Lexipedia

Entscheid

BES.2021.95

Abnahme des an den Beschuldigten ausgehändigten Haftverlängerungsgesuchs

8. Oktober 2021Deutsch12 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Untersuchungsverfahren unter anderem wegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.95

ENTSCHEID

vom 8.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051

Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 26. Juli 2021

betreffend Abnahme des an den

Beschuldigten ausgehändigten Haftverlängerungsgesuchs

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Untersuchungsverfahren unter anderem wegen

Mordes, eventuell vorsätzlicher Tötung, gegen A____, welcher sich aufgrund

dieses Verdachts seit Februar 2021 in Untersuchungshaft befindet. Die

Staatsanwaltschaft beantragte mit Gesuch vom 26. Juli 2021 (nachfolgend

Haftverlängerungsgesuch) beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die

Verlängerung der bestehenden Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte

die Haft mit Verfügung vom 30. Juli 2021 um die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis

zum 21. Oktober 2021. Der amtliche Verteidiger von A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) begehrte mit E-Mail vom 26. Juli 2021 beim

Zwangsmassnahmengericht um die Erlaubnis, dass er seinem Klienten eine Kopie

des Haftverlängerungsgesuchs zum Selbststudium aushändigen dürfe. Die Präsidentin

bewilligte dieses Anliegen mit E-Mail desselben Tages. Die Staatsanwaltschaft

ordnete daraufhin mit Verfügung vom 26. Juli 2021 an, dem Beschwerdeführer sei

das bereits ausgehändigte Haftverlängerungsgesuch nach der Kenntnisnahme und

Lektüre wieder abzunehmen. Es wurde am 29. Juli 2021 aus der Zelle des

Beschwerdeführers erhoben und an die Staatsanwaltschaft retourniert.

Gegen diese

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 3. August 2021 Beschwerde ans Appellationsgericht. Darin

begehrt er um die Feststellung, dass die angefochtene Verfügung nichtig,

eventualiter ungültig sei. Subeventualiter beantragt er, die Verfügung sei

aufzuheben. Sein amtlicher Verteidiger sei dazu zu ermächtigen, das

Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2021 an den

Beschwerdeführer auszuhändigen. Ferner beantragt er, es sei ihm unter o/e-Kostenfolge

die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung im

Beschwerdeverfahren zu gewähren. Mit Stellungnahme vom 19. August 2021

beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert

10.

Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a

und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Der

Beschwerdeführer

hat mit Eingabe vom 29. Juli 2021 Stellung zum

Haftverlängerungsgesuch genommen (act. 6). Zudem hat die Verhandlung über diese

Haftverlängerung bereits am 30. Juli 2021 vor dem Zwangsmassnahmengericht stattgefunden

und die bestehende Untersuchungshaft wurde mit Verfügung vom 30. Juli 2021

bis zum 21. Oktober 2021 verlängert (act. 8). Es stellt sich daher die Frage,

ob der Beschwerdeführer ein hinreichend aktuelles Interesse an der Aufhebung

der streitgegenständlichen Verfügung hat.

1.2.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Die betreffende Person muss durch diesen unmittelbar in ihren Rechten

betroffen bzw. beschwert sein (Lieber,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 382 N 7). Erforderlich

ist im Regelfall, dass die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids

noch gegeben ist, mithin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13; vgl. Keller, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 393 N 36).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedoch ausnahmsweise auf das

Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich

die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit

wieder stellen können, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen

Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung

im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 142 I 135 E. 1.3.2, 135 I 79 E.

1.1

S. 81; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3, 1B_313/2010 vom

17.

November 2010 E. 1.2; Lieber,

a.a.O., Art. 382 N 13; ebenso AGE BES.2016.110 vom 30. November 2016 E. 1.1).

1.2.3

Im

vorliegenden Fall ist strittig, ob die Staatsanwaltschaft oder das Zwangsmassnahmengericht

für die Akteneinsicht während eines Haftverlängerungsverfahrens zuständig ist

und inwieweit das Recht der beschuldigten Person auf Aushändigung eines

Haftverlängerungsgesuchs beschränkt werden darf. Solche Fragen können sich mit

grosser Wahrscheinlichkeit jederzeit erneut stellen.

1.3

Auf

die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft legt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen dar,

dass das Vorverfahren nicht öffentlich sei. Daher sei es dem Verteidiger der

beschuldigten Person in diesem Stadium grundsätzlich nicht gestattet, zu

bewilligende Ausnahme vorbehalten, Kopien von Verfahrensakten oder Auszüge

daraus an seinen Mandanten oder weitere Dritte herauszugeben. Der Verteidiger

stehe in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Staat, wohingegen die

beschuldigte Person während des Vorverfahrens beispielsweise auch die Presse

mit Kopien von Aktenstücken bedienen könne. Daher sei das Übergeben von Kopien

an die beschuldigte Person im Sinne von Art. 102 Abs. 2 StPO unzulässig. Sie

könne aber jederzeit, wie vorliegend auch bereits mehrfach geschehen, auf

Antrag die Akteneinsicht auf einem eigens dafür vorgesehenen Laptop vornehmen.

2.2

Der

Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, die Staatsanwaltschaft habe keine

Kompetenz, in Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts einzugreifen. Dieses habe

seinem amtlichen Verteidiger mit E-Mail vom 26. Juli 2021 die Herausgabe des

Verlängerungsantrages in Kopie bewilligt. Jeder Beschuldigte habe das Recht,

von sämtlichen Rechtsschriften ein Exemplar zu erhalten und zu besitzen, dies

auch dann, wenn er sich in Untersuchungshaft befinde. Bei einem Haftverlängerungsgesuch

handle es sich zudem nicht um Akten im Sinne von Art. 102 StPO.

2.3

2.3.1

Grundsätzlich

steht das Akteneinsichtsrecht den Parteien nach Art. 101 Abs. 1 und Art.

107.

Abs. 1 lit. a StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten

Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die

Staatsanwaltschaft in die Akten des Strafverfahrens zu. Partei ist nach

Art. 104 Abs. 1 StPO auch die beschuldigte Person. Nach Art. 102 Abs.

1.

StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht und trifft die

erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und

berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Die Akten sind am Sitz der

betreffenden Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den

Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Art. 102 Abs.

2.

StPO). Abgesehen von weiteren Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts nach

Art. 108 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, die gesamten Akten

einzusehen (Vest/Horber, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014,

Art. 108 StPO N 8).

2.3.2

Bis

zur Einstellung oder Anklageerhebung leitet die Staatsanwaltschaft das

Verfahren (Art. 61 lit. a StPO). Demgegenüber ergibt sich die Zuständigkeit des

Zwangsmassnahmengerichts für die Verfahrensleitung aus den gesetzlich

vorgesehenen Entscheidkompetenzen mit Eingang der jeweiligen Anträge bzw.

genehmigungspflichtigen Anordnungen sowie der massgeblichen Akten bei diesem

Gericht: Für einzelne dem Zwangsmassnahmengericht obliegende Entscheide gelten

Dispositiv

demnach besondere Verfahrensvorschriften, so beispielsweise für das

Haftverfahren nach Art. 225 ff StPO (dazu Jent,

Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 61 StPO N 11 und Fn 19).

2.3.3 Läuft

die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so

kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen (Art. 227

Abs. 1 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und

ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert

drei Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen (Art. 227 Abs. 3 StPO). Aus

Gründen des Beschleunigungsgebotes und der Verteidigungsrechte im

Haftprüfungsverfahren ist es dabei sachgerecht, dass die Staatsanwaltschaft der

beschuldigten Person bzw. ihrer Verteidigung die Kopien des

Haftverlängerungsantrags an das Zwangsmassnahmengericht und die beigelegten

Haftakten übermittelt (so Forster,

Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 227 StPO N 4 und Fn 22; Beeler, Praktische Aspekte des formellen

Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, in:

Abhandlungen zum Schweizerischen Recht [ASR] 2016, S. 119, 128; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,

3. Aufl. 2018, Art. 227 N 8).

2.3.4 Soweit

Art. 227 StPO keine besonderen Regeln aufstellt, entspricht das Verfahren

der Haftverlängerung demjenigen der Haftanordnung (Botschaft vom 21. Dezember

2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [Botschaft StPO], in: BBl 2006

S. 1085, 1231). Nach Art. 225 Abs. 2 StPO gewährt der Haftrichter der

beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in

die ihm vorgelegten Akten. Diese Akteneinsicht ist auf die von der

Staatsanwaltschaft im Haftverfahren eingereichten Akten beschränkt, erstreckt

sich also nicht auf sämtliche Verfahrensakten (Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 225 StPO N 8, Botschaft StPO, a.a.O., S.1231). Demnach ist die

Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, dem Zwangsmassnahmengericht die gesamten

Verfahrensakten zur Verfügung zu stellen; werden jedoch Akten eingereicht, so

haben die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung daran ein vollumfängliches

Einsichtsrecht. Der beschuldigten Person kommt ausserdem ein selbständiger

Anspruch zu (Frei/Zuberbühler, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 225 N 6, 9). Im Gegensatz zu Art.

102 Abs. 1 StPO enthält Art. 225 Abs. 2 StPO keinen Vorbehalt und er gilt

insofern absolut, als die Einsicht in die (eingereichten) Haftakten nicht

eingeschränkt werden kann (Oberholzer,

Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N 948; Frei/Zuberbühler, a.a.O., Art. 225 StPO

N 6; Botschaft StPO S. 1231; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.2 vom

29. April 2014, E. 2.1).

2.4

2.4.1 Im

vorliegenden Fall wird gegen den Beschwerdeführer wegen diverser strafbarer

Handlungen ermittelt. Das Verfahren befindet sich im Untersuchungsstadium, und der

Staatsanwaltschaft obliegt damit grundsätzlich die Verfahrensleitung. Im

Haftverlängerungsgesuch (act. 8) führte die Staatsanwaltschaft umfassend aus, weshalb

die von ihr behauptete Flucht-, Kollusions- und Fortsetzungsgefahr fortbestehe und

sie um eine Verlängerung der Untersuchungshaft begehre. Bei diesem

Haftverlängerungsgesuch handelt es sich entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers nicht um eine Rechtsschrift, sondern dieses ist klarerweise

als Bestandteil der Verfahrensakten nach Art. 100 StPO zu behandeln. Als

solcher darf das Gesuch grundsätzlich nach Art. 101 Abs. 1 StPO von der

beschuldigten Person eingesehen werden, sofern die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft

vorgängig keine Beschränkungen nach Art. 102 Abs. 1 bzw. Art. 108 StPO geltend

macht. Das hat die Staatsanwaltschaft vorliegend nachweislich nicht getan,

vielmehr hat sie das Haftverlängerungsgesuch ohne erkennbare Beschränkung zusammen

mit den weiteren Haftakten beim Zwangsmassnahmengericht zur Beurteilung eingereicht.

Ab diesem Zeitpunkt oblag es dem Zwangsmassnahmengericht und nicht mehr der

Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person gestützt auf Art. 227 Abs. 3 StPO

Akteneinsicht in diese Akten zu gewähren. Wie oben dargelegt gilt der Anspruch

der beschuldigten Person auf Akteneinsicht in die dem Zwangsmassnahmengericht

eingereichten Akten nach herrschender Lehre absolut und darf die beschuldigte

Person alle dem Haftrichter vorliegenden Akten einsehen (oben E. 2.3.4). Dies

ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die beschuldigte Person auf das Haftverlängerungsgesuch

Stellung nehmen können muss. Ohne Kenntnis und Studium desselben ist dies aber kaum

möglich.

2.4.2 Das

Zwangsmassnahmengericht hat die Freigabe der Kopie des Haftverlängerungsgesuchs

an den Beschwerdeführer auf Gesuch der Verteidigung hin verfügt. Damit wurde

dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Akteneinsicht gewährt und er hat das

Gesuch in Kopie in seiner Zelle lesen und darauf auch Notizen machen können. Wie

dargelegt war die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt nicht befugt, diese

Kopie mittels Verfügung wieder einziehen zu lassen. Wenn die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich der Ansicht gewesen wäre, das Haftverlängerungsgesuch sei der

beschuldigten Person nicht zur Einsicht freizugeben bzw. die Akteneinsicht sei diesbezüglich

zu beschränken, so hätte sie dies spätestens bei der Einreichung des

Haftverlängerungsgesuchs an das Zwangsmassnahmengericht verfügen und überdies

auch hinreichend begründen müssen. Denn für eine solche nach Art. 102 Abs. 1

oder Art. 108 StPO geltende Einschränkung vermag die nachgeschobene Begründung

in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht zu genügen. Diese ist allgemein

gehalten und nimmt keinen Bezug auf den konkreten Fall, was nicht zulässig ist

(dazu AGE BES.2013.66 vom 2. September 20123 E. 3). Die Staatsanwaltschaft

hat damit unberechtigt in die Kompetenz des Zwangsmassnahmengerichts

eingegriffen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2021 ist daher

ungültig.

3.

3.1 Zusammenfassend

ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

26. Juli 2021 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist gemäss der Anweisung des

Zwangsmassnahmengerichts (E-Mail der Präsidentin vom 26. Juli 2021 an die

Verteidigung, act. 3) eine Kopie des Haftverlängerungsgesuchs zuzustellen.

3.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen

und ist ihm eine angemessene Entschädigung für seine Rechtsvertretung aus der

Gerichtskasse auszurichten (Art. 428 StPO). Der amtliche Verteidiger des

Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand zu

schätzen ist. Angemessen für die Ausarbeitung der sechs Seiten und drei

Beilagen umfassenden Beschwerde erscheinen knapp 4 Stunden, welche praxisgemäss

zu einem Ansatz von CHF 250.- zu entschädigen sind. Somit ist die dem

Beschwerdeführer zuzusprechende Entschädigung auf CHF 1'000.– (inkl. Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST, insgesamt somit CHF 1'077.–, zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2021 wird aufgehoben. Die

Staatsanwaltschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Kopie des Haftverlängerungsgesuchs

der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2021 zuzustellen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.–, einschliesslich

Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).