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Entscheid

BES.2022.102

Hausdurchsuchung

24. Januar 2023Deutsch12 min

in der Wohnung von A____ (Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau an der [...] in [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.102

ENTSCHEID

vom 24.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nadja Fischer

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 20. Juni 2022

betreffend Hausdurchsuchung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am Abend des 20.

Juni 2022 nahm die Kriminalpolizei Basel-Stadt im Auftrag der

Staatsanwaltschaft und unterstützt von Polizisten der Polizei Basel-Landschaft

in der Wohnung von A____ (Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau an der [...] in [...]

eine Hausdurchsuchung vor. Die Hausdurchsuchung erfolgte, nachdem der in der

elterlichen Wohnung lebende Sohn des Beschwerdeführers, B____, bei einem

verdeckten Ermittler in Stuttgart vermeintlichen Sprengstoff gekauft hatte und

von den deutschen Behörden wegen konkreter Vorbereitungshandlungen zu einem

Sprengstoffanschlag in einer Schweizer Stadt festgenommen worden war. Anlässlich

der Hausdurchsuchung wurden im Schlafzimmer des Sohnes des Beschwerdeführers diverse

Gegenstände sichergestellt, unter anderem Mobiltelefone, ein Minigrip mit

weissem Pulver und eine Box mit Sim-Karten.

Gegen den

Durchsuchungsbefehl respektive gegen dessen Umsetzung erhob der

Beschwerdeführer am 25. Juni 2022 Beschwerde, welche die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

am 29. Juni 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiterleitete.

Der Beschwerdeführer rügte in seiner Eingabe zusammengefasst die

Unverhältnismässigkeit der Hausdurchsuchung und beantragte infolge der

Verletzung seiner Privatsphäre sowie infolge der «erduldeten Unannehmlichkeiten»

sinngemäss eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.–.

Die

Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2022 die kosten-

und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm der

Beschwerdeführer mit Replik vom 27. Juli 2022 Stellung.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft

eingereichten Verfahrensakten (VT.[...]), ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.

393.

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen

schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396

Abs. 1 StPO). Die Beschwerde steht auch gegen eine Durchsuchung und

Beschlagnahme offen (Keller, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 15; Bommer/Goldschmid,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1

Zur

Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids hat (Lieber, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 382 N 2; Schmid/Jositsch,

Handbuch 2017, N 1458). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende

Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten

betroffen, d.h. beschwert ist. Bei Adressaten einer Zwangsmassnahme ist darum

grundsätzlich die Legitimation gegeben. Vorliegend richtete sich

der

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2022 gegen den

Beschuldigten B____ und nicht gegen den Beschwerdeführer. Als Inhaber des

Hausrechts war indes auch Letzterer von der Zwangsmassnahme betroffen, so dass

auch er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist.

1.2.2

Die

Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell

sein (Lieber, a.a.O., Art. 382

StPO N 7 und 13). Bei Hausdurchsuchungen, die im Zeitpunkt der Beurteilung

typischerweise abgeschlossen sind, ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse in

aller Regel nicht mehr gegeben (Guidon,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10, im Speziellen

Fussnote 94; Keller, a.a.O.,

Art. 393 StPO N 36). Nach Auffassung des Bundesgerichts und des

Bundesstrafgerichts ist deshalb die Frage, ob eine Durchsuchung rechtens war,

zu einem späteren Zeitpunkt und akzessorisch zu prüfen, etwa im Rahmen eines

Entsiegelungsverfahrens oder eines Beschwerdeverfahrens gegen die Beschlagnahme.

Für separate Feststellungen besteht nach dieser Rechtsprechung hingegen in der

Regel kein rechtlich geschütztes Interesse (BStGer BB.2018.89 vom 14. Juni 2018

E.1.2.2; vgl. auch BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2; BGer

1B_310/2012/1B_312/2012 vom 22. August 2012 E. 2). Dies gelte auch für

allfällige Rügen im Zusammenhang mit Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen

gemäss Art. 431 StPO, über die im Endentscheid befunden werde (BGer 1B_351/2012

vom 20. September 2012 E. 2.3.2; BStGer BB.2013.173 vom 24. Januar 2014

E. 1.3.2; vgl. auch Wehrenberg/Frank,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 431 StPO N 3b).

Vorliegend erhob

nicht der Beschuldigte, sondern sein Vater als betroffener Dritter Beschwerde. Er

kritisiert die Art und Weise der Durchführung der Zwangsmassnahme, nicht jedoch

die Tatsache der Beschlagnahme und Verwertung von Objekten, so dass er zur Geltendmachung

seiner Rüge nicht auf das Entsiegelungsverfahren respektive das

Beschwerdeverfahren gegen die Beschlagnahme verwiesen werden kann. Obwohl wie

ausgeführt bei Hausdurchsuchungen naturgemäss kein aktuelles Rechtsschutzinteresse

mehr besteht, muss in der vorliegenden Konstellation eine Beschwerde gegen die

Modalitäten der Durchsuchung möglich sein, da sich die aufgeworfene Frage

jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an

ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes

öffentliches Interesse besteht und eine gerichtliche Überprüfung ansonsten nie

rechtzeitig erfolgen könnte. Vom Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses

ist darum vorliegend ausnahmsweise abzusehen (AGE BES.2019.97 vom 31. Juli

2019.

E. 1.3.3; AGE BES.2015.141 vom 22. Dezember 2015 E. 3.4; BGE 136 II 101 E.

1.1; 135 I 79 E. 1.1; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3; vgl.

auch Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO

N 13; Keller, a.a.O., Art. 244

StPO N 16).

1.3

1.3.1

Der

notwendige Inhalt der gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich einzureichenden

Dispositiv

Begründung richtet sich nach Art. 385 Abs. 1 StPO. Demnach ist in der

Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,

welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel

angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer

rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine

allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer

Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für

unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung

innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE BES.2021.68 vom 23. Juli 2021

E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1). In seiner Eingabe bringt

der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er mit der Art und Weise der

Hausdurchsuchung nicht einverstanden sei. Er bemängelt sinngemäss, die Polizei habe

unverhältnismässig agiert, indem sie die Durchsuchung spätabends und mit

Sturmgewehren bewaffnet vorgenommen habe. Ausserdem macht er geltend, keine

Kopie des Durchsuchungsbefehls erhalten zu haben und auch nachträglich nicht über

den Grund für die Durchsuchung informiert worden zu sein. Gegen die erfolgte

Wohnungsdurchsuchung erhebe er deshalb Beschwerde. Den Anforderungen an eine

Laienbeschwerde ist mit dieser Begründung Genüge getan.

1.3.2 Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide sowie gegen

übrige Verfahrenshandlungen ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei

der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 396 StPO N 1). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den

Durchsuchungsbefehl vom 20. Juni 2022 respektive gegen die gleichentags

vorgenommene Hausdurchsuchung. Den Akten ist zu entnehmen, dass die

Staatsanwaltschaft die auf den 25. Juni 2022 datierte Beschwerde am 29. Juni an

das zuständige Appellationsgericht weiterleitete. Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO

gilt eine Frist auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten

Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Damit

steht fest und wird von den Parteien nicht bestritten, dass die Beschwerde

fristgerecht erhoben wurde.

1.4 Auf

die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer rügt zunächst die Verhältnismässigkeit der angeordneten

Hausdurchsuchung. Zusammengefasst kritisiert er, die Polizisten hätten seine Wohnung

in voller Montur gestürmt und nicht nur das Zimmer seines beschuldigten Sohnes,

sondern alle Räume durchwühlt, fotografiert und teilweise chaotisch

zurückgelassen. Dem hält die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt entgegen, sie sei

angesichts des hinreichenden und dringenden Verdachts auf ein Kapitaldelikt

verpflichtet gewesen, die erforderlichen Massnahmen sowohl zur Verhinderung

einer solchen Straftat als auch zur Beweissicherung anzuordnen und

durchzuführen. Die Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten habe rasch

durchgeführt werden müssen, weil zu Beginn des Verfahrens in der Regel noch

keine zuverlässigen Hinweise auf die Gefährlichkeit der Beteiligten bestünden.

Ausserdem gelte es, allfällige Tathilfsmittel wie Waffen und Sprengstoff unmittelbar

sicherzustellen, um eine weitere Planung oder gar Ausführung der Straftat durch

Mittäter zu verhindern. Die Durchsuchung sei aufgrund der Lage sowohl dringend

erforderlich als auch verhältnismässig gewesen. In seiner Replik entgegnet der

Beschwerdeführer, sein Sohn habe sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung bereits in

Haft befunden, weshalb von ihm keine unmittelbare Gefahr mehr ausgegangen sei.

Es sei deshalb unbegreiflich, dass die Polizei am späten Abend mit Sturmgewehren

bewaffnet angerückt sei und ihn, seine Ehefrau und die Nachbarschaft in

Schrecken versetzt habe.

2.2

2.2.1 Die

Hausdurchsuchung ist eine Zwangsmassnahme und ohne Einwilligung der

berechtigten Person nur erlaubt, wenn zu vermuten ist, dass in den Räumen

gesuchte Personen anwesend, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder

Vermögenswerte vorhanden sind oder dass Straftaten begangen werden (Art. 244 Abs.

2 StPO). Weil Zwangsmassnahmen in Grundrechte eingreifen, dürfen sie nur

ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender

Tatverdacht vorliegt und die Verhältnismässigkeit gewahrt ist (Art. 197 Abs. 1

StPO). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die mit der

Zwangsmassnahme angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht

werden können und ob die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme

rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Zwangsmassnahmen, die wie

vorliegend (auch) in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind

besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Bei

Hausdurchsuchungen bei unbeteiligten Dritten ist dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit demnach besondere Beachtung zu schenken. Dies gilt nicht

nur für die Anordnung, sondern auch für die Durchführung der Hausdurchsuchung,

was sich nicht zuletzt aus der Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK ergibt.

Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Hausdurchsuchung bei

unbeteiligten Dritten ist insbesondere die Schwere der aufzuklärenden Straftat

zu berücksichtigen (Thormann/Brechbühl,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 244 StPO N 30 sowie Art. 245 StPO N

19).

2.2.2 Vorliegend

gab ein mutmasslich geplantes Sprengstoffdelikt Anlass für die Hausdurchsuchung.

Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, als von dessen Sohn infolge

der Festnahme durch die deutschen Behörden zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung keine

direkte Gefahr mehr ausging. Ihm kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn er

daraus ableitet, dass deshalb die noch gleichentags am Abend durchgeführte Hausdurchsuchung

durch bewaffnete Polizisten unverhältnismässig war. Gemäss den Akten war B____

nach Stuttgart gereist, um 1,6 Kilogramm Sprengstoff zu erwerben. Nach der

Übergabe des vermeintlichen Sprengstoffs, den ein verdeckter Ermittler im

Darknet angeboten hatte, wurde er festgenommen. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden

vermuteten, dass der Sprengstoff bei einem geplanten Sprengstoffanschlag in

einer Schweizer Stadt hätte eingesetzt werden sollen. Die Staatsanwaltschaft

gibt zu Recht zu bedenken, dass sie in diesem frühen Verfahrensstadium naturgemäss

noch über wenig Information verfügte, um die Gefährlichkeit der Beteiligten einzuschätzen.

Ebenso leuchtet ein, dass es mit Blick auf eine weitere Planung oder gar

Ausführung der Straftat wichtig war, umgehend allfällige Tathilfsmittel wie

Waffen oder Sprengstoff sicherzustellen. Dass angesichts dieser Umstände die

Hausdurchsuchung noch gleichentags zu später Stunde und bewaffnet durchgeführt

wurde, ist darum nicht zu beanstanden, auch wenn nachvollziehbar ist, dass dieses

Vorgehen für die Eltern respektive Wohnungsinhaber schockierend war.

2.3 Die

Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022 war somit verhältnismässig und der Eingriff

in die Grundrechte des Beschwerdeführers gerechtfertigt, weshalb ein Anspruch

auf Genugtuung, wie ihn Art. 434 StPO für durch Verfahrenshandlungen

geschädigte Dritte vorsieht (Wehrenberg/Frank,

a.a.O., Art. 434 StPO N 2) und wie er vom Beschwerdeführer unter

Bezugnahme auf die «erlittenen Unannehmlichkeiten» sinngemäss geltend gemacht

wird, zu verneinen ist.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer rügt weiter, er habe keine Kopie des Durchsuchungsbefehls und

des von ihm unterschriebenen Vollzugsprotokolls und damit auch keine

Informationen zur Beschwerdemöglichkeit erhalten. Die Herausgabe dieser

Dokumente sei ihm mit der Begründung verweigert worden, der Durchsuchungsbefehl

laute nicht auf ihn, sondern auf seinen Sohn. Die Staatsanwaltschaft stellt

sich in ihrer Stellungnahme auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei zwar

durch die Massnahme direkt betroffen, selbst jedoch keine Verfahrenspartei,

weshalb ihm namentlich kein Akteneinsichtsrecht zustehe. Aus diesem Grund werde

Betroffenen grundsätzlich keine Kopie des Durchsuchungsbefehls abgegeben.

3.2 In

diesem Punkt kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden. Ist eine

Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so

wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des

Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben (Art. 199 StPO).

Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind die Kopien nicht nur der beschuldigten

Person, sondern gegebenenfalls auch weiteren von einer Zwangsmassnahme

betroffenen Personen auszuhändigen (Weber,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 199 StPO N 9). Wer einen

Eingriff in sein Hausrecht zu erdulden hat, hat Anspruch auf eine Kopie des

Durchsuchungsbefehls (Thormann/Brechbühl,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 245 StPO N 2 und 4). Die StPO

regelt mithin genau das Gegenteil dessen, was die Staatsanwaltschaft in ihrer

Stellungnahme als gängige Praxis darstellt. Soweit die Kriminalpolizei

anlässlich der hier zu beurteilenden Hausdurchsuchung diese Gesetzesvorschrift

verletzt hat, ist die Beschwerde gutzuheissen. An der Gültigkeit der

Hausdurchsuchung und der Verwertbarkeit der sichergestellten Gegenstände ändert

dies allerdings nichts, handelt es sich doch bei den Durchführungsmodalitäten

der Hausdurchsuchung grundsätzlich um blosse Ordnungsvorschriften (Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 245

StPO N 15).

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen, im Übrigen

aber abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens müsste grundsätzlich der

Beschwerdeführer einen Teil der Verfahrenskosten tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten

(vgl. § 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird insofern teilweise

gutgeheissen, als die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen wäre, dem Beschwerdeführer

eine Kopie des Durchsuchungsbefehls und des Vollzugprotokolls zu übergeben. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Nadja Fischer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.