Lexipedia

Entscheid

BES.2021.92

Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft

22. November 2021Deutsch18 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ seit 2017 eine Straf­untersuchung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2021.62

BES.2021.92

ENTSCHEID

vom 15. Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt

und Notar,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverweigerung durch

die Staatsanwaltschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ seit 2017 eine Straf­untersuchung

wegen des Verdachts auf qualifizierte Geldwäscherei und qualifizierte ungetreue

Geschäftsbesorgung. Im Rahmen dieses Strafverfahrens stellte A____ am 19. April

2021 bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Einsicht in das

Verfahrensprotokoll. Mit Schreiben vom 21. April 2021 teilte die

Staatsanwaltschaft ihm mit, ein Verfahrensprotokoll im Sinne von Art. 77 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) werde nicht geführt.

Mit Eingabe vom 30.

April 2021 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen

Rechtsvertreter Beschwerde erhoben (BES.2021.62) und beantragt, es sei die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer das vollständige Protokoll

über ihre bisherigen Verfahrenshandlungen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu

stellen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, sämtliche bisher

erfolgten Verfahrenshandlungen in einem Verfahrensprotokoll nach Art. 77

lit. f StPO chronologisch zu dokumentieren und das Verfahrensprotokoll dem

Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Zudem sei die

amtliche Verteidigung auf das Beschwerdeverfahren auszudehnen bzw. auch für das

Beschwerdeverfahren zu gewähren, dies alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 hat sich die

Staatsanwaltschaft dazu vernehmen lassen. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei

nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, wobei die entstandenen

Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien. Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Juni 2021 ist die amtliche

Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt worden. Der

Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 19. Juli 2021 repliziert, worauf die

Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Juli 2021 dupliziert hat.

Überdies wurde –

unter anderem – eine Liegenschaft des Beschwerdeführers beschlagnahmt

(Grundbuchsperre vom 16. April 2018). Die Grundpfandgläubigerin leitete daraufhin

die Betreibung auf Grundpfandverwertung ein. Am 9. März 2021 teilte die Staatsanwaltschaft

dem Betreibungsamt per E-Mail mit, die Grundbuchsperre werde aufgehoben, sobald

der Kauferlös – nach Abzug der darauf lastenden Pfandrechte – beim Betreibungs-

und Konkursamt Basel-Stadt zu Händen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sichergestellt sei. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 ersuchte der Beschwerdeführer

die Staatsanwaltschaft darum, die Grundbuchsperre nicht aufzuheben. Dieses

Ersuchen behandelte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Juni 2021

abschlägig mit dem Hinweis, die Grundbuchsperre sei bereits aufgehoben. Der Beschwerdeführer

ersuchte daraufhin die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Juni 2021 um die

Eröffnung einer entsprechenden Verfügung. Am 22. Juni 2021 teilte ihm die Staatsanwaltschaft

mit, bei der Aufhebung der Vermögenssperre sei weder das rechtliche Gehör noch

ein Rechtsmittel einzuräumen. Im Übrigen sei die Grundbuchsperre aufgrund eines

Beschwerdeverfahrens nach wie vor gültig.

Mit Eingabe vom 8.

Juli 2021 hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter auch

diesbezüglich Beschwerde erhoben (BES.2021.92) und beantragt, es sei

festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in Rechtsverweigerung verfallen sei,

indem sie die Aufhebung der Grundbuchsperre nicht in der gesetzlichen Form

angeordnet und dem Beschwerdeführer nicht eröffnet habe. Des Weiteren sei die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, sämtliche verfahrensleitenden Anordnungen in der

dafür vorgesehenen gesetzlichen Form zu erlassen und dem Beschwerdeführer nach

den gesetzlichen Vorschriften zu eröffnen. Überdies sei die vorliegende

Beschwerde mit derjenigen im Verfahren BES.2021.62 zu vereinigen. Schliesslich

sei die amtliche Verteidigung auch auf dieses Beschwerdeverfahren auszudehnen

bzw. auch für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, dies alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Juli 2021

ist das Verfahren BES.2021.62 mit dem Verfahren BES.2021.92 vereinigt worden. Mit

Vernehmlassung vom 11. August 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei auf

die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die

entstandenen Verfahrenskosten seien sodann dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2021,

worauf die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 duplizierte. Der

Beschuldigte nahm dazu nochmals mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 Stellung.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die

Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde kann gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO

unter anderem auch eine Rechtsverweigerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind

somit auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung der

Beschwerde ist grundsätzlich gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig, das nach Art. 393 Abs. 2 StPO

mit freier Kognition urteilt. In Fällen von besonderer Tragweite kann die Verfahrensleitung

anordnen, dass das Dreiergericht entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG).

Ein solcher Fall liegt hier – insbesondere hinsichtlich möglicher Auswirkungen in

administrativer Hinsicht für die Staatsanwaltschaft – vor.

Beschwerden

wegen Rechtsverweigerung sind grundsätzlich an keine Rechtsmittelfrist gebunden

(Art. 396 Abs. 2 StPO), wobei bei ausdrücklich erklärter Weigerung der Behörde (sog.

«Negativverfügung») mit einem Fristenlauf zu rechnen ist (BGer 1A.314/2000 vom

5.

März 2001 E. 2c; Guidon,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 18; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 396 N 9; vgl. auch BGE 108 Ia 205). Ob die Schreiben der

Staatsanwaltschaft vom 21. April 2021 (BES.2021.62) respektive vom 22. Juni

2021.

(BES.2021.92) fristauslösenden Charakter besitzen, kann offenbleiben, da der

Beschwerdeführer jeweils – soweit aus den Akten ersichtlich – innert 10 Tagen seit

Kenntnisnahme reagierte.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

von Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte Betroffenheit muss in der Regel eine

aktuelle sein, d.h. zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels noch

vorliegen, ansonsten das Rechtsmittel grundsätzlich abzuschreiben ist. Dieses

Erfordernis gilt auch für Rechtsverweigerungs- und

Rechtsverzögerungsbeschwerden (Guidon,

a.a.O., Art. 396 StPO N 19). Vorliegend hat der Beschwerdeführer als

beschuldigte Person gegen die Staatsanwaltschaft zwei Beschwerden erhoben, deren

Gegenstand in beiden Verfahren die Geltendmachung einer Rechtsverweigerung ist,

einerseits die Nichtherausgabe bzw. Weigerung der Führung eines Verfahrensprotokolls

und andererseits die Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. die Nichtmitteilung

einer Aufhebung der Grundbuchsperre.

Die

Staatsanwaltschaft macht formell geltend, dass bezüglich der Grundbuchsperre

ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehle, da der Beschwerdeführer eine solche

Aufhebung mit Eingabe vom 2. Juni 2021 beantragt habe, diese aber nach wie vor

bestehe. Die Staatsanwaltschaft verkennt damit, dass Gegenstand der

vorliegenden Beschwerde nicht eine allfällige Aufhebung der Grundbuchsperre darstellt,

sondern deren korrekte Eröffnung bzw. die Wahrung des rechtlichen Gehörs. Da

die Grundbuchsperre gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft noch besteht,

wäre eine entsprechende Aufhebung bei Gutheissung in diesem Punkt und

Feststellung der Rechtsverweigerung nochmals dem Beschwerdeführer mitzuteilen,

weswegen das Rechtsschutzinteresse diesbezüglich immer noch aktuell ist. Zudem

kann sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen

Umständen wieder stellen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Verfassungsanspruch

betreffend das Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsverbot nach Art. 29

Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ohne weiteres eine entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber

hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen wäre (siehe beispielsweise AGE BES.2017.148

vom 5. Dezember 2018 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist mithin zur Beschwerdeerhebung

legitimiert, womit auf die beiden Beschwerden einzutreten ist.

1.3

Vorliegend

ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die beiden Beschwerden BES.2021.62 sowie

BES.2021.92 auf Antrag des Beschwerdeführers und im Interesse der

Prozessökonomie mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Juli 2021

vereinigt worden sind.

2.

Der

Beschwerdeführer macht in zwei Fällen eine Rechtsverweigerung der

Staatsanwaltschaft geltend.

Gemäss Art. 29

Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung

oder -verzögerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche

Verfahrenshandlung verweigert bzw. das gebotene Handeln über Gebühr

hinauszögert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Auflage 2020, Art. 396

N 9; Schlegel, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Auflage

2020, Art. 22 N 4; AGE BES.2019.183 vom 3. Januar 2020 E. 3.1, BES.2018.157

vom 5. Dezember 2018 E. 2.1). Stellt die Beschwerdeinstanz eine

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden

Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397

Abs. 4 StPO).

3.

Der

Beschwerdeführer begründet den ersten Punkt seiner

Rechtsverweigerungsbeschwerde damit, dass ihm die Staatsanwaltschaft die

Aushändigung eines Verfahrensprotokolls gemäss Art. 77 StPO verweigere oder

eventualiter ein solches gar noch nicht erstellt worden sei.

Die

Staatsanwaltschaft ist hingegen der Ansicht, dass sie nicht verpflichtet sei,

sämtliche Verfahrensschritte in einem fortlaufenden Protokoll zu erfassen. Sie

verweist vielmehr auf das Aktenverzeichnis, das sämtliche Verfahrenshandlungen

zusammenfasse und Auskunft darüber gebe, was in den Akten wo zu finden sei.

3.1

Die

Verfahrensprotokolle halten gemäss Art. 77 StPO alle wesentlichen

Verfahrenshandlungen fest und geben unter anderem Auskunft über Art, Ort, Datum

und Zeit der Verfahrenshandlungen (lit. a), die Namen der mitwirkenden

Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren

anwesenden Personen (lit. b), die Anträge der Parteien (lit. c), die Belehrung

über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen (lit. d), die

Aussagen der einvernommenen Personen (lit. e), den Ablauf des Verfahrens, die

von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die

einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften (lit. f), die von

den Verfahrensbeteiligten eingereichten oder im Strafverfahren sonst wie

beschafften Akten und anderen Beweisstücke (lit. g), die Entscheide und

deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in separater Ausfertigung

beigelegt werden (lit. h). Die Vorschriften über die Protokollierung gelten dabei

für alle Verfahrensstufen von den polizeilichen Ermittlungen bis hin zu den

Verhandlungen vor den Rechtsmittelinstanzen (BGer 6B_976/2015 vom 27. September

2016.

E. 5.2.2, m.H.). Der Zweck des Verfahrensprotokolls ist es mithin, dass in

chronologisch geordneter und dauerhafter Form der Verfahrensablauf

übersichtlich dokumentiert wird. Hierbei besteht eine gewisse Überschneidung

mit Art. 100 Abs. 2 StPO, der eine systematische Sammlung und Anlage der Akten

verlangt (Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018,

Art. 77 N 1). Die Führung eines solchen Verfahrensprotokolls ist

grundsätzlich in zwei Formen möglich: Einerseits durch eine systematische und

nummerierte Sammlung der einschlägigen Schriftstücke, auf die in einem

separaten Aktenverzeichnis verwiesen wird; andererseits in fortlaufend paginierter

Heftform (Näpfli, in: Basler

Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 77 StPO N 2; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 77 N 2

f.; vgl. auch AGE SB.2015.9 vom 3. September 2020 E. 10.1; Begleitbericht zum

Vorentwurf für eine Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2001, S. 71; Brüschweiler, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl.,

Zürich 2014, Art. 77 N 3).

3.2

Aus

dem Ausgeführten erhellt, dass die Strafprozessordnung beide von den Parteien

bevorzugten Varianten des Verfahrensprotokolls vorsieht bzw. erlaubt. Die

Staatsanwaltschaft kann also sehr wohl lediglich ein Aktenverzeichnis gemäss

Art. 100 Abs. 2 StPO führen, ist jedoch dazu verpflichtet, die

Verfahrensschritte bzw. Aktenstücke entsprechend in einem solchen Verzeichnis

fortlaufend zu nummerieren bzw. die Aktenstücke zu paginieren. Ein solches

Aktenverzeichnis hat sie im vorliegenden Fall zunächst sporadisch und nur auf

Verlangen respektive Geheiss des Zwangsmassnahmengerichts erstellt,

mittlerweile aber immerhin aktualisiert. Eine für das Erfordernis eines

Verfahrensprotokolls fortlaufende Nummerierung des Verzeichnisses bzw.

Paginierung der Verfahrensakten hat sie jedoch unterlassen, weshalb sie insoweit

in Rechtsverweigerung verfallen ist und dies nachzuholen hat. Dem

Beschwerdeführer ist ebenfalls Recht zu geben, wenn er geltend macht, dass im

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, wie oben erwähnt, gar kein aktuelles

Aktenverzeichnis geführt oder ihm zugestellt wurde. Auch diesbezüglich ist die

Staatsanwaltschaft in Rechtsverweigerungen verfallen. Die Staatsanwaltschaft

Dispositiv

ist demnach anzuweisen – sofern dies nicht bereits erfolgt ist –, die

Verfahrensakten laufend zu paginieren, das Inhaltsverzeichnis entsprechend zu aktualisieren

und dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Der

Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch die vom Beschwerdeführer

bevorzugte Variante mit der Geschäftsverwaltungssoftware [...] der

Staatsanwaltschaft problemlos zu erstellen wäre, wie es im Übrigen auch durch das

Appellationsgericht und das Strafgericht gehandhabt wird. Die

Staatsanwaltschaft ist – wie dargelegt – jedoch nicht verpflichtet, ein solches

Verfahrensprotokoll zu führen, wenn sie dies mit einem entsprechend korrekten,

fortlaufend nummerierten Aktenverzeichnis und paginierten Akten vornimmt.

4.

Hinsichtlich des

zweiten Punkts der Rechtsverweigerungsbeschwerde bringt der Beschwerdeführer

vor, dass die Staatsanwaltschaft (wiederholt) Verfahrenshandlungen vorgenommen

habe, ohne den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören oder ohne ihm eine wirksame

Beschwerde zu ermöglichen. Vorliegend habe sie dem Betreibungsamt per E-Mail

zugesichert, dass die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft der Familie des

Beschwerdeführers aufgehoben werde. Der Beschwerdeführer habe dies erst aus dem

betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren erfahren. Es sei der Staatsanwaltschaft

als Verfahrensleitung nicht gestattet, formlos über beschlagnahmte Vermögenswerte

zu verfügen und die Berechtigten nicht einmal darüber zu orientieren. Entscheide

– inklusive der Aufhebung einer Beschlagnahme oder einer Grundbuchsperre – ergingen

nach den Vorschriften von Art. 80 ff. StPO und seien grundsätzlich beschwerdefähig.

Stattdessen verfüge die Staatsanwaltschaft vorzugsweise per E-Mail und in

chronischer Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers. Sie sei

deshalb anzuweisen, diese rechtswidrige Praxis umgehend zu ändern.

Die

Staatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend, dass zu prüfen sei, ob das

Verhalten des Beschwerdeführers nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben

widerspreche. Insofern der Beschwerdeführer im Übrigen behaupte, die

Staatsanwaltschaft sei in Rechtsverweigerung verfallen, weil sie die Aufhebung

der Grundbuchsperre nicht in der gesetzlichen Form angeordnet und dem

Beschwerdeführer eröffnet habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass die

Grundbuchsperre nicht dem Schutz des Beschwerdeführers als beschuldigte Person

vor zivilrechtlich berechtigtem Zugriff Dritter diene. Es habe dem

Beschwerdeführer deshalb bei ihrer Aufhebung weder rechtliches Gehör noch

irgendein Rechtsmittel eingeräumt werden müssen.

4.1 Vorab

festzuhalten ist, dass auf einen Grossteil der Ausführungen der Parteien

bezüglich der Grundbuchsperre (Rechtmässigkeit der Errichtung,

Verhältnismässigkeit etc.) mangels erfolgter Anfechtung nicht weiter einzugehen

ist. Vorliegend ist lediglich die Frage zu beantworten, ob die Aufhebung

der Grundbuchsperre gesetzeskonform angeordnet und eröffnet wurde, d.h. im

vorliegenden Fall, ob dem Beschwerdeführer als beschuldigte Person und

Eigentümer der Liegenschaft im Zusammenhang mit einer Aufhebung der

Grundbuchsperre vorab rechtliches Gehör gewährt und entsprechend mit

Rechtsmittel Mitteilung hätte gemacht werden müssen.

4.2 Gemäss

Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser

Anspruch umfasst unter anderem das Recht, über alle entscheidrelevanten

Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden (Anspruch auf vorgängige

Orientierung), sowie das Recht, sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem

Entscheid zu äussern (Anspruch auf vorgängige Äusserung; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, Rz 214; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel

2014, Rz 317). In der Strafprozessordnung findet sich dieser Anspruch in allgemeiner

Weise zunächst in der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, welche die

Strafbehörden verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten in allen Verfahrensstadien

rechtliches Gehör zu gewähren. Art. 107 Abs. 1 StPO konkretisiert den Anspruch

auf rechtliches Gehör, indem es dessen hauptsächliche Teilgehalte aufzählt,

darunter das Recht der Parteien, mitunter die beschuldigte Person (Art. 104

Abs. 1 lit. a StPO), sich zur Sache und zum Verfahren vernehmen zu lassen (Art.

107 Abs. 1 lit. d StPO). In Bezug auf die Form von Entscheiden (Urteile,

Beschlüsse, Verfügungen) hält Art. 80 Abs. 2 StPO fest, dass diese schriftlich ergehen

und begründet werden. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der

protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt.

Hinsichtlich strafprozessuale Zwangsmassnahmen im Speziellen statuiert Art. 199

StPO, dass die Anordnung von Zwangsmassnahmen allen direkt betroffenen Personen

zu eröffnen ist. Dies gilt grundsätzlich auch für die Abänderung oder Aufhebung

von Zwangsmassnahmen (AGE BE.2011.181 vom 22. Februar 2012; s. insbesondere

auch Greter/Schneiter, Die

strafprozessuale Immobilienbeschlagnahme [Art. 266 Abs. 3 StPO], in: AJP

2014 S. 1037 ff., 1044, wonach auch die Aufhebung einer Immobilienbeschlagnahme

der Beschwerde im Sinne von Art. 393 StPO unterliegt). Art. 199 StPO

konkretisiert dabei die Pflicht zur Aktenführung gemäss Art. 100 StPO (Weber, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,

Basel 2014, Art. 199 StPO N 2) und damit auch das Akteneinsichtsrecht

des Beschwerdeführers als beschuldigte Person.

4.3 Gemäss

dem soeben Ausgeführten hätte die Aufhebung der Grundbuchsperre – als Aufhebung

einer Zwangsmassnahme – vorliegend dem Beschwerdeführer in Form einer Verfügung

mitgeteilt werden müssen, insbesondere auch angesichts des vor der

Zwangsverwertung noch bestehenden schweren Eingriffs in die Eigentumsgarantie

(ob der Beschwerdeführer gegen eine solche aufhebende Verfügung zur Beschwerde

legitimiert bzw. beschwert wäre, ist eine andere Frage, die hier offengelassen

werden kann). Insoweit wurde durch die Nichteröffnung das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt. Es ist im Übrigen ebenfalls nicht nachvollziehbar,

warum die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nicht nur als beschuldigte

Person, sondern auch als zumindest dannzumaligen Liegenschaftseigentümer nicht

über die im Zusammenhang mit der bevorstehenden Zwangsverwertung stehende

Aufhebung der Grundbuchsperre in Kenntnis gesetzt hat. Die Behauptung der

Staatsanwaltschaft, wonach die Grundbuchsperre nicht dem Schutz der beschuldigten

Person vor zivilrechtlich berechtigtem Zugriff Dritter dient und deshalb das

rechtliche Gehör nicht gewährt werden müsse, geht diesbezüglich jedenfalls an

der Sache vorbei. Inwiefern zudem das Verhalten des Beschwerdeführers dem

Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, wird von der Staatsanwaltschaft

nicht dargelegt und ist mithin auch nicht nachvollziehbar.

Schliesslich ist

der Beschwerdeführer jedoch darauf hinzuweisen, dass er mit seiner Aussage

fehlgeht, dass die Aufhebung der Grundbuchsperre für die betreibungsrechtliche

Verwertung deshalb notwendig gewesen sei (bzw. eine Verwertung bei bestehender

Sperre nicht durchgeführt werden könne), da die strafprozessuale Beschlagnahme

gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR

281.1) vorgehe. Damit verkennt er, dass dieser Vorrang bei einer – vorliegend

verfügten – Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB nicht gilt (BGE 142 III 174 E. 3.1.2, 142 III 65 E. 4.1, 141 IV 360 E. 3.2; BGer 5A_133/2019 vom

20. Juli 2020 E. 3.1.2). Art. 71 Abs. 3 StGB sieht zwar eine spezielle

Beschlagnahmemöglichkeit vor, hält aber gleichzeitig ausdrücklich fest, dass

die Beschlagnahme bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein

Vorzugsrecht zugunsten des Staates begründet und insofern als lex specialis

eine Ausnahme gegenüber dem in Art. 44 SchKG festgelegten Grundsatz begründet. Die

vorsorglich gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmten Vermögenswerte können so

in einer von Dritten eingeleiteten Betreibung gepfändet werden. In einem

solchen Fall nimmt der Staat in analoger Anwendung von Art. 281 Abs. 1 SchKG

von Rechts wegen provisorisch an der Pfändung teil (BGE 142 III 174 E. 3.4; Acocella, in: Basler Kommentar, 3.

Aufl., Basel 2021, Art. 44 SchKG N 3; Scholl,

in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle

Organisationen, Band I, Zürich 2018, Art. 71 StGB N 176 f.).

5.

5.1 Aus

dem Gesagten folgt, dass sich die Rügen der Rechtsverweigerungen teilweise als

begründet erweisen. Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen und es

ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im erwähnten Umfang eine

Rechtsverweigerung begangen hat. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft

zurückgewiesen zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen.

5.2 Der

Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde in der Hauptsache durch.

Umständehalber wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet (§ 40

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.3 Dem

amtlichen Verteidiger ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da er

keine Honorarnote(n) eingereicht hat, ist der Aufwand zu schätzen. Der Aufwand

für die Beschwerdeschriften und Repliken ist pro Verfahren auf jeweils sechs

Stunden, d.h. insgesamt zwölf Stunden, zu veranschlagen (Stundenansatz

CHF 200.–). Die Entschädigung für die Rechtsvertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren

ist somit auf CHF 2’400.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 184.80, insgesamt also auf CHF 2'584.80 festzusetzen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im gegen den Beschwerdeführer

geführten Strafverfahren [...] in mehrfacher Hinsicht Rechtsverweigerung

begangen hat.

Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und diese

einerseits angewiesen, die Verfahrensakten – soweit noch nicht erfolgt – laufend

zu paginieren, das Inhaltsverzeichnis entsprechend zu aktualisieren und dem

Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Andererseits wird

die Staatsanwaltschaft angewiesen, – soweit noch nicht erfolgt – sämtliche

verfahrensleitenden Anordnungen in der dafür vorgesehenen gesetzlichen Form zu

erlassen und dem Beschwerdeführer nach den gesetzlichen Vorschriften zu

eröffnen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], wird ein Honorar von

CHF 2’400.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 184.80,

insgesamt also CHF 2'584.80, aus der Gerichtskasse ausbezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).