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Entscheid

BES.2021.96

Aktenführung und Aktenverzeichnis

28. Januar 2022Deutsch14 min

Mit Verfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2021.96

ENTSCHEID

vom 21. März 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Staatsanwaltschaft

vom 13. Juli 2021

betreffend Aktenführung und

Aktenverzeichnis

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 13. Juli 2021 wurde A____ die Akteneinsicht in die gegen ihn wegen des

Verdachts auf die Begehung eines Mordes von der Staatsanwaltschaft geführten

Verfahrensakten gewährt. Gleichzeitig wurde verfügt, dass ein Aktenverzeichnis

erstellt werde, die Paginierung der Akten indessen praxisgemäss per Abschluss

des Verfahrens erfolgen werde.

Gegen diese

Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 26. Juli 2021 Beschwerde einreichen lassen.

Er lässt beantragen, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, in der

betreffenden Strafuntersuchung die Akten gemäss Art. 100 Abs. 2

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) fortlaufend zu paginieren sowie

fortlaufend in einem Verzeichnis zu erfassen, welches auf die Paginierung der

Aktenbestandteile Bezug nehme. Es sei festzustellen, dass die

Staatsanwaltschaft die Vorschriften von Art. 100 Abs. 2 StPO verletze, indem

sie nicht ab Beginn der Strafuntersuchung, sondern erst nachträglich ein

Aktenverzeichnis erstelle. Ausserdem sei festzustellen, dass ein nachträglich

erstelltes Aktenverzeichnis den gesetzlichen Anforderungen von Art. 100 Abs. 2

StPO nicht genüge. Dies alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung mit dem

unterzeichnenden Verteidiger zu gewähren sei.

Mit

Beschwerdeantwort vom 21. September 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die

Abweisung der Beschwerde, wobei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung

nicht zu gewähren sei und ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen seien.

Mit Replik vom

8. November 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Mit Eingabe vom

23. November 2021 hält die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen fest und

verzichtet unter Verweis auf die Beschwerdeantwort auf das Einreichen einer

Duplik.

Der vorliegende

Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren mittels Zirkularentscheid der

Dreierkammer.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde (Art.

393.

Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Für die Beurteilung der

Beschwerde ist grundsätzlich das Appellationsgericht als Einzelgericht

zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetze

GOG, SG 154.100), das mit freier Kognition urteilt (Art. 393 Abs. 2 StPO). In

Fällen von besonderer Tragweite kann die Verfahrensleitung anordnen, dass das

Dreiergericht entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG). Ein solcher Fall

liegt hier – insbesondere hinsichtlich möglicher Auswirkungen in

administrativer Hinsicht für die Staatsanwaltschaft – vor.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person im Strafverfahren ein Interesse an

einer rechtskonformen Führung des ihn betreffenden Aktendossiers. Auf die

rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 396

Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer lässt zusammengefasst monieren, dass sich die

Staatsanwaltschaft weigere, die Strafuntersuchungsakten zu paginieren und mit

einem Verzeichnis zu versehen, mit welchem auf die Paginierung der

Aktenbestandteile Bezug genommen wird. Es sei ihm und der Verteidigung deshalb

nicht möglich, gezielt und effizient bestimmte Informationen und Dokumente in

den Akten zu finden. Insbesondere müsse bei jeder neuen Akteneinsicht mit

grossem zeitlichem Aufwand jeweils zuerst mühsam herausgefunden werden, was neu

in die Akten Eingang gefunden habe. Art. 100 Abs. 2 StPO schreibe ausdrücklich

die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis vor, weshalb ein

Verzeichnis bereits zu Beginn der Aktenanlage anzulegen und fortlaufend zu

ergänzen sei. Die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis setze

notgedrungen eine Nummerierung der Akten voraus. Sodann sei der Anspruch der

beschuldigten Person, zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt welches Aktenstück

Eingang in die Strafuntersuchungsakten gefunden habe, von grosser Wichtigkeit.

Ob etwa ein Beweisverwertungsverbot vorliege könne entscheidend davon abhängen,

wann ein bestimmtes Aktenstück zu den Akten gekommen sei. Ohne fortlaufende

Paginierung der Akten und ohne deren fortlaufende Erfassung in einem

Verzeichnis, sei nicht feststellbar, zu welchem Zeitpunkt welches Dokument in

die Akten gelangt sei. Der beschuldigten Person werde dadurch die Möglichkeit

genommen, nachzuweisen, dass Vorhalte falsch bzw. täuschend und deshalb

unzulässig gewesen seien. Auch habe die beschuldigte Person einen Anspruch

darauf, dass Strafuntersuchungsakten nicht nachträglich geändert und

Aktenbestandteile nachträglich aus den Akten entfernt würden. Die fortlaufende

Erfassung der Akten in einem Verzeichnis diene somit auch der Verhinderung der

Aktenunterdrückung und der Kontrolle der Vollständigkeit der Akten. Gerügt

werde deshalb auch, dass die Staatsanwaltschaft nicht bereits schon zu Beginn

der Strafuntersuchung vor vier Jahren ein Aktenverzeichnis angelegt habe. Aus dem

von der Staatsanwaltschaft nachträglich erstellten Aktenverzeichnis gehe

entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht hervor, wann welches Aktenstück

zu den Akten genommen worden sei. Zwar enthalte das Aktenverzeichnis zu jeder

Position ein Datum, dabei handle es sich aber um das Erstellungsdatum des

Aktenstücks und nicht um den Zeitpunkt, zu welchem es zu den Akten genommen

worden sei.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, sie habe dem Beschwerdeführer

die vollständigen Akten samt einem detaillierten Aktenverzeichnis zugestellt.

Das Aktenverzeichnis entspreche der Reihenfolge der Aktenstücke in den Akten,

enthalte das Datum der Fertigung sowie eine Beschreibung des jeweiligen

Aktenstückes. Es werde eine systematische Ordnung mit Registern befolgt und es

sei klar ersichtlich, welches Dokument von wem verfasst worden sei. Sie habe

damit ein vollständiges und zusammenhängendes Inhaltsverzeichnis erstellt. Eine

fortlaufende Paginierung der Akten sei in der Phase der aktiv laufenden Untersuchung

nicht praktikabel, da sich die Akten in Folge neuer Untersuchungshandlungen,

Beweis­erhebungen, Ausdehnungen auf neue Straftaten oder neue beschuldigte

Personen, Trennung oder Vereinigung von Verfahren gemäss Art. 29 und 30 StPO

laufend verändern würden und somit auch eine Paginierung (im Dezimalsystem)

geändert werden müsste, was dem geltend gemachten Zweck der Übersicht

entgegenstehen würde.

2.3

Gemäss Art. 100

Abs. 2 StPO hat die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Akten

und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis zu sorgen. Nur in

einfachen Fällen darf sie von der Erstellung eines Verzeichnisses absehen.

Gemäss Schmutz kann die systematische Ablage der Akten nach Art. 100 Abs. 2

StPO mittels einer chronologischen Einordnung umgesetzt werden, allerdings

erscheine dies nur in einfachen Fällen sinnvoll. In umfangreichen und

komplizierten, aber bereits auch in mittelgrossen Straffällen seien die Akten

benutzerfreundlich nach Themen, Sachverhalten oder anderen Kriterien zu

gliedern und in entsprechenden Faszikeln oder Ordnern abzulegen. Die von der

Staatsanwaltschaft gewählte Aktenordnung solle es den Verfahrensbeteiligten

erlauben, sich mit möglichst geringem Aufwand in den Akten zurechtzufinden. Die

mit Art. 100 Abs. 2 StPO vorgeschriebene fortlaufende Erfassung der Akten in

einem Verzeichnis setze voraus, dass sämtliche Dokumente und andere

Bestandteile der Akten nummeriert (paginiert) würden. Dazu seien verschiedene Systeme

möglich. In mittleren und umfangreicheren Fällen biete sich die Nummerierung im

Dezimalsystem an. Hierbei würde dem jeweiligen Konvolut (Dossier, Ordner oder

Faszikel) eine Zahl zugeordnet, die vor der Seitenzahl all jener Dokumente zu

stehen komme, die im betreffenden Konvolut eingereiht seien. Dieses flexible

System erlaube es auf einfache Weise, sämtliche Dokumente von Anfang zu

nummerieren, was die Arbeit mit den Akten erheblich erleichtere (Schmutz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger,

Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 100 N 25 ff). Das Bundesgericht

hat im Entscheid 6B_1095/ 2019 vom 30. Oktober 2019 zu Art. 100 Abs. 2

StPO ausgeführt: «Eine nicht chronologisch aufdatierte systematische Erfassung

und Paginierung der Aktenbestände bildet für die Verteidigung und die befassten

Behörden eine Erschwernis der Sachbearbeitung, welche die Beurteilung auf

zureichender Tatsachenbasis gefährden kann. Es gehört zu den elementaren

Grundsätzen des Strafprozessrechtes, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens

vorgenommenen Erhebungen (objektiv) aktenkundig gemacht werden (BGE 115 Ia 97

E. 4c S. 99). Das heisst zugleich, dass Akten in einer geeigneten Weise zu

erstellen sind, dass sich damit befasste Personen ohne weiteres (subjektiv)

aktenkundig machen können. Nach der Botschaft (Botschaft vom 21. Dezember 2005

zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1085, 1161) soll

das Verzeichnis einen raschen Überblick ermöglichen und der unerlässlichen

Kontrolle dienen, insbesondere wenn die Akten zur Einsichtnahme ausgehändigt

werden. Diese Rechtslage beachtet die Vorinstanz nicht, indem sie den Antrag

abweist, die Akten zu paginieren und ein Verzeichnis zu erstellen. Die

Dossiers, gerade auch die Vollzugsakten, haben transparent strukturiert und paginiert

aufbereitet zu sein, so dass sie unmittelbar erschliessbar sind» (E. 3.3.4). Im

Entscheid BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021 führt das Appellationsgericht

sodann aus, der Zweck eines Verfahrensprotokolls nach Art. 77 StPO sei es, in

chronologisch geordneter und dauerhafter Form den Verfahrensablauf

übersichtlich zu dokumentieren. Hierbei bestehe eine gewisse Überschneidung mit

Art. 100 Abs. 2 StPO, der eine systematische Sammlung und Anlage der Akten

verlange. Die Führung eines solchen Protokolls sei grundsätzlich in zwei Formen

möglich: Einerseits durch die systematische und nummerierte Sammlung der

Aktenstücke, auf die einem separaten Aktenverzeichnis verwiesen werde,

anderseits in fortlaufend paginierter Heftform. Die Strafprozessordnung erlaube

mithin zwei Varianten eines Verfahrensprotokolls. Die Staatsanwaltschaft könne

sehr wohl lediglich ein Aktenverzeichnis gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO

führen, sei jedoch dazu verpflichtet, die Verfahrensschritte bzw. Aktenstücke

entsprechend einem solchen Verzeichnis fortlaufend zu nummerieren bzw. die

Aktenstücke zu paginieren (E. 3.1. f.). Im Entscheid des Appellationsgerichts

BES.2018.3 vom 15. Oktober 2018 hält das Appellationsgericht fest, durch die in

jenem Strafverfahren erfolgte Datierung der einzelnen Aktenstücke in einem

Aktenverzeichnis sei leicht erkennbar, wann welche Aktenstücke zu den Akten

gelangt bzw. neu hinzugekommen seien. Bei einer allfälligen Entfernung von

Aktenstücken aus den Akten durch die Staatsanwaltschaft sei dies in einer

entsprechenden Aktennotiz mit Datum der Aktenentnahme ebenfalls ins

Aktenverzeichnis aufzunehmen. Diese Art der Aktenführung ermögliche auch eine

Kontrolle der Vollständigkeit der Akten (E. 3.4).

2.4

Gegen

den Beschwerdeführer wird ein Verfahren wegen Verdachts der Begehung eines

Mordes geführt. Es handelt sich damit offensichtlich nicht um einen «einfachen

Fall», für den ein Abweichen von den Voraussetzungen der Aktenführung nach Art.

100.

Abs. 2 StPO in Frage kommen würde.

Die Ausführungen

der Staatsanwaltschaft zur gewährleisteten Aktenführung zeigen auf, dass die

Akten zwar nicht chronologisch aber nach einer Systematik abgelegt werden (Einordnung

nach Registern: Zwangsmassnahmen, Korrespondenzen etc.) und dass ein Akten-

bzw. Inhaltsverzeichnis geführt wird. Nicht erfasst wird indessen der zeitliche

Eingang einer Akte ins Strafdossier, mithin fehlt es an einem

Verfahrensverzeichnis. Ebenso wenig wird vor Abschluss des Vorverfahrens fortlaufend

paginiert. Damit genügt die Aktenführung der Staatsanwaltschaft den Vorgaben

zur Erfüllung einer korrekten Aktenführung unter Beachtung von Art. 100 Abs. 2

und Art. 77 StPO nicht. Dem Beschwerdeführer ist mithin Recht zu geben,

wenn er ausführen lässt, dass es ihm nicht möglich ist, rasch und effizient

einen Überblick über die Aktenstücke zu gewinnen und insbesondere den Zeitpunkt

des Eingangs eines Aktenstücks in das Dossier nachzuvollziehen. Auch ein

Entfernen von Akten aus dem Falldossier ist unter dem aktuellen

Aktenführungssystem der Staatsanwaltschaft wohl nicht (immer) nachvollziehbar,

insbesondere wenn die Akteneinsicht nicht gleich zu Beginn des Strafverfahrens

verlangt oder gewährt wird. Bereits aus Gründen der Übersichtlichkeit ist deshalb

eine Paginierung der Aktenstücke sowie das Erstellen eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses

gleich zu Beginn der Erstellung des Aktendossiers notwendig, wie dies die

dargelegte Rechtsprechung in Anwendung von Art. 100 Abs. 2 StPO verlangt. Sodann

ist festzuhalten, dass allein das Führen eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses

sowie eine Paginierung der Aktenstücke zwar Auskunft über die Reihenfolge des

Eingangs der Aktenstücke gibt, nicht aber zwingend auch über das Datum des

Eingangs der Aktenstücke. Es empfiehlt sich deshalb, zusätzlich zur Führung

eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses und der Paginierung der Aktenstücke ab

Beginn der Strafuntersuchung die Führung eines Verfahrensprotokolls, das über

das Datum des Eingangs eines Aktenstückes Auskunft gibt (s. Art. 77 lit. a und

g StPO). Denkbar ist auch die Erfassung des Datums des Eingangs eines

Aktenstückes auf dem Aktenstück selbst oder im Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis.

Sodann ist im Falle eine Entfernung von Aktenstücken eine Aktennotiz zu

erstellen mit entsprechendem Datum, die ebenfalls ins Akten- bzw. Inhalts- oder

Verfahrensverzeichnis aufzunehmen ist. Damit wird auch eine Kontrolle der

Vollständigkeit der Akten möglich.

2.5

Unbehelflich

ist vor diesem Hintergrund der Einwand der Staatsanwaltschaft, die Orientierung

der Parteien in den Akten sei bei elektronischer Zustellung von Akten

hinreichend erleichtert. Gerade die elektronische Suche nach Stichworten

erlaube ein sehr rasches und effizientes Suchen von Aktenstellen, das weit

schneller und gezielter sei, als die Durchforstung von Papierakten. Diese

Ausführungen zielen auf die digitalen Akten ab, die letztlich nicht Gegenstand

der Ausführungen sind. Nach wie vor gelten im Strafverfahren die Papierakten,

mithin die physischen Akten, als Hauptakten. Wohl vermögen digital versendete

Akten wegen der Möglichkeit der Suche von Aktenstücken nach Stichworten gewisse

Vorteile bergen, an der dargelegten Problematik und den darauf fliessenden

Vorgaben für eine korrekte Aktenführung ändert dies aber nichts.

2.6

Die

Dispositiv

Beschwerde ist demnach insofern gutzuheissen, als dass die Staatsanwaltschaft

entweder (zusätzlich) ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO zu führen hat

oder – soweit ausschliesslich ein Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis nach Art. 100

Abs. 2 StPO geführt wird – die Aktenstücke entsprechend einem solchen

Verzeichnis fortlaufend zu paginieren sowie das Datum ihres Eingangs auf dem

Aktenstück selbst oder im Aktenverzeichnis zu erfassen hat. Ebenso ist die

Entfernung von Aktenstücken sowie der Zeitpunkt der Entfernung zu

protokollieren.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer verlangt weiter, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft

die Vorschrift von Art. 100 Abs. 2 StPO verletzte, indem sie nicht ab Beginn

der Strafuntersuchung, sondern erst nachträglich ein Aktenverzeichnis erstelle

und es sei festzustellen, dass ein nachträgliches Aktenverzeichnis den

gesetzlichen Anforderungen von Art. 100 Abs. 2 StPO nicht genüge.

3.2 Der

Beschwerdeführer zeigt nicht eindeutig auf, gestützt auf welches

Rechtsschutzinteresse er die genannten Feststellungen verlangt. Sofern er geltend

machen will, dass es für seine Verteidigung möglicherweise relevant sein

könnte, zu welchem Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft Kenntnis von einem

Aktenstück bzw. von dessen Inhalt erlangte, ist er darauf zu verweisen, dass es

sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung handelt. Sollte sich im konkreten

Straffall beispielsweise ergeben, dass der zeitliche Eingang eines Aktenstückes

ausschlaggebend für dessen Verwertbarkeit als Beweis oder Indiz oder für die

Verwertbarkeit eines anderen Aktenstückes ist, so hat der Beschwerdeführer dies

dem Sachgericht zu unterbreiten, welches darüber im Rahmen der Beweiswürdigung

zu befinden hat. Die Feststellungsklagen sind deshalb abzuweisen soweit

überhaupt auf sie einzutreten ist.

4.

Damit obsiegt

der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit seinem Hauptanliegen einer

(zukünftigen) Korrektur in der Aktenführung durch die Staatsanwaltschaft. Auf

die Auferlegung einer Gerichtsgebühr wird deshalb verzichtet. Sodann ist ihm

die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren zu gewähren und der

Verteidiger ist für seinen Aufwand angemessen zu entschädigen. Die Verteidigung

hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr angemessener Aufwand zu schätzen

ist. Es wird ein Aufwand von 5 Arbeitsstunden, inklusive der Auslagen und

zuzüglich 7,7 % MWST aus der Gerichtskasse vergütet. Es besteht kein

Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Für die Einzelheiten wird

auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen,

als dass die Staatsanwaltschaft entweder (zusätzlich) ein Verfahrensprotokoll

nach Art. 77 StPO zu führen hat oder, soweit ausschliesslich ein Akten- bzw.

Inhaltsverzeichnis nach Art. 100 Abs. 2 StPO geführt wird, die Aktenstücke

fortlaufend zu paginieren sowie das Datum ihres Eingangs auf dem Aktenstück

selbst oder im Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis zu erfassen hat. Ebenso ist die

Entfernung von Aktenstücken sowie der Zeitpunkt der Entfernung zu

protokollieren.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf

sie einzutreten ist.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung für

das Beschwerdeverfahren gewährt.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],

wird ein Honorar von CHF 1'000.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST

von CHF 77.–, aus der Gerichtskasse entrichtet. Es besteht kein

Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

Mitteilung an:

-

Beschwerdef.rer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).