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Entscheid

BES.2022.1

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

24. März 2022Deutsch9 min

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. September 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.1

ENTSCHEID

vom 24.

März 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. Dezember 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. September 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der

Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.–, bei

schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe,

verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 auferlegt. Der Strafbefehl wurde mittels eingeschriebener

Postsendung an die offizielle Adresse des Beschwerdeführers versandt, innert

der Abholfrist bis zum 23. September 2021 aber nicht abgeholt.

Mit Schreiben, datiert

vom 5. Dezember 2021, eingegangen am 6. Dezember 2021 bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, erhob der Beschwerdeführer sinngemäss

Einsprache. Darin machte er geltend, die in Frage stehende Übertretung nicht

begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft nahm das Schreiben als Einsprache

gegen den Strafbefehl vom 14. September 2021 entgegen und überwies sie zusammen mit den Akten am 7. Dezember 2021

zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte

an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021

trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und

unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.

Gegen diesen

Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

23. Dezember 2021 sinngemäss Beschwerde beim Strafgericht erhoben. Er

macht insbesondere geltend, sowohl den Strafbefehl als auch eine diesbezügliche

Benachrichtigung nicht erhalten zu haben. Dieses Schreiben hat das Strafgericht

zusammen mit den Akten am 3. Januar 2022

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht

überwiesen.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über

Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das

Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung

des Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen

Nichteintretensentscheids und daher zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Die

Beschwerde ist des Weiteren zu begründen (Art. 396 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO). Allerdings dürfen an

Beschwerden von Personen ohne juristische Fachkenntnisse keine allzu hohen

Anforderungen gestellt werden (AGE BES.2016.74 vom 4. August 2016

E. 1.3 und BES.2018.71 vom 2. Juli 2018 E. 1.3.3). Aus der

Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich zumindest sinngemäss, dass er die

Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 8. Dezember 2021 wünscht.

1.4

Mit

Eingabe vom 23. Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer die 10-tägige Beschwerdefrist

gegen die am 21. Dezember 2021 erneut zugestellte Verfügung des

Strafgerichts eingehalten. Auf die form- und fristgerecht eingereichte

Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Der

vorliegende Sachverhalt beruht auf der Anzeige und den Feststellungen der

Dispositiv

Grenzwache vom 30. Mai 2021. Der Beschwerdeführer wurde demnach bei seiner

Einreise in die Schweiz am 30. Mai 2021 beim Autobahn-Grenzübergang Weil

am Rhein kontrolliert. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass der

Beschwerdeführer seit dem 1. August 2019 mit einer Aufenthaltsbewilligung

der Kategorie B in der Schweiz lebt und nicht über einen schweizerischen

Führerausweis verfügt. Er konnte lediglich einen deutschen Führerausweis

vorweisen. Darüber hinaus waren sein Fahrzeug sowie ein in seinem Besitz

stehendes, mitgeführtes Motorrad noch in Deutschland angemeldet. Daraufhin

wurde er durch die Grenzwache zum Sachverhalt befragt, wobei ihm mitgeteilt

wurde, dass er bei der Staatsanwaltschaft wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs

ohne Besitz des erforderlichen schweizerischen Führerausweises zu sein (Führer

aus dem Ausland) angezeigt werde (Vor­akten [act. 4], S. 2 ff., insbesondere

4 und 12). Auf diesem Vorgang beruht die Verurteilung gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. September 2021.

Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid

der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in

Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten

ist.

2.2 Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache

gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw.

Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als

eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines

Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene

Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten

oder von einer angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person

entgegengenommen wurde. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach

Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten

Personen gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels

Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die

Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen. Der

Strafbefehl vom 14. September 2021 enthielt eine umfassende

Rechtsmittelbelehrung. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum

rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

Den Akten lässt

sich entnehmen, dass der Zustellungsversuch des Strafbefehls vom

14. September 2021 nachweislich an die Wohnadresse des Beschwerdeführers

erfolgte und der Strafprozess auf der Post bis zum 23. September 2021 zur

Abholung bereitlag (Vorakten, S. 16). Aus dem Schreiben der Einsprache

sowie der Beschwerdeschrift ist auch erkennbar, dass die Adresse des

Beschwerdeführers dieselbe ist wie jene, an welche der Zustellungsversuch des

Strafbefehls erfolgte (act. 3; Vor­akten, S. 18). Der Strafbefehl

wurde somit an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers versendet und in der

Folge nicht abgeholt, so dass dieser mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die

Staatsanwaltschaft retourniert wurde.

2.3

2.3.1 Unterbleibt

die Abholung, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine

eingeschriebene Postsendung auch dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag

nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist

(sogenannte Zustellungsfiktion). Dies gilt jedoch laut der

zitierten Gesetzesbestimmung nur, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen

musste (Arquint, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Mit einer Zustellung muss

gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten

Strafverfahren hat (Arquint,

a.a.O., Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet

der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien dann, unter anderem dafür Sorge

zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt

werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 mit

weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2,

BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht

entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während

eines hängigen Verfahrens so lange, als mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1

S.227, 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Die Aufmerksamkeitsdauer

ist aufgrund der konkreten Umstände zu ermitteln. So hat das Bundesgericht

verneint, dass ein Betroffener elf Monate nach einer Polizeikontrolle im

Strassenverkehr, die nach seinem Kenntnisstand die einzige verfahrensrechtliche

Handlung bildete, noch mit einer Zustellung eines Strafbefehls rechnen bzw. für

den Abwesenheitsfall Vorkehrungen treffen musste (BGer 6B_674/2019 vom

19. September 2019 E. 1.4.3).

2.3.2 Der

Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, dass er nichts von einer Anzeige der

Staatsanwaltschaft wisse, ihm liege ausserdem kein Strafbefehl vor und eine Benachrichtigung,

dass ein solcher vorliege und/oder im Raum stehe, habe er nicht erhalten (vgl.

Beschwerde, act. 3).

Die Vorinstanz

erwog, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2021 bei der Einreise in die

Schweiz von der Grenzwache kontrolliert worden sei. Dabei sei er darauf

hingewiesen worden, dass er bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und

eingeschriebene Post seitens der Staatsanwaltschaft erhalten werde. Die Frist

zur Abholung des eingeschriebenen Briefs lief bis zum 23. September 2021.

Da der Beschwerdeführer gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO knapp vier

Monate nach der Kontrolle noch mit der Zustellung habe rechnen müssen, gelte

der Strafbefehl am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch – also

am 30. September 2021 – als zugestellt (angefochtene Verfügung, act. 1).

Wie die

Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig festhält, gilt somit gemäss

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO die Zustellfiktion, da der

Beschwerdeführer mit Post der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat

rechnen müssen. Die zehntägige Einsprachefrist begann daher am siebten Tag nach

der erfolglosen Zustellung, mithin am 30. September 2021. In der Folge

lief die Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl bis zum 11. Oktober

2021 (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Die auf den 5. Dezember 2021

datierte Einsprache des Beschwerdeführers erweist sich somit als offensichtlich

verspätet.

2.4 Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl mit Schreiben vom

5. Dezember 2021 nicht fristgerecht erfolgte und sich der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz somit als rechtens erweist.

3.

Aufgrund der

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hätte der Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich dessen Kosten zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber

zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Einzelgericht für Strafsachen Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Suheyla Büklü

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.