BES.2022.100
Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung (BGer 6B_1446/2022 vom 11. Januar 2023)
22. September 2022Deutsch7 min
vom 26. August 2021 eine Übertretungsanzeige zu, auf welche er jedoch nicht reagierte.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.100
ENTSCHEID
vom 22.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. Juni 2022
betreffend Kostenauflage bei
Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln,
begangen am 9. Juli 2021. In diesem Zusammenhang stellte sie ihm mit Schreiben
vom 26. August 2021 eine Übertretungsanzeige zu, auf welche er jedoch nicht reagierte.
Nachdem auch die Zahlungserinnerung vom 7. Oktober 2021 unbeachtet blieb, leitete
die Staatsanwaltschaft das ordentliche Strafverfahren ein und stellte dem
Beschwerdeführer einen Strafbefehl, datierend vom 22. April 2022, zu.
Darin auferlegte sie ihm eine Busse in der Höhe von CHF 40.– sowie Gebühren und
Auslagen von CHF 208.60, gesamthaft also CHF 248.60.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache und machte geltend, er habe
das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits verkauft gehabt und sei nicht der
Fahrer gewesen. Ausserdem lieferte er die Personalien des Käufers. Daraufhin
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 3. Juni 2022 ein und auferlegte ihm unter Verweis auf
Art. 426 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
Verfahrenskosten von CHF 225.80. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 setzt sich
der Beschwerdeführer gegen die aus seiner Sicht zu Unrecht erhobene «Forderung»
zur Wehr.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m.
Art. 396 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397
Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde innerhalb der zehntägigen
Beschwerdefrist eingereicht und erfolgte mithin rechtzeitig.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes und
aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382
Abs. 1 StPO). Angefochten ist vorliegend nicht die
Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2022 selbst, sondern die damit
verbundene Auferlegung der Verfahrenskosten. Durch die Kostenauflage gemäss
Ziff. 2 der Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer beschwert und
hat insoweit ein rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der
Abänderung der Einstellungsverfügung dahingehend, dass die Kostenauflage aufgehoben
wird.
1.3
1.3.1
Der
Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a
bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die
Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt.
Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern
er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält,
andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen
ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE
BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).
1.3.2
Der nicht vertretene Beschwerdeführer nimmt in seiner Eingabe vom 8. Juni 2022
insofern auf die Kostenauflage gemäss Einstellungsverfügung Bezug, als er ausführt,
er erhebe Einspruch gegen die «Forderung», denn er habe den Sachverhalt
beschrieben und auch die Adresse des neuen Eigentümers des Fahrzeugs mitgeteilt.
Trotz der Bezeichnung «Einspruch» kann vorliegend von einer Beschwerde gegen
die Kostenauflage gemäss Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2022 an das
Appellationsgericht ausgegangen werden. Damit genügt die Beschwerde den
Anforderungen an eine Laienbeschwerde.
1.4 Auf
die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Nachdem
der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass er das zur
Diskussion stehende Auto zur Tatzeit nicht gefahren habe, verfügte die
Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens. Wird ein Verfahren
eingestellt, so können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten gemäss
Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die
Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Diese
Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe,
wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Angeschuldigte in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene
Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15.
Juli 2013 E. 2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326).
2.2 Gemäss
Art. 7 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) werden Ordnungsbussen
dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt, wenn nicht
bekannt ist, wer die Widerhandlung begangen hat. Der Halter kann sich diesem
Verfahren gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung nur entziehen, wenn er Name und
Adresse des Fahrzeugführers nennt, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das
Fahrzeug geführt hat. Bezahlt er die Busse nicht innerhalb der 30-tägigen Frist
und entzieht er sich auch nicht der Halterhaftung gemäss Abs. 4, so wird gemäss
Abs. 3 ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt.
2.3 Aufgrund
der Akten muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst nach dem
Strafbefehl vom 22. April 2022 mit Einsprache vom 26. April 2022 zum ersten Mal
in diesem Verfahren reagiert und auch erstmals geltend gemacht hat, es sei
jemand anders mit diesem Fahrzeug gefahren. Zum Zeitpunkt der Übertretung war
er der verantwortliche Halter. Belegt wird dies durch die von ihm eingereichte Abmeldebescheinigung
im Original, die dokumentiert, dass die Abmeldung erst am 14. Juli 2021 und
damit fast eine Woche nach dem ihm vorgeworfenen Vorfall erfolgte. Er hätte
also entweder auf die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung reagieren
müssen, zumal er nicht geltend macht, dass er diese Schreiben nicht bekommen
habe (gemäss seinem Schreiben vom 26. April 2022 hat er eine vor einigen Wochen
bei ihm eingegangene Anzeige bezüglich des Parkvergehens an den verantwortlichen
Lenker weitergeleitet). Damit wurde das ordentliche Verfahren zu Recht
eingeleitet. In der Übertretungsanzeige vom 26. August 2021 und der
Zahlungserinnerung vom 7. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer die
Bestimmung über die Halterhaftung gemäss Art. 7 OBG genügend und verständlich
erläutert. Die Folgen seiner ausbleibenden Reaktion waren ihm also bekannt. Es
ist deshalb von einem prozessualen Verschulden des Beschwerdeführers
auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO
zurecht auferlegt wurden. Im Übrigen wurde gegen die von ihm bezeichnete Person
nunmehr ein Ordnungsbussenverfahren eingeleitet.
3.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten
mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten mit
einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Lia Börlin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.