Lexipedia

Entscheid

BES.2022.116

vorzeitige Verwertung

22. September 2023Deutsch10 min

gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Mit Verfügung vom 16. Juni

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.116

ENTSCHEID

vom 22. September 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 29. Juni 2022

betreffend vorzeitige Verwertung

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der

Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Mit Verfügung vom 16. Juni

2022 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den Personenwagen [...] mit dem

Kontrollschild [...] am Wohnort des Beschwerdeführers. Am 29. Juni 2022

verfügte die Staatsanwaltschaft die vorzeitige Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs

vor Abschluss des Strafverfahrens und die ersatzweise Beschlagnahme des aus der

Verwertung resultierenden Nettoerlöses.

Gegen den

Beschlagnahmebefehl und die Verwertungsverfügung erhob der Beschwerdeführer,

vertreten durch seine Verteidigerin, Advokatin [...], mit Eingaben vom

2. Juli 2022 und 28. Juli 2022 jeweils Beschwerde. Mit

Verfügung vom 18. August 2022 sistierte die Verfahrensleiterin des

Appellationsgerichts das Beschwerdeverfahren betreffend die

Verwertungsverfügung (BES.2022.116) bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens

betreffend den Beschlagnahmebefehl (BES.2022.106). Mit Schreiben vom 26. September 2022

teilte Advokat [...] mit, dass er die Vertretung des Beschwerdeführers als

Privatverteidiger übernehme. Das Appellationsgericht wies die gegen den

Beschlagnahmebefehl vom 16. Juni erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Oktober 2022

(AGE BES.2022.106) vollumfänglich ab. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023

wurde die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens BES.2022.116

betreffend die Verwertungsverfügung aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft liess sich

mit Stellungnahme vom 18. Juli 2023 mit dem Antrag auf

vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Mit Verfügung

vom 20. Juli 2023 setzte die Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer

Frist, bis zum 21. August 2023 zu replizieren. Darauf verzichtete der

Beschwerdeführer, was die Verfahrensleiterin in der Verfügung vom

24. August 2023 festhielt.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen

mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1

lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde steht auch gegen eine Beschlagnahme

offen (Heimgartner, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 263 StPO N 27 mit Hinweisen; Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar,

3.

Aufl. 2023, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und

nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Verwertungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2022

eröffnet (Akten Beschwerdeverfahren, S. 2). Die begründete Beschwerde vom

28.

Juli 2022 gegen die Verwertungsverfügung der Staatsanwaltschaft

wurde form- und fristgerecht beim Appellationsgericht eingereicht

(vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO).

Das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses ist grundsätzlich erfüllt,

wenn die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides vom

angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert

ist (zum Ganzen Lieber, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 382 N 2, 7 und

13.

m.w.N.). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei im gegen

ihn geführten Strafverfahren VT.[...], in welchem die angefochtene Verfügung

erging (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), sodass er

grundsätzlich als beschwerdelegitimierte Person in Betracht kommt. Nach der

Rechtsprechung wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines

Beschlagnahmebefehls unter anderem demjenigen zuerkannt, der über ein

Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht an beschlagnahmten Vermögenswerten

verfügt (BGer 1B_380/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 2 und

1B_466/2017 vom 27. März 2018, je m.w.N.). Dasselbe muss auch hinsichtlich

einer Verfügung auf vorzeitige Verwertung gelten, die auf den

Beschlagnahmebefehl folgt. Das Appellationsgericht hat im Entscheid zur

Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl festgehalten, dass das beschlagnahmte

Fahrzeug Teil des Privatvermögens des Beschwerdeführers ist

(AGE BES.2022.106 vom 10. Oktober 2022 E. 3.3.1). Der

Dispositiv

Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde berechtigt und auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Die

Staatsanwaltschaft führte als Grund für die Beschlagnahme des Fahrzeugs des

Beschwerdeführers in der Verfügung vom 16. Juni 2022 die

Kostensicherung an (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO; Akten Beschwerdeverfahren,

S. 1). Das Appellations-gericht bestätigte für den vorliegenden Fall die

Zulässigkeit der Beschlagnahme zu diesem Zweck (AGE BES.2022.106 vom

10. Oktober 2022 E. 3.5). Zu prüfen ist im Folgenden deshalb

einzig, ob die Voraussetzungen einer vorzeitigen Verwertung im Sinne von

Art. 266 Abs. 5 StPO erfüllt sind.

2.1 Gemäss

Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, welche einer

schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt

erfordern, nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden. Angesichts

des damit verbundenen schweren Eingriffs ins Eigentum ist von der vorzeitigen

Verwertung zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGer 1B_357/2019 vom 6. November

2019 E. 4.1, 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; Heimgartner, a.a.O., Art. 266 N 9

mit Hinweis auf BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1, Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,

4. Aufl. 2018, Art. 266 N 8 mit Hinweisen). Wertverminderung ist das

Sinken des Verkaufswerts ohne äusseres Zutun. Schnell ist sie, wenn der

Verkaufswert bis zur voraussichtlichen Verwertung prozentual stark sinkt (AGE BES.2019.67

vom 11. Juni 2019 E. 2.5; vgl. Suter,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 124 SchKG N 22). Als kostspielig

ist der Unterhalt anzusehen, wenn die gesamten Unterhaltskosten für die voraussichtliche

Dauer der Beschlagnahme in einem Missverhältnis zum Wert des beschlagnahmten

Gegenstandes stehen (vgl. BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011; Bommer/Goldschmid, a.a.O.,

Art. 266 StPO N 31). Zu den Unterhaltskosten gehören auch die

Aufbewahrungs-kosten. (Bommer/Goldschmid,

a.a.O., Art. 266 StPO N 31). Aufbewahrungskosten sind die finanziellen

Aufwendungen zur sachgerechten Verwahrung von beweglichen körperlichen Sachen (Suter, a.a.O, Art. 124 SchKG N 26; vgl. AGE

BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 2.6).

Das

Appellationsgericht bejahte eine schnelle Wertverminderung in einem Fall, in

dem der Wert eines Sportwagens innert neun Monaten von CHF 230'000.– auf

CHF 155'000.– sank (entspricht Werteinbusse von 43,5 % pro Jahr; AGE BE.2011.11

vom 11. März 2011 E. 3.3 f.). In einem Fall, in dem ein

Fahrzeug nach 20 Monaten statt CHF 50'000.– nur noch CHF 25'000.– wert

war und innerhalb von frühestens 46 Monaten mit einer Verwertung zu rechnen

war, bejahte das Appellationsgericht eine schnelle Wertverminderung ebenfalls (entspricht

Werteinbusse von 30 % pro Jahr; AGE BES.2018.228 vom

6. Dezember 2019 E. 3.4). In einem Fall, in dem ein Fahrzeug bei

einem geschätzten Wert von CHF 34'000.– jährlich CHF 3'250.– an Wert

verlor und CHF 100.– pro Monat Lagerkosten verursachte, also der mögliche

Verkaufserlös pro Jahr um CHF 4'450.– sank, kam das Appellationsgericht

jedoch zum Schluss, dass die Wertverminderung nicht derart schnell und

bedeutend sei, dass sich eine vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs rechtfertige

(entspricht Werteinbusse von 13,1 % pro Jahr; AGE BES.2014.135 vom

23. April 2015 E. 3).

2.2 Der

Eintauschpreis des Fahrzeugs des Beschwerdeführers betrug gemäss der

Eurotax-Bewertung vom 7. September 2022 zu diesem Zeitpunkt CHF 33'360.–.

Mit E-Mail vom 18. Juli 2023 schätzte der die Eurotax-Bewertung

durchführende Garagist, dass sich die monatliche Abschreibung des Fahrzeugs

zwischen CHF 400.– und CHF 500.– bewege (Akten Beschwerdeverfahren,

S. 36). Hinzu kämen Lagergebühren von CHF 100.– (Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2023, Rz. 14). Werden diese mit

eingerechnet, resultiert ein Wertverlust von CHF 6'000.– bis CHF 7'200.–

bzw. von 18 % bis 21,6 % pro Jahr. Im vorliegenden Fall ist der

jährliche Wertverlust höher als in AGE BES.2014.135 vom

23. April 2015, in dem das Appellationsgericht eine vorzeitige

Verwertung ablehnte, jedoch tiefer als in AGE BES.2018.228 vom

6. Dezember 2019 und AGE BE.2011.11 vom 11. März 2011,

in denen das Appellationsgericht eine vorzeitige Verwertung zuliess. In

Anbetracht dessen erscheint eine vorzeitige Verwertung zwar nicht zwingend geboten,

jedoch auch nicht ausgeschlossen. Der noch zu erwartenden Dauer bis zur

Verwertung des Fahrzeugs kommt deshalb grosses Gewicht zu. Die zuständige

Staatsanwältin rechnet damit, frühestens Ende Jahr Anklage erheben zu können.

Ob die Hauptverhandlung 2024 stattfinden werde, sei fraglich. Es sei somit

frühestens mit einer Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs Ende 2024 bzw. in

18 Monaten, zu rechnen (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2023,

Ziff. 13).

Die von der

Staatsanwaltschaft prognostizierte lange Verfahrensdauer ist für das

Appellationsgericht nicht nachvollziehbar. Auch wenn sich der Beschuldigte seit

dem 17. Januar 2023 nicht mehr in Haft befindet, ist das Verfahren vordringlich

zu behandeln. Das Appellationsgericht erwartet, dass noch in diesem Jahr

Anklage erhoben wird, sodass die Strafsache im ersten Halbjahr 2024 vor dem

Strafgericht verhandelt werden kann. Unter diesen Umständen ist der noch zu erwartende

Zeitraum bis zur Verwertung bedeutend kürzer als in AGE BES.2018.228 vom

6. Dezember 2019.

Hinzu kommt,

dass in der Lehre und Rechtsprechung zum Teil die Meinung vertreten wird, dass eine

vorzeitige Verwertung ausgeschlossen sei, wenn die Beschlagnahme – wie

vorliegend – ausschliesslich der Kostensicherung diene (vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 266

N 30; AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 2.4). Ob dieser

Auffassung gefolgt werden kann, kann an dieser Stelle offenbleiben. Jedenfalls

ist grösste Zurückhaltung bei der vorzeitigen Verwertung gegen den Willen der

beschuldigten Person angebracht (vgl. KGer SG, in

forumpoenale 2012, S. 288, 289; vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O, Art. 266 N 8).

Eine vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs rechtfertigt sich vor diesem

Hintergrund im vorliegenden Fall nicht.

3.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Beschwerde gegen die vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs

gutzuheissen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind im vorliegenden

Beschwerdeverfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die frühere Rechtsvertreterin,

Advokatin [...], beantragte in der Beschwerde vom 28. Juli 2022 die

Einsetzung als amtliche Verteidigerin. Die Anforderungen an eine vorzeitige

Verwertung sind hoch. Ausserdem hat der Beschwerdeführer im vorliegenden

Verfahren obsiegt. Die Bemühungen, die [...] vorgenommen hat, sind zu

entschädigen. Entsprechend ist ihr ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse

zuzusprechen. Ihr Aufwand ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen.

Die Beschwerde vom 28. Juli 2022 ist mit einem Umfang von drei Seiten

(inklusive Deckblatt) und eher grossen Zeilenabständen kurz gehalten. Inhaltlich

erfolgt die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung eher

oberflächlich; zum Teil werden die Argumente aus dem Beschwerdeverfahren

BES.2022.106 wiederholt. Angemessen erscheint deshalb ein Aufwand von zwei

Stunden, welche zu einem Ansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen,

zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen sind (vgl. § 20 Abs. 2 des

Honorarreglements [SG 291.400]). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Juni 2022 betreffend

vorzeitige Verwertung wird aufgehoben.

Es werden keine Verfahrenskosten für das

Beschwerdeverfahren erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Der amtlichen

Verteidigerin, Advokatin [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar

von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST

von CHF 30.80, somit total CHF 430.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

[...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).