BES.2021.98
Zusammenlegung von Verfahren
2. März 2022Deutsch11 min
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27. Juli 2021. Darin begehrt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.98
ENTSCHEID
vom 2.
März 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 16. Juli 2021
betreffend Zusammenlegung von
Verfahren
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein
Verfahren (VT.[...]) wegen des Verdachts des Diebstahls und des
Hausfriedensbruchs zum Nachteil von [...], begangen in der Liegenschaft [...]
Basel. Ebenso wird auch im Kanton Basel-Landschaft eine Untersuchung gegen den
Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Veruntreuung und des geringfügigen
Diebstahls geführt (MU[...]). Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 beantragte der
amtlich verteidigte Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, es
sei das gegen ihn in Basel-Stadt geführte Verfahren zuständigkeitshalber zur
weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu überweisen.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wies dieses Gesuch um
Verfahrenszusammenlegung mit Verfügung vom 16. Juli 2021 ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27. Juli 2021. Darin begehrt
der Beschwerdeführer unter o/e-Kostenfolge, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es seien die beiden Verfahren VT.[...] und MU[...] zu vereinen.
Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung durch Advokat [...] sowohl in
Basel-Stadt als auch in Basel-Landschaft zu bewilligen. Mit Vernehmlassung vom 27.
August 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Replik
vom 29. November 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt äusserte sich mit Duplik vom 20. Dezember
2021.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.
2.
StPO mit freier Kognition entscheidet.
1.2
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt in ihrer Stellungnahme vom 27. August
2021.
(act. 3) aus, auf die vorliegende Beschwerde sei nicht einzutreten, da der
Beschwerdeführer die Überweisung des hängigen Verfahrens zuerst bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hätte beantragen müssen. Ausserdem sei nicht
das Appellationsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig, sondern das
Bundesstrafgericht, da der Beschwerdeführer eine Gerichtsstandvereinbarung
anfechte, welche die beiden Staatsanwaltschaften am 16. Juli 2021 getroffen
hätten (vgl. act. 3 Ziff. I).
1.3
1.3.1
Hat
eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so
sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes
zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden
ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem
zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Verfolgungshandlungen gelten als vorgenommen, wenn eine Strafsache in einer
Weise an eine Strafverfolgungsbehörde, sei dies die Polizei oder die
Staatsanwaltschaft, herangetragen wird, dass diese zur Ermittlung einer
bekannten oder unbekannten Täterschaft aktiv werden muss. Nicht notwendig ist,
dass die Behörde bereits in dieser Richtung aktiv geworden ist, indem sie etwa
Erhebungen tätigte, Einvernahmen durchführte oder Fahndungsmassnahmen
einleitete. Es genügt bereits die Einreichung einer nicht als von vornherein
haltlos zu betrachtenden Strafanzeige, wobei diese schriftlich, aber auch bloss
mündlich sein kann. Als ausreichend erachtet wird unter anderem auch die
Erstellung eines Polizeirapports (Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 450
mit weiteren Hinweisen; BGE 114 IV 78 E. 1.b; Moser/Schlapbach,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 34 N 7). Auch Massnahmen gegen
eine unbekannte Täterschaft genügen (Moser/Schlapbach,
a.a.O., Art. 34 StPO N 6).
1.3.2
Nach
Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen
und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. Erscheinen
mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die
beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente
Dispositiv
des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Abs. 2). Demnach
beauftragt das Gesetz ausdrücklich die Staatsanwaltschaften mit der Führung von
Gerichtsstandverhandlungen, unabhängig vom Verfahrensstand (Kuhn, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Aufl. 2014, Art. 39 N 8). Beansprucht eine Strafbehörde ihre Zuständigkeit nach
der Prüfung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 StPO und ist eine Partei damit
nicht einverstanden, so hat diese nach Art. 41 Abs. 1 StPO unverzüglich bei
einer der beteiligten Staatsanwaltschaften die Übertragung des Falls an die
ihres Erachtens zuständige Behörde zu beantragen. Da die Zuständigkeit jedoch von
Amtes wegen festzulegen ist, muss die Partei bezüglich der zuständiger Behörde
keinen konkreten Antrag stellen (Schmid, a.a.O., N 485 mit weiteren Hinweisen; Kuhn, a.a.O., Art. 41 StPO N 4).
1.3.3 Im
vorliegenden Fall meldete die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, [...],
der Kantonspolizei Basel-Stadt am 6. Januar 2020 einen Einbruchdiebstahl in
ihrer Wohnung und erhob zunächst eine Strafanzeige gegen Unbekannt (vgl. Polizeirapport
[act. 4]). Am 19. Januar 2020 führte sie gegenüber der Polizei aus, dass
sie den Beschwerdeführer als mutmasslichen Täter betrachte und spezifizierte
ihre Strafanzeige dementsprechend (act. 4). Im Kanton Basel-Land wurde gegen
den Beschwerdeführer hingegen erst am 19. März 2020 Strafanzeige wegen
Veruntreuung und einfachem Diebstahl gestellt (act. 11). Nach dem Dargelegten
wurden damit gegen den Beschwerdeführer erste Verfolgungshandlungen im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Basel-Stadt aufgenommen, weshalb die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zuständig ist. Dies hätte dem Beschwerdeführer
nach der am 21. Juni 2021 erfolgten Akteneinsicht zwar klar sein müssen und er hätte
sein Übertragungsgesuch vom 6. Juli 2021 entsprechend formulieren können. Wie
oben ausgeführt ist jedoch nicht entscheidend, bei welcher Staatsanwaltschaft
er seinen Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit nach Art. 41 Abs. 1 StPO
eingereicht hat, haben die Behörden doch von Amtes wegen zu entscheiden.
1.3.4 Bezüglich
der von der Staatsanwaltschaft erwähnten Gerichtsstandvereinbarung vom 16. Juli
2021 (act. 4) ist festzustellen, dass es sich dabei lediglich um eine
Aktennotiz der verfahrensleitenden Staatsanwältin (Basel-Stadt) zu einem
gleichentags erfolgten Telefonat zwischen ihr und dem zuständigen
Untersuchungsbeamten (Basel-Landschaft) handelt. Demnach sei vereinbart worden,
die beiden Verfahren getrennt weiter zu führen. Da die Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft jedoch knapp einen Monat später am 24. August 2021 bei
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt schriftlich eine Gerichtsstandanfrage (act.
11) erhob, erscheint die Bedeutung dieser telefonischen Vereinbarung zumindest
fraglich. Zudem ist den Akten zum Verfahren MU[...] in Basel-Landschaft diesbezüglich
nichts Genaueres zu entnehmen. Die Frage, ob nun ein Gerichtsstand mündlich vereinbart
worden ist oder nicht, kann vorliegend offen bleiben, da der Beschwerdeführer nicht
eine solche allfällige Gerichtsstandvereinbarung angefochten hat, sondern die
von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte Ablehnung der anbegehrten Verfahrenszusammenlegung.
Dadurch ist er in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur
Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene
Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss
Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO werden mehrere einer Person zur Last gelegte
Straftaten in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt. Dieser
Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender
Urteile und dient der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2). Nach
Art. 29 Abs. 2 StPO gehen die Artikel 25 und 33–38 vor, wenn es sich um
Straftaten handelt, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder
die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind. Demnach
können die Staatsanwaltschaften nach Art. 38 Abs. 1 StPO untereinander einen
anderen als den in den Artikeln 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren,
wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen
Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe
vorliegen. Unter letztere fallen etwa persönliche Gründe wie prozessökonomische
Überlegungen (Wohnort oder Sprache der beschuldigten Person) oder die
Anerkennung der Zuständigkeit durch eine mehr als vier Monate dauernde
Untätigkeit der Behörde (Moser/Schlapbach,
a.a.O., Art. 38 StPO N 9, 10).
2.1.2 Eine
Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe
zulässig und muss damit die Ausnahme bleiben (Bartetzko,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 30 N 3). Die sachlichen
Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung
dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachliche Gründe
gelten etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die
Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen, nicht aber organisatorische
Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (zum Ganzen vgl. Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006
1142; BGE 138 IV 214 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, 138 IV 29 E. 3.2; BGer
1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 1B_258/2012
vom 10. Juli 2012 E. 3.2; Bartetzko,
a.a.O., Art. 29 StPO N 3a und Art. 30 StPO N 5).
2.1.3 Wie
bereits vorstehend erwähnt sieht Art. 34 Abs. 1 StPO vor, dass für die
Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig
sind, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist,
sofern eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt hat. Diese Bestimmung verkörpert damit ebenfalls den oben angesprochenen
Grundsatz der Verfahrenseinheit und bildet das prozessuale Gegenstück zu Art.
49 Abs. 1 StGB (Moser/Schlapbach,
a.a.O., Art. 34 StPO N 2). Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf
Beurteilung durch ein einziges Gericht resp. in einem einzigen Urteil, da Art.
49 Abs. 2 und 3 StGB eine Schlechterstellung bei zwei getrennt ergehenden
Entscheiden verhindert (BGE 95 IV 32 E. 2; BGer 1B_499/2020 vom 4. Dezember
2020 E. 2.4; Moser/Schlapbach,
a.a.O., Art. 34 StPO N 2).
2.2 Vorliegend
begründet die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Verfahrenstrennung im
Wesentlichen damit, dass gestützt auf Art. 38 Abs. 1 StPO ein anderer
Gerichtsstand vereinbart werden könne, wenn triftige Gründe vorlägen. Solche
Gründe sieht sie darin, dass das Verfahren in Basel-Stadt kurz vor dem
Abschluss und dasjenige in Basel-Landschaft noch am Anfang stehe (angefochtene
Verfügung [act. 1], act. 3 Ziff. II).
2.3 Wie
vorstehend dargelegt ist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gestützt auf Art.
34 Abs. 1 Satz 2 StPO sowohl für das gegen den Beschwerdeführer in Basel-Stadt
als auch für das in Basel-Landschaft gegen ihn geführte Strafverfahren
zuständig (vgl. oben E. 1.3.3). Sofern sich die Staatsanwaltschaft auf Art. 38
Abs. 1 StPO abstützt, ist festzuhalten, dass die Existenz der mündlich
getroffenen Gerichtsstandvereinbarung vom 16. Juli 2021 fraglich erscheint
(oben E. 1.3.4). Wichtige oder triftige Gründe sind aber ohnehin weder für
einen anderen Gerichtsstand nach Art. 38 Abs. 1 StPO noch für die
Verfahrenstrennung nach Art. 30 StPO ersichtlich: Zwar ist sowohl bei der
Verfahrenstrennung als auch der Vereinigung darauf zu achten, dass grobe
Verfahrensverzögerungen und ein unnötiger prozessualer Aufwand vermieden werden,
wodurch auch Zweckmässigkeitsgründe im Vordergrund stehen können (vgl. BGE 129 IV 202 E. 2). Dass das Verfahren im Kanton Basel-Stadt durch eine
Verfahrenstrennung schneller zum Abschluss gebracht werden kann, reicht zur
Begründung der Verfahrenstrennung jedoch nicht aus. Beide Verfahren können ohne
grössere Hindernisse fortgeführt und in nützlicher Frist abgeschlossen werden.
In zeitlicher Hinsicht sind demnach weder Verzögerungen zu erwarten noch ist eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar.
3.
3.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die
Staatsanwaltschaft wird mithin angewiesen, das Verfahren VT.[...] mit den
Verfahren MU[...] zu vereinigen.
3.2 Bei
diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen und
ist ihm eine angemessene Entschädigung für seine Rechtsvertretung aus der
Gerichtskasse zu entrichten (Art. 428 StPO). Dem Beschwerdeführer wurde die
amtliche Verteidigung durch Advokat [...] mit Verfügung vom 31. August 2021
bewilligt. Dieser hat am 4. April 2022 eine Honorarnote eingereicht (act. 10). Der
darin geltend gemachte Honoraraufwand erscheint mit 17,5 Stunden zwar hoch,
jedoch ist der resultierende Betrag aufgrund des überwiegenden Einsatz eines
juristischen Volontärs oder einer juristischen Volontärin mit insgesamt CHF
2'982.65 (einschliesslich Auslagen und 7,7 % MWST) noch angemessen.
3.3 Auf
das Gesuch um amtliche Verteidigung im Kanton Basel-Landschaft kann mangels
Zuständigkeit nicht eingetreten werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2021 aufgehoben und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, die Verfahren VT.[...] und MU[...] zu
vereinigen.
Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung im Kanton
Basel-Landschaft wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird ein
Honorar von CHF 2'769.40 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 213.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).