BES.2021.90
Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c StGB, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 13 BV, Art. 36 Abs. 2 und 3 BV sowie gegen das kantonale und bundesrechtliche Datenschutzgesetz
12. Mai 2022Deutsch9 min
8. Juli 2021 haben A____, B____, C____, D____, E____, F____, G____, H____, I____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.90
ENTSCHEID
vom 24. Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer 1
[...]
B____
Beschwerdeführer 2
[...]
C____ Beschwerdeführerin
3
[...]
D____
Beschwerdeführerin 4
[...]
E____
Beschwerdeführerin 5
[...]
F____
Beschwerdeführerin 6
[...]
G____
Beschwerdeführerin 7
[...]
H____
Beschwerdeführerin 8
[...]
I____
Beschwerdeführerin 9
[...]
J____
Beschwerdeführerin 10
[...]
K____
Beschwerdeführer 11
[...]
L____
Beschwerdeführer 12
[...]
M____
Beschwerdeführerin 13
[...]
N____ Beschwerdeführerin
14
[...]
O____ Beschwerdeführer
15
[...]
P____
Beschwerdeführer 16
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde betreffend eine
Zwangsmassnahme (Beschlagnahme) der Staatsanwaltschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
8. Juli 2021 haben A____, B____, C____, D____, E____, F____, G____, H____, I____,
J____, K____, L____, M____, N____, O____ und P____ (nachfolgend: die
Beschwerdeführenden) «Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft BS und die
Kriminalpolizei BS» eingereicht, wobei sie als Beschwerdegrund «Verletzung von
Art. 197 Abs. 1 lit. c StGB, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 13 BV,
Art. 36 Abs. 2 und 3 BV sowie gegen das kantonale und bundesrechtliche
Datenschutzgesetz» angeben. Aus der Begründung der Eingabe geht hervor, dass
sich die Beschwerdeführenden durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, im
Strafverfahren gegen Q____ sämtliche auf deren beschlagnahmten Mobiltelefon
vorhandenen Dateien zu den Akten jenes Strafverfahrens gegeben zu haben, als in
ihrem Recht auf «Privatsphäre und informelle Selbstbestimmung» verletzt
erachten. Sodann wurden die Beschwerdeführenden offenbar mit den Dateien ab dem
Mobiltelefon von Q____ bedient, da sie mit der Beschwerde einen USB-Stick
eingereicht haben, auf welchem diese enthalten sein sollen (USB-Stick wurde
durch das Gericht nicht gesichtet). Beantragt wird nebst der Gutheissung der
Beschwerde eine «Rüge an die beschuldigten Parteien», «Einzug und sofortige
Vernichtung des Datenträgers bei den Empfängern, unter Strafandrohung, alle Daten
zu löschen bzw. Anweisung an das Strafgericht, diese Handlung unverzüglich
vorzunehmen», «Entschädigung pro Beschwerdeführer von CHF 100.– als Genugtuung»
und «Verzicht auf Prozesskosten bzw. zu Lasten der Beschwerdegegner sowie
Verzicht auf einen Kostenvorschuss bzw. Ansetzung des tiefsten Satzes».
Mit
Stellungnahme vom 19. Juli 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Mit
Replik vom 18. August 2021 halten die Beschwerdeführenden sinngemäss an ihrer
Beschwerde fest und beantragen neu, „es sei bei einer ausserkantonalen Forensik
(z.B. Forensik Zürich) ein Gutachten bezüglich der Möglichkeit zur Beschränkung
von Datenauslesung in einem bestimmten Zeitraum durch das Appellationsgericht
einzuholen“, „es sei das Strafgericht (Einzelgericht) als Gegenpartei dieser
Beschwerde hinzuzufügen“ und „es sei dieses Verfahren mit dem Verfahren
BES.2021.91 zusammenzuführen“.
Der
vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Für die Einzelheiten
der Standpunkte der Parteien und des Sachverhalts wird auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im
schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
Die
Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführenden geben an, am 30. Juni 2021 von Q____
erfahren zu haben, dass das im Strafverfahren gegen sie beschlagnahmte
Mobiltelefon bzw. die darauf befindlichen Dateien ohne Vornahme einer Triage
vollständig zu den Strafakten genommen worden seien. Damit ist mit der
Einreichung der Beschwerde am 8. Juli 2021 von der Einhaltung der gesetzlichen
Frist durch die Beschwerdeführenden auszugehen. Allerdings richtet sich die
Beschwerde einzig gegen die Staatsanwaltschaft. Die Kriminalpolizei, welche
lediglich im Auftrag der Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon ausgewertet hatte,
ist nicht Beschwerdegegnerin, zumal es im Vorverfahren in der Verantwortung der
Staatsanwaltschaft liegt, was zu den Strafakten genommen wird. Die
Beschwerdeführenden weiten mit Replik vom 18. August 2021 ihre Beschwerde aus
bzw. richten diese zusätzlich sinngemäss gegen eine Verfahrenshandlung der
Strafgerichtspräsidentin im Strafverfahren gegen Q____. Die Beschwerdeführenden
geben nicht an, wann sie vom monierten Umstand der Aktenzustellung (inklusive
aller Dateien ab Mobiltelefon) erfahren haben. Damit ist nicht erstellt, dass
die Beschwerdefrist eingehalten wurde, wobei die Beschwerdeführenden die
Beweislast für die Einhaltung der Frist tragen. Da die Aktenzustellung im
genannten Strafverfahren bereits vor dem 30. Juni 2021 stattfand und das
Strafverfahren offenbar Inhalt eines Gesprächs zwischen A____ und Q____ am 30.
Juni 2021 war, ist davon auszugehen, dass die Frist diesbezüglich nicht
eingehalten wurde. Die Strafgerichtspräsidentin ist folglich nicht Beschwerdegegnerin
im vorliegenden Verfahren. Demzufolge wurde sie auch nicht zur Vernehmlassung
eingeladen.
1.3
Vorliegend
stellt sich die Frage, gegen welchen Beschwerdegegenstand sich die Beschwerde
richtet. Die Beschwerdeführenden richten ihre Beschwerde sinngemäss gegen eine
Amtshandlung der Staatsanwaltschaft in einem konkreten Strafverfahren,
namentlich gegen die Beschlagnahme des Mobiltelefons von Q____ bzw. die
Beschlagnahme sämtlicher Dateien auf diesem Telefon und die Beigabe sämtlicher
sich darauf befindenden Dateien zu den Strafakten des gegen Q____ geführten
Strafverfahrens. Keiner der Beschwerdeführenden ist allerdings Partei im Sinne
von Art. 104 StPO im Strafverfahren gegen Q____. Sie könnten aber «durch
Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte» im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit.
f StPO sein. Im Sinne einer Generalklausel fällt unter diesen Begriff ein nicht
eingegrenzter Personenkreis, da von einem Strafverfahren, mithin als
Reflexwirkung bei Zwangsmassnahmen, Personen betroffen sein können, die weder beschuldigte
Personen noch Geschädigte sind (Küffer,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 105 N 28). Folglich besteht die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführenden
als von der Beschlagnahme des Mobiltelefons im Strafverfahren gegen Q____
beschwerte Dritte und damit zur Beschwerde gegen diese Amtshandlung bzw. gegen
die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft in diesem Strafverfahren
legitimiert sind (Art. 105 Abs. 2 StPO).
1.4
Die
Berechtigung zur Beschwerde setzt allerdings auch eine Beschwer voraus, das
heisst die Beschwerdeführenden müssen darlegen, weshalb sie von der
angefochtenen Sache in ihren Rechten betroffen sind. Überdies hat die
Betroffenheit aktuell zu sein (Ziegler/Keller,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 382 N 1 f.). Die Beschwerdeführenden behaupten, sie hätten
«allesamt in diesem Zeitraum (gemeint Zeitraum der Entstehung der
beschlagnahmten Dateien ab dem Mobiltelefon von Q____) mit Q____ kommuniziert
und auch höchstpersönlichen Inhalt (Nachrichten, Bilder, Tonaufnahmen, Videos)
geteilt», weshalb sie in ihrem «Recht auf die Privatsphäre und informationelle
Selbstbestimmung in grober Art und Weise verletzt» seien. Konkret belegt durch
jeden Einzelnen der Beschwerdeführenden wird diese Behauptung allerdings nicht.
Grundsätzlich wäre die Beschwerde deshalb zur Verbesserung an die
Beschwerdeführenden zurück zu weisen, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den
Inhalt des dazu eingereichten USB-Sticks selber nach dieser Behauptung zu
durchsuchen bzw. es dem Gericht zudem gar nicht möglich ist, dies zu tun, da es
die Beschwerdeführenden etwa auf Fotografien nicht erkennen kann. Allerdings
erweist sich eine solche Beschwerdeverbesserung insoweit als obsolet, als
zwischenzeitlich ein Entscheid des Beschwerdegerichts im Strafverfahren gegen Q____
ergangen ist, wonach (sinngemäss) entsprechend dem Rechtsbegehren der
Beschwerdeführenden sämtliche Dateien ab dem Mobiltelefon von Q____ ausserhalb
des Zeitraums vom 21. Dezember 2019 und dem 5. Februar 2020 aus den Strafakten
zu entfernen sind sowie sich die zu den Akten zu nehmenden Dateien aus diesem
Zeitraum auf die Auswertung des WhatsApp Chatverlaufs zu beschränken hat (AGE
AUS.2021.91 vom 19. Mai 2022). Die Beschwerdeführenden sind deshalb aktuell
nicht mehr beschwert, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten
ist. Damit wird auch ihr Antrag auf Erstellung eines ausserkantonalen
Forensikgutachtens obsolet.
Die
Beschwerdeführenden verlangen allerdings je auch eine Genugtuung von CHF 100.–,
wohl gestützt auf Art. 434 StPO. Sofern sie an diesem Antrag festhalten wollen,
ist ihnen deshalb eine Nachfrist zu setzen, innert welcher sie je individuell-konkret
auszuführen und zu belegen haben, mit der Beschlagnahme welcher Dateien ab dem
Mobiltelefon von Q____ sie sich als in ihren Rechten verletzt erachten und
weshalb. Das Nichteinreichen einer Verbesserung der Beschwerde wird als
Verzicht gewertet. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
1.5
Wenn
angefochtene Verfügungen oder Verfahrenshandlungen in einem Beschwerdeverfahren
aufgehoben werden, ist die Instanz, gegen welche sich die Beschwerde richtet,
nicht zusätzlich zu rügen. Die Rüge ist der Aufhebung oder Abänderung der Sache
inhärent. Auf solche Begehren ist im Rahmen einer Beschwerde deshalb nicht
einzutreten (s. die von den Beschwerdeführenden verlangte «Rüge an die
beschuldigten Parteien»).
1.6
Vollständigkeitshalber
wird noch darauf hingewiesen, dass das vorliegende Verfahren nicht mit dem
Beschwerdeverfahren von Q____ zusammengelegt wurde, weil die
Beschwerdeführenden nicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO sind. Eine
Zusammenlegung drängte sich deshalb trotz der inhaltlich überschneidenden
Thematik nicht auf.
2.
Da der Eintritt
der Gegenstandslosigkeit in Bezug auf die gewünschte Entfernung von Akten sich
aus der Reihenfolge der Fallbearbeitung des Beschwerdegerichts ergibt, wird auf
eine Erhebung von Kosten verzichtet. Soweit die Beschwerdeführenden an der Ausrichtung
einer Genugtuung festhalten, sind sie allerdings auf das mögliche Kostenrisiko
hinzuweisen. Die Gewährung der sinngemäss ebenfalls beantragten unentgeltlichen
Rechtspflege (beinhaltend eine Befreiung von allfälligen Gerichtskosten) ist gestützt
auf Art. 136 StPO zu beantragen (s. zur Anwendbarkeit von Art. 136 StPO für
durch Zwangsmassnahmen betroffene Dritte und zur [zusätzlichen] Voraussetzung
der unmittelbaren Betroffenheit: Lieber,
in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 136 N1a) und
eine allfällige Mittellosigkeit ist mit dem Antrag zu belegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird, (vorerst) abgesehen
von dem Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 100.– pro Beschwerdeführenden,
nicht eingetreten.
Den Beschwerdeführenden wird Frist gesetzt bis 10 Tage
ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids, um ihren Antrag auf Genugtuung im
Sinne von Erwägung 1.4 zu ergänzen. Wird innerhalb der gesetzten Frist keine ergänzende
Beschwerdebegründung eingereicht, wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben
und es werden keine weiteren Kosten erhoben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer 1 (mit Kopien zu Handen der weiteren
Beschwerdeführenden)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.