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Entscheid

BES.2021.94

vorzeitigen Strafvollzug

7. Oktober 2021Deutsch5 min

Konfrontationseinvernahme mit dem mutmasslichen Opfer durchgeführt worden war. Dieses

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.94

ENTSCHEID

vom 7.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstr. 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 6. Juli 2021

betreffend vorzeitigen

Strafvollzug

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein

Verfahren wegen des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung, Diebstahl und

mehrfachen Hausfriedensbruch hängig. Er wurde am 2. April 2021 festgenommen und

befindet sich seit dem 6. April 2021 in Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 9.

Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], bei der

Staatsanwaltschaft ein erstes Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen

Strafantritts, welches vom verfahrensleitenden Staatsanwalt am 14. Juni 2021

abgewiesen wurde. Am 30. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer erneut die

Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts, nachdem zwischenzeitlich eine

Konfrontationseinvernahme mit dem mutmasslichen Opfer durchgeführt worden war. Dieses

Gesuch wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2021 ebenfalls abschlägig

beantwortet.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2021 Beschwerde

beim Appellationsgericht erhoben, mit der er die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs beantragt, unter

o/e Kostenfolge und mit Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 11. August 2021 mit dem

Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat

der Beschwerdeführer am 13. September 2021 repliziert.

Im Verlauf des

Beschwerdeverfahrens hat die Staatsanwaltschaft dem Gericht ihren Antrag ans

Zwangsmassnahmengericht vom 17. August 2021 auf Anordnung der Sicherheitshaft,

die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. August 2021 betr. Anordnung

der Sicherheitshaft sowie die Verfügung des verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten

vom 7. September 2021 betr. Ansetzung der Hauptverhandlung zukommen lassen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde

zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art.

393.

Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Der Entscheid ergeht im schriftlichen

Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und

hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur

Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art.

396.

StPO form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten

ist.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs.

Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO ist hierfür die Verfahrensleitung zuständig. Das

war im Zeitpunkt des Gesuchs (und auch noch im Zeitpunkt der

Beschwerdeeinreichung) die Staatsanwaltschaft. Diese hat jedoch am 17. August

2021.

Anklage erhoben und das Verfahren ans Strafgericht überwiesen (vgl. act.

5). Damit ist die Verfahrensherrschaft auf das erstinstanzliche Gericht

übergegangen (Art. 61 StPO).

2.2

Aus

diesem Zuständigkeitswechsel folgt, dass eine allfällige Aufhebung der

angefochtenen Verfügung keine Wirkung mehr entfalten könnte. Vielmehr ist nun

die Verfahrensleitung des Strafgerichts zur Bewilligung des vorzeitigen

Strafvollzugs zuständig. Das Beschwerdeverfahren ist daher zufolge

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und das Gesuch zuständigkeitshalber an den

Verfahrensleiter des Strafgerichts weiterzuleiten.

3.

Auf die Erhebung

von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren ist unter diesen Umständen zu

verzichten. Die beantragte amtliche Verteidigung für Beschwerdeverfahren ist zu

bewilligen. Der Aufwand der Verteidigung wird mangels Einreichung einer

Kostennote auf 6 Stunden geschätzt (einschliesslich Auslagen) und aus der

Gerichtskasse entschädigt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Die Akten werden

zuständigkeitshalber an den Verfahrensleiter des Strafgerichts im Verfahren SG.2021.169

zum Entscheid über das Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug überwiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für

seine Aufwendungen ein Honorar von CHF 1’200.– (inkl. Auslagen), zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt (Verfahrensleitung im Verfahren SG.2021.169)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).