BES.2022.117
Verfahrensvereinigung und Akteneinsicht
20. Oktober 2022Deutsch12 min
beschuldigter Personen. Mit einer weiteren Eingabe vom 26. Juli 2022 an den gleichen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.117
ENTSCHEID
vom 20.
Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. Juli 2022
betreffend Verfahrensvereinigung
und Akteneinsicht
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 19. Juli 2021 gelangte der Rechtsvertreter von A____ an den Leitenden
Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und beantragte die
Zusammenlegung der Verfahren sämtlicher [in gleicher Sache wie sein Mandant]
beschuldigter Personen. Mit einer weiteren Eingabe vom 26. Juli 2022 an den gleichen
Adressaten wurde ein zeitnaher Entscheid gefordert und anderenfalls eine
Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde in Aussicht gestellt. Mit
Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2022 wurde A____ erläutert, dass
die Akten aufgrund der Vielzahl von Beteiligten und der aufwändigen
Ermittlungen entgegen seinem Antrag aktuell getrennt geführt würden.
Mit Eingabe vom
1. August 2022 hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) unter Bezugnahme auf
das Schreiben vom 27. Juli 2022 Beschwerde wegen Verweigerung der
Verfahrensvereinigung und Einschränkung der Akteneinsicht erhoben. Es wird
beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer mit den Strafuntersuchungen
gegen die weiteren beschuldigten Personen in der «Aktion Marktplatz», SW [...],
zu vereinigen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei anzuweisen, dem
Beschwerdeführer Einsicht in die Protokolle der Einvernahmen der weiteren
beschuldigten Personen und Auskunftspersonen/Zeugen zu gewähren, welche im
Rahmen dieser Strafuntersuchungen befragt worden seien. Dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
und die unentgeltliche Rechtsvertretung mit [...] als unentgeltlichem
Rechtsvertreter zu bewilligen sei. Mit Stellungnahme vom 1. September 2022 hat
die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen. Am 12. September 2022 hat der
Beschwerdeführer replicando an seinen Rechtsbegehren festgehalten.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid wesentlich
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.
2.
StPO mit freier Kognition entscheidet.
Die
Staatsanwaltschaft zieht in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2022 in
Zweifel, dass es sich beim angefochtenen Schreiben überhaupt um eine Verfügung handelt,
würden die Anträge des Beschwerdeführers darin doch weder abgewiesen noch
gutgeheissen, sondern werde ihm lediglich mitgeteilt, dass der Entscheid
darüber zu einem späteren Zeitpunkt ergehen werde, namentlich nach Erhebung der
wichtigsten Beweise zur Sachverhaltsabklärung. Sie hält aber selbst fest, dass das
Schreiben anderenfalls als Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit.
a StPO zu behandeln wäre, womit eine Beschwerde in jedem Fall möglich ist, unabhängig
davon, ob das Schreiben der Staatsanwaltschaft formell als Verfügung zu
qualifizieren ist.
1.2
1.2.1
Die
Staatsanwaltschaft beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, da sie in
diesem Stadium des Verfahrens als verfrüht zu betrachten sei. Dem Beschwerdeführer
würden dadurch keine nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteile entstehen.
1.2.2
Eine
getrennte Verfahrensführung gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer
(Gehilfen oder Anstifter) kann die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte der
Involvierten stark beeinträchtigen (BGer 1B_124/2016 vom 12.08.2016, E. 4.6),
weshalb der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft
vorliegend schon zum jetzigen Zeitpunkt ein Interesse an einem entsprechenden Entscheid
hat und deshalb auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten
ist.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er werde der Beteiligung an einem Angriff
bezichtigt, und ausser ihm würden im Rahmen der «Aktion Marktplatz» fünf weitere
Personen beschuldigt. Er habe mit Schreiben vom 13. Juli 2022 beanstandet, dass
ihm nur eine eingeschränkte Akteneinsicht gewährt worden sei und beantragt, es
sei ihm Einsicht in die Protokolle der Einvernahmen sämtlicher beschuldigter
Personen, Auskunftspersonen und Zeugen sowie in das gesamte Bild- und
Videomaterial zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft habe mit Schreiben vom 15.
Juli 2022 geantwortet, die Verfahren würden derzeit noch getrennt geführt.
Sollte es dereinst zu einer Zusammenlegung der Verfahren kommen, erstrecke sich
das Akteneinsichtsrecht auch auf die Akten der Mitbeschuldigten. Er habe
hierauf die Zusammenlegung der Verfahren beantragt, was die Staatsanwaltschaft
mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2022 abgelehnt habe.
Mit der
vorliegenden Beschwerde wird geltend gemacht, dass keine Gründe vorliegen
würden, welche eine getrennte Verfahrensführung rechtfertigen könnten, und
deshalb der Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO verletzt sei.
Gemäss Art. 33 StPO würden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat
von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der
Täter. Unter den Titel der Teilnahme würden auch die Anstiftung gemäss Art. 24
StGB und die Gehilfenschaft gemäss Art 25 StGB fallen. Bei einer Konstellation
wie im vorliegenden Fall, wo mehrere Beschuldigte wegen des gleichen
Lebenssachverhalts beschuldigt würden, seien die Strafverfahren in einem
einzigen Verfahren zu führen und dürften nicht aufgetrennt werden. Eine
getrennte Führung der Verfahren widerspreche zum einen dem Interesse der
Prozessökonomie, und zum anderen verletze ein solches Vorgehen die
Verfahrensrechte des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Beschuldigter.
Nur mit einer gemeinsamen Verfolgung und Beurteilung des Sachverhaltskomplexes,
welcher denselben Lebenssachverhalt betreffe, könnten sich widersprechende
Entscheide verhindert werden. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit gewährleiste
insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2
lit. c StPO). Zudem habe eine getrennte Führung von Strafverfahren gegen
mutmassliche Mittäter und Teilnehmer (Gehilfen oder Anstifter) schwerwiegende
Konsequenzen für die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte, denn gemäss
Praxis des Bundesgerichts komme den Beschuldigten in getrennt geführten
Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es bestehe
daher kein gesetzlicher Anspruch auf eine Teilnahme an den Beweiserhebungen und
an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigenständigen
Untersuchungs- und Hauptverfahren. Ebensowenig habe der separat Beschuldigte in
den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei. Durch
eine Verfahrenstrennung gehe der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen
in den anderen Verfahren) zudem das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO
verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechts geltend
machen könne.
Die
Staatsanwaltschaft begründe die Verfahrenstrennung damit, dass es sich um einen
grossen Fallkomplex handle, es sei jedoch nicht aussergewöhnlich, wenn in einer
Strafuntersuchung sechs Personen beschuldigt und im Polizeirapport sechs
Personen als mutmasslich Geschädigte und 15 Personen als mögliche
Auskunftspersonen aufgeführt würden. Diese Tatsache rechtfertige es nicht,
gegen die beschuldigten Personen sechs getrennte Verfahren zu führen.
Für den Fall,
dass die Auffassung vertreten werden sollte, dass in der vorliegenden
Angelegenheit getrennte Verfahren geführt werden dürften, wird geltend gemacht,
dass die getrennte Verfahrensführung nicht dazu führen dürfe, dass die Einsicht
in die Akten der Strafuntersuchungen der mitbeschuldigten Personen verweigert
werden könne. Eine Verweigerung der Einsicht in die Akten der Strafuntersuchungen
von mitbeschuldigten Personen, gegen welche trotz der Sachkonnexität getrennte
Verfahren geführt werden, verletze das rechtliche Gehör des Beschuldigten.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft erörtert in ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, dass
in casu keine Verfahrenstrennung erfolgt sei, sondern die Verfahren von
Anbeginn getrennt geführt worden seien. Diese befänden sich noch im
Anfangsstadium, und im Rahmen der laufenden Ermittlungen sei herauszufinden, ob
allenfalls Mittäterschaft oder Teilnahme vorliege, was eine künftige Zusammenlegung
der Verfahren rechtfertigen könnte. Folglich könne dieser Entscheid erst nach
der Erhebung der wichtigsten Beweise zur Sachverhaltsabklärung, namentlich der
im Schreiben vom 27. Juli 2022 aufgeführten Befragungen und Videosichtungen,
ergehen. Eine Zusammenlegung der Verfahren sei durchaus denkbar, und das
Akteneinsichtsrecht würde sich gegebenenfalls auch auf die Akten der
mitbeschuldigten Personen ausweiten. Die vorliegende Beschwerde sei daher
verfrüht, weshalb nicht darauf einzutreten sei. Dem Beschwerdeführer würden
dadurch keine nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteile entstehen, zumal ihm
bei einer verfügten Abweisung seiner Anträge der ordentliche Rechtsmittelweg
offenstehen würde. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, da der Entscheid
über die Verfahrensvereinigung erst später getroffen werden könne.
Schliesslich
wird darauf hingewiesen, dass Art. 30 StPO Ausnahmen vom Grundsatz der
Verfahrenseinheit vorsehe, die eine getrennte Verfahrensführung aus sachlichen
Gründen legitimieren würden, wenn etwa einzelne beschuldigte Personen
unerreichbar seien, rein faktische Schwierigkeiten bei der gemeinsamen
Bewältigung einer grossen Zahl von Delikten und Mitbeschuldigten bestünden oder
unterschiedliche Erledigungen der einzelnen Verfahren anstehen würden. Die
getrennte Verfahrensführung müsse auch nicht zwangsläufig zu widersprüchlichen
Urteilen führen, da in solchen Fällen die einzelnen Urteile zu
Vergleichszwecken hinzugezogen würden.
3.
3.1
Der
Grundsatz der Verfahrenseinheit bei Vorliegen von Mittäterschaft oder Teilnahme
ist in Art. 29 Abs. 2 lit. b der Strafprozessordnung festgehalten. Als
Beteiligungsformen sind die mittelbare Täterschaft, die Mittäterschaft und die
Nebentäterschaft zu berücksichtigen. Auch die Teilnahmeformen, bei welchen ein
untergeordneter Tatbeitrag geleistet wird, die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) und die
Anstiftung (Art. 24 StGB),
sind in die Verfahrenseinheit miteinzubeziehen (Bartetzko,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 29 N 6).
Die Ausnahme von
diesem Grundsatz findet sich in Art. 30 StPO: Die Staatsanwaltschaft und die
Gerichte können Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen.
Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei
vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung verhindern.
Als sachliche Gründe gelten etwa die bevorstehende Verjährung einzelner
Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen, nicht
aber organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (zum
Ganzen vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.
Dezember 2005, in: BBl 2006 1142; BGE 138 IV 214 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen,
138.
IV 29 E. 3.2; BGer 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen;
BGer 1B_258/2012 vom 10. Juli 2012 E. 3.2; BARTETZKO, a.a.O., Art. 29 StPO N 3a
und Art. 30 StPO N 5).
3.2
Die
Staatsanwaltschaft weist auf die in Art. 30 StPO genannten Ausnahmen hin, ohne
jedoch zu belegen oder auch nur zu behaupten, diese träfen auf das vorliegende
Verfahren zu. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Ermittlungen befänden sich
noch im Anfangsstadium und es sei Gegenstand der laufenden Ermittlungen,
herauszufinden, ob Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt, was gegebenenfalls eine
Zusammenlegung der Verfahren rechtfertigen könnte. Gemäss dem Bericht
«Auswertung Videos/Fotos zur Person» vom 7. Juli 2022 sind dem Beschwerdeführer
jedoch im Zusammenhang mit einem Fest auf dem Marktplatz in Basel vom 8. Mai
2022.
bereits verschiedene Straftaten zugeordnet worden, und es ist davon
auszugehen, dass eine solche Zuordnung mittlerweile bezüglich sämtlicher gemäss
Rapport vom 8. Mai 2022 bezeichneter Beschuldigter erfolgt ist und somit
bereits geklärt ist, wer von ihnen an der Auseinandersetzung beteiligt war. Die
von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Abklärung, ob allenfalls
Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt, stellt ohnehin keinen objektiven
sachlichen Grund im Sinne von Art. 30 StPO dar. Aufgrund der Akten steht bereits
fest, dass es sich beim Vorfall bei einem Fest auf dem Marktplatz in Basel am
8.
Mai 2022 um eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen
gehandelt hat, also mutmasslichen Mittätern bzw. Teilnehmern.
Nach der klaren
gesetzlichen Regelung von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten
gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Godenzi, in forumpoenale 3/2017, S. 137
ff.: Nr. 12 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 12.
August 2016 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich –
1B_124/2016). Das gilt auch bei lediglich «mutmasslichen» Mittätern und
Teilnehmern, bei denen Umfang und Art der Beteiligung bestritten oder unklar
ist, wer welchen Tatbeitrag geleistet hat (BGer 1B_124/2016 vom 12.08.2016, E.
4.5). Aufgrund des Grundsatzes der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
StPO und dem Fehlen von sachlichen, objektiven Gründen für eine Trennung sind
diese Verfahren daher von Anfang an zusammen zu führen. Der Beschwerdeführer
kann damit entsprechend den Vorgaben von Art. 101 Abs. 1 StPO spätestens nach
der ersten Einvernahme der beschuldigten Personen und der Erhebung der übrigen
wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten aller
Mitbeschuldigten einsehen; Artikel 108 StPO, welcher die Voraussetzungen der
Einschränkungen des rechtlichen Gehörs regelt, bleibt vorbehalten.
3.3
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, die im Rahmen der «Aktion Marktplatz» getrennt geführten
Strafverfahren zu vereinigen. Aufgrund der mit der Verfahrensvereinigung
einhergehenden Parteirechte ist nicht separat über die beantragte Akteneinsicht
zu befinden.
4.
4.1
Für
das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
4.2
Der
Beschwerdeführer hat um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im
Beschwerdeverfahren ersucht und seine finanzielle Situation ausreichend
dokumentiert. Die unentgeltliche Rechtsvertretung ist zu gewähren. Mangels
Kostennote ist der Aufwand des Verteidigers auf sechs Stunden zu schätzen und
zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft
angewiesen, die im Rahmen der «Aktion Marktplatz» getrennt geführten
Strafverfahren zu vereinigen.
Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem Verteidiger, [...],
wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.– (inkl. Auslagen, zzgl.
7,7 % MWST von CHF 92.40) ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger
kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).