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Entscheid

BES.2022.104

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

12. September 2022Deutsch6 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführer), mit dem diesem wegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.104

ENTSCHEID

vom 12.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Juni 2022

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 8. September

2021 erging unter der Verfahrensnummer VT.X____ ein Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführer), mit dem diesem wegen

einer am 1. Dezember 2020 an der [...] in Basel begangenen

Verkehrsregelverletzung (Nichtingangsetzen der Parkuhr) eine Busse von CHF 40.–

und Kosten und Gebühren von insgesamt CHF 208.60 auferlegt wurden. Diese Busse

und die Verfahrenskosten wurden am 21. Oktober 2021 vollständig beglichen.

Mit Strafbefehl

vom 9. Dezember 2021 (VT.Y____) wurde der Beschwerdeführer wegen einer mit

seinem Fahrzeug am 9. März 2021 an der [...] in Basel begangenen weiteren

Verkehrsregelverletzung (Nichtanbringen der Parkscheibe am Fahrzeug) wiederum eine

Busse von CHF 40.– sowie Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Da

dieser Strafbefehl – wie die vorangehende Übertretungsanzeige und Mahnung – an

eine nicht mehr aktuelle Adresse des Beschwerdeführers verschickt worden war,

stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren am 5. Januar 2022

wiedererwägungsweise ein und erteilte der Kantonspolizei den Auftrag, dem

Beschwerdeführer nochmals eine Übertretungsanzeige an die richtige Adresse zuzustellen.

Am 20. Januar

2022 wurde dem Beschwerdeführer wegen desselben Sachverhalts eine neue

Übertretungsanzeige mit Bussenverfügung über CHF 40.– an die richtige Adresse

zugestellt. Da in der Folge bei der Kantonspolizei kein entsprechender

Zahlungseingang verzeichnet werden konnte, wurde das Verfahren erneut zur

Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen,

welche am 19. Mai 2022 unter dem Aktenzeichen VT.Z____ einen erneuten

Strafbefehl erliess, mit dem sie dem Beschwerdeführer wiederum CHF 40.– Busse

und CHF 208.60 Verfahrenskosten auferlegte.

Mit Schreiben

vom 14. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft erklärte der Beschwerdeführer, er

habe die neue Busse rechtzeitig bezahlt, der neu zugestellte Strafbefehl müsse somit

fälschlicherweise ergangen sein. Er bat um erneute Prüfung des Sachverhalts. Im

Betreff des Schreibens erwähnte er die Aktennummern VT.Z____ und VT.X____. Die

Staatsanwaltschaft verstand dieses Schreiben als Einsprache gegen die beiden

Verfahren VT.Z____ und VT.X____. Im Verfahren VT.Z____ beauftrage sie am 15.

Juni 2022 die Kantonspolizei zu überprüfen, ob der am 7. Februar 2022 von der

Schwester des Beschwerdeführers bezahlte Betrag von CHF 40.– nicht habe zugeordnet

werden können oder allenfalls eine andere Ordnungsbusse betreffe. In Bezug auf

das Verfahren VT.X____ überwies sie die Einsprache an das Strafgericht mit dem

Hinweis, dass diese klar verspätet sei.

Mit Verfügung

vom 20. Juni 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die

Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. September 2021 ein, weil diese

verspätet eingereicht worden sei. Die Staatsanwaltschaft hat am 13. Juli 2022

eine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht. Die Einzelheiten der

Parteivorbringen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Am 6. September

2022 leitete die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht eine E-Mail des

Schwagers des Beschwerdeführers weiter, wonach dieser inzwischen die Forderung

von CHF 248.60 bezahlt habe, da ihm das ganze «Kasperle Theater» mittlerweile

zu viel werde. Die erfolgte Zahlung wurde von der Staatsanwaltschaft bestätigt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2022 ist

ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung

mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung des angefochtenen Entscheids

und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung

legitimiert. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art.

396.

Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

1.2

Die

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen bezieht sich auf den Strafbefehl VT.X____

vom 8. September 2021. Wie aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die

Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2022 klar hervorgeht, hat sich jedoch seine

Einsprache nicht gegen diesen Strafbefehl gerichtet, welcher längst

rechtskräftig ist und in Bezug auf welchen der Beschwerdeführer die ihm

auferlegte Busse samt Kosten schon am 21. Oktober 2021 vollständig beglichen

hat. Dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2022 als Einsprache

gegen diesen Strafbefehl an das Strafgericht überwiesen wurde, ist offensichtlich

allein dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer in der Betreffzeile

seiner Eingabe wohl irrtümlicherweise (u.a.) die Verfahrensnummer VT.X____ angegeben

hat. Auch in seiner Beschwerde an das Appellationsgericht schreibt der

Beschwerdeführer in Bezug auf diesen Strafbefehl nur, dass die entsprechende

Rechnung von seiner Schwester vollständig bezahlt worden sei, ohne den

Strafbefehl selbst in Frage zu stellen. Das Einspracheverfahren gegen den

Strafbefehl VT.X____ war somit von Anfang gegenstandslos, so dass auf die

Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts nicht einzutreten ist.

2.

In Bezug auf das

Verfahren VT.Z____, um welches es dem Beschwerdeführer einzig ging, ergab sich

aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft und aus den Akten, dass

diesbezüglich die Abklärungen, ob die Zahlung der Schwester des

Beschwerdeführers über CHF 40.– vom 7. Februar 2022 tatsächlich diese Busse

betraf, immer noch am Laufen seien. Nachdem der Beschwerdeführer (vor Abschluss

dieser Abklärungen) mittlerweile den offenen Rechnungsbetrag gemäss dem

Strafbefehl im Verfahren VT.Z____ bezahlt hat, ist auch dieses Verfahren bei

der Staatsanwaltschaft erledigt. Es war weder Gegenstand des angefochtenen

Entscheids des Einzelgerichts in Strafsachen noch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird wegen

Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.