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Entscheid

BES.2022.101

Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung

6. Januar 2023Deutsch8 min

begangen am 14. September 2021. In diesem Zusammenhang stellte sie ihm mit Schreiben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.101

ENTSCHEID

vom 6.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

__________________________________________________________

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 14. Juni 2022

betreffend Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln,

begangen am 14. September 2021. In diesem Zusammenhang stellte sie ihm mit Schreiben

vom 11. November 2021 eine Übertretungsanzeige zu, auf welche er jedoch nicht

reagierte. Nachdem auch die Zahlungserinnerung vom 23. Dezember 2021 unbeachtet

blieb, leitete die Staatsanwaltschaft das ordentliche Strafverfahren ein und

stellte dem Beschwerdeführer einen Strafbefehl, datierend vom 11. Mai

2022, zu. Darin auferlegte sie ihm eine Busse in der Höhe von CHF 40.– sowie Gebühren

und Auslagen von CHF 205.30, gesamthaft also CHF 245.30.

Gegen diesen

Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 2022 Einsprache

und machte geltend, er habe das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt seinem Sohn, B____,

zur Verfügung gestellt und sei selbst nicht gefahren. Ausserdem lieferte er die

Personalien seines Sohnes. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das

Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juni 2022 ein

und auferlegte ihm unter Verweis auf Art. 426 Abs. 2 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Verfahrenskosten von CHF 205.30.

Mit Eingabe vom 25. Juni 2022 setzt sich der Beschwerdeführer gegen den

aus seiner Sicht zu Unrecht erhobenen «Strafbefehl und Rechnung vom 14. Juni

2022» zur Wehr, bat um eine «Stornierung» der Rechnung und die Eröffnung eines

Strafverfahrens bzw. einer Verurteilung seines Sohnes. Mit Stellungnahme vom

25. Oktober 2022 hielt die Staatsanwaltschaft an ihrer Einstellungsverfügung

fest und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vom 25. Juni

2022. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 setzte die Verfahrensleiterin dem

Beschwerdeführer eine Frist bis spätestens 25. November 2022, um auf die

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu replizieren. Zudem machte ihn die

Verfahrensleiterin darauf aufmerksam, dass entgegen seinem Schreiben vom 25.

Juni 2022 am 14. Juni 2022 kein Strafbefehl gegen ihn ergangen sei und ein

solcher dementsprechend auch nicht «storniert» werden könne. Das

Appellationsgericht könne folglich einzig darüber entscheiden, ob dem

Beschwerdeführer zu Recht die Verfahrenskosten von CHF 205.30 auferlegt worden

seien. Der Beschwerdeführer replizierte innert Frist nicht und reagierte auch

nicht anderweitig.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches

nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Entscheid

ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde

innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und erfolgte mithin

rechtzeitig.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes und

aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art.

382.

Abs. 1 StPO). Angefochten ist vorliegend nicht die Einstellungsverfügung

vom 14. Juni 2022 selbst, sondern die damit verbundene Auferlegung der

Verfahrenskosten. Durch die Kostenauflage gemäss Ziff. 2 der

Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer beschwert und hat insoweit ein

rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der Abänderung der Einstellungsverfügung

dahingehend, dass die Kostenauflage aufgehoben wird.

1.3

1.3.1

Der

Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat

Dispositiv

demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,

welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel

angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer

rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine

allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer

Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für

unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung

innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

1.3.2

Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer betitelt seine Eingabe vom 25.

Juni 2022 mit dem Ausdruck «Einsprache» und nimmt insbesondere auf die Rechnung

vom 14. Juni 2022 Bezug. Er habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt und

die Adresse des Fahrzeuglenkers mitgeteilt. Trotz der verwendeten Betitelung «Einsprache»

und der Formulierung «[…] deshalb diesen Strafbefehl und Rechnung auf meinen

Namen zu stornieren und gegen meinen Sohn die Verurteilung/Strafverfahren zu

eröffnen […]» muss vorliegend von einer Beschwerde gegen die Kostenauflage gemäss

Einstellungsverfügung vom 14. Juni 2022 ausgegangen werden. Dies auch darum,

weil der Beschwerdeführer nach Erhalt der Verfügung des Appellationsgerichts

vom 26. Oktober 2022, wonach es aufgrund der erfolgten Einstellungsverfügung

lediglich entscheiden könne, ob dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu

Recht auferlegt worden seien, nicht reagierte. Damit entspricht die Beschwerde

den Anforderungen an eine Laienbeschwerde.

1.4 Auf

die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Nachdem

der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass er das zur

Diskussion stehende Auto zur Tatzeit nicht gefahren sei, verfügte Letztere die

Einstellung des Strafverfahrens. Wird ein Verfahren eingestellt, so können der

beschuldigten Person die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder

teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig

und schuldhaft bewirkt hat. Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des

Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn

der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene

oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung

des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012

vom 15. Juli 2013 E. 2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326; Bundi, Einführung einer Halterhaftung im

schweizerischen Strassenverkehr – Zulässigkeit und Grenzen, in: AJP 4/2006 S.

501 ff., 502).

2.2 Gemäss

Art. 7 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) werden Ordnungsbussen

dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt, wenn nicht

bekannt ist, wer die Widerhandlung begangen hat. Der Halter kann sich diesem

Verfahren gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung nur entziehen, wenn er Name und

Adresse des Fahrzeugführers nennt, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das

Fahrzeug geführt hat. Bezahlt er die Busse nicht innerhalb der 30-tägigen Frist

und entzieht er sich auch nicht der Halterhaftung gemäss Abs. 4, so wird gemäss

Abs. 3 ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (BGer 6B_722/2019 vom 23.

Januar 2020 E. 1).

2.3 Aufgrund

der Akten muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst nach dem

Strafbefehl vom 11. Mai 2022 mit Einsprache vom 19. Mai 2022 in diesem

Verfahren reagiert und dabei auch erstmals geltend gemacht hat, es sei jemand

anderes mit diesem Fahrzeug gefahren. Zum Zeitpunkt der Übertretung war er der

verantwortliche Halter, was er auch in keiner Weise bestreitet. Er hätte also

entweder auf die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung reagieren

müssen, zumal er nicht geltend macht, dass er diese Schreiben nicht bekommen

habe. Damit wurde das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet. In der

Übertretungsanzeige vom 11. November 2021 und der Zahlungserinnerung vom 23.

Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Bestimmung über die Halterhaftung

gemäss Art. 7 OBG genügend und verständlich erläutert. Die Folgen seiner

ausbleibenden Reaktion waren ihm also bekannt. Es ist deshalb von einem

prozessualen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten

gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zurecht auferlegt wurden. Im Übrigen

wurde gegen die von ihm bezeichnete Person nunmehr ein Ordnungsbussenverfahren

eingeleitet.

3.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer

Entscheidgebühr von CHF 500.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten mit einer

Gebühr in Höhe von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Gabriel von

Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.