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Entscheid

BES.2022.105

Nichtanhandnahme

8. Januar 2024Deutsch14 min

Am 11. Mai 2021 erhob A____ (nachfolgend:

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.105

ENTSCHEID

vom 8. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen

und

Gerichtsschreiberin lic.

iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. tt.mm.jjjj

Beschwerdeführer

[...] Privatkläger

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

C____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 15. Juni 2022

betreffend

Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 11. Mai 2021 erhob A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat B____, Strafanzeige gegen C____

wegen «Veruntreuung, unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten etc.» und

Erwägungen

konstituierte sich im Verfahren als Straf- und Zivilkläger. Bezugnehmend auf

ein ihm gegen seine geschiedene Ehefrau D____ geführtes – und inzwischen

rechtskräftig abgeschlossenes – Verfahren (VT.[...]) resp. eine in jenem

Verfahren gemachte Aussage seiner geschiedenen Ehefrau warf er C____ vor, von D____

den Betrag von CHF 5'000.– als Teilrückzahlung eines dieser gewährten Darlehens

Dispositiv

entgegengenommen zu haben, obwohl sie erkannt habe, dass dieses Geld ihr ab dem

Konto des Beschwerdeführers überwiesen worden sei. Als er von ihr am 19.

Februar 2021 die Rückzahlung dieses Betrags verlangt habe, habe sie diese

verweigert. Nach Beizug der Akten des Verfahrens A____ c/a D____ (VT.[...]),

trat die Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Juni 2022

nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten wurden zu

Lasten des Staates verlegt.

Gegen diese Verfügung richtet sich die

Beschwerde vom 4. Juli 2022, mit der der Beschwerdeführer beantragt, die

Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen,

eine Strafuntersuchung durchzuführen. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren

zu sistieren, bis der Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 6F-19/2022

vorliege. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien

der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 hat der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Staatsanwaltschaft Frist zur

Einreichung der Verfahrensakten und einer Stellungnahme gesetzt.

Mit Urteil vom 25. Juli 2022 hat das

Bundesgericht im Verfahren 6F_19/2022 das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers

gegen das Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2022 vom 22. April 2022 abgewiesen.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2022 hat

die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die

Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt. Hierzu hat der

Beschwerdeführer innert zweimal erstreckter Frist am 24. Oktober 2022

repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der

Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde angefochten

werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322

Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren

Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.

1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt.

1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1

StPO ist zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wer ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien

gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und

unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,

sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.

1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl.

AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.;

BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Dies ist beim

Beschwerdeführer der Fall. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht

worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1

lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald

aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder

aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu

verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden

kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bezüglich der

Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio

pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art.

309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer

6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012

E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung

durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.

offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen

ist das Verfahren an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage

verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012

vom 19. Juli 2012, E. 2.1 m.w.H.).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann

eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei Fehlen eines zureichenden Verdachts

erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine

deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft

eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und

Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen

Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen

erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen

genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage

haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt

(BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen;

vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1). Die

Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der

Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne

konkreten, verdachtserweckenden Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen

(vgl. Walder, Grenzen der

Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet, dass

nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt Verdacht schöpfen zu können;

vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon ein Anfangsverdacht

feststehen (vgl. Aepli, Die

strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter

besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des

Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).

Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu

ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige

selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit

Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so

dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei

Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft

kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine

Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch

AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).

2.2

2.2.1 Die Staatsanwaltschaft

begründete in ihrer Verfügung vom 15. Juni 2022 (act. 1) die

Nichtanhandnahme des Verfahrens damit, dass eine Veruntreuung gemäss Art. 138

des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) voraussetze, dass jemand ihm anvertraute

Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens verwende. Da

die Beschuldigte den Betrag indessen als teilweise Rückzahlung eines Darlehens

von der Ex-Frau des Beschwerdeführers erhalten habe, sei ihr das Geld nicht

anvertraut gewesen. Vielmehr habe sie es für sich selbst eingenommen. Eine

Veruntreuung liege damit eindeutig nicht vor.

2.2.2 In der Beschwerde vom 4.

Juli 2022 rügt der Beschwerdeführer die Begründung der Staatsanwaltschaft als

nicht nachvollziehbar. Er habe nicht behauptet, das Geld sei C____ anvertraut

worden. Er habe sie beschuldigt, die Rückzahlung des unrechtmässig erhaltenen

Geldbetrags verweigert zu haben (unrechtmässige Verwendung von

Vermögenswerten). Es sei daher auch die Erfüllung des Straftatbestands der

unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) zu prüfen. Die (rechtliche)

Begründung einer Anzeige durch einen Anzeigesteller sei nicht massgebend (act.2

S.4).

2.2.3 Mit Beschwerdeantwort vom

5. August 2022 (act. 4) hält die Staatsanwaltschaft fest, der Beschwerdeführer

bringe auch in seiner Beschwerde nichts vor, was geeignet wäre, einen

Anfangsverdacht für ein Vermögensdelikt der Beschuldigten zu begründen, der die

Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens rechtfertigen könnte. Wie der

Beschwerdeführer selbst schreibe, sei der Beschuldigten der ihr überwiesene

Betrag nicht anvertraut worden, womit eine Veruntreuung offensichtlich nicht

vorliege. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für ein anderes Delikt der

Beschuldigten. Das vom Beschwerdeführer gegen seine Exfrau D____ geführte

Verfahren, in dem dieser ihr auch die Überweisung von CHF 5'000.– an C____

vorgeworfen hatte, sei vollumfänglich eingestellt worden. Die Einstellung durch

die Staatsanwaltschaft sei vom Appellationsgericht im Entscheid BES.2021.42

geschützt worden und sei rechtskräftig. Es gebe im Zusammenhang mit der

Überweisung an C____ also auch keine Straftat von D____, an der C____ irgendwie

beteiligt gewesen sein könnte.

2.2.4 Der Beschwerdeführer macht

replicando geltend, die Schlussforderungen der Staatsanwaltschaft in der

Nichtanhandnahmeverfügungen beruhten auf blossen Vermutungen. Wie und warum es

zur Überweisung an C____ gekommen sei und welche Rolle diese dabei gespielt

habe, sei von der Staatsanwaltschaft nicht abgeklärt worden. Ein

Anfangsverdacht bestehe aber klarerweise, zumal C____ bereichert worden sei und

darauf Massnahmen getroffen habe, um einer Rückerstattung zu entgehen. Zudem

gehe aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen D____

nicht hervor, dass das Verfahren betreffend die hier angezeigte Überweisung von

CHF 5'000.– eingestellt worden sei. Vielmehr sei diese Überweisung in der

Einstellungsverfügung im Verfahren VT.[...] gar nicht erwähnt worden. Die

Begründung der Einstellungsverfügung habe sich ausschliesslich auf die

angezeigten Veruntreuungen während der Ehe und nicht auf die spätere

Überweisung an C____ bezogen. Damit liege betreffend diese Überweisung keine

Einstellungsverfügung vor. Das Appellationsgericht habe in seinem Entscheid

BES.2021.42 in E. 2.5 den Handlungen nach der Ehe dennoch einen eigenen

Abschnitt gewidmet, ohne aber konkrete Handlungen benannt und Untersuchungsresultate

erörtert zu haben. Es habe aus der Einstellungsverfügung nur eine

verallgemeinernde Aussage zitiert, wonach die Transaktionen und Bezüge zu

Gunsten des Beschwerdeführers erfolgt seien. Diese Begründung habe

offensichtlich nicht die Überweisung an C____ gemeint, sei diese doch gerade

nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgt. Der Entscheid des

Appellationsgerichts habe sich daher nicht auf diese Überweisung bezogen. Mit

der Argumentation, eine Teilnahmehandlung von C____ an einer Straftat von D____

scheide aus, zumal keine Straftat vorliege, an der sie beteiligt gewesen sein

könnte, treffe die Staatsanwaltschaft Annahmen, ohne den Tatbeitrag von C____

abgeklärt zu haben. Diese könne als Mittäterin oder mittelbare Täterin

gehandelt haben, indem sie beispielsweise Druck auf D____ ausgeübt und diese so

zu ihrem willenlosen Werkzeug gemacht habe. Auch der Tatbestand der

unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten und allenfalls weitere

Vermögensstraftatbestände seien zu prüfen. Wer wie C____ den Berechtigten mit

einer massiven Drohung von einer Rückforderung abzuhalten versuche, bekunde

klar den Willen, einen Rückforderungsanspruch dauernd zu vereiteln und die

(grundlose) Bereicherung behalten zu wollen. Damit sei ein Verdacht in Bezug auf

Art. 141bis StGB gegeben.

3.

3.1 Entgegen der

Argumentation des Beschwerdeführers führt nicht bereits der Umstand, dass C____

bereichert wurde und die Aushändigung des Betrags an den Beschwerdeführer

verweigerte, zu einem Anfangsverdacht auf ein Vermögensdelikt. Dies wäre nur

dann der Fall, wenn konkrete Umstände dafür vorlägen, dass die Bereicherung

unrechtmässig war. Wenn sich solche Umstände nicht bereits aus den in der

Strafanzeige dargelegten Tatsachen ergeben, ist die Staatsanwaltschaft nicht

gehalten, Ermittlungen vorzunehmen, um nach ihnen zu forschen (vgl. oben E.

2.1).

3.2 Eine Veruntreuung gemäss

Art. 138 StGB setzt voraus, dass jemand ihm anvertraute Vermögenswerte

unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Beim Betrag von

CHF 5'000.–, den D____ C____ im Oktober 2017 zukommen liess, handelte es sich

nach Aussagen von D____ um die Teilrückzahlung eines privaten Darlehens an sie

(Einvernahme vom 9.12.2020 im Verfahren VT.[...], S. 6). Dies wird vom

Beschwerdeführer nicht bestritten und er macht auch gemäss eigenem Bekunden

nicht geltend, dass dieses Geld C____ anvertraut worden sei (vgl. Beschwerde

Ziff. 9). Es ist daher mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass C____

der entgegengenommene Betrag rechtmässig zustand, so dass sie dessen vom

Beschwerdeführer verlangte Aushändigung an ihn zu Recht verweigerte. Eine

Veruntreuung liegt demnach eindeutig nicht vor.

3.3 Auch eine

unrechtmässige Aneignung nach Art. 137 StGB scheidet eindeutig aus, da sich

dieser Straftatbestand nur auf bewegliche Sachen und nicht auf Vermögenswerte

bezieht.

Ebensowenig ist eine unrechtmässige Verwendung

von Vermögenswerten nach Art. 141bis StGB gegeben. Nach dieser

Bestimmung ist strafbar, wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen

zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.

Der Betrag von CHF 5'000.– ist C____ jedoch nicht ohne ihren Willen zugekommen,

sondern durchaus mit ihrem Willen, als Rückzahlung eines von ihr gewährten

Darlehens.

Aus der Anzeige und den dort dargestellten

Tatsachen ergeben sich auch keine Hinweise auf allfällige sonstige

Vermögensdelikte durch C____.

3.4 Da der Beschwerdeführer

seiner Ex-Frau D____ vorwirft, den Betrag von CHF 5'000.– zu Unrecht von

seinem Konto an C____ überwiesen zu haben, käme bei C____ höchstens eine

Beteiligung an einem durch D____ begangenen Delikt in Frage. Die Prüfung der

Teilnahme einer Person an einem durch eine andere Person begangenen Delikt

setzt das Bestehen resp. den Nachweis eines derartigen Delikts voraus. Dafür,

dass D____ ein Delikt begangen habe, indem sie ihre Darlehensschuld vom Konto

des Beschwerdeführer bezahlt hat, fehlen hingegen ebenfalls konkrete Hinweise.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Strafanzeige vom 11. Mai 2021 auch keine

solchen geltend gemacht, sondern er hat die Anzeige ausdrücklich (einzig) gegen

C____ gerichtet. Die Staatsanwaltschaft musste nicht aufgrund einer gegen C____

gerichteten Strafanzeige nach allfälligen Delikten von D____ forschen. Wie sie

zudem in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführte, hatten ihre Ermittlungen

in dem im Jahr 2020 vom Beschwerdeführer gegen D____ angestrengten Strafverfahren

kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten durch diese ergeben. Die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2021 wurde vom

Appellationsgericht mit Entscheid vom 3. Februar 2022 bestätigt (AGE

BES.2021.42). Das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer erhobene

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts mit Urteil vom 22.

April 2022 (6B_417/2022) aus formellen Gründen nicht ein und wies mit Urteil

vom 25. Juli 2022 (6F_19/2022) ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen

dieses Urteil ab. Es trifft zwar zu, dass die fragliche Überweisung an C____

weder in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2021 noch

im Entscheid des Appellationsgericht vom 3. Februar 2022 ausdrücklich erwähnt

wurde. Das Appellationsgericht hat in jenem Entscheid jedoch in allgemeiner

Bezugnahme auf sämtliche D____ vorgeworfenen Transaktionen festgestellt und

begründet, dass und warum diesbezüglich eine ungenügende, eine

Verfahrenseinstellung rechtfertigenden Beweislage vorgelegen hatte (BES.2021.42

E. 2.5). Es liegen damit keine konkreten Hinweise auf ein Vermögensdelikt von D____

vor, an dem sich C____ beteiligt haben könnte.

3.5 Völlig aus der Luft

gegriffen erscheint schliesslich die vom Beschwerdeführer in der Replik

erhobene Behauptung, C____ könnte als mittelbare Täterin gehandelt haben, indem

sie z.B. Druck auf D____ ausgeübt und diese so zu ihrem willenlosen Werkzeug

gemacht habe. Hierfür gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte. Wenn der

Beschwerdeführer zudem von «massiven Drohungen» durch C____ spricht, verkehrt

er die Tatsachen ins Gegenteil. Wie sich aus den vom Beschwerdeführer

eingereichten Schreiben ergibt, hatte er selbst resp. sein Anwalt C____ damit

gedroht, ihre Weigerung, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 5'000.–

zurückzuerstatten, könne sich für sie «nachteilig auswirken» (act. 3, Beilage

4). Daraufhin hatte sich C____ an die Rechtsanwältin von D____ gewandt, da sich

von diesem Schreiben bedroht und in Angst versetzt fühlte. Die Anwältin bat

daraufhin die Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer klar zu machen, dass

solchen Handlungen inskünftig zu unterlassen seien, andernfalls eine mögliche

Anzeige wegen Nötigung oder Drohung zu erfolgen habe (act. 3 Beilage 3).

4.

4.1 Aus dem Gesagten folgt,

dass die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf die Strafanzeige des

Beschwerdeführers gegen C____ eingetreten ist. Die Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung ist daher abzuweisen.

4.2 Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer

Entscheidgebühr von CHF 1’000.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §

21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren

(Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht

(Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 1’000.‒ (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin

2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den

Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30

Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben

werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung

der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die

Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.