Lexipedia

Entscheid

BES.2022.115

Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO/§ PolG)

19. Dezember 2022Deutsch20 min

Strafverfahren wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt, Beschimpfung, Schändung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.115

ENTSCHEID

vom 19.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18. Juli 2022

betreffend Befehl für

erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein

Strafverfahren wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt, Beschimpfung, Schändung,

sexuelle Nötigung und Tätlichkeiten (Verfahrensnummer VT.[...]). Dem

Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seine Ehefrau mehrfach geschändet, sexuell

genötigt und beschimpft sowie seine Söhne mehrfach geschlagen zu haben. Mit

Verfügung vom 18. Juli 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die

erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers an. Diese Zwangsmassnahme

wurde am 18. Juli 2022 im Anschluss an eine Einvernahme des

Beschwerdeführers vollzogen.

Gegen den

«Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG)» vom 18. Juli 2022 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat,

mit Eingabe vom 27. Juli 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht des

Kantons Basel-Stadt erhoben, mit welcher er die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung beantragt. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die aus der

erkennungsdienstlichen Erfassung vom 18. Juli 2022 gewonnenen Daten des

Beschwerdeführers unverzüglich und vollständig zu vernichten sowie dem

Beschwerdeführer die erfolgte Vernichtung innert drei Tagen nach Rechtskraft

des Urteils des Appellationsgerichts schriftlich zu bestätigen. Alles unter

o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für die Kosten seiner

Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu

entrichten sei. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer auch für das

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Schliesslich sei

dem Beschwerdeführer der Kostenerlass für das vorliegende Beschwerdeverfahren

zu bewilligen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 stellte der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zur

Vernehmlassung zu, verbunden mit der Bitte, gleichzeitig die Akten elektronisch

einzureichen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 15. August

2022, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.

Hierzu hat der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2022 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft

eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393

Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der

Beschwerdeführer ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und

hat – ungeachtet der bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung

(vgl. dazu AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.1) – ein

rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit seine

Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerde ist nach Art. 396 StPO frist- und formgemäss eingereicht

worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher

nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst die Unverhältnismässigkeit der

erkennungsdienstlichen Erfassung.

2.1

2.1.1

Diesbezüglich

macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, im

vorliegenden Fall gründe der Tatvorwurf auf den Behauptungen der Ehefrau

(bezüglich Beschimpfung und sexueller Nötigung) sowie der beiden Kinder

(bezüglich Tätlichkeiten). Die erkennungsdienstliche Erfassung diene

offensichtlich nicht der Aufklärung der Straftaten im laufenden Verfahren, da

die mutmasslichen Opfer den mutmasslichen Täter kennen würden und auch keine

Spuren gesichert worden seien bzw. keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass

zur Aufklärung der angezeigten Delikte noch Spuren gesichert werden könnten.

Für eine erkennungsdienstliche Erfassung müssten daher erhebliche und konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in andere Delikte

verwickelt sein könnte. In der angefochtenen Verfügung werde ohne aktenkundige

Anhaltspunkte und damit willkürlich behauptet, es bestünden Anhaltspunkte

dafür, dass der nicht vorbestrafte Beschwerdeführer in weitere Delikte

verwickelt sein könnte. Tatsächlich seien keinerlei Hinweise für vergangene

oder künftige Delikte ersichtlich, für welche die erkennungsdienstliche Erfassung

erforderlich wäre. Die erkennungsdienstliche Erfassung sei daher nicht

erforderlich gewesen, damit unverhältnismässig und rechtswidrig erfolgt

(act. 2, Rz. 4 f. und 8).

2.1.2

Dem

hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme entgegen, der Beschwerdeführer

sei zwar nicht im Strafregister verzeichnet, dennoch sei er in der

Vergangenheit immer wieder polizeilich in Erscheinung getreten. Im Juni 2006

habe die damalige Ehefrau des Beschuldigten, von welcher er seit April 2009

geschieden sei, Anzeige gegen ihn wegen häuslicher Gewalt, Drohung,

Körperverletzung und Vergewaltigung erstattet. Sie habe dabei unter anderem angegeben,

dass der Beschuldigte immer wieder sexuelle Handlungen haben wolle – auch mit

anderen Frauen. Das Verfahren sei mangels Beweises des Tatbestandes eingestellt

worden. Im Jahre 2007 sei gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen

Steuerbetrugs eingeleitet worden, welches ebenfalls mangels Beweises des

Tatbestandes eingestellt worden sei. Im Mai 2009 habe die damalige Partnerin

des Beschuldigten Anzeige wegen Tätlichkeiten und Drohung erstattet. Da die

Geschädigte im Verlauf des Verfahrens nicht mehr habe kontaktiert werden können

und keine gerichtsverwertbare Aussage vorhanden gewesen sei, habe auch dieses

Verfahren mangels Beweises des Tatbestandes eingestellt werden müssen. Im Jahre

2011.

sei gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl wegen Übertretung des

Personenbeförderungsgesetzes erlassen worden. Im Jahre 2018 sei gegen den

Beschuldigten ein Strafbefehl wegen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs-

und Konkursverfahren (Übertretung) erlassen worden. Der Beschuldigte werde

offensichtlich immer wieder verdächtigt, gegenüber weiblichen Personen sowohl

körperlich und verbal wie auch sexuell übergriffig geworden zu sein und es

liege bereits die dritte Strafanzeige, jeweils von verschiedenen Geschädigten,

vor. Zudem hätten sich die Tatvorwürfe im aktuellen Verfahren über eine lange

Zeit hingezogen, sodass es sich nicht um einen isolierten, einmaligen Vorfall

handle. In der Gesamtabwägung bestünden deshalb durchaus erhebliche und

konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte auch in andere – vergangene wie

auch zukünftige – Delikte, verwickelt sein könnte. Zweifellos liege ausweislich

der Akten ein hinreichender Tatverdacht auf diverse Verbrechen und Vergehen vor

und eindeutig überwiege deren Bedeutung den mit der erkennungsdienstlichen

Erfassung verbundenen äusserst leichten Eingriff in die privaten Interessen des

Beschuldigten. Es sei denn auch kein DNA-Profil erstellt worden, sondern die

Massnahme erschöpfte sich in einer erkennungsdienstlichen Erfassung – nota bene

im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Sexualdelikten sowie häuslicher Gewalt (act. 4,

Rz. 3 und 6).

2.1.3

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Replik zusammengefasst vor, gemäss

der nicht verifizierbaren Aufstellung der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer

nur zwei Vorgänge und zwar in Form von zwei Strafbefehlen aus dem Jahr 2011 und

2018, jeweils bloss wegen Übertretungen. Die anderen Fälle seien Anzeigen,

welche mangels Beweisen rechtskräftig eingestellt worden seien und deshalb

aufgrund der Unschuldsvermutung in keiner Weise berücksichtigt werden dürften. Daher

könnten diese auch keine Anhaltspunkte begründen, dass der Beschwerdeführer in

weitere Delikte verwickelt sein könnte (act. 7, Rz. 3 und 5 f.).

2.2

2.2.1

Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die

Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen

genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet

werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E.

3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022 E. 2.5), ist die

Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität

einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen).

Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der

daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw.

körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV]) und auf informationelle

Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 und 145 IV 263

E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen).

2.2.2

Einschränkungen

von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein

öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36

Abs. 1-3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert.

Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich

vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt

(lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen

erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die

Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Der Eingriff in die körperliche

Integrität durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut

verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung

nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4,

mit weiteren Hinweisen). Während das Bundesgericht den Eingriff in die

informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls

als leicht eingestuft hatte (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4, mit Hinweisen), liess

es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).

2.2.3

Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erkennungsdienstliche Erfassung

auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist,

derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diesfalls

die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen jedoch erhebliche und konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits

begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte.

Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften

Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist;

trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch

nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung

ein und ist entsprechend zu gewichten (BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022

E. 3.1; vgl. auch BGE 147 I 372 E. 2.1, 4.2 und 4.3.2, BGer

1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3, je mit weiteren

Hinweisen). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen keine routinemässige

erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom

19.

Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022

E. 2.5, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.3, je mit weiteren

Hinweisen).

2.3

Vorliegend

besteht in Art. 260 StPO eine gesetzliche Grundlage für die

erkennungsdienstliche Erfassung. Sodann ist der Staatsanwaltschaft darin

zuzustimmen, dass auch ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer

im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO zweifellos zu bejahen

ist. Denn im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das im Vorverfahren für

die Beurteilung von Zwangsmassnahmen zuständige Gericht bei der Überprüfung des

hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender

und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird der Tatverdacht bestritten,

ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse

genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der

beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das

Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen

durften (zum Ganzen BGer 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2). Dies

ist vorliegend angesichts der belastenden Aussagen seitens der Ehefrau des

Beschwerdeführers, B____, in ihren Einvernahmen vom 17. Februar 2022 und vom

19.

Mai 2022 zu bejahen, zumal die Verteidigung das Vorliegen eines

hinreichenden Tatverdachts nicht bestreitet. Ob diese Aussagen auch für eine

Verurteilung ausreichen werden, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem

sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die erfolgten Zwangsmassnahmen wehrt,

nicht von Bedeutung.

2.4

Da

von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen ist, stellt sich als nächstes

die Frage der Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen. Diesbezüglich

ist

zunächst dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die vorliegend

durchgeführte erkennungsdienstliche Erfassung nicht zur Aufklärung der

Straftaten im laufenden Verfahren VT.[...] geeignet und erforderlich ist

(vgl. act. 2, Rz. 8). Dies wird von der Staatsanwaltschaft auch

nicht bestritten (act. 4, Ziff. 6). In der Kurzbegründung der

angefochtenen Verfügung wird vielmehr darauf hingewiesen, es bestünden

Anhaltspunkte, dass die betroffene Person in weitere Delikte verwickelt sein

könnte. Die Massnahmen seien zur Bestätigung oder Entkräftung weiterer Delikte geeignet

und erforderlich (siehe hierzu auch unten E. 3.3).

Der

Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen nicht vorbestraft (siehe Vorakten,

Strafregisterauszug vom 12. Juli 2022), was nach der Rechtsprechung

entsprechend zu gewichten ist, wenngleich es die erkennungsdienstliche

Erfassung nicht per se ausschliesst (siehe oben E. 2.2.3). Die

Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, dass der Beschwerdeführer aber

in der Vergangenheit immer wieder polizeilich in Erscheinung getreten sei. Die von

der Staatsanwaltschaft angeführten Verfahren betreffend verbaler, körperlicher

und sexueller Übergriffe gegenüber weiblichen Personen wurden allerdings gemäss

den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (act. 4, Rz. 3) allesamt mangels

Beweises des Tatbestands eingestellt (vgl. auch Vorakten, Aktennotiz der

Staatsanwaltschaft vom 7. April 2022 betreffend «Abklärungen i. S. A____,

geb. [...]», wobei darin bezüglich der Anzeige vom Mai 2009 als Erledigungsform

«verjährt» vermerkt ist). Bezüglich dieser rechtskräftig eingestellten

Verfahren und auch für das laufende Verfahren VT. [...] gilt die

Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Die

zwei übrigen Strafbefehle aus den Jahren 2011 und 2018, welche die

Staatsanwaltschaft anführt, betrafen Übertretungen (Übertretung des

Personenbeförderungsgesetzes [PBG, SR 745.1] sowie Ungehorsam des

Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren). Diese Verurteilungen weisen

klarerweise nicht die vom Bundesgericht geforderte Schwere auf, um Zwangsmassnahmen

zu rechtfertigen, die nicht der Aufklärung des aktuellen Vorwurfs dienen sollen

(siehe dazu oben E. 2.2.3). Zudem betreffen fast alle von der

Staatsanwaltschaft angeführten Vorfälle – ausgenommen die Verurteilung wegen

Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren – über zehn,

teilweise sogar über 15 Jahre zurückliegende Vorwürfe. Vor diesem Hintergrund

sind die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Anhaltspunkte auf weitere

vergangene und künftige Delikte von einer gewissen Schwere insgesamt nicht

genügend erheblich und konkret. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern die

erkennungsdienstlich erhobenen Daten des Beschwerdeführers zur Aufklärung der

von der Staatsanwaltschaft offenbar befürchteten weiteren vergangenen oder

künftigen Delikte im Kontext häuslicher Gewalt bzw. Sexualdelikte im

Beziehungskontext beitragen könnten.

Dem Vorbringen

der Staatsanwaltschaft, wonach vorliegend lediglich eine erkennungsdienstliche

Erfassung durchgeführt und kein DNA-Profil erstellt worden sei, ist die jüngere

bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach Art. 260

Abs. 1 StPO keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung erlaubt (siehe

oben E. 2.2.3). Insofern sind auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft

unbeachtlich, wonach das Bundesgericht die erkennungsdienstliche Erfassung als

leichten Grundrechtseingriff erachte (act. 4, Rz. 6) – zumal das

Bundesgericht neuerdings offenliess, ob an der diesbezüglichen Praxis

festgehalten werden könne (siehe hierzu oben E. 2.2.2.). Jedenfalls muss

auch ein leichter Grundrechtseingriff die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen

und insbesondere verhältnismässig sein. Vorliegend erweist sich die

erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers nach dem Gesagten aber als

Dispositiv

nicht verhältnismässig. Die erhobenen Daten des Beschwerdeführers sind demnach zu

vernichten.

2.5 Ergänzend

sei angemerkt, dass auch die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche

Massnahme gemäss dem im angefochtenen Befehl ebenfalls angeführten § 39

Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt

(PolG, SG 510.100), nicht erfüllt sind. Dieser Bestimmung zufolge darf die

Kantonspolizei erkennungsdienstliche Massnahmen vornehmen, wenn eine

Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen

Schwierigkeiten möglich ist (Ziff. 1); an Personen, die zu einer

Zuchthaus- oder unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt wurden oder gegen die

eine freiheitsentziehende, sichernde Massnahme verhängt wurde (Ziff. 2);

an Personen, die sich in Auslieferungshaft befinden, gerichtlich oder

administrativ des Landes verwiesen sind oder gegen die eine Einreisesperre

besteht (Ziff. 3) bzw. wenn andere Rechtsgrundlagen eine

erkennungsdienstliche Behandlung vorsehen (Ziff. 4). Vorliegend ist keiner

der genannten Fälle einschlägig.

3.

Sodann macht der

Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung der angefochtenen Verfügung und

damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

3.1

3.1.1 In

diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, selbst wenn es aus Sicht

der Staatsanwaltschaft tatsächlich Hinweise gäbe, wonach der Beschwerdeführer

für weitere Delikte in Frage kommen könnte, so verschweige die

Staatsanwaltschaft diese rechtswidrig. Der angefochtene Befehl zur

erkennungsdienstlichen Erfassung enthalte keine Begründung mit Bezug auf die

konkrete Situation. In casu würden sich auch aus der unmittelbar zuvor

durchgeführten Einvernahme keinerlei Hinweise ergeben, welche für den

Betroffenen insgesamt genügend klar erkennen liessen, weshalb die

Zwangsmassnahme habe durchgeführt werden müssen. Auch nachdem der

Beschwerdeführer und seine Verteidigung gegen die Massnahme protestiert hätten,

sei keinerlei begründende Erklärung abgegeben worden. Vielmehr sei einzig auf die

Möglichkeit der Beschwerde an das Appellationsgericht verwiesen worden. Auch

aus diesen formellen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben

(act. 2, Rz. 9).

3.1.2 Die

Staatsanwaltschaft räumt in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2022 zwar

ein, die Kurzbegründung auf dem Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung

vom 18. Juli 2022 durch den zuständigen Kriminalkommissär sei sehr kurz und

nicht bzw. nur wenig individualisiert formuliert. Die von der

Staatsanwaltschaft angeführten Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer immer

wieder polizeilich in Erscheinung getreten sei (siehe hierzu oben E. 2.1.2

und 2.4), dürften dem Beschuldigten aber bekannt sein, zumal er jeweils selber

in den Strafverfahren involviert gewesen sei. Weiter sei anzumerken, dass die

Verteidigung anlässlich der Eröffnung des angefochtenen Befehls durch den

Kriminalkommissär mündlich darauf hingewiesen worden sei, dass der Beschuldigte

schon einmal wegen gleichgelagerten Delikten angezeigt worden sei. In

Kombination mit der Begründung auf dem Befehl zur erkennungsdienstlichen

Erfassung erlaube dies dem Beschuldigten und seiner Verteidigung durchaus, die

Massnahme und deren Grund richtig zu erfassen, weshalb sich die Rüge des

verletzten rechtlichen Gehörs als unbegründet erweise (act. 4, Rz. 4).

3.1.3 Dem

hält der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 21. Oktober 2022 entgegen,

es treffe nicht zu, dass der Kriminalkommissar gegenüber der Verteidigung

erklärt habe, der Beschuldigte sei schon wegen gleichgelagerten Delikten angezeigt

worden. Erwiesen sei aufgrund der Beschwerdeantwort ferner, dass die

gleichartige Anzeige in einer Einstellung mündete und entsprechend aufgrund der

Unschuldsvermutung in keiner Weise berücksichtigt werden dürfe. Abgesehen davon

stelle sich die Frage, weshalb der Kriminalkommissär den aus seiner Sicht

bestehenden Grund für die erkennungsdienstliche Erfassung, nämlich die frühere

gleichartige Anzeige, nicht explizit als Grund im schriftlichen Befehl

aufgeführt habe. Die Argumentationsweise der Staatsanwaltschaft erscheine

diesbezüglich widersprüchlich (act. 7, Rz. 4).

3.2 Die

erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz

1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte

dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits

durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine

«kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann

nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (AGE BES.2021.104

vom 2. August 2022 E. 2.1 und BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017

E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des

Appellationsgerichts muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung

oder DNA-Analyse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl.

AGE BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember

2019 E. 3.3, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3 und BES.2017.208 vom

14. August 2019 E. 4.3). Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich

nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments (Befehl). Zu berücksichtigen ist

auch die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der

Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die

Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt.

Entscheidend ist, ob für den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennbar ist,

was ihm vorgeworfen wird und weshalb die Massnahme durchgeführt wird (vgl. AGE

BES.2022.110 vom 14. November 2022, E. 2.2, BES.2020.186 vom

5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019

E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5.

Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

3.3 Der

vorliegend angefochtene «Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung

(Art. 260 StPO / 39 PolG)» vom 18. Juli 2022 enthält folgende

Kurzbegründung: «Die betroffene Person wird eines Deliktes beschuldigt. Es

bestehen Anhaltspunkte, dass die betroffene Person in weitere Delikte

verwickelt sein könnte. Die Massnahmen sind zur Bestätigung oder Entkräftung

weiterer Delikte geeignet bzw. können keine anderen Massnahmen mit

ähnlicher Effizienz die untersuchten Straftaten bestätigen oder entkräften.»

Mit diesem allgemein gehaltenen, durch die Behörde regelmässig als Textbaustein

verwendeten Hinweis wird in keiner Weise auf die konkrete Situation des

vorliegenden Falls eingegangen. Die im Befehl beschriebenen angeblich bestehenden

Anhaltspunkte für weitere Delikte werden nicht ansatzweise ausgeführt und

konkretisiert. Es wird nicht einmal abstrakt festgestellt, es bestünden die von

der Rechtsprechung geforderten «erheblichen und konkreten» Anhaltspunkte (siehe

oben E. 2.2.3), vielmehr ist lediglich von «Anhaltspunkten» die Rede.

Da die

vorgenommenen Zwangsmassnahmen – wie bereits erwähnt (E. 2.4) – zur

Aufklärung der Straftaten im laufenden Verfahren VT.[...] nicht notwendig sind,

hilft auch der Verweis der Staatsanwaltschaft, wonach die übrige Aufklärung

anlässlich der Eröffnung des Befehls, namentlich Bekanntgaben in gleichzeitig

durchgeführten Einvernahmen zu berücksichtigen seien (act. 4,

Ziff. 2), nichts. Denn anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers

vom 18. Juli 2022 wurden die angeblich bestehenden Anhaltspunkte für

weitere vergangene oder künftige Delikte nicht thematisiert. Alleine der

Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft ausführt – in

die betreffenden Strafverfahren involviert gewesen sei (act. 4,

Rz. 4) reicht nicht aus, um die Staatsanwaltschaft von ihrer

Begründungspflicht zu entbinden. Nicht aktenkundig ist sodann der Einwand der

Staatsanwaltschaft, wonach die Verteidigung anlässlich der Eröffnung des

angefochtenen Befehls mündlich vom Kriminalkommissär darauf hingewiesen worden

sei, dass der Beschwerdeführer schon einmal wegen gleich gelagerter Delikte angezeigt

worden sei (act. 4, Rz. 4). Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer

bzw. dessen Verteidigung bestritten (act. 7, Rz. 4), weshalb

nicht hierauf abgestellt werden kann. Weiter ist der Verteidigung darin zuzustimmen,

dass sich die Frage stellt, weshalb der Kriminalkommissär den offenbar aus

seiner Sicht bestehenden Grund für die erkennungsdienstliche Erfassung, nämlich

die früheren gleichartigen Anzeigen, nicht explizit als Grund im schriftlichen

Befehl aufgeführt hat (act. 7, Rz. 4).

Vor diesem

Hintergrund war für den Beschwerdeführer insgesamt nicht genügend klar

erkennbar, worin die von der Staatsanwaltschaft behaupteten erheblichen und konkreten

Anhaltspunkte für weitere Delikte bestehen sollten und weshalb die angeordneten

Massnahmen durchgeführt wurden. Damit ist bereits die Begründung des Befehls

vom 18. Juli 2022 ungenügend, wodurch das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers in schwerer Weise verletzt wurde. Dies kann im

Beschwerdeverfahren nicht durch Nachschieben der Begründung in der

Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft geheilt werden (AGE BES.2018.193 vom

25. Juni 2019 E. 2.2.2.2., BES.2018.222 vom 11. März 2019 E. 4.1

und BES.2018.182 vom 14. Februar 2019 E. 2).

3.4 Nach

dem Erwogenen ist das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerer Weise

verletzt und die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers erweist

sich als nicht verhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und

die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2022 aufzuheben. Die

Staatsanwaltschaft hat alle Daten zu vernichten, die aus der

erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnen worden sind. Die vom Beschwerdeführer

darüber hinaus begehrte schriftliche Bestätigung der erfolgten Vernichtung

seitens der Staatsanwaltschaft kann er zu gegebener Zeit unter Verweis auf das

vorliegende Urteil bei der Staatsanwaltschaft einholen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind für das

Beschwerdeverfahren keine

ordentlichen Kosten zu erheben, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um

Bewilligung des Kostenerlasses für das vorliegende Beschwerdeverfahren

gegenstandslos wird. Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine

Parteientschädigung für den angemessenen Aufwand seines Verteidigers im

Beschwerdeverfahren auszurichten. Der angemessene Aufwand der Verteidigung wird

mangels Einreichung einer Honorarnote auf sechs Arbeitsstunden geschätzt, die

zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– aus der Gerichtskasse zu

entschädigen sind (einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer).

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Juli 2022 betreffend

erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG) aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Daten der

erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers zu vernichten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen

Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 1'615.50 (einschliesslich Auslagen und

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.