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Entscheid

BES.2021.98

Zusammenlegung von Verfahren

2. März 2022Deutsch11 min

Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27. Juli 2021. Darin begehrt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.98

ENTSCHEID

vom 2.

März 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 16. Juli 2021

betreffend Zusammenlegung von

Verfahren

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein

Verfahren (VT.[...]) wegen des Verdachts des Diebstahls und des

Hausfriedensbruchs zum Nachteil von [...], begangen in der Liegenschaft [...]

Basel. Ebenso wird auch im Kanton Basel-Landschaft eine Untersuchung gegen den

Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Veruntreuung und des geringfügigen

Diebstahls geführt (MU[...]). Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 beantragte der

amtlich verteidigte Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, es

sei das gegen ihn in Basel-Stadt geführte Verfahren zuständigkeitshalber zur

weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu überweisen.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wies dieses Gesuch um

Verfahrenszusammenlegung mit Verfügung vom 16. Juli 2021 ab.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27. Juli 2021. Darin begehrt

der Beschwerdeführer unter o/e-Kostenfolge, die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben und es seien die beiden Verfahren VT.[...] und MU[...] zu vereinen.

Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung durch Advokat [...] sowohl in

Basel-Stadt als auch in Basel-Landschaft zu bewilligen. Mit Vernehmlassung vom 27.

August 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Replik

vom 29. November 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt äusserte sich mit Duplik vom 20. Dezember

2021.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde

zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.

2.

StPO mit freier Kognition entscheidet.

1.2

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt in ihrer Stellungnahme vom 27. August

2021.

(act. 3) aus, auf die vorliegende Beschwerde sei nicht einzutreten, da der

Beschwerdeführer die Überweisung des hängigen Verfahrens zuerst bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hätte beantragen müssen. Ausserdem sei nicht

das Appellationsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig, sondern das

Bundesstrafgericht, da der Beschwerdeführer eine Gerichtsstandvereinbarung

anfechte, welche die beiden Staatsanwaltschaften am 16. Juli 2021 getroffen

hätten (vgl. act. 3 Ziff. I).

1.3

1.3.1

Hat

eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so

sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes

zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden

ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem

zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Verfolgungshandlungen gelten als vorgenommen, wenn eine Strafsache in einer

Weise an eine Strafverfolgungsbehörde, sei dies die Polizei oder die

Staatsanwaltschaft, herangetragen wird, dass diese zur Ermittlung einer

bekannten oder unbekannten Täterschaft aktiv werden muss. Nicht notwendig ist,

dass die Behörde bereits in dieser Richtung aktiv geworden ist, indem sie etwa

Erhebungen tätigte, Einvernahmen durchführte oder Fahndungsmassnahmen

einleitete. Es genügt bereits die Einreichung einer nicht als von vornherein

haltlos zu betrachtenden Strafanzeige, wobei diese schriftlich, aber auch bloss

mündlich sein kann. Als ausreichend erachtet wird unter anderem auch die

Erstellung eines Polizeirapports (Schmid,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 450

mit weiteren Hinweisen; BGE 114 IV 78 E. 1.b; Moser/Schlapbach,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 34 N 7). Auch Massnahmen gegen

eine unbekannte Täterschaft genügen (Moser/Schlapbach,

a.a.O., Art. 34 StPO N 6).

1.3.2

Nach

Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen

und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. Erscheinen

mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die

beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente

Dispositiv

des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Abs. 2). Demnach

beauftragt das Gesetz ausdrücklich die Staatsanwaltschaften mit der Führung von

Gerichtsstandverhandlungen, unabhängig vom Verfahrensstand (Kuhn, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Aufl. 2014, Art. 39 N 8). Beansprucht eine Strafbehörde ihre Zuständigkeit nach

der Prüfung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 StPO und ist eine Partei damit

nicht einverstanden, so hat diese nach Art. 41 Abs. 1 StPO unverzüglich bei

einer der beteiligten Staatsanwaltschaften die Übertragung des Falls an die

ihres Erachtens zuständige Behörde zu beantragen. Da die Zuständigkeit jedoch von

Amtes wegen festzulegen ist, muss die Partei bezüglich der zuständiger Behörde

keinen konkreten Antrag stellen (Schmid, a.a.O., N 485 mit weiteren Hinweisen; Kuhn, a.a.O., Art. 41 StPO N 4).

1.3.3 Im

vorliegenden Fall meldete die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, [...],

der Kantonspolizei Basel-Stadt am 6. Januar 2020 einen Einbruchdiebstahl in

ihrer Wohnung und erhob zunächst eine Strafanzeige gegen Unbekannt (vgl. Polizeirapport

[act. 4]). Am 19. Januar 2020 führte sie gegenüber der Polizei aus, dass

sie den Beschwerdeführer als mutmasslichen Täter betrachte und spezifizierte

ihre Strafanzeige dementsprechend (act. 4). Im Kanton Basel-Land wurde gegen

den Beschwerdeführer hingegen erst am 19. März 2020 Strafanzeige wegen

Veruntreuung und einfachem Diebstahl gestellt (act. 11). Nach dem Dargelegten

wurden damit gegen den Beschwerdeführer erste Verfolgungshandlungen im Sinne von

Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Basel-Stadt aufgenommen, weshalb die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zuständig ist. Dies hätte dem Beschwerdeführer

nach der am 21. Juni 2021 erfolgten Akteneinsicht zwar klar sein müssen und er hätte

sein Übertragungsgesuch vom 6. Juli 2021 entsprechend formulieren können. Wie

oben ausgeführt ist jedoch nicht entscheidend, bei welcher Staatsanwaltschaft

er seinen Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit nach Art. 41 Abs. 1 StPO

eingereicht hat, haben die Behörden doch von Amtes wegen zu entscheiden.

1.3.4 Bezüglich

der von der Staatsanwaltschaft erwähnten Gerichtsstandvereinbarung vom 16. Juli

2021 (act. 4) ist festzustellen, dass es sich dabei lediglich um eine

Aktennotiz der verfahrensleitenden Staatsanwältin (Basel-Stadt) zu einem

gleichentags erfolgten Telefonat zwischen ihr und dem zuständigen

Untersuchungsbeamten (Basel-Landschaft) handelt. Demnach sei vereinbart worden,

die beiden Verfahren getrennt weiter zu führen. Da die Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft jedoch knapp einen Monat später am 24. August 2021 bei

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt schriftlich eine Gerichtsstandanfrage (act.

11) erhob, erscheint die Bedeutung dieser telefonischen Vereinbarung zumindest

fraglich. Zudem ist den Akten zum Verfahren MU[...] in Basel-Landschaft diesbezüglich

nichts Genaueres zu entnehmen. Die Frage, ob nun ein Gerichtsstand mündlich vereinbart

worden ist oder nicht, kann vorliegend offen bleiben, da der Beschwerdeführer nicht

eine solche allfällige Gerichtsstandvereinbarung angefochten hat, sondern die

von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte Ablehnung der anbegehrten Verfahrenszusammenlegung.

Dadurch ist er in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur

Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene

Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten.

2.

2.1

2.1.1 Gemäss

Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO werden mehrere einer Person zur Last gelegte

Straftaten in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt. Dieser

Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender

Urteile und dient der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2). Nach

Art. 29 Abs. 2 StPO gehen die Artikel 25 und 33–38 vor, wenn es sich um

Straftaten handelt, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder

die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind. Demnach

können die Staatsanwaltschaften nach Art. 38 Abs. 1 StPO untereinander einen

anderen als den in den Artikeln 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren,

wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen

Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe

vorliegen. Unter letztere fallen etwa persönliche Gründe wie prozessökonomische

Überlegungen (Wohnort oder Sprache der beschuldigten Person) oder die

Anerkennung der Zuständigkeit durch eine mehr als vier Monate dauernde

Untätigkeit der Behörde (Moser/Schlapbach,

a.a.O., Art. 38 StPO N 9, 10).

2.1.2 Eine

Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe

zulässig und muss damit die Ausnahme bleiben (Bartetzko,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 30 N 3). Die sachlichen

Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung

dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachliche Gründe

gelten etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die

Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen, nicht aber organisatorische

Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (zum Ganzen vgl. Botschaft zur

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006

1142; BGE 138 IV 214 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, 138 IV 29 E. 3.2; BGer

1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 1B_258/2012

vom 10. Juli 2012 E. 3.2; Bartetzko,

a.a.O., Art. 29 StPO N 3a und Art. 30 StPO N 5).

2.1.3 Wie

bereits vorstehend erwähnt sieht Art. 34 Abs. 1 StPO vor, dass für die

Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig

sind, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist,

sofern eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten

verübt hat. Diese Bestimmung verkörpert damit ebenfalls den oben angesprochenen

Grundsatz der Verfahrenseinheit und bildet das prozessuale Gegenstück zu Art.

49 Abs. 1 StGB (Moser/Schlapbach,

a.a.O., Art. 34 StPO N 2). Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf

Beurteilung durch ein einziges Gericht resp. in einem einzigen Urteil, da Art.

49 Abs. 2 und 3 StGB eine Schlechterstellung bei zwei getrennt ergehenden

Entscheiden verhindert (BGE 95 IV 32 E. 2; BGer 1B_499/2020 vom 4. Dezember

2020 E. 2.4; Moser/Schlapbach,

a.a.O., Art. 34 StPO N 2).

2.2 Vorliegend

begründet die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Verfahrenstrennung im

Wesentlichen damit, dass gestützt auf Art. 38 Abs. 1 StPO ein anderer

Gerichtsstand vereinbart werden könne, wenn triftige Gründe vorlägen. Solche

Gründe sieht sie darin, dass das Verfahren in Basel-Stadt kurz vor dem

Abschluss und dasjenige in Basel-Landschaft noch am Anfang stehe (angefochtene

Verfügung [act. 1], act. 3 Ziff. II).

2.3 Wie

vorstehend dargelegt ist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gestützt auf Art.

34 Abs. 1 Satz 2 StPO sowohl für das gegen den Beschwerdeführer in Basel-Stadt

als auch für das in Basel-Landschaft gegen ihn geführte Strafverfahren

zuständig (vgl. oben E. 1.3.3). Sofern sich die Staatsanwaltschaft auf Art. 38

Abs. 1 StPO abstützt, ist festzuhalten, dass die Existenz der mündlich

getroffenen Gerichtsstandvereinbarung vom 16. Juli 2021 fraglich erscheint

(oben E. 1.3.4). Wichtige oder triftige Gründe sind aber ohnehin weder für

einen anderen Gerichtsstand nach Art. 38 Abs. 1 StPO noch für die

Verfahrenstrennung nach Art. 30 StPO ersichtlich: Zwar ist sowohl bei der

Verfahrenstrennung als auch der Vereinigung darauf zu achten, dass grobe

Verfahrensverzögerungen und ein unnötiger prozessualer Aufwand vermieden werden,

wodurch auch Zweckmässigkeitsgründe im Vordergrund stehen können (vgl. BGE 129 IV 202 E. 2). Dass das Verfahren im Kanton Basel-Stadt durch eine

Verfahrenstrennung schneller zum Abschluss gebracht werden kann, reicht zur

Begründung der Verfahrenstrennung jedoch nicht aus. Beide Verfahren können ohne

grössere Hindernisse fortgeführt und in nützlicher Frist abgeschlossen werden.

In zeitlicher Hinsicht sind demnach weder Verzögerungen zu erwarten noch ist eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar.

3.

3.1 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die

Staatsanwaltschaft wird mithin angewiesen, das Verfahren VT.[...] mit den

Verfahren MU[...] zu vereinigen.

3.2 Bei

diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen und

ist ihm eine angemessene Entschädigung für seine Rechtsvertretung aus der

Gerichtskasse zu entrichten (Art. 428 StPO). Dem Beschwerdeführer wurde die

amtliche Verteidigung durch Advokat [...] mit Verfügung vom 31. August 2021

bewilligt. Dieser hat am 4. April 2022 eine Honorarnote eingereicht (act. 10). Der

darin geltend gemachte Honoraraufwand erscheint mit 17,5 Stunden zwar hoch,

jedoch ist der resultierende Betrag aufgrund des überwiegenden Einsatz eines

juristischen Volontärs oder einer juristischen Volontärin mit insgesamt CHF

2'982.65 (einschliesslich Auslagen und 7,7 % MWST) noch angemessen.

3.3 Auf

das Gesuch um amtliche Verteidigung im Kanton Basel-Landschaft kann mangels

Zuständigkeit nicht eingetreten werden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2021 aufgehoben und die

Staatsanwaltschaft angewiesen, die Verfahren VT.[...] und MU[...] zu

vereinigen.

Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung im Kanton

Basel-Landschaft wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird ein

Honorar von CHF 2'769.40 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST

von CHF 213.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).