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Entscheid

BES.2022.108

Besuch mit Trennscheibe

23. November 2022Deutsch10 min

Beschwerde erhoben (Verfahren BES.2022.108). Eine weitere Beschwerde, verfasst von

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.108

BES.2022.124

ENTSCHEID

vom 23. November 2022

Mitwirkende

lic. iur.

Marc Oser

und Gerichtsschreiber lic.

iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse

21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerden gegen Verfügungen bzw. Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft vom 22. Juni und 26. Juli 2022

betreffend

die Bewilligung von Besuchen des Sohnes ohne Trennscheibe

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ befindet sich seit dem 8. Februar 2022 in

Untersuchungshaft, derzeit im Untersuchungsgefängnis Waaghof in Basel. Mit

Schreiben vom 22. Juni 2022 beschied ihm die Staatsanwaltschaft, dass entgegen

seinem am 9. Juni 2022 schriftlich geäusserten Wunsch derzeit kein weiterer

Besuch seines Sohnes [...] ohne Trennscheibe durchgeführt werden könne. Dagegen

hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 4. Juli 2022

Beschwerde erhoben (Verfahren BES.2022.108). Eine weitere Beschwerde, verfasst von

seinem damaligen Rechtsvertreter [...], erging am 15. August 2022 gegen

eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2022, mit welcher das Gesuch

des Beschwerdeführers um eine dauerhafte Besuchsbewilligung für seinen Sohn ohne

Trennscheibe abgewiesen wurde (Verfahren BES.2022.124).

Im Verfahren BES.2022.108 hat sich die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt mit Stellungnahme vom 15. August 2022 vernehmen lassen und beantragt,

es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

Unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 5. September

2022 repliziert und am 15. September 2022 Beilagen nachgereicht. Die Duplik der

Staatsanwaltschaft datiert vom 26. September 2022. Im Verfahren BES.2022.124

hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. September 2022 Stellung

genommen und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art.

393.

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei die

Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.

2.

StPO mit freier Kognition entscheidet.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft erachtet ihr Schreiben vom 22. Juni 2022 als nicht

beschwerdefähig, da dieses mangels definitiven Entscheidcharakters keine

formelle Verfügung darstelle. Gegen die beschwerdefähige Verfügung vom 26. Juli

2022.

sei dagegen ‒ nach damaligem Kenntnisstand der Staatsanwaltschaft

(15. August 2022) ‒ gar keine Beschwerde erhoben worden (Vernehmlassung Stawa

Ziff. 2.g.).

Obschon das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni

2022.

nicht als formelle Verfügung verfasst wurde, handelt es sich dabei doch um

eine beschwerdefähige Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a.

StPO. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, die formelle Verfügung vom 26. Juli

2022.

sei unangefochten geblieben, ist unzutreffend, wenn sie ihr zum Zeitpunkt der

Vernehmlassung auch noch nicht vorgelegen hatte. Diese Verfügung ging am 4.

August 2022 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein, und da der Ablauf

der 10-tägigen Frist auf einen Sonntag fiel, verlängerte sich die

Beschwerdefrist bis zum darauffolgenden Montag, den 15. August 2022 (Art. 90

Abs. 2 StPO). Die am 15. August 2022 aufgegebene Beschwerde erfolgte somit

fristgerecht.

Erforderlich für

die Beschwerdelegitimation ist ein aktuelles Rechtschutzinteresse. Bezüglich der am 9. Juni 2022 beantragten und in der Folge

verweigerten baldigen Besuchsbewilligung stellt sich die Frage, ob ein solches

noch gegeben ist. Entsprechend der konstanten Praxis des Bundesgerichts

(statt vieler: BGE 127 I 164 ff, m.w.H.) prüft das Appellationsgericht eine

Beschwerde dennoch, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage

jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an

ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes,

öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung

im Einzelfall kaum je möglich wäre. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die

Beschwerde zu prüfen ist. Dass der Beschwerdeführer

grundsätzlich Besuch von seinem Sohn ohne Trennscheibe empfangen darf, ist

unbestritten, hingegen will ihm die Staatsanwaltschaft keine entsprechende

Dauerbewilligung ausstellen. Der Beschwerdeführer ist von dieser Verfügung in

seinen Interessen zweifellos berührt und somit auch in dieser Frage zur

Beschwerde legitimiert.

Auf die beiden frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden

ist demzufolge einzutreten.

2.2

Da es in

beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren um Besuchsbewilligungen ohne

Trennscheibe für den Sohn des Beschwerdeführers geht, sind diese gemeinsam zu

behandeln, wie es der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinem Schreiben

vom 15. August 2022 (Rz. 5) angeregt und die Staatsanwaltschaft in ihrer

Stellungnahme vom 1. September 2022 als korrekt erachtet hat.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 4. Juli 2022 geltend, die

Ablehnung des damals beantragten Besuches des 5-jährigen Sohnes ohne Trennscheibe

sei willkürlich. Er verweist auf mehrere Mitinsassen, welche ihre Kinder im

Gegensatz zu ihm regelmässig ohne Trennscheiben empfangen dürften. In der von

seinem damaligen Rechtsvertreter verfassten Beschwerde vom 15. August 2022 wird

die Ansicht vertreten, die Argumentation der Staatsanwaltschaft in der

angefochtenen Verfügung überzeuge nicht. Es werde dort argumentiert, die

Vergleichsfälle, in denen dauerhafte Bewilligungen ohne Trennscheibe

ausgestellt worden seien, beträfen Fälle, die sich beim Strafgericht zur

Anklage gebracht worden seien ‒ beim Stand des Verfahrens des

Beschwerdeführers seien dagegen noch Kollusionshandlungen möglich. Auch sei die

Durchführung solcher Besuche ressourcenintensiv, weshalb sie nur von Zeit zu

Zeit gewährt werden könnten. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass diese

Besuche nicht unbeaufsichtigt erfolgen müssten. Das Argument der Ressourcen

verfange ebenfalls nicht, da sämtliche Besuche im Waaghof mit Ausnahme der

Verteidigung und spezifischer Behördenmitglieder überwacht stattfänden und im

Falle einer des Deutschen nicht mächtigen Person zusätzlich ein Dolmetscher aufgeboten

werden müsse. Um zu verhindern, dass der 5-jährige Sohn etwaige Botschaften des

Beschwerdeführers herausschmuggeln könne, bedürfe es keiner Durchsuchung des

Kindes, sondern einzig der vorgängigen Durchsuchung des Beschwerdeführers. Die

angefochtene Verfügung greife in unverhältnismässiger Weise in den verfassungs-

und konventionsrechtlich garantierten Anspruch auf die Achtung des Privat- und

Familienlebens ein. Weit weniger einschneidende Massnahmen seien denkbar, und

der Einsatz der Trennscheibe sei daher unverhältnismässig. Es sei dem Sohn des

Beschwerdeführers daher dauerhaft der Besuch seines Vaters ohne Trennscheibe zu

bewilligen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne

der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.2

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2022 (Verfahren

BES.2022.108) dargelegt, dass über solche Gesuche praxisgemäss einzelfallweise

unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und während der Untersuchungshaft

grundsätzlich eher zurückhaltend entschieden werde. Solche Besuche gestalteten

sich aufwändig, und sie seien mit Trennscheibe gestattet. Im jetzigen

Verfahrensstadium auf Stufe Kriminalpolizei seien jegliche Kollusionshandlungen

zu verhindern. In der Sicherheitshaft nach erfolgter Anklageerhebung sei davon

auszugehen, dass keine Kollusionsgefahr mehr gegeben sein werde. In ihrer

Stellungnahme vom 1. September 2022 (BES.2022.124) hat die

Staatsanwaltschaft ergänzt, auf Stufe Kriminalpolizei würden für Kinder

grundsätzlich keine dauerhaften Besuchsbewilligungen ohne Trennscheibe

ausgestellt, einzelfallweise könnten solche Gesuche ‒ wie im vorliegenden

Fall geschehen ‒ indes bewilligt werden. Die Staatsanwältin gibt zu

bedenken, dass einerseits die schwierige Situation inhaftierter Väter und derer

Kinder zu beachten sei, andererseits aber auch der Verfahrenszweck und die

beschränkten Ressourcen. Würde dieser Aufwand für alle inhaftierten Eltern

regelmässig betrieben, würde sich der Zeitaufwand pro Besuch erhöhen, was

generell weniger Besuche ermöglichen und somit die Besuchsrechte sämtlicher

Inhaftierter einschränken würde.

3.3

Art. 235 der

Strafprozessordnung befasst sich mit dem Vollzug der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft und hält fest, dass die inhaftierte Person in ihrer persönlichen

Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als es der Haftzweck sowie

die Ordnung und Sicherheit der Anstalt erfordern (Abs. 1) und dass die Kontakte

zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung

bedarf und die Besuche nötigenfalls unter Aufsicht erfolgen (Abs.2). Die Besuchsbewilligung kann

mit der Auflage verbunden werden, dass die Besuche unter Aufsicht stattzufinden

haben. Im Weiteren ist bei Besuchen auch auf die betrieblichen

Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Wie im Normalvollzug sollte

der Kontakt mit nahestehenden Personen erleichtert werden. (Frei/Zuberbühler, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020,

Art. 235 N 4, 6).

Es ist der Staatsanwaltschaft ohne weiteres zu folgen, wenn

sie darauf hinweist, dass sich die erforderlichen Vorkehrungen bei Besuchen in

der Haft je nach Verfahrensstand unterscheiden und namentlich die

Kollusionsgefahr bei Besuchen wirksam gebannt werden muss, solange sich das

Verfahren noch auf Stufe Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft befindet. Die

angeführten Beispiele von Häftlingen mit anderer Besuchsregelung sind daher

nicht aussagekräftig. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch

auf Besuche seines Sohnes hat und dies zumindest einzelfallweise auch ohne

Trennscheibe.

Neben der Ablehnung des am 9. Juni 2022 beantragten Besuchs

ohne Trennscheibe ist vorliegend strittig, ob eine entsprechende Bewilligung

dauerhaft ausgestellt werden müsste. Die Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich

der betrieblichen Möglichkeiten überzeugend ausgeführt, dass ein in den

Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft durchgeführter Besuch für die

Mitarbeitenden der Kriminalpolizei einen grossen Aufwand mit sich bringt und

auch im Waaghof durchgeführte Besuche viele Kräfte binden würde, was letztlich zu

einer Reduktion des Besuchs für alle Häftlinge führen würde. Der Leiter des

Waaghofs wurde durch den Appellationsgerichtspräsidenten am 26. Oktober 2022

telefonisch zu den Modalitäten eines Besuchs eines 5-jährigen Kindes befragt.

Er führte aus, es verhalte sich so, dass das Basler Untersuchungsgefängnis über

einen Besuchsraum verfüge, der grundsätzlich für die Insassen im Strafvollzug

reserviert sei, jedoch auch von Untersuchungshäftlingen für Besuche genutzt

werden könne. Die Aufsicht beschränke sich dort auf eine Kameraüberwachung;

eine Aufsichtsperson sei nicht anwesend und es werde auf eine körperliche

Untersuchung verzichtet. Die von der Verfahrensleitung für notwendig erachtete

Dispositiv

Kontrolle müsste demnach stets in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft

erfolgen, wie es auch beim Besuch vom 12. Mai 2022 der Fall war.

Aufgrund des damit einhergehenden erhöhten Personalaufwands

und der verfügbaren Infrastruktur ist die Praxis der Staatsanwaltschaft, die

Besuche in Ihren Räumlichkeiten durchzuführen und dauerhafte

Besuchsbewilligungen ohne Trennscheibe in diesem Verfahrensstadium lediglich

einzelfallweise zu bewilligen und aus betrieblichen Gründen zuweilen zu

verweigern, nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung

solcher Besuche in beliebig kurzen Abständen ‒ die Staatsanwaltschaft

hatte einen Besuch ohne Trennscheibe am 12. Mai 2022 in ihren Räumlichkeiten

ermöglicht, ein erneutes Gesuch vom 9. Juni 2022 jedoch im Rahmen ihrer

Zuständigkeit als Verfahrensleitung abgewiesen. Das Vorgehen wurde durch die

betrieblichen Möglichkeiten begründet und erweist sich als verhältnismässig, da

Besuche ohne Trennschreibe stets möglich waren.

Durch die einzelfallweise Behandlung seiner Gesuche

erleidet der Beschwerdeführer im Vergleich zu einer Dauerbewilligung keine

übermässigen Nachteile, da auch im Falle einer Dauerbewilligung zunächst

jeweils in zeitlicher, örtlicher und personeller Hinsicht abgeklärt werden

müsste, ob ein Besuch zeitnah durchgeführt werden kann. Wie oben erwähnt,

besteht neben den beantragten Besuchen ohne Trennscheibe stets die Möglichkeit

von Besuchen mit Trennscheibe ‒ gemäss Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft vom 15. August 2022 wurde für den Sohn [...] des

Beschwerdeführers bereits am 23. März 2022 eine dauerhafte Besuchsbewilligung

unter Beizug einer übersetzenden Person ausgestellt (Stellungnahme Ziff. 2 b.).

Die Regelung der Staatsanwaltschaft erweist sich daher als verhältnismässig,

zumal sie sich auf das aktuelle Verfahrensstadium beschränkt und beim Übertritt

in ein anderes Haftregime ‒ sei es Sicherheitshaft nach erfolgter

Anklageerhebung oder vorzeitiger Vollzug ‒ nach Wegfall der

Kollusionsgefahr voraussichtlich eine weitergehende Besuchsbewilligung erteilt

werden kann.

Die beiden vorliegenden Beschwerden sind nach dem Gesagten

kostenpflichtig abzuweisen.

4.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der

Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei

vorliegend eine Gebühr von CHF 600.– als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerden

werden abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt

die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF

600.‒.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss sp.estens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.