BES.2022.114
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
15. August 2022Deutsch5 min
12. Februar 2021 über die Überweisung an die Staatsanwaltschaft mit Antrag orientiert.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.114
ENTSCHEID
vom 15.
August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin
Beteiligte
A____,
geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. Juli 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juni 2021 wurde A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) der Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung
i.S. des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) für schuldig erklärt und zu einer
Busse von CHF 100.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu
einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine
Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie
Auslagen in der Höhe von CHF 8.60
auferlegt. Im Vorfeld hatte der kantonsärztliche Dienst den Beschwerdeführer am
12. Februar 2021 über die Überweisung an die Staatsanwaltschaft mit Antrag orientiert.
Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2021 zugestellt.
Mit Schreiben
vom 5. Juli 2021 (Poststempel 11. Juli 2021) erhob der Beschwerdeführer
Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 12. Juli 2021 überwies die
Staatsanwaltschaft die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl
festhalte, zuständigerweise an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom
14. Juli 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprache
ein, da diese verspätet eingereicht worden sei. Diese Nichteintretensverfügung
wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 17. Juli 2021
zugestellt.
Erst mit
Schreiben vom 18. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung
des Strafgerichts Basel-Stadt beim Appellationsgericht Beschwerde ein, weil er
seit seiner Einsprache bis zur 1. Mahnung anfangs Juli 2022 nichts mehr von der
Staatsanwaltschaft gehört habe.
Die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen,
auf die Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanzen indessen verzichtet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Juli 2021 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2
1.2.1
Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag
nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist
eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben
wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.2.2
Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Juli 2021 wurde dem
Beschwerdeführer am 17. Juli 2021 zugestellt (vgl. act. 4, S. 26). Die mit
Schreiben vom 18. Juli 2022 beim Appellationsgericht erhobene Beschwerde ist
daher um viele Monate verspätet, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.
2.
Doch selbst wenn
auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden
müssen. Das Einzelgericht in Strafsachen hat seinen Nichteintretensentscheid
damit begründet, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl zu spät bei der
Staatsanwaltschaft eingegangen sei. Einsprachen gegen Strafbefehle sind gemäss
Art. 354 StPO innert zehn Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft
einzureichen. Auch diese Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und
ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei
der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im
Ausland übergeben wird (Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO). Dem
Beschwerdeführer wurde der Strafbefehl am 25. Juni 2021 zugestellt (vgl. act.
4, S. 14), die mit 5. Juli 2021 datierte Einsprache (vgl. act. 4, S. 16) wurde
jedoch erst am 11. Juli 2021 der Post übergeben (vgl. act. 4, S. 20), obwohl
dies bis zum 5. Juli 2021 hätte geschehen müssen. Die Einsprache ist somit klar
verspätet eingereicht worden, so dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht
nicht auf sie eingetreten ist.
3.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens folgend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.
Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements
über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810])
auf CHF 300.– zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Lia Börlin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.