BES.2022.101
Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung
6. Januar 2023Deutsch8 min
begangen am 14. September 2021. In diesem Zusammenhang stellte sie ihm mit Schreiben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.101
ENTSCHEID
vom 6.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim
__________________________________________________________
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 14. Juni 2022
betreffend Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln,
begangen am 14. September 2021. In diesem Zusammenhang stellte sie ihm mit Schreiben
vom 11. November 2021 eine Übertretungsanzeige zu, auf welche er jedoch nicht
reagierte. Nachdem auch die Zahlungserinnerung vom 23. Dezember 2021 unbeachtet
blieb, leitete die Staatsanwaltschaft das ordentliche Strafverfahren ein und
stellte dem Beschwerdeführer einen Strafbefehl, datierend vom 11. Mai
2022, zu. Darin auferlegte sie ihm eine Busse in der Höhe von CHF 40.– sowie Gebühren
und Auslagen von CHF 205.30, gesamthaft also CHF 245.30.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 2022 Einsprache
und machte geltend, er habe das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt seinem Sohn, B____,
zur Verfügung gestellt und sei selbst nicht gefahren. Ausserdem lieferte er die
Personalien seines Sohnes. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das
Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juni 2022 ein
und auferlegte ihm unter Verweis auf Art. 426 Abs. 2 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Verfahrenskosten von CHF 205.30.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2022 setzt sich der Beschwerdeführer gegen den
aus seiner Sicht zu Unrecht erhobenen «Strafbefehl und Rechnung vom 14. Juni
2022» zur Wehr, bat um eine «Stornierung» der Rechnung und die Eröffnung eines
Strafverfahrens bzw. einer Verurteilung seines Sohnes. Mit Stellungnahme vom
25. Oktober 2022 hielt die Staatsanwaltschaft an ihrer Einstellungsverfügung
fest und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vom 25. Juni
2022. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 setzte die Verfahrensleiterin dem
Beschwerdeführer eine Frist bis spätestens 25. November 2022, um auf die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu replizieren. Zudem machte ihn die
Verfahrensleiterin darauf aufmerksam, dass entgegen seinem Schreiben vom 25.
Juni 2022 am 14. Juni 2022 kein Strafbefehl gegen ihn ergangen sei und ein
solcher dementsprechend auch nicht «storniert» werden könne. Das
Appellationsgericht könne folglich einzig darüber entscheiden, ob dem
Beschwerdeführer zu Recht die Verfahrenskosten von CHF 205.30 auferlegt worden
seien. Der Beschwerdeführer replizierte innert Frist nicht und reagierte auch
nicht anderweitig.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches
nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Entscheid
ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde
innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und erfolgte mithin
rechtzeitig.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes und
aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art.
382.
Abs. 1 StPO). Angefochten ist vorliegend nicht die Einstellungsverfügung
vom 14. Juni 2022 selbst, sondern die damit verbundene Auferlegung der
Verfahrenskosten. Durch die Kostenauflage gemäss Ziff. 2 der
Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer beschwert und hat insoweit ein
rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der Abänderung der Einstellungsverfügung
dahingehend, dass die Kostenauflage aufgehoben wird.
1.3
1.3.1
Der
Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat
Dispositiv
demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,
welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer
rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine
allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer
Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für
unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung
innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).
1.3.2
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer betitelt seine Eingabe vom 25.
Juni 2022 mit dem Ausdruck «Einsprache» und nimmt insbesondere auf die Rechnung
vom 14. Juni 2022 Bezug. Er habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt und
die Adresse des Fahrzeuglenkers mitgeteilt. Trotz der verwendeten Betitelung «Einsprache»
und der Formulierung «[…] deshalb diesen Strafbefehl und Rechnung auf meinen
Namen zu stornieren und gegen meinen Sohn die Verurteilung/Strafverfahren zu
eröffnen […]» muss vorliegend von einer Beschwerde gegen die Kostenauflage gemäss
Einstellungsverfügung vom 14. Juni 2022 ausgegangen werden. Dies auch darum,
weil der Beschwerdeführer nach Erhalt der Verfügung des Appellationsgerichts
vom 26. Oktober 2022, wonach es aufgrund der erfolgten Einstellungsverfügung
lediglich entscheiden könne, ob dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
Recht auferlegt worden seien, nicht reagierte. Damit entspricht die Beschwerde
den Anforderungen an eine Laienbeschwerde.
1.4 Auf
die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Nachdem
der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass er das zur
Diskussion stehende Auto zur Tatzeit nicht gefahren sei, verfügte Letztere die
Einstellung des Strafverfahrens. Wird ein Verfahren eingestellt, so können der
beschuldigten Person die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder
teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig
und schuldhaft bewirkt hat. Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des
Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn
der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene
oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung
des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012
vom 15. Juli 2013 E. 2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326; Bundi, Einführung einer Halterhaftung im
schweizerischen Strassenverkehr – Zulässigkeit und Grenzen, in: AJP 4/2006 S.
501 ff., 502).
2.2 Gemäss
Art. 7 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) werden Ordnungsbussen
dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt, wenn nicht
bekannt ist, wer die Widerhandlung begangen hat. Der Halter kann sich diesem
Verfahren gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung nur entziehen, wenn er Name und
Adresse des Fahrzeugführers nennt, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das
Fahrzeug geführt hat. Bezahlt er die Busse nicht innerhalb der 30-tägigen Frist
und entzieht er sich auch nicht der Halterhaftung gemäss Abs. 4, so wird gemäss
Abs. 3 ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (BGer 6B_722/2019 vom 23.
Januar 2020 E. 1).
2.3 Aufgrund
der Akten muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst nach dem
Strafbefehl vom 11. Mai 2022 mit Einsprache vom 19. Mai 2022 in diesem
Verfahren reagiert und dabei auch erstmals geltend gemacht hat, es sei jemand
anderes mit diesem Fahrzeug gefahren. Zum Zeitpunkt der Übertretung war er der
verantwortliche Halter, was er auch in keiner Weise bestreitet. Er hätte also
entweder auf die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung reagieren
müssen, zumal er nicht geltend macht, dass er diese Schreiben nicht bekommen
habe. Damit wurde das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet. In der
Übertretungsanzeige vom 11. November 2021 und der Zahlungserinnerung vom 23.
Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Bestimmung über die Halterhaftung
gemäss Art. 7 OBG genügend und verständlich erläutert. Die Folgen seiner
ausbleibenden Reaktion waren ihm also bekannt. Es ist deshalb von einem
prozessualen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten
gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zurecht auferlegt wurden. Im Übrigen
wurde gegen die von ihm bezeichnete Person nunmehr ein Ordnungsbussenverfahren
eingeleitet.
3.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer
Entscheidgebühr von CHF 500.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten mit einer
Gebühr in Höhe von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Gabriel von
Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.