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Entscheid

BES.2021.91

Verweigerung der Triage nach Beschlagnahme und Auswertung eines Datenträgers

19. Mai 2022Deutsch16 min

vielmehr seien restlos alle auf dem Mobiltelefon befindlichen Dateien seiner Person,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.91

ENTSCHEID

vom 19.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Strafgerichtspräsidentin

Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009

Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine verfahrensleitende

Verfügung

der Strafgerichtspräsidentin vom 5.

Juli 2021

betreffend Verweigerung der

Triage nach Beschlagnahme und

Auswertung eines Datenträgers

Sachverhalt

Sachverhalt

Im gegen A____

geführten Strafverfahren wurde am 5. Februar 2020 deren Mobiltelefon zur

«Durchsuchung von Aufzeichnungen» beschlagnahmt. Am 7. Februar 2020

wurde die IT-Ermittlung mit der Auswertung von Daten auf dem beschlagnahmten

Mobiltelefon beauftragt.

Mit Verfügung

vom 17. Juni 2021 stellte die Strafgerichtspräsidentin nebst anderem die

Anhängigmachung der Anklage gegen A____ vom 27. Mai 2021 beim Strafgericht

Basel-Stadt fest und teilte mit, dass den Parteien innerhalb gesetzter Frist

die Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung stünden, wobei den Parteivertretungen

je eine CD mit den Akten zugestellt werde. Mit Schreiben vom 25. Juni 2021

teilte der Verteidiger von A____ der Strafgerichtspräsidentin mit, dass bei ihm

zwei USB-Sticks eingegangen seien, auf welchen die Auswertung des Mobiltelefons

von A____ sowie die Aufnahme der Videoüberwachung abgespeichert seien. Mit

grossem Befremden habe er feststellen müssen, dass auf dem einen USB-Stick, auf

welchem sich die Auswertung des Mobiltelefons von A____ befinde, gegen 127'000

Nachrichten, teilweise auch aus dem Jahr 2004, und über 830'000 Mediadateien

(Fotos, Sprachnachrichten etc.) abgespeichert worden seien. Die Kriminalpolizei

habe ausnahmslos alle Nachrichten, auch solche, welche über Jahrzehnte vor der

angeblichen Tat geschrieben und empfangen worden seien, sowie solche, welche

nach dem inkriminierten Zeitraum ausgetauscht worden seien, auf dem USB-Stick

abgespeichert. Eine Triage sei offenbar für nicht notwendig befunden worden,

vielmehr seien restlos alle auf dem Mobiltelefon befindlichen Dateien seiner Person,

dem Strafgericht, der Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsvertretung der

Privatklägerin zugestellt worden. Die Privat- und Intimsphäre der beschuldigten

A____ sei mit diesem Vorgehen in krasser Weise und ohne Not unnötig verletzt

worden. Der Verteidiger ersuchte vor diesem Hintergrund die Strafgerichtspräsidentin,

es sei der Rechtsvertreter der Privatklägerin umgehend aufzufordern, den ihm

zugestellten USB-Stick enthaltend die genannten Dateien der

Mobiltelefonauswertung dem Strafgericht zu retournieren. Auch sei er

aufzufordern zum Schutze von A____ keine Verfahrensakten oder Teile davon

herauszugeben, auch nicht an die Privatklägerin. Weiter sei von ihm eine

schriftliche Bestätigung einzuverlangen, dass keine Verfahrensakten oder Teile

davon herausgegeben worden und die Daten gelöscht worden seien. Soweit noch gar

keine USB-Stick enthaltend die genannten Dateien an die Rechtsvertretung der

Privatklägerin versandt worden sei, sei eine zeitliche und inhaltliche Triage

der Dateien vorzunehmen. Dies habe auch für den USB-Stick zu gelten, der zu den

Verfahrensakten genommen worden sei. Der USB-Stick enthaltend sämtliche Dateien

ab dem Mobiltelefon von A____ sei aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.

Mit Verfügung

vom 5. Juli 2021 beschied die Strafgerichtspräsidentin nebst anderem, dass

keine zusätzliche Triage der Mobiltelefondateien angeordnet werde und es wurde

der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft ausdrücklich auf Punkt 8 der

Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2021 hingewiesen, wonach von den

Parteivertretungen keine Verfahrensakten in papier- oder elektronischer Form an

die Klientschaft oder Dritte weitergegeben werden darf.

Mit Eingabe vom

19. Juli 2021 hat A____ Beschwerde gegen die Instruktionsverfügung vom 5. Juli

2021 einreichen lassen. Sie beantragt die Feststellung, dass die Verweigerung

der Strafgerichtspräsidentin, eine Triage der vom Mobiltelefon der

Beschwerdeführerin sichergestellten Daten vorzunehmen, rechtswidrig sei. Weiter

sei festzustellen, dass die Beschlagnahme vom 5. Februar 2020 bzw. deren

Durchführung widerrechtlich sei. Sodann sei eine zeitliche Triage der

WhatsApp-Nachrichten (21. Dezember 2019 bis 5. Februar 2020) vorzunehmen und es

seien alle Datenträger, auf welchen sich die widerrechtlichen Dateien befänden,

einzuziehen und zu vernichten. Auch seien alle Dokumente mit den

widerrechtlichen Dateien aus den Akten zu entfernen. Der Beschwerdeführerin sei

sodann die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dies alles unter o/e-

Kostenfolge.

Mit

Stellungnahme vom 19. Juli 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit

Stellungnahme vom 9. August 2021 beantragt die Strafgerichtspräsidentin die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom

20. August 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Vorakten wurden

beigezogen. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

wird, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen

verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

eingereichte Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der

Strafgerichtspräsidentin, mit welcher die Vornahme einer Datentriage verweigert

wurde. Es handelt sich folglich um einen verfahrensleitenden Entscheid des

Strafgerichts. Solche Entscheide sind nach

Art. 393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

von der Beschwerde ausgenommen. Entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung ist

eine Beschwerde gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegen einen

verfahrensleitenden Entscheid jedoch zulässig, wenn er einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a

Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) bewirken kann (BGer 1B_211/2018 vom

27.

Juni 2018 E. 2.1; BGE 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f. m.w.H.). Ein

nicht wiedergutzumachender Nachteil liegt vor, wenn er auch durch ein

nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden

kann (BGE 142 III 79 E. 2.2). Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die

angefochtene Verfügung des Strafgerichts geeignet ist, einen derartigen

Nachteil zu bewirken.

1.2

Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein nicht wieder gut zu machender

Nachteil in einem Entsiegelungsverfahren zu bejahen, wenn geschützte

Geheimnisrechte ausreichend substantiiert werden (BGer 1B_273/2015 vom 21.

Januar 2016 E. 1.3). Die sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergebende

Thematik entspricht dem inhaltlichen Gegenstand eines Entsiegelungsverfahrens

(s. unten E. 3.2). Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, sämtliche auf

ihrem Mobiltelefon befindlichen Dateien ausserhalb des Zeitraums vom 21.

Dezember 2021 bis 5. Februar 2020 seien in keiner Art und Weise geeignet,

zur Aufklärung des im Strafverfahren relevanten Sachverhalts beizutragen, was

von der Strafgerichtspräsidentin nicht bestritten wird. Die Beifügung all

dieser Dateien zu den Akten verletzte deshalb ihre Persönlichkeitsrechte, zumal

viele der Dateien privater Natur seien, wie etwa intime Bilder und Nachrichten.

Die Beschwerdeführerin hat damit geschützte Geheimnisrechte ausreichend

substantiiert und ein drohender nicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil ist

zu bejahen. Ob das Recht, zu einem früheren Zeitpunkt eine Siegelung zu

verlangen, einer derartigen Beschwerde grundsätzlich entgegenstünde, kann offen

bleiben, da vorliegend kein Grund zur Beantragung einer Siegelung bestand (s.

unten E. 3).

1.3

Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ferner ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches

ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen

Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist. Die

Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, mithin

aktuell sein (Lieber, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 382 N 7 und 13). Der Antrag der Beschwerdeführerin

auf Entfernung von Dateien aus den Akten wurde abgelehnt, weshalb sie in ihren

Rechten betroffen ist. Da sich diese Dateien weiterhin in den Akten befinden,

ist ihr Rechtschutzinteresse aktuell.

2.

Die

Beschwerdeführerin richtet die Beschwerde gegen das Strafgericht, die Staatsanwaltschaft

und die Kriminalpolizei. Da sich die Beschwerde gegen eine Verfügung der als

Instruktionsrichterin amtenden Gerichtspräsidentin richtet, ist sie die

Beschwerdegegnerin. Die Staatsanwaltschaft ist nach erfolgter Anhängigmachung

der Anklage Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO), was sie

dazu berechtigt, sich zur Sache zu äussern. Dieses Recht wurde ihr zugestanden.

Zur Beschwerdegegnerin wird sie deshalb nicht. Die Kriminalpolizei bzw. die

IT-Ermittlung, wertete das Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin im Auftrag der

Staatsanwaltschaft aus, sie agierte mithin als Hilfsperson der

Staatsanwaltschaft. Dies macht sie weder zur Beschwerdegegnerin, noch zur

Partei im Verfahren.

3.

3.1

Die

Strafgerichtspräsidentin macht geltend, bei den Anträgen der Beschwerdeführerin

handle es sich um Rechtsbegehren, welche in einem Siegelungsverfahren nach Art.

248.

StPO geltend zu machen gewesen wären. Die Beschwerdeführerin sei bei der

Beschlagnahme ihres Mobiltelefons über ihre Rechte aufgeklärt worden und sei

bereits zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten gewesen. Sie habe weder eine

Siegelung beantragt, noch eine Beschwerde gegen die Beschlagnahme- und

Durchsuchungsverfügung erhoben. Dementsprechend seien die «auslesbaren

Telefondaten vom Originaldatenträger (Handy) auf einen neuen Datenträger

(USB-Stick) übertragen» worden. Die nachfolgende Auswertung der gesicherten

Daten beschränke sich demgegenüber auf den effektiv interessierenden Zeitraum.

Dementsprechend sei ein Bericht mit den relevanten Erkenntnissen zum

Tatzeitraum verfasst worden.

3.2

Diesen

Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin

wurde am 5. Februar 2020 nach Durchführung einer Einvernahme sichergestellt und

offenbar zeitgleich beschlagnahmt. Auf dem Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl vom 5. Februar 2020 ist der Durchsuchungsauftrag zwar noch

umfassend formuliert, in dem auf dem Standardformular je ein Kreuz neben «betrifft:

Durchsuchung von Aufzeichnungen» sowie «umfasst: Schriftstücke, Ton-, Bild- und

andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und

Speicherung von Informationen bei denen zu vermuten ist, dass sich darin

Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen» (dieser Text

entspricht der gesetzlichen Regelung von Art. 246 StPO) gesetzt wurde.

Spezifiziert und individualisiert wurde auf dem Standardformular einzig, dass

es sich bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen um diejenigen auf dem

beschlagnahmten Mobiltelefon des Modells [...] handelt. Am 7. Februar 2020

erging sodann der Auftrag der Staatsanwaltschaft an die IT-Ermittlung. Auch

dazu wurde ein Standardformular verwendet. Auf diesem wurde die «Spezifische

Sicherung folgender Daten» angekreuzt und sodann individuell konkretisierend «WhatsApp

Chatverläufe inkl. aller Sprachnachrichten und Bilder im Zeitraum vom 21.

Dezember 2019 – 05. Februar 2020 sichern» sowie «Zusätzlich Feststellen ob in

diesem Zeitraum Text- oder Sprachnachrichten gelöscht wurden» auf dem Formular

eingetragen. Sodann wurde der «Auslesezeitraum» angekreuzt und darunter «von

21.12.2019

bis 05.02.2020» eingetragen. Unter dem Punkt «Spezifische Sicherung

folgender Daten» ist auf dem Formular folgende (allgemeine) Erklärung als

Standardtext zu finden: «Was soll gesichert werden? (z.B. welches Chat App

[Snapchat, WhatsApp etc.] und zwischen welchen Personen/Rufnummer, Anruflisten,

Bild-/Videodateien etc.)».

Zwar ist eine

Siegelung grundsätzlich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der

Sicherstellung von Aufzeichnungen oder Gegenständen zu stellen (Thormann/ Brechbühl, in

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.

248.

N 11). Vorliegend ist allerdings aufgrund der Angaben auf dem Auftragsformular

an die IT-Ermittlung glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin bereits bei der Sicherstellung

und zeitgleichen Beschlagnahme ihres Mobiltelefons mitgeteilt wurde, die

Sicherung und Auswertung der darauf enthaltenen Daten werde sich auf den für

den inkriminierten Sachverhalt relevanten Zeitraum sowie einzig auf die

WhatsApp Chatverläufe inklusive aller Sprachnachrichten und Bilder (sowie

allfällige Löschungen) beschränken, wie sie dies geltend machen lässt

(Beschwerde S. 4). Die Bestätigung der Richtigkeit dieser Zusicherung

anlässlich der Sicherstellung und Beschlagnahme fand sich für sie sodann im

Auftrag an die IT-Ermittlung. Es bestand für die Beschwerdeführerin mit anderen

Worten kein Grund, die Siegelung in Bezug auf sämtliche weitere auf dem

Mobiltelefon befindlichen Dateien zum Zeitpunkt der Beschlagnahme zu

beantragen. Ihr nun vorzuhalten, sie hätte die Siegelung beantragen müssen, um

zu verhindern, dass sämtliche Dateien des Mobiltelefons beschlagnahmt und

durchsucht würden und darüber hinaus Eingang in die Akten fänden, erscheint

geradezu treuwidrig. Damit ist nachfolgend zu überprüfen, inwieweit

entsprechend dem Vorgehen in einem Siegelungsverfahren die über die in Auftrag

an die IT-Ermittlung hinausgehende Beschlagnahme, Durchsuchung und Datensicherung

sowie deren Beifügung zu den Strafakten nicht hätte erfolgen dürfen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, alle ausserhalb des Zeitraums vom 21. Dezember

2019.

bis 5. Februar 2020 und nicht im WhatsApp Chat enthaltenen gesicherten und

in den Akten befindlichen Dateien ab ihrem Mobiltelefon könnten für das

Strafverfahren gar nicht relevant sein, nachdem der das Strafverfahren gegen

ihre Person auslösende Vorfall sich am 21. Dezember 2019 ereignet haben soll

und das Mobiltelefon am 5. Februar 2020 sichergestellt und beschlagnahmt wurde.

Die Sicherung und Zuführung zu den Akten aller ausserhalb dieses Zeitraums

entstandenen Dateien seien nicht von der Beschlagnahme gedeckt und der Vorgang

allein deshalb rechtswidrig. Aber auch die aus dem definierten Zeitraums

stammenden Dateien hätten vernichtet werden müssen, soweit sie als Beweismittel

nicht tauglich seien. Auch deren Erfassung sei nicht vom Beschlagnahmebefehl

gedeckt. Es habe keinerlei zeitliche und inhaltliche Triage stattgefunden. Es

habe leider festgestellt werden müssen, dass diverse private und intime Bilder

und Nachrichten, welche sich auf dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin

befanden, nun von Personen habe eingesehen werden können, für welche sie nicht

bestimmt waren. Damit sei das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin

und aller Personen, mit welchen sie über das Mobiltelefon in Kontakt gestanden

habe, massiv verletzt worden.

4.2

Von

einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO wird nach der Praxis

des Bundesgerichtes gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im

Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt

werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen

und zu den Akten zu nehmen (BGE 143 IV 270 E. 4.4 mit

Hinweisen). Der Entsiegelungsrichter hat (auch bei grossen Datenmengen) jene

Gegenstände auszusondern, die (nach den substantiierten Angaben der

Staatsanwaltschaft bzw. der betroffenen Inhaber) für die Strafuntersuchung

offensichtlich irrelevant erscheinen (BGE 138 IV 225 E. 7.1 mit Hinweisen, 141

IV 77 E. 4.3). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können

unter anderem beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel

gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Dass zur Beweissicherung

beschlagnahmte Dokumente und Dateien grundsätzlich untersuchungsrelevant sein

müssen, ergibt sich folglich direkt aus der Strafprozessordnung (vgl. BGE 137 IV 189 E. 5.1.1).

4.3

Wie

dargelegt, beschränkte die Staatsanwaltschaft den Auftrag zur Durchsuchung des

Mobiltelefons auf den Zeitraum ab dem inkriminierten Vorfall bis zum Zeitpunkt

der Beschlagnahme sowie auf den WhatsApp-Chatverlauf und die Feststellung

allfälliger Löschung von Text- oder Sprachnachrichten. Man erhoffte sich daraus

gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin weiterführende Erkenntnisse über

den Tatverlauf bzw. das Motiv der Tat. Auch wenn die Staatsanwaltschaft sich

zur Sache selbst nicht geäussert hat, ist der von der Beschwerdeführerin

beschriebene Grund für die zeitliche und inhaltliche Limitierung der

Datenauswertung ab dem Mobiltelefon einleuchtend und ergibt sich letztlich aus

der Sache selbst. Nachdem bereits festgestellt worden ist, dass sich die

Beschwerdeführerin auf die ihr am 5. Februar 2020 mündlich bekannt gemachte

Limitierung der Beschlagnahme bzw. Durchsuchung verlassen durfte (s. oben E. 3.2),

ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, wenn sie vorbringt, die über diesen

Zeitraum hinausgehende Sicherung von Dateien sei vom Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl gar nicht gedeckt. Nachdem der als in Bezug auf die auszuwertenden

Dateien als zeitlich und inhaltlich limitiert zu interpretierende

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 5. Februar 2022, welcher zeitgleich

mit der Sicherstellung erging, die Beschwerdeführerin nicht dazu veranlassen

musste, eine Siegelung zu beantragen, da sie mit diesem Vorgehen einverstanden

war, kam es nicht zu einer Triage im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens. Was dem

Zwangsmassnahmengericht aber als Aufgabe im Entsiegelungsverfahren zugekommen

wäre, nämlich diejenigen Dateien auszusortieren, die für die Strafuntersuchung

offensichtlich irrelevant sind, hätte vorliegend der Staatsanwaltschaft bzw.

der von ihr beauftragten IT-Ermittlung oblegen, welche von sich aus die

Dispositiv

Beschlagnahme und Durchsuchung bereits limitiert hatte. Demnach waren in einem

ersten Schritt nur diejenigen Dateien zu sichern, die dem Auftrag entsprechen.

Danach hätten in einem zweiten Schritt diejenigen Dateien aussortiert werden

müssen, die sich nicht als Beweismaterial eignen bzw. offensichtlich nicht

geeignet sind, zu den sich stellenden Beweisfragen (zur Tat oder zur

Schuldzumessung) Antworten zu liefern. Soweit alle Dateien des definierten

Zeitraums gesichert werden sollen, für den Fall, dass von den Parteien

behauptet würde, die Triage sei nicht korrekt erfolgt, können die als

irrelevant aussortierten Dateien ausserhalb der Akten abgelegt und unter

Verschluss aufbewahrt werden.

Dass die

Parteivertreter mit der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen wurden, die

Akten nicht an die Klientschaft oder Dritte herauszugeben, vermag die

unrechtmässige Sicherung und Aktenbeifügung von für das Strafverfahren

irrelevanten Dateien entgegen den Ausführungen der Strafgerichtspräsidentin

offensichtlich nicht genügend zu beheben. Es ist der Beschwerdeführerin mit

anderen Worten Recht zu geben, wenn sie geltend machen lässt, mit dem erfolgten

Vorgehen sei ein unzulässiger Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte,

namentlich in ihre Privatsphäre, vorgenommen worden und eine zeitliche sowie

inhaltliche Triage sei zwingend vorzunehmen.

4.4 Soweit

die Beschwerdeführerin Feststellungsbegehren beantragt, sind diese nicht

notwendig, da entsprechend dem Ausgeführten eine Triage vorzunehmen ist, mithin

ihre Begehren auf Vornahme einer korrekten Triage und einer korrekten Zuführung

der relevanten Dateien bzw. sich daraus ergebenden Daten zu den Akten den

Feststellungsbegehren vorgehen. Die Widerrechtlichkeit der vorgenommenen Dateienbeschlagnahme

und Auslesung sowie deren vollständiges Hinzufügen zu den Akten ist der Anweisung

zur Vornahme einer Triage entsprechend dem Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl sowie der Limitierung der zu den Akten zu nehmenden Dateien

und sich daraus ergebenden Daten inhärent. Auf die Feststellungsbegehren ist

demnach nicht einzutreten. Anzuordnen ist demnach die Triage der zu

durchsuchenden und auszuwertenden sowie zu beschlagnahmenden Dateien sowie die

Vernichtung sämtlicher darüberhinausgehender beschlagnahmter Dateien.

5.

Damit obsiegt

die Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich,

weshalb der Staat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428

Abs. 1 StPO). Die beantragte amtliche Verteidigung wird ihr bewilligt und ihr

Verteidiger ist für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Ein

Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO besteht nicht. Der

Verteidiger hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein angemessener

Aufwand zu schätzen ist. Der angemessene Aufwand wird auf 6 Stunden geschätzt,

inklusive Auslagen und zuzüglich der MWST. Für die Einzelheiten wird auf das

Dispositiv verwiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit

darauf einzutreten ist, und es ist eine Triage der Dateien ab dem Mobiltelefon

der Beschwerdeführerin entsprechend den Erwägungen vorzunehmen. Die ausserhalb

des Zeitraums vom 19. Dezember 2019 bis 5. Februar 2020 auf dem

Mobiltelefon der Beschwerdeführerin enthaltenen und gespiegelten Dateien sowie

alle Dateien dieses Zeitraums, die nicht Teil des WhatsApp-Chatverlaufes sind, sind

zu vernichten. Die nicht beweisrelevanten Dateien innerhalb des genannten

Zeitraums sind nötigenfalls auf einem separaten Datenträger zu sichern und

ausserhalb der Akten unter Verschluss zu behalten und aufzubewahren.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin, [...],

wird ein Honorar von CHF 1'200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST

von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse bezahlt. Es besteht kein

Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).