BES.2022.107
Behördenausstand, Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes
26. September 2022Deutsch11 min
Stellungnahme vom 29. Juli 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.107
ENTSCHEID
vom 26. September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Anzeigesteller
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. Juni 2022
betreffend Behördenausstand,
Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 31. Mai 2022 reichte A____ bei der Staatsanwaltschaft «Strafanzeige wegen
"übler Nachrede" bis "falschen Anschuldigungen" oder
Verleumdung, wahrscheinlich Amtsmissbrauch (Offizialdelikt)» gegen B____ und
zwei Polizeibeamte der Basler Kantonspolizei ein. Mit der eingereichten
Strafanzeige beantragte er, der beanzeigte Fall sei «durch einen
ausserordentlichen, ausserkantonalen Staatsanwalt samt ausserkantonalen
Ermittlern der Polizei» zu betreuen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 teilte die
Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafanzeige erfasst und zur Bearbeitung an
die Allgemeine Abteilung der Staatsanwaltschaft zugeteilt werde. Der Antrag auf
Bearbeitung des Verfahrens durch einen ausserordentlichen Staatsanwalt werde
abgewiesen.
Gegen die
Ablehnung der Einsetzung von ausserkantonalen Ermittlern sowie einer
ausserordentlichen/ausserkantonalen Staatsanwaltschaft hat A____ mit Eingabe
vom 6. Juli 2022 Beschwerde einreichen lassen. Er lässt die vollumfängliche
Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2022 beantragen,
wobei die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, den beanzeigten Sachverhalt durch
eine ausserkantonale Strafverfolgungsbehörde untersuchen zu lassen respektive
hierfür eine ausserordentliche Staatsanwaltschaft einzusetzen. Eventualiter sei
die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen, unter o/e- Kostenfolge.
Mit
Stellungnahme vom 29. Juli 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der
Beschwerde, unter o/e- Kostenfolge.
Mit Replik vom
1. September 2022 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren
fest.
Der vorliegende
Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Die Vorakten wurden beigezogen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Über
Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder
entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz
(Art. 59 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Im Kanton
Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des
Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]).
Gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie ihre Zuständigkeit erklärt,
ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Guidon, in: Niggli/Herr/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 11). Zuständige
Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m.
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG).
1.2
Die
Staatsanwaltschaft hat das gegen sie gerichtete Behördenausstandsgesuch,
welches bereits in der Strafanzeige vom 31. Mai 2022 enthalten war, nicht an
das grundsätzlich zuständige Appellationsgericht weitergeleitet, sondern in der
Sache selber entschieden, indem sie ihre Ablehnung des Behördenausstandsgesuch
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2022 mitteilte. Allerdings ist
ihr dies gestattet, wenn der Ausstandsantrag offensichtlich unbegründet ist (vgl.
SB.2018.123 vom 30. April 2021 E. 1 mit Verweis auf BGer 1B_486/2019 vom 7.
November 2019 E. 1, 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017; Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 59 N 6), wovon vorliegend durchaus ausgegangen
werden kann (s. unten E. 2). Gerügt wurde das Vorgehen der Staatsanwaltschaft
jedenfalls nicht.
1.3
Damit
hat das Appellationsgericht über das Ausstandsgesuch gegen die (gesamte)
Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (Art. 393 StPO ff.) zu
entscheiden. Dies ändert allerdings nichts an der Zuständigkeit (s. oben E. 1.1).
Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO) und
der Beschwerdeführer ist als potentiell geschädigte Person in dem von ihm mit der
Anzeige angestrebten Strafverfahren zur Beschwerde berechtigt (Art. 105 Abs. 1
lit a i.V. m. 105 Abs. 2 StPO). Es kommt das schriftliche Verfahren zur
Anwendung (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Begründung ausschliesslich auf seine
gegen B____ gerichtete Strafanzeige. Er lässt zusammengefasst ausführen, B____
sei eine Nachbarin aus dem Wohnblock, in welchem er eine Wohnung bewohne, und
arbeite seines Wissens als Mitarbeiterin bei der Kriminalpolizei Basel-Stadt.
Die Praxis des Bundesgerichts zum Behördenausstand sei gestützt auf Art. 56
StPO, «wonach grundsätzlich nur einzelne, individuell bestimmbare, in einer
Strafverfolgungsbehörde tätige Personen gemeint wären, sehr restriktiv». Es
reiche grundsätzlich nicht aus, pauschale Ausstandsgründe gegen eine Behörde
als Ganzes zu machen, um einen Behördenausstand durchzusetzen. Dieser Praxis
folgend wäre auf sein Gesuch nicht einzutreten. Diese Praxis des Bundesgerichts
halte allerdings vor den das Strafverfahren prägenden Grundsätzen nicht stand. Die
Strafuntersuchung diene nämlich der Ermittlung der materiellen Wahrheit. Von
diesem Grundsatz entferne man sich, «wenn eine Behörde in eigener Angelegenheit
Strafuntersuchungen aufnimmt, ohne dass eine entsprechende Unabhängigkeit
gemäss Art. 4 StPO gegeben wäre. Hier muss von einer Verletzung des
Grundsatzes des fair trials gemäss Art. 6 EMRK (Europäische
Menschenrechtskonvention, SR 0.101) und Art. 3 StPO ausgegangen werden. Im
Hinblick auf eine entsprechend unabhängige Strafverfolgungsbehörde wäre denkbar,
dass die Kantone hierfür unabhängig eigenständige Strafverfolgungsbehörden
gegen Mitglieder der Polizei und der Staatsanwaltschaft einsetzen würden. Eine
entsprechende Organisation gibt es im Kanton Basel-Stadt nicht. Die
Strafverfolgung gegen ein Mitglied der Strafverfolgungsbehörde obliegt im
Kanton Basel-Stadt wiederum derselben Strafverfolgungsbehörde. Dadurch wird
offensichtlich der Grundsatz der Unabhängigkeit des Art. 4 StPO, der Ausfluss
des Grundsatzes des fairen Verfahrens ist, und somit auch dieser Grundsatz
verletzt» (Beschwerde S. 5).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft bestätigt, dass B____ als Detektivin bei der Kriminalpolizei
Basel-Stadt arbeitet. Allerdings handle es sich bei dem beanzeigten Vorfall «nicht
um eine Strafuntersuchung in eigener Angelegenheit, da die Beschuldigte nicht
in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiterin der Kriminalpolizei, sondern als
Privatperson aktiv war». Sodann seien die Kriminalpolizei und die Allgemeine Abteilung
der Staatsanwaltschaft zwei voneinander unabhängige und gleichwertige
Abteilungen ohne gegenseitige Weisungsbefugnisse. Es liege deshalb keine
institutionelle Befangenheit oder Vorbefasstheit vor. Auch seien keine Gründe
ersichtlich, welche den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchten.
2.3
Im
vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheid 1B_405/2014 vom 12. Mai
2015.
hatte das Bundesgericht ein Ausstandsbegehren gegen die untersuchende
Staatsanwältin sowie gegen sämtliche Angehörige der Zürcher Staatsanwaltschaft
zu beurteilen, in einem Fall, in welchem der Anzeigesteller und möglicherweise
Geschädigte Strafanzeige gegen drei Beamte der Staatpolizei Zürich wegen
Amtsmissbrauch, Gefährdung des Lebens sowie Körperverletzung erstattet hatte.
Auch jener Verfahrensbeteiligte beantragte die Einsetzung einer
ausserordentlichen Staatsanwaltschaft, welcher «nicht mit dem Polizeikorps
verbandelt ist». Mithin wurde in jenem – gleich wie im vorliegend zu
beurteilenden Behördenausstandsgesuch – nicht geltend gemacht, gegen eine
konkrete Person der Staatsanwaltschaft liege ein Ausstandsgrund vor, sondern
störte sich der dortige Anzeigesteller und potentiell Geschädigte an der
grundsätzlichen organisationsbedingten Nähe zwischen Mitgliedern des
Polizeicorps und der Staatsanwaltschaft. Die Ausführungen des Bundesgerichts
treffen damit auch auf den vorliegenden Fall zu.
Dieses stellte im
Entscheid 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 fest, dass die Grundsätze der
richterlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR
101) nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden dürften.
«Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ausstandsbegehren gegen
Justizpersonen nicht leichthin gutzuheissen, zumal eine Bewilligung der
Begehren zur Komplizierung und Verzögerung des Verfahrens führen kann. Zu
beachten sind auch die unterschiedlichen gesetzlichen Funktionen der Gerichte
einerseits und der Strafverfolgungsbehörden (insbesondere als Leiterinnen des
Vorverfahrens) anderseits. Von Letzteren sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und
Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der
Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen sollen, ob der beschuldigten
Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei. Auch haben sie den
entlastenden Indizien und Beweismitteln ebenso Rechnung zu tragen wie den
belastenden (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1 S. 145; 127 I 196 E. 2d S. 199 f.; 124
I 274 E. 3e S. 282; Urteile 1B_69/2013 E. 4.1; 1B_403/2010 vom 31. Januar 2011
E. 2.2). Nach Abschluss des Vorverfahrens (bzw. im Haupt- und
Rechtsmittelverfahren) hat die Staatsanwaltschaft hingegen Parteistellung (Art.
104.
Abs. 1 lit. c StPO), weshalb in diesem Verfahrensstadium andere
Gesichtspunkte gelten (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2 S. 145 f. mit Hinweisen).
Strafverfolgungsorgane können grundsätzlich abgelehnt werden, wenn Umstände
(etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen,
welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der
Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198, E. 2d-e S. 200-202; 112
Ia 142 E. 2d S. 148; Urteile 1B_69/2013 E. 4.2; 1B_403/2010 E. 2.2).
Diesbezüglich sind in erster Linie die anwendbaren Vorschriften der StPO
massgeblich. In der Regel vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie
nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfügenden
Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfahrensfehler eines Angehörigen
der Staatsanwaltschaft (oder polizeilichen Ermittlers) beanstandet werden,
kommen als Ablehnungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich
häufige Versäumnisse und Mängel in Frage (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I
119.
E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E. 3b S. 404). Diesbezüglich sind auch die zur
Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Untersuchungsmassnahmen
auszuschöpfen (vgl. BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.)» (E. 4.3 f.)». Sodann
schützte das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz, wonach diese ein sich
gegen sämtliche Angehörige der Zürcher Staatsanwaltschaft gerichtetes
Ausstandsbegehren als ungenügend substantiiert einstufte, da die höchstrichterliche
Rechtsprechung pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes
grundsätzlich als unzulässig erachtet (E. 6.2).
2.4
Der
Beschwerdeführer führt nichts aus, was die dargelegte Rechtsprechung als
unrichtig erscheinen lässt. Vielmehr gibt er selber an, dass sein
Ausstandsbegehren angesichts derselben als ungenügend substantiiert erscheint.
Allerdings argumentiert er, die genannte Rechtsprechung greife zu kurz, da die
Verflochtenheit von Staatsanwaltschaft und Polizei mit der Auswahl von
Sachverständigen in straf-, zivil- und verwaltungsrechtlichen, insbesondere
sozialversicherungsrechtlichen, Verfahren zu vergleichen sei. Dort sei eine
Institution, welche sich vorgängig bereits therapeutisch mit der zu
begutachtenden Person beschäftigt habe, gemäss der Rechtsprechung für die
Erstellung eines Gutachtens nicht zugelassen, unabhängig davon, wer aus dieser
Institution tatsächlich Betreuungs- und Therapiefunktion übernommen habe und
wer das Gutachten erstelle. Für den Ausschluss genüge einzig und allein die
Zugehörigkeit zur entsprechenden Institution. Es genüge mithin der Anschein der
Befangenheit für jede Person der entsprechenden Institution, allein aufgrund
der faktischen Nähe zu dieser. Solches habe auch im vorliegenden Fall des
verlangten Behördenausstands zu gelten.
2.5
Nicht
richtig ist zum einen, dass das Bundesgericht im sozialversicherungsrechtlichen
Bereich derart umfassend den Ausstand aller Personen einer Institution
verlangt, in welcher jemand bereits mit der zu begutachtenden Person befasst
war. Vielmehr sind auch in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren
Ausstandsbegehren gegen begutachtende Personen im Sinne von Ausstandsbegehren
gegen eine ganze Organisationseinheit zum Vorherein unzulässig (BGer
9C_773/2018 vom 3. April 2019 E. 4.4). Zum anderen übersieht der
Beschwerdeführer, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für
medizinische Sachverständige grundsätzlich dieselben Ausstands- und
Ablehnungsgründe gelten, wie für Richter und Richterinnen (BGE 132 V 93 E.
7.1.), wobei sich auch hier komplexe Rechtsfragen stellen und eine totale Vergleichbarkeit
der Unabhängigkeit dieser verschiedenen Funktionen wohl kaum vorliegt (vgl.
dazu: Donatsch, Zur Unabhängigkeit
und Unbefangenheit des Sachverständigen, abrufbar unter www.ius.uzh.ch). Dies entspricht gerade nicht der zitierten
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Staatsanwaltschaft. Ohnehin erschliesst
sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, weshalb er eine
Vorbefasstheit im Sinne der gutachterlichen Vorbefasstheit mit der behaupteten
organisatorischen Verflechtung gleichgesetzt haben will. Eine Abweichung von
der ständigen und langjährigen Rechtsprechung drängt sich gestützt auf seine
Argumentation jedenfalls nicht auf. Dies umso weniger, als es sich bei seinem
beanzeigten Strafvorwurf gegen B____ um einen Sachverhalt handelt, der sich in
deren Privatleben verwirklicht haben soll. Er wirft ihr mit anderen Worten kein
Handeln im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Polizei vor. Warum gerade in einem
solchen Fall ein strengerer Massstab gelten soll, als er gemäss ständiger
Rechtsprechung für Untersuchungen gegen Polizeiangehörige betreffend Vorfälle
im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gilt, vermag er nicht darzutun. Wie der
Beschwerdeführer sodann selbst anerkennt, findet sich kein konkreter Grund,
welcher für den Anschein der Befangenheit der Mitarbeitenden der Allgemeinen Abteilung
der Staatsanwaltschaft bzw. der konkret berufenen Staatsanwältin und des
konkret berufenen Untersuchungsbeamten oder der konkret berufenen
Untersuchungsbeamtin spricht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit
überhaupt auf sie einzutreten ist.
3.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten zu tragen.
Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsgesuch bzw. die Beschwerde
gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2022 wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.