BES.2021.91
Verweigerung der Triage nach Beschlagnahme und Auswertung eines Datenträgers
19. Mai 2022Deutsch16 min
vielmehr seien restlos alle auf dem Mobiltelefon befindlichen Dateien seiner Person,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.91
ENTSCHEID
vom 19.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Strafgerichtspräsidentin
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine verfahrensleitende
Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin vom 5.
Juli 2021
betreffend Verweigerung der
Triage nach Beschlagnahme und
Auswertung eines Datenträgers
Sachverhalt
Sachverhalt
Im gegen A____
geführten Strafverfahren wurde am 5. Februar 2020 deren Mobiltelefon zur
«Durchsuchung von Aufzeichnungen» beschlagnahmt. Am 7. Februar 2020
wurde die IT-Ermittlung mit der Auswertung von Daten auf dem beschlagnahmten
Mobiltelefon beauftragt.
Mit Verfügung
vom 17. Juni 2021 stellte die Strafgerichtspräsidentin nebst anderem die
Anhängigmachung der Anklage gegen A____ vom 27. Mai 2021 beim Strafgericht
Basel-Stadt fest und teilte mit, dass den Parteien innerhalb gesetzter Frist
die Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung stünden, wobei den Parteivertretungen
je eine CD mit den Akten zugestellt werde. Mit Schreiben vom 25. Juni 2021
teilte der Verteidiger von A____ der Strafgerichtspräsidentin mit, dass bei ihm
zwei USB-Sticks eingegangen seien, auf welchen die Auswertung des Mobiltelefons
von A____ sowie die Aufnahme der Videoüberwachung abgespeichert seien. Mit
grossem Befremden habe er feststellen müssen, dass auf dem einen USB-Stick, auf
welchem sich die Auswertung des Mobiltelefons von A____ befinde, gegen 127'000
Nachrichten, teilweise auch aus dem Jahr 2004, und über 830'000 Mediadateien
(Fotos, Sprachnachrichten etc.) abgespeichert worden seien. Die Kriminalpolizei
habe ausnahmslos alle Nachrichten, auch solche, welche über Jahrzehnte vor der
angeblichen Tat geschrieben und empfangen worden seien, sowie solche, welche
nach dem inkriminierten Zeitraum ausgetauscht worden seien, auf dem USB-Stick
abgespeichert. Eine Triage sei offenbar für nicht notwendig befunden worden,
vielmehr seien restlos alle auf dem Mobiltelefon befindlichen Dateien seiner Person,
dem Strafgericht, der Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsvertretung der
Privatklägerin zugestellt worden. Die Privat- und Intimsphäre der beschuldigten
A____ sei mit diesem Vorgehen in krasser Weise und ohne Not unnötig verletzt
worden. Der Verteidiger ersuchte vor diesem Hintergrund die Strafgerichtspräsidentin,
es sei der Rechtsvertreter der Privatklägerin umgehend aufzufordern, den ihm
zugestellten USB-Stick enthaltend die genannten Dateien der
Mobiltelefonauswertung dem Strafgericht zu retournieren. Auch sei er
aufzufordern zum Schutze von A____ keine Verfahrensakten oder Teile davon
herauszugeben, auch nicht an die Privatklägerin. Weiter sei von ihm eine
schriftliche Bestätigung einzuverlangen, dass keine Verfahrensakten oder Teile
davon herausgegeben worden und die Daten gelöscht worden seien. Soweit noch gar
keine USB-Stick enthaltend die genannten Dateien an die Rechtsvertretung der
Privatklägerin versandt worden sei, sei eine zeitliche und inhaltliche Triage
der Dateien vorzunehmen. Dies habe auch für den USB-Stick zu gelten, der zu den
Verfahrensakten genommen worden sei. Der USB-Stick enthaltend sämtliche Dateien
ab dem Mobiltelefon von A____ sei aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.
Mit Verfügung
vom 5. Juli 2021 beschied die Strafgerichtspräsidentin nebst anderem, dass
keine zusätzliche Triage der Mobiltelefondateien angeordnet werde und es wurde
der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft ausdrücklich auf Punkt 8 der
Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2021 hingewiesen, wonach von den
Parteivertretungen keine Verfahrensakten in papier- oder elektronischer Form an
die Klientschaft oder Dritte weitergegeben werden darf.
Mit Eingabe vom
19. Juli 2021 hat A____ Beschwerde gegen die Instruktionsverfügung vom 5. Juli
2021 einreichen lassen. Sie beantragt die Feststellung, dass die Verweigerung
der Strafgerichtspräsidentin, eine Triage der vom Mobiltelefon der
Beschwerdeführerin sichergestellten Daten vorzunehmen, rechtswidrig sei. Weiter
sei festzustellen, dass die Beschlagnahme vom 5. Februar 2020 bzw. deren
Durchführung widerrechtlich sei. Sodann sei eine zeitliche Triage der
WhatsApp-Nachrichten (21. Dezember 2019 bis 5. Februar 2020) vorzunehmen und es
seien alle Datenträger, auf welchen sich die widerrechtlichen Dateien befänden,
einzuziehen und zu vernichten. Auch seien alle Dokumente mit den
widerrechtlichen Dateien aus den Akten zu entfernen. Der Beschwerdeführerin sei
sodann die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dies alles unter o/e-
Kostenfolge.
Mit
Stellungnahme vom 19. Juli 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Mit
Stellungnahme vom 9. August 2021 beantragt die Strafgerichtspräsidentin die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom
20. August 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Vorakten wurden
beigezogen. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
wird, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
eingereichte Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der
Strafgerichtspräsidentin, mit welcher die Vornahme einer Datentriage verweigert
wurde. Es handelt sich folglich um einen verfahrensleitenden Entscheid des
Strafgerichts. Solche Entscheide sind nach
Art. 393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
von der Beschwerde ausgenommen. Entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung ist
eine Beschwerde gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegen einen
verfahrensleitenden Entscheid jedoch zulässig, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) bewirken kann (BGer 1B_211/2018 vom
27.
Juni 2018 E. 2.1; BGE 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f. m.w.H.). Ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil liegt vor, wenn er auch durch ein
nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden
kann (BGE 142 III 79 E. 2.2). Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die
angefochtene Verfügung des Strafgerichts geeignet ist, einen derartigen
Nachteil zu bewirken.
1.2
Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein nicht wieder gut zu machender
Nachteil in einem Entsiegelungsverfahren zu bejahen, wenn geschützte
Geheimnisrechte ausreichend substantiiert werden (BGer 1B_273/2015 vom 21.
Januar 2016 E. 1.3). Die sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergebende
Thematik entspricht dem inhaltlichen Gegenstand eines Entsiegelungsverfahrens
(s. unten E. 3.2). Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, sämtliche auf
ihrem Mobiltelefon befindlichen Dateien ausserhalb des Zeitraums vom 21.
Dezember 2021 bis 5. Februar 2020 seien in keiner Art und Weise geeignet,
zur Aufklärung des im Strafverfahren relevanten Sachverhalts beizutragen, was
von der Strafgerichtspräsidentin nicht bestritten wird. Die Beifügung all
dieser Dateien zu den Akten verletzte deshalb ihre Persönlichkeitsrechte, zumal
viele der Dateien privater Natur seien, wie etwa intime Bilder und Nachrichten.
Die Beschwerdeführerin hat damit geschützte Geheimnisrechte ausreichend
substantiiert und ein drohender nicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil ist
zu bejahen. Ob das Recht, zu einem früheren Zeitpunkt eine Siegelung zu
verlangen, einer derartigen Beschwerde grundsätzlich entgegenstünde, kann offen
bleiben, da vorliegend kein Grund zur Beantragung einer Siegelung bestand (s.
unten E. 3).
1.3
Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ferner ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches
ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen
Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist. Die
Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, mithin
aktuell sein (Lieber, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 382 N 7 und 13). Der Antrag der Beschwerdeführerin
auf Entfernung von Dateien aus den Akten wurde abgelehnt, weshalb sie in ihren
Rechten betroffen ist. Da sich diese Dateien weiterhin in den Akten befinden,
ist ihr Rechtschutzinteresse aktuell.
2.
Die
Beschwerdeführerin richtet die Beschwerde gegen das Strafgericht, die Staatsanwaltschaft
und die Kriminalpolizei. Da sich die Beschwerde gegen eine Verfügung der als
Instruktionsrichterin amtenden Gerichtspräsidentin richtet, ist sie die
Beschwerdegegnerin. Die Staatsanwaltschaft ist nach erfolgter Anhängigmachung
der Anklage Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO), was sie
dazu berechtigt, sich zur Sache zu äussern. Dieses Recht wurde ihr zugestanden.
Zur Beschwerdegegnerin wird sie deshalb nicht. Die Kriminalpolizei bzw. die
IT-Ermittlung, wertete das Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin im Auftrag der
Staatsanwaltschaft aus, sie agierte mithin als Hilfsperson der
Staatsanwaltschaft. Dies macht sie weder zur Beschwerdegegnerin, noch zur
Partei im Verfahren.
3.
3.1
Die
Strafgerichtspräsidentin macht geltend, bei den Anträgen der Beschwerdeführerin
handle es sich um Rechtsbegehren, welche in einem Siegelungsverfahren nach Art.
248.
StPO geltend zu machen gewesen wären. Die Beschwerdeführerin sei bei der
Beschlagnahme ihres Mobiltelefons über ihre Rechte aufgeklärt worden und sei
bereits zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten gewesen. Sie habe weder eine
Siegelung beantragt, noch eine Beschwerde gegen die Beschlagnahme- und
Durchsuchungsverfügung erhoben. Dementsprechend seien die «auslesbaren
Telefondaten vom Originaldatenträger (Handy) auf einen neuen Datenträger
(USB-Stick) übertragen» worden. Die nachfolgende Auswertung der gesicherten
Daten beschränke sich demgegenüber auf den effektiv interessierenden Zeitraum.
Dementsprechend sei ein Bericht mit den relevanten Erkenntnissen zum
Tatzeitraum verfasst worden.
3.2
Diesen
Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin
wurde am 5. Februar 2020 nach Durchführung einer Einvernahme sichergestellt und
offenbar zeitgleich beschlagnahmt. Auf dem Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl vom 5. Februar 2020 ist der Durchsuchungsauftrag zwar noch
umfassend formuliert, in dem auf dem Standardformular je ein Kreuz neben «betrifft:
Durchsuchung von Aufzeichnungen» sowie «umfasst: Schriftstücke, Ton-, Bild- und
andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und
Speicherung von Informationen bei denen zu vermuten ist, dass sich darin
Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen» (dieser Text
entspricht der gesetzlichen Regelung von Art. 246 StPO) gesetzt wurde.
Spezifiziert und individualisiert wurde auf dem Standardformular einzig, dass
es sich bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen um diejenigen auf dem
beschlagnahmten Mobiltelefon des Modells [...] handelt. Am 7. Februar 2020
erging sodann der Auftrag der Staatsanwaltschaft an die IT-Ermittlung. Auch
dazu wurde ein Standardformular verwendet. Auf diesem wurde die «Spezifische
Sicherung folgender Daten» angekreuzt und sodann individuell konkretisierend «WhatsApp
Chatverläufe inkl. aller Sprachnachrichten und Bilder im Zeitraum vom 21.
Dezember 2019 – 05. Februar 2020 sichern» sowie «Zusätzlich Feststellen ob in
diesem Zeitraum Text- oder Sprachnachrichten gelöscht wurden» auf dem Formular
eingetragen. Sodann wurde der «Auslesezeitraum» angekreuzt und darunter «von
21.12.2019
bis 05.02.2020» eingetragen. Unter dem Punkt «Spezifische Sicherung
folgender Daten» ist auf dem Formular folgende (allgemeine) Erklärung als
Standardtext zu finden: «Was soll gesichert werden? (z.B. welches Chat App
[Snapchat, WhatsApp etc.] und zwischen welchen Personen/Rufnummer, Anruflisten,
Bild-/Videodateien etc.)».
Zwar ist eine
Siegelung grundsätzlich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der
Sicherstellung von Aufzeichnungen oder Gegenständen zu stellen (Thormann/ Brechbühl, in
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.
248.
N 11). Vorliegend ist allerdings aufgrund der Angaben auf dem Auftragsformular
an die IT-Ermittlung glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin bereits bei der Sicherstellung
und zeitgleichen Beschlagnahme ihres Mobiltelefons mitgeteilt wurde, die
Sicherung und Auswertung der darauf enthaltenen Daten werde sich auf den für
den inkriminierten Sachverhalt relevanten Zeitraum sowie einzig auf die
WhatsApp Chatverläufe inklusive aller Sprachnachrichten und Bilder (sowie
allfällige Löschungen) beschränken, wie sie dies geltend machen lässt
(Beschwerde S. 4). Die Bestätigung der Richtigkeit dieser Zusicherung
anlässlich der Sicherstellung und Beschlagnahme fand sich für sie sodann im
Auftrag an die IT-Ermittlung. Es bestand für die Beschwerdeführerin mit anderen
Worten kein Grund, die Siegelung in Bezug auf sämtliche weitere auf dem
Mobiltelefon befindlichen Dateien zum Zeitpunkt der Beschlagnahme zu
beantragen. Ihr nun vorzuhalten, sie hätte die Siegelung beantragen müssen, um
zu verhindern, dass sämtliche Dateien des Mobiltelefons beschlagnahmt und
durchsucht würden und darüber hinaus Eingang in die Akten fänden, erscheint
geradezu treuwidrig. Damit ist nachfolgend zu überprüfen, inwieweit
entsprechend dem Vorgehen in einem Siegelungsverfahren die über die in Auftrag
an die IT-Ermittlung hinausgehende Beschlagnahme, Durchsuchung und Datensicherung
sowie deren Beifügung zu den Strafakten nicht hätte erfolgen dürfen.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, alle ausserhalb des Zeitraums vom 21. Dezember
2019.
bis 5. Februar 2020 und nicht im WhatsApp Chat enthaltenen gesicherten und
in den Akten befindlichen Dateien ab ihrem Mobiltelefon könnten für das
Strafverfahren gar nicht relevant sein, nachdem der das Strafverfahren gegen
ihre Person auslösende Vorfall sich am 21. Dezember 2019 ereignet haben soll
und das Mobiltelefon am 5. Februar 2020 sichergestellt und beschlagnahmt wurde.
Die Sicherung und Zuführung zu den Akten aller ausserhalb dieses Zeitraums
entstandenen Dateien seien nicht von der Beschlagnahme gedeckt und der Vorgang
allein deshalb rechtswidrig. Aber auch die aus dem definierten Zeitraums
stammenden Dateien hätten vernichtet werden müssen, soweit sie als Beweismittel
nicht tauglich seien. Auch deren Erfassung sei nicht vom Beschlagnahmebefehl
gedeckt. Es habe keinerlei zeitliche und inhaltliche Triage stattgefunden. Es
habe leider festgestellt werden müssen, dass diverse private und intime Bilder
und Nachrichten, welche sich auf dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin
befanden, nun von Personen habe eingesehen werden können, für welche sie nicht
bestimmt waren. Damit sei das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin
und aller Personen, mit welchen sie über das Mobiltelefon in Kontakt gestanden
habe, massiv verletzt worden.
4.2
Von
einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO wird nach der Praxis
des Bundesgerichtes gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im
Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt
werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen
und zu den Akten zu nehmen (BGE 143 IV 270 E. 4.4 mit
Hinweisen). Der Entsiegelungsrichter hat (auch bei grossen Datenmengen) jene
Gegenstände auszusondern, die (nach den substantiierten Angaben der
Staatsanwaltschaft bzw. der betroffenen Inhaber) für die Strafuntersuchung
offensichtlich irrelevant erscheinen (BGE 138 IV 225 E. 7.1 mit Hinweisen, 141
IV 77 E. 4.3). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können
unter anderem beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel
gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Dass zur Beweissicherung
beschlagnahmte Dokumente und Dateien grundsätzlich untersuchungsrelevant sein
müssen, ergibt sich folglich direkt aus der Strafprozessordnung (vgl. BGE 137 IV 189 E. 5.1.1).
4.3
Wie
dargelegt, beschränkte die Staatsanwaltschaft den Auftrag zur Durchsuchung des
Mobiltelefons auf den Zeitraum ab dem inkriminierten Vorfall bis zum Zeitpunkt
der Beschlagnahme sowie auf den WhatsApp-Chatverlauf und die Feststellung
allfälliger Löschung von Text- oder Sprachnachrichten. Man erhoffte sich daraus
gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin weiterführende Erkenntnisse über
den Tatverlauf bzw. das Motiv der Tat. Auch wenn die Staatsanwaltschaft sich
zur Sache selbst nicht geäussert hat, ist der von der Beschwerdeführerin
beschriebene Grund für die zeitliche und inhaltliche Limitierung der
Datenauswertung ab dem Mobiltelefon einleuchtend und ergibt sich letztlich aus
der Sache selbst. Nachdem bereits festgestellt worden ist, dass sich die
Beschwerdeführerin auf die ihr am 5. Februar 2020 mündlich bekannt gemachte
Limitierung der Beschlagnahme bzw. Durchsuchung verlassen durfte (s. oben E. 3.2),
ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, wenn sie vorbringt, die über diesen
Zeitraum hinausgehende Sicherung von Dateien sei vom Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl gar nicht gedeckt. Nachdem der als in Bezug auf die auszuwertenden
Dateien als zeitlich und inhaltlich limitiert zu interpretierende
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 5. Februar 2022, welcher zeitgleich
mit der Sicherstellung erging, die Beschwerdeführerin nicht dazu veranlassen
musste, eine Siegelung zu beantragen, da sie mit diesem Vorgehen einverstanden
war, kam es nicht zu einer Triage im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens. Was dem
Zwangsmassnahmengericht aber als Aufgabe im Entsiegelungsverfahren zugekommen
wäre, nämlich diejenigen Dateien auszusortieren, die für die Strafuntersuchung
offensichtlich irrelevant sind, hätte vorliegend der Staatsanwaltschaft bzw.
der von ihr beauftragten IT-Ermittlung oblegen, welche von sich aus die
Dispositiv
Beschlagnahme und Durchsuchung bereits limitiert hatte. Demnach waren in einem
ersten Schritt nur diejenigen Dateien zu sichern, die dem Auftrag entsprechen.
Danach hätten in einem zweiten Schritt diejenigen Dateien aussortiert werden
müssen, die sich nicht als Beweismaterial eignen bzw. offensichtlich nicht
geeignet sind, zu den sich stellenden Beweisfragen (zur Tat oder zur
Schuldzumessung) Antworten zu liefern. Soweit alle Dateien des definierten
Zeitraums gesichert werden sollen, für den Fall, dass von den Parteien
behauptet würde, die Triage sei nicht korrekt erfolgt, können die als
irrelevant aussortierten Dateien ausserhalb der Akten abgelegt und unter
Verschluss aufbewahrt werden.
Dass die
Parteivertreter mit der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen wurden, die
Akten nicht an die Klientschaft oder Dritte herauszugeben, vermag die
unrechtmässige Sicherung und Aktenbeifügung von für das Strafverfahren
irrelevanten Dateien entgegen den Ausführungen der Strafgerichtspräsidentin
offensichtlich nicht genügend zu beheben. Es ist der Beschwerdeführerin mit
anderen Worten Recht zu geben, wenn sie geltend machen lässt, mit dem erfolgten
Vorgehen sei ein unzulässiger Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte,
namentlich in ihre Privatsphäre, vorgenommen worden und eine zeitliche sowie
inhaltliche Triage sei zwingend vorzunehmen.
4.4 Soweit
die Beschwerdeführerin Feststellungsbegehren beantragt, sind diese nicht
notwendig, da entsprechend dem Ausgeführten eine Triage vorzunehmen ist, mithin
ihre Begehren auf Vornahme einer korrekten Triage und einer korrekten Zuführung
der relevanten Dateien bzw. sich daraus ergebenden Daten zu den Akten den
Feststellungsbegehren vorgehen. Die Widerrechtlichkeit der vorgenommenen Dateienbeschlagnahme
und Auslesung sowie deren vollständiges Hinzufügen zu den Akten ist der Anweisung
zur Vornahme einer Triage entsprechend dem Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl sowie der Limitierung der zu den Akten zu nehmenden Dateien
und sich daraus ergebenden Daten inhärent. Auf die Feststellungsbegehren ist
demnach nicht einzutreten. Anzuordnen ist demnach die Triage der zu
durchsuchenden und auszuwertenden sowie zu beschlagnahmenden Dateien sowie die
Vernichtung sämtlicher darüberhinausgehender beschlagnahmter Dateien.
5.
Damit obsiegt
die Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich,
weshalb der Staat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die beantragte amtliche Verteidigung wird ihr bewilligt und ihr
Verteidiger ist für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Ein
Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO besteht nicht. Der
Verteidiger hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein angemessener
Aufwand zu schätzen ist. Der angemessene Aufwand wird auf 6 Stunden geschätzt,
inklusive Auslagen und zuzüglich der MWST. Für die Einzelheiten wird auf das
Dispositiv verwiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit
darauf einzutreten ist, und es ist eine Triage der Dateien ab dem Mobiltelefon
der Beschwerdeführerin entsprechend den Erwägungen vorzunehmen. Die ausserhalb
des Zeitraums vom 19. Dezember 2019 bis 5. Februar 2020 auf dem
Mobiltelefon der Beschwerdeführerin enthaltenen und gespiegelten Dateien sowie
alle Dateien dieses Zeitraums, die nicht Teil des WhatsApp-Chatverlaufes sind, sind
zu vernichten. Die nicht beweisrelevanten Dateien innerhalb des genannten
Zeitraums sind nötigenfalls auf einem separaten Datenträger zu sichern und
ausserhalb der Akten unter Verschluss zu behalten und aufzubewahren.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin, [...],
wird ein Honorar von CHF 1'200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse bezahlt. Es besteht kein
Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).