BES.2022.104
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
12. September 2022Deutsch6 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführer), mit dem diesem wegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.104
ENTSCHEID
vom 12.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Juni 2022
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 8. September
2021 erging unter der Verfahrensnummer VT.X____ ein Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführer), mit dem diesem wegen
einer am 1. Dezember 2020 an der [...] in Basel begangenen
Verkehrsregelverletzung (Nichtingangsetzen der Parkuhr) eine Busse von CHF 40.–
und Kosten und Gebühren von insgesamt CHF 208.60 auferlegt wurden. Diese Busse
und die Verfahrenskosten wurden am 21. Oktober 2021 vollständig beglichen.
Mit Strafbefehl
vom 9. Dezember 2021 (VT.Y____) wurde der Beschwerdeführer wegen einer mit
seinem Fahrzeug am 9. März 2021 an der [...] in Basel begangenen weiteren
Verkehrsregelverletzung (Nichtanbringen der Parkscheibe am Fahrzeug) wiederum eine
Busse von CHF 40.– sowie Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Da
dieser Strafbefehl – wie die vorangehende Übertretungsanzeige und Mahnung – an
eine nicht mehr aktuelle Adresse des Beschwerdeführers verschickt worden war,
stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren am 5. Januar 2022
wiedererwägungsweise ein und erteilte der Kantonspolizei den Auftrag, dem
Beschwerdeführer nochmals eine Übertretungsanzeige an die richtige Adresse zuzustellen.
Am 20. Januar
2022 wurde dem Beschwerdeführer wegen desselben Sachverhalts eine neue
Übertretungsanzeige mit Bussenverfügung über CHF 40.– an die richtige Adresse
zugestellt. Da in der Folge bei der Kantonspolizei kein entsprechender
Zahlungseingang verzeichnet werden konnte, wurde das Verfahren erneut zur
Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen,
welche am 19. Mai 2022 unter dem Aktenzeichen VT.Z____ einen erneuten
Strafbefehl erliess, mit dem sie dem Beschwerdeführer wiederum CHF 40.– Busse
und CHF 208.60 Verfahrenskosten auferlegte.
Mit Schreiben
vom 14. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft erklärte der Beschwerdeführer, er
habe die neue Busse rechtzeitig bezahlt, der neu zugestellte Strafbefehl müsse somit
fälschlicherweise ergangen sein. Er bat um erneute Prüfung des Sachverhalts. Im
Betreff des Schreibens erwähnte er die Aktennummern VT.Z____ und VT.X____. Die
Staatsanwaltschaft verstand dieses Schreiben als Einsprache gegen die beiden
Verfahren VT.Z____ und VT.X____. Im Verfahren VT.Z____ beauftrage sie am 15.
Juni 2022 die Kantonspolizei zu überprüfen, ob der am 7. Februar 2022 von der
Schwester des Beschwerdeführers bezahlte Betrag von CHF 40.– nicht habe zugeordnet
werden können oder allenfalls eine andere Ordnungsbusse betreffe. In Bezug auf
das Verfahren VT.X____ überwies sie die Einsprache an das Strafgericht mit dem
Hinweis, dass diese klar verspätet sei.
Mit Verfügung
vom 20. Juni 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. September 2021 ein, weil diese
verspätet eingereicht worden sei. Die Staatsanwaltschaft hat am 13. Juli 2022
eine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht. Die Einzelheiten der
Parteivorbringen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Am 6. September
2022 leitete die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht eine E-Mail des
Schwagers des Beschwerdeführers weiter, wonach dieser inzwischen die Forderung
von CHF 248.60 bezahlt habe, da ihm das ganze «Kasperle Theater» mittlerweile
zu viel werde. Die erfolgte Zahlung wurde von der Staatsanwaltschaft bestätigt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2022 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung des angefochtenen Entscheids
und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art.
396.
Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2
Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen bezieht sich auf den Strafbefehl VT.X____
vom 8. September 2021. Wie aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die
Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2022 klar hervorgeht, hat sich jedoch seine
Einsprache nicht gegen diesen Strafbefehl gerichtet, welcher längst
rechtskräftig ist und in Bezug auf welchen der Beschwerdeführer die ihm
auferlegte Busse samt Kosten schon am 21. Oktober 2021 vollständig beglichen
hat. Dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2022 als Einsprache
gegen diesen Strafbefehl an das Strafgericht überwiesen wurde, ist offensichtlich
allein dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer in der Betreffzeile
seiner Eingabe wohl irrtümlicherweise (u.a.) die Verfahrensnummer VT.X____ angegeben
hat. Auch in seiner Beschwerde an das Appellationsgericht schreibt der
Beschwerdeführer in Bezug auf diesen Strafbefehl nur, dass die entsprechende
Rechnung von seiner Schwester vollständig bezahlt worden sei, ohne den
Strafbefehl selbst in Frage zu stellen. Das Einspracheverfahren gegen den
Strafbefehl VT.X____ war somit von Anfang gegenstandslos, so dass auf die
Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts nicht einzutreten ist.
2.
In Bezug auf das
Verfahren VT.Z____, um welches es dem Beschwerdeführer einzig ging, ergab sich
aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft und aus den Akten, dass
diesbezüglich die Abklärungen, ob die Zahlung der Schwester des
Beschwerdeführers über CHF 40.– vom 7. Februar 2022 tatsächlich diese Busse
betraf, immer noch am Laufen seien. Nachdem der Beschwerdeführer (vor Abschluss
dieser Abklärungen) mittlerweile den offenen Rechnungsbetrag gemäss dem
Strafbefehl im Verfahren VT.Z____ bezahlt hat, ist auch dieses Verfahren bei
der Staatsanwaltschaft erledigt. Es war weder Gegenstand des angefochtenen
Entscheids des Einzelgerichts in Strafsachen noch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird wegen
Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.