BES.2022.115
Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO/§ PolG)
19. Dezember 2022Deutsch20 min
Strafverfahren wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt, Beschimpfung, Schändung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.115
ENTSCHEID
vom 19.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 18. Juli 2022
betreffend Befehl für
erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt, Beschimpfung, Schändung,
sexuelle Nötigung und Tätlichkeiten (Verfahrensnummer VT.[...]). Dem
Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seine Ehefrau mehrfach geschändet, sexuell
genötigt und beschimpft sowie seine Söhne mehrfach geschlagen zu haben. Mit
Verfügung vom 18. Juli 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die
erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers an. Diese Zwangsmassnahme
wurde am 18. Juli 2022 im Anschluss an eine Einvernahme des
Beschwerdeführers vollzogen.
Gegen den
«Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG)» vom 18. Juli 2022 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat,
mit Eingabe vom 27. Juli 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt erhoben, mit welcher er die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragt. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die aus der
erkennungsdienstlichen Erfassung vom 18. Juli 2022 gewonnenen Daten des
Beschwerdeführers unverzüglich und vollständig zu vernichten sowie dem
Beschwerdeführer die erfolgte Vernichtung innert drei Tagen nach Rechtskraft
des Urteils des Appellationsgerichts schriftlich zu bestätigen. Alles unter
o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für die Kosten seiner
Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu
entrichten sei. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer auch für das
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Schliesslich sei
dem Beschwerdeführer der Kostenerlass für das vorliegende Beschwerdeverfahren
zu bewilligen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 stellte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zur
Vernehmlassung zu, verbunden mit der Bitte, gleichzeitig die Akten elektronisch
einzureichen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 15. August
2022, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.
Hierzu hat der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2022 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der
Beschwerdeführer ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und
hat – ungeachtet der bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung
(vgl. dazu AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.1) – ein
rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit seine
Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerde ist nach Art. 396 StPO frist- und formgemäss eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher
nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
Der
Beschwerdeführer rügt zunächst die Unverhältnismässigkeit der
erkennungsdienstlichen Erfassung.
2.1
2.1.1
Diesbezüglich
macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, im
vorliegenden Fall gründe der Tatvorwurf auf den Behauptungen der Ehefrau
(bezüglich Beschimpfung und sexueller Nötigung) sowie der beiden Kinder
(bezüglich Tätlichkeiten). Die erkennungsdienstliche Erfassung diene
offensichtlich nicht der Aufklärung der Straftaten im laufenden Verfahren, da
die mutmasslichen Opfer den mutmasslichen Täter kennen würden und auch keine
Spuren gesichert worden seien bzw. keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass
zur Aufklärung der angezeigten Delikte noch Spuren gesichert werden könnten.
Für eine erkennungsdienstliche Erfassung müssten daher erhebliche und konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in andere Delikte
verwickelt sein könnte. In der angefochtenen Verfügung werde ohne aktenkundige
Anhaltspunkte und damit willkürlich behauptet, es bestünden Anhaltspunkte
dafür, dass der nicht vorbestrafte Beschwerdeführer in weitere Delikte
verwickelt sein könnte. Tatsächlich seien keinerlei Hinweise für vergangene
oder künftige Delikte ersichtlich, für welche die erkennungsdienstliche Erfassung
erforderlich wäre. Die erkennungsdienstliche Erfassung sei daher nicht
erforderlich gewesen, damit unverhältnismässig und rechtswidrig erfolgt
(act. 2, Rz. 4 f. und 8).
2.1.2
Dem
hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme entgegen, der Beschwerdeführer
sei zwar nicht im Strafregister verzeichnet, dennoch sei er in der
Vergangenheit immer wieder polizeilich in Erscheinung getreten. Im Juni 2006
habe die damalige Ehefrau des Beschuldigten, von welcher er seit April 2009
geschieden sei, Anzeige gegen ihn wegen häuslicher Gewalt, Drohung,
Körperverletzung und Vergewaltigung erstattet. Sie habe dabei unter anderem angegeben,
dass der Beschuldigte immer wieder sexuelle Handlungen haben wolle – auch mit
anderen Frauen. Das Verfahren sei mangels Beweises des Tatbestandes eingestellt
worden. Im Jahre 2007 sei gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen
Steuerbetrugs eingeleitet worden, welches ebenfalls mangels Beweises des
Tatbestandes eingestellt worden sei. Im Mai 2009 habe die damalige Partnerin
des Beschuldigten Anzeige wegen Tätlichkeiten und Drohung erstattet. Da die
Geschädigte im Verlauf des Verfahrens nicht mehr habe kontaktiert werden können
und keine gerichtsverwertbare Aussage vorhanden gewesen sei, habe auch dieses
Verfahren mangels Beweises des Tatbestandes eingestellt werden müssen. Im Jahre
2011.
sei gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl wegen Übertretung des
Personenbeförderungsgesetzes erlassen worden. Im Jahre 2018 sei gegen den
Beschuldigten ein Strafbefehl wegen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs-
und Konkursverfahren (Übertretung) erlassen worden. Der Beschuldigte werde
offensichtlich immer wieder verdächtigt, gegenüber weiblichen Personen sowohl
körperlich und verbal wie auch sexuell übergriffig geworden zu sein und es
liege bereits die dritte Strafanzeige, jeweils von verschiedenen Geschädigten,
vor. Zudem hätten sich die Tatvorwürfe im aktuellen Verfahren über eine lange
Zeit hingezogen, sodass es sich nicht um einen isolierten, einmaligen Vorfall
handle. In der Gesamtabwägung bestünden deshalb durchaus erhebliche und
konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte auch in andere – vergangene wie
auch zukünftige – Delikte, verwickelt sein könnte. Zweifellos liege ausweislich
der Akten ein hinreichender Tatverdacht auf diverse Verbrechen und Vergehen vor
und eindeutig überwiege deren Bedeutung den mit der erkennungsdienstlichen
Erfassung verbundenen äusserst leichten Eingriff in die privaten Interessen des
Beschuldigten. Es sei denn auch kein DNA-Profil erstellt worden, sondern die
Massnahme erschöpfte sich in einer erkennungsdienstlichen Erfassung – nota bene
im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Sexualdelikten sowie häuslicher Gewalt (act. 4,
Rz. 3 und 6).
2.1.3
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Replik zusammengefasst vor, gemäss
der nicht verifizierbaren Aufstellung der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer
nur zwei Vorgänge und zwar in Form von zwei Strafbefehlen aus dem Jahr 2011 und
2018, jeweils bloss wegen Übertretungen. Die anderen Fälle seien Anzeigen,
welche mangels Beweisen rechtskräftig eingestellt worden seien und deshalb
aufgrund der Unschuldsvermutung in keiner Weise berücksichtigt werden dürften. Daher
könnten diese auch keine Anhaltspunkte begründen, dass der Beschwerdeführer in
weitere Delikte verwickelt sein könnte (act. 7, Rz. 3 und 5 f.).
2.2
2.2.1
Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die
Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen
genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet
werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E.
3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022 E. 2.5), ist die
Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität
einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen).
Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der
daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw.
körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV]) und auf informationelle
Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 und 145 IV 263
E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen).
2.2.2
Einschränkungen
von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36
Abs. 1-3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert.
Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich
vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt
(lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen
erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Der Eingriff in die körperliche
Integrität durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut
verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung
nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4,
mit weiteren Hinweisen). Während das Bundesgericht den Eingriff in die
informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls
als leicht eingestuft hatte (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4, mit Hinweisen), liess
es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).
2.2.3
Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erkennungsdienstliche Erfassung
auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist,
derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diesfalls
die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen jedoch erhebliche und konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits
begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte.
Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften
Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist;
trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch
nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung
ein und ist entsprechend zu gewichten (BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022
E. 3.1; vgl. auch BGE 147 I 372 E. 2.1, 4.2 und 4.3.2, BGer
1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3, je mit weiteren
Hinweisen). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen keine routinemässige
erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom
19.
Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022
E. 2.5, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.3, je mit weiteren
Hinweisen).
2.3
Vorliegend
besteht in Art. 260 StPO eine gesetzliche Grundlage für die
erkennungsdienstliche Erfassung. Sodann ist der Staatsanwaltschaft darin
zuzustimmen, dass auch ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer
im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO zweifellos zu bejahen
ist. Denn im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das im Vorverfahren für
die Beurteilung von Zwangsmassnahmen zuständige Gericht bei der Überprüfung des
hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird der Tatverdacht bestritten,
ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse
genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der
beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das
Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften (zum Ganzen BGer 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2). Dies
ist vorliegend angesichts der belastenden Aussagen seitens der Ehefrau des
Beschwerdeführers, B____, in ihren Einvernahmen vom 17. Februar 2022 und vom
19.
Mai 2022 zu bejahen, zumal die Verteidigung das Vorliegen eines
hinreichenden Tatverdachts nicht bestreitet. Ob diese Aussagen auch für eine
Verurteilung ausreichen werden, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem
sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die erfolgten Zwangsmassnahmen wehrt,
nicht von Bedeutung.
2.4
Da
von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen ist, stellt sich als nächstes
die Frage der Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen. Diesbezüglich
ist
zunächst dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die vorliegend
durchgeführte erkennungsdienstliche Erfassung nicht zur Aufklärung der
Straftaten im laufenden Verfahren VT.[...] geeignet und erforderlich ist
(vgl. act. 2, Rz. 8). Dies wird von der Staatsanwaltschaft auch
nicht bestritten (act. 4, Ziff. 6). In der Kurzbegründung der
angefochtenen Verfügung wird vielmehr darauf hingewiesen, es bestünden
Anhaltspunkte, dass die betroffene Person in weitere Delikte verwickelt sein
könnte. Die Massnahmen seien zur Bestätigung oder Entkräftung weiterer Delikte geeignet
und erforderlich (siehe hierzu auch unten E. 3.3).
Der
Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen nicht vorbestraft (siehe Vorakten,
Strafregisterauszug vom 12. Juli 2022), was nach der Rechtsprechung
entsprechend zu gewichten ist, wenngleich es die erkennungsdienstliche
Erfassung nicht per se ausschliesst (siehe oben E. 2.2.3). Die
Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, dass der Beschwerdeführer aber
in der Vergangenheit immer wieder polizeilich in Erscheinung getreten sei. Die von
der Staatsanwaltschaft angeführten Verfahren betreffend verbaler, körperlicher
und sexueller Übergriffe gegenüber weiblichen Personen wurden allerdings gemäss
den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (act. 4, Rz. 3) allesamt mangels
Beweises des Tatbestands eingestellt (vgl. auch Vorakten, Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft vom 7. April 2022 betreffend «Abklärungen i. S. A____,
geb. [...]», wobei darin bezüglich der Anzeige vom Mai 2009 als Erledigungsform
«verjährt» vermerkt ist). Bezüglich dieser rechtskräftig eingestellten
Verfahren und auch für das laufende Verfahren VT. [...] gilt die
Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Die
zwei übrigen Strafbefehle aus den Jahren 2011 und 2018, welche die
Staatsanwaltschaft anführt, betrafen Übertretungen (Übertretung des
Personenbeförderungsgesetzes [PBG, SR 745.1] sowie Ungehorsam des
Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren). Diese Verurteilungen weisen
klarerweise nicht die vom Bundesgericht geforderte Schwere auf, um Zwangsmassnahmen
zu rechtfertigen, die nicht der Aufklärung des aktuellen Vorwurfs dienen sollen
(siehe dazu oben E. 2.2.3). Zudem betreffen fast alle von der
Staatsanwaltschaft angeführten Vorfälle – ausgenommen die Verurteilung wegen
Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren – über zehn,
teilweise sogar über 15 Jahre zurückliegende Vorwürfe. Vor diesem Hintergrund
sind die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Anhaltspunkte auf weitere
vergangene und künftige Delikte von einer gewissen Schwere insgesamt nicht
genügend erheblich und konkret. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern die
erkennungsdienstlich erhobenen Daten des Beschwerdeführers zur Aufklärung der
von der Staatsanwaltschaft offenbar befürchteten weiteren vergangenen oder
künftigen Delikte im Kontext häuslicher Gewalt bzw. Sexualdelikte im
Beziehungskontext beitragen könnten.
Dem Vorbringen
der Staatsanwaltschaft, wonach vorliegend lediglich eine erkennungsdienstliche
Erfassung durchgeführt und kein DNA-Profil erstellt worden sei, ist die jüngere
bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach Art. 260
Abs. 1 StPO keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung erlaubt (siehe
oben E. 2.2.3). Insofern sind auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft
unbeachtlich, wonach das Bundesgericht die erkennungsdienstliche Erfassung als
leichten Grundrechtseingriff erachte (act. 4, Rz. 6) – zumal das
Bundesgericht neuerdings offenliess, ob an der diesbezüglichen Praxis
festgehalten werden könne (siehe hierzu oben E. 2.2.2.). Jedenfalls muss
auch ein leichter Grundrechtseingriff die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen
und insbesondere verhältnismässig sein. Vorliegend erweist sich die
erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers nach dem Gesagten aber als
Dispositiv
nicht verhältnismässig. Die erhobenen Daten des Beschwerdeführers sind demnach zu
vernichten.
2.5 Ergänzend
sei angemerkt, dass auch die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche
Massnahme gemäss dem im angefochtenen Befehl ebenfalls angeführten § 39
Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt
(PolG, SG 510.100), nicht erfüllt sind. Dieser Bestimmung zufolge darf die
Kantonspolizei erkennungsdienstliche Massnahmen vornehmen, wenn eine
Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten möglich ist (Ziff. 1); an Personen, die zu einer
Zuchthaus- oder unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt wurden oder gegen die
eine freiheitsentziehende, sichernde Massnahme verhängt wurde (Ziff. 2);
an Personen, die sich in Auslieferungshaft befinden, gerichtlich oder
administrativ des Landes verwiesen sind oder gegen die eine Einreisesperre
besteht (Ziff. 3) bzw. wenn andere Rechtsgrundlagen eine
erkennungsdienstliche Behandlung vorsehen (Ziff. 4). Vorliegend ist keiner
der genannten Fälle einschlägig.
3.
Sodann macht der
Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung der angefochtenen Verfügung und
damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
3.1
3.1.1 In
diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, selbst wenn es aus Sicht
der Staatsanwaltschaft tatsächlich Hinweise gäbe, wonach der Beschwerdeführer
für weitere Delikte in Frage kommen könnte, so verschweige die
Staatsanwaltschaft diese rechtswidrig. Der angefochtene Befehl zur
erkennungsdienstlichen Erfassung enthalte keine Begründung mit Bezug auf die
konkrete Situation. In casu würden sich auch aus der unmittelbar zuvor
durchgeführten Einvernahme keinerlei Hinweise ergeben, welche für den
Betroffenen insgesamt genügend klar erkennen liessen, weshalb die
Zwangsmassnahme habe durchgeführt werden müssen. Auch nachdem der
Beschwerdeführer und seine Verteidigung gegen die Massnahme protestiert hätten,
sei keinerlei begründende Erklärung abgegeben worden. Vielmehr sei einzig auf die
Möglichkeit der Beschwerde an das Appellationsgericht verwiesen worden. Auch
aus diesen formellen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
(act. 2, Rz. 9).
3.1.2 Die
Staatsanwaltschaft räumt in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2022 zwar
ein, die Kurzbegründung auf dem Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung
vom 18. Juli 2022 durch den zuständigen Kriminalkommissär sei sehr kurz und
nicht bzw. nur wenig individualisiert formuliert. Die von der
Staatsanwaltschaft angeführten Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer immer
wieder polizeilich in Erscheinung getreten sei (siehe hierzu oben E. 2.1.2
und 2.4), dürften dem Beschuldigten aber bekannt sein, zumal er jeweils selber
in den Strafverfahren involviert gewesen sei. Weiter sei anzumerken, dass die
Verteidigung anlässlich der Eröffnung des angefochtenen Befehls durch den
Kriminalkommissär mündlich darauf hingewiesen worden sei, dass der Beschuldigte
schon einmal wegen gleichgelagerten Delikten angezeigt worden sei. In
Kombination mit der Begründung auf dem Befehl zur erkennungsdienstlichen
Erfassung erlaube dies dem Beschuldigten und seiner Verteidigung durchaus, die
Massnahme und deren Grund richtig zu erfassen, weshalb sich die Rüge des
verletzten rechtlichen Gehörs als unbegründet erweise (act. 4, Rz. 4).
3.1.3 Dem
hält der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 21. Oktober 2022 entgegen,
es treffe nicht zu, dass der Kriminalkommissar gegenüber der Verteidigung
erklärt habe, der Beschuldigte sei schon wegen gleichgelagerten Delikten angezeigt
worden. Erwiesen sei aufgrund der Beschwerdeantwort ferner, dass die
gleichartige Anzeige in einer Einstellung mündete und entsprechend aufgrund der
Unschuldsvermutung in keiner Weise berücksichtigt werden dürfe. Abgesehen davon
stelle sich die Frage, weshalb der Kriminalkommissär den aus seiner Sicht
bestehenden Grund für die erkennungsdienstliche Erfassung, nämlich die frühere
gleichartige Anzeige, nicht explizit als Grund im schriftlichen Befehl
aufgeführt habe. Die Argumentationsweise der Staatsanwaltschaft erscheine
diesbezüglich widersprüchlich (act. 7, Rz. 4).
3.2 Die
erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz
1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte
dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits
durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine
«kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann
nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (AGE BES.2021.104
vom 2. August 2022 E. 2.1 und BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017
E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des
Appellationsgerichts muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung
oder DNA-Analyse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl.
AGE BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember
2019 E. 3.3, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3 und BES.2017.208 vom
14. August 2019 E. 4.3). Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich
nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments (Befehl). Zu berücksichtigen ist
auch die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der
Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die
Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt.
Entscheidend ist, ob für den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennbar ist,
was ihm vorgeworfen wird und weshalb die Massnahme durchgeführt wird (vgl. AGE
BES.2022.110 vom 14. November 2022, E. 2.2, BES.2020.186 vom
5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019
E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5.
Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).
3.3 Der
vorliegend angefochtene «Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung
(Art. 260 StPO / 39 PolG)» vom 18. Juli 2022 enthält folgende
Kurzbegründung: «Die betroffene Person wird eines Deliktes beschuldigt. Es
bestehen Anhaltspunkte, dass die betroffene Person in weitere Delikte
verwickelt sein könnte. Die Massnahmen sind zur Bestätigung oder Entkräftung
weiterer Delikte geeignet bzw. können keine anderen Massnahmen mit
ähnlicher Effizienz die untersuchten Straftaten bestätigen oder entkräften.»
Mit diesem allgemein gehaltenen, durch die Behörde regelmässig als Textbaustein
verwendeten Hinweis wird in keiner Weise auf die konkrete Situation des
vorliegenden Falls eingegangen. Die im Befehl beschriebenen angeblich bestehenden
Anhaltspunkte für weitere Delikte werden nicht ansatzweise ausgeführt und
konkretisiert. Es wird nicht einmal abstrakt festgestellt, es bestünden die von
der Rechtsprechung geforderten «erheblichen und konkreten» Anhaltspunkte (siehe
oben E. 2.2.3), vielmehr ist lediglich von «Anhaltspunkten» die Rede.
Da die
vorgenommenen Zwangsmassnahmen – wie bereits erwähnt (E. 2.4) – zur
Aufklärung der Straftaten im laufenden Verfahren VT.[...] nicht notwendig sind,
hilft auch der Verweis der Staatsanwaltschaft, wonach die übrige Aufklärung
anlässlich der Eröffnung des Befehls, namentlich Bekanntgaben in gleichzeitig
durchgeführten Einvernahmen zu berücksichtigen seien (act. 4,
Ziff. 2), nichts. Denn anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers
vom 18. Juli 2022 wurden die angeblich bestehenden Anhaltspunkte für
weitere vergangene oder künftige Delikte nicht thematisiert. Alleine der
Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft ausführt – in
die betreffenden Strafverfahren involviert gewesen sei (act. 4,
Rz. 4) reicht nicht aus, um die Staatsanwaltschaft von ihrer
Begründungspflicht zu entbinden. Nicht aktenkundig ist sodann der Einwand der
Staatsanwaltschaft, wonach die Verteidigung anlässlich der Eröffnung des
angefochtenen Befehls mündlich vom Kriminalkommissär darauf hingewiesen worden
sei, dass der Beschwerdeführer schon einmal wegen gleich gelagerter Delikte angezeigt
worden sei (act. 4, Rz. 4). Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer
bzw. dessen Verteidigung bestritten (act. 7, Rz. 4), weshalb
nicht hierauf abgestellt werden kann. Weiter ist der Verteidigung darin zuzustimmen,
dass sich die Frage stellt, weshalb der Kriminalkommissär den offenbar aus
seiner Sicht bestehenden Grund für die erkennungsdienstliche Erfassung, nämlich
die früheren gleichartigen Anzeigen, nicht explizit als Grund im schriftlichen
Befehl aufgeführt hat (act. 7, Rz. 4).
Vor diesem
Hintergrund war für den Beschwerdeführer insgesamt nicht genügend klar
erkennbar, worin die von der Staatsanwaltschaft behaupteten erheblichen und konkreten
Anhaltspunkte für weitere Delikte bestehen sollten und weshalb die angeordneten
Massnahmen durchgeführt wurden. Damit ist bereits die Begründung des Befehls
vom 18. Juli 2022 ungenügend, wodurch das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers in schwerer Weise verletzt wurde. Dies kann im
Beschwerdeverfahren nicht durch Nachschieben der Begründung in der
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft geheilt werden (AGE BES.2018.193 vom
25. Juni 2019 E. 2.2.2.2., BES.2018.222 vom 11. März 2019 E. 4.1
und BES.2018.182 vom 14. Februar 2019 E. 2).
3.4 Nach
dem Erwogenen ist das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerer Weise
verletzt und die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers erweist
sich als nicht verhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und
die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2022 aufzuheben. Die
Staatsanwaltschaft hat alle Daten zu vernichten, die aus der
erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnen worden sind. Die vom Beschwerdeführer
darüber hinaus begehrte schriftliche Bestätigung der erfolgten Vernichtung
seitens der Staatsanwaltschaft kann er zu gegebener Zeit unter Verweis auf das
vorliegende Urteil bei der Staatsanwaltschaft einholen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind für das
Beschwerdeverfahren keine
ordentlichen Kosten zu erheben, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um
Bewilligung des Kostenerlasses für das vorliegende Beschwerdeverfahren
gegenstandslos wird. Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine
Parteientschädigung für den angemessenen Aufwand seines Verteidigers im
Beschwerdeverfahren auszurichten. Der angemessene Aufwand der Verteidigung wird
mangels Einreichung einer Honorarnote auf sechs Arbeitsstunden geschätzt, die
zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– aus der Gerichtskasse zu
entschädigen sind (einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Juli 2022 betreffend
erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG) aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Daten der
erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers zu vernichten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen
Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1'615.50 (einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.