BES.2022.102
Hausdurchsuchung
24. Januar 2023Deutsch12 min
in der Wohnung von A____ (Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau an der [...] in [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.102
ENTSCHEID
vom 24.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nadja Fischer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. Juni 2022
betreffend Hausdurchsuchung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am Abend des 20.
Juni 2022 nahm die Kriminalpolizei Basel-Stadt im Auftrag der
Staatsanwaltschaft und unterstützt von Polizisten der Polizei Basel-Landschaft
in der Wohnung von A____ (Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau an der [...] in [...]
eine Hausdurchsuchung vor. Die Hausdurchsuchung erfolgte, nachdem der in der
elterlichen Wohnung lebende Sohn des Beschwerdeführers, B____, bei einem
verdeckten Ermittler in Stuttgart vermeintlichen Sprengstoff gekauft hatte und
von den deutschen Behörden wegen konkreter Vorbereitungshandlungen zu einem
Sprengstoffanschlag in einer Schweizer Stadt festgenommen worden war. Anlässlich
der Hausdurchsuchung wurden im Schlafzimmer des Sohnes des Beschwerdeführers diverse
Gegenstände sichergestellt, unter anderem Mobiltelefone, ein Minigrip mit
weissem Pulver und eine Box mit Sim-Karten.
Gegen den
Durchsuchungsbefehl respektive gegen dessen Umsetzung erhob der
Beschwerdeführer am 25. Juni 2022 Beschwerde, welche die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
am 29. Juni 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiterleitete.
Der Beschwerdeführer rügte in seiner Eingabe zusammengefasst die
Unverhältnismässigkeit der Hausdurchsuchung und beantragte infolge der
Verletzung seiner Privatsphäre sowie infolge der «erduldeten Unannehmlichkeiten»
sinngemäss eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.–.
Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2022 die kosten-
und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm der
Beschwerdeführer mit Replik vom 27. Juli 2022 Stellung.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten (VT.[...]), ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.
393.
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396
Abs. 1 StPO). Die Beschwerde steht auch gegen eine Durchsuchung und
Beschlagnahme offen (Keller, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 15; Bommer/Goldschmid,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1
Zur
Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat (Lieber, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 382 N 2; Schmid/Jositsch,
Handbuch 2017, N 1458). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende
Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten
betroffen, d.h. beschwert ist. Bei Adressaten einer Zwangsmassnahme ist darum
grundsätzlich die Legitimation gegeben. Vorliegend richtete sich
der
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2022 gegen den
Beschuldigten B____ und nicht gegen den Beschwerdeführer. Als Inhaber des
Hausrechts war indes auch Letzterer von der Zwangsmassnahme betroffen, so dass
auch er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist.
1.2.2
Die
Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell
sein (Lieber, a.a.O., Art. 382
StPO N 7 und 13). Bei Hausdurchsuchungen, die im Zeitpunkt der Beurteilung
typischerweise abgeschlossen sind, ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse in
aller Regel nicht mehr gegeben (Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10, im Speziellen
Fussnote 94; Keller, a.a.O.,
Art. 393 StPO N 36). Nach Auffassung des Bundesgerichts und des
Bundesstrafgerichts ist deshalb die Frage, ob eine Durchsuchung rechtens war,
zu einem späteren Zeitpunkt und akzessorisch zu prüfen, etwa im Rahmen eines
Entsiegelungsverfahrens oder eines Beschwerdeverfahrens gegen die Beschlagnahme.
Für separate Feststellungen besteht nach dieser Rechtsprechung hingegen in der
Regel kein rechtlich geschütztes Interesse (BStGer BB.2018.89 vom 14. Juni 2018
E.1.2.2; vgl. auch BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2; BGer
1B_310/2012/1B_312/2012 vom 22. August 2012 E. 2). Dies gelte auch für
allfällige Rügen im Zusammenhang mit Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen
gemäss Art. 431 StPO, über die im Endentscheid befunden werde (BGer 1B_351/2012
vom 20. September 2012 E. 2.3.2; BStGer BB.2013.173 vom 24. Januar 2014
E. 1.3.2; vgl. auch Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 431 StPO N 3b).
Vorliegend erhob
nicht der Beschuldigte, sondern sein Vater als betroffener Dritter Beschwerde. Er
kritisiert die Art und Weise der Durchführung der Zwangsmassnahme, nicht jedoch
die Tatsache der Beschlagnahme und Verwertung von Objekten, so dass er zur Geltendmachung
seiner Rüge nicht auf das Entsiegelungsverfahren respektive das
Beschwerdeverfahren gegen die Beschlagnahme verwiesen werden kann. Obwohl wie
ausgeführt bei Hausdurchsuchungen naturgemäss kein aktuelles Rechtsschutzinteresse
mehr besteht, muss in der vorliegenden Konstellation eine Beschwerde gegen die
Modalitäten der Durchsuchung möglich sein, da sich die aufgeworfene Frage
jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an
ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes
öffentliches Interesse besteht und eine gerichtliche Überprüfung ansonsten nie
rechtzeitig erfolgen könnte. Vom Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses
ist darum vorliegend ausnahmsweise abzusehen (AGE BES.2019.97 vom 31. Juli
2019.
E. 1.3.3; AGE BES.2015.141 vom 22. Dezember 2015 E. 3.4; BGE 136 II 101 E.
1.1; 135 I 79 E. 1.1; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3; vgl.
auch Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO
N 13; Keller, a.a.O., Art. 244
StPO N 16).
1.3
1.3.1
Der
notwendige Inhalt der gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich einzureichenden
Dispositiv
Begründung richtet sich nach Art. 385 Abs. 1 StPO. Demnach ist in der
Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,
welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer
rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine
allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer
Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für
unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung
innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE BES.2021.68 vom 23. Juli 2021
E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1). In seiner Eingabe bringt
der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er mit der Art und Weise der
Hausdurchsuchung nicht einverstanden sei. Er bemängelt sinngemäss, die Polizei habe
unverhältnismässig agiert, indem sie die Durchsuchung spätabends und mit
Sturmgewehren bewaffnet vorgenommen habe. Ausserdem macht er geltend, keine
Kopie des Durchsuchungsbefehls erhalten zu haben und auch nachträglich nicht über
den Grund für die Durchsuchung informiert worden zu sein. Gegen die erfolgte
Wohnungsdurchsuchung erhebe er deshalb Beschwerde. Den Anforderungen an eine
Laienbeschwerde ist mit dieser Begründung Genüge getan.
1.3.2 Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide sowie gegen
übrige Verfahrenshandlungen ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei
der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 396 StPO N 1). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den
Durchsuchungsbefehl vom 20. Juni 2022 respektive gegen die gleichentags
vorgenommene Hausdurchsuchung. Den Akten ist zu entnehmen, dass die
Staatsanwaltschaft die auf den 25. Juni 2022 datierte Beschwerde am 29. Juni an
das zuständige Appellationsgericht weiterleitete. Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO
gilt eine Frist auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten
Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Damit
steht fest und wird von den Parteien nicht bestritten, dass die Beschwerde
fristgerecht erhoben wurde.
1.4 Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt zunächst die Verhältnismässigkeit der angeordneten
Hausdurchsuchung. Zusammengefasst kritisiert er, die Polizisten hätten seine Wohnung
in voller Montur gestürmt und nicht nur das Zimmer seines beschuldigten Sohnes,
sondern alle Räume durchwühlt, fotografiert und teilweise chaotisch
zurückgelassen. Dem hält die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt entgegen, sie sei
angesichts des hinreichenden und dringenden Verdachts auf ein Kapitaldelikt
verpflichtet gewesen, die erforderlichen Massnahmen sowohl zur Verhinderung
einer solchen Straftat als auch zur Beweissicherung anzuordnen und
durchzuführen. Die Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten habe rasch
durchgeführt werden müssen, weil zu Beginn des Verfahrens in der Regel noch
keine zuverlässigen Hinweise auf die Gefährlichkeit der Beteiligten bestünden.
Ausserdem gelte es, allfällige Tathilfsmittel wie Waffen und Sprengstoff unmittelbar
sicherzustellen, um eine weitere Planung oder gar Ausführung der Straftat durch
Mittäter zu verhindern. Die Durchsuchung sei aufgrund der Lage sowohl dringend
erforderlich als auch verhältnismässig gewesen. In seiner Replik entgegnet der
Beschwerdeführer, sein Sohn habe sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung bereits in
Haft befunden, weshalb von ihm keine unmittelbare Gefahr mehr ausgegangen sei.
Es sei deshalb unbegreiflich, dass die Polizei am späten Abend mit Sturmgewehren
bewaffnet angerückt sei und ihn, seine Ehefrau und die Nachbarschaft in
Schrecken versetzt habe.
2.2
2.2.1 Die
Hausdurchsuchung ist eine Zwangsmassnahme und ohne Einwilligung der
berechtigten Person nur erlaubt, wenn zu vermuten ist, dass in den Räumen
gesuchte Personen anwesend, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder
Vermögenswerte vorhanden sind oder dass Straftaten begangen werden (Art. 244 Abs.
2 StPO). Weil Zwangsmassnahmen in Grundrechte eingreifen, dürfen sie nur
ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt und die Verhältnismässigkeit gewahrt ist (Art. 197 Abs. 1
StPO). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die mit der
Zwangsmassnahme angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht
werden können und ob die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme
rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Zwangsmassnahmen, die wie
vorliegend (auch) in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind
besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Bei
Hausdurchsuchungen bei unbeteiligten Dritten ist dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit demnach besondere Beachtung zu schenken. Dies gilt nicht
nur für die Anordnung, sondern auch für die Durchführung der Hausdurchsuchung,
was sich nicht zuletzt aus der Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK ergibt.
Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Hausdurchsuchung bei
unbeteiligten Dritten ist insbesondere die Schwere der aufzuklärenden Straftat
zu berücksichtigen (Thormann/Brechbühl,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 244 StPO N 30 sowie Art. 245 StPO N
19).
2.2.2 Vorliegend
gab ein mutmasslich geplantes Sprengstoffdelikt Anlass für die Hausdurchsuchung.
Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, als von dessen Sohn infolge
der Festnahme durch die deutschen Behörden zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung keine
direkte Gefahr mehr ausging. Ihm kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn er
daraus ableitet, dass deshalb die noch gleichentags am Abend durchgeführte Hausdurchsuchung
durch bewaffnete Polizisten unverhältnismässig war. Gemäss den Akten war B____
nach Stuttgart gereist, um 1,6 Kilogramm Sprengstoff zu erwerben. Nach der
Übergabe des vermeintlichen Sprengstoffs, den ein verdeckter Ermittler im
Darknet angeboten hatte, wurde er festgenommen. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden
vermuteten, dass der Sprengstoff bei einem geplanten Sprengstoffanschlag in
einer Schweizer Stadt hätte eingesetzt werden sollen. Die Staatsanwaltschaft
gibt zu Recht zu bedenken, dass sie in diesem frühen Verfahrensstadium naturgemäss
noch über wenig Information verfügte, um die Gefährlichkeit der Beteiligten einzuschätzen.
Ebenso leuchtet ein, dass es mit Blick auf eine weitere Planung oder gar
Ausführung der Straftat wichtig war, umgehend allfällige Tathilfsmittel wie
Waffen oder Sprengstoff sicherzustellen. Dass angesichts dieser Umstände die
Hausdurchsuchung noch gleichentags zu später Stunde und bewaffnet durchgeführt
wurde, ist darum nicht zu beanstanden, auch wenn nachvollziehbar ist, dass dieses
Vorgehen für die Eltern respektive Wohnungsinhaber schockierend war.
2.3 Die
Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022 war somit verhältnismässig und der Eingriff
in die Grundrechte des Beschwerdeführers gerechtfertigt, weshalb ein Anspruch
auf Genugtuung, wie ihn Art. 434 StPO für durch Verfahrenshandlungen
geschädigte Dritte vorsieht (Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 434 StPO N 2) und wie er vom Beschwerdeführer unter
Bezugnahme auf die «erlittenen Unannehmlichkeiten» sinngemäss geltend gemacht
wird, zu verneinen ist.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer rügt weiter, er habe keine Kopie des Durchsuchungsbefehls und
des von ihm unterschriebenen Vollzugsprotokolls und damit auch keine
Informationen zur Beschwerdemöglichkeit erhalten. Die Herausgabe dieser
Dokumente sei ihm mit der Begründung verweigert worden, der Durchsuchungsbefehl
laute nicht auf ihn, sondern auf seinen Sohn. Die Staatsanwaltschaft stellt
sich in ihrer Stellungnahme auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei zwar
durch die Massnahme direkt betroffen, selbst jedoch keine Verfahrenspartei,
weshalb ihm namentlich kein Akteneinsichtsrecht zustehe. Aus diesem Grund werde
Betroffenen grundsätzlich keine Kopie des Durchsuchungsbefehls abgegeben.
3.2 In
diesem Punkt kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden. Ist eine
Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so
wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des
Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben (Art. 199 StPO).
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind die Kopien nicht nur der beschuldigten
Person, sondern gegebenenfalls auch weiteren von einer Zwangsmassnahme
betroffenen Personen auszuhändigen (Weber,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 199 StPO N 9). Wer einen
Eingriff in sein Hausrecht zu erdulden hat, hat Anspruch auf eine Kopie des
Durchsuchungsbefehls (Thormann/Brechbühl,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 245 StPO N 2 und 4). Die StPO
regelt mithin genau das Gegenteil dessen, was die Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme als gängige Praxis darstellt. Soweit die Kriminalpolizei
anlässlich der hier zu beurteilenden Hausdurchsuchung diese Gesetzesvorschrift
verletzt hat, ist die Beschwerde gutzuheissen. An der Gültigkeit der
Hausdurchsuchung und der Verwertbarkeit der sichergestellten Gegenstände ändert
dies allerdings nichts, handelt es sich doch bei den Durchführungsmodalitäten
der Hausdurchsuchung grundsätzlich um blosse Ordnungsvorschriften (Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 245
StPO N 15).
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen, im Übrigen
aber abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens müsste grundsätzlich der
Beschwerdeführer einen Teil der Verfahrenskosten tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten
(vgl. § 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird insofern teilweise
gutgeheissen, als die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen wäre, dem Beschwerdeführer
eine Kopie des Durchsuchungsbefehls und des Vollzugprotokolls zu übergeben. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Nadja Fischer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.