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Entscheid

BES.2022.114

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

15. August 2022Deutsch5 min

12. Februar 2021 über die Überweisung an die Staatsanwaltschaft mit Antrag orientiert.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.114

ENTSCHEID

vom 15.

August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin

Beteiligte

A____,

geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009

Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. Juli 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juni 2021 wurde A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) der Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung

i.S. des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) für schuldig erklärt und zu einer

Busse von CHF 100.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu

einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine

Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie

Auslagen in der Höhe von CHF 8.60

auferlegt. Im Vorfeld hatte der kantonsärztliche Dienst den Beschwerdeführer am

12. Februar 2021 über die Überweisung an die Staatsanwaltschaft mit Antrag orientiert.

Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2021 zugestellt.

Mit Schreiben

vom 5. Juli 2021 (Poststempel 11. Juli 2021) erhob der Beschwerdeführer

Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 12. Juli 2021 überwies die

Staatsanwaltschaft die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl

festhalte, zuständigerweise an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom

14. Juli 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprache

ein, da diese verspätet eingereicht worden sei. Diese Nichteintretensverfügung

wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 17. Juli 2021

zugestellt.

Erst mit

Schreiben vom 18. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung

des Strafgerichts Basel-Stadt beim Appellationsgericht Beschwerde ein, weil er

seit seiner Einsprache bis zur 1. Mahnung anfangs Juli 2022 nichts mehr von der

Staatsanwaltschaft gehört habe.

Die

Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen,

auf die Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanzen indessen verzichtet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Juli 2021 ist

ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung

mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2

1.2.1

Die

Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag

nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist

eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder

einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben

wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.2.2

Die

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Juli 2021 wurde dem

Beschwerdeführer am 17. Juli 2021 zugestellt (vgl. act. 4, S. 26). Die mit

Schreiben vom 18. Juli 2022 beim Appellationsgericht erhobene Beschwerde ist

daher um viele Monate verspätet, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten

ist.

2.

Doch selbst wenn

auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden

müssen. Das Einzelgericht in Strafsachen hat seinen Nichteintretensentscheid

damit begründet, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl zu spät bei der

Staatsanwaltschaft eingegangen sei. Einsprachen gegen Strafbefehle sind gemäss

Art. 354 StPO innert zehn Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft

einzureichen. Auch diese Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und

ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei

der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im

Ausland übergeben wird (Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO). Dem

Beschwerdeführer wurde der Strafbefehl am 25. Juni 2021 zugestellt (vgl. act.

4, S. 14), die mit 5. Juli 2021 datierte Einsprache (vgl. act. 4, S. 16) wurde

jedoch erst am 11. Juli 2021 der Post übergeben (vgl. act. 4, S. 20), obwohl

dies bis zum 5. Juli 2021 hätte geschehen müssen. Die Einsprache ist somit klar

verspätet eingereicht worden, so dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht

nicht auf sie eingetreten ist.

3.

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens folgend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.

Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements

über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810])

auf CHF 300.– zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Lia Börlin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.