BES.2021.95
Abnahme des an den Beschuldigten ausgehändigten Haftverlängerungsgesuchs
8. Oktober 2021Deutsch12 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Untersuchungsverfahren unter anderem wegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.95
ENTSCHEID
vom 8.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051
Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. Juli 2021
betreffend Abnahme des an den
Beschuldigten ausgehändigten Haftverlängerungsgesuchs
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Untersuchungsverfahren unter anderem wegen
Mordes, eventuell vorsätzlicher Tötung, gegen A____, welcher sich aufgrund
dieses Verdachts seit Februar 2021 in Untersuchungshaft befindet. Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit Gesuch vom 26. Juli 2021 (nachfolgend
Haftverlängerungsgesuch) beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die
Verlängerung der bestehenden Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte
die Haft mit Verfügung vom 30. Juli 2021 um die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis
zum 21. Oktober 2021. Der amtliche Verteidiger von A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) begehrte mit E-Mail vom 26. Juli 2021 beim
Zwangsmassnahmengericht um die Erlaubnis, dass er seinem Klienten eine Kopie
des Haftverlängerungsgesuchs zum Selbststudium aushändigen dürfe. Die Präsidentin
bewilligte dieses Anliegen mit E-Mail desselben Tages. Die Staatsanwaltschaft
ordnete daraufhin mit Verfügung vom 26. Juli 2021 an, dem Beschwerdeführer sei
das bereits ausgehändigte Haftverlängerungsgesuch nach der Kenntnisnahme und
Lektüre wieder abzunehmen. Es wurde am 29. Juli 2021 aus der Zelle des
Beschwerdeführers erhoben und an die Staatsanwaltschaft retourniert.
Gegen diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 3. August 2021 Beschwerde ans Appellationsgericht. Darin
begehrt er um die Feststellung, dass die angefochtene Verfügung nichtig,
eventualiter ungültig sei. Subeventualiter beantragt er, die Verfügung sei
aufzuheben. Sein amtlicher Verteidiger sei dazu zu ermächtigen, das
Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2021 an den
Beschwerdeführer auszuhändigen. Ferner beantragt er, es sei ihm unter o/e-Kostenfolge
die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung im
Beschwerdeverfahren zu gewähren. Mit Stellungnahme vom 19. August 2021
beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert
10.
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a
und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Der
Beschwerdeführer
hat mit Eingabe vom 29. Juli 2021 Stellung zum
Haftverlängerungsgesuch genommen (act. 6). Zudem hat die Verhandlung über diese
Haftverlängerung bereits am 30. Juli 2021 vor dem Zwangsmassnahmengericht stattgefunden
und die bestehende Untersuchungshaft wurde mit Verfügung vom 30. Juli 2021
bis zum 21. Oktober 2021 verlängert (act. 8). Es stellt sich daher die Frage,
ob der Beschwerdeführer ein hinreichend aktuelles Interesse an der Aufhebung
der streitgegenständlichen Verfügung hat.
1.2.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die betreffende Person muss durch diesen unmittelbar in ihren Rechten
betroffen bzw. beschwert sein (Lieber,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 382 N 7). Erforderlich
ist im Regelfall, dass die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids
noch gegeben ist, mithin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13; vgl. Keller, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 393 N 36).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedoch ausnahmsweise auf das
Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich
die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit
wieder stellen können, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen
Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung
im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 142 I 135 E. 1.3.2, 135 I 79 E.
1.1
S. 81; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3, 1B_313/2010 vom
17.
November 2010 E. 1.2; Lieber,
a.a.O., Art. 382 N 13; ebenso AGE BES.2016.110 vom 30. November 2016 E. 1.1).
1.2.3
Im
vorliegenden Fall ist strittig, ob die Staatsanwaltschaft oder das Zwangsmassnahmengericht
für die Akteneinsicht während eines Haftverlängerungsverfahrens zuständig ist
und inwieweit das Recht der beschuldigten Person auf Aushändigung eines
Haftverlängerungsgesuchs beschränkt werden darf. Solche Fragen können sich mit
grosser Wahrscheinlichkeit jederzeit erneut stellen.
1.3
Auf
die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft legt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen dar,
dass das Vorverfahren nicht öffentlich sei. Daher sei es dem Verteidiger der
beschuldigten Person in diesem Stadium grundsätzlich nicht gestattet, zu
bewilligende Ausnahme vorbehalten, Kopien von Verfahrensakten oder Auszüge
daraus an seinen Mandanten oder weitere Dritte herauszugeben. Der Verteidiger
stehe in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Staat, wohingegen die
beschuldigte Person während des Vorverfahrens beispielsweise auch die Presse
mit Kopien von Aktenstücken bedienen könne. Daher sei das Übergeben von Kopien
an die beschuldigte Person im Sinne von Art. 102 Abs. 2 StPO unzulässig. Sie
könne aber jederzeit, wie vorliegend auch bereits mehrfach geschehen, auf
Antrag die Akteneinsicht auf einem eigens dafür vorgesehenen Laptop vornehmen.
2.2
Der
Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, die Staatsanwaltschaft habe keine
Kompetenz, in Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts einzugreifen. Dieses habe
seinem amtlichen Verteidiger mit E-Mail vom 26. Juli 2021 die Herausgabe des
Verlängerungsantrages in Kopie bewilligt. Jeder Beschuldigte habe das Recht,
von sämtlichen Rechtsschriften ein Exemplar zu erhalten und zu besitzen, dies
auch dann, wenn er sich in Untersuchungshaft befinde. Bei einem Haftverlängerungsgesuch
handle es sich zudem nicht um Akten im Sinne von Art. 102 StPO.
2.3
2.3.1
Grundsätzlich
steht das Akteneinsichtsrecht den Parteien nach Art. 101 Abs. 1 und Art.
107.
Abs. 1 lit. a StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten
Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die
Staatsanwaltschaft in die Akten des Strafverfahrens zu. Partei ist nach
Art. 104 Abs. 1 StPO auch die beschuldigte Person. Nach Art. 102 Abs.
1.
StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht und trifft die
erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und
berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Die Akten sind am Sitz der
betreffenden Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den
Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Art. 102 Abs.
2.
StPO). Abgesehen von weiteren Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts nach
Art. 108 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, die gesamten Akten
einzusehen (Vest/Horber, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014,
Art. 108 StPO N 8).
2.3.2
Bis
zur Einstellung oder Anklageerhebung leitet die Staatsanwaltschaft das
Verfahren (Art. 61 lit. a StPO). Demgegenüber ergibt sich die Zuständigkeit des
Zwangsmassnahmengerichts für die Verfahrensleitung aus den gesetzlich
vorgesehenen Entscheidkompetenzen mit Eingang der jeweiligen Anträge bzw.
genehmigungspflichtigen Anordnungen sowie der massgeblichen Akten bei diesem
Gericht: Für einzelne dem Zwangsmassnahmengericht obliegende Entscheide gelten
Dispositiv
demnach besondere Verfahrensvorschriften, so beispielsweise für das
Haftverfahren nach Art. 225 ff StPO (dazu Jent,
Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 61 StPO N 11 und Fn 19).
2.3.3 Läuft
die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so
kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen (Art. 227
Abs. 1 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und
ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert
drei Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen (Art. 227 Abs. 3 StPO). Aus
Gründen des Beschleunigungsgebotes und der Verteidigungsrechte im
Haftprüfungsverfahren ist es dabei sachgerecht, dass die Staatsanwaltschaft der
beschuldigten Person bzw. ihrer Verteidigung die Kopien des
Haftverlängerungsantrags an das Zwangsmassnahmengericht und die beigelegten
Haftakten übermittelt (so Forster,
Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 227 StPO N 4 und Fn 22; Beeler, Praktische Aspekte des formellen
Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, in:
Abhandlungen zum Schweizerischen Recht [ASR] 2016, S. 119, 128; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,
3. Aufl. 2018, Art. 227 N 8).
2.3.4 Soweit
Art. 227 StPO keine besonderen Regeln aufstellt, entspricht das Verfahren
der Haftverlängerung demjenigen der Haftanordnung (Botschaft vom 21. Dezember
2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [Botschaft StPO], in: BBl 2006
S. 1085, 1231). Nach Art. 225 Abs. 2 StPO gewährt der Haftrichter der
beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in
die ihm vorgelegten Akten. Diese Akteneinsicht ist auf die von der
Staatsanwaltschaft im Haftverfahren eingereichten Akten beschränkt, erstreckt
sich also nicht auf sämtliche Verfahrensakten (Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 225 StPO N 8, Botschaft StPO, a.a.O., S.1231). Demnach ist die
Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, dem Zwangsmassnahmengericht die gesamten
Verfahrensakten zur Verfügung zu stellen; werden jedoch Akten eingereicht, so
haben die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung daran ein vollumfängliches
Einsichtsrecht. Der beschuldigten Person kommt ausserdem ein selbständiger
Anspruch zu (Frei/Zuberbühler, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 225 N 6, 9). Im Gegensatz zu Art.
102 Abs. 1 StPO enthält Art. 225 Abs. 2 StPO keinen Vorbehalt und er gilt
insofern absolut, als die Einsicht in die (eingereichten) Haftakten nicht
eingeschränkt werden kann (Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N 948; Frei/Zuberbühler, a.a.O., Art. 225 StPO
N 6; Botschaft StPO S. 1231; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.2 vom
29. April 2014, E. 2.1).
2.4
2.4.1 Im
vorliegenden Fall wird gegen den Beschwerdeführer wegen diverser strafbarer
Handlungen ermittelt. Das Verfahren befindet sich im Untersuchungsstadium, und der
Staatsanwaltschaft obliegt damit grundsätzlich die Verfahrensleitung. Im
Haftverlängerungsgesuch (act. 8) führte die Staatsanwaltschaft umfassend aus, weshalb
die von ihr behauptete Flucht-, Kollusions- und Fortsetzungsgefahr fortbestehe und
sie um eine Verlängerung der Untersuchungshaft begehre. Bei diesem
Haftverlängerungsgesuch handelt es sich entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht um eine Rechtsschrift, sondern dieses ist klarerweise
als Bestandteil der Verfahrensakten nach Art. 100 StPO zu behandeln. Als
solcher darf das Gesuch grundsätzlich nach Art. 101 Abs. 1 StPO von der
beschuldigten Person eingesehen werden, sofern die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft
vorgängig keine Beschränkungen nach Art. 102 Abs. 1 bzw. Art. 108 StPO geltend
macht. Das hat die Staatsanwaltschaft vorliegend nachweislich nicht getan,
vielmehr hat sie das Haftverlängerungsgesuch ohne erkennbare Beschränkung zusammen
mit den weiteren Haftakten beim Zwangsmassnahmengericht zur Beurteilung eingereicht.
Ab diesem Zeitpunkt oblag es dem Zwangsmassnahmengericht und nicht mehr der
Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person gestützt auf Art. 227 Abs. 3 StPO
Akteneinsicht in diese Akten zu gewähren. Wie oben dargelegt gilt der Anspruch
der beschuldigten Person auf Akteneinsicht in die dem Zwangsmassnahmengericht
eingereichten Akten nach herrschender Lehre absolut und darf die beschuldigte
Person alle dem Haftrichter vorliegenden Akten einsehen (oben E. 2.3.4). Dies
ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die beschuldigte Person auf das Haftverlängerungsgesuch
Stellung nehmen können muss. Ohne Kenntnis und Studium desselben ist dies aber kaum
möglich.
2.4.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat die Freigabe der Kopie des Haftverlängerungsgesuchs
an den Beschwerdeführer auf Gesuch der Verteidigung hin verfügt. Damit wurde
dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Akteneinsicht gewährt und er hat das
Gesuch in Kopie in seiner Zelle lesen und darauf auch Notizen machen können. Wie
dargelegt war die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt nicht befugt, diese
Kopie mittels Verfügung wieder einziehen zu lassen. Wenn die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich der Ansicht gewesen wäre, das Haftverlängerungsgesuch sei der
beschuldigten Person nicht zur Einsicht freizugeben bzw. die Akteneinsicht sei diesbezüglich
zu beschränken, so hätte sie dies spätestens bei der Einreichung des
Haftverlängerungsgesuchs an das Zwangsmassnahmengericht verfügen und überdies
auch hinreichend begründen müssen. Denn für eine solche nach Art. 102 Abs. 1
oder Art. 108 StPO geltende Einschränkung vermag die nachgeschobene Begründung
in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht zu genügen. Diese ist allgemein
gehalten und nimmt keinen Bezug auf den konkreten Fall, was nicht zulässig ist
(dazu AGE BES.2013.66 vom 2. September 20123 E. 3). Die Staatsanwaltschaft
hat damit unberechtigt in die Kompetenz des Zwangsmassnahmengerichts
eingegriffen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2021 ist daher
ungültig.
3.
3.1 Zusammenfassend
ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
26. Juli 2021 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist gemäss der Anweisung des
Zwangsmassnahmengerichts (E-Mail der Präsidentin vom 26. Juli 2021 an die
Verteidigung, act. 3) eine Kopie des Haftverlängerungsgesuchs zuzustellen.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen
und ist ihm eine angemessene Entschädigung für seine Rechtsvertretung aus der
Gerichtskasse auszurichten (Art. 428 StPO). Der amtliche Verteidiger des
Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand zu
schätzen ist. Angemessen für die Ausarbeitung der sechs Seiten und drei
Beilagen umfassenden Beschwerde erscheinen knapp 4 Stunden, welche praxisgemäss
zu einem Ansatz von CHF 250.- zu entschädigen sind. Somit ist die dem
Beschwerdeführer zuzusprechende Entschädigung auf CHF 1'000.– (inkl. Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST, insgesamt somit CHF 1'077.–, zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2021 wird aufgehoben. Die
Staatsanwaltschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Kopie des Haftverlängerungsgesuchs
der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2021 zuzustellen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).