BES.2022.103
Kosten des Strafbefehlsverfahrens
8. August 2022Deutsch6 min
Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. A____ wurden
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.103
ENTSCHEID
vom 8.
August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. Juni 2022
betreffend Kosten des
Strafbefehlsverfahrens
Sachverhalt
Sachverhalt
Wegen leichter
Geschwindigkeitsüberschreitung auf der schweizerischen Autobahn A2 am
20. Mai 2021 wurden A____ an seine Adresse in Deutschland eine
Übertretungsanzeige, datiert auf den 22. Juli 2021, und eine
Zahlungserinnerung, datiert auf den 2. September 2021, zugestellt. Da
A____ die Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 20.– innert der ihm angesetzten
Frist nicht bezahlt hat, wurde ein Strafbefehlsverfahren eingeleitet und A____
wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit Strafbefehl vom 31. März
2022 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG, SR
741.01) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. A____ wurden
die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 200.– und
Auslagen von CHF 8.60, somit insgesamt von CHF 208.60, auferlegt.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob A____ Einsprache (undatiert). Diese ging am 11. April 2022
bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein. Noch gleichentags setzte die
Staatsanwaltschaft ein Schreiben auf und informierte A____ darüber, dass sie am
Strafbefehl festhalte und bat ihn, bis zum 6. Mai 2022 mitzuteilen, ob er
an der Einsprache ebenfalls festhalten wolle. Da A____ auf dieses Schreiben
nicht reagierte, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das
Strafgericht. Mit Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Juni
2022 wurde festgestellt, dass sich die undatierte Einsprache von A____ gegen
den Strafbefehl vom 31. März 2022 nur auf die Kosten beziehe und der
Strafbefehl deshalb im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil
geworden sei. Der Beschwerdeführer trage die Verfahrenskosten von
CHF 208.60, auf die Erhebung von Gerichtskosten werde ausnahmsweise
verzichtet. Diese Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde gemäss
Zustellnachweis vom Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 entgegengenommen.
Die gegen diese
Verfügung gerichtete Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist
am 21. Juni 2022 bei der Deutschen Post aufgegeben und am 23. Juni
2022 der schweizerischen Post zuhanden der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
übergeben worden. Die Staatsanwaltschaft überwies die Beschwerde am 28. Juni
2022 dem Strafgericht Basel-Stadt, welches diese zuständigkeitshalber dem
Appellationsgericht weiterleitete.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Juni 2022 handelt es
sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder
Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO
N 12). Zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff.1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist daher zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3
Die
Beschwerde wurde innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1
StPO der schweizerischen Post übergeben. Zwar wurde sie bei der
Staatsanwaltschaft anstatt beim zuständigen Appellationsgericht eingereicht,
jedoch gilt auch in einem solchen Fall die Frist als gewahrt (Art. 91 Abs. 4
StPO). Auf die damit frist- und formgemäss eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
Der
Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass er die Rechnung über CHF
20.– bereits bezahlt habe. Dies ist jedoch erst geschehen, nachdem er den
Strafbefehl erhalten hat. Aus der Einsprache vor der Vorinstanz wird ausserdem
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellen will, er
habe von der Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 und der
Zahlungserinnerung vom 2. September 2021 keine Kenntnis erhalten. Diese
befinden sich bei den Akten (act. 4, S. 3 ff.) und sind an dieselbe und
offenbar korrekte Anschrift des Beschwerdeführers, an die auch der – vom
Beschwerdeführer offenbar erhaltene – Strafbefehl zugestellt worden ist,
gerichtet. Wenn der Beschwerdeführer die vorliegend angefochtene Verfügung
unter derselben Adresse erhalten hat, so ist davon auszugehen, dass auch
mindestens eines der beiden Schriftstücke seinen Weg in den Zugangsbereich
ihres Adressaten gefunden hat. Gemäss Praxis des Appellationsgerichts kann nämlich
bei mehreren, nicht eingeschriebenen Sendungen an die richtige Adresse auch
ohne Reaktion des Betroffenen die Zustellung als nachgewiesen erachtet werden,
da die Möglichkeit eines Zustellfehlers bei mehreren Sendungen vernachlässigbar
klein ist. Dies gilt umso mehr, wenn auch der unbestrittenermassen angekommene
Strafbefehl an dieselbe Adresse gesandt worden ist (vgl. auch AGE BES.2013.31 vom
12.
Juli 2013 E. 3, BES.2017.115 vom 2. August 2017 E. 2.3 mit
weiteren Verweisen). Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht bestätigt
(BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8). Entsprechend hat die Vorinstanz zu
Recht festgehalten, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt in
Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass dem
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten für den Strafbefehl auferlegt wurden.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens
dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen
(vgl. § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Lia Börlin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.