BES.2022.105
Nichtanhandnahme
8. Januar 2024Deutsch14 min
Am 11. Mai 2021 erhob A____ (nachfolgend:
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.105
ENTSCHEID
vom 8. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. tt.mm.jjjj
Beschwerdeführer
[...] Privatkläger
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
C____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Juni 2022
betreffend
Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 11. Mai 2021 erhob A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat B____, Strafanzeige gegen C____
wegen «Veruntreuung, unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten etc.» und
Erwägungen
konstituierte sich im Verfahren als Straf- und Zivilkläger. Bezugnehmend auf
ein ihm gegen seine geschiedene Ehefrau D____ geführtes – und inzwischen
rechtskräftig abgeschlossenes – Verfahren (VT.[...]) resp. eine in jenem
Verfahren gemachte Aussage seiner geschiedenen Ehefrau warf er C____ vor, von D____
den Betrag von CHF 5'000.– als Teilrückzahlung eines dieser gewährten Darlehens
Dispositiv
entgegengenommen zu haben, obwohl sie erkannt habe, dass dieses Geld ihr ab dem
Konto des Beschwerdeführers überwiesen worden sei. Als er von ihr am 19.
Februar 2021 die Rückzahlung dieses Betrags verlangt habe, habe sie diese
verweigert. Nach Beizug der Akten des Verfahrens A____ c/a D____ (VT.[...]),
trat die Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Juni 2022
nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten wurden zu
Lasten des Staates verlegt.
Gegen diese Verfügung richtet sich die
Beschwerde vom 4. Juli 2022, mit der der Beschwerdeführer beantragt, die
Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
eine Strafuntersuchung durchzuführen. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren
zu sistieren, bis der Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 6F-19/2022
vorliege. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien
der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 hat der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Staatsanwaltschaft Frist zur
Einreichung der Verfahrensakten und einer Stellungnahme gesetzt.
Mit Urteil vom 25. Juli 2022 hat das
Bundesgericht im Verfahren 6F_19/2022 das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers
gegen das Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2022 vom 22. April 2022 abgewiesen.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2022 hat
die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt. Hierzu hat der
Beschwerdeführer innert zweimal erstreckter Frist am 24. Oktober 2022
repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde angefochten
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322
Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.
1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO ist zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wer ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien
gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und
unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,
sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.
1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl.
AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.;
BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Dies ist beim
Beschwerdeführer der Fall. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1
lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder
aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu
verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio
pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art.
309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer
6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012
E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung
durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen
ist das Verfahren an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012, E. 2.1 m.w.H.).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann
eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei Fehlen eines zureichenden Verdachts
erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine
deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft
eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und
Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen
Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen
erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen
genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage
haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt
(BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen;
vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1). Die
Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der
Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne
konkreten, verdachtserweckenden Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen
(vgl. Walder, Grenzen der
Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet, dass
nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt Verdacht schöpfen zu können;
vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon ein Anfangsverdacht
feststehen (vgl. Aepli, Die
strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter
besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des
Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).
Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu
ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige
selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit
Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so
dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei
Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft
kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch
AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Die Staatsanwaltschaft
begründete in ihrer Verfügung vom 15. Juni 2022 (act. 1) die
Nichtanhandnahme des Verfahrens damit, dass eine Veruntreuung gemäss Art. 138
des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) voraussetze, dass jemand ihm anvertraute
Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens verwende. Da
die Beschuldigte den Betrag indessen als teilweise Rückzahlung eines Darlehens
von der Ex-Frau des Beschwerdeführers erhalten habe, sei ihr das Geld nicht
anvertraut gewesen. Vielmehr habe sie es für sich selbst eingenommen. Eine
Veruntreuung liege damit eindeutig nicht vor.
2.2.2 In der Beschwerde vom 4.
Juli 2022 rügt der Beschwerdeführer die Begründung der Staatsanwaltschaft als
nicht nachvollziehbar. Er habe nicht behauptet, das Geld sei C____ anvertraut
worden. Er habe sie beschuldigt, die Rückzahlung des unrechtmässig erhaltenen
Geldbetrags verweigert zu haben (unrechtmässige Verwendung von
Vermögenswerten). Es sei daher auch die Erfüllung des Straftatbestands der
unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) zu prüfen. Die (rechtliche)
Begründung einer Anzeige durch einen Anzeigesteller sei nicht massgebend (act.2
S.4).
2.2.3 Mit Beschwerdeantwort vom
5. August 2022 (act. 4) hält die Staatsanwaltschaft fest, der Beschwerdeführer
bringe auch in seiner Beschwerde nichts vor, was geeignet wäre, einen
Anfangsverdacht für ein Vermögensdelikt der Beschuldigten zu begründen, der die
Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens rechtfertigen könnte. Wie der
Beschwerdeführer selbst schreibe, sei der Beschuldigten der ihr überwiesene
Betrag nicht anvertraut worden, womit eine Veruntreuung offensichtlich nicht
vorliege. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für ein anderes Delikt der
Beschuldigten. Das vom Beschwerdeführer gegen seine Exfrau D____ geführte
Verfahren, in dem dieser ihr auch die Überweisung von CHF 5'000.– an C____
vorgeworfen hatte, sei vollumfänglich eingestellt worden. Die Einstellung durch
die Staatsanwaltschaft sei vom Appellationsgericht im Entscheid BES.2021.42
geschützt worden und sei rechtskräftig. Es gebe im Zusammenhang mit der
Überweisung an C____ also auch keine Straftat von D____, an der C____ irgendwie
beteiligt gewesen sein könnte.
2.2.4 Der Beschwerdeführer macht
replicando geltend, die Schlussforderungen der Staatsanwaltschaft in der
Nichtanhandnahmeverfügungen beruhten auf blossen Vermutungen. Wie und warum es
zur Überweisung an C____ gekommen sei und welche Rolle diese dabei gespielt
habe, sei von der Staatsanwaltschaft nicht abgeklärt worden. Ein
Anfangsverdacht bestehe aber klarerweise, zumal C____ bereichert worden sei und
darauf Massnahmen getroffen habe, um einer Rückerstattung zu entgehen. Zudem
gehe aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen D____
nicht hervor, dass das Verfahren betreffend die hier angezeigte Überweisung von
CHF 5'000.– eingestellt worden sei. Vielmehr sei diese Überweisung in der
Einstellungsverfügung im Verfahren VT.[...] gar nicht erwähnt worden. Die
Begründung der Einstellungsverfügung habe sich ausschliesslich auf die
angezeigten Veruntreuungen während der Ehe und nicht auf die spätere
Überweisung an C____ bezogen. Damit liege betreffend diese Überweisung keine
Einstellungsverfügung vor. Das Appellationsgericht habe in seinem Entscheid
BES.2021.42 in E. 2.5 den Handlungen nach der Ehe dennoch einen eigenen
Abschnitt gewidmet, ohne aber konkrete Handlungen benannt und Untersuchungsresultate
erörtert zu haben. Es habe aus der Einstellungsverfügung nur eine
verallgemeinernde Aussage zitiert, wonach die Transaktionen und Bezüge zu
Gunsten des Beschwerdeführers erfolgt seien. Diese Begründung habe
offensichtlich nicht die Überweisung an C____ gemeint, sei diese doch gerade
nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgt. Der Entscheid des
Appellationsgerichts habe sich daher nicht auf diese Überweisung bezogen. Mit
der Argumentation, eine Teilnahmehandlung von C____ an einer Straftat von D____
scheide aus, zumal keine Straftat vorliege, an der sie beteiligt gewesen sein
könnte, treffe die Staatsanwaltschaft Annahmen, ohne den Tatbeitrag von C____
abgeklärt zu haben. Diese könne als Mittäterin oder mittelbare Täterin
gehandelt haben, indem sie beispielsweise Druck auf D____ ausgeübt und diese so
zu ihrem willenlosen Werkzeug gemacht habe. Auch der Tatbestand der
unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten und allenfalls weitere
Vermögensstraftatbestände seien zu prüfen. Wer wie C____ den Berechtigten mit
einer massiven Drohung von einer Rückforderung abzuhalten versuche, bekunde
klar den Willen, einen Rückforderungsanspruch dauernd zu vereiteln und die
(grundlose) Bereicherung behalten zu wollen. Damit sei ein Verdacht in Bezug auf
Art. 141bis StGB gegeben.
3.
3.1 Entgegen der
Argumentation des Beschwerdeführers führt nicht bereits der Umstand, dass C____
bereichert wurde und die Aushändigung des Betrags an den Beschwerdeführer
verweigerte, zu einem Anfangsverdacht auf ein Vermögensdelikt. Dies wäre nur
dann der Fall, wenn konkrete Umstände dafür vorlägen, dass die Bereicherung
unrechtmässig war. Wenn sich solche Umstände nicht bereits aus den in der
Strafanzeige dargelegten Tatsachen ergeben, ist die Staatsanwaltschaft nicht
gehalten, Ermittlungen vorzunehmen, um nach ihnen zu forschen (vgl. oben E.
2.1).
3.2 Eine Veruntreuung gemäss
Art. 138 StGB setzt voraus, dass jemand ihm anvertraute Vermögenswerte
unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Beim Betrag von
CHF 5'000.–, den D____ C____ im Oktober 2017 zukommen liess, handelte es sich
nach Aussagen von D____ um die Teilrückzahlung eines privaten Darlehens an sie
(Einvernahme vom 9.12.2020 im Verfahren VT.[...], S. 6). Dies wird vom
Beschwerdeführer nicht bestritten und er macht auch gemäss eigenem Bekunden
nicht geltend, dass dieses Geld C____ anvertraut worden sei (vgl. Beschwerde
Ziff. 9). Es ist daher mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass C____
der entgegengenommene Betrag rechtmässig zustand, so dass sie dessen vom
Beschwerdeführer verlangte Aushändigung an ihn zu Recht verweigerte. Eine
Veruntreuung liegt demnach eindeutig nicht vor.
3.3 Auch eine
unrechtmässige Aneignung nach Art. 137 StGB scheidet eindeutig aus, da sich
dieser Straftatbestand nur auf bewegliche Sachen und nicht auf Vermögenswerte
bezieht.
Ebensowenig ist eine unrechtmässige Verwendung
von Vermögenswerten nach Art. 141bis StGB gegeben. Nach dieser
Bestimmung ist strafbar, wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen
zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.
Der Betrag von CHF 5'000.– ist C____ jedoch nicht ohne ihren Willen zugekommen,
sondern durchaus mit ihrem Willen, als Rückzahlung eines von ihr gewährten
Darlehens.
Aus der Anzeige und den dort dargestellten
Tatsachen ergeben sich auch keine Hinweise auf allfällige sonstige
Vermögensdelikte durch C____.
3.4 Da der Beschwerdeführer
seiner Ex-Frau D____ vorwirft, den Betrag von CHF 5'000.– zu Unrecht von
seinem Konto an C____ überwiesen zu haben, käme bei C____ höchstens eine
Beteiligung an einem durch D____ begangenen Delikt in Frage. Die Prüfung der
Teilnahme einer Person an einem durch eine andere Person begangenen Delikt
setzt das Bestehen resp. den Nachweis eines derartigen Delikts voraus. Dafür,
dass D____ ein Delikt begangen habe, indem sie ihre Darlehensschuld vom Konto
des Beschwerdeführer bezahlt hat, fehlen hingegen ebenfalls konkrete Hinweise.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Strafanzeige vom 11. Mai 2021 auch keine
solchen geltend gemacht, sondern er hat die Anzeige ausdrücklich (einzig) gegen
C____ gerichtet. Die Staatsanwaltschaft musste nicht aufgrund einer gegen C____
gerichteten Strafanzeige nach allfälligen Delikten von D____ forschen. Wie sie
zudem in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführte, hatten ihre Ermittlungen
in dem im Jahr 2020 vom Beschwerdeführer gegen D____ angestrengten Strafverfahren
kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten durch diese ergeben. Die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2021 wurde vom
Appellationsgericht mit Entscheid vom 3. Februar 2022 bestätigt (AGE
BES.2021.42). Das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer erhobene
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts mit Urteil vom 22.
April 2022 (6B_417/2022) aus formellen Gründen nicht ein und wies mit Urteil
vom 25. Juli 2022 (6F_19/2022) ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen
dieses Urteil ab. Es trifft zwar zu, dass die fragliche Überweisung an C____
weder in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2021 noch
im Entscheid des Appellationsgericht vom 3. Februar 2022 ausdrücklich erwähnt
wurde. Das Appellationsgericht hat in jenem Entscheid jedoch in allgemeiner
Bezugnahme auf sämtliche D____ vorgeworfenen Transaktionen festgestellt und
begründet, dass und warum diesbezüglich eine ungenügende, eine
Verfahrenseinstellung rechtfertigenden Beweislage vorgelegen hatte (BES.2021.42
E. 2.5). Es liegen damit keine konkreten Hinweise auf ein Vermögensdelikt von D____
vor, an dem sich C____ beteiligt haben könnte.
3.5 Völlig aus der Luft
gegriffen erscheint schliesslich die vom Beschwerdeführer in der Replik
erhobene Behauptung, C____ könnte als mittelbare Täterin gehandelt haben, indem
sie z.B. Druck auf D____ ausgeübt und diese so zu ihrem willenlosen Werkzeug
gemacht habe. Hierfür gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte. Wenn der
Beschwerdeführer zudem von «massiven Drohungen» durch C____ spricht, verkehrt
er die Tatsachen ins Gegenteil. Wie sich aus den vom Beschwerdeführer
eingereichten Schreiben ergibt, hatte er selbst resp. sein Anwalt C____ damit
gedroht, ihre Weigerung, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 5'000.–
zurückzuerstatten, könne sich für sie «nachteilig auswirken» (act. 3, Beilage
4). Daraufhin hatte sich C____ an die Rechtsanwältin von D____ gewandt, da sich
von diesem Schreiben bedroht und in Angst versetzt fühlte. Die Anwältin bat
daraufhin die Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer klar zu machen, dass
solchen Handlungen inskünftig zu unterlassen seien, andernfalls eine mögliche
Anzeige wegen Nötigung oder Drohung zu erfolgen habe (act. 3 Beilage 3).
4.
4.1 Aus dem Gesagten folgt,
dass die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf die Strafanzeige des
Beschwerdeführers gegen C____ eingetreten ist. Die Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung ist daher abzuweisen.
4.2 Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer
Entscheidgebühr von CHF 1’000.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §
21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht
(Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 1’000.‒ (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin
2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.