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Entscheid

BES.2022.110

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. November 2022)

5. Januar 2023Deutsch4 min

auferlegte ihr Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.–. Mit Schreiben vom 15. Dezember

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.110

ENTSCHEID

vom 5.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

c/o Strafanstalt Gmünden,

Gmünden 1183, 9052 Niederteufen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Entscheid des Appellationsgerichts

vom 14. November 2022)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 14. November 2022 wies der Einzelrichter des Appellationsgerichts eine

Beschwerde von A____ (Gesuchstellerin) gegen eine Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2022 betreffend DNA-Analyse ab und

auferlegte ihr Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.–. Mit Schreiben vom 15. Dezember

2022 ersucht die Gesuchstellerin um Erlass dieser Kosten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen

aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt

oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten

Bestimmung «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich

gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass

von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder

Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat

(§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen

Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass

der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte

kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die

funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43

Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim

Einzelgericht. Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das

Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

2.

2.1

Art. 425

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder,

unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass

müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart

angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig

erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Betroffene mittellos ist oder die

Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung

beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).

2.2

Wie

sich aus den im Erlassverfahren eingereichten Unterlagen ergibt, wurde die

Gesuchstellerin vor Antritt des Strafvollzugs von der Nothilfe Basel-Stadt

unterstützt. Sie verfügt derzeit – mit Ausnahme eines geringen Guthabens bei

der Strafanstalt Gmünden – über kein Erspartes. In der Strafanstalt geht die

Gesuchstellerin zwar einer Arbeit nach, allerdings ist der sich daraus

ergebende Verdienst äusserst gering. Weiter legt die Gesuchstellerin glaubhaft

dar, dass sie aufgrund ihres massiv angeschlagenen körperlichen

Gesundheitszustandes und ihrer psychischen Leiden nach der Entlassung aus dem

Strafvollzug kaum in der Lage sein werde, einer geregelten Anstellung

nachzugehen und ein Einkommen zu erzielen. Es ist daher nicht davon auszugehen,

dass sich an der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin innert absehbarer Zeit

etwas ändern dürfte. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im

Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Aus diesem Grund sowie mit

Blick auf die Resozialisierung der Gesuchstellerin rechtfertigt es sich, ihr

die Verfahrenskosten zu erlassen.

3.

Nach dem

Gesagten ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. November 2022 auferlegten

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.– erlassen.

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Rechnungswesen der Gerichte

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Inkasso Strafverfahren

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.