BES.2021.93
Amtliche Verteidigung
22. Oktober 2021Deutsch11 min
26. Dezember 2019 erhob A____ Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.93
ENTSCHEID
vom 22.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Strafgerichtspräsident
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 7. Juli 2021
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 27. August 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____ wegen
rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AlG, begangen am 28.
April 2019, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen und auferlegte
ihm die Verfahrenskosten von CHF 258.–. Der Strafbefehl wurde A____ per
Einschreiben an seinen Wohnsitz in Deutschland versendet und ihm am 12.
September 2019 übergeben. Die darin angeordnete Freiheitsstrafe wurde mit
Vollzugsauftrag vom 20. November 2019 vollzogen.
Mit Eingabe vom
26. Dezember 2019 erhob A____ Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft
hielt daran fest und überwies das Verfahren am 30. Dezember 2019
zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Sowohl das Einzelgericht in
Strafsachen als auch – auf Beschwerde hin – das Appellationsgericht erachteten die
Einsprache als verspätet. Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen
hiess das Bundesgericht jedoch wegen mangelhafter Zustellung des Strafbefehls gut,
worauf das Appellationsgericht das Einzelgericht in Strafsachen mit Entscheid
vom 31. Mai 2021 schliesslich anwies, die Eingabe vom 26. Dezember 2019 als
Einsprache zu behandeln. Darauf gelangte Advokat [...] mit Eingabe vom
30. Juni 2021 an das Strafgericht und beantragte die Gewährung der
amtlichen Verteidigung für A____. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 wies der Strafgerichtspräsident
den Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im Einspracheverfahren ab.
Gegen diese ihm
am 12. Juli 2021 zugestellte Verfügung hat A____ am 13. Juli 2021 Beschwerde
erhoben. Er beantragt darin, das Strafgericht sei – in Aufhebung der
angefochtenen Verfügung – anzuweisen, ihm für das hängige Einspracheverfahren
die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu
bewilligen. Der Strafgerichtspräsident verzichtete auf eine Stellungnahme. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich
und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende
Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entscheide
betreffend die Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss
beschwerdefähig (Guidon, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12-13). Der
Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Die
Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
Für das Beschwerdeverfahren werden die Verfahrensakten ES.2021.324 des
Strafgerichts beigezogen.
2.
Über die Fälle
der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Verteidigung angeordnet,
wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1
lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die
Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall
handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen
wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung («namentlich»)
ergibt, ist nicht ausgeschlossen, dass die Gewährung der amtlichen Verteidigung
auch aus anderen als den genannten Gründen geboten sein kann. Nach Art. 132
Abs. 3 StPO liegt ein Bagatellfall jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine
Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als
120.
Tagessätzen zu erwarten ist (BGE 143 I 164 E. 3.4 S. 173 f.).
Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der
Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders
stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines
amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Dies trifft namentlich dann
zu, wenn dem Angeschuldigten eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des
bedingten Strafvollzugs ausschliesst. Falls kein besonders schwerer Eingriff in
die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Das
Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei der Einsprache gegen
einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt angenommen (BGer 1P.627/2002
vom 4. März 2003 E. 3.2, in: Pra 2004 Nr. 1 S. 1). Bei offensichtlichen
Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige
Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen
verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (BGE 143 I 164
E. 3.5 S. 174 mit weiteren Hinweisen).
Daraus, aber
auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht»),
folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die
im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die
Verwendung des Worts «namentlich» zum Ausdruck bringt, dass nicht
ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall;
tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person
allein nichtgewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin
ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich
einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass die
Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten
umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der
betroffenen Person ist, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 174 f.;
BGer 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2 mit weiteren Hinweisen)
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer zwar nicht über die erforderlichen
Mittel verfüge, um einen Verteidiger zu bezahlen, der Fall aber weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereite, denen der
Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre, was er mit seinen eigenhändig
verfassten Eingaben auch unter Beweis gestellt habe. Er bringe darin seine
Sicht der Dinge differenziert zum Ausdruck. Überdies habe er durch seinen
Anwalt den Antrag auf eine Haftentschädigung geltend gemacht.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es stellten sich schwierige rechtliche
Fragen bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer für die 45 Tage bereits
ausgestandene Haft eine Entschädigung zustehe. Der vorliegende Fall sei mit dem
am Appellationsgericht bereits hängigen Berufungsverfahren SB.2020.39
vergleichbar. Auch dort gehe es um die Frage der Haftentschädigung. Hier wie
dort sei die Haft bereits vollzogen worden, obwohl der Strafbefehl nicht
gehörig zugestellt worden sei und damit kein gültiger Hafttitel vorgelegen habe.
Solange diese Frage nicht abschliessend geklärt sei, sei eine amtliche
Verteidigung geboten. Im Parallelfall jedenfalls sei die amtliche Verteidigung
bewilligt worden. Im Übrigen sei die amtliche Verteidigung zumindest zur
Einreichung der Haftentschädigung zu bewilligen. Schliesslich stellten sich
auch bezüglich der geeigneten Sanktion schwierige rechtliche Fragen. Aufgrund
der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers käme auch eine Geld- statt
einer Freiheitsstrafe in Betracht.
3.3
3.3.1
Ausser
Frage steht die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Weiter ergibt sich aus
dem Strafbefehl und der Höhe der unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen, dass
unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend nicht
mehr von einem offensichtlichen Bagatellfall ausgegangen werden kann, für
welchen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht
(Art. 132 Abs. 2 StPO). Vorbehaltlich einer allfälligen reformatio in
peius aufgrund der Einsprache droht dem Beschwerdeführer aber eine den Schwellenwert
von Art. 132 Abs. 3 StPO unterschreitende Strafe, die jedenfalls an der Grenze
zum Bagatellfall liegt. Entsprechend sind für die Annahme von tatsächlichen
und/oder rechtlichen Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer allein nicht
gewachsen wäre, erhöhte Anforderungen zu stellen.
3.3.2
Der
Beschwerdeführer behauptet nicht, dass das vorliegende Verfahren von einer
erheblichen tatsächlichen Komplexität geprägt wäre. Er bringt vor, dass
bezüglich der Frage der Haftentschädigung und der Wahl der Sanktionsart
Schwierigkeiten rechtlicher Natur gegeben seien, denen er ohne anwaltliche
Vertretung nicht gewachsen wäre.
Zur Beurteilung,
ob der Straffall in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, ist den
Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Wesentlich sind die Fähigkeiten
des konkreten Beschuldigten. Entsprechende Schwierigkeiten in rechtlicher
Hinsicht sind etwa dann anzunehmen, wenn es um komplexe Tatbestände geht, die
rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden
Sanktionen strittig sind (BGer 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.2 und 1B_102/2012
vom 24. Mai 2012 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die im Strafverfahren
vorzunehmende Rechtsanwendung und Beweiswürdigung von Amtes wegen vermögen
dabei die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht a priori
auszuschliessen (BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 45; BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai
2012.
E. 2.2).
Der blosse
Verweis auf den ähnlich gelagerten Parallelfall ES.2019.398 (SB.2020. 39), in
welchem dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung gewährt wurde, reicht zur
Begründung einer hinreichenden rechtlichen Komplexität im vorliegenden
Verfahren auch dann nicht aus, wenn sich dort ähnliche Rechtsfragen gestellt hätten.
Zum einen ist hierfür jeweils eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls
notwendig; zum anderen waren im dortigen Einspracheverfahren eine höhere Freiheitsstrafe
von 75 Tagen zu beurteilen und somit geringere Ansprüche an die zu prüfenden
rechtlichen Schwierigkeiten zu stellen. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Einwand, wonach ihm der
Vorderrichter konsequenterweise die amtliche Verteidigung zumindest zur
Einreichung der Haftentschädigung hätte bewilligen müssen. Allein aus der
Feststellung, dass der Antrag auf Haftentschädigung schon gestellt wurde, kann
nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer dies nicht alleine hätte tun
können. Im Übrigen wäre die entsprechende Entschädigung auch ohne entsprechenden
Antrag von Amtes wegen zu prüfen gewesen (siehe Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 431 StPO N 3b, und Wehrenberg/Bernhard, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 31).
Ungeachtet
dessen wurde in der vorliegenden Konstellation eine Freiheitsstrafe von 45
Tagen gestützt auf einen Strafbefehl vollzogen, welcher mangels rechtsgültiger
Eröffnung keine Wirkung entfalten konnte. Eine rechtsgültige Grundlage für die
bereits vollzogene Freiheitsstrafe kann überhaupt erst im Hauptverfahren geschaffen
werden. Die damit einhergehenden Fragen, nämlich ob dem Beschwerdeführer für
die bereits vollzogene Haft – selbst bei Bestätigung des Schuldspruchs und der
Sanktion im Hauptverfahren – ein Entschädigungsanspruch zusteht und worauf sich
dieser Anspruch stützen liesse – etwa auf Art. 431 Abs. 1 StPO (so das
Vorbringen des Beschwerdeführers) oder auf Art. 431 Abs. 2 StPO (so etwa die
Auffassung im angefochtenen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
13.
Februar 2020 im Verfahren ES.2019.398) –, sind soweit ersichtlich höchstrichterlich
bisher nicht geklärt. Hinzu kommt die bezüglich der Sanktion umstrittene Frage,
ob vorliegend die erschwerten Voraussetzungen des Art. 41 StGB für eine
kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten erfüllt sind. Letztlich spricht auch
die Sprachbarriere des fremdsprachigen Beschwerdeführers, der im Übrigen ein
juristischer Laie ist, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen
Verteidigung (siehe BGer 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2). Es liegen somit
bei einer Gesamtbetrachtung rechtliche Schwierigkeiten vor, welchen der
Beschwerdeführer – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Insoweit
erweisen sich seine Rügen als begründet.
3.4
Zusammenfassend
sind die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1
lit. b StPO vorliegend erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die
angefochtene Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 7. Juli 2021 folglich aufzuheben
und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem Zeitpunkt der
Gesuchstellung, das heisst ab dem 30. Juni 2021, für das Strafverfahren
als amtlicher Verteidiger einzusetzen.
4.
Ausgangsgemäss
sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer
ist eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Die
eingereichte Honorarnote der Verteidigung vom 9. August 2021 ist in der
ausgewiesenen Höhe von CHF 1'280.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
angemessen und zu entschädigen. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos
geworden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde gegen die
Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 7. Juli 2021 wird Advokat [...] per 30. Juni
2021.
als amtlicher Verteidiger von A____ eingesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
CHF 1'188.85 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 91.55,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser Dr.
Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.