BES.2021.99
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
17. April 2023Deutsch9 min
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. Mai 2021 wurde A____ (nachfolgend:
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.99
ENTSCHEID
vom 17.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Juli 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. Mai 2021 wurde A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) der rechtswidrigen Einreise sowie des Vergehens gegen das
Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt.
Zudem wurde die sichergestellte Waffe eingezogen und dem Beschwerdeführer wurden
die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 355.30 auferlegt. Der Strafbefehl vom 27.
Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2021 unterschriftlich
ausgehändigt. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Einsprache gegen den
Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache am 12. Juli 2021 zuständigkeitshalber
an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass die Einsprache zu spät
erhoben worden sei. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 trat das Einzelgericht in
Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber
ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Die Verfügung wurde dem
Beschwerdeführer am 19. Juli 2021 zugestellt.
Gegen die
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Juli 2021 reichte
der Beschwerdeführer mit in französischer Sprache verfasstem, auf den 19. Juli
2021 datiertem Schreiben (Poststempel 21. Juli 2021) Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss die Berücksichtigung seiner Einsprache und damit die Aufhebung der
Verfügung vom 15. Juli 2021. Mit Schreiben datiert vom 9. August 2021 (Poststempel
11. August 2021) reicht der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe inkl.
Beilage ein. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17.
August 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Juli 2021 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer
als Adressat der angefochtenen Nichteintretensverfügung durch diese unmittelbar
in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von
Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des
Entscheides zu laufen (Guidon, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8) und ist
eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben
wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Im vorliegendem Fall wurde die angefochtene
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Juli 2021 gemäss
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (vgl. Sendungs-Nr. [...], act. 3,
S. 42) am 19. Juli 2021 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 20. Juli
2021.
zu laufen und endete am 30. Juli 2021. Die am 21. Juli 2021 bei der Post
aufgegebene Beschwerde (act. 2) wurde daher rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 91
Abs. 4 StPO).
1.4
Gemäss
Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle
Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die
Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss
§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der
Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher
Sprache einzureichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im
Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die
Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind
im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen.
Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung –
um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche
Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten
Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in
französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es
sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete
Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89
vom 7. Juli 2017 E. 1.4 und BES.2017.1 vom 13. März 2017
E. 1.2). Vorliegend wurde die Beschwerde in französischer Sprache und
damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem
zweifelsohne kurz und in einfacher Sprache gehalten. Sie wird somit im Sinne
der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen. Dessen ungeachtet
besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im
Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE
BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 und BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E.
1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des
vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, womit den
Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. BGE 143 IV 117 E. 3; AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2).
1.5
Der
Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a
bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die
Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt.
Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben,
inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft
hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist
zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Der
Beschwerdeführer nimmt insofern auf die Nichteintretensverfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen Bezug, als er die entsprechende Dossiernummer des
Einspracheverfahrens [...] sowie des zugrundeliegenden Strafbefehls [...] zitiert
und ausführt, er wolle sinngemäss Beschwerde («opposition») dagegen einlegen. Der
Beschwerdeführer bittet das Gericht sodann, «das Nötigste zu tun» («vous ferez
le nécessaire»), um den in der Beschwerde zitierten Strafbefehl sowie die
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen anfechten zu können.
Die Anforderungen an eine Laienbeschwerde sind vorliegend knapp erfüllt. Nach
dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 In
materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung
der Vorinstanz ist. Begründet wurde der angefochtene Entscheid damit, dass die
am 7. Juli 2021 (Poststempel) eingereichte Einsprache gegen den Strafbefehl vom
27. Mai 2021 verspätet sei. Es kann somit nur geprüft werden, ob das
Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge
Verspätung des Beschwerdeführers eingetreten ist. Auf die allfälligen materiellen
Einwände des Beschwerdeführers, wonach ihm die sichergestellte Waffe nicht
gehöre und er aufgrund einer medizinischen Behandlung in die Schweiz habe
einreisen wollen, ist im vorliegenden Verfahren folglich nicht weiter einzugehen.
2.2 Zu
prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe, datiert auf
den 6. Juli 2021 (Poststempel 7. Juli 2021), bei der Staatanwaltschaft innert
Frist Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. Mai 2021 erhoben hat.
2.3 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen
einen Strafbefehl zehn Tage ab dessen Zustellung. Ohne gültige Einsprache wird
der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die
Zustellung eines Strafbefehls, erfolgt hierbei nach Art. 85 Abs. 2 StPO
entweder durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung. Die Einsprachefrist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am
Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen und wird nach
Kalendertagen berechnet. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist
bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in:
Basler Kommentar, a.a.O., Art. 91 StPO N 13).
2.4 Aus
den Akten geht hervor, dass der auf den 27. Mai 2021 datierte Strafbefehl dem
Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 1. Juni 2021 persönlich gegen
Unterschrift ausgehändigt und somit zugestellt wurde (act. 3, S. 31).
Die
zehntägige Einsprachefrist begann daher am 2. Juni 2021 und endete am 11. Juni
2021. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
müssen (siehe E. 2.2). Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der
Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls unter Hinweis auf die Einsprachefrist
von 10 Tagen ausdrücklich hingewiesen (act. 3, S. 29 f.). Dennoch wurde
die auf den 6. Juli 2021 datierte Einsprache erst am 7. Juli 2021 der
Schweizerischen Post übergeben, obwohl dies spätestens bis zum 11. Juni 2021
hätte geschehen müssen. Die Einsprache wurde mithin mehrere Wochen nach Ablauf
der Einsprachefrist und demnach offensichtlich verspätet erhoben. Das
Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache
eingetreten.
3.
Aufgrund der
obigen Ausführungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem
Ausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Umständehalber ist indessen auf die
Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in
französischer Übersetzung)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.