BES.2021.94
vorzeitigen Strafvollzug
7. Oktober 2021Deutsch5 min
Konfrontationseinvernahme mit dem mutmasslichen Opfer durchgeführt worden war. Dieses
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.94
ENTSCHEID
vom 7.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 6. Juli 2021
betreffend vorzeitigen
Strafvollzug
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein
Verfahren wegen des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung, Diebstahl und
mehrfachen Hausfriedensbruch hängig. Er wurde am 2. April 2021 festgenommen und
befindet sich seit dem 6. April 2021 in Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 9.
Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], bei der
Staatsanwaltschaft ein erstes Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen
Strafantritts, welches vom verfahrensleitenden Staatsanwalt am 14. Juni 2021
abgewiesen wurde. Am 30. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer erneut die
Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts, nachdem zwischenzeitlich eine
Konfrontationseinvernahme mit dem mutmasslichen Opfer durchgeführt worden war. Dieses
Gesuch wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2021 ebenfalls abschlägig
beantwortet.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2021 Beschwerde
beim Appellationsgericht erhoben, mit der er die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs beantragt, unter
o/e Kostenfolge und mit Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 11. August 2021 mit dem
Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat
der Beschwerdeführer am 13. September 2021 repliziert.
Im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens hat die Staatsanwaltschaft dem Gericht ihren Antrag ans
Zwangsmassnahmengericht vom 17. August 2021 auf Anordnung der Sicherheitshaft,
die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. August 2021 betr. Anordnung
der Sicherheitshaft sowie die Verfügung des verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten
vom 7. September 2021 betr. Ansetzung der Hauptverhandlung zukommen lassen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art.
393.
Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Der Entscheid ergeht im schriftlichen
Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art.
396.
StPO form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten
ist.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs.
Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO ist hierfür die Verfahrensleitung zuständig. Das
war im Zeitpunkt des Gesuchs (und auch noch im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung) die Staatsanwaltschaft. Diese hat jedoch am 17. August
2021.
Anklage erhoben und das Verfahren ans Strafgericht überwiesen (vgl. act.
5). Damit ist die Verfahrensherrschaft auf das erstinstanzliche Gericht
übergegangen (Art. 61 StPO).
2.2
Aus
diesem Zuständigkeitswechsel folgt, dass eine allfällige Aufhebung der
angefochtenen Verfügung keine Wirkung mehr entfalten könnte. Vielmehr ist nun
die Verfahrensleitung des Strafgerichts zur Bewilligung des vorzeitigen
Strafvollzugs zuständig. Das Beschwerdeverfahren ist daher zufolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und das Gesuch zuständigkeitshalber an den
Verfahrensleiter des Strafgerichts weiterzuleiten.
3.
Auf die Erhebung
von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren ist unter diesen Umständen zu
verzichten. Die beantragte amtliche Verteidigung für Beschwerdeverfahren ist zu
bewilligen. Der Aufwand der Verteidigung wird mangels Einreichung einer
Kostennote auf 6 Stunden geschätzt (einschliesslich Auslagen) und aus der
Gerichtskasse entschädigt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Die Akten werden
zuständigkeitshalber an den Verfahrensleiter des Strafgerichts im Verfahren SG.2021.169
zum Entscheid über das Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug überwiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für
seine Aufwendungen ein Honorar von CHF 1’200.– (inkl. Auslagen), zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt (Verfahrensleitung im Verfahren SG.2021.169)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).