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Entscheid

BES.2022.100

Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung (BGer 6B_1446/2022 vom 11. Januar 2023)

22. September 2022Deutsch7 min

vom 26. August 2021 eine Übertretungsanzeige zu, auf welche er jedoch nicht reagierte.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.100

ENTSCHEID

vom 22.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 3. Juni 2022

betreffend Kostenauflage bei

Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln,

begangen am 9. Juli 2021. In diesem Zusammenhang stellte sie ihm mit Schreiben

vom 26. August 2021 eine Übertretungsanzeige zu, auf welche er jedoch nicht reagierte.

Nachdem auch die Zahlungserinnerung vom 7. Oktober 2021 unbeachtet blieb, leitete

die Staatsanwaltschaft das ordentliche Strafverfahren ein und stellte dem

Beschwerdeführer einen Strafbefehl, datierend vom 22. April 2022, zu.

Darin auferlegte sie ihm eine Busse in der Höhe von CHF 40.– sowie Gebühren und

Auslagen von CHF 208.60, gesamthaft also CHF 248.60.

Gegen diesen

Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache und machte geltend, er habe

das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits verkauft gehabt und sei nicht der

Fahrer gewesen. Ausserdem lieferte er die Personalien des Käufers. Daraufhin

stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 3. Juni 2022 ein und auferlegte ihm unter Verweis auf

Art. 426 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

Verfahrenskosten von CHF 225.80. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 setzt sich

der Beschwerdeführer gegen die aus seiner Sicht zu Unrecht erhobene «Forderung»

zur Wehr.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m.

Art. 396 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier

Kognition urteilt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397

Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde innerhalb der zehntägigen

Beschwerdefrist eingereicht und erfolgte mithin rechtzeitig.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes und

aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382

Abs. 1 StPO). Angefochten ist vorliegend nicht die

Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2022 selbst, sondern die damit

verbundene Auferlegung der Verfahrenskosten. Durch die Kostenauflage gemäss

Ziff. 2 der Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer beschwert und

hat insoweit ein rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der

Abänderung der Einstellungsverfügung dahingehend, dass die Kostenauflage aufgehoben

wird.

1.3

1.3.1

Der

Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a

bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die

Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt.

Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern

er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält,

andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen

ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE

BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

1.3.2

Der nicht vertretene Beschwerdeführer nimmt in seiner Eingabe vom 8. Juni 2022

insofern auf die Kostenauflage gemäss Einstellungsverfügung Bezug, als er ausführt,

er erhebe Einspruch gegen die «Forderung», denn er habe den Sachverhalt

beschrieben und auch die Adresse des neuen Eigentümers des Fahrzeugs mitgeteilt.

Trotz der Bezeichnung «Einspruch» kann vorliegend von einer Beschwerde gegen

die Kostenauflage gemäss Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2022 an das

Appellationsgericht ausgegangen werden. Damit genügt die Beschwerde den

Anforderungen an eine Laienbeschwerde.

1.4 Auf

die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Nachdem

der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass er das zur

Diskussion stehende Auto zur Tatzeit nicht gefahren habe, verfügte die

Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens. Wird ein Verfahren

eingestellt, so können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten gemäss

Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die

Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Diese

Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe,

wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Angeschuldigte in

zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene

Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens

veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15.

Juli 2013 E. 2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326).

2.2 Gemäss

Art. 7 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) werden Ordnungsbussen

dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt, wenn nicht

bekannt ist, wer die Widerhandlung begangen hat. Der Halter kann sich diesem

Verfahren gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung nur entziehen, wenn er Name und

Adresse des Fahrzeugführers nennt, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das

Fahrzeug geführt hat. Bezahlt er die Busse nicht innerhalb der 30-tägigen Frist

und entzieht er sich auch nicht der Halterhaftung gemäss Abs. 4, so wird gemäss

Abs. 3 ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt.

2.3 Aufgrund

der Akten muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst nach dem

Strafbefehl vom 22. April 2022 mit Einsprache vom 26. April 2022 zum ersten Mal

in diesem Verfahren reagiert und auch erstmals geltend gemacht hat, es sei

jemand anders mit diesem Fahrzeug gefahren. Zum Zeitpunkt der Übertretung war

er der verantwortliche Halter. Belegt wird dies durch die von ihm eingereichte Abmeldebescheinigung

im Original, die dokumentiert, dass die Abmeldung erst am 14. Juli 2021 und

damit fast eine Woche nach dem ihm vorgeworfenen Vorfall erfolgte. Er hätte

also entweder auf die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung reagieren

müssen, zumal er nicht geltend macht, dass er diese Schreiben nicht bekommen

habe (gemäss seinem Schreiben vom 26. April 2022 hat er eine vor einigen Wochen

bei ihm eingegangene Anzeige bezüglich des Parkvergehens an den verantwortlichen

Lenker weitergeleitet). Damit wurde das ordentliche Verfahren zu Recht

eingeleitet. In der Übertretungsanzeige vom 26. August 2021 und der

Zahlungserinnerung vom 7. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer die

Bestimmung über die Halterhaftung gemäss Art. 7 OBG genügend und verständlich

erläutert. Die Folgen seiner ausbleibenden Reaktion waren ihm also bekannt. Es

ist deshalb von einem prozessualen Verschulden des Beschwerdeführers

auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO

zurecht auferlegt wurden. Im Übrigen wurde gegen die von ihm bezeichnete Person

nunmehr ein Ordnungsbussenverfahren eingeleitet.

3.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten

mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten mit

einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Lia Börlin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.