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Entscheid

BES.2021.99

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

17. April 2023Deutsch9 min

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. Mai 2021 wurde A____ (nachfolgend:

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.99

ENTSCHEID

vom 17.

April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Juli 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. Mai 2021 wurde A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) der rechtswidrigen Einreise sowie des Vergehens gegen das

Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt.

Zudem wurde die sichergestellte Waffe eingezogen und dem Beschwerdeführer wurden

die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 355.30 auferlegt. Der Strafbefehl vom 27.

Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2021 unterschriftlich

ausgehändigt. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 (Poststempel) erhob der

Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Einsprache gegen den

Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache am 12. Juli 2021 zuständigkeitshalber

an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass die Einsprache zu spät

erhoben worden sei. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 trat das Einzelgericht in

Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber

ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Die Verfügung wurde dem

Beschwerdeführer am 19. Juli 2021 zugestellt.

Gegen die

Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Juli 2021 reichte

der Beschwerdeführer mit in französischer Sprache verfasstem, auf den 19. Juli

2021 datiertem Schreiben (Poststempel 21. Juli 2021) Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragte der Beschwerdeführer

sinngemäss die Berücksichtigung seiner Einsprache und damit die Aufhebung der

Verfügung vom 15. Juli 2021. Mit Schreiben datiert vom 9. August 2021 (Poststempel

11. August 2021) reicht der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe inkl.

Beilage ein. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17.

August 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Juli 2021 ist

ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition

des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer

als Adressat der angefochtenen Nichteintretensverfügung durch diese unmittelbar

in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von

Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des

Entscheides zu laufen (Guidon, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8) und ist

eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder

einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben

wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Im vorliegendem Fall wurde die angefochtene

Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Juli 2021 gemäss

Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (vgl. Sendungs-Nr. [...], act. 3,

S. 42) am 19. Juli 2021 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 20. Juli

2021.

zu laufen und endete am 30. Juli 2021. Die am 21. Juli 2021 bei der Post

aufgegebene Beschwerde (act. 2) wurde daher rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 91

Abs. 4 StPO).

1.4

Gemäss

Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle

Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die

Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss

§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen

Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der

Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher

Sprache einzureichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im

Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die

Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind

im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen.

Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung –

um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche

Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten

Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in

französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es

sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete

Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89

vom 7. Juli 2017 E. 1.4 und BES.2017.1 vom 13. März 2017

E. 1.2). Vorliegend wurde die Beschwerde in französischer Sprache und

damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem

zweifelsohne kurz und in einfacher Sprache gehalten. Sie wird somit im Sinne

der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen. Dessen ungeachtet

besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im

Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE

BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 und BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E.

1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des

vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, womit den

Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. BGE 143 IV 117 E. 3; AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2).

1.5

Der

Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a

bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die

Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt.

Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben,

inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft

hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist

zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Der

Beschwerdeführer nimmt insofern auf die Nichteintretensverfügung des

Einzelgerichts in Strafsachen Bezug, als er die entsprechende Dossiernummer des

Einspracheverfahrens [...] sowie des zugrundeliegenden Strafbefehls [...] zitiert

und ausführt, er wolle sinngemäss Beschwerde («opposition») dagegen einlegen. Der

Beschwerdeführer bittet das Gericht sodann, «das Nötigste zu tun» («vous ferez

le nécessaire»), um den in der Beschwerde zitierten Strafbefehl sowie die

Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen anfechten zu können.

Die Anforderungen an eine Laienbeschwerde sind vorliegend knapp erfüllt. Nach

dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 In

materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung

der Vor­instanz ist. Begründet wurde der angefochtene Entscheid damit, dass die

am 7. Juli 2021 (Poststempel) eingereichte Einsprache gegen den Strafbefehl vom

27. Mai 2021 verspätet sei. Es kann somit nur geprüft werden, ob das

Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge

Verspätung des Beschwerdeführers eingetreten ist. Auf die allfälligen materiellen

Einwände des Beschwerdeführers, wonach ihm die sichergestellte Waffe nicht

gehöre und er aufgrund einer medizinischen Behandlung in die Schweiz habe

einreisen wollen, ist im vorliegenden Verfahren folglich nicht weiter einzugehen.

2.2 Zu

prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe, datiert auf

den 6. Juli 2021 (Poststempel 7. Juli 2021), bei der Staatanwaltschaft innert

Frist Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. Mai 2021 erhoben hat.

2.3 Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen

einen Strafbefehl zehn Tage ab dessen Zustellung. Ohne gültige Einsprache wird

der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die

Zustellung eines Strafbefehls, erfolgt hierbei nach Art. 85 Abs. 2 StPO

entweder durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

Empfangsbestätigung. Die Einsprachefrist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am

Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen und wird nach

Kalendertagen berechnet. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist

bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden

(Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in:

Basler Kommentar, a.a.O., Art. 91 StPO N 13).

2.4 Aus

den Akten geht hervor, dass der auf den 27. Mai 2021 datierte Strafbefehl dem

Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 1. Juni 2021 persönlich gegen

Unterschrift ausgehändigt und somit zugestellt wurde (act. 3, S. 31).

Die

zehntägige Einsprachefrist begann daher am 2. Juni 2021 und endete am 11. Juni

2021. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft

abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden

müssen (siehe E. 2.2). Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der

Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls unter Hinweis auf die Einsprachefrist

von 10 Tagen ausdrücklich hingewiesen (act. 3, S. 29 f.). Dennoch wurde

die auf den 6. Juli 2021 datierte Einsprache erst am 7. Juli 2021 der

Schweizerischen Post übergeben, obwohl dies spätestens bis zum 11. Juni 2021

hätte geschehen müssen. Die Einsprache wurde mithin mehrere Wochen nach Ablauf

der Einsprachefrist und demnach offensichtlich verspätet erhoben. Das

Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache

eingetreten.

3.

Aufgrund der

obigen Ausführungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem

Ausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Umständehalber ist indessen auf die

Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in

französischer Übersetzung)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Anna Gombert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.