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Entscheid

BES.2022.113

Nichteintreten infolge Verspätung

23. August 2022Deutsch5 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Juni 2022 wurde A____ (Beschwerdeführerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.113

ENTSCHEID

vom 23.

August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin

Beteiligte

A____, geb.

[...]

Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. Juli 2022

betreffend Nichteintreten infolge

Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Juni 2022 wurde A____ (Beschwerdeführerin)

der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01)

schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 260.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, verurteilt. A____ wurden die

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 200.– und

Auslagen von CHF 8.60, somit insgesamt von CHF 208.60, auferlegt.

Der Strafbefehl

wurde der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2022 an ihrem Wohnort in Frankreich zugestellt

(act. 4 S. 24 f.). Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 (Postaufgabe: 22. Juni 2022) erhob

die Beschwerdeführerin hiergegen Einsprache (act. 4 S. 12 f. und act. 1 S.

1). Die Staatsanwaltschaft hielt mit Schreiben vom 28. Juni 2022 am Strafbefehl

fest und überwies diesen zusammen mit den Akten und der Bemerkung, dass sie die

Einsprache als verspätet ansehe, an das Strafgericht (act. 4 S. 26). Mit Verfügung

vom 1. Juli 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache der

Beschwerdeführerin infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber auf die

Erhebung von Gerichtskosten (act. 4, S. 28). Gegen diesen

Nichteintretensentscheid richtet sich die am 15. Juli 2022 bei der Post

aufgegebene Beschwerde, mit der sinngemäss dessen Aufhebung beantragt wird

(act. 2).

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht

eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die angefochtene

Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 1. Juli 2022 ist ein

Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur

Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat

als Adressatin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs.

1.

StPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 396

Abs. 1 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.

2.

Gemäss Art. 354

Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn

Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige

Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs.

3.

StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der

Zustellung zu laufen. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch

eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung

verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung

durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im

gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen

wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Eingaben müssen gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO

spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu

deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen

oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91

StPO N 21).

3.

3.1

Aus

den Akten geht hervor, dass der Strafbefehl vom 2. Juni 2022 per Einschreiben der

in Frankreich wohnhaften Beschwerdeführerin versandt und gemäss

Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 7. Juni 2022 an ihrer Adresse

entgegengenommen wurde.

3.2

Dass

die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei zu diesem Zeitpunkt in der Türkei

gewesen, ändert nichts daran, dass der Strafbefehl ordnungsgemäss zugestellt

wurde. Ausserdem ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 8.

Juni 2022 vom Strafbefehl Kenntnis erhielt, da sie ihre Einsprache auf dieses

Datum datiert hat. Es hätte deshalb an ihr gelegen, zwecks Fristwahrung

entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

3.3

Aus

den obigen Erwägungen folgt, dass der Strafbefehl vom 2. Juni 2022 korrekt

zugestellt wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Dass die am 22. Juni 2022 bei der

Post aufgegebene Einsprache zu spät erfolgte, wurde in der angefochtenen

Verfügung zutreffend hergeleitet und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht

bestritten. Auf das materielle Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin nicht

gefahren sei, braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen zu werden.

4.

Die Beschwerde

ist somit abzuweisen. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lia Börlin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.