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Entscheid

BES.2022.107

Behördenausstand, Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes

26. September 2022Deutsch11 min

Stellungnahme vom 29. Juli 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.107

ENTSCHEID

vom 26. September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Anzeigesteller

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 24. Juni 2022

betreffend Behördenausstand,

Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 31. Mai 2022 reichte A____ bei der Staatsanwaltschaft «Strafanzeige wegen

"übler Nachrede" bis "falschen Anschuldigungen" oder

Verleumdung, wahrscheinlich Amtsmissbrauch (Offizialdelikt)» gegen B____ und

zwei Polizeibeamte der Basler Kantonspolizei ein. Mit der eingereichten

Strafanzeige beantragte er, der beanzeigte Fall sei «durch einen

ausserordentlichen, ausserkantonalen Staatsanwalt samt ausserkantonalen

Ermittlern der Polizei» zu betreuen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 teilte die

Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafanzeige erfasst und zur Bearbeitung an

die Allgemeine Abteilung der Staatsanwaltschaft zugeteilt werde. Der Antrag auf

Bearbeitung des Verfahrens durch einen ausserordentlichen Staatsanwalt werde

abgewiesen.

Gegen die

Ablehnung der Einsetzung von ausserkantonalen Ermittlern sowie einer

ausserordentlichen/ausserkantonalen Staatsanwaltschaft hat A____ mit Eingabe

vom 6. Juli 2022 Beschwerde einreichen lassen. Er lässt die vollumfängliche

Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2022 beantragen,

wobei die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, den beanzeigten Sachverhalt durch

eine ausserkantonale Strafverfolgungsbehörde untersuchen zu lassen respektive

hierfür eine ausserordentliche Staatsanwaltschaft einzusetzen. Eventualiter sei

die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückzuweisen, unter o/e- Kostenfolge.

Mit

Stellungnahme vom 29. Juli 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der

Beschwerde, unter o/e- Kostenfolge.

Mit Replik vom

1. September 2022 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren

fest.

Der vorliegende

Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Die Vorakten wurden beigezogen.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Über

Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder

entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz

(Art. 59 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Im Kanton

Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des

Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SG 154.100]).

Gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie ihre Zuständigkeit erklärt,

ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Guidon, in: Niggli/Herr/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 11). Zuständige

Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m.

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG).

1.2

Die

Staatsanwaltschaft hat das gegen sie gerichtete Behördenausstandsgesuch,

welches bereits in der Strafanzeige vom 31. Mai 2022 enthalten war, nicht an

das grundsätzlich zuständige Appellationsgericht weitergeleitet, sondern in der

Sache selber entschieden, indem sie ihre Ablehnung des Behördenausstandsgesuch

dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2022 mitteilte. Allerdings ist

ihr dies gestattet, wenn der Ausstandsantrag offensichtlich unbegründet ist (vgl.

SB.2018.123 vom 30. April 2021 E. 1 mit Verweis auf BGer 1B_486/2019 vom 7.

November 2019 E. 1, 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017; Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

StPO, 2. Auflage 2014, Art. 59 N 6), wovon vorliegend durchaus ausgegangen

werden kann (s. unten E. 2). Gerügt wurde das Vorgehen der Staatsanwaltschaft

jedenfalls nicht.

1.3

Damit

hat das Appellationsgericht über das Ausstandsgesuch gegen die (gesamte)

Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (Art. 393 StPO ff.) zu

entscheiden. Dies ändert allerdings nichts an der Zuständigkeit (s. oben E. 1.1).

Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO) und

der Beschwerdeführer ist als potentiell geschädigte Person in dem von ihm mit der

Anzeige angestrebten Strafverfahren zur Beschwerde berechtigt (Art. 105 Abs. 1

lit a i.V. m. 105 Abs. 2 StPO). Es kommt das schriftliche Verfahren zur

Anwendung (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Begründung ausschliesslich auf seine

gegen B____ gerichtete Strafanzeige. Er lässt zusammengefasst ausführen, B____

sei eine Nachbarin aus dem Wohnblock, in welchem er eine Wohnung bewohne, und

arbeite seines Wissens als Mitarbeiterin bei der Kriminalpolizei Basel-Stadt.

Die Praxis des Bundesgerichts zum Behördenausstand sei gestützt auf Art. 56

StPO, «wonach grundsätzlich nur einzelne, individuell bestimmbare, in einer

Strafverfolgungsbehörde tätige Personen gemeint wären, sehr restriktiv». Es

reiche grundsätzlich nicht aus, pauschale Ausstandsgründe gegen eine Behörde

als Ganzes zu machen, um einen Behördenausstand durchzusetzen. Dieser Praxis

folgend wäre auf sein Gesuch nicht einzutreten. Diese Praxis des Bundesgerichts

halte allerdings vor den das Strafverfahren prägenden Grundsätzen nicht stand. Die

Strafuntersuchung diene nämlich der Ermittlung der materiellen Wahrheit. Von

diesem Grundsatz entferne man sich, «wenn eine Behörde in eigener Angelegenheit

Strafuntersuchungen aufnimmt, ohne dass eine entsprechende Unabhängigkeit

gemäss Art. 4 StPO gegeben wäre. Hier muss von einer Verletzung des

Grundsatzes des fair trials gemäss Art. 6 EMRK (Europäische

Menschenrechtskonvention, SR 0.101) und Art. 3 StPO ausgegangen werden. Im

Hinblick auf eine entsprechend unabhängige Strafverfolgungsbehörde wäre denkbar,

dass die Kantone hierfür unabhängig eigenständige Strafverfolgungsbehörden

gegen Mitglieder der Polizei und der Staatsanwaltschaft einsetzen würden. Eine

entsprechende Organisation gibt es im Kanton Basel-Stadt nicht. Die

Strafverfolgung gegen ein Mitglied der Strafverfolgungsbehörde obliegt im

Kanton Basel-Stadt wiederum derselben Strafverfolgungsbehörde. Dadurch wird

offensichtlich der Grundsatz der Unabhängigkeit des Art. 4 StPO, der Ausfluss

des Grundsatzes des fairen Verfahrens ist, und somit auch dieser Grundsatz

verletzt» (Beschwerde S. 5).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft bestätigt, dass B____ als Detektivin bei der Kriminalpolizei

Basel-Stadt arbeitet. Allerdings handle es sich bei dem beanzeigten Vorfall «nicht

um eine Strafuntersuchung in eigener Angelegenheit, da die Beschuldigte nicht

in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiterin der Kriminalpolizei, sondern als

Privatperson aktiv war». Sodann seien die Kriminalpolizei und die Allgemeine Abteilung

der Staatsanwaltschaft zwei voneinander unabhängige und gleichwertige

Abteilungen ohne gegenseitige Weisungsbefugnisse. Es liege deshalb keine

institutionelle Befangenheit oder Vorbefasstheit vor. Auch seien keine Gründe

ersichtlich, welche den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchten.

2.3

Im

vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheid 1B_405/2014 vom 12. Mai

2015.

hatte das Bundesgericht ein Ausstandsbegehren gegen die untersuchende

Staatsanwältin sowie gegen sämtliche Angehörige der Zürcher Staatsanwaltschaft

zu beurteilen, in einem Fall, in welchem der Anzeigesteller und möglicherweise

Geschädigte Strafanzeige gegen drei Beamte der Staatpolizei Zürich wegen

Amtsmissbrauch, Gefährdung des Lebens sowie Körperverletzung erstattet hatte.

Auch jener Verfahrensbeteiligte beantragte die Einsetzung einer

ausserordentlichen Staatsanwaltschaft, welcher «nicht mit dem Polizeikorps

verbandelt ist». Mithin wurde in jenem – gleich wie im vorliegend zu

beurteilenden Behördenausstandsgesuch – nicht geltend gemacht, gegen eine

konkrete Person der Staatsanwaltschaft liege ein Ausstandsgrund vor, sondern

störte sich der dortige Anzeigesteller und potentiell Geschädigte an der

grundsätzlichen organisationsbedingten Nähe zwischen Mitgliedern des

Polizeicorps und der Staatsanwaltschaft. Die Ausführungen des Bundesgerichts

treffen damit auch auf den vorliegenden Fall zu.

Dieses stellte im

Entscheid 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 fest, dass die Grundsätze der

richterlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR

101) nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden dürften.

«Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ausstandsbegehren gegen

Justizpersonen nicht leichthin gutzuheissen, zumal eine Bewilligung der

Begehren zur Komplizierung und Verzögerung des Verfahrens führen kann. Zu

beachten sind auch die unterschiedlichen gesetzlichen Funktionen der Gerichte

einerseits und der Strafverfolgungsbehörden (insbesondere als Leiterinnen des

Vorverfahrens) anderseits. Von Letzteren sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und

Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der

Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen sollen, ob der beschuldigten

Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei. Auch haben sie den

entlastenden Indizien und Beweismitteln ebenso Rechnung zu tragen wie den

belastenden (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1 S. 145; 127 I 196 E. 2d S. 199 f.; 124

I 274 E. 3e S. 282; Urteile 1B_69/2013 E. 4.1; 1B_403/2010 vom 31. Januar 2011

E. 2.2). Nach Abschluss des Vorverfahrens (bzw. im Haupt- und

Rechtsmittelverfahren) hat die Staatsanwaltschaft hingegen Parteistellung (Art.

104.

Abs. 1 lit. c StPO), weshalb in diesem Verfahrensstadium andere

Gesichtspunkte gelten (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2 S. 145 f. mit Hinweisen).

Strafverfolgungsorgane können grundsätzlich abgelehnt werden, wenn Umstände

(etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen,

welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der

Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198, E. 2d-e S. 200-202; 112

Ia 142 E. 2d S. 148; Urteile 1B_69/2013 E. 4.2; 1B_403/2010 E. 2.2).

Diesbezüglich sind in erster Linie die anwendbaren Vorschriften der StPO

massgeblich. In der Regel vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie

nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfügenden

Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfahrensfehler eines Angehörigen

der Staatsanwaltschaft (oder polizeilichen Ermittlers) beanstandet werden,

kommen als Ablehnungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich

häufige Versäumnisse und Mängel in Frage (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I

119.

E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E. 3b S. 404). Diesbezüglich sind auch die zur

Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Untersuchungsmassnahmen

auszuschöpfen (vgl. BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.)» (E. 4.3 f.)». Sodann

schützte das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz, wonach diese ein sich

gegen sämtliche Angehörige der Zürcher Staatsanwaltschaft gerichtetes

Ausstandsbegehren als ungenügend substantiiert einstufte, da die höchstrichterliche

Rechtsprechung pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes

grundsätzlich als unzulässig erachtet (E. 6.2).

2.4

Der

Beschwerdeführer führt nichts aus, was die dargelegte Rechtsprechung als

unrichtig erscheinen lässt. Vielmehr gibt er selber an, dass sein

Ausstandsbegehren angesichts derselben als ungenügend substantiiert erscheint.

Allerdings argumentiert er, die genannte Rechtsprechung greife zu kurz, da die

Verflochtenheit von Staatsanwaltschaft und Polizei mit der Auswahl von

Sachverständigen in straf-, zivil- und verwaltungsrechtlichen, insbesondere

sozialversicherungsrechtlichen, Verfahren zu vergleichen sei. Dort sei eine

Institution, welche sich vorgängig bereits therapeutisch mit der zu

begutachtenden Person beschäftigt habe, gemäss der Rechtsprechung für die

Erstellung eines Gutachtens nicht zugelassen, unabhängig davon, wer aus dieser

Institution tatsächlich Betreuungs- und Therapiefunktion übernommen habe und

wer das Gutachten erstelle. Für den Ausschluss genüge einzig und allein die

Zugehörigkeit zur entsprechenden Institution. Es genüge mithin der Anschein der

Befangenheit für jede Person der entsprechenden Institution, allein aufgrund

der faktischen Nähe zu dieser. Solches habe auch im vorliegenden Fall des

verlangten Behördenausstands zu gelten.

2.5

Nicht

richtig ist zum einen, dass das Bundesgericht im sozialversicherungsrechtlichen

Bereich derart umfassend den Ausstand aller Personen einer Institution

verlangt, in welcher jemand bereits mit der zu begutachtenden Person befasst

war. Vielmehr sind auch in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren

Ausstandsbegehren gegen begutachtende Personen im Sinne von Ausstandsbegehren

gegen eine ganze Organisationseinheit zum Vorherein unzulässig (BGer

9C_773/2018 vom 3. April 2019 E. 4.4). Zum anderen übersieht der

Beschwerdeführer, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für

medizinische Sachverständige grundsätzlich dieselben Ausstands- und

Ablehnungsgründe gelten, wie für Richter und Richterinnen (BGE 132 V 93 E.

7.1.), wobei sich auch hier komplexe Rechtsfragen stellen und eine totale Vergleichbarkeit

der Unabhängigkeit dieser verschiedenen Funktionen wohl kaum vorliegt (vgl.

dazu: Donatsch, Zur Unabhängigkeit

und Unbefangenheit des Sachverständigen, abrufbar unter www.ius.uzh.ch). Dies entspricht gerade nicht der zitierten

Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Staatsanwaltschaft. Ohnehin erschliesst

sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, weshalb er eine

Vorbefasstheit im Sinne der gutachterlichen Vorbefasstheit mit der behaupteten

organisatorischen Verflechtung gleichgesetzt haben will. Eine Abweichung von

der ständigen und langjährigen Rechtsprechung drängt sich gestützt auf seine

Argumentation jedenfalls nicht auf. Dies umso weniger, als es sich bei seinem

beanzeigten Strafvorwurf gegen B____ um einen Sachverhalt handelt, der sich in

deren Privatleben verwirklicht haben soll. Er wirft ihr mit anderen Worten kein

Handeln im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Polizei vor. Warum gerade in einem

solchen Fall ein strengerer Massstab gelten soll, als er gemäss ständiger

Rechtsprechung für Untersuchungen gegen Polizeiangehörige betreffend Vorfälle

im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gilt, vermag er nicht darzutun. Wie der

Beschwerdeführer sodann selbst anerkennt, findet sich kein konkreter Grund,

welcher für den Anschein der Befangenheit der Mitarbeitenden der Allgemeinen Abteilung

der Staatsanwaltschaft bzw. der konkret berufenen Staatsanwältin und des

konkret berufenen Untersuchungsbeamten oder der konkret berufenen

Untersuchungsbeamtin spricht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit

überhaupt auf sie einzutreten ist.

3.

Damit unterliegt

der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten zu tragen.

Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsgesuch bzw. die Beschwerde

gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2022 wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.