BES.2021.92
Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft
22. November 2021Deutsch18 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ seit 2017 eine Strafuntersuchung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2021.62
BES.2021.92
ENTSCHEID
vom 15. Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt
und Notar,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverweigerung durch
die Staatsanwaltschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ seit 2017 eine Strafuntersuchung
wegen des Verdachts auf qualifizierte Geldwäscherei und qualifizierte ungetreue
Geschäftsbesorgung. Im Rahmen dieses Strafverfahrens stellte A____ am 19. April
2021 bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Einsicht in das
Verfahrensprotokoll. Mit Schreiben vom 21. April 2021 teilte die
Staatsanwaltschaft ihm mit, ein Verfahrensprotokoll im Sinne von Art. 77 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) werde nicht geführt.
Mit Eingabe vom 30.
April 2021 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde erhoben (BES.2021.62) und beantragt, es sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer das vollständige Protokoll
über ihre bisherigen Verfahrenshandlungen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu
stellen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, sämtliche bisher
erfolgten Verfahrenshandlungen in einem Verfahrensprotokoll nach Art. 77
lit. f StPO chronologisch zu dokumentieren und das Verfahrensprotokoll dem
Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Zudem sei die
amtliche Verteidigung auf das Beschwerdeverfahren auszudehnen bzw. auch für das
Beschwerdeverfahren zu gewähren, dies alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 hat sich die
Staatsanwaltschaft dazu vernehmen lassen. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, wobei die entstandenen
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Juni 2021 ist die amtliche
Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt worden. Der
Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 19. Juli 2021 repliziert, worauf die
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Juli 2021 dupliziert hat.
Überdies wurde –
unter anderem – eine Liegenschaft des Beschwerdeführers beschlagnahmt
(Grundbuchsperre vom 16. April 2018). Die Grundpfandgläubigerin leitete daraufhin
die Betreibung auf Grundpfandverwertung ein. Am 9. März 2021 teilte die Staatsanwaltschaft
dem Betreibungsamt per E-Mail mit, die Grundbuchsperre werde aufgehoben, sobald
der Kauferlös – nach Abzug der darauf lastenden Pfandrechte – beim Betreibungs-
und Konkursamt Basel-Stadt zu Händen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sichergestellt sei. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 ersuchte der Beschwerdeführer
die Staatsanwaltschaft darum, die Grundbuchsperre nicht aufzuheben. Dieses
Ersuchen behandelte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Juni 2021
abschlägig mit dem Hinweis, die Grundbuchsperre sei bereits aufgehoben. Der Beschwerdeführer
ersuchte daraufhin die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Juni 2021 um die
Eröffnung einer entsprechenden Verfügung. Am 22. Juni 2021 teilte ihm die Staatsanwaltschaft
mit, bei der Aufhebung der Vermögenssperre sei weder das rechtliche Gehör noch
ein Rechtsmittel einzuräumen. Im Übrigen sei die Grundbuchsperre aufgrund eines
Beschwerdeverfahrens nach wie vor gültig.
Mit Eingabe vom 8.
Juli 2021 hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter auch
diesbezüglich Beschwerde erhoben (BES.2021.92) und beantragt, es sei
festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in Rechtsverweigerung verfallen sei,
indem sie die Aufhebung der Grundbuchsperre nicht in der gesetzlichen Form
angeordnet und dem Beschwerdeführer nicht eröffnet habe. Des Weiteren sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, sämtliche verfahrensleitenden Anordnungen in der
dafür vorgesehenen gesetzlichen Form zu erlassen und dem Beschwerdeführer nach
den gesetzlichen Vorschriften zu eröffnen. Überdies sei die vorliegende
Beschwerde mit derjenigen im Verfahren BES.2021.62 zu vereinigen. Schliesslich
sei die amtliche Verteidigung auch auf dieses Beschwerdeverfahren auszudehnen
bzw. auch für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, dies alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Juli 2021
ist das Verfahren BES.2021.62 mit dem Verfahren BES.2021.92 vereinigt worden. Mit
Vernehmlassung vom 11. August 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei auf
die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die
entstandenen Verfahrenskosten seien sodann dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2021,
worauf die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 duplizierte. Der
Beschuldigte nahm dazu nochmals mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 Stellung.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde kann gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO
unter anderem auch eine Rechtsverweigerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind
somit auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung der
Beschwerde ist grundsätzlich gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig, das nach Art. 393 Abs. 2 StPO
mit freier Kognition urteilt. In Fällen von besonderer Tragweite kann die Verfahrensleitung
anordnen, dass das Dreiergericht entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG).
Ein solcher Fall liegt hier – insbesondere hinsichtlich möglicher Auswirkungen in
administrativer Hinsicht für die Staatsanwaltschaft – vor.
Beschwerden
wegen Rechtsverweigerung sind grundsätzlich an keine Rechtsmittelfrist gebunden
(Art. 396 Abs. 2 StPO), wobei bei ausdrücklich erklärter Weigerung der Behörde (sog.
«Negativverfügung») mit einem Fristenlauf zu rechnen ist (BGer 1A.314/2000 vom
5.
März 2001 E. 2c; Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 18; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 396 N 9; vgl. auch BGE 108 Ia 205). Ob die Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 21. April 2021 (BES.2021.62) respektive vom 22. Juni
2021.
(BES.2021.92) fristauslösenden Charakter besitzen, kann offenbleiben, da der
Beschwerdeführer jeweils – soweit aus den Akten ersichtlich – innert 10 Tagen seit
Kenntnisnahme reagierte.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
von Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte Betroffenheit muss in der Regel eine
aktuelle sein, d.h. zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels noch
vorliegen, ansonsten das Rechtsmittel grundsätzlich abzuschreiben ist. Dieses
Erfordernis gilt auch für Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerden (Guidon,
a.a.O., Art. 396 StPO N 19). Vorliegend hat der Beschwerdeführer als
beschuldigte Person gegen die Staatsanwaltschaft zwei Beschwerden erhoben, deren
Gegenstand in beiden Verfahren die Geltendmachung einer Rechtsverweigerung ist,
einerseits die Nichtherausgabe bzw. Weigerung der Führung eines Verfahrensprotokolls
und andererseits die Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. die Nichtmitteilung
einer Aufhebung der Grundbuchsperre.
Die
Staatsanwaltschaft macht formell geltend, dass bezüglich der Grundbuchsperre
ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehle, da der Beschwerdeführer eine solche
Aufhebung mit Eingabe vom 2. Juni 2021 beantragt habe, diese aber nach wie vor
bestehe. Die Staatsanwaltschaft verkennt damit, dass Gegenstand der
vorliegenden Beschwerde nicht eine allfällige Aufhebung der Grundbuchsperre darstellt,
sondern deren korrekte Eröffnung bzw. die Wahrung des rechtlichen Gehörs. Da
die Grundbuchsperre gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft noch besteht,
wäre eine entsprechende Aufhebung bei Gutheissung in diesem Punkt und
Feststellung der Rechtsverweigerung nochmals dem Beschwerdeführer mitzuteilen,
weswegen das Rechtsschutzinteresse diesbezüglich immer noch aktuell ist. Zudem
kann sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen
Umständen wieder stellen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Verfassungsanspruch
betreffend das Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsverbot nach Art. 29
Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ohne weiteres eine entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber
hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen wäre (siehe beispielsweise AGE BES.2017.148
vom 5. Dezember 2018 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist mithin zur Beschwerdeerhebung
legitimiert, womit auf die beiden Beschwerden einzutreten ist.
1.3
Vorliegend
ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die beiden Beschwerden BES.2021.62 sowie
BES.2021.92 auf Antrag des Beschwerdeführers und im Interesse der
Prozessökonomie mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Juli 2021
vereinigt worden sind.
2.
Der
Beschwerdeführer macht in zwei Fällen eine Rechtsverweigerung der
Staatsanwaltschaft geltend.
Gemäss Art. 29
Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung
oder -verzögerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche
Verfahrenshandlung verweigert bzw. das gebotene Handeln über Gebühr
hinauszögert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Auflage 2020, Art. 396
N 9; Schlegel, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Auflage
2020, Art. 22 N 4; AGE BES.2019.183 vom 3. Januar 2020 E. 3.1, BES.2018.157
vom 5. Dezember 2018 E. 2.1). Stellt die Beschwerdeinstanz eine
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden
Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397
Abs. 4 StPO).
3.
Der
Beschwerdeführer begründet den ersten Punkt seiner
Rechtsverweigerungsbeschwerde damit, dass ihm die Staatsanwaltschaft die
Aushändigung eines Verfahrensprotokolls gemäss Art. 77 StPO verweigere oder
eventualiter ein solches gar noch nicht erstellt worden sei.
Die
Staatsanwaltschaft ist hingegen der Ansicht, dass sie nicht verpflichtet sei,
sämtliche Verfahrensschritte in einem fortlaufenden Protokoll zu erfassen. Sie
verweist vielmehr auf das Aktenverzeichnis, das sämtliche Verfahrenshandlungen
zusammenfasse und Auskunft darüber gebe, was in den Akten wo zu finden sei.
3.1
Die
Verfahrensprotokolle halten gemäss Art. 77 StPO alle wesentlichen
Verfahrenshandlungen fest und geben unter anderem Auskunft über Art, Ort, Datum
und Zeit der Verfahrenshandlungen (lit. a), die Namen der mitwirkenden
Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren
anwesenden Personen (lit. b), die Anträge der Parteien (lit. c), die Belehrung
über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen (lit. d), die
Aussagen der einvernommenen Personen (lit. e), den Ablauf des Verfahrens, die
von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die
einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften (lit. f), die von
den Verfahrensbeteiligten eingereichten oder im Strafverfahren sonst wie
beschafften Akten und anderen Beweisstücke (lit. g), die Entscheide und
deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in separater Ausfertigung
beigelegt werden (lit. h). Die Vorschriften über die Protokollierung gelten dabei
für alle Verfahrensstufen von den polizeilichen Ermittlungen bis hin zu den
Verhandlungen vor den Rechtsmittelinstanzen (BGer 6B_976/2015 vom 27. September
2016.
E. 5.2.2, m.H.). Der Zweck des Verfahrensprotokolls ist es mithin, dass in
chronologisch geordneter und dauerhafter Form der Verfahrensablauf
übersichtlich dokumentiert wird. Hierbei besteht eine gewisse Überschneidung
mit Art. 100 Abs. 2 StPO, der eine systematische Sammlung und Anlage der Akten
verlangt (Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018,
Art. 77 N 1). Die Führung eines solchen Verfahrensprotokolls ist
grundsätzlich in zwei Formen möglich: Einerseits durch eine systematische und
nummerierte Sammlung der einschlägigen Schriftstücke, auf die in einem
separaten Aktenverzeichnis verwiesen wird; andererseits in fortlaufend paginierter
Heftform (Näpfli, in: Basler
Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 77 StPO N 2; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 77 N 2
f.; vgl. auch AGE SB.2015.9 vom 3. September 2020 E. 10.1; Begleitbericht zum
Vorentwurf für eine Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2001, S. 71; Brüschweiler, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl.,
Zürich 2014, Art. 77 N 3).
3.2
Aus
dem Ausgeführten erhellt, dass die Strafprozessordnung beide von den Parteien
bevorzugten Varianten des Verfahrensprotokolls vorsieht bzw. erlaubt. Die
Staatsanwaltschaft kann also sehr wohl lediglich ein Aktenverzeichnis gemäss
Art. 100 Abs. 2 StPO führen, ist jedoch dazu verpflichtet, die
Verfahrensschritte bzw. Aktenstücke entsprechend in einem solchen Verzeichnis
fortlaufend zu nummerieren bzw. die Aktenstücke zu paginieren. Ein solches
Aktenverzeichnis hat sie im vorliegenden Fall zunächst sporadisch und nur auf
Verlangen respektive Geheiss des Zwangsmassnahmengerichts erstellt,
mittlerweile aber immerhin aktualisiert. Eine für das Erfordernis eines
Verfahrensprotokolls fortlaufende Nummerierung des Verzeichnisses bzw.
Paginierung der Verfahrensakten hat sie jedoch unterlassen, weshalb sie insoweit
in Rechtsverweigerung verfallen ist und dies nachzuholen hat. Dem
Beschwerdeführer ist ebenfalls Recht zu geben, wenn er geltend macht, dass im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, wie oben erwähnt, gar kein aktuelles
Aktenverzeichnis geführt oder ihm zugestellt wurde. Auch diesbezüglich ist die
Staatsanwaltschaft in Rechtsverweigerungen verfallen. Die Staatsanwaltschaft
Dispositiv
ist demnach anzuweisen – sofern dies nicht bereits erfolgt ist –, die
Verfahrensakten laufend zu paginieren, das Inhaltsverzeichnis entsprechend zu aktualisieren
und dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Der
Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch die vom Beschwerdeführer
bevorzugte Variante mit der Geschäftsverwaltungssoftware [...] der
Staatsanwaltschaft problemlos zu erstellen wäre, wie es im Übrigen auch durch das
Appellationsgericht und das Strafgericht gehandhabt wird. Die
Staatsanwaltschaft ist – wie dargelegt – jedoch nicht verpflichtet, ein solches
Verfahrensprotokoll zu führen, wenn sie dies mit einem entsprechend korrekten,
fortlaufend nummerierten Aktenverzeichnis und paginierten Akten vornimmt.
4.
Hinsichtlich des
zweiten Punkts der Rechtsverweigerungsbeschwerde bringt der Beschwerdeführer
vor, dass die Staatsanwaltschaft (wiederholt) Verfahrenshandlungen vorgenommen
habe, ohne den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören oder ohne ihm eine wirksame
Beschwerde zu ermöglichen. Vorliegend habe sie dem Betreibungsamt per E-Mail
zugesichert, dass die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft der Familie des
Beschwerdeführers aufgehoben werde. Der Beschwerdeführer habe dies erst aus dem
betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren erfahren. Es sei der Staatsanwaltschaft
als Verfahrensleitung nicht gestattet, formlos über beschlagnahmte Vermögenswerte
zu verfügen und die Berechtigten nicht einmal darüber zu orientieren. Entscheide
– inklusive der Aufhebung einer Beschlagnahme oder einer Grundbuchsperre – ergingen
nach den Vorschriften von Art. 80 ff. StPO und seien grundsätzlich beschwerdefähig.
Stattdessen verfüge die Staatsanwaltschaft vorzugsweise per E-Mail und in
chronischer Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers. Sie sei
deshalb anzuweisen, diese rechtswidrige Praxis umgehend zu ändern.
Die
Staatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend, dass zu prüfen sei, ob das
Verhalten des Beschwerdeführers nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben
widerspreche. Insofern der Beschwerdeführer im Übrigen behaupte, die
Staatsanwaltschaft sei in Rechtsverweigerung verfallen, weil sie die Aufhebung
der Grundbuchsperre nicht in der gesetzlichen Form angeordnet und dem
Beschwerdeführer eröffnet habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass die
Grundbuchsperre nicht dem Schutz des Beschwerdeführers als beschuldigte Person
vor zivilrechtlich berechtigtem Zugriff Dritter diene. Es habe dem
Beschwerdeführer deshalb bei ihrer Aufhebung weder rechtliches Gehör noch
irgendein Rechtsmittel eingeräumt werden müssen.
4.1 Vorab
festzuhalten ist, dass auf einen Grossteil der Ausführungen der Parteien
bezüglich der Grundbuchsperre (Rechtmässigkeit der Errichtung,
Verhältnismässigkeit etc.) mangels erfolgter Anfechtung nicht weiter einzugehen
ist. Vorliegend ist lediglich die Frage zu beantworten, ob die Aufhebung
der Grundbuchsperre gesetzeskonform angeordnet und eröffnet wurde, d.h. im
vorliegenden Fall, ob dem Beschwerdeführer als beschuldigte Person und
Eigentümer der Liegenschaft im Zusammenhang mit einer Aufhebung der
Grundbuchsperre vorab rechtliches Gehör gewährt und entsprechend mit
Rechtsmittel Mitteilung hätte gemacht werden müssen.
4.2 Gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser
Anspruch umfasst unter anderem das Recht, über alle entscheidrelevanten
Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden (Anspruch auf vorgängige
Orientierung), sowie das Recht, sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem
Entscheid zu äussern (Anspruch auf vorgängige Äusserung; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, Rz 214; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel
2014, Rz 317). In der Strafprozessordnung findet sich dieser Anspruch in allgemeiner
Weise zunächst in der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, welche die
Strafbehörden verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten in allen Verfahrensstadien
rechtliches Gehör zu gewähren. Art. 107 Abs. 1 StPO konkretisiert den Anspruch
auf rechtliches Gehör, indem es dessen hauptsächliche Teilgehalte aufzählt,
darunter das Recht der Parteien, mitunter die beschuldigte Person (Art. 104
Abs. 1 lit. a StPO), sich zur Sache und zum Verfahren vernehmen zu lassen (Art.
107 Abs. 1 lit. d StPO). In Bezug auf die Form von Entscheiden (Urteile,
Beschlüsse, Verfügungen) hält Art. 80 Abs. 2 StPO fest, dass diese schriftlich ergehen
und begründet werden. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der
protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt.
Hinsichtlich strafprozessuale Zwangsmassnahmen im Speziellen statuiert Art. 199
StPO, dass die Anordnung von Zwangsmassnahmen allen direkt betroffenen Personen
zu eröffnen ist. Dies gilt grundsätzlich auch für die Abänderung oder Aufhebung
von Zwangsmassnahmen (AGE BE.2011.181 vom 22. Februar 2012; s. insbesondere
auch Greter/Schneiter, Die
strafprozessuale Immobilienbeschlagnahme [Art. 266 Abs. 3 StPO], in: AJP
2014 S. 1037 ff., 1044, wonach auch die Aufhebung einer Immobilienbeschlagnahme
der Beschwerde im Sinne von Art. 393 StPO unterliegt). Art. 199 StPO
konkretisiert dabei die Pflicht zur Aktenführung gemäss Art. 100 StPO (Weber, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 199 StPO N 2) und damit auch das Akteneinsichtsrecht
des Beschwerdeführers als beschuldigte Person.
4.3 Gemäss
dem soeben Ausgeführten hätte die Aufhebung der Grundbuchsperre – als Aufhebung
einer Zwangsmassnahme – vorliegend dem Beschwerdeführer in Form einer Verfügung
mitgeteilt werden müssen, insbesondere auch angesichts des vor der
Zwangsverwertung noch bestehenden schweren Eingriffs in die Eigentumsgarantie
(ob der Beschwerdeführer gegen eine solche aufhebende Verfügung zur Beschwerde
legitimiert bzw. beschwert wäre, ist eine andere Frage, die hier offengelassen
werden kann). Insoweit wurde durch die Nichteröffnung das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt. Es ist im Übrigen ebenfalls nicht nachvollziehbar,
warum die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nicht nur als beschuldigte
Person, sondern auch als zumindest dannzumaligen Liegenschaftseigentümer nicht
über die im Zusammenhang mit der bevorstehenden Zwangsverwertung stehende
Aufhebung der Grundbuchsperre in Kenntnis gesetzt hat. Die Behauptung der
Staatsanwaltschaft, wonach die Grundbuchsperre nicht dem Schutz der beschuldigten
Person vor zivilrechtlich berechtigtem Zugriff Dritter dient und deshalb das
rechtliche Gehör nicht gewährt werden müsse, geht diesbezüglich jedenfalls an
der Sache vorbei. Inwiefern zudem das Verhalten des Beschwerdeführers dem
Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, wird von der Staatsanwaltschaft
nicht dargelegt und ist mithin auch nicht nachvollziehbar.
Schliesslich ist
der Beschwerdeführer jedoch darauf hinzuweisen, dass er mit seiner Aussage
fehlgeht, dass die Aufhebung der Grundbuchsperre für die betreibungsrechtliche
Verwertung deshalb notwendig gewesen sei (bzw. eine Verwertung bei bestehender
Sperre nicht durchgeführt werden könne), da die strafprozessuale Beschlagnahme
gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR
281.1) vorgehe. Damit verkennt er, dass dieser Vorrang bei einer – vorliegend
verfügten – Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB nicht gilt (BGE 142 III 174 E. 3.1.2, 142 III 65 E. 4.1, 141 IV 360 E. 3.2; BGer 5A_133/2019 vom
20. Juli 2020 E. 3.1.2). Art. 71 Abs. 3 StGB sieht zwar eine spezielle
Beschlagnahmemöglichkeit vor, hält aber gleichzeitig ausdrücklich fest, dass
die Beschlagnahme bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein
Vorzugsrecht zugunsten des Staates begründet und insofern als lex specialis
eine Ausnahme gegenüber dem in Art. 44 SchKG festgelegten Grundsatz begründet. Die
vorsorglich gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmten Vermögenswerte können so
in einer von Dritten eingeleiteten Betreibung gepfändet werden. In einem
solchen Fall nimmt der Staat in analoger Anwendung von Art. 281 Abs. 1 SchKG
von Rechts wegen provisorisch an der Pfändung teil (BGE 142 III 174 E. 3.4; Acocella, in: Basler Kommentar, 3.
Aufl., Basel 2021, Art. 44 SchKG N 3; Scholl,
in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle
Organisationen, Band I, Zürich 2018, Art. 71 StGB N 176 f.).
5.
5.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass sich die Rügen der Rechtsverweigerungen teilweise als
begründet erweisen. Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen und es
ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im erwähnten Umfang eine
Rechtsverweigerung begangen hat. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen.
5.2 Der
Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde in der Hauptsache durch.
Umständehalber wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet (§ 40
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.3 Dem
amtlichen Verteidiger ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da er
keine Honorarnote(n) eingereicht hat, ist der Aufwand zu schätzen. Der Aufwand
für die Beschwerdeschriften und Repliken ist pro Verfahren auf jeweils sechs
Stunden, d.h. insgesamt zwölf Stunden, zu veranschlagen (Stundenansatz
CHF 200.–). Die Entschädigung für die Rechtsvertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren
ist somit auf CHF 2’400.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 184.80, insgesamt also auf CHF 2'584.80 festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im gegen den Beschwerdeführer
geführten Strafverfahren [...] in mehrfacher Hinsicht Rechtsverweigerung
begangen hat.
Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und diese
einerseits angewiesen, die Verfahrensakten – soweit noch nicht erfolgt – laufend
zu paginieren, das Inhaltsverzeichnis entsprechend zu aktualisieren und dem
Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Andererseits wird
die Staatsanwaltschaft angewiesen, – soweit noch nicht erfolgt – sämtliche
verfahrensleitenden Anordnungen in der dafür vorgesehenen gesetzlichen Form zu
erlassen und dem Beschwerdeführer nach den gesetzlichen Vorschriften zu
eröffnen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], wird ein Honorar von
CHF 2’400.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 184.80,
insgesamt also CHF 2'584.80, aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).