BES.2022.110
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. November 2022)
5. Januar 2023Deutsch4 min
auferlegte ihr Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.–. Mit Schreiben vom 15. Dezember
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.110
ENTSCHEID
vom 5.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
c/o Strafanstalt Gmünden,
Gmünden 1183, 9052 Niederteufen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Entscheid des Appellationsgerichts
vom 14. November 2022)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 14. November 2022 wies der Einzelrichter des Appellationsgerichts eine
Beschwerde von A____ (Gesuchstellerin) gegen eine Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2022 betreffend DNA-Analyse ab und
auferlegte ihr Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.–. Mit Schreiben vom 15. Dezember
2022 ersucht die Gesuchstellerin um Erlass dieser Kosten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen
aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt
oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten
Bestimmung «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich
gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass
von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder
Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat
(§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass
der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte
kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die
funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43
Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim
Einzelgericht. Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das
Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1
Art. 425
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder,
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig
erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Betroffene mittellos ist oder die
Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung
beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).
2.2
Wie
sich aus den im Erlassverfahren eingereichten Unterlagen ergibt, wurde die
Gesuchstellerin vor Antritt des Strafvollzugs von der Nothilfe Basel-Stadt
unterstützt. Sie verfügt derzeit – mit Ausnahme eines geringen Guthabens bei
der Strafanstalt Gmünden – über kein Erspartes. In der Strafanstalt geht die
Gesuchstellerin zwar einer Arbeit nach, allerdings ist der sich daraus
ergebende Verdienst äusserst gering. Weiter legt die Gesuchstellerin glaubhaft
dar, dass sie aufgrund ihres massiv angeschlagenen körperlichen
Gesundheitszustandes und ihrer psychischen Leiden nach der Entlassung aus dem
Strafvollzug kaum in der Lage sein werde, einer geregelten Anstellung
nachzugehen und ein Einkommen zu erzielen. Es ist daher nicht davon auszugehen,
dass sich an der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin innert absehbarer Zeit
etwas ändern dürfte. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im
Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Aus diesem Grund sowie mit
Blick auf die Resozialisierung der Gesuchstellerin rechtfertigt es sich, ihr
die Verfahrenskosten zu erlassen.
3.
Nach dem
Gesagten ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. November 2022 auferlegten
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.– erlassen.
Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Rechnungswesen der Gerichte
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Inkasso Strafverfahren
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.