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Entscheid

BES.2021.90

Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c StGB, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 13 BV, Art. 36 Abs. 2 und 3 BV sowie gegen das kantonale und bundesrechtliche Datenschutzgesetz

12. Mai 2022Deutsch9 min

8. Juli 2021 haben A____, B____, C____, D____, E____, F____, G____, H____, I____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.90

ENTSCHEID

vom 24. Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer 1

[...]

B____

Beschwerdeführer 2

[...]

C____ Beschwerdeführerin

3

[...]

D____

Beschwerdeführerin 4

[...]

E____

Beschwerdeführerin 5

[...]

F____

Beschwerdeführerin 6

[...]

G____

Beschwerdeführerin 7

[...]

H____

Beschwerdeführerin 8

[...]

I____

Beschwerdeführerin 9

[...]

J____

Beschwerdeführerin 10

[...]

K____

Beschwerdeführer 11

[...]

L____

Beschwerdeführer 12

[...]

M____

Beschwerdeführerin 13

[...]

N____ Beschwerdeführerin

14

[...]

O____ Beschwerdeführer

15

[...]

P____

Beschwerdeführer 16

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde betreffend eine

Zwangsmassnahme (Beschlagnahme) der Staatsanwaltschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

8. Juli 2021 haben A____, B____, C____, D____, E____, F____, G____, H____, I____,

J____, K____, L____, M____, N____, O____ und P____ (nachfolgend: die

Beschwerdeführenden) «Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft BS und die

Kriminalpolizei BS» eingereicht, wobei sie als Beschwerdegrund «Verletzung von

Art. 197 Abs. 1 lit. c StGB, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 13 BV,

Art. 36 Abs. 2 und 3 BV sowie gegen das kantonale und bundesrechtliche

Datenschutzgesetz» angeben. Aus der Begründung der Eingabe geht hervor, dass

sich die Beschwerdeführenden durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, im

Strafverfahren gegen Q____ sämtliche auf deren beschlagnahmten Mobiltelefon

vorhandenen Dateien zu den Akten jenes Strafverfahrens gegeben zu haben, als in

ihrem Recht auf «Privatsphäre und informelle Selbstbestimmung» verletzt

erachten. Sodann wurden die Beschwerdeführenden offenbar mit den Dateien ab dem

Mobiltelefon von Q____ bedient, da sie mit der Beschwerde einen USB-Stick

eingereicht haben, auf welchem diese enthalten sein sollen (USB-Stick wurde

durch das Gericht nicht gesichtet). Beantragt wird nebst der Gutheissung der

Beschwerde eine «Rüge an die beschuldigten Parteien», «Einzug und sofortige

Vernichtung des Datenträgers bei den Empfängern, unter Strafandrohung, alle Daten

zu löschen bzw. Anweisung an das Strafgericht, diese Handlung unverzüglich

vorzunehmen», «Entschädigung pro Beschwerdeführer von CHF 100.– als Genugtuung»

und «Verzicht auf Prozesskosten bzw. zu Lasten der Beschwerdegegner sowie

Verzicht auf einen Kostenvorschuss bzw. Ansetzung des tiefsten Satzes».

Mit

Stellungnahme vom 19. Juli 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit

Replik vom 18. August 2021 halten die Beschwerdeführenden sinngemäss an ihrer

Beschwerde fest und beantragen neu, „es sei bei einer ausserkantonalen Forensik

(z.B. Forensik Zürich) ein Gutachten bezüglich der Möglichkeit zur Beschränkung

von Datenauslesung in einem bestimmten Zeitraum durch das Appellationsgericht

einzuholen“, „es sei das Strafgericht (Einzelgericht) als Gegenpartei dieser

Beschwerde hinzuzufügen“ und „es sei dieses Verfahren mit dem Verfahren

BES.2021.91 zusammenzuführen“.

Der

vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Für die Einzelheiten

der Standpunkte der Parteien und des Sachverhalts wird auf die nachfolgenden

Erwägungen verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im

schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2

Die

Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396

Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführenden geben an, am 30. Juni 2021 von Q____

erfahren zu haben, dass das im Strafverfahren gegen sie beschlagnahmte

Mobiltelefon bzw. die darauf befindlichen Dateien ohne Vornahme einer Triage

vollständig zu den Strafakten genommen worden seien. Damit ist mit der

Einreichung der Beschwerde am 8. Juli 2021 von der Einhaltung der gesetzlichen

Frist durch die Beschwerdeführenden auszugehen. Allerdings richtet sich die

Beschwerde einzig gegen die Staatsanwaltschaft. Die Kriminalpolizei, welche

lediglich im Auftrag der Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon ausgewertet hatte,

ist nicht Beschwerdegegnerin, zumal es im Vorverfahren in der Verantwortung der

Staatsanwaltschaft liegt, was zu den Strafakten genommen wird. Die

Beschwerdeführenden weiten mit Replik vom 18. August 2021 ihre Beschwerde aus

bzw. richten diese zusätzlich sinngemäss gegen eine Verfahrenshandlung der

Strafgerichtspräsidentin im Strafverfahren gegen Q____. Die Beschwerdeführenden

geben nicht an, wann sie vom monierten Umstand der Aktenzustellung (inklusive

aller Dateien ab Mobiltelefon) erfahren haben. Damit ist nicht erstellt, dass

die Beschwerdefrist eingehalten wurde, wobei die Beschwerdeführenden die

Beweislast für die Einhaltung der Frist tragen. Da die Aktenzustellung im

genannten Strafverfahren bereits vor dem 30. Juni 2021 stattfand und das

Strafverfahren offenbar Inhalt eines Gesprächs zwischen A____ und Q____ am 30.

Juni 2021 war, ist davon auszugehen, dass die Frist diesbezüglich nicht

eingehalten wurde. Die Strafgerichtspräsidentin ist folglich nicht Beschwerdegegnerin

im vorliegenden Verfahren. Demzufolge wurde sie auch nicht zur Vernehmlassung

eingeladen.

1.3

Vorliegend

stellt sich die Frage, gegen welchen Beschwerdegegenstand sich die Beschwerde

richtet. Die Beschwerdeführenden richten ihre Beschwerde sinngemäss gegen eine

Amtshandlung der Staatsanwaltschaft in einem konkreten Strafverfahren,

namentlich gegen die Beschlagnahme des Mobiltelefons von Q____ bzw. die

Beschlagnahme sämtlicher Dateien auf diesem Telefon und die Beigabe sämtlicher

sich darauf befindenden Dateien zu den Strafakten des gegen Q____ geführten

Strafverfahrens. Keiner der Beschwerdeführenden ist allerdings Partei im Sinne

von Art. 104 StPO im Strafverfahren gegen Q____. Sie könnten aber «durch

Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte» im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit.

f StPO sein. Im Sinne einer Generalklausel fällt unter diesen Begriff ein nicht

eingegrenzter Personenkreis, da von einem Strafverfahren, mithin als

Reflexwirkung bei Zwangsmassnahmen, Personen betroffen sein können, die weder beschuldigte

Personen noch Geschädigte sind (Küffer,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 105 N 28). Folglich besteht die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführenden

als von der Beschlagnahme des Mobiltelefons im Strafverfahren gegen Q____

beschwerte Dritte und damit zur Beschwerde gegen diese Amtshandlung bzw. gegen

die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft in diesem Strafverfahren

legitimiert sind (Art. 105 Abs. 2 StPO).

1.4

Die

Berechtigung zur Beschwerde setzt allerdings auch eine Beschwer voraus, das

heisst die Beschwerdeführenden müssen darlegen, weshalb sie von der

angefochtenen Sache in ihren Rechten betroffen sind. Überdies hat die

Betroffenheit aktuell zu sein (Ziegler/Keller,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 382 N 1 f.). Die Beschwerdeführenden behaupten, sie hätten

«allesamt in diesem Zeitraum (gemeint Zeitraum der Entstehung der

beschlagnahmten Dateien ab dem Mobiltelefon von Q____) mit Q____ kommuniziert

und auch höchstpersönlichen Inhalt (Nachrichten, Bilder, Tonaufnahmen, Videos)

geteilt», weshalb sie in ihrem «Recht auf die Privatsphäre und informationelle

Selbstbestimmung in grober Art und Weise verletzt» seien. Konkret belegt durch

jeden Einzelnen der Beschwerdeführenden wird diese Behauptung allerdings nicht.

Grundsätzlich wäre die Beschwerde deshalb zur Verbesserung an die

Beschwerdeführenden zurück zu weisen, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den

Inhalt des dazu eingereichten USB-Sticks selber nach dieser Behauptung zu

durchsuchen bzw. es dem Gericht zudem gar nicht möglich ist, dies zu tun, da es

die Beschwerdeführenden etwa auf Fotografien nicht erkennen kann. Allerdings

erweist sich eine solche Beschwerdeverbesserung insoweit als obsolet, als

zwischenzeitlich ein Entscheid des Beschwerdegerichts im Strafverfahren gegen Q____

ergangen ist, wonach (sinngemäss) entsprechend dem Rechtsbegehren der

Beschwerdeführenden sämtliche Dateien ab dem Mobiltelefon von Q____ ausserhalb

des Zeitraums vom 21. Dezember 2019 und dem 5. Februar 2020 aus den Strafakten

zu entfernen sind sowie sich die zu den Akten zu nehmenden Dateien aus diesem

Zeitraum auf die Auswertung des WhatsApp Chatverlaufs zu beschränken hat (AGE

AUS.2021.91 vom 19. Mai 2022). Die Beschwerdeführenden sind deshalb aktuell

nicht mehr beschwert, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten

ist. Damit wird auch ihr Antrag auf Erstellung eines ausserkantonalen

Forensikgutachtens obsolet.

Die

Beschwerdeführenden verlangen allerdings je auch eine Genugtuung von CHF 100.–,

wohl gestützt auf Art. 434 StPO. Sofern sie an diesem Antrag festhalten wollen,

ist ihnen deshalb eine Nachfrist zu setzen, innert welcher sie je individuell-konkret

auszuführen und zu belegen haben, mit der Beschlagnahme welcher Dateien ab dem

Mobiltelefon von Q____ sie sich als in ihren Rechten verletzt erachten und

weshalb. Das Nichteinreichen einer Verbesserung der Beschwerde wird als

Verzicht gewertet. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

1.5

Wenn

angefochtene Verfügungen oder Verfahrenshandlungen in einem Beschwerdeverfahren

aufgehoben werden, ist die Instanz, gegen welche sich die Beschwerde richtet,

nicht zusätzlich zu rügen. Die Rüge ist der Aufhebung oder Abänderung der Sache

inhärent. Auf solche Begehren ist im Rahmen einer Beschwerde deshalb nicht

einzutreten (s. die von den Beschwerdeführenden verlangte «Rüge an die

beschuldigten Parteien»).

1.6

Vollständigkeitshalber

wird noch darauf hingewiesen, dass das vorliegende Verfahren nicht mit dem

Beschwerdeverfahren von Q____ zusammengelegt wurde, weil die

Beschwerdeführenden nicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO sind. Eine

Zusammenlegung drängte sich deshalb trotz der inhaltlich überschneidenden

Thematik nicht auf.

2.

Da der Eintritt

der Gegenstandslosigkeit in Bezug auf die gewünschte Entfernung von Akten sich

aus der Reihenfolge der Fallbearbeitung des Beschwerdegerichts ergibt, wird auf

eine Erhebung von Kosten verzichtet. Soweit die Beschwerdeführenden an der Ausrichtung

einer Genugtuung festhalten, sind sie allerdings auf das mögliche Kostenrisiko

hinzuweisen. Die Gewährung der sinngemäss ebenfalls beantragten unentgeltlichen

Rechtspflege (beinhaltend eine Befreiung von allfälligen Gerichtskosten) ist gestützt

auf Art. 136 StPO zu beantragen (s. zur Anwendbarkeit von Art. 136 StPO für

durch Zwangsmassnahmen betroffene Dritte und zur [zusätzlichen] Voraussetzung

der unmittelbaren Betroffenheit: Lieber,

in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 136 N1a) und

eine allfällige Mittellosigkeit ist mit dem Antrag zu belegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird, (vorerst) abgesehen

von dem Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 100.– pro Beschwerdeführenden,

nicht eingetreten.

Den Beschwerdeführenden wird Frist gesetzt bis 10 Tage

ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids, um ihren Antrag auf Genugtuung im

Sinne von Erwägung 1.4 zu ergänzen. Wird innerhalb der gesetzten Frist keine ergänzende

Beschwerdebegründung eingereicht, wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben

und es werden keine weiteren Kosten erhoben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer 1 (mit Kopien zu Handen der weiteren

Beschwerdeführenden)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.