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Entscheid

BES.2022.117

Verfahrensvereinigung und Akteneinsicht

20. Oktober 2022Deutsch12 min

beschuldigter Personen. Mit einer weiteren Eingabe vom 26. Juli 2022 an den gleichen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.117

ENTSCHEID

vom 20.

Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 27. Juli 2022

betreffend Verfahrensvereinigung

und Akteneinsicht

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 19. Juli 2021 gelangte der Rechtsvertreter von A____ an den Leitenden

Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und beantragte die

Zusammenlegung der Verfahren sämtlicher [in gleicher Sache wie sein Mandant]

beschuldigter Personen. Mit einer weiteren Eingabe vom 26. Juli 2022 an den gleichen

Adressaten wurde ein zeitnaher Entscheid gefordert und anderenfalls eine

Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde in Aussicht gestellt. Mit

Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2022 wurde A____ erläutert, dass

die Akten aufgrund der Vielzahl von Beteiligten und der aufwändigen

Ermittlungen entgegen seinem Antrag aktuell getrennt geführt würden.

Mit Eingabe vom

1. August 2022 hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) unter Bezugnahme auf

das Schreiben vom 27. Juli 2022 Beschwerde wegen Verweigerung der

Verfahrensvereinigung und Einschränkung der Akteneinsicht erhoben. Es wird

beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen,

die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer mit den Strafuntersuchungen

gegen die weiteren beschuldigten Personen in der «Aktion Marktplatz», SW [...],

zu vereinigen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei anzuweisen, dem

Beschwerdeführer Einsicht in die Protokolle der Einvernahmen der weiteren

beschuldigten Personen und Auskunftspersonen/Zeugen zu gewähren, welche im

Rahmen dieser Strafuntersuchungen befragt worden seien. Dies unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

und die unentgeltliche Rechtsvertretung mit [...] als unentgeltlichem

Rechtsvertreter zu bewilligen sei. Mit Stellungnahme vom 1. September 2022 hat

die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,

eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen. Am 12. September 2022 hat der

Beschwerdeführer replicando an seinen Rechtsbegehren festgehalten.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid wesentlich

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde

zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.

2.

StPO mit freier Kognition entscheidet.

Die

Staatsanwaltschaft zieht in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2022 in

Zweifel, dass es sich beim angefochtenen Schreiben überhaupt um eine Verfügung handelt,

würden die Anträge des Beschwerdeführers darin doch weder abgewiesen noch

gutgeheissen, sondern werde ihm lediglich mitgeteilt, dass der Entscheid

darüber zu einem späteren Zeitpunkt ergehen werde, namentlich nach Erhebung der

wichtigsten Beweise zur Sachverhaltsabklärung. Sie hält aber selbst fest, dass das

Schreiben anderenfalls als Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit.

a StPO zu behandeln wäre, womit eine Beschwerde in jedem Fall möglich ist, unabhängig

davon, ob das Schreiben der Staatsanwaltschaft formell als Verfügung zu

qualifizieren ist.

1.2

1.2.1

Die

Staatsanwaltschaft beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, da sie in

diesem Stadium des Verfahrens als verfrüht zu betrachten sei. Dem Beschwerdeführer

würden dadurch keine nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteile entstehen.

1.2.2

Eine

getrennte Verfahrensführung gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer

(Gehilfen oder Anstifter) kann die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte der

Involvierten stark beeinträchtigen (BGer 1B_124/2016 vom 12.08.2016, E. 4.6),

weshalb der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft

vorliegend schon zum jetzigen Zeitpunkt ein Interesse an einem entsprechenden Entscheid

hat und deshalb auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten

ist.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er werde der Beteiligung an einem Angriff

bezichtigt, und ausser ihm würden im Rahmen der «Aktion Marktplatz» fünf weitere

Personen beschuldigt. Er habe mit Schreiben vom 13. Juli 2022 beanstandet, dass

ihm nur eine eingeschränkte Akteneinsicht gewährt worden sei und beantragt, es

sei ihm Einsicht in die Protokolle der Einvernahmen sämtlicher beschuldigter

Personen, Auskunftspersonen und Zeugen sowie in das gesamte Bild- und

Videomaterial zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft habe mit Schreiben vom 15.

Juli 2022 geantwortet, die Verfahren würden derzeit noch getrennt geführt.

Sollte es dereinst zu einer Zusammenlegung der Verfahren kommen, erstrecke sich

das Akteneinsichtsrecht auch auf die Akten der Mitbeschuldigten. Er habe

hierauf die Zusammenlegung der Verfahren beantragt, was die Staatsanwaltschaft

mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2022 abgelehnt habe.

Mit der

vorliegenden Beschwerde wird geltend gemacht, dass keine Gründe vorliegen

würden, welche eine getrennte Verfahrensführung rechtfertigen könnten, und

deshalb der Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO verletzt sei.

Gemäss Art. 33 StPO würden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat

von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der

Täter. Unter den Titel der Teilnahme würden auch die Anstiftung gemäss Art. 24

StGB und die Gehilfenschaft gemäss Art 25 StGB fallen. Bei einer Konstellation

wie im vorliegenden Fall, wo mehrere Beschuldigte wegen des gleichen

Lebenssachverhalts beschuldigt würden, seien die Strafverfahren in einem

einzigen Verfahren zu führen und dürften nicht aufgetrennt werden. Eine

getrennte Führung der Verfahren widerspreche zum einen dem Interesse der

Prozessökonomie, und zum anderen verletze ein solches Vorgehen die

Verfahrensrechte des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Beschuldigter.

Nur mit einer gemeinsamen Verfolgung und Beurteilung des Sachverhaltskomplexes,

welcher denselben Lebenssachverhalt betreffe, könnten sich widersprechende

Entscheide verhindert werden. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit gewährleiste

insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2

lit. c StPO). Zudem habe eine getrennte Führung von Strafverfahren gegen

mutmassliche Mittäter und Teilnehmer (Gehilfen oder Anstifter) schwerwiegende

Konsequenzen für die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte, denn gemäss

Praxis des Bundesgerichts komme den Beschuldigten in getrennt geführten

Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es bestehe

daher kein gesetzlicher Anspruch auf eine Teilnahme an den Beweiserhebungen und

an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigenständigen

Untersuchungs- und Hauptverfahren. Ebensowenig habe der separat Beschuldigte in

den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei. Durch

eine Verfahrenstrennung gehe der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen

in den anderen Verfahren) zudem das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO

verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechts geltend

machen könne.

Die

Staatsanwaltschaft begründe die Verfahrenstrennung damit, dass es sich um einen

grossen Fallkomplex handle, es sei jedoch nicht aussergewöhnlich, wenn in einer

Strafuntersuchung sechs Personen beschuldigt und im Polizeirapport sechs

Personen als mutmasslich Geschädigte und 15 Personen als mögliche

Auskunftspersonen aufgeführt würden. Diese Tatsache rechtfertige es nicht,

gegen die beschuldigten Personen sechs getrennte Verfahren zu führen.

Für den Fall,

dass die Auffassung vertreten werden sollte, dass in der vorliegenden

Angelegenheit getrennte Verfahren geführt werden dürften, wird geltend gemacht,

dass die getrennte Verfahrensführung nicht dazu führen dürfe, dass die Einsicht

in die Akten der Strafuntersuchungen der mitbeschuldigten Personen verweigert

werden könne. Eine Verweigerung der Einsicht in die Akten der Strafuntersuchungen

von mitbeschuldigten Personen, gegen welche trotz der Sachkonnexität getrennte

Verfahren geführt werden, verletze das rechtliche Gehör des Beschuldigten.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft erörtert in ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, dass

in casu keine Verfahrenstrennung erfolgt sei, sondern die Verfahren von

Anbeginn getrennt geführt worden seien. Diese befänden sich noch im

Anfangsstadium, und im Rahmen der laufenden Ermittlungen sei herauszufinden, ob

allenfalls Mittäterschaft oder Teilnahme vorliege, was eine künftige Zusammenlegung

der Verfahren rechtfertigen könnte. Folglich könne dieser Entscheid erst nach

der Erhebung der wichtigsten Beweise zur Sachverhaltsabklärung, namentlich der

im Schreiben vom 27. Juli 2022 aufgeführten Befragungen und Videosichtungen,

ergehen. Eine Zusammenlegung der Verfahren sei durchaus denkbar, und das

Akteneinsichtsrecht würde sich gegebenenfalls auch auf die Akten der

mitbeschuldigten Personen ausweiten. Die vorliegende Beschwerde sei daher

verfrüht, weshalb nicht darauf einzutreten sei. Dem Beschwerdeführer würden

dadurch keine nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteile entstehen, zumal ihm

bei einer verfügten Abweisung seiner Anträge der ordentliche Rechtsmittelweg

offenstehen würde. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, da der Entscheid

über die Verfahrensvereinigung erst später getroffen werden könne.

Schliesslich

wird darauf hingewiesen, dass Art. 30 StPO Ausnahmen vom Grundsatz der

Verfahrenseinheit vorsehe, die eine getrennte Verfahrensführung aus sachlichen

Gründen legitimieren würden, wenn etwa einzelne beschuldigte Personen

unerreichbar seien, rein faktische Schwierigkeiten bei der gemeinsamen

Bewältigung einer grossen Zahl von Delikten und Mitbeschuldigten bestünden oder

unterschiedliche Erledigungen der einzelnen Verfahren anstehen würden. Die

getrennte Verfahrensführung müsse auch nicht zwangsläufig zu widersprüchlichen

Urteilen führen, da in solchen Fällen die einzelnen Urteile zu

Vergleichszwecken hinzugezogen würden.

3.

3.1

Der

Grundsatz der Verfahrenseinheit bei Vorliegen von Mittäterschaft oder Teilnahme

ist in Art. 29 Abs. 2 lit. b der Strafprozessordnung festgehalten. Als

Beteiligungsformen sind die mittelbare Täterschaft, die Mittäterschaft und die

Nebentäterschaft zu berücksichtigen. Auch die Teilnahmeformen, bei welchen ein

untergeordneter Tatbeitrag geleistet wird, die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) und die

Anstiftung (Art. 24 StGB),

sind in die Verfahrenseinheit miteinzubeziehen (Bartetzko,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 29 N 6).

Die Ausnahme von

diesem Grundsatz findet sich in Art. 30 StPO: Die Staatsanwaltschaft und die

Gerichte können Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen.

Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei

vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung verhindern.

Als sachliche Gründe gelten etwa die bevorstehende Verjährung einzelner

Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen, nicht

aber organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (zum

Ganzen vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.

Dezember 2005, in: BBl 2006 1142; BGE 138 IV 214 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen,

138.

IV 29 E. 3.2; BGer 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen;

BGer 1B_258/2012 vom 10. Juli 2012 E. 3.2; BARTETZKO, a.a.O., Art. 29 StPO N 3a

und Art. 30 StPO N 5).

3.2

Die

Staatsanwaltschaft weist auf die in Art. 30 StPO genannten Ausnahmen hin, ohne

jedoch zu belegen oder auch nur zu behaupten, diese träfen auf das vorliegende

Verfahren zu. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Ermittlungen befänden sich

noch im Anfangsstadium und es sei Gegenstand der laufenden Ermittlungen,

herauszufinden, ob Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt, was gegebenenfalls eine

Zusammenlegung der Verfahren rechtfertigen könnte. Gemäss dem Bericht

«Auswertung Videos/Fotos zur Person» vom 7. Juli 2022 sind dem Beschwerdeführer

jedoch im Zusammenhang mit einem Fest auf dem Marktplatz in Basel vom 8. Mai

2022.

bereits verschiedene Straftaten zugeordnet worden, und es ist davon

auszugehen, dass eine solche Zuordnung mittlerweile bezüglich sämtlicher gemäss

Rapport vom 8. Mai 2022 bezeichneter Beschuldigter erfolgt ist und somit

bereits geklärt ist, wer von ihnen an der Auseinandersetzung beteiligt war. Die

von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Abklärung, ob allenfalls

Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt, stellt ohnehin keinen objektiven

sachlichen Grund im Sinne von Art. 30 StPO dar. Aufgrund der Akten steht bereits

fest, dass es sich beim Vorfall bei einem Fest auf dem Marktplatz in Basel am

8.

Mai 2022 um eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen

gehandelt hat, also mutmasslichen Mittätern bzw. Teilnehmern.

Nach der klaren

gesetzlichen Regelung von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straf­taten

gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Godenzi, in forumpoenale 3/2017, S. 137

ff.: Nr. 12 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 12.

August 2016 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich –

1B_124/2016). Das gilt auch bei lediglich «mutmasslichen» Mittätern und

Teilnehmern, bei denen Umfang und Art der Beteiligung bestritten oder unklar

ist, wer welchen Tatbeitrag geleistet hat (BGer 1B_124/2016 vom 12.08.2016, E.

4.5). Aufgrund des Grundsatzes der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b

StPO und dem Fehlen von sachlichen, objektiven Gründen für eine Trennung sind

diese Verfahren daher von Anfang an zusammen zu führen. Der Beschwerdeführer

kann damit entsprechend den Vorgaben von Art. 101 Abs. 1 StPO spätestens nach

der ersten Einvernahme der beschuldigten Personen und der Erhebung der übrigen

wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten aller

Mitbeschuldigten einsehen; Artikel 108 StPO, welcher die Voraussetzungen der

Einschränkungen des rechtlichen Gehörs regelt, bleibt vorbehalten.

3.3

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft

anzuweisen, die im Rahmen der «Aktion Marktplatz» getrennt geführten

Strafverfahren zu vereinigen. Aufgrund der mit der Verfahrensvereinigung

einhergehenden Parteirechte ist nicht separat über die beantragte Akteneinsicht

zu befinden.

4.

4.1

Für

das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

4.2

Der

Beschwerdeführer hat um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im

Beschwerdeverfahren ersucht und seine finanzielle Situation ausreichend

dokumentiert. Die unentgeltliche Rechtsvertretung ist zu gewähren. Mangels

Kostennote ist der Aufwand des Verteidigers auf sechs Stunden zu schätzen und

zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft

angewiesen, die im Rahmen der «Aktion Marktplatz» getrennt geführten

Strafverfahren zu vereinigen.

Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem Verteidiger, [...],

wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.– (inkl. Aus­lagen, zzgl.

7,7 % MWST von CHF 92.40) ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Der amtliche Verteidiger

kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).