BES.2022.116
vorzeitige Verwertung
22. September 2023Deutsch10 min
gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Mit Verfügung vom 16. Juni
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.116
ENTSCHEID
vom 22. September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 29. Juni 2022
betreffend vorzeitige Verwertung
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der
Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Mit Verfügung vom 16. Juni
2022 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den Personenwagen [...] mit dem
Kontrollschild [...] am Wohnort des Beschwerdeführers. Am 29. Juni 2022
verfügte die Staatsanwaltschaft die vorzeitige Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs
vor Abschluss des Strafverfahrens und die ersatzweise Beschlagnahme des aus der
Verwertung resultierenden Nettoerlöses.
Gegen den
Beschlagnahmebefehl und die Verwertungsverfügung erhob der Beschwerdeführer,
vertreten durch seine Verteidigerin, Advokatin [...], mit Eingaben vom
2. Juli 2022 und 28. Juli 2022 jeweils Beschwerde. Mit
Verfügung vom 18. August 2022 sistierte die Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts das Beschwerdeverfahren betreffend die
Verwertungsverfügung (BES.2022.116) bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens
betreffend den Beschlagnahmebefehl (BES.2022.106). Mit Schreiben vom 26. September 2022
teilte Advokat [...] mit, dass er die Vertretung des Beschwerdeführers als
Privatverteidiger übernehme. Das Appellationsgericht wies die gegen den
Beschlagnahmebefehl vom 16. Juni erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Oktober 2022
(AGE BES.2022.106) vollumfänglich ab. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023
wurde die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens BES.2022.116
betreffend die Verwertungsverfügung aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft liess sich
mit Stellungnahme vom 18. Juli 2023 mit dem Antrag auf
vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Mit Verfügung
vom 20. Juli 2023 setzte die Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer
Frist, bis zum 21. August 2023 zu replizieren. Darauf verzichtete der
Beschwerdeführer, was die Verfahrensleiterin in der Verfügung vom
24. August 2023 festhielt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen
mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde steht auch gegen eine Beschlagnahme
offen (Heimgartner, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 263 StPO N 27 mit Hinweisen; Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar,
3.
Aufl. 2023, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Verwertungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2022
eröffnet (Akten Beschwerdeverfahren, S. 2). Die begründete Beschwerde vom
28.
Juli 2022 gegen die Verwertungsverfügung der Staatsanwaltschaft
wurde form- und fristgerecht beim Appellationsgericht eingereicht
(vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO).
Das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses ist grundsätzlich erfüllt,
wenn die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides vom
angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert
ist (zum Ganzen Lieber, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 382 N 2, 7 und
13.
m.w.N.). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei im gegen
ihn geführten Strafverfahren VT.[...], in welchem die angefochtene Verfügung
erging (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), sodass er
grundsätzlich als beschwerdelegitimierte Person in Betracht kommt. Nach der
Rechtsprechung wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines
Beschlagnahmebefehls unter anderem demjenigen zuerkannt, der über ein
Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht an beschlagnahmten Vermögenswerten
verfügt (BGer 1B_380/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 2 und
1B_466/2017 vom 27. März 2018, je m.w.N.). Dasselbe muss auch hinsichtlich
einer Verfügung auf vorzeitige Verwertung gelten, die auf den
Beschlagnahmebefehl folgt. Das Appellationsgericht hat im Entscheid zur
Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl festgehalten, dass das beschlagnahmte
Fahrzeug Teil des Privatvermögens des Beschwerdeführers ist
(AGE BES.2022.106 vom 10. Oktober 2022 E. 3.3.1). Der
Dispositiv
Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde berechtigt und auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die
Staatsanwaltschaft führte als Grund für die Beschlagnahme des Fahrzeugs des
Beschwerdeführers in der Verfügung vom 16. Juni 2022 die
Kostensicherung an (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO; Akten Beschwerdeverfahren,
S. 1). Das Appellations-gericht bestätigte für den vorliegenden Fall die
Zulässigkeit der Beschlagnahme zu diesem Zweck (AGE BES.2022.106 vom
10. Oktober 2022 E. 3.5). Zu prüfen ist im Folgenden deshalb
einzig, ob die Voraussetzungen einer vorzeitigen Verwertung im Sinne von
Art. 266 Abs. 5 StPO erfüllt sind.
2.1 Gemäss
Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, welche einer
schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt
erfordern, nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden. Angesichts
des damit verbundenen schweren Eingriffs ins Eigentum ist von der vorzeitigen
Verwertung zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGer 1B_357/2019 vom 6. November
2019 E. 4.1, 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; Heimgartner, a.a.O., Art. 266 N 9
mit Hinweis auf BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1, Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
4. Aufl. 2018, Art. 266 N 8 mit Hinweisen). Wertverminderung ist das
Sinken des Verkaufswerts ohne äusseres Zutun. Schnell ist sie, wenn der
Verkaufswert bis zur voraussichtlichen Verwertung prozentual stark sinkt (AGE BES.2019.67
vom 11. Juni 2019 E. 2.5; vgl. Suter,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 124 SchKG N 22). Als kostspielig
ist der Unterhalt anzusehen, wenn die gesamten Unterhaltskosten für die voraussichtliche
Dauer der Beschlagnahme in einem Missverhältnis zum Wert des beschlagnahmten
Gegenstandes stehen (vgl. BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011; Bommer/Goldschmid, a.a.O.,
Art. 266 StPO N 31). Zu den Unterhaltskosten gehören auch die
Aufbewahrungs-kosten. (Bommer/Goldschmid,
a.a.O., Art. 266 StPO N 31). Aufbewahrungskosten sind die finanziellen
Aufwendungen zur sachgerechten Verwahrung von beweglichen körperlichen Sachen (Suter, a.a.O, Art. 124 SchKG N 26; vgl. AGE
BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 2.6).
Das
Appellationsgericht bejahte eine schnelle Wertverminderung in einem Fall, in
dem der Wert eines Sportwagens innert neun Monaten von CHF 230'000.– auf
CHF 155'000.– sank (entspricht Werteinbusse von 43,5 % pro Jahr; AGE BE.2011.11
vom 11. März 2011 E. 3.3 f.). In einem Fall, in dem ein
Fahrzeug nach 20 Monaten statt CHF 50'000.– nur noch CHF 25'000.– wert
war und innerhalb von frühestens 46 Monaten mit einer Verwertung zu rechnen
war, bejahte das Appellationsgericht eine schnelle Wertverminderung ebenfalls (entspricht
Werteinbusse von 30 % pro Jahr; AGE BES.2018.228 vom
6. Dezember 2019 E. 3.4). In einem Fall, in dem ein Fahrzeug bei
einem geschätzten Wert von CHF 34'000.– jährlich CHF 3'250.– an Wert
verlor und CHF 100.– pro Monat Lagerkosten verursachte, also der mögliche
Verkaufserlös pro Jahr um CHF 4'450.– sank, kam das Appellationsgericht
jedoch zum Schluss, dass die Wertverminderung nicht derart schnell und
bedeutend sei, dass sich eine vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs rechtfertige
(entspricht Werteinbusse von 13,1 % pro Jahr; AGE BES.2014.135 vom
23. April 2015 E. 3).
2.2 Der
Eintauschpreis des Fahrzeugs des Beschwerdeführers betrug gemäss der
Eurotax-Bewertung vom 7. September 2022 zu diesem Zeitpunkt CHF 33'360.–.
Mit E-Mail vom 18. Juli 2023 schätzte der die Eurotax-Bewertung
durchführende Garagist, dass sich die monatliche Abschreibung des Fahrzeugs
zwischen CHF 400.– und CHF 500.– bewege (Akten Beschwerdeverfahren,
S. 36). Hinzu kämen Lagergebühren von CHF 100.– (Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2023, Rz. 14). Werden diese mit
eingerechnet, resultiert ein Wertverlust von CHF 6'000.– bis CHF 7'200.–
bzw. von 18 % bis 21,6 % pro Jahr. Im vorliegenden Fall ist der
jährliche Wertverlust höher als in AGE BES.2014.135 vom
23. April 2015, in dem das Appellationsgericht eine vorzeitige
Verwertung ablehnte, jedoch tiefer als in AGE BES.2018.228 vom
6. Dezember 2019 und AGE BE.2011.11 vom 11. März 2011,
in denen das Appellationsgericht eine vorzeitige Verwertung zuliess. In
Anbetracht dessen erscheint eine vorzeitige Verwertung zwar nicht zwingend geboten,
jedoch auch nicht ausgeschlossen. Der noch zu erwartenden Dauer bis zur
Verwertung des Fahrzeugs kommt deshalb grosses Gewicht zu. Die zuständige
Staatsanwältin rechnet damit, frühestens Ende Jahr Anklage erheben zu können.
Ob die Hauptverhandlung 2024 stattfinden werde, sei fraglich. Es sei somit
frühestens mit einer Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs Ende 2024 bzw. in
18 Monaten, zu rechnen (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2023,
Ziff. 13).
Die von der
Staatsanwaltschaft prognostizierte lange Verfahrensdauer ist für das
Appellationsgericht nicht nachvollziehbar. Auch wenn sich der Beschuldigte seit
dem 17. Januar 2023 nicht mehr in Haft befindet, ist das Verfahren vordringlich
zu behandeln. Das Appellationsgericht erwartet, dass noch in diesem Jahr
Anklage erhoben wird, sodass die Strafsache im ersten Halbjahr 2024 vor dem
Strafgericht verhandelt werden kann. Unter diesen Umständen ist der noch zu erwartende
Zeitraum bis zur Verwertung bedeutend kürzer als in AGE BES.2018.228 vom
6. Dezember 2019.
Hinzu kommt,
dass in der Lehre und Rechtsprechung zum Teil die Meinung vertreten wird, dass eine
vorzeitige Verwertung ausgeschlossen sei, wenn die Beschlagnahme – wie
vorliegend – ausschliesslich der Kostensicherung diene (vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 266
N 30; AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 2.4). Ob dieser
Auffassung gefolgt werden kann, kann an dieser Stelle offenbleiben. Jedenfalls
ist grösste Zurückhaltung bei der vorzeitigen Verwertung gegen den Willen der
beschuldigten Person angebracht (vgl. KGer SG, in
forumpoenale 2012, S. 288, 289; vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O, Art. 266 N 8).
Eine vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs rechtfertigt sich vor diesem
Hintergrund im vorliegenden Fall nicht.
3.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde gegen die vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs
gutzuheissen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind im vorliegenden
Beschwerdeverfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die frühere Rechtsvertreterin,
Advokatin [...], beantragte in der Beschwerde vom 28. Juli 2022 die
Einsetzung als amtliche Verteidigerin. Die Anforderungen an eine vorzeitige
Verwertung sind hoch. Ausserdem hat der Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren obsiegt. Die Bemühungen, die [...] vorgenommen hat, sind zu
entschädigen. Entsprechend ist ihr ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. Ihr Aufwand ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen.
Die Beschwerde vom 28. Juli 2022 ist mit einem Umfang von drei Seiten
(inklusive Deckblatt) und eher grossen Zeilenabständen kurz gehalten. Inhaltlich
erfolgt die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung eher
oberflächlich; zum Teil werden die Argumente aus dem Beschwerdeverfahren
BES.2022.106 wiederholt. Angemessen erscheint deshalb ein Aufwand von zwei
Stunden, welche zu einem Ansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen,
zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen sind (vgl. § 20 Abs. 2 des
Honorarreglements [SG 291.400]). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Juni 2022 betreffend
vorzeitige Verwertung wird aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten für das
Beschwerdeverfahren erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Der amtlichen
Verteidigerin, Advokatin [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar
von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 30.80, somit total CHF 430.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
[...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).