BES.2022.113
Nichteintreten infolge Verspätung
23. August 2022Deutsch5 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Juni 2022 wurde A____ (Beschwerdeführerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.113
ENTSCHEID
vom 23.
August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin
Beteiligte
A____, geb.
[...]
Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. Juli 2022
betreffend Nichteintreten infolge
Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Juni 2022 wurde A____ (Beschwerdeführerin)
der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01)
schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 260.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, verurteilt. A____ wurden die
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 200.– und
Auslagen von CHF 8.60, somit insgesamt von CHF 208.60, auferlegt.
Der Strafbefehl
wurde der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2022 an ihrem Wohnort in Frankreich zugestellt
(act. 4 S. 24 f.). Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 (Postaufgabe: 22. Juni 2022) erhob
die Beschwerdeführerin hiergegen Einsprache (act. 4 S. 12 f. und act. 1 S.
1). Die Staatsanwaltschaft hielt mit Schreiben vom 28. Juni 2022 am Strafbefehl
fest und überwies diesen zusammen mit den Akten und der Bemerkung, dass sie die
Einsprache als verspätet ansehe, an das Strafgericht (act. 4 S. 26). Mit Verfügung
vom 1. Juli 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache der
Beschwerdeführerin infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber auf die
Erhebung von Gerichtskosten (act. 4, S. 28). Gegen diesen
Nichteintretensentscheid richtet sich die am 15. Juli 2022 bei der Post
aufgegebene Beschwerde, mit der sinngemäss dessen Aufhebung beantragt wird
(act. 2).
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die angefochtene
Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 1. Juli 2022 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur
Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat
als Adressatin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs.
1.
StPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 396
Abs. 1 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.
2.
Gemäss Art. 354
Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn
Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige
Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs.
3.
StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der
Zustellung zu laufen. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung
verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung
durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im
gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen
wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Eingaben müssen gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91
StPO N 21).
3.
3.1
Aus
den Akten geht hervor, dass der Strafbefehl vom 2. Juni 2022 per Einschreiben der
in Frankreich wohnhaften Beschwerdeführerin versandt und gemäss
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 7. Juni 2022 an ihrer Adresse
entgegengenommen wurde.
3.2
Dass
die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei zu diesem Zeitpunkt in der Türkei
gewesen, ändert nichts daran, dass der Strafbefehl ordnungsgemäss zugestellt
wurde. Ausserdem ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 8.
Juni 2022 vom Strafbefehl Kenntnis erhielt, da sie ihre Einsprache auf dieses
Datum datiert hat. Es hätte deshalb an ihr gelegen, zwecks Fristwahrung
entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
3.3
Aus
den obigen Erwägungen folgt, dass der Strafbefehl vom 2. Juni 2022 korrekt
zugestellt wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Dass die am 22. Juni 2022 bei der
Post aufgegebene Einsprache zu spät erfolgte, wurde in der angefochtenen
Verfügung zutreffend hergeleitet und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht
bestritten. Auf das materielle Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin nicht
gefahren sei, braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen zu werden.
4.
Die Beschwerde
ist somit abzuweisen. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lia Börlin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.