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Entscheid

BES.2021.93

Amtliche Verteidigung

22. Oktober 2021Deutsch11 min

26. Dezember 2019 erhob A____ Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.93

ENTSCHEID

vom 22.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Strafgerichtspräsident

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichtspräsidenten

vom 7. Juli 2021

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 27. August 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____ wegen

rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AlG, begangen am 28.

April 2019, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen und auferlegte

ihm die Verfahrenskosten von CHF 258.–. Der Strafbefehl wurde A____ per

Einschreiben an seinen Wohnsitz in Deutschland versendet und ihm am 12.

September 2019 übergeben. Die darin angeordnete Freiheitsstrafe wurde mit

Vollzugsauftrag vom 20. November 2019 vollzogen.

Mit Eingabe vom

26. Dezember 2019 erhob A____ Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft

hielt daran fest und überwies das Verfahren am 30. Dezember 2019

zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Sowohl das Einzelgericht in

Strafsachen als auch – auf Beschwerde hin – das Appellationsgericht erachteten die

Einsprache als verspätet. Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen

hiess das Bundesgericht jedoch wegen mangelhafter Zustellung des Strafbefehls gut,

worauf das Appellationsgericht das Einzelgericht in Strafsachen mit Entscheid

vom 31. Mai 2021 schliesslich anwies, die Eingabe vom 26. Dezember 2019 als

Einsprache zu behandeln. Darauf gelangte Advokat [...] mit Eingabe vom

30. Juni 2021 an das Strafgericht und beantragte die Gewährung der

amtlichen Verteidigung für A____. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 wies der Strafgerichtspräsident

den Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im Einspracheverfahren ab.

Gegen diese ihm

am 12. Juli 2021 zugestellte Verfügung hat A____ am 13. Juli 2021 Beschwerde

erhoben. Er beantragt darin, das Strafgericht sei – in Aufhebung der

angefochtenen Verfügung – anzuweisen, ihm für das hängige Einspracheverfahren

die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei

ihm die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu

bewilligen. Der Strafgerichtspräsident verzichtete auf eine Stellungnahme. Der

vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich

und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende

Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396

Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entscheide

betreffend die Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss

beschwerdefähig (Guidon, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12-13). Der

Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung

legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Die

Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

Für das Beschwerdeverfahren werden die Verfahrensakten ES.2021.324 des

Strafgerichts beigezogen.

2.

Über die Fälle

der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Verteidigung angeordnet,

wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und

die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1

lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die

Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall

handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen

wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung («namentlich»)

ergibt, ist nicht ausgeschlossen, dass die Gewährung der amtlichen Verteidigung

auch aus anderen als den genannten Gründen geboten sein kann. Nach Art. 132

Abs. 3 StPO liegt ein Bagatellfall jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine

Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als

120.

Tagessätzen zu erwarten ist (BGE 143 I 164 E. 3.4 S. 173 f.).

Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der

Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders

stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines

amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Dies trifft namentlich dann

zu, wenn dem Angeschuldigten eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des

bedingten Strafvollzugs ausschliesst. Falls kein besonders schwerer Eingriff in

die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der

Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Das

Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei der Einsprache gegen

einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt angenommen (BGer 1P.627/2002

vom 4. März 2003 E. 3.2, in: Pra 2004 Nr. 1 S. 1). Bei offensichtlichen

Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige

Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen

verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (BGE 143 I 164

E. 3.5 S. 174 mit weiteren Hinweisen).

Daraus, aber

auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht»),

folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die

im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu

berücksichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die

Verwendung des Worts «namentlich» zum Ausdruck bringt, dass nicht

ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall;

tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person

allein nichtgewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin

ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich

einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass die

Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten

umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der

betroffenen Person ist, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 174 f.;

BGer 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2 mit weiteren Hinweisen)

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer zwar nicht über die erforderlichen

Mittel verfüge, um einen Verteidiger zu bezahlen, der Fall aber weder in

tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereite, denen der

Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre, was er mit seinen eigenhändig

verfassten Eingaben auch unter Beweis gestellt habe. Er bringe darin seine

Sicht der Dinge differenziert zum Ausdruck. Überdies habe er durch seinen

Anwalt den Antrag auf eine Haftentschädigung geltend gemacht.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es stellten sich schwierige rechtliche

Fragen bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer für die 45 Tage bereits

ausgestandene Haft eine Entschädigung zustehe. Der vorliegende Fall sei mit dem

am Appellationsgericht bereits hängigen Berufungsverfahren SB.2020.39

vergleichbar. Auch dort gehe es um die Frage der Haftentschädigung. Hier wie

dort sei die Haft bereits vollzogen worden, obwohl der Strafbefehl nicht

gehörig zugestellt worden sei und damit kein gültiger Hafttitel vorgelegen habe.

Solange diese Frage nicht abschliessend geklärt sei, sei eine amtliche

Verteidigung geboten. Im Parallelfall jedenfalls sei die amtliche Verteidigung

bewilligt worden. Im Übrigen sei die amtliche Verteidigung zumindest zur

Einreichung der Haftentschädigung zu bewilligen. Schliesslich stellten sich

auch bezüglich der geeigneten Sanktion schwierige rechtliche Fragen. Aufgrund

der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers käme auch eine Geld- statt

einer Freiheitsstrafe in Betracht.

3.3

3.3.1

Ausser

Frage steht die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Weiter ergibt sich aus

dem Strafbefehl und der Höhe der unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen, dass

unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend nicht

mehr von einem offensichtlichen Bagatellfall ausgegangen werden kann, für

welchen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht

(Art. 132 Abs. 2 StPO). Vorbehaltlich einer allfälligen reformatio in

peius aufgrund der Einsprache droht dem Beschwerdeführer aber eine den Schwellenwert

von Art. 132 Abs. 3 StPO unterschreitende Strafe, die jedenfalls an der Grenze

zum Bagatellfall liegt. Entsprechend sind für die Annahme von tatsächlichen

und/oder rechtlichen Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer allein nicht

gewachsen wäre, erhöhte Anforderungen zu stellen.

3.3.2

Der

Beschwerdeführer behauptet nicht, dass das vorliegende Verfahren von einer

erheblichen tatsächlichen Komplexität geprägt wäre. Er bringt vor, dass

bezüglich der Frage der Haftentschädigung und der Wahl der Sanktionsart

Schwierigkeiten rechtlicher Natur gegeben seien, denen er ohne anwaltliche

Vertretung nicht gewachsen wäre.

Zur Beurteilung,

ob der Straffall in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, ist den

Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Wesentlich sind die Fähigkeiten

des konkreten Beschuldigten. Entsprechende Schwierigkeiten in rechtlicher

Hinsicht sind etwa dann anzunehmen, wenn es um komplexe Tatbestände geht, die

rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden

Sanktionen strittig sind (BGer 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.2 und 1B_102/2012

vom 24. Mai 2012 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die im Strafverfahren

vorzunehmende Rechtsanwendung und Beweiswürdigung von Amtes wegen vermögen

dabei die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht a priori

auszuschliessen (BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 45; BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai

2012.

E. 2.2).

Der blosse

Verweis auf den ähnlich gelagerten Parallelfall ES.2019.398 (SB.2020. 39), in

welchem dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung gewährt wurde, reicht zur

Begründung einer hinreichenden rechtlichen Komplexität im vorliegenden

Verfahren auch dann nicht aus, wenn sich dort ähnliche Rechtsfragen gestellt hätten.

Zum einen ist hierfür jeweils eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls

notwendig; zum anderen waren im dortigen Einspracheverfahren eine höhere Freiheitsstrafe

von 75 Tagen zu beurteilen und somit geringere Ansprüche an die zu prüfenden

rechtlichen Schwierigkeiten zu stellen. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten

ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Einwand, wonach ihm der

Vorderrichter konsequenterweise die amtliche Verteidigung zumindest zur

Einreichung der Haftentschädigung hätte bewilligen müssen. Allein aus der

Feststellung, dass der Antrag auf Haftentschädigung schon gestellt wurde, kann

nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer dies nicht alleine hätte tun

können. Im Übrigen wäre die entsprechende Entschädigung auch ohne entsprechenden

Antrag von Amtes wegen zu prüfen gewesen (siehe Wehrenberg/Frank,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 431 StPO N 3b, und Wehrenberg/Bernhard, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 31).

Ungeachtet

dessen wurde in der vorliegenden Konstellation eine Freiheitsstrafe von 45

Tagen gestützt auf einen Strafbefehl vollzogen, welcher mangels rechtsgültiger

Eröffnung keine Wirkung entfalten konnte. Eine rechtsgültige Grundlage für die

bereits vollzogene Freiheitsstrafe kann überhaupt erst im Hauptverfahren geschaffen

werden. Die damit einhergehenden Fragen, nämlich ob dem Beschwerdeführer für

die bereits vollzogene Haft – selbst bei Bestätigung des Schuldspruchs und der

Sanktion im Hauptverfahren – ein Entschädigungsanspruch zusteht und worauf sich

dieser Anspruch stützen liesse – etwa auf Art. 431 Abs. 1 StPO (so das

Vorbringen des Beschwerdeführers) oder auf Art. 431 Abs. 2 StPO (so etwa die

Auffassung im angefochtenen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

13.

Februar 2020 im Verfahren ES.2019.398) –, sind soweit ersichtlich höchstrichterlich

bisher nicht geklärt. Hinzu kommt die bezüglich der Sanktion umstrittene Frage,

ob vorliegend die erschwerten Voraussetzungen des Art. 41 StGB für eine

kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten erfüllt sind. Letztlich spricht auch

die Sprachbarriere des fremdsprachigen Beschwerdeführers, der im Übrigen ein

juristischer Laie ist, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen

Verteidigung (siehe BGer 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2). Es liegen somit

bei einer Gesamtbetrachtung rechtliche Schwierigkeiten vor, welchen der

Beschwerdeführer – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Insoweit

erweisen sich seine Rügen als begründet.

3.4

Zusammenfassend

sind die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1

lit. b StPO vorliegend erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die

angefochtene Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 7. Juli 2021 folglich aufzuheben

und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem Zeitpunkt der

Gesuchstellung, das heisst ab dem 30. Juni 2021, für das Strafverfahren

als amtlicher Verteidiger einzusetzen.

4.

Ausgangsgemäss

sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer

ist eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Die

eingereichte Honorarnote der Verteidigung vom 9. August 2021 ist in der

ausgewiesenen Höhe von CHF 1'280.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

angemessen und zu entschädigen. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos

geworden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde gegen die

Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 7. Juli 2021 wird Advokat [...] per 30. Juni

2021.

als amtlicher Verteidiger von A____ eingesetzt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von

CHF 1'188.85 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 91.55,

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser Dr.

Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.