BES.2022.106
Beschlagnahmebefehl
10. Oktober 2022Deutsch19 min
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Der Beschwerdeführer wurde am 18. Mai
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.106
ENTSCHEID
vom 10.
Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 16. Juni 2022
betreffend Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführer)
führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der Verfahrens-Nr. VT.[...] ein
Strafverfahren wegen des Verdachts auf Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Der Beschwerdeführer wurde am 18. Mai
2022 festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ordnete mit
Verfügung vom 20. Mai 2022 über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft bis
zum 12. August 2022 an. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 beschlagnahmte
die Staatsanwaltschaft den Personenwagen [...] mit dem Kontrollschild [...] am
Wohnort des Beschwerdeführers. Am 29. Juni 2022 verfügte die
Staatsanwaltschaft sodann die vorzeitige Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs
vor Abschluss des Strafverfahrens und die ersatzweise Beschlagnahme des aus der
Verwertung resultierenden Nettoerlöses.
Mit Eingabe vom 2. Juli
2022 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Verteidigerin, Advokatin
[...], gegen den Beschlagnahmebefehl vom 16. Juni 2022 vorliegende Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt darin die kostenlose Aufhebung
des Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2022 mit
sofortiger Wirkung, wobei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren
sowie dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung mit [...] als amtlicher Verteidigung zu bewilligen sei. Mit
Verfügung vom 11. Juli 2022 liess die Verfahrensleitung die Beschwerde vom
2. Juli 2022 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zukommen und
forderte zugleich die Akten von dieser an. Des Weiteren wies die
Verfahrensleitung den Antrag der Verteidigung auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde ab.
Gegen die
Verwertungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2022 liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch seine Verteidigerin, mit Eingabe vom 28. Juli
2022 ebenfalls Beschwerde erheben (Beschwerdeverfahren BES.2022.116). Mit Verfügung vom 18. August
2022 sistierte die Verfahrensleitung des Beschwerdeverfahrens BES.2022.116
dieses bis zum rechtskräftigen Entscheid des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Die
Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 11. August 2022 zur
Beschwerde vom 2. Juli 2022 gegen den Beschlagnahmebefehl vernehmen. Sie
beantragt darin, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei, unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit ihrer Stellungnahme liess
die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht einen Juris-Auszug aus den
Verfahrensakten vorab zukommen und begründete dies damit, dass sich die
Verfahrensakten aktuell zwecks Beurteilung eines Antrags auf Verlängerung der
Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht befänden. Das
Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Untersuchungshaft über den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. August 2022 bis zum 4. November
2022.
Mit Verfügung
vom 18. August 2022 liess die Verfahrensleitung der Verteidigung die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2022 samt Beilage zur
Replik mit Frist bis zum 16. September 2022 zukommen. Des Weiteren forderte
die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft dazu auf, umgehend eine
fachmännische Schätzung des beschlagnahmten Fahrzeugs durchführen zu lassen und
diese dem Appellationsgericht baldmöglichst einzureichen. Mit E-Mail vom
29. August 2022 informierte die Staatsanwaltschaft das Appellationsgericht
darüber, dass sie den Auftrag zur Schätzung des Fahrzeugs erteilt habe. Mit
E-Mail vom 9. September 2022 leitete die Staatsanwaltschaft dem
Appellationsgericht die eingegangene Schätzung des Fahrzeugs weiter. Diese beiden
E-Mail-Eingaben der Staatsanwaltschaft liess die Verfahrensleitung mit
Verfügung vom 12. September 2022 der Verteidigung zur Kenntnisnahme
zukommen. Die Verteidigung reichte innert Frist keine Replik ein.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels
schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b und
Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Die Beschwerde steht auch gegen eine Beschlagnahme offen (Heimgartner, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 263 N 27 mit Hinweisen; Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 263 StPO N 68). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93
Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Beschlagnahme wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2022 eröffnet (Auszug
aus den Verfahrensakten, act. 5, S. 21 f.). Die begründete Beschwerde
vom 2. Juli 2022 (Datum der Postaufgabe: 2. Juli 2022) gegen den
Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft wurde form- und fristgerecht (vgl. Art.
396.
Abs. 1 StPO) beim Appellationsgericht eingereicht.
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Parteibegriff ist hier umfassend, d.h. im Sinne von Art. 104 und
105.
StPO zu verstehen. Das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses ist
grundsätzlich erfüllt, wenn die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheides vom angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren
Rechten betroffen, d.h. beschwert, ist (zum Ganzen Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 382 N 2, 7 und 13 m.w.N.). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter
Partei im gegen ihn geführten Strafverfahren VT.[...], in welchem die
angefochtene Verfügung erging (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b
StPO), sodass er grundsätzlich als beschwerdelegitimierte Person in Betracht
kommt. Mit Blick auf das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers macht
seine Rechtsvertreterin geltend, er habe insofern ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, als sein Geschäftsfahrzeug
beschlagnahmt worden sei (act. 2, S. 2). Ob dies für sich genommen
ausreichen würde, kann offenbleiben. Nach der Rechtsprechung wird ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Beschlagnahmebefehls unter anderem
demjenigen zuerkannt, der ein Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches
Recht (insbesondere ein Pfandrecht) an beschlagnahmten oder eingezogenen
Vermögenswerten besitzt BGer 1B_380/2016 vom 6. Dezember 2016
E. 2 und 1B_466/2017 vom 27. März 2018, je m.w.N.). Wie aufzuzeigen
sein wird (siehe unten E. 3.3.1), ist vorliegend davon auszugehen, dass
der beschlagnahmte [...] Teil des Privatvermögens des Beschwerdeführers ist,
womit der Beschwerdeführer jedenfalls als Eigentümer ein aktuelles und
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
Dispositiv
hat. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde berechtigt und auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die
Staatsanwaltschaft begründete die Beschlagnahme des [...] des Beschwerdeführers
in der angefochtenen Verfügung mit Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO.
Die Beschlagnahme erfolgte mithin zur Kostensicherung.
Dem hält die
Verteidigung in der Beschwerde vom 2. Juli 2022 entgegen, dass es sich
beim beschlagnahmten Fahrzeug um das Geschäftsauto des Beschwerdeführers handle,
wie sich aus der beigelegten MOFIS Detailansicht zweifelsfrei ergebe. Die
Beschlagnahme des Geschäftsautos zur Sicherung der persönlichen
Verfahrenskosten des Beschwerdeführers verbiete sich von vornherein. Weiter
fehle es an der Voraussetzung von Art. 196 lit. c StPO, da überhaupt
keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass die Verfahrenskosten nicht auch
anderweitig gesichert werden könnten.
Die
Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2022 im
Wesentlichen vor, dass sich aus der MOFIS Detailansicht, dem Fahrzeugausweis
sowie dem Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt, welche sich in den
Verfahrensakten befänden, ergäbe, dass das Fahrzeug früher zwar auf die B____ GmbH
eingelöst gewesen sei, seit dem 5. September 2019 jedoch der
Beschwerdeführer als rechtmässiger Halter des Fahrzeugs eingetragen sei. Ein
hinreichender Tatverdacht sei unbestritten gegeben. Bezüglich der von der
Verteidigung geltend gemachten anderweitigen Sicherung der Verfahrenskosten
verweist die Staatsanwaltschaft darauf, dass der Beschwerdeführer anlässlich
seiner Einvernahme einen Lohn von ca. CHF 1'000.– angegeben habe.
Seine finanzielle Situation sei überdies Gegenstand des Antrags auf
Verlängerung der Untersuchungshaft. Ferner habe der Beschwerdeführer auch im
vorliegenden Verfahren die amtliche Verteidigung beantragt. Damit seien
insgesamt die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 1 lit. b sowie
Art. 196 lit. c StPO erfüllt und die Beschlagnahme des Fahrzeugs sei
rechtens.
3.
Zu prüfen ist
nachfolgend, ob sich die Beschlagnahme des [...] gestützt auf Art. 263 Abs. 1
lit. b StPO als rechtmässig erweist.
3.1 Die
Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 lit. a
und b StPO dar. Im Allgemeinen sind dementsprechend für deren Vornahme gemäss
Art. 197 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage (lit. a), ein
hinreichender Tatverdacht (lit. b) sowie deren Verhältnismässigkeit (lit. c und
d) erforderlich. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist insbesondere zu prüfen,
ob die mit der Zwangsmassnahme angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können und ob die Bedeutung der Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt. Die Beschlagnahme im Speziellen ist in Art. 263
ff. StPO geregelt (zum Ganzen Heimgartner,
a.a.O., Art. 263 N 1 und 4).
3.2 Um
einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO
begründen zu können, müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung
grundsätzlich erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).
Im vorliegenden Fall ist beim Beschwerdeführer von einem hinreichenden und
darüber hinaus sogar von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf
der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen. Zur
Begründung kann auf die zutreffenden und eingehenden Ausführungen des
Zwangsmassnahmengerichts im Entscheid auf Anordnung der Untersuchungshaft vom
20. Mai 2022 sowie im Entscheid betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft vom 11. August 2022 (Verfahrens-Nr. ZM.[...]) verwiesen
werden – zumal das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts in der Beschwerde
nicht bestritten wird.
3.3 Die
Staatsanwaltschaft beruft sich sodann auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO als
gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme des [...]. Art. 263
Abs. 1 lit. b StPO erlaubt die Beschlagnahme von Vermögenswerten, um
Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sicherzustellen.
Diese sogenannte Deckungsbeschlagnahme wird in Art. 268 StPO näher geregelt (Heimgartner, a.a.O., Art. 263
N 9): Nach dieser Bestimmung kann vom Vermögen der beschuldigten Person so
viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten
und Entschädigungen sowie der Geldstrafen und Bussen nötig ist (Art. 268
Abs. 1 StPO).
3.3.1 Die
Beschlagnahme zur Kostendeckung ist also nur hinsichtlich Vermögenswerten des
Beschuldigten erlaubt (Heimgartner,
a.a.O., Art. 268 N 6 mit Hinweisen). Insofern ist es im vorliegenden
Fall entscheidend, ob der [...] dem Privatvermögen des Beschwerdeführers
zuzurechnen ist.
Wie die
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2022 zutreffend
ausführt, ergibt sich aus den Akten, insbesondere aus der darin abgelegten
MOFIS Detailansicht, dem Fahrzeugausweis sowie dem Auszug aus dem kantonalen
Datenmarkt (siehe Auszug aus den Verfahrensakten, act. 5,
S. 23 ff., 27 und 47 f.), dass das Fahrzeug zwar einmal (unter
anderem) auf die B____ GmbH eingelöst war, seit dem 5. September 2019
jedoch der Beschwerdeführer als rechtmässiger Halter des Fahrzeugs eingetragen
ist. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ergibt sich aus der von ihr eingereichten
MOFIS Detailansicht, welche im Übrigen mit jener aus den Strafakten identisch
ist, nicht «zweifelsfrei», dass es sich beim beschlagnahmten [...] um das
Geschäftsfahrzeug des Beschwerdeführers handelt. Vielmehr ist auch dort die «B____
GmbH» lediglich als «Letzter Halter» aufgeführt. Bei dieser Aktenlage ist davon
auszugehen, dass es sich beim fraglichen [...] um das Privatfahrzeug des Beschwerdeführers
handelt, sodass es grundsätzlich als Beschlagnahmegut zur Kostendeckung im
Sinne von Art. 268 Abs. 1 StPO in Betracht kommt.
3.3.2 Zu
prüfen sind sodann die weiteren Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 1 StPO.
Demzufolge darf im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips vom Vermögen der
beschuldigten Person nur so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur
Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) bzw. der
Geldstrafen und Bussen (lit. b) nötig ist. Das Bundesgericht konkretisiert
diese Voraussetzungen dahingehend, dass Anhaltspunkte vorliegen müssen, die
daran zweifeln lassen, dass die Kosten, zu denen der Beschuldigte verurteilt
wird, künftig eingetrieben werden. Dies könne etwa der Fall sein, wenn der Beschuldigte
Vermögenswerte überträgt, um eine spätere Entwendung zu verhindern (zum Ganzen BGer
1B_274/2012 vom 11. Juli 2012, E. 3.1. mit Hinweisen). Zu beachten
sind auch Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich durch Flucht,
Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens seiner möglichen
Zahlungspflicht entziehen könnte (BGer 1B_250/2015 vom 21. Januar
2016 E. 5.3.) oder dass der Beschuldigte mittellos ist (BGer, 1B_379/2013 vom
6. Dezember 2013 E. 2.3.2) bzw. nur über ein beschränktes Einkommen
verfügt (BGer 1B_193/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3.). Damit die
Verhältnismässigkeit des Umfangs der Beschlagnahme geprüft werden kann, hat die
zuständige Strafbehörde gegebenenfalls die ungefähre Gesamthöhe der
voraussichtlichen Verfahrenskosten zu veranschlagen (BGer 1B_250/2015 vom
21. Januar 2016 E. 5.3. mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht
betont aber auch, dass, solange die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, bei
der Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 1 StPO eine
blosse Wahrscheinlichkeit genügt, da sich die Beschlagnahme auf noch ungewisse
Ansprüche bezieht. Die Strafbehörde muss rasch über die vorläufige
Beschlagnahme entscheiden können, was ausschliesst, dass sie komplexe
Rechtsfragen löst oder mit dem Handeln zuwartet, bis sie über den Sachverhalt
richtig und vollständig informiert ist (zum Ganzen BGer 1B_274/2012 vom
11. Juli 2012 E. 3.1. mit Hinweisen). Gerade am Anfang eines
Strafverfahrens ist es schwierig, den Umfang und die Dauer des Verfahrens sowie
dessen Verfahrenskosten abzuschätzen. In diesem Sinne reicht es auch nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus, dass gewisse Elemente darauf hinweisen,
dass es sich um ein umfangreiches und komplexes Verfahren handelt (BGer 1B_274/2012
vom 11. Juli 2012 E. 3.2.). Das Übermassverbot ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann verletzt, wenn der beschlagnahmte
Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten
steht, deren Sicherstellung er dient (BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember
2013 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen).
Hinsichtlich der
vorliegend mit der Beschlagnahme zu deckenden Kosten ist zunächst zu bemerken,
dass sich im derzeitigen Verfahrensstadium die Verfahrenskosten sowie
allfällige Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen naturgemäss schwerlich
quantifizieren lassen. Es kann aber zweifelsfrei festgestellt werden, dass es
sich vorliegend um ein vergleichsweise aufwändiges und kostspieliges Verfahren
handelt, welches bereits zahlreiche teure Ermittlungshandlungen erfordert hat (beispielsweise
diverse Überwachungsmassnahmen, Mobiltelefonauswertungen, Auswertungen betreffend
Drogenrückständen im beschlagnahmten [...], Wirkstoffanalysen etc.). Gemäss
der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Eurotax-Bewertung vom
7. September 2022 (act. 7, S. 2 ff.) ist bei sofortiger
Verwertung des beschlagnahmten [...] von einem geschätzten Eintauschpreis von
CHF 27'917.– bzw. Verkaufspreis von CHF 33'361.– auszugehen, wobei
diese Marktwerte gemäss E-Mail des Leiters des Verwertungsdienstes
Basel-Landschaft vom 9. September 2022 unter dem Vorbehalt eines Werkstatttests
stehen sowie beim beschlagnahmten [...] diverse sichtbare Schäden an den Felgen
und diverse Kratzer an der Karosserie vorliegen und der Service fällig ist (act. 7,
S. 1). Diese Kosten wären allenfalls in Abzug zu bringen. Zudem ist der
tatsächliche Verkaufspreis auch von der konkreten Nachfrage abhängig. Mit Blick
auf die Kostspieligkeit des vorliegenden Verfahrens und den gemäss
Eurotax-Bewertung relativ überschaubaren Wert des beschlagnahmten Fahrzeugs
kann davon ausgegangen werden, dass sich die auflaufenden Verfahrenskosten erfahrungsgemäss
eher über den veranschlagten Wert des Fahrzeugs belaufen werden. Hinzu kommen
möglicherweise noch Bussen oder Geldstrafen. Jedenfalls kann von einem klaren
Missverhältnis des beschlagnahmten Vermögenswerts zu den geschätzten
Gesamtkosten im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung vorliegend nicht die
Rede sein.
Was die
Erforderlichkeit der Beschlagnahme im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung
angeht, so hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. August
2022 aufgezeigt, dass dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2022 einerseits die
Beschlagnahme des an seinem Wohnort sichergestellten [...] eröffnet wurde und
er andererseits darauf hingewiesen wurde, dass Gegenstände, die einer schnellen
Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, gemäss
Art. 266 Abs. 5 StPO nach den Regeln des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) sofort verwertet werden können,
woraufhin der Erlös mit Beschlag belegt wird. Mit diesem Vorgehen war der
Beschwerdeführer nicht einverstanden (Auszug aus den Verfahrensakten,
act. 5, S. 20 ff. und insbesondere Seite 28). Weiter führt die
Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer amtlich verteidigt
ist (Auszug aus den Verfahrensakten, act. 5, S. 18 f.) und in
seiner Einvernahme zur Person vom 25. Mai 2022 ausgesagt hat, er habe bis
zu seiner Festnahme «Teilzeit gearbeitet» und «einen Lohn von ca. CHF 1'000.00»
generiert, mit welchem er «gerade seine Wohnung [habe] bezahlen» können. Er
habe sogar sein «Auto im Facebook zum Verkauf eingestellt» (Auszug aus den
Verfahrensakten, act. 5, S. 14). Demgegenüber sind für die Jahre 2020
und 2021 namentlich zahlreiche aussergewöhnliche Zahlungen von jeweils mehreren
Tausend Franken auf das Privatkonto sowie hohe Einzahlungen auf die Kreditkarte
des Beschwerdeführers aktenkundig. Ferner wurde das [...]konto der Firma B____
GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer
offenbar ist (vgl. den Online-Handelsregisterauszug zu [...] vom
5. Oktober 2022), am 21. April 2022 saldiert (siehe zum Ganzen
bereits Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. August 2022;
vgl. auch Einvernahme vom 24. Juni 2022, act. 5,
S. 31 ff.). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren hat der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wiederum prozessuale Bedürftigkeit
geltend gemacht und die amtliche Verteidigung beantragt.
Ist den Angaben
des Beschwerdeführers zu folgen, so verfügt er über kein nennenswertes
Vermögen, sodass davon auszugehen ist, dass er ohne Einbezug des
beschlagnahmten Fahrzeugs nicht im Stande sein wird, für die Verfahrenskosten
aufzukommen. Zudem ergeben sich aus den Akten prima facie durchaus
hinreichende Anhaltspunkte im Verhalten des Beschwerdeführers (namentlich die
Angabe eines extrem niedrigen Einkommens; die vom Zwangsmassnahmengericht
festgestellten hohen Zahlungseingänge auf Privatkonto und Kreditkarte des
Beschwerdeführers sowie die plötzliche Saldierung des [...]kontos der B____
GmbH; der Versuch, den [...] als Vermögen der B____ GmbH darzustellen und so im
vorliegenden Verfahren einer Verwertung zu entziehen, zumal der
Beschwerdeführer mutmasslich einziger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser
GmbH ist), welche befürchten lassen, dass er allenfalls vorhandene Vermögenswerte,
soweit möglich, verschleiern oder beiseiteschaffen (lassen) wird, um sich
seiner möglichen Zahlungspflicht zu entziehen. Die Verteidigung bringt zwar vor,
es lägen noch überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Verfahrenskosten nicht auch anderweitig gesichert werden könnten, führt aber in
keiner Weise aus, worin diese anderweitigen Sicherstellungen denn bestehen
könnten. Es sind auch keine solchen aus den Akten ersichtlich. Vielmehr
bestehen zum jetzigen Zeitpunkt und bei aktueller Aktenlage erhebliche Zweifel
daran, dass die Kosten, zu denen der Beschuldigte möglicherweise verurteilt
wird, im Anschluss eingetrieben werden können, wenn nicht Vermögenswerte des
Beschwerdeführers zur Kostendeckung beschlagnahmt werden. Eine mildere
Massnahme ist folglich nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer
– sollte das Fahrzeug verwertet werden – ein allfälliger Überschuss ohnehin
auszuhändigen wäre.
3.3.3 Sodann
sind auch die weiteren beschränkenden Voraussetzungen von Art. 268
Abs. 2 und 3 StPO eingehalten, wonach auf die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu
nehmen ist (Abs. 2) sowie Vermögenswerte, die nach Art. 92 bis 94 SchKG
nicht pfändbar sind, von der Beschlagnahme ausgenommen sind (Abs. 3). Der
Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Untersuchungshaft (siehe Entscheid
des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. August 2022, Verfahrens-Nr. ZM.[...]).
Er ist ledig, in keiner Beziehung und hat keine Kinder (Einvernahme zur Person
vom 25. Mai 2022, act. 5, S. 14). Ihn treffen damit insbesondere
keine Unterhaltspflichten, auf die es Rücksicht zu nehmen gilt. Der [...] als
Luxus-Sportwagen erweist sich auch nicht als unpfändbar im Sinne von Art. 92
bis 94 SchKG.
3.3.4 Nach
dem Erwogenen ist die Beschlagnahme vorliegend zur Kostendeckung geeignet sowie
erforderlich.
3.4. Nebst
den spezifischen Vorgaben von Art. 268 StPO sind für die Beurteilung der Zulässigkeit
einer Deckungsbeschlagnahme auch die allgemeinen Verhältnismässigkeitskriterien
der Schwere der inkriminierten Tat, der Qualität des Tatverdachts sowie der
Intensität des Grundrechtseingriffs entscheidend (vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 263
N 4 mit Hinweisen). Vorliegend erweist sich die Beschlagnahme des [...] auch
in diesem Sinne als angemessen: Sowohl die erhebliche Schwere des im Verdacht
stehenden Verbrechens, der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
als auch die Qualität des Tatverdachts, welcher sich vorliegend als dringend
erweist und bislang zunehmend erhärtet hat, sowie die vergleichsweise leichte
Intensität des Grundrechtseingriffs, welcher in der Beschlagnahme eines
Luxusguts liegt, rechtfertigen die vorliegend getroffene Zwangsmassnahme.
3.5 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass sich die Beschlagnahme des [...] des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 268 StPO als rechtmässig erweist. Die angefochtene
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2022 ist mithin nicht zu
beanstanden, sodass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
4.
4.1 Dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr
von CHF 1’000.– als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
4.2 Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt die Einsetzung als amtliche
Verteidigerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Eine vom Staat bezahlte
Verteidigung ist der beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren beizugeben,
sofern sie hablos ist und die Wahrung ihrer Interessen dies gebietet
(Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Auch darf das
angestrebte Verfahren nicht als aussichtslos zu werten sein (statt vieler AGE
BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 2.2.1). Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren,
bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(AGE BES.2017.65 vom 18. August 2017 E. 6.2.1). Dagegen gilt ein Begehren nicht
als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2, 138
III 217 E 2.2.4 und 133 III 614 E. 5). Vorliegend würde eine verständige
Person, die selbst für die Prozesskosten aufkommen müsste, eine derartige
Beschwerde nicht anstrengen, da die materiellen Vorbringen der Beschwerde sich –
wie oben aufgezeigt (E. 3.3.1 f.) – als offensichtlich haltlos
erweisen. Die vorliegende Beschwerde ist dementsprechend von vornherein als
aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Einsetzung als amtliche
Verteidigerin abzuweisen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.