BES.2022.1
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
24. März 2022Deutsch9 min
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. September 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.1
ENTSCHEID
vom 24.
März 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Dezember 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. September 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der
Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.–, bei
schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe,
verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 auferlegt. Der Strafbefehl wurde mittels eingeschriebener
Postsendung an die offizielle Adresse des Beschwerdeführers versandt, innert
der Abholfrist bis zum 23. September 2021 aber nicht abgeholt.
Mit Schreiben, datiert
vom 5. Dezember 2021, eingegangen am 6. Dezember 2021 bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, erhob der Beschwerdeführer sinngemäss
Einsprache. Darin machte er geltend, die in Frage stehende Übertretung nicht
begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft nahm das Schreiben als Einsprache
gegen den Strafbefehl vom 14. September 2021 entgegen und überwies sie zusammen mit den Akten am 7. Dezember 2021
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte
an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021
trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und
unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
23. Dezember 2021 sinngemäss Beschwerde beim Strafgericht erhoben. Er
macht insbesondere geltend, sowohl den Strafbefehl als auch eine diesbezügliche
Benachrichtigung nicht erhalten zu haben. Dieses Schreiben hat das Strafgericht
zusammen mit den Akten am 3. Januar 2022
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
überwiesen.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über
Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das
Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung
des Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen
Nichteintretensentscheids und daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Die
Beschwerde ist des Weiteren zu begründen (Art. 396 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO). Allerdings dürfen an
Beschwerden von Personen ohne juristische Fachkenntnisse keine allzu hohen
Anforderungen gestellt werden (AGE BES.2016.74 vom 4. August 2016
E. 1.3 und BES.2018.71 vom 2. Juli 2018 E. 1.3.3). Aus der
Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich zumindest sinngemäss, dass er die
Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 8. Dezember 2021 wünscht.
1.4
Mit
Eingabe vom 23. Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer die 10-tägige Beschwerdefrist
gegen die am 21. Dezember 2021 erneut zugestellte Verfügung des
Strafgerichts eingehalten. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Der
vorliegende Sachverhalt beruht auf der Anzeige und den Feststellungen der
Dispositiv
Grenzwache vom 30. Mai 2021. Der Beschwerdeführer wurde demnach bei seiner
Einreise in die Schweiz am 30. Mai 2021 beim Autobahn-Grenzübergang Weil
am Rhein kontrolliert. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass der
Beschwerdeführer seit dem 1. August 2019 mit einer Aufenthaltsbewilligung
der Kategorie B in der Schweiz lebt und nicht über einen schweizerischen
Führerausweis verfügt. Er konnte lediglich einen deutschen Führerausweis
vorweisen. Darüber hinaus waren sein Fahrzeug sowie ein in seinem Besitz
stehendes, mitgeführtes Motorrad noch in Deutschland angemeldet. Daraufhin
wurde er durch die Grenzwache zum Sachverhalt befragt, wobei ihm mitgeteilt
wurde, dass er bei der Staatsanwaltschaft wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs
ohne Besitz des erforderlichen schweizerischen Führerausweises zu sein (Führer
aus dem Ausland) angezeigt werde (Vorakten [act. 4], S. 2 ff., insbesondere
4 und 12). Auf diesem Vorgang beruht die Verurteilung gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. September 2021.
Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in
Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten
ist.
2.2 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache
gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw.
Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als
eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines
Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene
Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten
oder von einer angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person
entgegengenommen wurde. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach
Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten
Personen gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels
Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die
Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen. Der
Strafbefehl vom 14. September 2021 enthielt eine umfassende
Rechtsmittelbelehrung. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum
rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
Den Akten lässt
sich entnehmen, dass der Zustellungsversuch des Strafbefehls vom
14. September 2021 nachweislich an die Wohnadresse des Beschwerdeführers
erfolgte und der Strafprozess auf der Post bis zum 23. September 2021 zur
Abholung bereitlag (Vorakten, S. 16). Aus dem Schreiben der Einsprache
sowie der Beschwerdeschrift ist auch erkennbar, dass die Adresse des
Beschwerdeführers dieselbe ist wie jene, an welche der Zustellungsversuch des
Strafbefehls erfolgte (act. 3; Vorakten, S. 18). Der Strafbefehl
wurde somit an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers versendet und in der
Folge nicht abgeholt, so dass dieser mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die
Staatsanwaltschaft retourniert wurde.
2.3
2.3.1 Unterbleibt
die Abholung, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine
eingeschriebene Postsendung auch dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag
nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist
(sogenannte Zustellungsfiktion). Dies gilt jedoch laut der
zitierten Gesetzesbestimmung nur, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen
musste (Arquint, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Mit einer Zustellung muss
gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten
Strafverfahren hat (Arquint,
a.a.O., Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet
der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien dann, unter anderem dafür Sorge
zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt
werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 mit
weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2,
BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht
entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während
eines hängigen Verfahrens so lange, als mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1
S.227, 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Die Aufmerksamkeitsdauer
ist aufgrund der konkreten Umstände zu ermitteln. So hat das Bundesgericht
verneint, dass ein Betroffener elf Monate nach einer Polizeikontrolle im
Strassenverkehr, die nach seinem Kenntnisstand die einzige verfahrensrechtliche
Handlung bildete, noch mit einer Zustellung eines Strafbefehls rechnen bzw. für
den Abwesenheitsfall Vorkehrungen treffen musste (BGer 6B_674/2019 vom
19. September 2019 E. 1.4.3).
2.3.2 Der
Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, dass er nichts von einer Anzeige der
Staatsanwaltschaft wisse, ihm liege ausserdem kein Strafbefehl vor und eine Benachrichtigung,
dass ein solcher vorliege und/oder im Raum stehe, habe er nicht erhalten (vgl.
Beschwerde, act. 3).
Die Vorinstanz
erwog, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2021 bei der Einreise in die
Schweiz von der Grenzwache kontrolliert worden sei. Dabei sei er darauf
hingewiesen worden, dass er bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und
eingeschriebene Post seitens der Staatsanwaltschaft erhalten werde. Die Frist
zur Abholung des eingeschriebenen Briefs lief bis zum 23. September 2021.
Da der Beschwerdeführer gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO knapp vier
Monate nach der Kontrolle noch mit der Zustellung habe rechnen müssen, gelte
der Strafbefehl am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch – also
am 30. September 2021 – als zugestellt (angefochtene Verfügung, act. 1).
Wie die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig festhält, gilt somit gemäss
Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO die Zustellfiktion, da der
Beschwerdeführer mit Post der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat
rechnen müssen. Die zehntägige Einsprachefrist begann daher am siebten Tag nach
der erfolglosen Zustellung, mithin am 30. September 2021. In der Folge
lief die Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl bis zum 11. Oktober
2021 (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Die auf den 5. Dezember 2021
datierte Einsprache des Beschwerdeführers erweist sich somit als offensichtlich
verspätet.
2.4 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl mit Schreiben vom
5. Dezember 2021 nicht fristgerecht erfolgte und sich der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz somit als rechtens erweist.
3.
Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hätte der Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber
zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Einzelgericht für Strafsachen Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Suheyla Büklü
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.