BES.2022.108
Besuch mit Trennscheibe
23. November 2022Deutsch10 min
Beschwerde erhoben (Verfahren BES.2022.108). Eine weitere Beschwerde, verfasst von
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.108
BES.2022.124
ENTSCHEID
vom 23. November 2022
Mitwirkende
lic. iur.
Marc Oser
und Gerichtsschreiber lic.
iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen Verfügungen bzw. Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft vom 22. Juni und 26. Juli 2022
betreffend
die Bewilligung von Besuchen des Sohnes ohne Trennscheibe
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ befindet sich seit dem 8. Februar 2022 in
Untersuchungshaft, derzeit im Untersuchungsgefängnis Waaghof in Basel. Mit
Schreiben vom 22. Juni 2022 beschied ihm die Staatsanwaltschaft, dass entgegen
seinem am 9. Juni 2022 schriftlich geäusserten Wunsch derzeit kein weiterer
Besuch seines Sohnes [...] ohne Trennscheibe durchgeführt werden könne. Dagegen
hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 4. Juli 2022
Beschwerde erhoben (Verfahren BES.2022.108). Eine weitere Beschwerde, verfasst von
seinem damaligen Rechtsvertreter [...], erging am 15. August 2022 gegen
eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2022, mit welcher das Gesuch
des Beschwerdeführers um eine dauerhafte Besuchsbewilligung für seinen Sohn ohne
Trennscheibe abgewiesen wurde (Verfahren BES.2022.124).
Im Verfahren BES.2022.108 hat sich die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt mit Stellungnahme vom 15. August 2022 vernehmen lassen und beantragt,
es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
Unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 5. September
2022 repliziert und am 15. September 2022 Beilagen nachgereicht. Die Duplik der
Staatsanwaltschaft datiert vom 26. September 2022. Im Verfahren BES.2022.124
hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. September 2022 Stellung
genommen und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art.
393.
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei die
Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.
2.
StPO mit freier Kognition entscheidet.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft erachtet ihr Schreiben vom 22. Juni 2022 als nicht
beschwerdefähig, da dieses mangels definitiven Entscheidcharakters keine
formelle Verfügung darstelle. Gegen die beschwerdefähige Verfügung vom 26. Juli
2022.
sei dagegen ‒ nach damaligem Kenntnisstand der Staatsanwaltschaft
(15. August 2022) ‒ gar keine Beschwerde erhoben worden (Vernehmlassung Stawa
Ziff. 2.g.).
Obschon das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni
2022.
nicht als formelle Verfügung verfasst wurde, handelt es sich dabei doch um
eine beschwerdefähige Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a.
StPO. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, die formelle Verfügung vom 26. Juli
2022.
sei unangefochten geblieben, ist unzutreffend, wenn sie ihr zum Zeitpunkt der
Vernehmlassung auch noch nicht vorgelegen hatte. Diese Verfügung ging am 4.
August 2022 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein, und da der Ablauf
der 10-tägigen Frist auf einen Sonntag fiel, verlängerte sich die
Beschwerdefrist bis zum darauffolgenden Montag, den 15. August 2022 (Art. 90
Abs. 2 StPO). Die am 15. August 2022 aufgegebene Beschwerde erfolgte somit
fristgerecht.
Erforderlich für
die Beschwerdelegitimation ist ein aktuelles Rechtschutzinteresse. Bezüglich der am 9. Juni 2022 beantragten und in der Folge
verweigerten baldigen Besuchsbewilligung stellt sich die Frage, ob ein solches
noch gegeben ist. Entsprechend der konstanten Praxis des Bundesgerichts
(statt vieler: BGE 127 I 164 ff, m.w.H.) prüft das Appellationsgericht eine
Beschwerde dennoch, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage
jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an
ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes,
öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung
im Einzelfall kaum je möglich wäre. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die
Beschwerde zu prüfen ist. Dass der Beschwerdeführer
grundsätzlich Besuch von seinem Sohn ohne Trennscheibe empfangen darf, ist
unbestritten, hingegen will ihm die Staatsanwaltschaft keine entsprechende
Dauerbewilligung ausstellen. Der Beschwerdeführer ist von dieser Verfügung in
seinen Interessen zweifellos berührt und somit auch in dieser Frage zur
Beschwerde legitimiert.
Auf die beiden frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden
ist demzufolge einzutreten.
2.2
Da es in
beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren um Besuchsbewilligungen ohne
Trennscheibe für den Sohn des Beschwerdeführers geht, sind diese gemeinsam zu
behandeln, wie es der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinem Schreiben
vom 15. August 2022 (Rz. 5) angeregt und die Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme vom 1. September 2022 als korrekt erachtet hat.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 4. Juli 2022 geltend, die
Ablehnung des damals beantragten Besuches des 5-jährigen Sohnes ohne Trennscheibe
sei willkürlich. Er verweist auf mehrere Mitinsassen, welche ihre Kinder im
Gegensatz zu ihm regelmässig ohne Trennscheiben empfangen dürften. In der von
seinem damaligen Rechtsvertreter verfassten Beschwerde vom 15. August 2022 wird
die Ansicht vertreten, die Argumentation der Staatsanwaltschaft in der
angefochtenen Verfügung überzeuge nicht. Es werde dort argumentiert, die
Vergleichsfälle, in denen dauerhafte Bewilligungen ohne Trennscheibe
ausgestellt worden seien, beträfen Fälle, die sich beim Strafgericht zur
Anklage gebracht worden seien ‒ beim Stand des Verfahrens des
Beschwerdeführers seien dagegen noch Kollusionshandlungen möglich. Auch sei die
Durchführung solcher Besuche ressourcenintensiv, weshalb sie nur von Zeit zu
Zeit gewährt werden könnten. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass diese
Besuche nicht unbeaufsichtigt erfolgen müssten. Das Argument der Ressourcen
verfange ebenfalls nicht, da sämtliche Besuche im Waaghof mit Ausnahme der
Verteidigung und spezifischer Behördenmitglieder überwacht stattfänden und im
Falle einer des Deutschen nicht mächtigen Person zusätzlich ein Dolmetscher aufgeboten
werden müsse. Um zu verhindern, dass der 5-jährige Sohn etwaige Botschaften des
Beschwerdeführers herausschmuggeln könne, bedürfe es keiner Durchsuchung des
Kindes, sondern einzig der vorgängigen Durchsuchung des Beschwerdeführers. Die
angefochtene Verfügung greife in unverhältnismässiger Weise in den verfassungs-
und konventionsrechtlich garantierten Anspruch auf die Achtung des Privat- und
Familienlebens ein. Weit weniger einschneidende Massnahmen seien denkbar, und
der Einsatz der Trennscheibe sei daher unverhältnismässig. Es sei dem Sohn des
Beschwerdeführers daher dauerhaft der Besuch seines Vaters ohne Trennscheibe zu
bewilligen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2022 (Verfahren
BES.2022.108) dargelegt, dass über solche Gesuche praxisgemäss einzelfallweise
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und während der Untersuchungshaft
grundsätzlich eher zurückhaltend entschieden werde. Solche Besuche gestalteten
sich aufwändig, und sie seien mit Trennscheibe gestattet. Im jetzigen
Verfahrensstadium auf Stufe Kriminalpolizei seien jegliche Kollusionshandlungen
zu verhindern. In der Sicherheitshaft nach erfolgter Anklageerhebung sei davon
auszugehen, dass keine Kollusionsgefahr mehr gegeben sein werde. In ihrer
Stellungnahme vom 1. September 2022 (BES.2022.124) hat die
Staatsanwaltschaft ergänzt, auf Stufe Kriminalpolizei würden für Kinder
grundsätzlich keine dauerhaften Besuchsbewilligungen ohne Trennscheibe
ausgestellt, einzelfallweise könnten solche Gesuche ‒ wie im vorliegenden
Fall geschehen ‒ indes bewilligt werden. Die Staatsanwältin gibt zu
bedenken, dass einerseits die schwierige Situation inhaftierter Väter und derer
Kinder zu beachten sei, andererseits aber auch der Verfahrenszweck und die
beschränkten Ressourcen. Würde dieser Aufwand für alle inhaftierten Eltern
regelmässig betrieben, würde sich der Zeitaufwand pro Besuch erhöhen, was
generell weniger Besuche ermöglichen und somit die Besuchsrechte sämtlicher
Inhaftierter einschränken würde.
3.3
Art. 235 der
Strafprozessordnung befasst sich mit dem Vollzug der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft und hält fest, dass die inhaftierte Person in ihrer persönlichen
Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als es der Haftzweck sowie
die Ordnung und Sicherheit der Anstalt erfordern (Abs. 1) und dass die Kontakte
zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung
bedarf und die Besuche nötigenfalls unter Aufsicht erfolgen (Abs.2). Die Besuchsbewilligung kann
mit der Auflage verbunden werden, dass die Besuche unter Aufsicht stattzufinden
haben. Im Weiteren ist bei Besuchen auch auf die betrieblichen
Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Wie im Normalvollzug sollte
der Kontakt mit nahestehenden Personen erleichtert werden. (Frei/Zuberbühler, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020,
Art. 235 N 4, 6).
Es ist der Staatsanwaltschaft ohne weiteres zu folgen, wenn
sie darauf hinweist, dass sich die erforderlichen Vorkehrungen bei Besuchen in
der Haft je nach Verfahrensstand unterscheiden und namentlich die
Kollusionsgefahr bei Besuchen wirksam gebannt werden muss, solange sich das
Verfahren noch auf Stufe Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft befindet. Die
angeführten Beispiele von Häftlingen mit anderer Besuchsregelung sind daher
nicht aussagekräftig. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch
auf Besuche seines Sohnes hat und dies zumindest einzelfallweise auch ohne
Trennscheibe.
Neben der Ablehnung des am 9. Juni 2022 beantragten Besuchs
ohne Trennscheibe ist vorliegend strittig, ob eine entsprechende Bewilligung
dauerhaft ausgestellt werden müsste. Die Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich
der betrieblichen Möglichkeiten überzeugend ausgeführt, dass ein in den
Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft durchgeführter Besuch für die
Mitarbeitenden der Kriminalpolizei einen grossen Aufwand mit sich bringt und
auch im Waaghof durchgeführte Besuche viele Kräfte binden würde, was letztlich zu
einer Reduktion des Besuchs für alle Häftlinge führen würde. Der Leiter des
Waaghofs wurde durch den Appellationsgerichtspräsidenten am 26. Oktober 2022
telefonisch zu den Modalitäten eines Besuchs eines 5-jährigen Kindes befragt.
Er führte aus, es verhalte sich so, dass das Basler Untersuchungsgefängnis über
einen Besuchsraum verfüge, der grundsätzlich für die Insassen im Strafvollzug
reserviert sei, jedoch auch von Untersuchungshäftlingen für Besuche genutzt
werden könne. Die Aufsicht beschränke sich dort auf eine Kameraüberwachung;
eine Aufsichtsperson sei nicht anwesend und es werde auf eine körperliche
Untersuchung verzichtet. Die von der Verfahrensleitung für notwendig erachtete
Dispositiv
Kontrolle müsste demnach stets in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft
erfolgen, wie es auch beim Besuch vom 12. Mai 2022 der Fall war.
Aufgrund des damit einhergehenden erhöhten Personalaufwands
und der verfügbaren Infrastruktur ist die Praxis der Staatsanwaltschaft, die
Besuche in Ihren Räumlichkeiten durchzuführen und dauerhafte
Besuchsbewilligungen ohne Trennscheibe in diesem Verfahrensstadium lediglich
einzelfallweise zu bewilligen und aus betrieblichen Gründen zuweilen zu
verweigern, nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung
solcher Besuche in beliebig kurzen Abständen ‒ die Staatsanwaltschaft
hatte einen Besuch ohne Trennscheibe am 12. Mai 2022 in ihren Räumlichkeiten
ermöglicht, ein erneutes Gesuch vom 9. Juni 2022 jedoch im Rahmen ihrer
Zuständigkeit als Verfahrensleitung abgewiesen. Das Vorgehen wurde durch die
betrieblichen Möglichkeiten begründet und erweist sich als verhältnismässig, da
Besuche ohne Trennschreibe stets möglich waren.
Durch die einzelfallweise Behandlung seiner Gesuche
erleidet der Beschwerdeführer im Vergleich zu einer Dauerbewilligung keine
übermässigen Nachteile, da auch im Falle einer Dauerbewilligung zunächst
jeweils in zeitlicher, örtlicher und personeller Hinsicht abgeklärt werden
müsste, ob ein Besuch zeitnah durchgeführt werden kann. Wie oben erwähnt,
besteht neben den beantragten Besuchen ohne Trennscheibe stets die Möglichkeit
von Besuchen mit Trennscheibe ‒ gemäss Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 15. August 2022 wurde für den Sohn [...] des
Beschwerdeführers bereits am 23. März 2022 eine dauerhafte Besuchsbewilligung
unter Beizug einer übersetzenden Person ausgestellt (Stellungnahme Ziff. 2 b.).
Die Regelung der Staatsanwaltschaft erweist sich daher als verhältnismässig,
zumal sie sich auf das aktuelle Verfahrensstadium beschränkt und beim Übertritt
in ein anderes Haftregime ‒ sei es Sicherheitshaft nach erfolgter
Anklageerhebung oder vorzeitiger Vollzug ‒ nach Wegfall der
Kollusionsgefahr voraussichtlich eine weitergehende Besuchsbewilligung erteilt
werden kann.
Die beiden vorliegenden Beschwerden sind nach dem Gesagten
kostenpflichtig abzuweisen.
4.
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der
Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei
vorliegend eine Gebühr von CHF 600.– als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerden
werden abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt
die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF
600.‒.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss sp.estens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.