition des Ehrbegriffs bzw. die Definition von dessen Schutzbereich.

Geschützt ist die sogenannte sittliche Ehre, und damit der Ruf, ein ehrbarer

Mensch zu sein. Nicht geschützt ist gemäss langer und konstanter Rechtsprechung

der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung einer Person.

Relativiert hat dies das Bundesgericht einzig insofern, als es bei Vorhalten,

die das berufliche Verhalten berühren, die Möglichkeit der Mitbeeinträchtigung

der sittlichen Ehre anerkennt. Wichtige Voraussetzung für die Strafbarkeit ist

Dispositiv

demnach das Vorliegen eines relevanten Ehreingriffs. Wegen der Beschränkung des

Rechtsschutzes auf die sittliche Ehre ist dies insbesondere der Fall, wenn ein

individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird, wenn

behauptet wird, jemand habe vorsätzliche eine strafbare Handlung begangen, wenn

jemand eines gesellschaftlich verpönten Verhaltens im Sexualbereich bezichtigt

wird oder jemanden eine allgemein verpönte Gesinnung unterstellt wird. Auch der

Missbrauch psychiatrischer Ausdrücke für geistige Erkrankungen kann je nach

Kontext ein Ehrverletzungsdelikt begründen (vgl. zum Ganzen: Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 StGB N 16 ff.). Entscheidend

ist, ob eine Äusserung für den unbefangenen Leser oder Hörer eindeutig über die

Kritik an den beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgeht, um als Angriff

auf die persönliche Ehre angesehen zu werden. Einzig diesfalls lässt sich

sagen, es werde zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch getroffen (BGer

6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 E. 3.2). Der Vorwurf, jemand habe eine

strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (vgl. BGE 132 IV 112 E. 2.2).

4.2 Unter

dem strafrechtlich geschützten Begriff der Ehre wird ein Recht auf Achtung

verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die

betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1,

128 IV 53 E. 1.a). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der

Sinn massgebend, in welchem sie der unbefangene durchschnittliche Dritte den

konkreten Umständen nach versteht (BGE 145 IV 23 E. 3.2, 133 IV 308 E. 8.5.1).

Es gelten also nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen,

sondern die allgemeine Anschauung des Personenkreises, der die Äusserung zur

Kenntnis nimmt (Riklin, a.a.O., Vor

Art. 173 StGB N 28). Ehrenrührige Tatsachenbehauptungen und gemischte

Werturteile fallen, soweit die ihr Fundament bildenden Fakten zur Diskussion

stehen, entweder unter die üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB oder die

Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB (Riklin,

a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 48).

4.3 Wer

jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer

Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder

verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet,

wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede mit einer Geldstrafe bis zu 180

Tagessätzen bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Nicht strafbar ist die

beschuldigte Person, die beweist, dass die von ihr vorgebrachte oder

weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte

Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu befinden (Art. 173 Ziff. 2 StGB).

Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der

unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten

Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein

anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen,

sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2, 131 IV 23 E. 2.1, 117 IV 27 E. 2.c, je mit Hinweis; Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 30).

4.4 Nach

Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider

besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer

Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder

verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung

wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Neben dem Vorsatz muss der Täter

«wider besseres Wissen» handeln. Die ehrenrührige Aussage muss demnach nicht

nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er

etwas Unwahres behauptet (Riklin,

a.a.O., Art. 174 StGB N 6). Während der Täter im Falle der üblen Nachrede

nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit

entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr

zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden

nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (BGer 6B_1100/2014 vom 14.

Oktober 2015 E. 4.1 mit Hinweis; Riklin,

a.a.O., Art. 174 StGB N 4). Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts

nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt

werden. Gelingt der Nachweis nicht, kommt gegebenenfalls Art. 173 StGB in

Betracht (BGer 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.1).

4.5 Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ehrverletzende Äusserungen von Parteien

und ihren Anwälten aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen

Bestimmungen sich ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten beziehungsweise

durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie

sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres

Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E.

4, 131 IV 154 E. 1.3.1, 118 IV 153 E. 4b, 116 IV 211 E. 4, je mit

Hinweisen). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB geht den Entlastungsbeweisen

gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB vor (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

4.6 Schliesslich

macht sich der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB

strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines

Verbrechens oder Vergehens beschuldigt oder in anderer Weise arglistige

Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn

herbeizuführen. Die Bezichtigung muss sich nicht auf die Nennung eines bestimmten

Straftatbestands beziehen. Indessen muss sie unmissverständlich den Vorwurf

enthalten, der Beschuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet. Bezieht

sich die Bezichtigung nicht auf einen Straftatbestand, wird zum Beispiel ein Disziplinarfehler

behauptet oder allgemein unethisches Verhalten vorgeworfen, ohne gleichzeitig

geltend zu machen, dieses sei strafrechtlich relevant, so kann keine falsche

Anschuldigung vorliegen. Der Begriff «wider besseres Wissen» hat dabei die

gleiche Bedeutung wie bei der Verleumdung nach Art. 174 StGB (zum Ganzen Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 303 StGB N 16).

4.7

4.7.1 Auslöser

der diversen Strafanzeigen war im vorliegenden Fall ein langjähriger Streit unter

den drei Geschwistern C____, D____ und dem Beschwerdegegner sowie der gemeinsamen

Mutter E____. Soweit den Akten zu entnehmen ist, übertrug E____ ihren drei

Kindern im Jahre 2001 je einen Anteil an einem Grundstück in Schweden. Nach dem

Tod des Vaters bzw. Ehemanns F____ im Januar 2014 entwickelte sich über diese

Grundstücksübertragung eine erbrechtliche Streitigkeit, bei welcher sich die

Mutter durch den Notar G____ vertreten liess. E____ erlitt im Jahr 2015 einen

Schlaganfall in Folge einer zuvor erfolgten Krebsoperation (elektronische Vorakten

S. 148). Der Schlaganfall führte zu einer schweren Sprachstörung, weshalb wohl die

Beurteilung der Urteilsfähigkeit schwierig schien (vgl. dazu den Entscheid des

Kantonsgerichts Basel-Landschaf [KGE] 810 17 228 vom 10. Januar 2018 E. 6.2, in

den Akten). Der Notar G____ beurkundete im Juli 2017 die Rückübertragung der Grundstücksanteile

der beiden Kinder C____ und D____ an die Mutter, und beurteilte E____ dabei als

beschränkt handlungsfähig (dazu Sachverhaltsdarstellung im Entscheid der

Notariatsaufsichtskommission vom 21. Mai 2019, elektronische Vorakten der

KESB). Der Kontakt des Beschwerdegegners zu seiner Mutter schien nach deren Schlaganfall

durch seine Geschwister unterbunden worden zu sein (vgl. Einvernahme vom 21.

Januar 2020, elektronische Vorakten S. 524 ff mit Verweis auf Beilagen). Der Beschwerdegegner

wandte sich im Jahr 2017 mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB und begehrte

um Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für seine Mutter sowie um

Akteneinsicht (vgl. zum Ganzen die Sachverhaltsdarstellung in KGE 810 17 228

vom 10. Januar 2018). Die Akteneinsicht wurde ihm schliesslich mit Entscheid

der KESB vom 22. August 2019 beschränkt gewährt (elektronische Vorakten der

KESB).

4.7.2 Dem

inkriminierten Schreiben des Beschwerdegegners an die KESB vom 5. März

2019 ist wie beanzeigt im Wortlaut zu entnehmen, dass «sie [E____] sagte,

auch unter dem Druck von ihrem Partner A____ zu stehen, welcher zuvor als Zeuge

im Landkauf der urteilsunfähigen Mutter auftrat» (elektronische Vorakten S.

683). Dazu ist festzustellen, dass die Befürchtung des Beschwerdegegners, dass seine

Mutter urteilsunfähig sein könnte, objektiv nicht unberechtigt war. Dies, da

die Mutter wie geschildert im Jahr 2015 einen Hirnschlag erlitt und sie sich seitdem

offenbar nicht mehr deutlich sprachlich artikulieren konnte. Aus der

geäusserten Befürchtung lässt sich denn auch einzig ableiten, dass der Beschwerdegegner

die Handlungsfähigkeit seiner Mutter anzweifelte (vgl. auch Eingaben des

früheren Anwalts des Beschwerdegegners, H____, an die Staatsanwaltschaft vom

12. Juni 2020, elektronische Vorakten S. 31). Zudem entspricht es den unbestrittenen

Tatsachen, dass der Beschwerdeführer als Zeuge bei der genannten Beurkundung

persönlich anwesend war. Im Übrigen dürfte auch der Umstand, dass die

Geschwister den Kontakt des Beschwerdegegners zu seiner Mutter verhinderten,

das Verhalten der KESB allgemein (Akteneinsichtsverweigerung wegen fehlenden

Nahestehens) sowie die Vorgeschichte mit seinem Vater durchaus eine gewichtige Rolle

bei diesen Äusserungen gespielt haben. Dass der Beschwerdegegner grundsätzlich

die Rechtmässigkeit der notariellen Beurkundung anzweifelte, ist im Übrigen

nachvollziehbar, scheinen doch auch bereits vor dem Tod des Vaters enorme

Geldflüsse von den Konten des Vaters auf jene des Bruders D____ transferiert

worden zu sein (vgl. dazu elek­tronische Vorakten S. 246 ff. und Eingabe von H____

an die Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2020, elektronische Vorakten S. 43 ff.).

Zusammen mit der Staatsanwaltschaft lässt sich aus der beanzeigten Äusserung weder

der Vorwurf eines ehrrührigen Verhaltens noch einer falschen Anschuldigung

ableiten. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer keines strafbaren

Verhaltens bezichtigt, sondern lediglich dargestellt, dass dieser als Zeuge bei

der Beurkundung zugegen war. Die Verfahrenseinstellung war daher mangels

erfülltem Straftatbestand nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO angezeigt.

4.7.3 Bezüglich

der beanzeigten Äusserungen des Beschwerdeführers im Schreiben an die KESB vom

23. Januar 2019 («Zudem wurden als Zeugen der Lebenspartner von E____, A____,

und ein Jugendfreund des Bruders aufgeboten, welche ohne Zweifel eingeweiht

waren», vgl. Strafanzeige, elektronische Vorakten S. 666 und 677) sowie im

Schreiben an die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft vom 16. Juli 2019 («Dies

bei gekauften Zeugen [Lebenspartner der Schwester und Jugendfreund des Bruders]»,

vgl. elektronische Vorakten S. 493) ist zwar festzuhalten, dass damit allenfalls

ehrverletzende Bemerkungen im Sinne von Art. 173 oder 174 StGB gefallen sein

könnten. Jedoch ist weder hinsichtlich der Verleumdung nach Art. 174 StGB noch

der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB der subjektive Tatbestand

erfüllt, denn die Äusserungen des Beschwerdegegners erfolgten klarerweise nicht

wider besseres Wissen, durfte dieser die Urteilsfähigkeit seiner Mutter nach

dem erlittenen Hirnschlag zu Recht doch mindestens als fraglich betrachten. Ausserdem

ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob diese allenfalls ehrrührigen

Bemerkungen nach Art. 14 StGB gerechtfertigt erscheinen (vgl. dazu oben E. 4.5).

Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, erfolgten diese Äusserungen

einzig im Rahmen derjenigen Eingaben, die der Beschwerdegegner bei verschiedenen

Behörden vornahm, um das ihm zustehende Akteneinsichtsrecht mit Blick auf die

fragliche Urteilsunfähigkeit der Mutter zu begründen. Damit stand auch

notwendigerweise der Vorwurf im Raum, dass der Beschwerdeführer als Zeuge der

Beurkundung beim Notar beiwohnte, dies trotz der möglichen Urteilsunfähigkeit der

Mutter. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdegegner nicht über das zur

Begründung seines Begehrens Notwendige hinausgegangen ist, und dass diese

Äusserungen sachbezogen und damit verhältnismässig waren. Des Weiteren gilt als

notorisch, dass bei prozessualen Eingaben von Anwälten relativ grosszügig mit

allenfalls scharfen Formulierungen umgegangen wird – umso mehr muss dies für

Laieneingaben wie im vorliegenden Fall gelten (vgl. dazu analog die

Ausführungen zu ehrverletzenden Äusserungen bei politischen

Auseinandersetzungen: Riklin,

a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 33). In Anwendung von Art. 14 StGB erscheinen die

vom Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe somit als zulässig. Die Prüfung eines

Entlastungsbeweises bezüglich der üblen Nachrede nach Art. 173 Abs. 2 StGB erübrigt

sich bei diesem Ergebnis. Die diesbezügliche Verfahrenseinstellung gemäss Art.

319 Abs. 1 lit. b und c StPO ist nicht zu beanstanden.

5.

5.1 Nach

dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr

von CHF 1'000.– zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Diese ist mit dem bereits geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

5.2 Gemäss

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf

Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte,

wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie

eingestellt wird, was in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf die

beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im Beschwerdeverfahren zutrifft (vgl. statt

vieler AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016 E. 4.2). In BGer 6B_582/2020 vom

17. Dezember 2020 (vgl. auch BGE 141 IV 476 sowie 139 IV 45) hat sich das

Bundesgericht eingehend damit auseinandergesetzt, ob eine solche

Parteientschädigung zu Lasten der Anträge stellenden Privatklägerschaft oder

des Staates geht. Demnach hängt es für die Verlegung der Entschädigung für die

Verteidigungskosten der obsiegenden beschuldigten Person in

Rechtsmittelverfahren, die allein von der Privatklägerschaft angehoben worden

sind, einerseits davon ab, ob es sich beim angefochtenen Akt um einen Entscheid

handelt, der auf einem «vollständigen gerichtlichen Verfahren» beruht, oder um

eine Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung. Im ersteren Fall ist die

Privatklägerschaft Kostenträgerin, im zweiten Fall der Staat. Die

Kostenverlegung zu Lasten des Staates gilt jedoch andererseits nur, sofern es

sich um ein Offizialdelikt handelt, die Privatklägerschaft hat mithin im Falle

eines Antragsdelikts die Kosten zu tragen (BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember

2020 E. 4.2.3 ff. mit weiteren Hinweisen).

5.3 Vorliegend

hat der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen die Verfahrenseinstellung

erhoben. Bei den dem Beschwerdegegner als beschuldigte Personen vorgeworfenen

Ehrverletzungsdelikten handelt es sich um Antragsdelikte. Gestützt auf die

obigen Ausführungen (e contrario zu BGer 6B_582/2020 E. 4.2.3) hat demnach der

als Privatkläger unterliegende Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner für das

vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Mit Honorarnote

vom 20. Januar 2022 (act. 21) weist der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners

einen Aufwand von 10 Stunden zu je CHF 300.– aus. Die Auslagen betragen

insgesamt CHF 59.20. Demgemäss hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner

eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3’059.20, zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 235.55.–, somit total CHF 3'294.75, zu entrichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner B____

eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'059.20, einschliesslich Auslagen

und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 235.55, zu entrichten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.