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Entscheid

BES.2022.106

Beschlagnahmebefehl

10. Oktober 2022Deutsch19 min

Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Der Beschwerdeführer wurde am 18. Mai

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.106

ENTSCHEID

vom 10.

Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 16. Juni 2022

betreffend Beschlagnahmebefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ (Beschwerdeführer)

führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der Verfahrens-Nr. VT.[...] ein

Strafverfahren wegen des Verdachts auf Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Der Beschwerdeführer wurde am 18. Mai

2022 festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ordnete mit

Verfügung vom 20. Mai 2022 über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft bis

zum 12. August 2022 an. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 beschlagnahmte

die Staatsanwaltschaft den Personenwagen [...] mit dem Kontrollschild [...] am

Wohnort des Beschwerdeführers. Am 29. Juni 2022 verfügte die

Staatsanwaltschaft sodann die vorzeitige Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs

vor Abschluss des Strafverfahrens und die ersatzweise Beschlagnahme des aus der

Verwertung resultierenden Nettoerlöses.

Mit Eingabe vom 2. Juli

2022 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Verteidigerin, Advokatin

[...], gegen den Beschlagnahmebefehl vom 16. Juni 2022 vorliegende Beschwerde

beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt darin die kostenlose Aufhebung

des Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2022 mit

sofortiger Wirkung, wobei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren

sowie dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung mit [...] als amtlicher Verteidigung zu bewilligen sei. Mit

Verfügung vom 11. Juli 2022 liess die Verfahrensleitung die Beschwerde vom

2. Juli 2022 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zukommen und

forderte zugleich die Akten von dieser an. Des Weiteren wies die

Verfahrensleitung den Antrag der Verteidigung auf Zuerkennung der

aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde ab.

Gegen die

Verwertungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2022 liess der

Beschwerdeführer, vertreten durch seine Verteidigerin, mit Eingabe vom 28. Juli

2022 ebenfalls Beschwerde erheben (Beschwerdeverfahren BES.2022.116). Mit Verfügung vom 18. August

2022 sistierte die Verfahrensleitung des Beschwerdeverfahrens BES.2022.116

dieses bis zum rechtskräftigen Entscheid des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Die

Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 11. August 2022 zur

Beschwerde vom 2. Juli 2022 gegen den Beschlagnahmebefehl vernehmen. Sie

beantragt darin, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei, unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit ihrer Stellungnahme liess

die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht einen Juris-Auszug aus den

Verfahrensakten vorab zukommen und begründete dies damit, dass sich die

Verfahrensakten aktuell zwecks Beurteilung eines Antrags auf Verlängerung der

Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht befänden. Das

Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Untersuchungshaft über den

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. August 2022 bis zum 4. November

2022.

Mit Verfügung

vom 18. August 2022 liess die Verfahrensleitung der Verteidigung die

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2022 samt Beilage zur

Replik mit Frist bis zum 16. September 2022 zukommen. Des Weiteren forderte

die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft dazu auf, umgehend eine

fachmännische Schätzung des beschlagnahmten Fahrzeugs durchführen zu lassen und

diese dem Appellationsgericht baldmöglichst einzureichen. Mit E-Mail vom

29. August 2022 informierte die Staatsanwaltschaft das Appellationsgericht

darüber, dass sie den Auftrag zur Schätzung des Fahrzeugs erteilt habe. Mit

E-Mail vom 9. September 2022 leitete die Staatsanwaltschaft dem

Appellationsgericht die eingegangene Schätzung des Fahrzeugs weiter. Diese beiden

E-Mail-Eingaben der Staatsanwaltschaft liess die Verfahrensleitung mit

Verfügung vom 12. September 2022 der Verteidigung zur Kenntnisnahme

zukommen. Die Verteidigung reichte innert Frist keine Replik ein.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels

schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten

werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b und

Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Die Beschwerde steht auch gegen eine Beschlagnahme offen (Heimgartner, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 263 N 27 mit Hinweisen; Bommer/Gold­schmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 263 StPO N 68). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93

Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Beschlagnahme wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2022 eröffnet (Auszug

aus den Verfahrensakten, act. 5, S. 21 f.). Die begründete Beschwerde

vom 2. Juli 2022 (Datum der Postaufgabe: 2. Juli 2022) gegen den

Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft wurde form- und fristgerecht (vgl. Art.

396.

Abs. 1 StPO) beim Appellationsgericht eingereicht.

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO).

Der Parteibegriff ist hier umfassend, d.h. im Sinne von Art. 104 und

105.

StPO zu verstehen. Das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses ist

grundsätzlich erfüllt, wenn die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt des

Rechtsmittelentscheides vom angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren

Rechten betroffen, d.h. beschwert, ist (zum Ganzen Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 382 N 2, 7 und 13 m.w.N.). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter

Partei im gegen ihn geführten Strafverfahren VT.[...], in welchem die

angefochtene Verfügung erging (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b

StPO), sodass er grundsätzlich als beschwerdelegitimierte Person in Betracht

kommt. Mit Blick auf das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers macht

seine Rechtsvertreterin geltend, er habe insofern ein schutzwürdiges Interesse

an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, als sein Geschäftsfahrzeug

beschlagnahmt worden sei (act. 2, S. 2). Ob dies für sich genommen

ausreichen würde, kann offenbleiben. Nach der Rechtsprechung wird ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Beschlagnahmebefehls unter anderem

demjenigen zuerkannt, der ein Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches

Recht (insbesondere ein Pfandrecht) an beschlagnahmten oder eingezogenen

Vermögenswerten besitzt BGer 1B_380/2016 vom 6. Dezember 2016

E. 2 und 1B_466/2017 vom 27. März 2018, je m.w.N.). Wie aufzuzeigen

sein wird (siehe unten E. 3.3.1), ist vorliegend davon auszugehen, dass

der beschlagnahmte [...] Teil des Privatvermögens des Beschwerdeführers ist,

womit der Beschwerdeführer jedenfalls als Eigentümer ein aktuelles und

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung

Dispositiv

hat. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde berechtigt und auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die

Staatsanwaltschaft begründete die Beschlagnahme des [...] des Beschwerdeführers

in der angefochtenen Verfügung mit Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO.

Die Beschlagnahme erfolgte mithin zur Kostensicherung.

Dem hält die

Verteidigung in der Beschwerde vom 2. Juli 2022 entgegen, dass es sich

beim beschlagnahmten Fahrzeug um das Geschäftsauto des Beschwerdeführers handle,

wie sich aus der beigelegten MOFIS Detailansicht zweifelsfrei ergebe. Die

Beschlagnahme des Geschäftsautos zur Sicherung der persönlichen

Verfahrenskosten des Beschwerdeführers verbiete sich von vornherein. Weiter

fehle es an der Voraussetzung von Art. 196 lit. c StPO, da überhaupt

keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass die Verfahrenskosten nicht auch

anderweitig gesichert werden könnten.

Die

Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2022 im

Wesentlichen vor, dass sich aus der MOFIS Detailansicht, dem Fahrzeugausweis

sowie dem Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt, welche sich in den

Verfahrensakten befänden, ergäbe, dass das Fahrzeug früher zwar auf die B____ GmbH

eingelöst gewesen sei, seit dem 5. September 2019 jedoch der

Beschwerdeführer als rechtmässiger Halter des Fahrzeugs eingetragen sei. Ein

hinreichender Tatverdacht sei unbestritten gegeben. Bezüglich der von der

Verteidigung geltend gemachten anderweitigen Sicherung der Verfahrenskosten

verweist die Staatsanwaltschaft darauf, dass der Beschwerdeführer anlässlich

seiner Einvernahme einen Lohn von ca. CHF 1'000.– angegeben habe.

Seine finanzielle Situation sei überdies Gegenstand des Antrags auf

Verlängerung der Untersuchungshaft. Ferner habe der Beschwerdeführer auch im

vorliegenden Verfahren die amtliche Verteidigung beantragt. Damit seien

insgesamt die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 1 lit. b sowie

Art. 196 lit. c StPO erfüllt und die Beschlagnahme des Fahrzeugs sei

rechtens.

3.

Zu prüfen ist

nachfolgend, ob sich die Beschlagnahme des [...] gestützt auf Art. 263 Abs. 1

lit. b StPO als rechtmässig erweist.

3.1 Die

Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 lit. a

und b StPO dar. Im Allgemeinen sind dementsprechend für deren Vornahme gemäss

Art. 197 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage (lit. a), ein

hinreichender Tatverdacht (lit. b) sowie deren Verhältnismässigkeit (lit. c und

d) erforderlich. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist insbesondere zu prüfen,

ob die mit der Zwangsmassnahme angestrebten Ziele nicht durch mildere

Massnahmen erreicht werden können und ob die Bedeutung der Straftat die

Zwangsmassnahme rechtfertigt. Die Beschlagnahme im Speziellen ist in Art. 263

ff. StPO geregelt (zum Ganzen Heimgart­ner,

a.a.O., Art. 263 N 1 und 4).

3.2 Um

einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO

begründen zu können, müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung

grundsätzlich erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).

Im vorliegenden Fall ist beim Beschwerdeführer von einem hinreichenden und

darüber hinaus sogar von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf

der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen. Zur

Begründung kann auf die zutreffenden und eingehenden Ausführungen des

Zwangsmassnahmengerichts im Entscheid auf Anordnung der Untersuchungshaft vom

20. Mai 2022 sowie im Entscheid betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft vom 11. August 2022 (Verfahrens-Nr. ZM.[...]) verwiesen

werden – zumal das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts in der Beschwerde

nicht bestritten wird.

3.3 Die

Staatsanwaltschaft beruft sich sodann auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO als

gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme des [...]. Art. 263

Abs. 1 lit. b StPO erlaubt die Beschlagnahme von Vermögenswerten, um

Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sicherzustellen.

Diese sogenannte Deckungsbeschlagnahme wird in Art. 268 StPO näher geregelt (Heimgartner, a.a.O., Art. 263

N 9): Nach dieser Bestimmung kann vom Vermögen der beschuldigten Person so

viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten

und Entschädigungen sowie der Geldstrafen und Bussen nötig ist (Art. 268

Abs. 1 StPO).

3.3.1 Die

Beschlagnahme zur Kostendeckung ist also nur hinsichtlich Vermögenswerten des

Beschuldigten erlaubt (Heimgartner,

a.a.O., Art. 268 N 6 mit Hinweisen). Insofern ist es im vorliegenden

Fall entscheidend, ob der [...] dem Privatvermögen des Beschwerdeführers

zuzurechnen ist.

Wie die

Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2022 zutreffend

ausführt, ergibt sich aus den Akten, insbesondere aus der darin abgelegten

MOFIS Detailansicht, dem Fahrzeugausweis sowie dem Auszug aus dem kantonalen

Datenmarkt (siehe Auszug aus den Verfahrensakten, act. 5,

S. 23 ff., 27 und 47 f.), dass das Fahrzeug zwar einmal (unter

anderem) auf die B____ GmbH eingelöst war, seit dem 5. September 2019

jedoch der Beschwerdeführer als rechtmässiger Halter des Fahrzeugs eingetragen

ist. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ergibt sich aus der von ihr eingereichten

MOFIS Detailansicht, welche im Übrigen mit jener aus den Strafakten identisch

ist, nicht «zweifelsfrei», dass es sich beim beschlagnahmten [...] um das

Geschäftsfahrzeug des Beschwerdeführers handelt. Vielmehr ist auch dort die «B____

GmbH» lediglich als «Letzter Halter» aufgeführt. Bei dieser Aktenlage ist davon

auszugehen, dass es sich beim fraglichen [...] um das Privatfahrzeug des Beschwerdeführers

handelt, sodass es grundsätzlich als Beschlagnahmegut zur Kostendeckung im

Sinne von Art. 268 Abs. 1 StPO in Betracht kommt.

3.3.2 Zu

prüfen sind sodann die weiteren Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 1 StPO.

Demzufolge darf im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips vom Vermögen der

beschuldigten Person nur so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur

Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) bzw. der

Geldstrafen und Bussen (lit. b) nötig ist. Das Bundesgericht konkretisiert

diese Voraussetzungen dahingehend, dass Anhaltspunkte vorliegen müssen, die

daran zweifeln lassen, dass die Kosten, zu denen der Beschuldigte verurteilt

wird, künftig eingetrieben werden. Dies könne etwa der Fall sein, wenn der Beschuldigte

Vermögenswerte überträgt, um eine spätere Entwendung zu verhindern (zum Ganzen BGer

1B_274/2012 vom 11. Juli 2012, E. 3.1. mit Hinweisen). Zu beachten

sind auch Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich durch Flucht,

Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens seiner möglichen

Zahlungspflicht entziehen könnte (BGer 1B_250/2015 vom 21. Januar

2016 E. 5.3.) oder dass der Beschuldigte mittellos ist (BGer, 1B_379/2013 vom

6. Dezember 2013 E. 2.3.2) bzw. nur über ein beschränktes Einkommen

verfügt (BGer 1B_193/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3.). Damit die

Verhältnismässigkeit des Umfangs der Beschlagnahme geprüft werden kann, hat die

zuständige Strafbehörde gegebenenfalls die ungefähre Gesamthöhe der

voraussichtlichen Verfahrenskosten zu veranschlagen (BGer 1B_250/2015 vom

21. Januar 2016 E. 5.3. mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht

betont aber auch, dass, solange die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, bei

der Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 1 StPO eine

blosse Wahrscheinlichkeit genügt, da sich die Beschlagnahme auf noch ungewisse

Ansprüche bezieht. Die Strafbehörde muss rasch über die vorläufige

Beschlagnahme entscheiden können, was ausschliesst, dass sie komplexe

Rechtsfragen löst oder mit dem Handeln zuwartet, bis sie über den Sachverhalt

richtig und vollständig informiert ist (zum Ganzen BGer 1B_274/2012 vom

11. Juli 2012 E. 3.1. mit Hinweisen). Gerade am Anfang eines

Strafverfahrens ist es schwierig, den Umfang und die Dauer des Verfahrens sowie

dessen Verfahrenskosten abzuschätzen. In diesem Sinne reicht es auch nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus, dass gewisse Elemente darauf hinweisen,

dass es sich um ein umfangreiches und komplexes Verfahren handelt (BGer 1B_274/2012

vom 11. Juli 2012 E. 3.2.). Das Übermassverbot ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann verletzt, wenn der beschlagnahmte

Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten

steht, deren Sicherstellung er dient (BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember

2013 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen).

Hinsichtlich der

vorliegend mit der Beschlagnahme zu deckenden Kosten ist zunächst zu bemerken,

dass sich im derzeitigen Verfahrensstadium die Verfahrenskosten sowie

allfällige Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen naturgemäss schwerlich

quantifizieren lassen. Es kann aber zweifelsfrei festgestellt werden, dass es

sich vorliegend um ein vergleichsweise aufwändiges und kostspieliges Verfahren

handelt, welches bereits zahlreiche teure Ermittlungshandlungen erfordert hat (beispielsweise

diverse Überwachungsmassnahmen, Mobiltelefonauswertungen, Auswertungen betreffend

Drogenrückständen im beschlagnahmten [...], Wirkstoff­analysen etc.). Gemäss

der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Eurotax-Bewertung vom

7. September 2022 (act. 7, S. 2 ff.) ist bei sofortiger

Verwertung des beschlagnahmten [...] von einem geschätzten Eintauschpreis von

CHF 27'917.– bzw. Verkaufspreis von CHF 33'361.– auszugehen, wobei

diese Marktwerte gemäss E-Mail des Leiters des Verwertungsdienstes

Basel-Landschaft vom 9. September 2022 unter dem Vorbehalt eines Werkstatttests

stehen sowie beim beschlagnahmten [...] diverse sichtbare Schäden an den Felgen

und diverse Kratzer an der Karosserie vorliegen und der Service fällig ist (act. 7,

S. 1). Diese Kosten wären allenfalls in Abzug zu bringen. Zudem ist der

tatsächliche Verkaufspreis auch von der konkreten Nachfrage abhängig. Mit Blick

auf die Kostspieligkeit des vorliegenden Verfahrens und den gemäss

Eurotax-Bewertung relativ überschaubaren Wert des beschlagnahmten Fahrzeugs

kann davon ausgegangen werden, dass sich die auflaufenden Verfahrenskosten erfahrungsgemäss

eher über den veranschlagten Wert des Fahrzeugs belaufen werden. Hinzu kommen

möglicherweise noch Bussen oder Geldstrafen. Jedenfalls kann von einem klaren

Missverhältnis des beschlagnahmten Vermögenswerts zu den geschätzten

Gesamtkosten im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung vorliegend nicht die

Rede sein.

Was die

Erforderlichkeit der Beschlagnahme im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung

angeht, so hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. August

2022 aufgezeigt, dass dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2022 einerseits die

Beschlagnahme des an seinem Wohnort sichergestellten [...] eröffnet wurde und

er andererseits darauf hingewiesen wurde, dass Gegenstände, die einer schnellen

Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, gemäss

Art. 266 Abs. 5 StPO nach den Regeln des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) sofort verwertet werden können,

woraufhin der Erlös mit Beschlag belegt wird. Mit diesem Vorgehen war der

Beschwerdeführer nicht einverstanden (Auszug aus den Verfahrensakten,

act. 5, S. 20 ff. und insbesondere Seite 28). Weiter führt die

Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer amtlich verteidigt

ist (Auszug aus den Verfahrensakten, act. 5, S. 18 f.) und in

seiner Einvernahme zur Person vom 25. Mai 2022 ausgesagt hat, er habe bis

zu seiner Festnahme «Teilzeit gearbeitet» und «einen Lohn von ca. CHF 1'000.00»

generiert, mit welchem er «gerade seine Wohnung [habe] bezahlen» können. Er

habe sogar sein «Auto im Facebook zum Verkauf eingestellt» (Auszug aus den

Verfahrensakten, act. 5, S. 14). Demgegenüber sind für die Jahre 2020

und 2021 namentlich zahlreiche aussergewöhnliche Zahlungen von jeweils mehreren

Tausend Franken auf das Privatkonto sowie hohe Einzahlungen auf die Kreditkarte

des Beschwerdeführers aktenkundig. Ferner wurde das [...]konto der Firma B____

GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer

offenbar ist (vgl. den Online-Handelsregisterauszug zu [...] vom

5. Oktober 2022), am 21. April 2022 saldiert (siehe zum Ganzen

bereits Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. August 2022;

vgl. auch Einvernahme vom 24. Juni 2022, act. 5,

S. 31 ff.). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren hat der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wiederum prozessuale Bedürftigkeit

geltend gemacht und die amtliche Verteidigung beantragt.

Ist den Angaben

des Beschwerdeführers zu folgen, so verfügt er über kein nennenswertes

Vermögen, sodass davon auszugehen ist, dass er ohne Einbezug des

beschlagnahmten Fahrzeugs nicht im Stande sein wird, für die Verfahrenskosten

aufzukommen. Zudem ergeben sich aus den Akten prima facie durchaus

hinreichende Anhaltspunkte im Verhalten des Beschwerdeführers (namentlich die

Angabe eines extrem niedrigen Einkommens; die vom Zwangsmassnahmengericht

festgestellten hohen Zahlungseingänge auf Privatkonto und Kreditkarte des

Beschwerdeführers sowie die plötzliche Saldierung des [...]kontos der B____

GmbH; der Versuch, den [...] als Vermögen der B____ GmbH darzustellen und so im

vorliegenden Verfahren einer Verwertung zu entziehen, zumal der

Beschwerdeführer mutmasslich einziger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser

GmbH ist), welche befürchten lassen, dass er allenfalls vorhandene Vermögenswerte,

soweit möglich, verschleiern oder beiseiteschaffen (lassen) wird, um sich

seiner möglichen Zahlungspflicht zu entziehen. Die Verteidigung bringt zwar vor,

es lägen noch überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die

Verfahrenskosten nicht auch anderweitig gesichert werden könnten, führt aber in

keiner Weise aus, worin diese anderweitigen Sicherstellungen denn bestehen

könnten. Es sind auch keine solchen aus den Akten ersichtlich. Vielmehr

bestehen zum jetzigen Zeitpunkt und bei aktueller Aktenlage erhebliche Zweifel

daran, dass die Kosten, zu denen der Beschuldigte möglicherweise verurteilt

wird, im Anschluss eingetrieben werden können, wenn nicht Vermögenswerte des

Beschwerdeführers zur Kostendeckung beschlagnahmt werden. Eine mildere

Massnahme ist folglich nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer

– sollte das Fahrzeug verwertet werden – ein allfälliger Überschuss ohnehin

auszuhändigen wäre.

3.3.3 Sodann

sind auch die weiteren beschränkenden Voraussetzungen von Art. 268

Abs. 2 und 3 StPO eingehalten, wonach auf die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu

nehmen ist (Abs. 2) sowie Vermögenswerte, die nach Art. 92 bis 94 SchKG

nicht pfändbar sind, von der Beschlagnahme ausgenommen sind (Abs. 3). Der

Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Untersuchungshaft (siehe Entscheid

des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. August 2022, Verfahrens-Nr. ZM.[...]).

Er ist ledig, in keiner Beziehung und hat keine Kinder (Einvernahme zur Person

vom 25. Mai 2022, act. 5, S. 14). Ihn treffen damit insbesondere

keine Unterhaltspflichten, auf die es Rücksicht zu nehmen gilt. Der [...] als

Luxus-Sportwagen erweist sich auch nicht als unpfändbar im Sinne von Art. 92

bis 94 SchKG.

3.3.4 Nach

dem Erwogenen ist die Beschlagnahme vorliegend zur Kostendeckung geeignet sowie

erforderlich.

3.4. Nebst

den spezifischen Vorgaben von Art. 268 StPO sind für die Beurteilung der Zulässigkeit

einer Deckungsbeschlagnahme auch die allgemeinen Verhältnismässigkeitskriterien

der Schwere der inkriminierten Tat, der Qualität des Tatverdachts sowie der

Intensität des Grundrechtseingriffs entscheidend (vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 263

N 4 mit Hinweisen). Vorliegend erweist sich die Beschlagnahme des [...] auch

in diesem Sinne als angemessen: Sowohl die erhebliche Schwere des im Verdacht

stehenden Verbrechens, der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

als auch die Qualität des Tatverdachts, welcher sich vorliegend als dringend

erweist und bislang zunehmend erhärtet hat, sowie die vergleichsweise leichte

Intensität des Grundrechtseingriffs, welcher in der Beschlagnahme eines

Luxusguts liegt, rechtfertigen die vorliegend getroffene Zwangsmassnahme.

3.5 Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass sich die Beschlagnahme des [...] des

Beschwerdeführers gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 268 StPO als rechtmässig erweist. Die angefochtene

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2022 ist mithin nicht zu

beanstanden, sodass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

4.

4.1 Dem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen

Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr

von CHF 1’000.– als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

4.2 Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt die Einsetzung als amtliche

Verteidigerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Eine vom Staat bezahlte

Verteidigung ist der beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren beizugeben,

sofern sie hablos ist und die Wahrung ihrer Interessen dies gebietet

(Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Auch darf das

angestrebte Verfahren nicht als aussichtslos zu werten sein (statt vieler AGE

BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 2.2.1). Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren,

bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die

Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(AGE BES.2017.65 vom 18. August 2017 E. 6.2.1). Dagegen gilt ein Begehren nicht

als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die

Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob

eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2, 138

III 217 E 2.2.4 und 133 III 614 E. 5). Vorliegend würde eine verständige

Person, die selbst für die Prozesskosten aufkommen müsste, eine derartige

Beschwerde nicht anstrengen, da die materiellen Vorbringen der Beschwerde sich –

wie oben aufgezeigt (E. 3.3.1 f.) – als offensichtlich haltlos

erweisen. Die vorliegende Beschwerde ist dementsprechend von vornherein als

aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Einsetzung als amtliche

Verteidigerin abzuweisen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.