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Entscheid

BES.2022.103

Kosten des Strafbefehlsverfahrens

8. August 2022Deutsch6 min

Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. A____ wurden

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.103

ENTSCHEID

vom 8.

August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 10. Juni 2022

betreffend Kosten des

Strafbefehlsverfahrens

Sachverhalt

Sachverhalt

Wegen leichter

Geschwindigkeitsüberschreitung auf der schweizerischen Autobahn A2 am

20. Mai 2021 wurden A____ an seine Adresse in Deutschland eine

Übertretungsanzeige, datiert auf den 22. Juli 2021, und eine

Zahlungserinnerung, datiert auf den 2. September 2021, zugestellt. Da

A____ die Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 20.– innert der ihm angesetzten

Frist nicht bezahlt hat, wurde ein Strafbefehlsverfahren eingeleitet und A____

wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit Strafbefehl vom 31. März

2022 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG, SR

741.01) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhaftem

Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. A____ wurden

die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 200.– und

Auslagen von CHF 8.60, somit insgesamt von CHF 208.60, auferlegt.

Gegen diesen

Strafbefehl erhob A____ Einsprache (undatiert). Diese ging am 11. April 2022

bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein. Noch gleichentags setzte die

Staatsanwaltschaft ein Schreiben auf und informierte A____ darüber, dass sie am

Strafbefehl festhalte und bat ihn, bis zum 6. Mai 2022 mitzuteilen, ob er

an der Einsprache ebenfalls festhalten wolle. Da A____ auf dieses Schreiben

nicht reagierte, überwies die Staatsan­waltschaft den Strafbefehl an das

Strafgericht. Mit Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Juni

2022 wurde festgestellt, dass sich die undatierte Einsprache von A____ gegen

den Strafbefehl vom 31. März 2022 nur auf die Kosten beziehe und der

Strafbefehl deshalb im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil

geworden sei. Der Beschwerdeführer trage die Verfahrens­kosten von

CHF 208.60, auf die Erhebung von Gerichtskosten werde ausnahms­weise

verzichtet. Diese Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde gemäss

Zustellnachweis vom Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 entgegengenommen.

Die gegen diese

Verfügung gerichtete Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist

am 21. Juni 2022 bei der Deutschen Post aufgegeben und am 23. Juni

2022 der schweizerischen Post zuhanden der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

übergeben worden. Die Staatsanwaltschaft überwies die Beschwerde am 28. Juni

2022 dem Strafgericht Basel-Stadt, welches diese zuständigkeitshalber dem

Appellationsgericht weiterleitete.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Juni 2022 handelt es

sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder

Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO

N 12). Zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff.1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der

Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein rechtlich

geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist daher zur

Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3

Die

Beschwerde wurde innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1

StPO der schweizerischen Post übergeben. Zwar wurde sie bei der

Staatsanwaltschaft anstatt beim zuständigen Appellationsgericht eingereicht,

jedoch gilt auch in einem solchen Fall die Frist als gewahrt (Art. 91 Abs. 4

StPO). Auf die damit frist- und formgemäss eingereichte Beschwerde ist daher

einzutreten.

2.

Der

Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass er die Rechnung über CHF

20.– bereits bezahlt habe. Dies ist jedoch erst geschehen, nachdem er den

Strafbefehl erhalten hat. Aus der Einsprache vor der Vorinstanz wird ausserdem

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellen will, er

habe von der Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 und der

Zahlungserinnerung vom 2. September 2021 keine Kenntnis erhalten. Diese

befinden sich bei den Akten (act. 4, S. 3 ff.) und sind an dieselbe und

offenbar korrekte Anschrift des Beschwerdeführers, an die auch der – vom

Beschwerdeführer offenbar erhaltene – Strafbefehl zugestellt worden ist,

gerichtet. Wenn der Beschwerdeführer die vorliegend angefochtene Verfügung

unter derselben Adresse erhalten hat, so ist davon auszugehen, dass auch

mindestens eines der beiden Schriftstücke seinen Weg in den Zugangsbereich

ihres Adressaten gefunden hat. Gemäss Praxis des Appellationsgerichts kann nämlich

bei mehreren, nicht eingeschriebenen Sendungen an die richtige Adresse auch

ohne Reaktion des Betroffenen die Zustellung als nachgewiesen erachtet werden,

da die Möglichkeit eines Zustellfehlers bei mehreren Sendungen vernachlässigbar

klein ist. Dies gilt umso mehr, wenn auch der unbestrittenermassen angekommene

Strafbefehl an dieselbe Adresse gesandt worden ist (vgl. auch AGE BES.2013.31 vom

12.

Juli 2013 E. 3, BES.2017.115 vom 2. August 2017 E. 2.3 mit

weiteren Verweisen). Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht bestätigt

(BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8). Entsprechend hat die Vorinstanz zu

Recht festgehalten, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt in

Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass dem

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten für den Strafbefehl auferlegt wurden.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens

dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen

(vgl. § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Lia Börlin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.